Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4D_33/2017 Urteil vom 6. Juli 2017 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte 1. A.________ GmbH, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Handelsregisteramt des Kantons Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Auflösung einer Gesellschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Mai 2017. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017 mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Beschwerde erhoben; dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Juni 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juli 2017 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann