ECLI:DE:BGH:2017:070617B4ARS22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 22 / 1 6 vom 7. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 2 StR 150/15 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 201 7 beschlos sen : Der Senat stimmt der Auffassung des vorlegenden Senats zu, wonach beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend b e- rücksichtigt werden kann . An entgegenstehender eigener Rech t- sprechung hä lt er nicht fest. Gründe: 1. Der Senat hat die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungs - absicht bei einer Verurteilung wegen Totschlags in der Vergangenheit mehrfach als Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23; Beschluss vom 19. März 2009 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564 f.). Zuletzt hat er diese Frage ausdrücklich offengelas sen (BGH, Beschluss vom 26. April 2016 4 StR 104/16). Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung nich t mehr fest. 2. Der Senat ist allerdings nicht der Ansicht, dass im Bereich des subje k- tiven Tatbestands eine vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Schul d- schwereskala gilt und deshalb das Vorliegen von Tötungsabsicht schon für sich genommen regelmäßig einen Straferschwernisgrund darstellt. Stattdessen kommt es auch hier auf den Einzelfall an. 1 2 - 3 - a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhan d- lung von der Tat u nd der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesent - lichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwäg en (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Bei der Ents cheidung über die Bewe r- tungsrichtung der zumessungserheblichen Umstände und bei der Strafzume s- sung überhaupt kann der Tatrichter nicht von einem normativen Normalfall au s- gehen. Die Annahme eines normativen Normalfalls widerspr ä ch e der System a- tik des deutsc hen Strafrechts, das dem Tatrichter weite Strafrahmen zur Verf ü- gung stellt und in § 46 StGB lediglich einzelne wichtige Strafzumessungsg e- sichtspunkte aufführt, ohne dass es sich dabei um eine erschöpfende Aufzä h- lung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Apr il 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350 f.). Soweit in § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei der Tat aufgewe n- d e te Wille genannt werden, handelt es sich um Leitpunkte für die Bestimmun g des subjektiven Handlungsunrechts. Die einzeln en Vorsatzformen treffen dazu für sich genommen keine unmittelbare Aussage. Sie bedürfen stets einer Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 1 StR 708/91, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5 ; Beschluss vom 17. Septem ber 1990 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; Beschluss vom 15. Februar 1984 4 StR 51/84; Beschluss vom 13. Mai 1981 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204 ; Theune in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl. , § 46 Rn. 102; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. , S. 214). b) Dies gilt auch für die Tötungsabsicht. 3 4 - 4 - Absichtlich tötet, wem es bei seinem Tun auf die Herbeiführung des Todes ankommt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erreichung des Todeserfolges für sicher oder nur für möglich gehalten wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie erwünscht ist oder bedauert wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1967 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283, 284 f.; Mo msen in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 15 Rn. 41; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I , 4. Aufl. , § 12 Rn. 8; zur do g- matischen Entwicklung des Absichtsbegriffs siehe Gehrig, Der Absichtsbegriff in den Straftatbeständen des B eso nderen Teils des StGB, 199 6, S. 12 ff. mwN ). Mit Tötungsabsicht handelt daher auch, wer den Tod eines anderen nicht um seiner selbst willen herbeiführen will, in ihm aber ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Ziel sieht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1967 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283, 284 f. [Verdeckung durch T ö- tung]; Mahl, Der strafrechtliche Absichtsbegriff, 2004, S. 6 f. mwN ). Dass der Täter den Tod des Opfers als (Zwischen - )Ziel seiner Handlung anstrebt, spricht zwar für eine besonders starke Abweich ung von den Maßst ä- ben der Rechtsordnung (vgl. Frisc h, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 499); es b e- legt aber für sich allein noch nicht das Vorliegen einer besonders verwerflichen Gesinnung oder eine besondere Stärke seines verbrecherischen Willens. Dies zeigt sich beispielhaft bei der Mitleidstötung. Wer einem moribunden Angehör i- gen das Leben nimmt, um ihn von schwerem Leiden zu befreien, tötet absich t- lich. Dabei wird das fraglos strafmildernd zu bewertende Handlungsziel unmi t- telbar mit der Herbeiführung des nu r deshalb angestrebten tatbestandsmäßigen Erfolges erreicht. Eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht am Ma ß- e- ötung erreic h- baren Handlungsziels würde zu einer Aufspaltung der Bewertung des an sich einheitlichen subjektiven Handlungsunrechts führen. Auch bestünde die Gefahr, 5 6 - 5 - dass es insoweit zu einer dem Strafzumessungsrecht wesensfremden Schem a- tisierung kommt. Ähn n- nen - Tötungsabsicht wird für sich genommen allerdings dann als selbststä n- diger Straferschwernisgrund herangezogen werden kö nnen, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner selbst w illen ankommt und keine weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden können. In diesem Fall nähert sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust an (vgl . dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 1953 1 StR 195/53, NJW 1953, 1440 [Ls]; Urteil vom 26. Februar 1986 3 StR 18/86) . Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke 7
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