BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 3/10 vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafse-nats zu. Er gibt m366glicherweise entgegenstehende eigene Recht-sprechung auf. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in 247 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Ver-urteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 4. Strafsenat schlie337t sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, m366glicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf. 4 - 3 - Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverst344ndnis-sen nicht angezeigt sein k366nnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen: 5 Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in 247 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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