BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 32/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anfragebeschlu337 vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 be-schlossen: Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses ge-nannten Rechtss344tzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht dem nicht entgegen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Senat neigt zu der Auffassung, da337 ein Rechtsmittelver-zicht - unabh344ngig davon, ob Grundlage eines solchen eine verfahrensbeendende Verst344ndigung (BGHSt 43, 195, 202 f.) oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen einer Absprache war - wirksam sein k366nnte, wenn der Ange-klagte nach der Urteilsverk374ndung 374ber seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch of-fen gelassen im Senatsbeschlu337 vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rie337 NStZ 2000, 98, 99 f.). Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Ent-scheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Gro337en Senat f374r Strafsachen wegen grunds344tzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort w344re Gelegen-heit zu entscheiden, ob generell nach einer Verst344ndigung im Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder 374berhaupt nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegen-genommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nach-weises der Kausalit344t etwaiger Willensm344ngel auf die Ent- - 3 - scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, h344lt der Senat eine solche klare Vorgabe f374r erw344genswert. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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