BUNDESPATENTGERICHT 4 Ni 10/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent … (hier: Festsetzung des Gegenstandswerts) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schwendy und die Richter Dipl.-Ing. Winklharrer und Müllner beschlossen: 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf DM 500.000,00 festgesetzt. Dr. Schwendy Winklharrer MüllnerJu
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