BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 27/10 vom 18. Januar 2011 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wider-spricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser fest h344lt. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung keine die R374ckwirkung generell hindernde andere Bestim-mung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB. 2 Er hat daher mit Beschluss vom 9. November 2010 beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre-chung des 4. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 12. Mai 2010 226 4 StR 577/09, EuGRZ 2010, 359 = NStZ 2010, 567). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest und bemerkt erg344nzend: 4 - 3 - 1. Die Ausf374hrungen im Anfragebeschluss zur Beachtlichkeit des Willens des innerstaatlichen Gesetzgebers verm366gen nicht zu 374berzeugen. 5 Ohne eine entsprechende, ausdr374ckliche Aussage des Bundesgesetz-gebers ist die Annahme, dass sich dieser mit neuem innerstaatlichem Recht 374ber die durch Ratifizierung der MRK 374bernommenen v366lkerrechtlichen Ver-pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hinwegsetzen wollte, nicht ge-rechtfertigt. Nur wenn feststehen w374rde, dass insoweit eine eindeutige Abwei-chung gewollt war, w374rde einer Konventionsregelung eine abweichende, inner-staatliche Regelung trotz Versto337es gegen V366lkerrecht vorgehen (vgl. dazu Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einf. MRK/IPBPR Rn. 43 m.w.N.). Abgesehen davon, dass eine solche Annahme schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte V366lkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung fern liegt (vgl. dazu Streintz in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 24 Rn. 6; Art. 25 Rn. 9 sowie Art. 59 Rn. 65a), ergeben die vom an-fragenden Senat in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien aus den Bera-tungen zum 2. Strafrechtsreformgesetz daf374r keinen Anhalt. Der Gesetzgeber war lediglich der Auffassung, die getroffene Regelung versto337e im Ergebnis nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK; der Wille zur bewussten Missachtung dieser Gew344hrleistung der Konvention kann den Materialien nicht entnommen werden. Dies widerspr344che im 334brigen Art. 27 Satz 1 des Gesetzes zu dem Wiener 334bereinkommen vom 23. Mai 1969 374ber das Recht der Vertr344ge (VtrRKonvG), wonach kein Vertragsstaat v366lkervertragsrechtlich 374bernommene Verpflichtungen unter Berufung auf innerstaatliches Recht missachten darf. Ein abweichender Wille des historischen Gesetzgebers w344re au337erdem sp344testens durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Siche-rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) als 374berholt anzusehen. 6 - 4 - Abschlie337end verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf die Aus-f374hrungen in der j374ngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs zur Reich-weite des konventionsrechtlichen R374ckwirkungsverbotes im Recht der Siche-rungsverwahrung, in denen auf die Verpflichtung der einzelnen Staaten zur Be-seitigung von Konventionsverst366337en in Parallelf344llen hingewiesen wird (EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, K. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Tz. 78 226 83). 7 2. Eine Entscheidung 374ber die Vereinbarkeit der eine R374ckwirkung ent-haltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung in ihrer hier anzuwendenden Fassung mit dem Grundgesetz bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehal-ten. 8 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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