BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 7 /13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13) - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 201 3 ge mäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen : Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest. Gründe: Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Feststellung ei Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafs e- naten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 4. St rafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 1 2 3 4
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