Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 4 BGs 1 / 1 1 3 BJs 11 /0 6 - 4 BESCHLUSS vom 2 6 . Januar 2011 In dem Ermittlungsverfahren gegen M . wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch u.a. D ie Antr ä g e des Verteidigers Rechtsanwalt R . vom 24. November 2010 und des Verteidigers Rechtsanwalt E . vom 20. Dezember 2010 auf gerichtliche Entscheidung über die durch den Generalbundesanwalt erfolgte Versagung einer vollständigen Akteneinsicht w e r den zurückgewiesen. Der Beschuldigte ha t die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tr a gen. Gründe: I. Der Verteidiger Rechtsanwalt E . hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010, der Verteidiger Rechtsanwalt R . mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 bei 1 - 2 - dem Generalbundesanw alt die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt und Einsicht in die Akten beantragt. Daraufhin übersandte der Generalbundesa n walt den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 3 StPO jeweils eine Ablichtung des Gutachtens . zur Einsich t nahme. Eine weiter gehende Aktensicht lehnte der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO ab. Der Beschuldigte ist am 11. Oktober 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Internationale n Strafgerichtshofs in Den Haag vom 28. September 2010 in Frankreich festgenommen worden und befindet sich seitdem dort in Auslieferungshaft für den In ternationalen Stra f gerichtshof. Mi t Schriftsatz vom 16. Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt E . die Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. G . , P . , als weit e ren Verte i diger des Beschuldigten an und beantragte im eigenen sowie in dessen Namen beim Generalbundesanwalt (erneut) eine vollständige Akteneinsicht. Das Bu n desamt für Justiz fragte daraufhin bei der Anklagebehörde des Internationalen Strafg e richtshofs an, ob die Bewilligung der beantragten Akteneinsicht den Untersuchungszweck des dortigen Verfahrens g e fährden würde. M it Verfügung vom 3. November 2010 lehnte der Generalbundesanwalt das vorstehend genannte Akteneinsichtsersuchen aus den Gründen des § 147 Abs. 2 StPO ab. Durch die Gewährung einer über die bisher erfolgte Aktenei n sicht hinausgehende Einsichtnahme werde der Untersuchungszweck im vorli e genden Verfahren sowie im Verfahren vor dem Internationalen Staatsgericht s hof gefährdet . Wegen der mit der Inhaftierung des Beschuldigten zusamme n hängenden Fragen verwies der Generalbundesanwalt den Verteidiger darauf, bei der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs um A k teneinsicht nachzusuchen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 hat Rechtsanwalt R . ge mäß § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung über die se i tens des 2 3 4 5 - 3 - Generalbundesanwalts erfo lgte Ablehnung e i ner Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO beantragt. Diesem Antrag h at sich Rechtsanwalt E . mit Schriftsatz vom 20. D e zember 2010 angeschlossen . Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf das von der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs betriebene Ermittlungsverfahren von der Verfolgung der dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahr en zur Last gele g ten Taten abgesehen, soweit er verdächtig ist, Verbrechen gegen die Menschlic h keit und Kriegsverbrechen gemäß §§ 7, 8, 9 und 11 des Völkerstrafgeset z buchs ( VStGB ) in Verbindung mit § 4 VStGB begangen zu haben. Hi n sichtlich des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vere i nigung gemäß §§ 129a, 129b StGB h at der Generalbundesanwalt gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO von der weiteren Verfolgung abges e hen. Rechtsanwalt R . fragte daraufhin am 10. Dezember 2 010 telefonisch beim Generalbundesanwalt an, ob nunmehr eine weiter gehende Akte n einsicht gewährt werde. Der Generalbundesanwalt lehnte dies mit Verfügung vom selben Tage mit der Begründung ab, das hiesige Ermittlungsverfahren g e gen den Beschuldigten sei z war mittlerweile eingestellt worden, die beantragte Akte n einsicht könne aber (neben der vom Generalbundesanwalt gemäß seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2011 weiterhin bejahten Gefährdung des Unters u chungszwecks des hiesigen Verfahrens für den Fall einer m öglichen Wiederaufnahme der Ermittlungen) den Untersuchungszweck des Verfa h rens vor dem Internationalen Strafgerichtshof gefährden. Nach dem Kenntnisstand des G e neralbundesanwalts habe der Internationale Strafgerichtshof noch keine Akteneinsicht gewährt, s o dass dessen Entscheidung über eine Akte n einsicht nicht vorgegriffen werden solle. Ein Recht des Beschuldigten auf eine weiter gehe n de als die bisher gewährte Akteneinsicht bestehe auch nicht gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschuldigte sich nicht im vorliegenden 6 7 - 4 - Ermittlungsve r fahren, sondern aufgrund des Haftbefehls des Internationalen Strafgericht s hofs in Haft befinde und daher eine Einsicht in die für den Erlass dieses Haftb e fehls und die Haftfortdauer maßgeblichen Akten nach den Verfahrensregeln des Internationalen Strafgerichtshofs zu erfo l gen habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs auf die oben genannten Anfrage des Bunde s amtes für Justiz mit, die von den Verteidigern beantragt e Einsicht in die A k ten des vorliegenden Verfahrens könne den Untersuchungszweck des beim Inte r nationalen Strafgerichtshof geführten Verfahrens gefährden. Wie der Genera l bundesan walt in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2011 mitgeteilt hat, verfügt die An klagebehörde des Internationalen Stra f gerichtshofs noch nicht über alle Informationen aus dem vorliegenden Verfahren, so dass hieraus sich erg e bende weitere Ermittlungsansätze nach der Einschätzung des Generalbunde s anwalts durch eine vorzeitige Akteneinsic ht an die Verteidiger des Beschuldigten zunichte gemacht wü r den. Mit Schrifts ätzen vom 3. Januar 2011 hat Rechtsanwalt R . gegen die oben genannte Verfügung des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2010 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgeri cht erhoben (2 BvR 1/11) und zugleich beantragt, den Generalbundesanwalt im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wieder au f zunehmen. Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO haben die Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen ausgeführt: E ntgegen der Au ffassung des Generalbundesanwalts sei ihnen gemäß § 147 Abs. 1 StPO E insicht in die Akte n des vorliegenden Verfahrens zu gewähren . Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtl i che Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO lägen vor. Zum einen sei das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durch die oben 8 9 10 11 - 5 - erwähnte Verf ü gung des Generalbundesanwalts vom 3. Dezember 2010 - jedenfalls im Hinblick darauf, dass Verfahrensidentität mit dem vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführten Verfahren bestehe, und der Grundsatz ne bis in idem - ab geschlossen. Zudem befinde sich der B e schuldigte nicht auf freiem Fuß; insoweit reiche auch eine Haft in anderer S a che aus . D ies gelte insbesondere im Falle einer Identität der Verfahrensgegenstände. In der Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht liege insoweit auch ein Verstoß g e gen Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. a und b EMRK. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch begründet. Ohne die begehrte Akteneinsicht sei der Beschuldigte gehindert, die ihm gemäß Art. 6 EMRK zustehenden Rechte wahrzunehmen . So bedürfe es der A k teneinsicht, um zum einen überprüfen zu können, ob der Internationale Strafgerichtshof zuständig und das Verfahren vor diesem zulässig sei , und zum anderen , ob mit dem A b sehen von einer Verfolgung der Tat gemäß § 153f StPO ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den gesetzl i chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vo r liege. Die Verfahrensvorschrift des § 153f StPO habe einen Doppelcharakter; sie sei eine Einstellungsvorschrift, reg e le aber auch - jedenfalls in Verbindung mit Art. 17 des Römischen Statuts des Intern a tionalen Strafgerichtshofs v om 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1394, in Kraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2002, BGBl. II S. 293; im Folgenden: Römisches Statut) die Zustä ndigkeit des Gerichts. Letzteres sei, da § 153f StPO der Staatsanwal t schaft ein Ermessen einräume, verfassungsrecht lich problematisch, weil auf diese Weise die Frage der Zuständigkeit eines Gerichts in die Hände der Exekut i ve gelegt werde. Dies verstoße se lbst im Falle einer ermessensfehlerfreien En t scheidung der Staatsanwaltschaft gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzl i chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ; § 16 Satz 2 GVG ) , zumal der Beschuldigte dadurch beschwert sei , dass die nach dem Rö mischen Statut vorgesehenen ab s trakten Strafandrohungen höher seien als die des VStGB und des StGB . Eine Verfahrenseinstellung nach 12 13 - 6 - § 153f StPO sei daher verfa s sungswidrig. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog e Bezug auf die erstinstanzliche Zustä n digkeit der Strafgerichte (BVerfGE 9, 223; 22, 254) ä n dere hieran nichts. Das vorliegende Verfahren sei fortzuführen und demzufolge das Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof unzulässig. Gegen d ie Zulässigkeit des seitens des Generalbundesanwalts erfolgten Absehens von der V erfolgung gemäß § 153f StPO spreche zudem der Inhalt der mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 vorgelegten schriftlichen Erklärung des Beschuldigten vom 28. Dezember 2010 , sic h einem Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig stellen und einer Auslieferung hierher nicht widersprechen zu wollen. Die beantragte Akteneinsicht sei auch für die Prüfung der Zuständi g keit des Internationalen Strafgerichtshofs und d er Zulässigkeit des Verfahrens vor diesem erforderlich. Da die gegen den Beschuldigten in den Verfahren des G e neralbundesanwalts und vor dem Internationalen Strafgerichtshof erhobenen Tatvorwürfe jedenfalls teilweise identisch seien, fehle es an der Zustän digkeit des I n ternationalen Strafgerichtshofs und stelle die Fortführung des Verfahrens vor di e sem einen Verstoß gegen den Komplementaritätsgrundsatz aus Art. 10 der Präambel und Art. 1 in Verbindung mit Art. 17 bis 20 des Römischen St a tuts dar. Der Beschu ldigte wende sich, was ihm gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. a des Röm i schen Statuts als Person, gegen die ein Haftbefehl gemäß Art. 58 des Römischen Statuts ergangen sei, zustehe, gegen die Gerichtsbarkeit des Inte r nationalen Strafgerichtshofs und gegen die Zu lässigkeit der Sache. Hierzu b e dürfe er der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren. Der Generalbundesanwalt hält die Anträge auf gerichtliche Entsche i dung bereits für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet. Insoweit wird auf den Inhalt der (den Verteidigern jeweils zur Kenntnis gebrachten) Stellungna h men des Generalbundesanwalts vom 2. Dezember 2010 und vom 5. Januar 2011 ve r wiesen. 14 15 - 7 - II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO sind unstatthaft und daher unzulä ssig. Sie sind im Übrigen auch un b e gründet. 1. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet gemäß § 147 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 StPO im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwal t schaft, hier mithin der Generalbundesanwalt. Versagt die Staatsanwaltscha ft die Akteneinsicht, so kann gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO gerichtliche Entsche i dung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen in der Akte ve r merkt hat, die Einsicht in privi legierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO ve r sagt wird oder der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Im Übrigen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht ve r weigert, regelmäßig nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 3 StB 22/08, NStZ - RR 2009, 145 unter II 1). Zuständig für die vorliegend bea n tragte gerichtliche Entscheidung ist der Ermittlungsrichter des Bundesgericht s hofes (§ 162 Abs. 1 Satz 1 , § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Die Anträge auf ge richtliche Entscheidung sind nicht statthaft, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO fehlt. a) Der Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist in der Akte nicht vermerkt (§ 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 StPO) . Ein solcher Vermerk ist gemäß § 169a StPO erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben. Hier sind die Ermittlungen indes nicht abgeschlossen . V ielmehr hat der G e neralbundesanwalt vor deren Abschluss - im Hinblick auf 16 17 18 19 - 8 - das von der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshof betriebene Ermittlungsverfahren - von der Verfolgung des B e schuldigten gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO abgesehen , soweit er verd ächtig ist, Verbrechen gegen die Menschlic h keit und Kriegsverbrechen gemäß §§ 7, 8, 9 und 11 des Völkerstrafgeset z buchs (VStGB) in Verbindung mit § 4 VStGB begangen zu haben, und hat im Übrigen (siehe oben) gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO von der wei teren Verfolgung abgesehen. Die Anwendung des § 153f StPO in Ve r bindung mit § 153 c StPO setzt nicht voraus, dass Ermittlungen zum Abschluss g e bra cht sind (vgl. KK - Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 153c Rn. 3 mwN; vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl. § 169a Rn . 1). Die Entscheidung , gemäß § 153f StPO von der Verfolgung abzusehen, e r wächst auch nicht in Rechtskraft (vgl. Meyer - Goßner, aaO , § 153c Rn. 1) ; eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfa h rens ist vielmehr - ohne Verstoß gegen den von der Verteidigung inso weit angefüh r ten - jedenfalls bis zu einem vollständigen Abschluss - durch Sachen t scheidung - des Verfahrens vor dem I nternationalen Strafgerichtshof möglich, so dass auch insoweit nicht von einem Abschluss der Ermittlungen auszu gehen ist . Im Falle einer Wiederaufnahme wäre nach der zutreffenden Einschätzung d es Generalbundesanwalts der Untersuchungszweck d es vorli e genden Verfahrens durch die Gewährung von Akteneinsicht gefäh r det. b) Die Versagung der Akteneinsicht durch den Ge neralbundesanwalt b e trifft hier auch nicht die in § 147 Abs. 3 StPO genannten Niederschriften und Gutachten (§ 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 StPO) . Das eingeholte Sachverständ i gengutachten ist den Verteidigern übersandt worden. Niederschriften über die Vernehmu ng des Beschuldigten als Beschuldigte r d es vorliegenden Verfahrens liegen ebenso wenig vor wie richterliche Untersuchung s handlungen, bei denen dem Verteidiger des Beschuldigten die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden mü s sen. 20 21 - 9 - c) Auch d ie Voraussetzung de r dritten Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist hier nicht gegeben. Zwar befindet sich der Beschuldigte in Haft. Die Inhaftierung ist j e doch nicht für das vorliegend e Verfahren, sondern aufgrund des Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshof s für das dortige Ermittlungsverfahren erfolgt. Dies erfüllt entgegen der Auffassung der Verteidigung den Ta t bestand des § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO nicht. In der Rech tsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum wird alle r dings teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Antrag auf gerichtliche Entsche i dung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO auch dann zulässig ist, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haf t befindet (LG München I, StV 2006, 11; LG R e gensburg StV 2004, 369; Lüderssen/Jahn in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 160b ; wohl auch Meyer - Goßner, aaO, § 147 Rn. 39 ). Di e ser Auffassung ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausg e fü hrt hat, nicht zu folgen (ebenso LG Mannheim StV 2001, 613; KK - Laufhütte, aaO, § 147 Rn. 26, wonach es bei eine r Inhaftierung in anderer Sache des - hier nicht gegebenen - Vorliegens eines (noch ) nicht vollzogenen Haftbefehls in der Sache bedarf , auf die s ich das Akteneinsichtsgesuch bezieht ) . Zwar enthält der Wortlaut der genannten Vorschrift keine Ausführungen zum Grund, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. S o wohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Gesetzessystematik de s § 147 StPO und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass mit dem Tatbestandsmerkmal e schuldigte nicht auf aufgrund des Verfahrens g e meint ist , in dessen Akten die Einsichtnahme begehrt wird. aa ) Die in § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, gegen die Versagung der Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen eine 22 23 24 - 10 - gerichtl i che Entscheidung beantragen zu können, ist durch das Gesetz zu r Änderung und Ergänzung des Strafverfa h rensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - St VÄG 1999, BGBl. 2000 I S. 1253) eingefügt worden. Dabei war im Gesetzentwurf der Bundesregierung die oben erwähnte 3. Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO noch nicht enthalten (BT - Drucks. 14/1484, S. 6 und 21 f.). Sie wurde auf Anregung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundest a ges (BT - Drucks. 14/2595, S. 6) in den Gesetzentwurf aufgenommen und ist in dieser Fassung auch verabschiedet worden. Zur Begründung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, d ie auf der Grun d lage eines Haftbefehls oder eines Unterbri n gungsbefehls behördlich verwahrten Personen Satz 2 sei insofern § 83 Abs. 3 BRAGO nachgebildet h ätten ein rechtlich anzuerkennendes b esonderes Interesse daran, dass dem Verte i diger Akteneinsicht gewährt w erde . Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung der Akteneinsicht durch die Staat s anwaltschaft auch in diesem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden k önne . Eine nennenswe r te Verfahrensverzögerung sei nicht zu befürchten, da in den betroffenen Fä l len seitens der Staatsanwaltschaft grundsätzlich Duplo - Akten im Hinblick auf die Rechtsbehelfe der Haftprüfung bzw. der Beschwerde (§ 117 Abs. 1 und 2, § 126a Abs. 2 StPO) geführt w ürden (BT - Drucks. 14/2595, S. 28). D ies e Begründung zeig t , dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO darum ging, die Rechtsposition des Beschuldigten zu stä r ken, der eine Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens begehrt , für das er inhaftiert oder untergebracht ist. Dafür sprechen insbeso n dere die auf die Führung von Duplo - Akten bezogenen Ausführungen in der G e setzesbegründung . Hätte der Gesetzgebers die Inhaftierung oder Unterbri n gung in einem anderen Verfahren für ausreichend erachtet, müsste es sich bei der Sache, in deren Akten die Einsichtnahme begehrt wird, gerade nicht um eine Haftsache handeln und würden demzufolge auch nicht p lo - Akten im Hinblick auf die Rechtsbehelfe der Haftpr üfung e führt. 25 - 11 - D er in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf den (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) § 83 Abs. 3 BRAGO (heute: Vo r bemerkung 4 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ändert hieran nichts. Zwar soll der d arin geregelte so genannte Haftzuschlag auf die Verteidigergebühr unabhä n gig von der Art der Haft aufgrund des erheblich größeren Zeitaufwands an fa l len, den der Rechtsanwalt in der Regel allein schon durch die erschwerte Ko n taktaufnahme mit dem in der Just izvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldi g ten zu erbringen hat (Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 4100 - 4103 VV Rn. 15; BeckOK/ Kotz, RVG, VV Teil 4, Vorbemerkung 4 Rn. 96 ff.; vgl. BT - Drucks. 15/1971, S. 221). Da jedoch § 83 Abs. 3 BRAGO aF und § 147 Abs . 5 Satz 2 StPO deutliche U n terschiede sowohl hinsichtlich des Regelungsgegenstandes als auch hinsichtlich der Person des durch die jeweilige Vorschrift Berechtigten aufwe i sen, ist davon auszugehen, dass es dem Gesetzgeber bei dem Hinweis auf die erstgenan nte Vorschrift lediglich darum ging, zum einen die begriffliche A n knüpfung und zum anderen einen auch in anderen Rechtsgebieten aus dem erschwerenden Umstand der Inhaftierung abgeleiteten Regelungsbedarf aufz u zeigen . Hingegen ergibt sich aus den Gesetzesma terialien nicht, d ass der G e setzgeber mit dem Hinweis auf § 83 Abs. 3 BRAGO aF darüber hinaus auch an die - aus dem W ortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmenden - inhaltl i chen Voraussetzungen des Haftzuschlags im anwaltlichen Gebührenrecht a nknüpf en wo llte . bb) Für die se Auslegung sprechen überdies der Sinn und Zweck sowie die Systematik des § 147 StPO. Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO bezieht sich auf das nu n mehr in § 147 Abs. 2 Satz 2 St PO geregelte - und zuvor nach der ständigen Rech t sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BT - Drucks. 16/11644, S. 33 f. mwN) sowie der Rechtsprechung des Bundesve r fassungsgerichts (vgl. BVerfG, NStZ - RR 1998, 108 mwN ) und des Bundesg e richtshofs ( vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 BJs 148/93 - 7 StB 54/95, NJW 1996, 734) gegebene - besondere 26 27 - 12 - Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten, der sich in U n tersuchungshaft befindet oder gegen den diese im Falle der vorläu figen Festnahme beantragt ist . Dieses besondere Akteneinsichtsrecht soll d urch die Eröffnung einer gerichtlichen Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zusätzlich ab gesichert werden. cc) Auch nach der Rechtsprechung des E uropäischen Gericht shofs für Menschenrechte (NJW 2002, 2013 , 2014 f.), de ren Umsetzung die Einführung des § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO diente ( BT - Drucks. 16/11644, S. 33 f.) , bedarf es aufgrund des in Art. 6 EMRK veranke r ten Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren nur der Vo rlage der Schriftsätze und Beweismittel an die Verteid i gung, die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung der Rech t mäßigkeit der Freiheitsentziehung vorgelegt wurden und die daher für den Ve r teidiger zum Zwecke einer wirksamen Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Fre i heitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind. Diese Informationen liegen jedoch nur in dem Verfahren vor, in dem Untersuchungshaft angeordnet o der - im Fall der vorläufigen Festnahme - beantragt worden ist, hier also in dem Ve r fa hren vor dem Internationalen Strafgerichtshof. 3. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind im Übrigen auch u n begründet. a ) Soweit sich die Verteidiger des Beschuldigten - unter Vorlage einer Erklärung des Beschuldigten, sich einem Strafverfahre n in der Bundesr e publik Deutschland freiwillig stellen zu wollen - dagegen wenden, dass der Genera l bundesanwalt von der in § 153f StPO vorgesehenen Möglichkeit eines Abs e hens von der Verfolgung Gebrauch gemacht, g eht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil im vorliegenden Verfahren alleine über die Rechtm ä ßigkeit der Versagung der Akteneinsicht, nicht hingegen über die - als solche ohnehin nicht der Anfechtung unterliegende - Verfahrensweise nach § 153f StPO zu befinden ist . Deshalb bedarf es auch keiner nä heren Ausführungen zu der von 28 29 30 - 13 - der Verteidigung - zu Unrecht (siehe unten b) - mit Blick auf die verfassung s rechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in Zweifel gezogenen Verfassungsmäßigkeit der genannte n Vo r schrift. b) G egen die Entscheidung des Generalbundesanwalts, dem - nicht für das vorliegende Verfahren in Haft sitzenden - Beschuldigten wegen einer G e fährdung des Untersuchungszwecks derzeit keine über § 147 Abs. 3 StPO hinausgehende Akteneinsicht zu gewähren, ist a uch insoweit nichts zu erinnern, als der Generalbundesanwalt hierbei neben der Gefährdung des Unte r suchungszwecks des vorliegenden Verfahrens (im Falle von dessen Wiederaufnahme, s.o.) auf eine Gefährdung des U n tersuchungszwecks des vor dem I n ternationalen Strafgerichtsho f geführten Verfahrens ab gestellt hat . Eine solche Gefährdung hat die Anklagebehörde des Internationalen Strafgericht s hofs mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 ausdrücklich bestätigt. Eine der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehende Gefährdung des Untersuchungszweck s gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO kann sich auch daraus ergeben, dass durch die beantragte Akteneinsicht der Untersuchungszweck in einem anderen Strafv e r fahren gefährde t würde (Meyer - Goßner, aaO, § 147 Rn. 25 ). Dem entsprech end sieht das Gesetz - jeweils ausdrücklich - in § 147 Abs. 7 Satz 1 StPO für den nicht verteidigten Beschuldi g ten, in § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO für den Verletzten und in § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO für Auskün f te und Akteneinsicht für Justizbehörden, andere ö ffentliche Stellen, Privatpersonen und sonstige Stellen vor, dass auch eine Gefährdung des U n tersuchungszwecks in anderen St r afv erfahren die Versagung der Akteneinsicht rechtfertigen kann. D ass der Gesetzgeber im Zuge der Ergänzung der vorst e hend genannten Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Unters u chungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 1. Januar 2010 , nicht auch § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Zusatz versehen hat, dass auch eine Gefährdung des Untersuchungszwec ks in einem anderen Strafverfahren ausreiche, steht der oben genannten rechtlichen Beurteilung nicht en t gegen. 31 32 - 14 - I m Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaf t rechts war ein solcher Zusatz enthalten (BT - Drucks. 16/11644, S. 9 und 34). Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundest a ges ist dieser Zusatz gestrichen worden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte hie r mit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass beim Akteneinsicht s recht des Verteidiger - anders als bei d er Akteneinsicht für den oben genannten Pe r sonenkreis - eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren nicht ausreichen solle, um vor dem Abschluss der Ermittlungen eine - über § 147 Abs. 3 und gegebenenfalls § 147 Abs. 2 Satz 2 St PO hinau s gehende - Akteneinsicht zu versagen. Denn in der Begründung seiner B e schlu ssempfehlung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausgeführt, die Streichung des genannten Zusatzes in § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO solle deshalb erfolgen, weil d ie weitere Prüfung ergeben habe , dass di e ser Einschub u nter U mständen unerwünschte Rückschlüsse oder Wertungsw i dersprüche in Bezug auf andere , näher bezeichnete Bestimmungen der Stra f prozessordnung zur Folge haben k önne , die ebenfalls auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks abstell t en. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Ve r sagung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine Gefährdung des Untersuchung s zwecks in einem anderen Strafverfahren sei damit jedoch nicht verbun den (BT - Drucks. 16/13097, S. 19) . c ) Ebenso vermögen die Ausführungen der Verteidigung zu Art. 6 EMRK und dem (angeblichen) Verstoß des vor dem Internationalen Strafgerichtshof geführten Verfahrens gegen den Komplementaritätsgrundsatz aus Art. 10 der Pr ä ambel und Art. 1 in Verbindung mit Art . 17 bis 20 des Römischen Statuts keine weiter gehende als die seitens des Generalbundesanwalt gewährte Akteneinsicht nach § 147 Abs. 3 StPO zu begrü n den . § 153f StPO flankiert das in § 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip im Verfahrensrecht (BT - Drucks. 14/8524, S. 37; Meyer - Goßner, aaO, § 153f Rn. 1). Wie der Gesetzgeber anlässlich der Einfügung des § 153f StPO durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26. Juni 2002 in der 33 34 35 - 15 - Gesetzesbegründung au s geführt hat, besteht auch bei Fällen, die - wie hier - dem Weltrechtsprinzip unterliegen, eine gestufte Zuständigkeitspriorität: In erster Linie sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der Heimatstaat von T ä ter oder Opfer sowie - stellvertretend für diese (KK - Schoreit, aaO, § 153f Rn. 1) - ein zuständiger internationaler Gerichtshof berufen; die (an sich gegebene) Z u ständigkeit von Drittstaaten - wie hier der Bundesrepublik Deutschland - ist demgegenüber als Auffangzuständigkeit zu verstehen, die Straflosigkeit vermeiden, aber im Übrigen die pr imär zuständigen Gerichtsbarkeiten nicht unangemessen zur Se i te drängen soll. Dem Tatortstaat und dem Heimatstaat von Täter oder Opfer gebührt der Vorrang wegen ihres besonderen Interesses an der Strafve r folgung und wegen der regelmäßig gegebenen größeren Nähe zu den Bewei s mitteln; und ein internationaler Strafgerichtshof, der bereit ist, den Fall an sich zu zi e hen, vermag den Gedanken der internationalen Solidarität am besten zur Geltung zu bringen und verfügt typischerweise über weiterreichende Möglichkei ten, Beweismittel im Wege der (vertikalen) strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erlangen (BT - Drucks. 14/8524, S. 37; e benso Beulke in Löwe - Rosenberg , aaO, § 153f Rn. 6; KK - Schoreit, aaO; Meyer - Goßner, aaO) . Einem internationalen Gerichtshof, der bereit is t, den Fall an sich zu ziehen, soll daher gegenüber einer Stra f verfolgung durch Drittstaaten der Vorrang zukommen (Meyer - Goßner, aaO mwN). Die genannten Gesetzesmaterialien enthalten insbesondere auch Ausführungen zur Zuständigkeit des Internationalen S trafgericht s hofs . Soweit mit de n oben aufgezeigten Zuständigkeitsprioritäten ein Vorrang der Strafverfo l gung auch durch den I nternationalen Strafgerichtshof anerkannt werde, steh e dies nicht im Widerspruch zu dem Subsidiaritätsprinzip des Art i kels 17 IStGH - Statut (Römisches Statut) . Dieses sei nämlich nicht dahin zu ve r stehen, dass es auch den Staat, der im konkreten Fall zur Strafverfolgung allein nach dem Weltrechtsprinzip berufen s ei , dazu ermutig e , diese Zuständigkeit gegenüber dem I nternationalen St raf gerichtshof durchzusetzen 36 37 - 16 - (BT - Drucks. 14/8524, S. 37; ebenso Beulke in Löwe - Rosenberg , aaO; KK - Schoreit, aaO Rn. 3) . Vor diesem Hintergrund betrachtet ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Entscheidung des Generalbundesanwalts, dem Beschuldigten derz eit keine über § 147 Abs. 3 StPO hinausgehende Akteneinsicht zu gewähren, eine Ve r kürzung der Rechte des Beschuldigten aus Art. 6 EMRK verbunden sein kön n te . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 5 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 473a StP O. Hierbei war auch (ausdrücklich) über die notwe n digen Auslagen des Beschuldigten zu befinden (vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 464 Rn. 11a und § 473a Rn. 2). Dr. Bünger Richter am Bundesgerichtshof 38 39
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