Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.289/2001 /len Verfügung vom 23. Oktober 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident. Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, gegen X.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr. Gegenstand Vorkaufsrecht, Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001. Der Präsident hat in Erwägung, dass der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurückgezogen hat; in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Oktober 2007 Der Präsident: