BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 21 /14 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 2 StR 656/13 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 ge mäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, w o- nach die Einführung und Verwertung von Angaben eines früher richterlich vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhan d- lung von seinem Zeugnisverweigerung srecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson auch ohne vorherige Belehrung des Ze u- gen über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage zulässig ist. Gründe: I. Der 2. Strafsenat bea bsichtigt zu entscheiden: Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugni s- verweigerungsrecht Gebra u ch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig , wenn 1 - 3 - dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweig e- rungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Ei n- führung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den ü brigen Strafsenaten angefragt, ob sie an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. II. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 4. Strafsenats entgegen (Urteile vom 27. April 1978 4 StR 180/78, und vom 30. August 1 984 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36, sowie hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend Urteile vom 10. Februar 2000 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 3; vom 20. Februar 1997 4 StR 598/96, BGHSt 42, 391, 397; vom 8. März 1979 4 StR 634/78, NJW 1979, 1722; Beschlüsse vom 12. April 1984 4 StR 229/84, StV 1984, 326; vom 9. Februar 2010 4 StR 660/09, NStZ 2010, 406). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. 1. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Au s- nahme von dem aus § 252 St PO hergeleiteten Verwertungsverbot für den Fall der Vernehmung einer richterlichen Verhörperson über Angaben eines in der Hauptverhandlung unter Berufung auf § 52 StPO schweigenden Zeugen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99; seithe r st. Rspr.) wird 2 3 4 5 - 4 - vom vorlegenden Strafsenat nicht grundsätzlich in Frage gestellt (Anfrageb e- schluss S. 9 f.) und ist als solche nicht Gegenstand des Anfrageverfahrens. 2. Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Verwertung einer früheren richterliche n Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweiger ungsrecht, sondern auch qu a- lifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat (vgl. dazu auch den "Alternativ - Entwurf Bewei s- aufnahme", GA 2014, 1, 26). a) Eine solche qualifizierte Belehrung ist in den Vorschriften über die Vernehmung des Zeugen nicht vorgesehen. Für eine entsprechende Bele h- rungspflicht fehlt es mithin an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 30. August 1984 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36). Auch eine planwidrige Regelungs lücke des Gesetzes liegt insofern nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr Inhalt und Umfang der erforderlichen Bele h- rungen von Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich geregelt (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine Be lehrung über die Verwertbarkeit der Aussage für den Fall, dass der Zeuge in der Haup t- verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, hat er indes nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber aber schon im Jahr 1964 die B e- lehrungspflichten von Poli zeibeamten gegenüber Zeugen im Ermittlungsverfa h- ren in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwertung von früheren Aussagen durch Vernehmung richterlicher Vernehmungspersonen neu geregelt hat, kann vor dem Hintergrund, dass in diesem Zus ammenhang 6 7 8 - 5 - eine weiter gehende Belehrungspflicht durch den Richter nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgega n- gen werden (vgl. BT - Drucks . IV/178, S. 18, 33; BT - Drucks . 16/12098, S. 26). Dies belegen auch die N euregelungen in § 255a StPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 78, 82 ff.; dazu auch El - Ghazi/Merold, StV 2012, 250, 253 f. mwN). b ) Es ist auch nicht geboten, die Einführung oder die Verwertbarkeit der Aussage einer ric hterlichen Verhörperson über frühere Angaben eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein gemäß § 52 StPO best e- hendes Aussageverweigerungsrecht beruft, von einer schon damals erteilten qualifizierte n Belehrung abhängig zu machen. Z entrales Anliegen des Strafprozesses ist worauf auch der anfragende Sena t verweist (Anfragebeschluss S. 6) die Ermittlung des wahren Sachve r- halts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Als eine der Wahrheitsfindung entge genstehende Gestaltung kommt § 252 StPO in Betracht (vgl. BVerfG , NStZ - RR 2004, 18). Eine Ausweitung des Anwendung s- bereichs dieser Vorschrift oder eine auf sie gestützte weitere Einschränkung der Möglichkeit zur Ermittlung des wahren Sachverhalts bedarf da her einer hinre i- chenden Rechtfertigung. An dieser fehlt es jedoch bezüglich des vom anfr a- genden Senat befürworteten Verwertungsverbots in Fällen fehlender qualifizie r- ter Belehrung. aa) § 252 StPO und das weiter gehend aus ihm hergeleitete Verwe r- tungsver bot bezwecken nicht den Schutz des Angeklagten. Vielmehr schützen §§ 52, 252 StPO lediglich Zeugen vor der Verpflichtung, als Angehörige den Beschuldigten bzw. Angeklagten wahrheitsgemäß zu belasten, und sichern z u- 9 10 11 - 6 - dem, dass der Zeuge seine einmal gemachte Aussage ob wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig, ob belastend oder entlastend auch noch in der Haup t- verhandlung für ihn folgenlos wieder rückgängig machen kann, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe er wiederum dem Spannu ngsfeld zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG aaO; ferner El - Ghazi/Merold aaO, S. 251 mwN). bb) Schon dies legt nahe, dass es auch der Grundsatz des fairen Verfa h- rens nicht gebietet, zur Wahrung berechtigter Interesse n des Angeklagten die Verwertbarkeit einer früheren nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgten richterlichen Vernehmung des Zeugen von dessen qualifizierten Belehrung über die weitere Verwertbarkeit seiner Aussage abhän gig zu machen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass die Verwertung von im Ermittlungsstadium e r- langten Aussagen auch in einem Fall, in dem ermittlungsrichterliche Angaben von in der Hauptverhandlung berechtigt schweigend en Angehörigen verwertet wurde n, nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK steht, sofern der Angeklagte ausreichend Gelegenheit hatte, die Aussage in dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurde, oder später in Zw eifel zu ziehen (Urteil vo m 19. Juli 2012 26171/07, NJW 2013, 3225 Ziffer 42). Die vom anfrage n- den Senat als notwendig erachtete Belehrung hat er dagegen ersichtlich nicht als für ein faires Verfahren geboten erachtet (aaO Ziffern 39, 41, 45 ). cc) Der Senat sieht es aber auch bei Einbeziehung der vom anfragenden Verfahrens gemacht we rden" darf (Anfragebeschluss S. 7), angeführten, allein auf den Zeugen bezogenen Umstände in die bei der Prüfung eines Ver we r- tungsverbots erforderliche Gesamtwürdigung nicht als geboten an, ohne de s- 12 13 - 7 - sen qualifizierte Belehrung über die weitere Verwertbarkeit seiner Aussage ein Verwertungsverbot anzunehmen. Vielmehr ist der Senat mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77) der A n- sicht, dass jedenfalls bei einer Vernehmung in dem Ermittlungs - oder Stra f- ve r fahren gegen den Angehörigen einem Zeugen bei seiner richterlichen Ve r- nehmung (hinrei chend) bewusst is t, dass eine nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO und freier Entscheidung des Zeugen getätigte Aussage für das weitere Verfahren und die Frage, ob der Angeklagte auch aufgrund dieser Au s- sage verurteilt werden kann, Bedeutung haben kann (vgl. auch El - G hazi/ Merold, aaO S. 252; dort auch zu der nur für richterliche Vernehmungen gelte n- den Regelung des § 168c StPO ). c) Soweit der Bundesgerichtshof anerkannt hat, dass Belehrungspflic h- ten auch ohne ausdrückliches gesetzliches Gebot bestehen können, betrif ft dies besondere, mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbare Konstellat i- onen, insbesondere Fälle gesetzlich nicht (näher) geregelter Befragungen etwa vor der Exploration einer Aussageperson durch einen Sachverständigen ( BGH, Urteile vom 29. J uni 1989 4 StR 201/89, BGHSt 36, 217, 220 ; vom 23. Sep - tember 1999 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208 f.) , nicht aber wie in dem der Anfrage zugrunde liegenden Fall eine Erweiterung der Belehrungspflicht 14 15 - 8 - im Zusammenhang mit gesetzlich auch hinsic htlich der notwendigen Bele h- rungen ausdrücklich normierten Maßnahmen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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