Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4D_7/2018 Verfügung vom 15. Februar 2018 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Versicherungsvertrag, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2018 (ZK 17 636). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 19. Januar 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2018 mit Schreiben vom 14. Februar 2018 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer