BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 9 /1 3 vom 13. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ ÜberstÜbk § 11 IRG § 54 1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung veru r teilter P ersonen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt. 2. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vol l- streckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses ge mäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte U m- wandlungsverfahren anzuwenden. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 ARs 9/13 - OLG Hamm in de m Auslieferungsverfahren betreffend - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Verurteilten am 13. Januar 2014 beschlossen : 1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überste l- lung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nic ht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt . 2. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straf - erkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwand lungsverfahren anzuwenden. Gründe: I. 1. Das Bezirksgericht C . (Japan) hat gegen den Verurteilten am 21. Juni 2011 wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittel - und Zollgesetz eine Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit von acht Jahren und ein e Geldstrafe von fünf Millionen Yen verhängt. Ferner hat es angeordnet, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an die Stelle von 10.000 Yen jeweils ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt, und die vom Verurteilten zwischen dem 9. Juli 2010 und dem 5. Juli 2011 verbüßte Untersuchungshaft mit 240 Tagen anz u- rechnen ist. Das Urteil ist seit dem 6. Juli 2011 rechtskräftig. 1 - 3 - Am 8. Juni 2012 beantragte der Verurteilte seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vollstreckung der Stra fe. Nach Mit - teilung der japanischen Behörden darf die erlittene Unte rsuchungshaft im U m- fang von 255 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Bestimmung im Urteil und im Übrigen (im Umfang von 15 Tagen) aus gese tzlichen Vorschriften. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M . hat das japa - nische S trafurteil mit Beschluss vom 9. Januar 2013 für vollstreckbar erklärt und eine Freiheitsstrafe von acht Jahre n sowie eine Geldstrafe von 360 Tages - sätze n zu je 136 Euro festgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass sowohl die in Japan bereits vollstreckte Freiheits - und Ersatzfreiheitsstrafe als auch die erli t- tene Un tersuchungshaft - vollständig - auf die Strafe anzurechnen sind. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft M . sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt unter anderem, dass die Strafvollstreckung s- kammer die erlittene Untersuchungshaft in einem die Vorgaben der japanischen Behörden übersteigenden Umfang angeordnet hat. 2. Das Oberl andesgericht Hamm hat die Sache mit Beschluss vom 4. April 2013 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG dem Bundes - gerichtshof vorgelegt. E s ist der Auffassung, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland nicht anwendbar sei, so dass das deutsche Gericht keine eigene Entscheidung über die Anrec h- nung von Untersuchungshaft zu treffen habe, sondern die Vorgaben des jap a- nischen Urteils maßgeblich seien. 2 3 4 5 6 - 4 - An der beabsichtigten Entscheidung si eht sich das Oberlandesgericht Hamm durch die Beschlüsse des Oberl and esgerichts Stuttgart vom 11. Ju li 2005 - 3 Ws 1/05, des Ober landesgerichts Nürnberg vom 18. November 2009 - 1 Ws 306/09, des Ob erlandesgerichts Rostock vom 2. August 2010 - I Ws 128/10 u nd des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2011 - 1 Ausl 17/11 g e- hindert. Diese Gerichte haben im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Übe r- nahme der Vollstre ckung unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk die Anrechnung der gesamten im Ausland erlittenen Unters u- chungshaft angeordnet, ohne sich daran durch die Vorgaben der Urteilsstaaten gehindert zu sehen. Das Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland habe sich im Rahmen einer Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk, mit der die Anwendung des sog. Fortsetzungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 10 ÜberstÜbk) oder des Umwandlungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. b) iVm Art. 11 ÜberstÜbk) ausgeschlossen werden kann, " gewisse r- maßen " für ein eigenständig es Verfahren entschieden, nämlich für das in den §§ 48 ff. IRG geregelte Verfahren. Diese Regelungen entsprächen " eher " einem Fortsetzungsverfahren. Die Frage könne aber letztlich offen bleiben, denn Deutschland habe in der Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 Übers tÜbk zum Ausdruck gebracht, dass es dem Überstellungsübereinkommen " nur mit der Maßgabe " beitrete, dass das Verfahren nach den §§ 48 ff. IRG auf die Übernahme der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Geltungsbereich des Überste l- lungsübereinkommens A nwendung finde. Damit sei den §§ 48 ff. IRG entgegen § 1 Abs. 3 IRG Vorrang vor kollidierenden Bestimmungen des Überstellung s- übereinkommens eingeräumt worden. Selbst bei Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk würde diese Bestimmung daher durch § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG verdrängt. 7 8 - 5 - 3. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: " Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellun g verurteilter Personen vom 21. Mär z 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen G e- richte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines au s- ländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsc he Gericht bei der zu treffenden " Umwandlungsen t- scheidung " über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Unters u- chungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anz u- ordnen hat? " Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt , die Vorlegungsfrage zu bejahen. II. 1. Die Vorlegung ist - mit einer Einschränkung - zulässig. a) Die Vorlegung ist zulässig, soweit ihr die Frage zugrunde liegt, ob im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Pe r- sonen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c A n- wendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 48 ff. IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses findet, und ob - bejahendenfalls - das zur En tscheidung berufene deutsche Gericht eine " Umwandlungsentscheidung " zu treffen hat. 9 10 11 12 - 6 - Das Oberlandesgericht Hamm kann nicht seiner Rechtsansicht über den Vorrang des § 54 IRG gegenüber Art. 11 ÜberstÜbk entsprechend entscheiden, ohne hierbei von den Besch lüssen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/05, des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Novem - ber 2009 - 1 Ws 306/09, des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. August 2010 - 1 Ws 128/10 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 201 1 - 1 Ausl 17/11 abzuweichen. Dies gilt auch, soweit das vorlegende Gericht die Ansicht vertritt, bei der von deutschen Gerichten gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 54, 55 IRG zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ein es ausländischen Straferkenntnisses sei statt des sogenannten Umwan d- lungsverfahrens das Fortsetzungsverfahren anzuwenden. Zwar hat das Obe r- landesgericht in seinem Beschluss vom 4. April 2013 diese Rechtsfrage an einer Stelle offen gelassen (S. 9). Der Vor legungsfrage und den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Übrigen entnimmt der Senat aber, dass es eine B e- antwortung auch der Frage nach der Anwendung des Umwandlungs - bzw. des Fortsetzungsverfahrens durch den Senat begehrt, falls dieser einen Vorrang de r Regelungen des IRG gegenüber denen des Überstellungsübereinkommens verneint. Eine solche - hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen abgestufte - Vorlage ist zulässig (vgl. etwa die Praxis zu Art. 267 AEUV), da auch insofern eine die Vorlegung rechtfertigende D ivergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlande s- gerichte besteht (vgl. LR - StPO/Franke, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 59a, § 358 StPO Rn. 6, 8). Der Zulässigkeit der Vorlegung steht auch die Entscheidung des Bun desverfassungsgerichts vom 14. Januar 2009 (2 Bv R 1492/08) nicht ent - gegen. Diesem Nichtannahmebeschluss kommt weder materielle Rechtskraft 13 14 15 - 7 - noch Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Kle in/Bethge - Graßhoff, BVerfGG, 41. Ergän zungslieferung, 2013, § 93a Rn. 49 ). b) Unzulässig ist die Vorlage dagegen, soweit sich die Frage des Obe r- landesgerichts auch darauf bezieht, ob bei der zu treffenden " Umwandlung s- entscheidung " über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Unters u- chungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen ist. Hierbei hand elt es sich nicht um eine von § 42 Abs. 1 IRG erfasste Recht s- frage, sondern um eine bloße Folgeentscheidung nach Beantwortung obiger Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine grundsätzliche Bedeutung oder eine die V orlegung rechtfertigende Differgenz nicht besteht . 2. Der Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen wie aus der En t- scheidungsformel ersichtlich. a) Art. 11 ÜberstÜbk wird durch §§ 48 ff. IRG - insbesondere durch § 54 IRG - nicht verdrängt. a a ) Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 IRG, wonach Regelungen in völke r- rechtlichen Vereinbarungen den Vorschriften des IRG vorgehen, soweit sie - wie das Überstellungsüberei nkommen (vgl. BGBl. II ( 1991 ) , S. 1006) - unmi t- telbar anwendbares staatliches Recht g eworden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, Be schluss vom 18. November 2009 - 1 Ws 306/09, juris, Rn. 18; OLG Schleswig, NStZ 2004, 406, 407; OLG Stuttgart, NStZ - RR 2005, 383, 384; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Au fl., § 54 IRG, Rn. 1b) . 16 17 18 19 - 8 - b b) Aus der vom Oberlandesgericht Hamm in Bezug genommenen Erkl ä- rung Deutschlands zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk ergibt sich nichts anderes. Sie lautet: " Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unt er der Voraussetzung übernehmen, da ß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthalte nen Tatsachenfestste l- lungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde " (BGBl. II (1992), S. 97). Eine Aussage, wonach kol lidierenden Bestimmungen der §§ 48 ff. IRG entgegen § 1 Abs. 3 IRG der Vorrang vor den Regelungen des ÜberstÜbk z u- komme, ist mit di eser Erklärung nicht verbunden: Dies folgt bereits daraus, dass Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk die Unterzeic h- nerstaaten lediglich dazu ermächtigt, die Anwendung eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und b ÜberstÜbk vorgesehenen Verfahren - also das sog. Fortsetzun g s- ve r fahren oder das Umwandlungsverfahren - auszuschließen. Eine weiter g e- hende Ermächtigung, etwa bei Abgabe der Erklä rung gemäß Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk Aussagen über das Verhältnis des Überstellungsübereinkommens zu Vorschriften des innerstaatlichen Rech ts zu treffen, sieht diese Vorschrift nicht vor . 20 21 22 23 - 9 - Zudem enthält die Er klärung zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk - anders als das vorlegende Oberlandesgericht meint - auch keine Aussage über das Rangve r- hältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Gesetz über d ie Internati o- nale Rechtshilfe in Strafsachen. Geregelt ist dort lediglich, dass vor Übernahme der Vollstreckung ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar zu erklären und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übe rnahme der Vollstreckung erfüllt sind, die im (ausländischen) Urteil entha l- tenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde zu legen hat. c c) Aus der vom vorlegenden Oberlandesgericht weiterhin in Bezug g e- nommenen " Denkschrift " der Bundesregierung vom 5. März 1991 zu dem Übereinkommen (BT - Dr ucks . 12/194 , S. 17 ff. ) lässt sich ebenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Überstellungsübereinkommen im Kollisionsfall durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt wird. Zwar wird dort ausdrüc klich auf die Regelungen der §§ 48 ff., 54 IRG verwiesen. Es wird aber ausdrücklich auch erklärt, dass im Hinblick auf Art. 104 GG, der für eine Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Entscheidung eines deutschen Rich ters verlangt, die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nur durch das " Medium " einer deutschen G e- richtsentscheidung zulässig sei (v gl. BT - Drucks. 12/194, S. 20). Ein Hinweis auf einen Vorrang der Regelungen des IRG gegenüber denen des Überstellun g s- übereinkommens lässt sich dem nicht entnehmen. b) Im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens findet bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der 24 25 26 27 - 10 - Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts das sog. Umwan dlungsverfa h- ren Anwendung. aa) Bereits der Wortlaut der insofern maßgeblichen, nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland legt es nahe, dass bei der Vollstreckbarerklärung das sog. Umwandlungsve r- fahren anz uwenden ist. Denn schon die Erklärung, Deutschland werde die Vollstreckung nur übernehmen, wenn ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat, spricht dafür, dass sich Deutschland für das U m- wandlungsverfahren e ntschieden hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 14. Ja - nuar 2009 - 2 BvR 1492/08 [juris Rn. 4 ]. Zudem ist nach dieser Erklärung die gemäß Art. 10 des Übereinkommens mit dem Fortsetzungsverfahren - von no t- wendigen Anpassungen abgesehen - verbundene zwingende Übernahme und Bindung an die in dem ausländischen Urteil enthaltenen Rechtsfolgen nicht vorgesehen; " rechtliche Schlußfolgerungen " sind der Vollstreckbarerklärung vielmehr lediglich zugrunde zu legen. bb) Die Anwendung des Umwandlungsverfahrens bei der Vollstreckbar - erklärung ausländischer Urteile wird zudem durch den Willen des Gesetzgebers belegt, der in der " Denkschr ift " der Bundesregierung vom 5. März 1991 zum Ausdruck gekommen ist. Dort wird zu Art. 3 des Übereinkommens zwar auf das Verfahren nac h den §§ 48 ff., 54 IRG hingewiesen, " 'Fortsetzungs - ' als auch mit dem 'Umwandlungsverfahren' nach dem Überei n- m Einklang stehen " . Die sich unmittelbar anschließende Begrü n- 28 29 30 31 - 11 - dung zu der - damals noch beabsichtigt en - Erklärung zu dieser Regelung ve r- weist jedoch ausdrücklich auf " Artikel 104 GG, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein deuts cher Richter zu entscheiden hat " (BT - Dr ucks . 12/194 , S. 20). D er Wil le, dem " flexibleren " und in geeigneten Fällen der Übernahme der Ahndung aus dem Urteil des Urteilsstaates nicht entgegenstehenden Umwan d- lungsverfahren den Vorzug zu geben, wird zudem in den Ausführungen der " Denkschrift " zum Zweck des Übereinkommens und d er - beabsichtigten - E r- klärung der Bundesrepublik deutlich. Gefördert und erleichtert werden soll damit nämlich nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen, die Überstellung soll vielmehr auch den Interessen der Rechtspflege dienen und " in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecken " getroffen werden (BT - Dr ucks . 12/194 , S. 17). cc) Dass im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen S traferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts das Umwandlungsverfahren Anwendung findet, entspricht - wie ausgeführt - zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und - ganz überwiegend - der Oberlandesgerichte (vg l. obige Nachweise sowie O LG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12; O LG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Aug ust 2013 - 1 Ws 141/12; aA OLG Köln, NStZ - RR 2011, 249, 250). Die Abweichungen in der deutschen Übersetzung des Überstellungsübereinkommens gegenüber der englischen 32 33 - 12 - bzw. der fra nzösischen Fassung stehen dem - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragssc hrift vom 10. Oktober 2013 dargelegt hat - nicht entgegen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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