Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_69/2013 Verfügung vom 12. November 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte 1. A. X.________, 2. B. X._______ _, Beschwerdeführer, gegen Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mieterausweisung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ihre Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013 zurückgezogen haben; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer