Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 4 BGs 2/11 3 BJs 6/10 - 4 geh. BESCHLUSS vom 21. Februar 2011 In dem Ermittlungsverfahren gegen K . und W . wegen des Verdachts einer Strafbarkeit nach dem VStGB und anderer Delikte Der Antrag des Rechtsanwa lts K . vom 6. Januar 2011 auf gerichtl i- che Entscheidung gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO gegen die Entscheidung des Generalbundesanwalts vom 3. September 2010, dem Antragsteller A . H . - ktenbestandte i- le zu vers a gen, wird z u r ü c k g e w i e s e n. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Gründe: I. 1. Der Generalbundesanwalt hat ein Ermittlungsverfahren gegen die oben genannten vormal igen Beschuldigten wegen des Verdachts einer Stra f- barkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und anderer Delikte geführt. Di e ses Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt word en. Am 13. Oktober 2010 hat der Generalbundesanwalt eine offene Version der als geheime Ve r- schlusssache eingestuften Einstellungsverfügung an Rechtsanwalt K . übersandt. Dieser hatte sich als Vertreter des H . zur Akte gemeldet, dessen beid en Söhne durch den hier verfahrensgegenständlichen Luftangriff vom 4. September 2009 in A . , , getötet worden sein sollen. G e gen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat Rechtsanwalt K. für den Antragstel ler am 15. November 2010 bei dem Oberlandesgericht D . einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingung s- verfahren (§ 172 Abs. 2, 3 StPO) gestellt. 2. Mit Verfügung vom 3. September 2010 hat der Generalbundesanwalt Rechtsanwalt K. auf dessen Antrag hin Akteneinsicht für H . g e- mäß § 406e Abs. 1 StPO in die offenen und - nach Abgabe einer entspreche n- den Verpflichtungserklärung - - Te i le der Ermittlungsakte gewährt. - eingestu f ten Aktenbestandteile hat der Generalbundesanwalt gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausg e- führt: Das Interesse der am Einsatz der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nati o- nen eingerichteten internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (Internati o- nal Security Assistance Force, ISAF) beteiligten Soldaten (und, wie in der Ste l- 1 2 - 3 - lungnahme des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 ergänzend ausg e- führt: ihrer Informanten ) an der Geheimhaltung der in den Akten enthaltenen militärischen Geheimnisse sei größer als das berechtigte Interesse der Verlet z- - e- stuften Aktenbestandteile enthielten ausschließlich mil itärisches Tatsachenm a- terial oder setzten sich mit diesem auseinander. Gelangten diese Informationen an die Öffentlichkeit oder gar in die Hände des militärischen Gegners, führe dies zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der am bewaffneten Ko n- flik t bete i ligten ISAF - Soldaten (und ihrer Informanten). Demgegenüber werde das Interesse der Verletzten, ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, nicht beei n trächtigt, weil insoweit in erforderlichem Umfang Teilakteneinsicht gewährt werde. Insbesondere die offene Version des Einstellungsvermerks bi e- te eine au s reichende Grundlage zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO. Vor seiner Entscheidung über die Akteneinsicht gemäß § 406e Abs . 1 StPO hatte der Generalbundesanwalt sowohl den Verteidigern als auch dem Bundesministerium der Verteidigung Gelegenheit gegeben, zur Frage des schutzwürdigen Interesses an der Verweigerung der Akteneinsicht Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hab en sowohl der Verteidiger von K . als auch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ausgeführt, dass als überwiegendes schutzwü r diges Interesse anderer Personen im Sinne des § 406e Absat z 2 Satz 1 StPO auch das Wohl des Bundes zu berücksichtigen sei und dass dieses im konkr e ten Fall gegenüber berechtigten Interessen Geschädigter überwiege. 3. Gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet sich der A n- tragsteller mit dem vorliegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) . Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem 3 4 - 4 - Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers stünden keine überwiegenden schutzwürdigen Inter essen des Beschuldigten oder anderer Person en entg e- gen. Die Abwägung des Generalbundesanwalts sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Personengruppe der am ISAF - Einsatz beteiligten Soldaten nicht zu der in § 406e Abs. 2 Satz 1 genannten Personengruppe der anderen Personen g e- höre. Hierunter fielen nur Personen, die in einem sehr engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden und konkret individual i- siert in den Akten benannt oder beschrieben seien. Die Personengruppe der am ISAF - Einsatz beteiligten Soldaten sei demgegenüber zu weitgehend und zu abstrakt gefasst. Hinzu komme, dass der Generalbundesanwalt den Schutz allgemeiner operativer Interessen dem Schutz Dritter gleichstelle, obwohl § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO nicht dem allgemeinen strafrechtlichen Rechtsg ü- terschutz diene. Selbst bei Annahme, die am ISAF - Einsatz beteiligten Soldaten seien als andere Personen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen, werde aber deren schutzwürdiges Interesse, dass militärisches Tatsachenmaterial an die Öffentlichkeit oder gar in die Hände d es militärischen Gegners gerate, durch die Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht nicht berührt, da der Aktenei n- sicht nehmende Rechtsanwalt einer Verschwiegenheitspflicht unterliege. Zudem sei der Geheimschutz als solcher nicht Zweck des § 406e StP O. § 96 StPO, bei dem es sich um die einzige den Geheimschutz betreffende Norm der StPO handele, sei nicht anwendbar, wenn der Betroffene eines E r- mittlungsverfahrens nach dessen Einstellung Akteneinsicht begehre. Dem Ve r- teidiger eines Beschuldigten - und d amit auch dem Vertreter eines Verletzten, der ebenfalls Verfahrensbeteiligter sei - sei auch nach Einstellung des Ermit t- lungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren. Einen geheimnisbedürftigen Vo r- gang lediglich dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Kenn tnis zu bri n- 5 6 - 5 - gen, sei unzulässig. Vielmehr erstrecke sich das Recht auf Akteneinsicht auf alle Vorgänge, die Aktenbestandteil geworden seien. Demgemäß ändere auch die Einstufung als Verschlusssache nichts am Bestehen eines Akteneinsicht s- rechts des Verteidig ers gemäß § 147 StPO; dies gelte ebenso für den Ve r- letztenanwalt. Besonders deutlich werde dieses Ergebnis im Vergleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Wenn der Geset z- geber schon in diesem Gesetz, in dem es um den - recht lich leichter ei n- schränkbaren - allgemeinen Informationszugang der Bürger gehe, eine geset z- liche Regelung zur Einschränkung des Informationsanspruchs für erforde r lich erachtet habe, könne erst recht im Strafverfahren ohne eine solche Norm eine Akteneinsich t nicht verweigert werden. - r- zwingungsverfahrens in so erheblichem Maße, dass auch von daher gesehen die Annahme ei nes überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Beschuldi g- ten oder anderer Personen nicht berechtigt sei. So hätten unter anderem die Protokolle der Vernehmungen der Beschuldigten und der beiden Zeugen vor dem Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsaus schuss des Bundest a- ges, der Bericht des N . zu dem Vorfall, der Bericht des I . , der Bericht des G . sowie ein Großteil der Anlagen zum F . bericht der Bundeswehr nicht eingesehen werden können. Zudem enthalte die offene Ve r- sion der Einstellungsverfügung im Sachverhalt zahlreiche Streichungen, die eine Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO zwar zuließen, wichtige Beweismittel, insbesondere zur Beurteilung der Informat i- onswe i tergabe, der Glaubhaftigkeit der Angaben des Informanten und dessen Glau b würdigkeit, der Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel und der inneren Tatbestandsmerkma le, aber der gerichtlichen Überprüfung der Einstellungsen t- 7 - 6 - scheidung vorenthielten. Für den Antragsteller sei aufgrund der Geheimhaltung dieser Informationen insbesondere die Beweiswürdigung des Generalbunde s- anwalts zum Vorste l lungsbild von K . nicht übe rprüfbar. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 406e Abs. 4 Satz 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig. a) Über die Gewährung der Akteneinsicht für den Verletzten entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft (§ 406e Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 StPO), hier mithin der Generalbundesanwalt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt we r- den. Zuständig für die vorliegend beantragte gerichtliche Entscheidung ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Hierzu bedarf es keiner abschließende n Entscheidung hinsichtlich der Verletzteneigenschaft des Antragstellers (§ 406e Abs. 1 StPO). Denn der Generalbundesanwalt hat diese unter Zurückstellung seiner in der Stellungnahme vom 25. Januar 2011 näher ausgeführten Restzweifel als hinreichend dargel egt angesehen und auf dieser - n- gestuft ist, gewährt. Damit ist auch für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO von der Verletzteneigenschaft des Antragstellers auszugehen. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch nicht begründet. 8 9 10 11 - 7 - a) Gemäß § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Intere s- se darlegt. In den in § 395 StPO genannten Fällen - und damit auch hier (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - bedarf es einer s olchen Darlegung indes nicht. b) Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Einsicht in die Akten - zwi n- gend - zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des B e- schuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Dieses Abwägungsgebot gilt auch für den Nebenklageberechtigten (§ 395 StPO; Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406e Rn. 6 mwN; Löwe - Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406e Rn. 2). Bei der Prüfung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift einen vertretb aren Ausgleich im schwierigen Spannung s- verhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinter essen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassung s- rech t lich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten sucht (B GH, B e- schluss vom 18. Januar 1993 - 5 AR (VS) 44/92, BGHSt 39, 112, 115; Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 3; vgl. auch BT - Drucks. 10/5305, S. 18). Deshalb sind im Rahmen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO die gegenläufigen Interessen des Verletzten sowie des Besc huldigten oder anderer Personen sorgfältig g e- geneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 24; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 501, 503). c) Di ese Grundsätze hat der Generalbundesanwalt bei seiner Entsche i- dung berücksichtigt. Die von ihm vorgenommene Abwägung der gegenläufigen 12 13 14 15 - 8 - Interessen lässt keinen Fehler erkennen und ist auch im Ergebnis zutreffend. Unter Würdigung des Inhalts der Akte - einsc - eingestuften Bestandteile, die dem Gericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO vorlagen - ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen and erer Personen, hier namentlich der Schutz von Leib und Leben der am ISAF - Einsatz beteiligten Soldaten und der Personen, die mit ihnen zusamme n- arbeiten, insbesondere ihrer Informanten, das Informationsinteresse des A n- tragstellers überwiegen. Der Generalbun desanwalt hat daher zu Recht eine - versagt. aa) Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, bisher noch nicht erörterte Frage offen bleiben, ob zu den and eren Personen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO auch die Bundesrepublik Deutschland g e- hört und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung demnach das Wohl und Sicherheitsinteressen des Bundes zu berücksichtigen sind. Denn jedenfalls g e- hören die am ISAF - Einsatz be teiligten Soldaten sowie deren Mitarbeiter und Informanten zu dem Kreis der Personen, deren schutzwürdige Interessen im Rahmen der Abwägung gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sind. bb) Anders als der Antragsteller meint, sind andere Pers onen gemäß dieser Vorschrift nicht nur solche, die in einem sehr engen, unmittelbaren Z u- sammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen und konkret individualisiert in den Akten benannt oder beschrieben sind. Eine solche Einschränkung des Personenkreises lä sst sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gese t- zesmaterialien entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO. 16 17 - 9 - Nach der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber bei der Ne u- gestaltung der formellen Verletztenbeteiligung am Verfahren das Ziel, dem Ve r- letzten schon im Vorverfahren gewisse Mindestbefugnisse zu gewähren, wozu diesem unter anderem ein gesetzliches Akteneinsichtsrecht eingeräumt und gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die schut zwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Personen an der Wahrung ihrer persönlichen Daten nicht unvertretbar beeinträchtigt und Verfahrensverzögerungen vermi e- den werden (BT - Drs. 10/5305, S. 8; vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT - Drucks. 10/6124, S. 12). Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO mit Rücksicht auf die berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter vorsehe, dass ein e Akteneinsicht des Verletzten im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten oder Dritter zu versagen sei, wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten überwiege (BT - Drs. 10/5305, S. 18). Mag a uch der Schwerpunkt der Gesetzesbegründung in dem Schutz des Rechts der genannten Personen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 16 mwN) zu sehen sein (vgl. Löwe - Rosenberg/Hi lger, aaO Rn. 9; KK - Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 406e Rn. 3 ), so lässt die Begründung doch keine Beschrä n- kung der im Rahmen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen auf diesen Gesichtspunkt und damit auch keine en t- spre chende Beschränkung des schutzwürdigen Personenkreises auf solche Personen, deren personenbezogene Daten in der Akte enthalten sind, erke n- nen. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in den bereits e r- wähnten Entscheidungen ausgeführt, zu den s chutzwürdigen Interessen des 18 19 20 - 10 - Beschuldigten zähle auch (mithin: nicht alleine) sein Interesse an der Gehei m- haltung persönlicher Daten (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 24). Dies gilt in gleicher Weise für die anderen in § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Personen. Demgemäß werden als schutzwürdige Interessen gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO neben den persönlichkeitsrechtlichen Interessen im weitesten Si n- ne (vgl. hierzu im Einzelnen: Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO; vgl. auch BeckOK - Wein er, Bearb. 15. Januar 2011, § 406e Rn. 3; Meyer - Goßner, aaO) beispiel s- weise auch wirtschaftliche Interessen, wie etwa Geschäfts - und Betriebsg e- heimnisse umfasst (Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO mwN; vgl. auch BVerfG, wistra 2002, 335, 337). Wenn aber bereits wirtschaftliche Interessen an der Geheimhaltung von Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen als schutzwürdige Interessen anerkannt sind, muss dies - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat - nach dem Sinn und Zweck des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO auch - und erst recht - für militärische Geheimnisse gelten, die dem Schutz des durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Soldaten und der mit ihnen zusamm enarbeiten Personen, hier insbesondere der afghanischen Info r- manten, gelten (so auch BeckOK/Weiner, aaO, sowohl für militärische Gehei m- nisse als auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert die Berücksicht i- gung des schutzwürdigen Interesses der vorstehend genannten Personen im Rahmen der Abwägung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, dass diese konkret individualisiert in den Akten benannt oder beschrieben sind. Denn die hier von e iner Offenbarung der militärischen Geheimnisse ausgehende Gefahr 21 22 23 - 11 - für Leib oder Leben beschränkt sich nicht auf die mit dem verfahrensgege n- ständlichen Luftangriff unmittelbar im Zusammenhang stehenden Soldaten, Mitarbeiter und Informanten, sondern umfasst a ngesichts des Inhalts der als - der oben genannten Provinz eingesetzten ISAF - Soldaten und die mit diesen zusammenarbeitenden Personen insgesamt. In Übereinstimmung mit der Einschä tzung des Generalbundesanwalts ist aufgrund des Inhalts des geheimhaltungsbedürftigen Teils der Akte davon au s- zugehen, dass die darin enthaltenen Informationen, gelangten sie der Gege n- seite zur Kenntnis, dieser einen erheblichen militärischen Vorteil versc haffen würden, der insbesondere zu einem Angriff mit möglicherweise tödlichen Fo l- gen genutzt werden könnte. Zudem bestünde eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Informanten, der in der Nacht des verfahrensgegenständlichen Luftsangriffs die Informat ionen zu den auf der Sandbank sich aufhaltenden Pe r- sonen geliefert hat, da der Akteninhalt Rückschlüsse auf dessen Identität z u- lässt und unweigerlich zu einer Namhaftmachung führen würde. cc) Aus den vorstehend genannten Gründen folgt auch, dass überwi e- gende schutzwürdige Interessen der erwähnten anderen Personen einem u n- eingeschränkten Akteneinsichtsrecht des Antragstellers entgegenstehen. Dabei ist im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch zu berüc k- sichtigen, dass der Verletztenvertreter , wie der Generalbundesanwalt in seiner oben genannten Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, mit der bereits g e- währten (Teil - ) Akteneinsicht und der offenen Version des Einstellungsve r- merks, die vom Originalvermerk in geringstmöglichem Maße abweicht und ke i- ne tatsachen - oder sinnverändernden textlichen Abweichungen aufweist, au s- reichende Informationen für die Fertigung eines zulässigen Klageerzwingung s- 24 25 - 12 - antrags (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 1027 mwN) erhalten hat. Letzteres stellt auch die Antragsbegründu ng nicht in Abrede. Dass der Antragsteller darüber hinausgehend im Klageerzwingungsve r- fahren aufgrund der Geheimhaltung nicht umfassend zu der vom Generalbu n- desanwalt vorgenommenen Beweiswürdigung Stellung nehmen kann, ist ang e- sichts des oben erwähnten Gewichts der schutzwürdigen Interessen der Sold a- ten, Mitarbeiter und Informanten hinnehmbar, zumal das Oberlandesgericht im Rahmen der (möglichen) Prüfung der Begründetheit des Klageerzwingungsa n- trags eine umfassende eigene Würdigung der Beweismittel von A mts wegen vorzunehmen haben wird. dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dem Rechtsanwalt des Verletzten stehe ebenso wie dem Verteidiger des Beschuldigten, soweit nicht § 96 StPO eingreife, ein uneingeschränktes, auch die geheimnisbedürftigen Teile der Akte umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Der Antragsteller verkennt dabei, dass der Beschuldigte in stärkerem Maße auf die Akteneinsicht ang e- wiesen ist als der Verletzte. In der Gesetzesbegründung zu § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO wird hierzu ausgefü hrt, dass namentlich im Interesse der berechtigten Schutzinteressen und Belange des Beschuldigten und Dritter, aber auch im I n- teresse der Wahrheitsfindung und der Verfahrensökonomie das Akteneinsicht s- recht des Verletzten stärkeren Restriktionen unterliegen müsse als das des B e- schuldigten nach § 147 StPO. Das Akteneinsichtsrecht sei für den Verletzten zwar ein wichtiges Informationsmittel, es sei für ihn aber nicht von der gleichen zentralen Bedeutung wie für den Beschuldigten, für dessen effektive Verteid i- g ungsmöglichkeit es uneingeschränkt unerlässlich sei. Deshalb knüpfe das G e- setz bei § 406e StPO zwar in der Terminologie an § 147 StPO an, gestalte aber im Übrigen das Akteneinsichtsrecht des Verletzten selbständig aus (BT - Drs. 26 27 - 13 - 10/5305, S. 18; ebenso KK - Eng elhardt, aaO Rn. 1; Meyer - Goßner, aaO Rn. 1; Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 3). ee) Auch die Ausführungen des Antragstellers zum Informationsfreiheit s- gesetz (IFG) greifen nicht durch. Zwar enthält das IFG - anders als die Strafpr o- zessordnung - unter and erem eine spezielle Regelung, wonach der gemäß § 1 IFG grundsätzlich bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informati o- nen im Interesse des Schutzes besonderer öffentlicher Belange nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder d urch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ve r- schlusssachen geregelten Geheimhaltungs - oder Vertraulichkeitspflicht unte r- liegt (§ 3 Nr. 4 IFG). Die Strafprozessordnung enthält jedoch in § 406e StPO eine umfas sende Regelung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten und e r- möglicht insbesondere durch die im Rahmen der Versagungsgründe anzuste l- lende einzelfallbezogene Abwägung der gegenläufigen Interessen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO) sowie durch die Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO) eine sachgerechte Berüc k- sichtigung auch des Umstands der Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Aktenbestandteile. ff) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles f ührt der vom Antragsteller geltend gemachte Gesichtspunkt der Verschwiegenheit s- pflicht seines Rechtsanwalts ebenfalls nicht zu einer Erstreckung des Aktenei n- - Rahmen der Abwägung g emäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen werden soll, als Organ der Rechtspflege in der Pflicht steht, seinem Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, di e zur Verfolgung von dessen Ansprüchen - oder hier der Klageerzwingung - dringend erforderlich 28 29 - 14 - sind (vgl. BVerfG, ZIP 2009, 1270 Rn. 25). Da der anwaltliche Vertreter des Ve r letzten jedoch aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Funktion grundsätzlich berech tigt ist, die von ihm im Rahmen der Akteneinsicht gewonnenen Erkenn t- nisse an den Verletzten weiterzugeben und mit diesem zu erörtern (vgl. Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 4), und sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass die Unterlagen, in die keine Akten einsicht gewährt worden ist, als wesen t- lich für die Wahrnehmung des Mandats erachtet werden, liegt die Möglichkeit nicht fern, dass eine Erörterung des geheimhaltungsbedürftigen Tatsachenm a- terials mit dem Antragsteller erfolgen wird. In diesem Zusammenh ang ist zudem zu berücksichtigen, dass der A n- tragsteller - ungeachtet des Umstands, dass sein Verhältnis zu den T . nicht geklärt werden konnte - in einem Dorf lebt, das von diesen kontrolliert wird. Damit bestünde bei einer uneingeschränkten Akten einsicht jedenfalls die Gefahr, dass die T . , erführen sie hiervon, den Antragsteller dazu bringen könnten, ihnen die ihm im Wege der Akteneinsicht bekannt gewordenen milit ä- rischen Geheimnisse mitzuteilen. d) Schließlich begegnet die Versagung de - s- punkten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 501, 503; BeckOK - StPO/Weiner, aaO; KK - Engel hardt, aaO Rn. 5; Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 8 ) keinen Bede n- ken . Ein milderes Mittel als die vollständige Versagung einer Einsichtnahme - etwa in Gestalt einer teilweisen Schwärzung oder von Auflagen (vgl. Löwe - Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 4) - - eingestuften Aktenbestandteile nicht gegeben. 3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 30 31 32 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO in Verbi n- dung mit § 473a StPO. Hierbei war auch (ausdrücklich) über die notwendigen Auslagen des Antr agstellers zu befinden (vgl. Meyer - Goßner, aaO, § 464 Rn. 11a und § 473a Rn. 2). Dr. Bünger Richter am Bundesgerichtshof 33
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