ECLI:DE:BGH:2017:141117B4BGS156.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 4 BGs 156 /17 3 BJs 30/16 - 4 BESCHLUSS vom 1 4 . November 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen Der Antrag des Beschuldigten R . vom 7. November 2017 auf g e- richtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO wird zurückgewiesen . Gründe: I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein Ermittlung s- verfahren gegen den Beschuldigten A . R . wegen des Verdachts der Begehu ng von Kriegsverbrechen gemäß § 8 Abs. 1 VStGB sowie des Ve r- d achts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terro ristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b St G B . 1 - 2 - Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalt s, der diesen stützenden Beweismittel, der rechtli chen Würdigung und der Zuständigkeit des Genera l- bundesanw alts beim Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichte rs des Bundesgerichtshofs vom 15 . September 201 7 Bezug genommen. Der Beschuldigte befindet sich seit aufgrund Haftbef ehls des Amtsgerichts B . vom selben Tag in U n- tersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt B . . Für die Vollstreckung des vo r- genannten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist Übe rhaft vorgemerkt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 18. September 2017 wurden Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO getroffen, die auch für den Vollzug der Untersuchungshaft in dem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft B . Geltung haben. We gen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den vorgenannten Beschluss vom 18. September 2017 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 7. September 2017 hat der Verteidiger des Beschu l- di gten Antrag auf ge richtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO gestellt, n achdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 StB 24/17 die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2017 als unzulässig verworfen hatte. Zur Begründung des Antrages wurde auf die Be schwerdebegründungen vom 21. September 2017 und 12. Oktober 2017 Bezug genommen. Der Generalbundesanwal t beim Bundesgerichtshof hat hierzu unter dem 10. November 2017 Stellung genommen und beantragt die Regelungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft nicht abzuändern. 2 3 4 5 - 3 - II. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der A n- trag auf sämtli che Anordn ungen aus dem Beschluss vom 18. Septem ber 2017 bezieht, wenngleich sich die Verteidigung in den Beschwerdebegründungen vorwiegen d mit den Anordnung en nach § 148 Abs. 2 StPO auseinandersetzt. 1. Der Antrag ist vollumfänglich zulässig. D em Be schuldigten st eht in analoger Anwendung des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ein Antragsrecht auch hinsichtlich der nach § 148 Abs. 2 StPO getroffene n Anordnungen zu . Zwar umfasst § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO nach sei nem Wort laut lediglich Entscheidungen und Maßnah men nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO . Sinn des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO ist es jedoch, dem Beschuldigten im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfassenden Rechtsschutz gegen gerichtliche Anordnungen zur Ausgestaltung der Unters u- chungs haft zu gewähren. Die Norm räumt dem Beschuldigten daher das Recht ein, in den Fällen gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der haftbeschrä n- kenden Anordnungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beantragen, in denen der Beschwerdeweg nach § 304 StPO nicht eröffnet ist (vgl. MünchKomm - StPO/ Böhm/Werner, § 119 Rn. 76). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Janua r 2012 StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; vom 18. Oktober 2017 StB 24/17 , zitier t nach juris, dort Rn. 4 ) für haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO der Fall , sofern diese vom Oberlandesgericht oder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffen wurden . Denn d e r Begriff der "Verhaftung" im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO umfasst nur Entscheidungen 6 7 8 9 10 - 4 - des Ermittlungsrichters, welche unmittelbar darüber befinden, ob der Beschu l- digte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Durch Haftbeschränkungsanordnu n- gen wird indes nur die Art und Weise des Vollzuges geregelt (vgl. BGH, a aO). Der Beschuldigte soll durch di e Rechtsschutzmöglichkeit des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO in diesen Fällen nicht auf eine von Amts wegen zu vera n- lassende Aufhebung der Beschränkung angewiesen sein, sondern diese selbst initiieren könne n ( MünchKom m - StPO /Böhm/Werner, § 119 Rn. 80). Beschränkungen in der Kommunikation mit dem Verteidiger eines wegen des dringen den Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB inhaftierten B e- schuldigten werden wegen der Z uständigkeitsregelung des § 120 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 169 Abs. 1 StPO au s- schließlich durch das Oberlandesgericht oder den Ermittlungsrichter des Bu n- desgerichtshofs angeordnet und unterliegen daher im Hinblick auf § 304 Abs. 5 StPO in keinem Fall dem Beschwerdere cht nach § 304 StPO (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Oktober 2017 StB 24/17 , zitiert nach juris, dort Rn. 4) . Da diese Maßnahmen wie dargelegt nicht dem direkten Anwe n- dungsbereich des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO unterfallen, besteht eine Recht s- schutzlü cke ( vgl. M ünchKomm - StPO/Thomas/Kämpfer, § 148 Rn. 30). Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO, mit denen das Recht des B e- schuldigten auf freien Verkehr mit seinem Verteidiger beschränkt wird, greifen indes zumindest mit gleicher, meist jedoch mit höherer Intensität als Anordnu n- gen nach § 119 Abs. 1 StPO in den Rechtskreis des Beschuldigten ein, sodass eine vergleichbare prozessuale Interessenlage besteht. Dass der Gesetzgeber den Beschuldigten in diesen Fällen bewusst rechtsschutzlos stellen wollte, ist ni cht ersichtlich. 11 12 13 14 - 5 - Eine am Normzweck des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO orientierte Recht s- anwendung gebietet daher eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO auf Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO. Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Ents cheidung ist damit vorliegend vollumfänglich zulässig. 2. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 15 16 17 18
Full & Egal Universal Law Academy