BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 20 - 1 /14 2 StR 104 /14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2014 2 StR 10 4 /14 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2014 beschlo s- sen : Die Übernahme der Strafsache 2 StR 10 4 /14 wird abgelehnt. Gründe: Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat der 2. Strafsenat die b ei ihm unter dem Aktenzeichen 2 StR 10 4 /14 anhängig gewordene Strafsache zuständi g- keits halber an den 4. Strafsenat abgegeben. Eine Übernahme der Strafsache kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe nach den Regelungen des Geschäft s- verteilungsplanes des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2014 verspätet erfolgt ist. I. Gegenstand des Verfahrens sind Revisionen der Staatsanwaltschaft und de s Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013. Die Sache wurde am 27. Mai 2014 beim 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 bestimmt e dessen Vorsitzender Termin zur Hauptverhandlung über beide Rechtsmittel auf den 23. Juli 2014. Nachdem i n der Hauptverhandlung sowohl die Vertreterin der Bundesanwaltschaft, als auch die Verteidigerin ihre Anträge gestellt hatten, b e- schloss der 2. Strafs enat, dass d ie Sache zuständigkeitshalber an den 4. Straf - senat abgegeben wird, weil es sich um eine Verkehrsstrafs ache handele und 1 2 - 3 - deshalb der 4. Strafsenat zuständig sei. Die Akten gingen beim 4. Strafsenat am 3. September 2014 ein. II. Die Übernahme i st abzulehnen, weil die Abgabe durch den 2. Strafsenat erst in der Revisionshauptverhandlung erfolgt ist. In diesem Verfahrensstadium ist die Abgabe einer Strafsache an einen anderen Strafsenat nach Buch - st abe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilun gsplans des Bundes - gerichtshofs nicht mehr möglich. 1. Die Regelung unter Buchstabe A . Nr. VI. 1. a) des Geschäftsverte i- lungsplanes bezieht sich auf alle b ei dem Bundesgerichtshof nach § 130 Abs. 1 Satz 1 GVG gebildeten Senate und erfasst damit auch die Abgabe von Straf - sachen. a) die eine Differenzierung zwischen Straf - und Zivilsenaten nicht vorsieht. Damit unterscheidet sich Nr. 1. a) von anderen unter Nr. VI . getroffenen Bestimm u n- gen, die entweder durch die ausdrückliche Benennung der betroffenen Senate (vgl. Nr. 4. i- bung des Regelungsgegenstandes (vgl. Nr. 4. b): 4. über unger a- das Präsidium die Verfahrensabgabe zwischen de n Senaten in Nr. 1. a) für Z i- vilsa chen und in Nr. 1. b) für Strafsachen getrennt regeln wollen, wäre danach zu erwart en gewesen, dass es dies in Nr. 1. a) durch eine eindeutige der 3 4 5 - 4 - Wort wahl in Nr. 1. b) entsprechende a chtet ) zum Ausdruck bringt. D ies ist jedoch nicht geschehen. Auch der Umstand, dass in Nr. 1. a) Satz 1 Halbsatz - für Zivilsachen gel in der Strafprozessordnung, und hier nicht nur im Rahmen von besonderen Ve r- fahrensarten (vgl. §§ 118, 122 Abs. 2 Satz 2, § 138d, 309, 441 Abs. 3 StPO), sondern auch im strafprozessualen Regelverf ahren (§ 338 Nr. 6 StPO) verwe n- det. b) Stattdessen ist davon auszugehen, dass die unter Nr. VI. 1. getroffene Regelung für die Verfahrensabgabe zwischen den Senaten des Bundesg e- richtshofs dem Regel - Ausnahme - Prin zip folgt. Dabei wird unter Nr. VI. 1. a) S at z 1 Halbsatz 1 zunächst für alle Senate bestimmt, unter welchen Bedingu n- gen (vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, ei n- stimmig erachtete Zuständigkeit eines anderen Senats aufgrund der Art des anzuwendenden Rechts) eine Abgabe zu e rf olgen hat, während Halbsatz 2 (aus besondere n Gründen unzweckmäßig) und Nr. 1 . b) (in Strafsachen keine Abgabe bei nachträglichem Entfallen einer Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung) Ausnahm en von dieser Regel enthalten. 2. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der unter Nr. VI. 1. a) getroffenen Regelung. Es wäre gerade in Strafsachen mit dem B e- schleunigungsgebot nur schwer vereinbar, wenn eine Abgabe aufgrund von Zuständigkeitsfragen noch in einem Verfahrensstadium möglich wäre, i n dem die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat und das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht. Eine Beschränkung der Abgabemöglichkeit auf den Ve r- 6 7 8 - 5 - fahrensabschnitt bis zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhan d- lung trägt dagegen dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Verfa h- rensabschluss Rechnung und korrespondiert mit vergleichbaren Abgabevo r- schrif ten der Strafprozessordnung (§§ 6a, 16 StPO). 3. Die Abgabe von Sachen zwischen den Senaten wird durch Buch - stabe A. Nr. VI. 1. des Gesch äftsverteilungsplanes abschließend geregelt. Nach der Anberaumung eines Termins ist eine Abgabe daher nicht mehr möglich. Dass das Präsidium die Frage, unter welchen Bedingungen eine Abgabe von Sachen zwischen den Senaten möglich sein soll, nur bis zur Anb eraumung der mündlichen Verhandlung regeln und im Übrigen ungere gelt lassen wollte, liegt fern. 4. Die Regelung in Buchstabe A . Nr. VI. 1. gerät bei einer solchen Aus - legung auch nicht in Konflikt mit dem Recht des Angeklagten auf den gesetz - li chen Rich ter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Regelung im Geschäftsverte i- lungsplan, die dazu führt, dass ein Senat nach der Anberaumung eines Termins auch dann mit einer Sache befasst bleibt, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit eines nach demselben G eschäftsverteilungsplan gebildeten Sp e- zialspruchkörpers herausstellt, richtet sich nach allgem einen Merkmalen und entzieht dem Angeklagten nicht seine n gesetzlichen Ri chter (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 2 StR 495/83, NStZ 1984, 181; SSW - StPO/Sp iess, § 21e GVG Rn. 6 (St ichwort: Abstraktionsprinzip); Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 21e GVG Rn. 3, jeweils zum Fall der Zuständigkeitsbegrü n- dung mit Eröffnung des Hauptverfahrens). 5. D er Abgabeschluss ist für den 4. Strafsenat nicht nach N r. VI. 1. a) Satz 2, 1. Alt . des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden. Dabei kann es 9 10 11 - 6 - dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt anwendbar ist, wenn die Vorau s- setzungen für eine wirksame Abgabe nach Nr. VI. 1. a) Satz 1 nicht vorliegen. Eine förm liche A nhörung des 4. Strafsenats zu einer Verfahrensübernahme u n- ter Übersendung der Akten ist nicht erfolgt. Die Akten wurden dem Senat vie l- mehr erstmals mit dem Abgabebeschluss des 2. Strafsenats am 3. Septe mber 2014 vorgelegt. Das am 23. Juli 2014 in einer Sit zungspause des 2. Strafsenats zwischen den Vorsitzenden der Senate geführte Telefongespräch über den Ve r- fahrensgegenstand und die Erwägung einer Abgabe diente nicht der Anhörung des Senats und konnte eine solche deshalb nicht ersetzen. Sost - Scheible Cierni ak Franke Bender Quentin
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