ECLI:DE:BGH:2016:010916B4ARS21.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 A R s 21 /15 vom 1. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015 3 StR 236/15 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 201 6 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen : Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält. Gründe: 1. Der 3. Straf senat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entsche i- den: der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des e- täubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betä u- bungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 S tR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rech t- sprechung festgehalten wird. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 2 3 4 - 3 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 4 StR 322/15 , NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 4 StR 304/16). 3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zur Begründ ung nimmt der Senat auf seinen Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 4 StR 223/13 Bezug und bemerkt ergänzend: Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom Bundesgerichtshof seit dem B eschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 ff. ). Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des R auschgiftgeschäfts bis zu dessen fina n- zieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betä u- bungsmittelgeschäften, bei denen, wie im Fall des anfragenden Senats, die F ahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erha l- tenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der b e- reits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient . Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandl ungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 2 StR 381/14). Entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats kann es für die rechtliche Beu r- teilung des Konkurrenzverhältnisses, wie auch der 2. Strafsenat in seiner An t- wort auf die Anfrage des 3. Strafsenats zutreffend ausgeführt hat (Beschluss 5 6 7 8 - 4 - vom 31. Mai 2016 2 ARs 403/15 ), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Senat zu beurteilende Fallkonstellation ist auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch eine Teilidentit ät der Ausfü h- rungshandlungen charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der G e- schehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von § 52 Abs. 1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubs - bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Quentin
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