BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 3/02 vom 6. Juni 2002 in dem Auslieferungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bu n - desgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann b e - schlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückg e - geben. Gründe: I. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich hat mit Schreiben vom 16. Februar 2001 um die Auslieferun g des spätestens seit April 1995 in Deutschland wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen Hubert Augustin W. zur Vollstreckung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe von 178 Tagen, 21 Stunden und 10 Minuten aus einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 2. April 1991 zu 360 Tagessätzen Geldstrafe, ersatzweise 180 Tagen Freiheitsstrafe, ersucht. Das für die En t - scheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Oberlandesg e - richt Stuttgart ist der Auffassung, daß zwar nach deutschem Recht Vollstre k - kungsverjährung eingetreten sei, dies die Auslieferung aber nicht hindere, weil nach österreichischem Recht die Vollstreckung noch nicht verjährt sei und g e - mäß Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesre publik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europä i - schen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [ EuAlÜbk] und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798 [ öErgV]) - 3 - sowie Art. 62 Abs. 1 des Schengener Durchfhrungsbereinkommens - SDÜ - vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II 1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 II 966; 1998 II 1968) die sterreichischen Bestimmungen ber die Verjhrungsverl n - gerung bei der Verjhrungsfristberechnung zu bercksichtigen seien. Dies se t - ze aber voraus, daû was bejaht werde - unter dem in Art. IV ErgV und in Art. 62 Abs. 1 SDÜ gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjhrung" auch eine Verjhrungsverlngerung zu verstehen ist, die nach deutschem Verstndnis nicht auf einer Unterbrechung, sondern auf einem Ruhen bzw. auf einer He m - mung der Verjhrung beruht (Vorlegungsfrage 1), und daû was jedenfalls fr Art. 62 Abs. 1 SDÜ zu bejahen sei - die Grenze einer potentiellen Verlngerung der Verjhrungsfrist nach § 79 b StGB bersc hritten werden drfe (Vorl e - gungsfrage 2). So zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die Vorlegung s - frage 1 durch die Senatsentscheidung vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 (= BGHSt 35, 67) gehindert. Im brigen htten beide Fragen grundstzliche Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG), weil sie sich im deutsch-sterreichischen Auslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen knnten und sie auch im Auslief e - rungsverkehr mit den Niederlanden, Italien und der Schweiz von Bedeutung seien, da die zwischen diesen Staaten und Deutschland abgeschlossenen E r - gnzungsvertrge zum Europischen Auslieferungsbereinkommen vom 13. Dezember 1957 mit Art. IV ErgV wortgleiche Bestimmungen enthielten; eine grundstzliche Bedeutung der Rechtsfragen liege vor allem im Hinblick auf Art. 62 Abs. 1 SDÜ vor, weil diese Vorschrift den Auslieferungsverkehr mit smtlichen "Schengen-Staaten" betreffe, die stark differenzierende Verj h - rungsvorschriften htten. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher durch Beschluû vom 18. April 2001 (= NStZ-RR 2001, 345) gemû § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Klrung folgender Rechtsfragen vorg e legt: - 4 - 1. Ist unter "Unterbrechung der Verjhrung" im Sinne von Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sterreich ber die Ergnzung des Europischen Auslieferungsbe r - einkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleicht e - rung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798 [ ErgV]) und im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Schengener Durchfhrungsbereinkommen (SD) auch eine Verj h - rungsverlngerung zu verstehen, die auf einem Ruhen (einer Hemmung) der Verjhrung beruht (vorliegend: § 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB)? 2. Steht es der Zulssigkeit der Auslieferung entgegen, daû die Anwendung von Art. IV ErgV und von Art. 62 Ab s. 1 SD zu einer berschreitung der Grenzen fhrt, die § 79 b StGB einer Verlngerung der Verjhrungsfrist zieht? Der Generalbundesanwalt hlt die Anrufung des Bundesgerichtshofs fr zulssig. Nach seiner Auffassung sind die Vorlegungsfragen auf die Auslegung bzw. Anwendung des Art. 62 Abs. 1 SD zu beschrnken; ihnen kme insoweit grundstzliche Bedeutung zu. In der Sache selbst teilt er im Ergebnis die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts. - 5 - II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurckzugeben, weil die Vorl e - gungsvoraussetzungen nicht vorliegen: denn der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts steht - soweit es um die Auslegung des Art. IV ErgV geht ± weder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen noch sind die Rechtsfragen von grundstzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 SD ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern der Gericht s - hof der Europischen Gemeinschaften zur Entscheidung b e rufen. 1. Fr die Beurteilung der Zulssigkeit der Auslieferung sind die Reg e - lungen des Europischen Auslieferungsbereinkommens vom 13. Dezember 1957 (in Kraft getreten fr Deutschland am 1. Januar 1977 [BGBl 1964 II 1369; 1976 II 1778], fr sterreich am 19. August 1969 [BGBl 1976 II 1779]), des sich hierauf beziehenden deutsch-sterreichischen Ergnzungsvertrages vom 31. Januar 1972 (in Kraft getreten am 1. Februar 1977 [BGBl 1976 II 1798]) und des Schengener Durchfhrungsbereinkommens vom 19. Juni 1990 (in Kraft gesetzt fr Deutschland am 26. Mrz 1995 [BGBl 1996 II 242], fr ste r - reich am 1. Dezember 1997 [BGBl 1998 II 1969]) maûgebend. Hierbei steht allein in Frage, ob Vollstreckungsverjhrung eingetreten ist, und - wenn dies nach deutschem und/oder sterreichischem Recht der Fall wre - welche Fo l - gen das fr die Auslieferung htte. Die maûgeblichen Verjhrungsvorschriften in den genan n ten Vertrgen lauten wie folgt: Art. 10 EuAlbk Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschri f - ten des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjhrt ist. - 6 - Art. IV ErgV Fr die Unterbrechung der Verjhrung sind allein die Rechtsvo r - schriften des ersuchenden Staates maûgebend. Art. 62 Abs. 1 SD Fr die Unterbrechung der Verjhrung sind allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maûgebend. In Art. 8 Abs. 1 des bereinkommens vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ber die Europische Union ber die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europischen Union ( EU-Auslbk; Abl.EG vom 23. Oktober 1996 Nr. C 313 S. 11 ff.; BGBl 1998 II 2253 ff.) findet sich fo l - gende Regelung: Die Auslieferung darf nicht mit der Begrndung abgelehnt werden, daû die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats verjhrt ist. Danach kme es fr die Frage der Vollstreckungsverjhrung nur auf das Recht des ersuchenden Staates - hier also auf sterreichisches Recht - an (vgl. Vogel JZ 2001, 937, 938). Das EU-Auslbk ist jedoch noch nicht in Kraft g e - treten. Im Verhltnis zwischen Deutschland und sterreich gilt es allerdings aufgrund einer Regelung ber seine vorzeitige Anwendbarkeit (Art. 18 Abs. 4 EU-Auslbk) bereits ab dem 11. Juli 2001 (BGBl 2001 II 868; sterr. BGBl 2001 III Nr. 143). Da das Auslieferungse rsuchen aber vor diesem Zeitpunkt - 7 - gestellt wurde, sind ± grundstzlich - die Verjhrungsvorschriften beider Sta a - ten zu bercksichtigen (Art. 10 EuAlbk; vgl. Art. 18 Abs. 5 EU-Auslbk). a) Nach sterreichischem Recht ist Vollstreckungsverjhrung nicht ei n - getreten: § 59 Abs. 3 2. Alt. StGB bestimmt, daû die Verjhrungsfrist zehn Jahre betrgt, wenn - wie hier - auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist. In diese Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Verurteilte im Au s - land aufhlt (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Da der Verfolgte sptestens seit April 1995 in Deutschland wohnt, ist somit fr die ab 1991 laufende Vollstreckung s - verjhrungsfrist der Zeitraum ab April 1995 nicht zu bercksichtigen. b) Nach deutschem Recht wre hingegen Vollstreckungsverjhrung ei n - getreten: Die Verjhrungsfrist betrgt fnf Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sie wre somit im April 1996 abgelaufen. Auch wenn bei sinngemûer Umstellung des Sachverhalts die zunchst dem Verurteilten gewhrte Strafaussetzung zur Bewhrung ("bedingte Strafnachsicht") bis zu deren Widerruf am 27. August 1991 als Ruhensgrund gemû § 79 a Nr. 2 b StGB bercksichtigt wird, ergibt sich hieraus nur eine Verjhrungsfristverlngerung um etwa fnf Monate. Eine Fristverlngerung "auf Antrag der Vollstreckungsbehrde" nach § 79 b StGB kommt - bei sinngemûer Umstellung des Sachverhalts - schon deswegen nicht in Betracht, weil das Auslieferungsersuchen erst gestellt wurde, nachdem bereits nach deutschem Recht Vollstreckungsverjhrung eingetreten war; im brigen ermglichte § 79 b StGB eine Verlngerung der Verjhrungsfrist ledi g - lich um die Hlfte der gesetzlichen Verjhrungsfrist, somit auf sieben Jahre und sechs Monate, also bis etwa Mrz 1999. c) Daher stnde - weil nach deutschem Recht Vollstreckungsverjhrung eingetreten ist - Art. 10 EuAlbk der Auslieferung entgegen (vgl. BGHSt 20, - 8 - 198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die Verjhrungsfrist, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufhlt) fnde ber Art. IV ErgV oder Art. 62 Abs. 1 SD, wonach fr die "Unterbrechung der Verjhrung" allein die Vorschriften des ersuchenden Staates maûgebend sind, Bercksichtigung. In diesem Falle wrde die Vollstreckungsverjhrung seit April 1995 r u hen. 2. Nach Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist unter "Unte r - brechung der Verjhrung" im Sinne der Art. IV ErgV und Art. 62 Abs. 1 SD auch die Verjhrungsfristverlngerung nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 StGB zu ve r - stehen. Dieser Auffassung steht Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Oberlandesgericht hindern knnte, wie beabsichtigt zu entscheiden, nicht entgegen: Der Senat hatte in seinem in BGHSt 35, 67 abgedruckten Beschluû vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 - die Frage zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer i - schen Eidgenossenschaft ber die Ergnzung des Europischen Auslief e - rungsbereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. IV ErgV entspricht - dahin ausgelegt werden kann, daû entgegen Art. 10 EuAlbk eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjhrung der Auslieferung nicht entgegensteht. Er hat die Frage verneint. Der Entscheidung lag zugrunde, daû um die Auslieferung eines im Jahre 1976 in der Schweiz zu drei Jahren Zuchthaus Verurteilten ersucht wurde, nach deutschem Recht b e - reits Vollstreckungsverjhrung eingetreten war, die Vollstreckung nach schwe i - zerischem Recht aber noch nicht verjhrt war. Es ging allein um die Frage, ob Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergnzungsvertrags den Fall u n - - 9 - terschiedlich langer Verjhrungsfristen in den beiden Vertragsstaaten regelt; mglicherweise zu bercksichtigende gesetzliche Verjhrungsverlngerung s - regelungen waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGHSt 35, 67, 73). Soweit der Senat - in einem obiter dictum - die Meinung vertreten hat, unter "Unterbrechung der Verjhrung" sei nur eine Handlung zu verstehen, die sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht zur Folge habe, daû die Verjhrungsfrist vor Eintritt der Verjhrung von neuem beginnt ( BGHSt aaO), kann dahinstehen, ob an dieser Rechtsauffassung festzuhalten ist. 3. Beide vorgelegten Rechtsfragen sind im Hinblick auf Art. IV ErgV nicht von grundstzlicher B e deutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG): Eine Rechtsfrage ist dann von grundstzlicher Bedeutung, wenn sie sich ber den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann ( BGHSt 34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). Wegen der neuen Regelung in Art. 8 Abs. 1 EU-Auslbk, wonach es fr die Frage der Strafvollstreckungsve r - jhrung nur auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates ankommt, und deren Geltung fr Deutschland und sterreich seit dem 11. Juli 2001, ist nicht zu erwarten, daû sich beide vorgelegten Rechtsfragen im Verhltnis zu ste r - reich erneut stellen werden. Soweit das vorlegende Oberlandesgericht darauf hinweist, daû fr den Auslieferungsverkehr mit dem Knigreich der Niederla n - de, der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Art. IV ErgV entsprechende Regelungen in Ergnzungsvertrgen best e - hen, ist ebenfalls nicht zu erwarten, daû sich die vorgelegten Rechtsfragen e r - neut stellen werden; denn die Niederlande und Italien sind Vertragsparteien des voraussichtlich alsbald in Kraft tretenden EU-Auslbk (vgl. Scho m - burg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. S. 777 [Ve r - - 10 - tragstabelle]; Schomburg NJW 2002, 1629, 1631 [vorzeitige Anwendung im Verhltnis zu den Niederlanden seit dem 27. September 2000, BGBl 2001 II 574]) und Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergnzungsvertrages vom 13. November 196 9 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 EU-Auslbk identische Regelung ersetzt worden (vgl. den deutsch-schweizerischen Änd e - rungsvertrag vom 8. Juli 1999 [BGBl 2001 II 946, 961]; der Vertrag ist am 1. Mrz 2002 in Kraft getreten [BGBl 2002 II 606]). 4. Allerdings ist eine grundstzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu bejahen, soweit es um die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 SD geht. Die ve r - bindliche Auslegung dieser Vorschrift steht jedoch allein dem Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften (Gerichtshof) zu; eine Vorlegung an den Bu n - desg e richtshof insoweit ist unzulssig. a) Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Gesetzes betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europischen G e - meinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafs a - chen nach Artikel 35 des EU-Vertrages [EUV] (EuGH-Gesetz - EuGHG) vom 6. August 1998 (BGBl I 2035; 1999 I 728) hat ein Gericht, dessen Entsche i - dungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ang e - fochten werden knnen, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen u.a. zur Auslegung von bereinkommen auf dem Gebiet der justitiellen Zusamme n - arbeit in Strafsachen vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darber zum E r - laû seines U r teils oder Beschlusses fr erforderlich hlt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 (= BGHSt 45, 123, 129) die Frage offen gelassen, ob das Schengener Durchf h - rungsbereinkommen vom 19. Jun i 1990 dem Regelungsbereich des EuGH- - 11 - Gesetzes unterfllt (zur Rechtslage zuvor vgl. BGH NStZ 1998, 149, 151). Die Frage ist ± soweit es die Auslegung des Art. 62 SD betrifft - zu bejahen; denn nach der berfhrung des "Schengen-Besitzstandes" ± zu dem auch das SD gehrt - in den Rahmen der Europischen Union (vgl. Gesetz zum [am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen] Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 vom 8. April 1998 [BGBl 1998 II 386; 1999 II 296]; Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europischen Union [BGBl 1998 II 429 ff.]; ABl.EG vom 10. November 1997 Nr. C 340 S. 93 ff.; vom 10. Juli 1999 Nr. L 176 S. 1 f., 17 ff. und vom 22. September 2000 Nr. L 239 S. 9 ff.) hat der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften im Hinblick auf Bestimmungen des SD, die ihre Rechtsgrundlage in Titel VI des EU-Vertrages (= Art. 29 bis 42 EUV) haben, seine Zustndigkeit nach Art. 35 des EU-Vertrages wahrz u - nehmen (Art. 35, 46 Buchstabe b des Vertrages ber die Europische Union vom 7. Februar 1992 i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 [BGBl 1998 II 386, 461 f.]; zur Zustndigkeit des Gerichtshofs fr das SD vgl. auch OLG Kln NStZ 2001, 558, 560 [Vorlage zu Art. 54 SD]; Khne, Stra f - prozeûrecht 5. Aufl. Rdn. 81; Bohner t/ Lagodny NStZ 2000, 636, 640; Radtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 424; Schomburg StV 1999, 246, 248; NJW 1999, 550; 2000, 1833, 1839; zur Rechtskontrolle im Hinblick auf Schengen- Besitzstands-Regelungen, die nicht dem Titel VI EUV, sondern dem Titel IV EGV [= Art. 61 bis 69 EGV] zuzuordnen sind, vgl. Classen EuR 1999, Beiheft 1, S. 73 ff., 88, Hailbronner/ Thiery EuR 1998, 583, 611; Wlker EuR 1999, Be i - heft 1, S. 99 ff., 110). EU-Rechtsgrundlage des Art. 62 SD sind die Artikel 34 und 31 Buchstabe b [Erleichterung der Auslieferung] des EU-Vertrages ( Rat s - beschluû vom 20. Mai 1999, ABl.EG Nr. L 176 S. 20), somit Bestimmungen des nach Art. 35 EUV in die Kompetenz des Gerichtshofs fa l lenden Titels VI EUV. - 12 - Die Zustndigkeit des Gerichtshofs ist nicht auf bereinkommen b e - schrnkt, die zeitlich nach dem Vertrag von Amsterdam geschlossen wurden bzw. werden. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zur Einbezi e - hung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europischen Union i.V.m. den Nummern 2 bis 4 des Anhangs zu diesem Protokoll, wo bestimmt ist, daû dem Gerichtshof die berprfung der Bestimmungen des SD und der ± auch vor Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam erlassenen - Beschlsse des Exekutivausschusses (Art. 131 ff. SD) obliegt. Mit dem Inkrafttreten des EuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 hat Deutschland die Zustndigkeit des Gerichtshofs insoweit ane r kannt (Art. 35 Abs. 2 EUV). b) Da oberlandesgerichtliche Entscheidungen in Auslieferungssachen unanfechtbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG), besteht eine Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts an den Gerichtshof (vgl. BTDrucks. 13/10429 vom 20. April 1998 S. 1, 6: Vorlagepflicht des "funktionell" letztinstanzlich zustndigen G e - richts), sofern das Oberlandesgericht die Auslegung von Auslieferungsrecht, das dem Regelungsbereich des EuGHG unterfllt - hier: des Art. 62 SD - fr zweife l haft hlt und die Frage entscheidungserheblich ist. Im Hinblick auf die "Zweifelhaftigkeit" der Auslegung hat das zur Vorl e - gung verpflichtete Gericht allerdings einen Entscheidungsspielraum. Liegt es auf der Hand, daû nur eine Auslegung in Betracht kommt, so entfllt die Vorl a - gepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; hnlich BGHSt 36, 92, 96 ["Auslegung der strittigen Frage"]; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13; Bo h - nert/ Lagodny aaO; Rben in Grabitz/Hilf, EUV/EGV 14. ErgLfg. Art. 35 EUV Rdn. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des - 13 - Bundesgerichtshofs zum SD: BGHSt 46, 187; 307; BGHR EuAlbk Art. 18 Auslieferung 1). c) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften dient der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssiche r - heit (vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94). Ebenso wie bei der Divergen z - vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 36, 92) ist auch bei § 42 IRG die Anrufung des Bundesgerichtshofs unzulssig, wenn eine Rechtsfrage des dem EuGH-Gesetz unterfallenden Rechts, bei deren Lsung smtliche verbindliche Amtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu bercksic h - tigen sind, zu klren ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Europischen G e - meinschaften berufen (vgl. EuGH aaO; Schomburg NJW 2001, 801, 803; Pi e - per/Schollmeier/ Krimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] S. 26: "R echtspr e - chungsmon o pol"). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann BGHSt: ja BGHR: ja Verffentlichung: ja EuGH-Gesetz § 1; SD Art. 62 IRG § 42 1. Artikel 62 des Schengener Durchfhrungsbereinkommens vom 19. Juni 1990 gehrt zum Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes. - 14 - 2. Zur Klrung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulssig (im Anschluû an BGHSt 36, 92). BGH, Beschluû vom 6. Juni 2002 ± 4 ARs 3/02 ± OLG Stuttgart
Full & Egal Universal Law Academy