BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 22/07 vom 15. April 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichungen: ja GG Art. 16 Abs. 2; EuAl334bk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAl334bkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG 247247 1, 9 Nr. 2, 78 ff. Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverj344h-rung einer Tat, f374r die auch die deutsche Gerichtsbar-keit begr374ndet ist, steht der Auslieferung eines deut-schen Staatsangeh366rigen auf Grund eines Europ344ischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verj344hrt ist. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 226 4 ARs 22/07 226 OLG Bam-berg - 2 - in dem Auslieferungsverfahren gegen - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Vor-sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. Kuckein und Athing, die Richterin am Bundesgerichts-hof Solin-Stojanovi und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann be-schlossen: Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverj344hrung einer Tat, f374r die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen auf Grund eines Europ344ischen Haftbefehls an die Republik Po-len entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafver-folgung noch nicht verj344hrt ist. Gr374nde: I. 1. Die polnischen Strafverfolgungsbeh366rden haben auf der Grundlage ei-nes Europ344ischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Legnica vom 9. M344rz 2007 um Auslieferung des deutschen Staatsangeh366rigen Georg B. zur Strafverfol-gung ersucht. In dem dem Europ344ischen Haftbefehl zu Grunde liegenden natio-nalen Haftbefehl des Amtsgerichts Jawor vom 6. Dezember 2004 wird dem Ver-folgten eine Straftat gegen die Verkehrssicherheit gem344337 Art. 177 247 2 des pol-nischen Strafgesetzbuchs (bzw. Art. 145 247 2 des polnischen Strafgesetzbuchs aF) vorgeworfen. Er soll am 14. August 1992 in Polen auf der Autobahn A-4 bei Kilometer 105,1 mit seinem in Deutschland zugelassenen Pkw Opel Ascona infolge Nichtbeachtung der erforderlichen Vorsicht auf die linke Fahrspur ge-kommen und mit dem ihm entgegenkommenden, von Elzbieta J. - 1 - 4 - K. gesteuerten Fahrzeug Peugeot, amtl. Kennzeichen SCL , zu-sammengesto337en sein. Dabei seien seine Mitfahrer Jadwiga und Eugeniusz B. get366tet und die drei Insassen im Pkw Peugeot schwer verletzt worden. An dem polnischen Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Nach den Auslieferungsunterlagen verj344hrt die Strafverfolgung nach polnischem Recht erst am 14. August 2017; nach deutschem Recht trat - soweit ersichtlich - Verfolgungsverj344hrung bereits im August 1997 ein. Der Verfolgte wurde am 22. Mai 2007 in Coburg vorl344ufig festgenommen und zu dem Europ344ischen Haftbefehl vom 9. M344rz 2007 richterlich vernommen. Einer vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Der Generalstaats-anwalt beim Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb beantragt, die Ausliefe-rung f374r zul344ssig zu erkl344ren. 2 2. Das Oberlandesgericht Bamberg beabsichtigt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Auslieferung sei gem344337 247 9 Nr. 2 IRG unzul344ssig. Der Ver-folgte, der deutscher Staatsangeh366riger sei, unterliege nach 247 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat (auch) der deutschen Strafge-walt. Nach deutschem Recht sei aber Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europ344ischen Union 374ber den Europ344ischen Haftbefehl und die 334bergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-p344ischen Union (RbEuHb) vom 13. Juni 2002 habe dem nationalen Gesetzge-ber in Art. 4 Nr. 4 die M366glichkeit einger344umt, die Vollstreckung des Europ344i-schen Haftbefehls zu verweigern, wenn die Strafverfolgung nach den Rechts-vorschriften des ersuchten Staates verj344hrt ist und hinsichtlich der Tathandlun-gen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Aus der Geset-zesbegr374ndung zum deutschen Europ344ischen Haftbefehlsgesetz ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, dass 247 9 Nr. 2 IRG auch dann anzuwenden sei, 3 - 5 - wenn dem Auslieferungsverfahren ein Europ344ischer Haftbefehl zu Grunde liege. 247 1 Abs. 4 Satz 3 IRG stehe dem nicht entgegen; denn in 247 82 IRG, der die Nichtanwendung von Vorschriften des IRG im Falle des Vorliegens eines Euro-p344ischen Haftbefehls regele, sei 247 9 IRG nicht aufgef374hrt. Daraus folge, dass 247 9 IRG anzuwenden sei. An der beabsichtigten Entscheidung, die Auslieferung f374r unzul344ssig zu erkl344ren, sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschl374sse des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. November 2006 (= NStZ-RR 2007, 113 f.) und des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 1. Juni 2007 (Az.: 1 OLG Ausl. 169/06) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, 247 9 Nr. 2 IRG trete nach 247 1 Abs. 3 und 4 IRG gegen374ber 223auslieferungsfreundlicheren223 anders lautenden v366lkerrechtlichen Vereinbarungen zur374ck. 4 Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung 374ber folgende Rechtsfrage vorgelegt: 5 "Steht im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen die Ver-folgungsverj344hrung nach deutschem Recht der Auslieferung zur Strafverfolgung auf Grund eines Europ344ischen Haftbefehls entgegen, wenn nach polnischem Recht keine Verfolgungs-verj344hrung eingetreten ist?" 3. F374r die Entscheidung der Vorlegungsfrage sind folgende nationale und v366lkerrechtliche Regelungen von Bedeutung: 6 a) Das Grundgesetz f374r die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl S. 1) [GG], in Kraft getreten am 24. Mai 1949. - 6 - Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt - als Grundrecht -, dass kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Durch das Gesetz zur 304nderung des Grundgesetzes (Arti-kel 16) vom 29. November 2000 (BGBl I 1633), in Kraft ge-treten am 2. Dezember 2000, wurde der Bestimmung fol-gender Satz angef374gt: Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung f374r Auslie-ferungen an einen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grunds344tze gewahrt sind. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz eingeschr344nkt werden kann, das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Die Nichtbeachtung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) f374hrt regelm344337ig zur Nichtigkeit des grundrechtsein-schr344nkenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13, 15 f.; 113, 348, 366; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz f374r die Bundesrepublik Deutschland 7. Aufl. Art. 19 Rdn. 45). b) Das Europ344ische Auslieferungs374bereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1964 II 1369) [EuAl334bk], das f374r Deutschland am 1. Januar 1977 (BGBl 1976 II 1778) und f374r Polen am 13. September 1993 (BGBl 1994 II 299) in Kraft getreten ist. Art. 6 Abs. (1) a dieses Abkommens bestimmt, dass jede Vertragspartei berechtigt ist, die Auslieferung ihrer Staats-angeh366rigen abzulehnen. Nach Art. 10 wird die Ausliefe-rung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfol-gung verj344hrt ist. Art. 28 Abs. 3 EuAl334bk regelt, dass die Parteien berechtigt sind, die Auslieferung auf der Grundlage - neuer - einheitlicher Rechtsvorschriften stattfinden zu las- - 7 - sen. Wird die Anwendung des 334bereinkommens dann aus-geschlossen, haben die Vertragsparteien dies dem Gene-ralsekret344r des Europarats zu notifizieren. Deutschland hat eine Erkl344rung nach Art. 28 Abs. 3 EuAl334bk mit Wirkung vom 18. August 2004 abgegeben (BGBl 2005 II 369) und dem Generalsekret344r des Europa-rats mitgeteilt, dass die Bestimmungen zum Europ344ischen Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen im Europ344i-schen Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union ersetzen, dass das Abkommen aber hilfsweise anwendbar bleibt, soweit es die M366glichkeit bietet, 374ber die Ziele des Europ344ischen Haftbefehls hinauszugehen, es zu einer Ver-einfachung oder Erleichterung der Verfahren beitr344gt und der betreffende Mitgliedstaat es insoweit ebenfalls weiter anwendet. Entsprechendes gelte f374r die von Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union ge-schlossenen bilateralen Vereinbarungen. c) Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen 374ber die Erg344nzung des Europ344i-schen Auslieferungs374bereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli 2003 [PL-ErgV EuAl334bk = EuAl334bkErgV POL] (BGBl 2004 II 523), in Kraft seit dem 4. September 2004 (BGBl II 1339). Der Vertrag modifiziert zur Erleichterung der Auslieferung zwischen beiden Staaten nach dem Europ344ischen Ausliefe-rungs374bereinkommen u.a. einige Artikel des EuAl334bk. Er enth344lt jedoch keine abweichende Regelung zu Art. 6 Abs. 1 (a) EuAl334bk (Nichtauslieferung eigener Staatsange-h366riger). Art. 4 des Vertrages bestimmt zu Art. 10 EuAl334bk, dass zur Beurteilung der Verj344hrung ausschlie337lich das Recht der ersuchenden Vertragspartei ma337gebend ist. - 8 - Art. 21 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages legt fest, dass dieser auch ohne besondere K374ndigung in dem Zeitpunkt au337er Kraft tritt, in dem das 334bereinkommen [EuAl334bk] zwischen den Vertragsparteien unwirksam wird. d) Der Rahmenbeschluss des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 374ber den Europ344ischen Haftbefehl und die 334bergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) - RbEuHb - (ABl. EG Nr. L 190 S.1 vom 18. Juli 2002). Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses bestimmt (entspre-chend Art. 8 Abs. 2 des EUAusl334bk vom 27. September 1996), dass die Vollstreckung des Europ344ischen Haftbe-fehls verweigert werden kann, wenn die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitglied-staats verj344hrt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. In Arti-kel 31 Abs. 1 ist festgelegt, dass der Rahmenbeschluss am 1. Januar 2004 - soweit es die Mitgliedstaaten betrifft - u.a. die entsprechenden Bestimmungen 374ber die Auslieferung in dem EuAl334bk ersetzt. Nach Absatz 2 dieses Artikels steht es den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeit-punkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden bi-lateralen oder multilateralen Abkommen oder 334bereink374nfte anzuwenden, sofern diese die M366glichkeit bieten, 374ber die Ziele des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu ei-ner weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfah-ren zur 334bergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europ344ischer Haftbefehl vorliegt. Auch steht es den Mit-gliedstaaten frei, nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlus-ses entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder 334bereink374nfte zu schlie337en (Art. 31 Abs. 2 Unterab-satz 2). Unterabsatz 4 des Art. 31 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder 334bereink374nften, die sie auch weiterhin anwenden wollen, unterrichten. - 9 - Der Rahmenbeschluss ist sowohl f374r Deutschland als auch - mit seinem Beitritt zur Europ344ischen Union am 1. Mai 2004 - f374r Polen verbindlich. Deutschland hat am 18. Au-gust 2004 zu Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 des Rahmenbe-schlusses erkl344rt, dass die in Art. 31 Abs. 1 genannten mul-tilateralen und bilateralen 334bereinkommen hilfsweise an-wendbar bleiben, sofern sie die M366glichkeit bieten, 374ber die Ziele des Europ344ischen Haftbefehls hinauszugehen, zu ei-ner Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitra-gen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwendet (Ratsdokument Nr. 12180/04 vom 8. Sep-tember 2004). e) Das Gesetz 374ber die internationale Rechtshilfe in Straf-sachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl I 2071) in der Fassung des am 2. August 2006 in Kraft getretenen Euro-p344ischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1721). Der Achte Teil des IRG (247247 78 ff.) regelt 226 auch r374ckwirkend (vgl. Vogel in Gr374tzner/P366tz/Kre337, Internationaler Rechtshil-feverkehr in Strafsachen 3. Aufl. 247 1 IRG Rdn. 39 m.w.N.) - die Unterst374tzung von Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union. In 247 78 ist festgelegt, dass, soweit der Achte Teil keine besonderen Regelungen enth344lt, die 374brigen Bestim-mungen des Gesetzes auf die u.a. im Zweiten Teil (Auslie-ferung an das Ausland) geregelten Ersuchen eines Mit-gliedstaates Anwendung finden. 247 79 Abs. 1 Satz 1 be-stimmt, dass zul344ssige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung nur abgelehnt werden k366nnen, soweit dies im Achten Teil vorgesehen ist. 247 82 legt fest, dass die 247247 5, 6 Abs. 1, 7 und, soweit ein Europ344ischer Haftbefehl vorliegt, 247 11 keine Anwendung finden. Im Zweiten Teil - in 247 9 Nr. 2 - ist bestimmt, dass, wenn f374r die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist, die Auslieferung nicht zul344s-sig ist, wenn die Verfolgung nach deutschem Recht verj344hrt ist. 247 1 Abs. 3 IRG legt fest, dass Regelungen in v366lker-rechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar an-wendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vor-schriften des IRG vorgehen. - 10 - 247 1 Abs. 4 IRG lautet: Die Unterst374tzung f374r ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union richtet sich nach diesem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Ma337gabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Ge-setzes den dort genannten v366lkerrechtlichen Vereinbarun-gen vorgeht. Die in Absatz 3 genannten v366lkerrechtlichen Vereinbarungen und die Regelungen 374ber die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte Teil abschlie337ende Regelungen ent-h344lt. Zu Verj344hrungsfragen finden sich im Achten Teil des IRG keine gesonderten Bestimmungen. 4. Das Bundesministerium der Justiz hat zu der Vorlegungsfrage im We-sentlichen wie folgt Stellung genommen: 7 334ber die 247247 78, 82 IRG sei 247 9 Nr. 2 IRG auf das polnische Ausliefe-rungsersuchen anzuwenden. Zwar sehe Art. 4 PL-ErgV EuAl334bk abweichend von Art. 10 EuAl334bk vor, dass zur Beurteilung der Verj344hrung ausschlie337lich das Recht der ersuchenden Vertragspartei ma337gebend sein solle. Diese Be-stimmung sei jedoch nicht anwendbar, weil nach Art. 21 PL-ErgV EuAl334bk der Vertrag zwischen Deutschland und Polen vom 17. Juli 2003 ohne besondere K374ndigung au337er Kraft trete, wenn das EuAl334bk zwischen den Vertragsparteien unwirksam werde. Deutschland habe mit Wirkung vom 18. August 2004 zu Art. 28 Abs. 3 EuAl334bk erkl344rt, dass die Bestimmungen zum Europ344ischen Haftbe-fehl grunds344tzlich die entsprechenden Bestimmungen des EuAl334bk ersetzten. Die Republik Polen habe am 24. Februar 2005 gegen374ber dem Europarat in 334bereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 EuAl334bk erkl344rt, dass Polen mit Wirkung zum 1. Mai 2004 im Verh344ltnis zu den Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union 8 - 11 - die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 anwende, soweit dieser im Verh344ltnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar sei. Der Rahmenbeschluss sei im M344rz 2004 in polnisches Recht umgesetzt worden. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz ist der Erkl344rung Polens zu entnehmen, dass die Republik Polen von einer abschlie337enden An-wendbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeht, soweit der Rah-menbeschluss zwischen den EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Dem ent-spreche auch, dass Polen keine Erkl344rung nach Art. 31 RbEuHb abgegeben habe. Da Deutschland in seiner Erkl344rung zu Art. 31 RbEuHb die hilfsweise Anwendbarkeit multilateraler oder bilateraler 334bereinkommen davon abh344ngig gemacht habe, dass der betreffende Mitgliedstaat sie ebenfalls weiter anwen-det, die Republik Polen aber die gegenseitige Anwendbarkeit des deutsch-polnischen Vertrages vom 17. Juli 2003 nicht zugesichert habe, sei der Vertrag nicht anzuwenden. 9 Ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz an das polnische Jus-tizministerium mit der Bitte um Stellungnahme zu der Auffassung des Bundes-ministeriums der Justiz, die Erkl344rung Polens zu Art. 28 EuAl334bk sei in dem Sinne zu verstehen, dass damit s344mtliche bilaterale Auslieferungsvertr344ge im Verh344ltnis der Republik Polen zu anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union au337er Kraft getreten sind, hat das polnische Justizministerium dahin be-antwortet, dass es nicht davon ausgehe, dass der Vertrag vom 17. Juli 2003 durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses au337er Kraft getreten sei. 10 - 12 - 5. Der Generalbundesanwalt hat in Pr344zisierung der Vorlegungsfrage auf solche Taten, f374r die (auch) die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist, bean-tragt zu entscheiden: 11 "Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverj344h-rung einer Tat, f374r die die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist, steht der Auslieferung auf Grund eines Europ344ischen Haft-befehls der Republik Polen entgegen, auch wenn nach polni-schem Recht keine Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist." II. 1. Die Vorlegung ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 IRG). 12 a) Das Oberlandesgericht Bamberg kann nicht wie beabsichtigt ent-scheiden, ohne von der in den Beschl374ssen der Oberlandesgerichte D374sseldorf und N374rnberg vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (247 42 Abs. 1 2. Alt. IRG). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grunds344tzlicher Bedeutung (247 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsver-kehr 374ber den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). 13 b) Die Rechtsfrage ist auch f374r das anh344ngige Auslieferungsverfahren von Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 256, 259; 47, 120, 123), da von ihrer Beantwor-tung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abh344ngt. 14 2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst, weil es zum einen al-lein um die Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen an die Republik 15 - 13 - Polen geht und zum anderen um eine Tat, f374r die auch die deutsche Gerichts-barkeit begr374ndet ist. Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu fassen: Steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen an die Republik Polen auf Grund eines Europ344ischen Haftbefehls die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverj344h-rung einer Tat, f374r die auch die deutsche Gerichtsbarkeit be-gr374ndet ist, entgegen, wenn nach polnischem Recht die Straf-verfolgung noch nicht verj344hrt ist? III. Der Senat bejaht die Vorlegungsfrage. Der Auslieferung steht 247 9 Nr. 2 IRG entgegen. Selbst wenn der deutsch-polnische Vertrag vom 17. Juli 2003 anwendbar w344re, w344re die Auslieferung nicht zul344ssig, weil der Vertrag nicht die Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger zum Gegenstand hat. 16 1. Das vorlegende Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Auslieferung nach Polen als Mitgliedstaat der Europ344ischen Union nach dem Gesetz 374ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet (247 1 Abs. 4 Satz 1 IRG), und zwar in erster Linie nach dessen Achten Teil (247247 78 ff.). Nach 247 1 Abs. 4 Satz 2 IRG gehen die Regelungen im Achten Teil des IRG auch v366lkerrechtlichen Vereinbarungen vor. Da die 247247 79 ff. IRG keine beson-deren Regelungen zur Verj344hrungsfrage enthalten, finden die 374brigen Bestim-mungen des IRG auf das Auslieferungsersuchen Anwendung (247 78 IRG), somit auch 226 nach Aus374bung des gem344337 Art. 4 Nr. 4 RbEuHb einger344umten Ermes-sens (BTDrucks. 16/1024 S. 11 i.V.m. BTDrucks. 15/1718 S. 11: aufgrund der 223Vorgaben des RbEuHb223) - 247 9 Nr. 2 IRG (vgl. 247 82 IRG, der bei den Bestim-mungen zur Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union [247247 80 ff. IRG] den 247 9 IRG im Hinblick auf nicht anzuwendende Vorschriften nicht 17 - 14 - nennt). 247 9 Nr. 2 IRG bestimmt, dass die Auslieferung nicht zul344ssig ist, wenn f374r die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verj344hrt ist. Beides liegt hier vor: Die deutsche Gerichts-barkeit ist nach 247 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben, weil der Verfolgte Deutscher ist; Strafverfolgungsverj344hrung nach deutschem Recht ist eingetreten. Somit m374sste - nach der Gesetzessystematik des IRG - das Auslieferungsersuchen abgelehnt werden. 2. Dieses eindeutige und rechtlich leicht nachvollziehbare Ergebnis wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass bei Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union "hilfsweise" v366lkerrechtliche Vereinbarungen anwend-bar bleiben (247 1 Abs. 4 Satz 3 IRG). Dabei ist streitig, ob 247 9 Nr. 2 IRG bilaterale Abkommen verdr344ngt, welche die Auslieferung auch dann zulassen, wenn f374r die Tat die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, die Tat aber nach deutschem Recht verj344hrt ist (vgl. B366se in Gr374tzner/P366tz/Kre337, Internationaler Rechtshilfe-verkehr in Strafsachen 3. Aufl. 247 82 IRG Rdn. 8 m.w.N.). Zum Teil wird - wie vom vorlegenden Gericht (zustimmend Ahlbrecht StRR 2007, 284, 288 f.; Ro-senthal DAR 2007, 596, 597) - aus 247 1 Abs. 4 (bzw. 247 78) IRG ein Vorrang des 247 9 Nr. 2 IRG abgeleitet, zum Teil wird im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit 247 1 Abs. 3 IRG die Meinung vertreten, dass es sich bei 247 9 Nr. 2 IRG nicht um eine abschlie337ende Regelung handelt und die Vorschrift durch bilaterale Vertr344ge verdr344ngt wird, in denen - wie im vorliegenden Fall - ohne Einschr344nkung auf die Verj344hrung nach dem Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (OLG D374sseldorf NStZ-RR 2007, 113 f.; B366se aaO 247 82 IRG Rdn. 8 aE m.w.N.). 18 - 15 - 3. Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein f374r den Ver-tragspartner g374nstigerer v366lkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: 247 1 Abs. 4 S344tze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 [unter Hinweis auf die Wiener 334bereinkunft 374ber das Recht der Vertr344ge]). 19 a) 247 1 Abs. 4 Satz 2 IRG idF des 226 vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 f374r nichtig erkl344rten (BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, 2289 = StV 2005, 505) 226 EuHbG vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1748) hatte noch 223vertrags- und auslieferungsfreundlich223 bestimmt, dass 247 1 Abs. 3 IRG (Vorrang der Regelungen in v366lkerrechtlichen Vertr344gen [die Bestimmung wurde durch das EuHbG aF/nF nicht ge344ndert]) 223mit der Ma337gabe angewandt wird, dass der Achte Teil [des IRG] den dort genannten v366lkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jedoch 205 hilfsweise anwendbar bleiben, vorgeht223. Nach der Gesetzes-begr374ndung waren, wenn die Auslieferung nach dem Achten Teil des IRG nicht m366glich war, bestehende v366lkerrechtliche Vertr344ge, welche die Auslieferung zulie337en, anzuwenden (BTDrucks. 15/1718 S. 13 f.). 20 Im vorgelegten Fall w344re danach - da die Auslieferung wegen 247 9 Nr. 2 i.V.m. 247 78 IRG nach dem Achten Teil des IRG nicht m366glich w344re 226 die An-wendbarkeit des deutsch-polnischen Vertrages vom 17. Juli 2003 zu pr374fen. 21 b) Nach den Gesetzesmaterialien zu dem EuHbG (nF) vom 20. Juli 2006 wurde 247 1 Abs. 4 Satz 2 IRG aF - der inhaltlich den S344tzen 2 und 3 des 247 1 Abs. 4 IRG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EuHbG nF entsprach (vgl. BTDrucks. 16/1024 S. 5) 226 der 223Klarstellung223 wegen ge344ndert. In der zu dem Gesetzentwurf durchgef374hrten 366ffentlichen Anh366rung sei n344mlich die Sorge ge-344u337ert worden, dass im Achten Teil enthaltene Regelungen, obwohl sie lex spe- 22 - 16 - cialis seien, durch eine hilfsweise Anwendung der sonstigen Teile des IRG um-gangen werden k366nnten. Der klarstellende Zusatz in 247 1 Abs. 4 Satz 3 IRG, 223soweit nicht der Achte Teil abschlie337ende Regelungen enth344lt223, solle eine sol-che Fehlinterpretation des Regelungsinhaltes des 247 1 Abs. 4 IRG vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/2015 S. 11 f.; vgl. hierzu B366se aaO 247 78 IRG Rdn. 1). Da das EuHbG nF vom EuHbG aF nur abweichen sollte, soweit das Ur-teil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 304nderungen und Erg344n-zungen gebot - sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber zu 247 1 Abs. 4 IRG nicht ge344u337ert hat - und zur Vermeidung von Wiederholungen die Geset-zesbegr374ndung zu dem EuHbG aF zugrunde gelegt wurde (BTDrucks. 16/1024 S. 10, 11), ist unklar, ob auch f374r das EuHbG nF das auslieferungsfreundliche 223Stufensystem223 des EuHbG aF zur Pr374fung eingehender Ersuchen gelten soll (erste Stufe: Erledigung nach dem Achten Teil des IRG; zweite Stufe [wenn ei-ne Erledigung mangels Zul344ssigkeit auf der ersten Stufe nicht in Betracht kommt]: Zul344ssigkeit auf Grund einer bestehenden v366lkerrechtlichen Vereinba-rung; dritte Stufe: Zul344ssigkeit auf Grund von Regelungen 374ber die vertragslose Rechtshilfe 226 vgl. BTDrucks. 15/1718 S. 14, 15 [zum EuHbG aF]). Dem Wort-laut des 247 1 Abs. 4 IRG ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil (vgl. B366hm NJW 2006, 2592, 2594; Hackner/Schomburg/La-godny/Gle337 NStZ 2006, 663, 665: gegen374ber dem EuHbG aF werde nunmehr durch 247 1 Abs. 4 Satz 3 IRG [nF] ausdr374cklich klargestellt, dass es keine allum-fassende Meistbeg374nstigung des ersuchenden Staates gebe). 23 Es l344ge allerdings nahe, den v366lkerrechtlichen Vereinbarungen entspre-chend der Gesetzesbegr374ndung zu 247 1 Abs. 4 IRG aF Geltung zu verschaffen. 24 - 17 - 4. Der Senat muss dies jedoch nicht entscheiden. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist n344mlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass 247 9 Nr. 2 IRG im vorliegenden Fall nicht durch Art. 4 PL-ErgV EuAl334bk verdr344ngt wird. Hierf374r ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der deutsch-polnische Vertrag vom 17. Juli 2003 auch nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 durch beide Staaten in nationales Recht weiter gilt; denn der Ver-trag ist auf die Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger nicht anwendbar. 25 a) Art. 6 Abs. (1) a EuAl334bk berechtigt jede der Vertragsparteien - also auch Deutschland und Polen -, die Auslieferung eigener Staatsangeh366riger ab-zulehnen. Im Hinblick auf den uneingeschr344nkten Auslieferungsschutz, den das Grundgesetz allen Deutschen bis zur 304nderung des Art. 16 Abs. 2 GG durch das Gesetz vom 29. November 2000 gew344hrte, hat Deutschland einen entspre-chenden Vorbehalt gemacht (BGBl 1976 II 1778). Auch die Verfassung der Re-publik Polen (Art. 55) verbot die Auslieferung eigener Staatsangeh366riger. Polen hat daher von dem Vorbehalt ebenfalls Gebrauch gemacht (BGBl II 1994, 299). Die polnische Verfassung wurde erst im Jahre 2006 - also nach dem deutsch-polnischen Vertrag vom 17. Juli 2003 - dahin ge344ndert, dass die Auslieferung polnischer Staatsangeh366riger m366glich ist (vgl. Nalewajko ZIS 2007, 113, 115). 26 b) Der Vertrag zwischen Deutschland und Polen (PL-ErgV EuAl334bk) diente lediglich der Erg344nzung des Europ344ischen Auslieferungs374bereinkom-mens und der Erleichterung seiner Anwendung. Art. 6 EuAl334bk wurde nicht modifiziert. Auch sonst ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass auf Grund des Vertrages auch die Auslieferung von Staatsangeh366rigen des jeweils ersuchten Staates m366glich sein sollte. Die Denkschrift zu dem Vertrag (BRDrucks. 753/03 S. 14 ff.) enth344lt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien - in Abkehr von den erkl344rten Vorbehalten - den Anwendungsbereich des EuAl334bk 27 - 18 - derart fundamental ausweiten wollten. Folgerichtig sah das deutsche Gesetz zur Umsetzung dieses Vertrages vom 29. April 2004 (BGBl II 522) davon ab - wie andernfalls erforderlich (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) -, die Auslieferungs-freiheit des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als durch den Vertrag eingeschr344nkt zu benennen. c) Der Anwendungsbereich des PL-ErgV EuAl334bk hat auch nicht da-durch eine Ausweitung erfahren, dass mit der Umsetzung des Rahmenbe-schlusses vom 13. Juni 2002 durch das Europ344ische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 die Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger zum Zwecke der Strafverfolgung zul344ssig wurde (247 80 IRG). Das IRG sieht zwar die "hilfsweise" Anwendung v366lkerrechtlicher Vereinbarungen vor, aber nur, "soweit sie unmit-telbar anwendbares innerstaatliches Recht" geworden sind (247 1 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. 247 1 Abs. 3 IRG), also nur so, wie sie getroffen und in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Die 304nderung des Art. 16 GG selbst hat sich - schon wegen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG StV 2005, 505, 508) - auf die Auslieferung deutscher Staatsangeh366ri-ger nicht ausgewirkt. Das gleiche gilt f374r den Rahmenbeschluss (RbEuHb) vom 13. Juni 2002 (vgl. BVerfG aaO). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte da-f374r, dass das Europ344ische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 - bei der gebo-tenen 223grundrechtsschonenden Auslegung223 (vgl. BVerfG StV 2005, 505, 508) - die bestehenden v366lkerrechtlichen Vereinbarungen - einseitig - inhaltlich erwei-tern sollte und konnte. 28 Da der deutsch-polnische Vertrag vom 17. Juli 2003 sich somit nicht auf die Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger bezieht, scheidet eine Anwen-dung des Art. 4 PL-ErgV EuAl334bk im vorliegenden Fall aus. 29 - 19 - 5. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher bereits aus einfach-rechtlichen Gr374nden nicht zul344ssig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die m366glichen gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Auslieferung, n344mlich das Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 29. April 2004 sowie das Europ344ische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafver-folgung der Tat nach deutschem Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut verj344hrt war (247247 222, 229 i.V.m. 247247 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garan-tiertes R374ckwirkungsverbot versto337en w374rde (vgl. BVerfGE 25, 269, 286 ff.; BVerfG NJW 1983, 2757, 2759; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvQ 23/07). 30 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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