Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_100/2014 Verfügung vom 22. Januar 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Aktienrecht, Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2014. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2014 mit Beschwerde vom 9. Dezember 2014 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin