BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 5/12 vom 19. Juni 20 1 2 in dem Auslieferungsverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ IRG § 83 Nr. 4 Die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 I RG, wonach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Be gnadigung erfüllt. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 ARs 5/12 - OLG Düsse l dorf - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verfolgten am 19. Juni 20 1 2 gemäß § 42 IRG beschlossen: Die ergänzende Zuläs sigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessor dnung vorgesehene Möglichkeit einer Begnadigung erfüllt. Gründe: I. 1. a) Die Strafverfolgungsbehörden der Republik Polen haben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in S . vom 11. März 2 008 um Auslieferung des am 1 0. März 2011 in Deutschland festg e- nommenen polnischen Staatsangehörig en M . G . zur Strafverfol - gung ersucht. Dem Europäischen Haftbefehl liegt der Beschluss des Amtsg e- richts in S . vom 13. November 2007 über die vorläufige Festnahme des Ve rfolgten zugrunde. Dem Verfolgten werden ein vers uchtes Tötungsdelikt gemäß Art. 13 § 1, Art. 148 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs und unerlaubte r Schusswaffe n- be sitz gemäß Art. 263 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs zur Last gelegt. 1 2 - 3 - Ihm wird vorgewor fen, am 24. Juni 2007 um ca. 22.30 Uhr in einer Bar in S . mit einer automatischen Pistole, für deren Führen er nicht die erforder - liche Erlaubnis besaß, in Tötungsabsicht mehrere Schüsse auf P . B . ab - gegeben und diesen dadurch verletzt zu h aben. Die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf hat beantragt, die Auslief e- rung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Mit einer vereinfachten Auslief e- rung hat sich der Verfolgte in diesem Verfahren einverstanden erklärt; auf die Einhaltung des Grund satzes der Spezialität hat er nicht verzichtet. Nach der zur Zeit des Erlasses jenes Haftbef ehls geltenden Fassung des Art. 148 § 2 Nr. 4 des polnischen Strafgesetzbuchs wurde die Tötung eines Menschen unter Verwendung einer Schusswaffe mit Freiheitsstra fe nicht unter zwölf Jahren, mit 25 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Da in der derzeit geltenden Fassung von Art. 148 des polnischen Strafgesetzbuchs die Qualifikationsalternative der Verwendung einer Schusswaffe entfallen ist (vgl. S chwierskott - Matheson, Polnisches Strafgesetzbuch [polni sch - deutsche Ausgabe], 2011, S. 103) , würde die Tat bei Anwendung dieser Fassung des polnischen Strafgesetzbuchs na ch Art. 148 § 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Jahren, mit 25 Jahren oder mit le benslange r Freiheitsstrafe geahndet . Die Strafe für den Versuch wird dem Strafrahmen für die vollendete Straftat en t- nommen (Art. 14 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs). Bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann gemäß Art. 78 § 3 2. Alt. d es p olnischen Strafgesetzbuchs eine vorläufige Entlassung frühestens nach Verbü ßung von 25 Jahren Freiheitsstrafe erfolgen . Für das Waffendelikt sieht das polnische Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren vor. 3 4 - 4 - b) Aufgrund eines weiteren Europäischen Haftbefehls des Bezirksg e- richts in S . vom 16. September 2008 ist der Verfolgte inzwischen zur Voll - streckung einer durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in S . vom 10. April 2007 wegen Einbruchsdiebstahls verhängt en Freiheitsstrafe von drei Jahren an die Republik Polen ausgeliefert worden. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat er auch in diesem Verfahren nicht verzichtet. 2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24. März 2011 die Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung allein zur Strafvollstreckung, nicht aber zur Strafverfolgung angeordnet. Es beabsichtigt, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf insofern - also hi n- sichtlich der Auslieferung auch zur Strafverfolgung - nicht zu entsprechen. Es ist - in weiten Teilen s einer schon im Beschluss vom 5. Oktober 2009 (Az. : III 4 AuslA 145/09 - 609/09 III) vertretenen Ansicht folgend - der Auffa s- sung , dass d ie Z ulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG n icht erfüllt sei , wonach dann, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitglied staates mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe auf Antrag oder von Amts wegen spätestens nach 20 Jahre n erfolgen muss. Art. 78 § 3 des poln i- schen Strafgesetzbuches sehe eine solche Über prüfung erst nach Ablauf von 25 Jahren vor. Die bereits vorher bestehende Möglichkeit des Verfolgt en, ein Gnadengesuch gemäß Art. 560 ff. der polnisc hen Strafprozessordnung zu ste l- len, sei nicht ausreichend, weil § 83 Nr. 4 IRG eine gerichtliche oder jedenfalls der gerichtlichen Kontrolle zugängliche Überprüfung verlange. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, mit der der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Eur o- päischen Haftbefehl und die Übergabe verfahren zwischen den Mitglied staaten 5 6 7 - 5 - 2002/584/JI (im Folgenden: RB - EUHb) in nationales Recht umgesetzt habe. Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb differe nziere zwischen der " Überprüfung " und " Gnade n- akten " und stelle es dem ersuchten Mitglied staat frei, eine gerichtliche Überpr ü- fung als Bedingung für die Auslieferung zu fordern oder die Möglichkeit eines Gnadenaktes ausreichen zu lassen. Der Bundesgesetzgeb er habe sich für das Erfordernis einer gerichtlichen Überprüfung entschieden, mit der das polnische Gnadenverfahren, das keine gerichtliche Überprüfung der E ntscheidung des Präsidenten der Republik Polen vorsehe , nicht vergleichbar sei. 3. An der beabsic htigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2007 ( 1 Ausl - III - 41/05 ) und des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Oktober 2009 (1 A R s 40/09 Ausl) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, dass das polnische Gnadenverfahren eine Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG darstelle ; ähnlich haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 ) für eine Auslieferung nach Ungarn und das Oberla ndesgericht Celle (Beschluss vom 1 0. Oktober 2008 - 1 A R s 40/08 Ausl) für eine Auslieferung nach Lettland entschieden . Da r über hinaus sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf in der aufgeworfenen Frage e i- ne solche von grundsätz licher Bedeutung im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. IRG und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über fo l- gende Rechtsfrage vorgelegt: " Ist die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, w o- nach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vol lstreckung der verhä ngten Strafe spätestens nach 20 Jahren erf olgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene 8 - 6 - Möglichkeit einer gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Pr ä- sidenten der Republik vorbehaltenen B egnadigung er füllt?" 4. Der Generalbundesanwalt hat die Vorlegungsfrage geringfügig abg e- ändert ( Einfügung von "zu erwartender" lebenslanger Freiheitsstrafe und We g- i- denten der Republi beantragt zu entscheiden: " Die ergänzende Z ulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, w o- nach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe spätestens nach 20 Jahre n erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Begnadigung e r- füllt. " 5 . Der anwaltliche Vertreter des Verfolgten hat beantragt, den Antrag des Generalbundesanwalts zurückzuweisen. Zur Be gründung hat er auf die Ausfü h- rungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 verwiesen und ergänzend unter anderem ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb einen "Gnadenakt" erfordere, also eine Gnade gewä h- rende Entschei dung, ein Anspruch allein auf die Durchführung eines Gnade n- verfahrens mithin nicht ausreiche. II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 IRG sind erfüllt. 9 10 11 - 7 - a ) Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann - wie es zutreffend dargelegt hat - nicht wi e beabsichtigt entscheiden, ohne von der in den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Koblenz und Celle vertretenen Rechtsansicht abzuwe ichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. IRG), zumal sich inzwischen auch das Oberlandesgericht Dresden der von diesen Gerichten vertrete nen Rechtsansicht angeschlossen hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11). D arüber hinaus ist d ie aufgeworfene Rechtsfrage v on grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch - polnischen Auslieferungsverke hr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. Senat sb eschluss vom 15 . April 2008 4 A R s 22/07, BGHSt 52, 191, 199 m w N ) , was dadurch belegt wird, dass das Oberlandesgericht Dresden eine Entscheidung über einen Auslieferungsantrag nach Polen, in dem sich di e- selbe Problematik wie im vorliegenden Fall stellt, zurückgestellt hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11 [juris - Tz. 10 ff.]) . b ) Die Rechtsfrage ist für die E ntscheidung auch erheblich. Zwar hat sich der Verfolgte im vorliegenden Verfahren mit einer verei n- fachten Auslieferung einverstanden erklärt. Dies steht aber einer entspreche n- de n - hier von der Generalstaatsanwaltschaft allerdings allein auf § 29 Abs. 1 IRG gestützten - Antragstellung nicht entgegen ( vgl. § 29 Abs. 2 IRG) und ve r- pflichtet das Gericht, da sonstige Zulässigkeits voraussetzungen ersichtlich nicht in Frage stehen , über den Antrag in der Sache zu entscheiden . Hinzu kommt, dass das vorlegende Oberlandesgericht bereits in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 darauf hingewiesen hat, dass seiner Ansicht nach bei der richter - lichen Anhörung des Verfolgten am 11. März 2011 eine ordnungsgemäße B e- leh rung nach § 79 Abs. 2 Satz 4 IRG unterblieben ist, was zur Folge hätte, dass 12 13 14 15 - 8 - sein dort erklärtes Einverst ändnis mit der vereinfachten Auslieferung nicht wirksam wäre ( vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hac k ner, Internati o- n a le Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. , § 79 Rn. 18). Zudem hat sich das der Generalst aatsanwaltschaft in § 29 Abs. 2 IRG eingeräumt e Ermessen im Hi n- blick auf die gegensätzlichen Entscheidungen der Oberlan desgerichte zur Au s- legung von § 83 Nr. 4 IRG ohnehin auf Null reduziert (vgl. auch Lagod n y in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner aaO § 29 Rn. 7 ; ferner Oberlandesgericht Köln, Be schluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 [juris - Tz. 4 , 6 ] ; zum Schutz zweck des § 29 Abs. 2 IRG: Lago d n y aaO § 29 Rn. 5). D ie Auslieferung ist auch nicht bereits auf Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 ( im Folgenden: EuAlÜbk), des 2. Zu - satzprotokoll s von 1978 ( im Folgenden: 2. ZP EuAlÜbk) oder des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergä nzung des EuAlÜbk von 2003 (im Folgenden: PL - ErgV EuAlÜbk) zulässig . Denn diese Regelungen sind nich t mehr anwendbar . N ach § 78 Abs. 2 IRG g e- hen die Bestimmungen des 8. Teils des IRG den in § 1 Abs. 3 IRG genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit dieser wie bei dort enthaltenen speziellen Bestimmungen zum Schutz des Verfolgten (Böse in Grü tzner/ Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen , § 78 IRG Rn. 1), mithin auch im Falle des § 83 Nr. 4 IRG abschließende Regelungen enthält. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs, nach der zu den nach Art. 31 Abs. 2 RB - EUHb weiterhin anwendbaren bilateralen oder multilateralen Abkommen nicht die in Art. 31 Abs. 1 RB - EUHb aufgeführten A b- kommen also auch nicht das in Art. 31 Abs. 1 a) genannte EuAlÜbk und das 2. ZP EuAlÜbk zählen, die durch den Rahmenbe schlu ss ersetzt wu rden (EuGH, Urteil vom 12. August 2008 [Goicoechea] - C 296/06, NJW 2009, 657, 658 ; da zu auch Hackner aaO § 78 Rn. 7 f.) . 16 - 9 - III. Der Senat bejaht die (vom Generalbundesanwalt geringfügig abgeände r- te) Vorlegungsfrage. 1. Nach § 83 Nr. 4 IRG ist eine Auslieferung nur dann un zulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und eine Überpr ü- fung der Vollstreckung der verhängten Strafe auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt. Eine Beschränkung auf gerichtliche oder der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidungen lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen ; ebenso wenig schließt der Wor t- laut Gnadenent scheidungen von vorneherein aus . 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Gnadenverfahren jede n- falls dann als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG anzusehen , wenn es die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht un d es dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksic h- tigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräu mt . a) Zwar benennen sowohl Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb , der durch den am 2. August 2006 in Kraft getretenen § 83 Nr. 4 IRG in national es Recht umg e- setzt wurde, als auch die Gesetzesmaterialien zur ersten, mit Urteil des Bu n- desver fassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04, NJW 2005, 2289) für nichtig erklärten Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch das Euro - päische Haft befehlsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1748) in § 83b Nr. 4 IRG sowohl einerseits die "Überprüfung" als auch andererseits "Gnadenakte" bzw. die "Möglichkeit der Begnadigung". 17 18 19 20 - 10 - Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb lautet: " Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch d ie vollstrecke n- de Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der fo l- genden Bedingungen geknüpft werden: 1. 2. Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freih eitsentzi e- henden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates eine Übe r- prüfung der verhängten Strafe auf Antrag oder spätes tens nach 20 Jahren oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vol l- streckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Recht s- praxis des Ausstellungsmitgliedstaates Anspruch hat. 3. In der Gesetzesbegründung zum damals fakultativ ausgestalteten Bewi l- ligungshindernis - im hier relevanten Teil mit der jetzigen Fassung des § 83 Nr. 4 IRG aber textidentischen - § 83b Nr. 4 IRG heißt es: " Eine Auslieferung kann abgelehnt w erden, wenn nicht sicherge stellt ist, dass spätestens 20 Jahre nach Beginn der Vollstreckung eine Überpr ü- fung der weiteren Vollstreckung erfolgt. Ob die Überprüfung auf Antrag des Verfolgten oder von Amts wegen erfolgt, ist unerheblich. Entsche i- dend ist, d ass ein Rechtsanspruch auf Überprüfung besteht. Die immer bestehende Möglichkeit einer Begnadigung ist jedoch hierfür nicht au s- reichend. Der Rechtsanspruch kann sich aus einer gesetzlichen Vo r- schrift des ersuchenden Staates, aus seiner Rechtspraxis oder, i m Falle der Zusicherung einer Überprüfung im Auslieferungsverfahren, aus der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung bindender völkerrechtlicher Zusagen ergeben. Zweifel im Einzelfall, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung vo r- 21 22 - 11 - liegt, können durch Einholung einer R echtsauskunft oder einer Zusich e- - Drucks. 15/1718, S. 21). b ) Die Gesetzesbegründung zum zweite n Entwurf eines Europäischen Haftbefehlsgesetzes benennt dagegen den "Gnadenweg" ausdrücklich als Be i- spiel einer "Überprüfung" im Si nne des gegenüber der Erstfassung unverände r- ten § 83b Nr. 4 IRG. Dort ist ausgeführt : " Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ( 83b Nr. 4 verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung nic ht spätestens nach 20 Jahren er folgt. Ist die Überprüfung nicht schon auf Grund des Rechts des ersuchenden Staates gesichert, so kann von di e- sem Bewilligungshindernis kein Gebrauch gemacht werden, wenn über eine Bedingung bei der Auslieferung die Einhaltung einer fristgerechten Überprüf ung, beispielsweise im Gnadenweg, sichergestellt und auf die Einhaltung der Bedi - Drucks. 16/1024, S. 13 ; ebenso bereits BT - Drucks. 16/544, S. 10 ). Von diesen Erwägungen ist der Gesetzgeber ersichtlich nicht mehr abg e- rückt. Vielmehr wurde a uf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages lediglich die Ausgestaltung als Bewilligungshindernis zug unsten einer Zulässigkeitsvoraussetzung in § 83 Nr. 4 IRG abgeändert (BT - Drucks . 16/2015, S. 4, 13 ) . Dies belegt , das s der Gesetzgeber ein Gnadenverfahren , in dem der Ve r folgte einen Anspruch auf Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf von 20 Jahren hat, als Überpr ü- fung im Sinne des § 8 3 Nr. 4 IRG ausreichen lasse n wollte. Nach der Gese t- zesbegründung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz sollte zwar die nicht genügen , um zur Au s- lieferung zu verpflichten. Indes fordern weder Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb noch die 23 24 25 - 12 - Gesetzesbe gründung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz ein gerichtl i- ches oder der gerichtlichen Kontrolle unterliegendes Verfahren, sondern stellen maßgeblich auf einen Rechtsanspruch des Verfolgten auf Überprüfung der we i- teren Vollstreckung ab. D ass der Geset zgeber dav on ausgegangen ist, Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb ermögliche es ihm, die Auslieferung entweder an die Bedi n- gung einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit oder an die Bedingung eines möglichen Gnadenaktes zu knüpfen, und dass er der Ansicht war , dass ei n g e- setzlich geregeltes Gnadenverfahren generell als Bedingung für die Auslief e- rung nicht ausreiche, lässt sich den Materialien nicht entnehmen . Die Begrü n- dung zum Entwurf des zweiten Europäischen Haftbefehlsgesetzes benennt vielmehr eine "Überprüfung im Gnadenweg " , auf die der Verfolgte einen A n- spruch hat, als ausreichende Bedingung für die Auslieferung. Zwar bezieht sich die s - de r Konzeption des Entwurfs des § 83b Nr. 4 IRG als eines Bewilligung s- hindernisses folgend - unmittelbar nur auf eine im Ei nzel fall aufgestellte Bedi n- gung. G leichwohl ist diesen Ausführungen - und der Umsetzung der vom Rechtsauschuss empfohlenen Änderung durch den Gesetzgeber - zu entne h- men, dass ein Gnadenverfahren jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als ausreichende Über prüfung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe angesehen werden kann. 3. Jedenfalls zwingt aber eine rahmenbesc hlusskonforme Auslegung d a- zu, in einem Gnadenverfahren , das die Aussetzung der Vollstreckung einer l e- benslangen Freihe itsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadeng e- such einräumt, die von § 83 Nr. 4 IRG aufgestell te Voraussetzun g einer Übe r- prüfung als erfüllt anzusehen . 26 - 13 - a) Dem - auch weiterhin geltenden (vgl. Suhr in Calliess/Ruf f ert, EUV/ AEUV, 4. Aufl. , Art. 67 AEUV Rn. 41) - Ra hmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl kommt zwar der Anwendung s- vorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts n icht zu; auch ist seine unmittelbare Anwendbarkeit durch Art. 34 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 EUV a.F. weiterhin ausgeschlossen ( vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Au gust 2009 - 2 BvR 471/09 , BVerfGK 16, 131 ). Nach der Rechtsprechung des Eur o- p ä ischen Gerichtsh ofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Geric h- te zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses ausz u- ric h ten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 [ Pupino ] - C 105/03, NJW 2005, 2839 , 2841 [Tz. 43] ; ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 [ Tz. 28 ] ; Hecker, Europäisches Straf recht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10 ; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff. ). b) Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb beinhaltet - anders als das vorlegende Obe r- landesgericht meint - nicht zwei voneinander unabhängige , sondern nur eine Bedingung, die es dem ersuchten Mitgliedstaat erlaubt , die Auslieferung au f- grund eines Europäischen Haftbefehls bei drohender lebenslanger Freiheit s- strafe zu verweigern , wenn das Recht des Ausstellungsmitglied s ta a tes - jeweils unter den im Rahmenbeschluss näher genannten Voraussetzungen - eine Rest - strafenaussetzung weder auf grund einer " Überprüfung " noch aufgrund eine s " Gnadenakt es" zulässt (so auch Ligeti, Strafrecht und strafrechtliche Zusa m- menarbei t in der Europäischen Union, S. 132) . Das ergibt sich bereits aus der sprachlichen Fassung des Rahmenb e- schlusses. Ar t. 5 Abs . 2 RB - EUHb (auch die engl i- 27 28 29 - 14 - , dass die Rechtso rdnung des Ausstellungsmitglied s taates eine Überprüfung oder Gnadenakte zulässt . D er dara n anknüpfende Relati v- satz , h- ren können und auf die die betroffene Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaat es , bezieht sich dabei Zwar ist i ns o- französischen und der italienischen Fassung, wo sich der Femininum Plural e- hen kann). V erstünde sich der Relativsatz aber so, dass er nur auf k- bezogen wäre , wäre die in Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb Überpr ü- an die Voraussetzung geknüpft , dass sie zur Aussetzung der Vol l- streckung führen kann und der Verfolgte auf eine Entscheidung hierüber einen Anspruch hat , was nach dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang der R e- gelung ersichtlich aber ebenso wenig gewollt ist, wie der Bezug der Paranthese "auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren" allein auf die "Überprüfung", nicht aber auf "Gnadenakte" (die Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Ra h- menbeschlusses ist in diesem Zusammenhang unergiebig, we il sich die B e- gründung der Europäischen Kommission zum Entwur f des Rahmenbeschlusses vom 19. September 2001 - KOM [2001] 522 endgültig [vgl. dort S. 22, 44] - auf einen insofern vom letztlich verabschiedeten Text abweichenden Entwur f b e- zieht) . Gegen das vom vorlegenden Oberlandesgericht vorgebrachte Verstän d- nis zweier voneinander unabhängiger Bedingungen spricht weiter, dass es der Intention von Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb offensichtlich widersprechen würde, wenn 30 - 15 - es dem nationalen Gesetzgeber überlassen wäre , etwa einzig ein Gnadenve r- fahren als Voraussetzung für die Auslieferung als ausreichend zu erachten, bei nicht vorgesehenem Gnadenverfahren aber trotz eines gesetzlich sachgerecht geregelten gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nicht au s zuliefern . c) Dab ei fordert Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb - entgegen der Ansicht des a n- waltlichen Vertreters de s Verfolgten - nicht, dass schon im Zeitpunkt der En t- scheidung über die Auslieferung ein Gnadenakt im Sinne eine r Gnade gewä h- renden Entscheidung vorliegt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist vie l- mehr nur geboten, dass "die Rechtso rdnung des Ausstellungsmitglied staates d) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausl e- gung von Art. 5 Abs. 2 RB - EU Hb ist nicht geboten. Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Pupino] - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 [Tz. 47]; vgl. ferner B VerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09 , BVerfGK 16, 131 ). Das nationale Gericht trägt auch die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung der Grenzen einer s olchen Auslegung (Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 25 ; Wegner in Calliess/Ru f fert aaO Art. 267 AEUV Rn. 21 ). Kommt es bei der mithin zunächst ihm obliegenden Auslegung zu dem Ergebnis , die Vorau s- set zungen für die Erholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ro päischen Union (hier: nach Art. 267 Buchst. b AEUV) seien nicht gegeben, wei l die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte clair e - Dokt r in " ; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09 ; Wegner aaO Art. 267 31 32 33 - 16 - AEUV Rn. 32 jeweils mwN) , so ist es - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Erholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet . Dies ist vorli egend der Fall. Der Senat ist - wie sich aus obigen Ausfü h- rungen ergibt - auch bei Berücksichtigung insbesondere der verschiedenen Sprach fassungen und der besonderen Begrifflichkeiten des Gemeinschaft s- rechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes der Überzeugung, dass weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch Gerichte anderer Mit glie d- staaten Art. 5 Abs. 2 RB - EUHb anders ausleg en würden, als der Senat dies oben getan hat. 4. Die auch - unter bestimmten Voraussetzungen - Gnadenverfahren in d ie "Überprüfung" im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG einbeziehende Auslegung führt schließlich dazu, dass Wertungswidersprüche zwischen Fällen der dem IRG unterfallenden Auslieferung und denen der Auslieferung an einen Drittstaat (vgl. dazu unten 6.) weitgehend vermieden werden . 5. Das polnische Gnadenverfahren erfüllt die Anforderungen des - in ob i- gem Sinne ausgelegten - § 83 Nr. 4 IRG . a) Ge m äß Art. 560 § 1 der polnischen Strafprozessordnung können - ab - gesehen von Fällen einer Verurteilung du rch den Staatsgerichtshof (Art. 139 der polnischen Verfassung) - der Verurteilte und nahe Angehörige ein Gnade n- gesuch stellen, das beim Gericht des erst en Re chtszuges anzubringen ist (Art. 561 § 1 der polnischen Strafprozessordnung). Dieses soll gemäß Art. 561 § 2 der polnischen Strafprozessordnung innerhalb von zwei Monaten entsche i- den, wob ei die Entscheidungskriterien insbesondere das Verhalten des Ve ru r- teilten nach der Entscheidung, das Ausmaß der bereits vollzogenen Strafe, der 34 35 36 37 - 17 - Gesundheitszustand des Verurteilten und seine Familienverhä ltnisse, geleist e- ter Schadense rsatz für den durch die Straftat verursachten Schaden und vor allem nach der Verurteil ung eingetretene Ereignisse von Art. 563 der poln i- schen Strafprozessordnung vorgegeben sind. Hat in der Sache nur das Gericht des ersten Rechtszuges entschieden und befürwortet es das Gnadengesuch, so leitet es die Akten dem Generalstaatsanwalt zu, ander enfalls ist das Gn a- denverfahren beendet. Wenn in der Sache ein Rechtsmittelgericht entschieden hat, leitet das Gericht des ersten Rechtszuges diesem die Akten mit seiner Ste l- lungnahme weiter (Art. 564 § 1 und § 2 der polnischen Strafprozessordnung). Ist di e Stellungnahme des Erstgerichts negativ und befürwortet auch das Rechtsmittelgericht das Gnadengesuch nicht, ist das Gnadenverfahren bee n- det; in allen anderen Fällen leitet das Rechtsmittelgericht die Akten dem Gen e- ral staatsanwalt zu (Art. 564 § 3 der pol nischen Strafprozessordnung). Hat mi n- destens ein Gericht das Gnadengesuch positiv bewertet, legt dieser es ge mäß Art. 565 § 1 der polnischen Strafprozessordnung dem Präsidenten de r Republik Polen, der nach Art. 139 der polnischen Verfassung das Gnadenrecht ausübt , mit einer eigenen Stellungnahme vor . Er oder der Generalstaatsanwalt können ein Gnadenverfahren auch von Amts wegen einleiten (Art. 567 § 1 und § 2 der polnischen Strafprozessordnung). Eine Mindestverbüßungsdauer vor der Einle i- tung des Gnadenverfa hr ens sehen die Art. 560 ff. der polnischen Strafprozes s- ordnung nicht vor. Dass der Verurteilte einen gesetzlichen Ans pruch auf Verb escheidung seines Gnadengesuchs und damit auf Überprüfung der Aussetzung der Vol l- streckung der Freiheitsstrafe hat, ergib t sich insbesondere aus Art. 566 der po l- nischen Strafprozessordnung . Denn nur w enn vor Ablauf eines Jahres ab der negativen Verb escheidung eines vorherigen ein neues Gnadengesuch gestellt wird, muss über diese s nicht ent schieden werden. Hieraus folgt , dass in allen 38 - 18 - anderen Fällen der Verurteilte einen Anspruch auf Durchführung des Gnade n- verfahrens und auf Verbes cheidung seines Antrag s hat. Dementsprechend hat - ähnlich der Mitteilung des polnischen Justizministeriums an den Generalbu n- desanwalt (vgl. Seiten 21/22 der Ant ragsschrift vom 19. Januar 2012 ; ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl - III - 41/05 [juris - Tz. 36] ) - die Kreisstaatsanwaltschaft in B . auf Anfrage des Generalstaatsan - walts in Hamm in anderer Sache (dortiges Az.: 4 AuslA 124/11) mi t Schreiben vom 14. Oktober 2011 ausgeführt : " Die einzige Grundlage für die Ablehnung des Gnadengesuchs aus fo r- mellen Gründen ist die Stellung des Gnadengesuchs vor Ablauf eines Jahres ab der S tellung des vorherigen Gesuchs. In allen sons tigen Fällen muss jederzeit ein Begnadigungsverfahren eingeleitet und die Sache meritorisch entschieden werden. " b) Das polnische Gnadenverfahren erfüllt die Anforderungen des - in obigem Sinne ausgelegten - § 83 Nr. 4 IRG , obwohl für die abschließend e En t- scheidung des Staatspräsidenten keine bindenden (materiellen) Kriterien vo r- gegeben sind und seine Entscheidung keiner gerichtlichen Überprüfung z u- gänglich ist ( vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl - III - 41/05 [juris - Tz. 35]; a. A. z.B. Hackner aaO § 83 Rn. 16) . Ein insg e- samt justizförmiges Verfahren fordern weder - wie dargelegt - § 83 Nr. 4 IRG noch europäisches Recht oder deutsches Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 38], BVerfGE 113, 154, 167) . Vielmehr genügt jedenfalls , wenn - wie im polnischen Gnaden recht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 35 ff.] , BVer fGE 113, 154, 166 f. ), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksic h- tigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und 39 - 19 - Feststellungen getroffen w e rden, und ke ine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl - III - 41/05 [juris - Tz. 38]; zum ungarischen Gnadenrecht auch O berla n- desgericht Köln, Be schluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 [juris - Tz. 24 f.] ; zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, B e- schluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 [juris - Tz. 33 ff.] ; dazu auch VerfG - Sachsen, Be schl uss vom 11. März 2011 - Vf. 25 - IV - 11 HS, Vf. 26 - IV - 11 e.A. [juris - Rn. 15 ff.] ) . Mit der Berücksichtigung des Verhaltens des Verurtei l- ten nach der Entscheidung, des Ausmaßes der bereits vollzogenen Strafe, des Gesundheitszustandes des Verurteilten und sei ner Familienverhältnisse, gelei s- teten Schadense rsatzes für den durch die Straftat verursachten Schaden und vor allem nach der Verurteilung eingetretene r Ereignisse eröffnet das polnische Gnadenrecht dem Verurteil ten die nicht nur vage Hoffnung auf ein spät eres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 2 BvR 2299/09 [Tz. 28 f.], BVerfGK 16, 491 , 499 ). 6 . Die Subsumtion des polnischen Gnadenverfahrens unter das Tatb e- standsmerkmal der " Überpr üfung " in § 83 Nr. 4 IRG verstößt schließlich nicht gegen allg emeine (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 200 9 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 [ Tz. 28 ] ), insbesondere nicht gegen verfassungs - oder völke r- rechtliche Rechtsgrundsätze . Die deutschen Gerichte sin d von Verfassungs wegen gehalten, im Au s- lieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art . 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentli chen Ordnung 40 41 - 20 - vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen ve r- bietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot graus a- men, unmenschlic hen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschl ü s- se vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 22 f.] , BVerfGE 113, 154, 162 ; vom 16. Janu ar 2010 2 BvR 2299/09 [Tz. 18 f.], BVerfGK 16, 491 , 495 f. mwN ). Im Zusammenhang mit der (möglichen) Verhängu ng einer lebenslange n Freiheitsstrafe sind diese Mindeststandards im Auslieferungsverfahren in Bezug auf deren Vollstreckung gewahrt, wenn für den Verfolgten jedenfalls eine prakt i- sche Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (B V erfG , Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 31 ], BVerfGE 113, 154, 16 4 f. ; vgl. auch BVerfG, Beschl uss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05, NStZ - RR 2006, 149, 150 f. ). Eine solche kann auch aufgrund eine s grundsätzlich erfolgverspr e- chenden Gnadenverfahren s bestehe n (BVerfG, Be schlü ss e vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 31]; vom 16. Januar 2010 2 BvR 2299/09 [Tz. 23] , BVerfGK 16, 491 , 498 ). Diese Mindeststandards sind vorliegend nicht nur durch das mögliche Gnadenverfahren, sondern auch durch die nach Art. 78 § 3 des polnischen Strafgesetzbuches vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Reststrafenau s- setzung nach 25 Jahren gewahrt (vgl. d azu auch EGMR, Beschluss vom 3. No vember 2009 - 2695 8 /07 [M. ./. Deutschland], EuGRZ 2010, 283, 284) , zumal nach deutschem Recht in Fällen der versuchten vorsätzlichen Tötung eines Menschen ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann . Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber kei ne unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht 42 43 - 21 - (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 25], BVerfGE 113, 154, 16 3 ; vom 16. Januar 2010 2 BvR 2299/09 [Tz. 20 ], BVerfGK 16, 491 , 496 ). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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