BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 2/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlos-sen: Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entschei-dung des anfragenden Senats nicht entgegen. Der Senat erachtet es f374r nicht zul344ssig, allein deshalb, weil eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung analog 247 55 Abs. 1 StGB un-ter Einbeziehung von im Ausland verh344ngten Strafen ausscheidet, einen "H344rteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gew344hren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entf344llt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wer-den kann. Vielmehr kommt in diesen F344llen eine als "H344rteaus-gleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemei-nen Strafzumessungsgr374nde nach 247 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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