BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 101/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILAn Verkündungs stattzugestellt am:8. November 2010…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 0 796 665(DE 597 01 990)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Dr. Prasch und den Richter Dr. Dorfschmidtfür Recht erkannt:1. Das europäische Patent 0 796 665 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Tatbestand:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 796 665 (Streitpatent), das am 18. März 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 10 589 vom 18. März 1996 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde am 12. Juli 2000 in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 597 01 990 geführt. Es betrifft ein Verfahren und System zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage und umfasst 41 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.- 3 -Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 haben folgenden Wortlaut: Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 41 wird auf die Patentschrift EP 0 796 665 B1 Bezug genommen.- 4 -Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei insgesamt nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:K2 EP 0 274 322 B1 K3 JP 60-122073A in deutscher Übersetzung mit Abstract in japanischer SpracheK4 EP 0 792 695 B1K5 JP 04-083549 AK6 GB 1 224 220Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 796 665 für das Gebiet der Bundesre-publik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Sie ist der Ansicht, dass die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents patentfähig und insbesondere durch die von der Klägerin genannten Druckschriften weder neuheitsschädlich vorweg genommen noch na-hegelegt seien. Auch die durch Unteransprüche geschützten Gegenstände be-ruhten teilweise auf erfinderischer Tätigkeit.EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn die Ge-genstände des Streitpatents sind nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat-ÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).- 5 -I.1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Farbversorgung ei-ner Beschichtungsanlage für die Serienbeschichtung von Werkstücken.Sprühvorrichtungen zum Beschichten von Werkstücken, insbesondere Fahrzeug-karossen, werden entweder direkt aus Leitungen oder aus einem in der Nähe der Sprühvorrichtung angeordneten Behälter mit Farbe versorgt, wobei als Beschich-tungsanlagen insbesondere auch elektrostatische Auftragssysteme in Betracht kommen wie z. B. das in der Streitpatentschrift, Absatz [0002], zum Stand der Technik nach der EP 0 274 322 B1 beschriebene System, bei dem die Sprühvor-richtung in einer Sprühkabine von einem Lackierroboter getragen ist und sich Zapfstellen in der Sprühkabine befinden, von denen sich der Lackierroboter die mit Farbe befüllten Farbbehälter je nach Bedarf selbst abholt. Dabei müsse der Ro-boter aber zum Ankoppeln der Behälter an die Zapfstellen aufwendig gesteuerte Bewegungen durchführen und zudem auf das Befüllen mit Farbe warten.Gemäß Streitpatentschrift, Absatz [0003], war es an sich für die Farbversorgung eines Lackierroboters für Kraftfahrzeugkarossen mit auswechselbar am Roboter-arm montierbaren Behältern auch schon bekannt, mit der für je eine Karosse be-nötigten Menge befüllte Behälter nacheinander auf einem Förderband zu einer Übergabestelle zu transportieren, von wo sie von einem Hilfsroboter entnommen und dem Lackierroboter übergeben werden.2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Ziel und damit Aufgabe der Erfindung, ein für die Serienbeschichtung insbesondere von Kraft-fahrzeugkarossen geeignetes Verfahren bzw. ein dafür geeignetes System mit größtmöglicher Flexibilität hinsichtlich der zu verwendenden Farben, Sprühvor-richtungen und Beschichtungsmaschinen zu schaffen, das beim Befüllen der aus-wechselbaren Behälter geringe Farbwechselverluste und einen weitgehend verzö-gerungsfreien Beschichtungsbetrieb ermöglicht und hierbei vorzugsweise auch mit - 6 -geringem Steueraufwand insbesondere für die Steuerung notwendiger Bewegun-gen auskommt (Absatz [0004]).2. Der erteilte Anspruch 1 beschreibt demgemäß ein Verfahren zur Farbversor-gung einer Beschichtungsanlage mit folgenden Merkmalen:1. Das Verfahren ist für die Serienbeschichtung von Werkstü-cken vorgesehen.2. Es sind auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montier-bare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) vorgesehen.2.1 Die Behälter werden an einer Befüllstelle (4) mit Be-schichtungsmaterial wählbarer Farbe bereitgestellt oder gefüllt.2.1.1 Die Behälter sind dabei von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt.2.2 Die Behälter werden von der Befüllstelle zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert.2.3 Von der Übergabestelle (10) werden die Behälter an-schließend der Sprühvorrichtung zugeführt.2.4 Die Behälter werden nach Gebrauch zu der Übergabe-stelle zurückgebracht.2.5 Von der Übergabestelle werden die Behälter zu der Be-füllstelle zurücktransportiert.Das Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage ist nach Merkmal 1 für die Serienbeschichtung von Werkstücken vorgesehen. Bei solchen Verfahren ist es zunächst notwendig, die Farbe derart an einer Sprühvorrichtung bereitzu-stellen, dass die Sprühvorrichtung konstant mit Farbe versorgt wird, um eine Be-schichtung ohne Unterbrechung des Beschichtungsvorgangs und damit eine Se-rienbeschichtung zu ermöglichen. Dazu sind gemäß dem Merkmal 2. auswechsel-bar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, - 7 -42) vorgesehen, die mit Farbe befüllbar sind. Zur Befüllung der Behälter ist nach Merkmal 2.1 eine Befüllstelle vorgesehen, wo die Behälter mit Beschichtungsma-terial wählbarer Farbe entweder bereitgestellt oder gefüllt werden, wobei die Be-hälter - wie nach Merkmal 2.1.1 gefordert - von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt sein sollen.Wesentlich an dem Merkmal 2.1 ist, dass an der Befüllstelle alternativ einerseits eine Befüllung der Behälter vorgesehen ist, wie in Absatz [0017] der Streitpatent-schrift beschrieben; andererseits können an dieser Stelle auch Behälter mit wähl-barer Farbe bereitgestellt werden, was den Ausführungen in Absatz [0018] der Streitpatentschrift entspricht, wonach an der Befüllstelle einzelne Behälter mit indi-viduell gemischten Sonderfarben manuell eingesetzt werden können - wie aus der Figur 1 durch die Darstellung einer Hand mit einem Behälter oberhalb des Pfeils (8) ersichtlich ist.Die weiteren Merkmale befassen sich mit der Art und Weise der Beförderung der Behälter. Merkmal 2.2 sieht vor, dass die Behälter von der Befüllstelle zunächst zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert werden, woraus ersicht-lich ist, dass die Behälter nicht direkt bzw. unmittelbar von der Befüllstelle an die Sprühvorrichtung übergeben werden, sondern dass eine gewisse Transportstre-cke dazwischen liegen soll. Dies ermöglicht eine Entkoppelung des Befüllvorgangs der Behälter vom eigentlichen Sprühvorgang, d. h. es können unabhängig vom Sprühvorgang auf der Transportstrecke mehrere Behälter unterwegs sein und dort eine Zwischenspeicherung erfahren. Dadurch können die Behälter ohne Unterbre-chung des normalen Beschichtungsvorgangs entweder mit derselben Farbe nach-gefüllt und - falls nötig - gespült oder es können auch Behälter für verschiedene Farben gleichzeitig bereit gestellt werden (Absätze [0006], [0008] u. [0011]). Die Entkoppelung vom Sprühvorgang ermöglicht zudem, dass die Behälter ohne Zeit-probleme für den Beschichtungsbetrieb relativ langsam befüllt werden können, was für die Farben schonend sei [0010]. Ferner wird dadurch die Beschichtung mit beliebigen Farbtönen ermöglicht, da an der Befüllstation alle möglichen Mischun-- 8 -gen in den Behältern möglich seien, und zwar automatisch über Versorgungslei-tungen oder auch manuell [0011].Von der Übergabestelle (10) werden die Behälter anschließend gemäß Merk-mal 2.3 der Sprühvorrichtung zugeführt. In dem Ausführungsbeispiel nach der Fi-gur 1 ist die durch den Pfeil (10) angedeutete Übergabestelle (10) als eine Linear-bewegungsvorrichtung (12) ausgeführt, um damit die Behälter entlang einer ge-radlinigen Bahn (13) der Beschichtungsmaschine, nämlich dem Lackierrobo-ter (14) mit der Sprühvorrichtung, zuzuführen (Spalte 5, Zeilen 45 bis 54). Auf Grund der Linearbewegung bestehe gemäß den Ausführungen in der Streitpatent-schrift, Absatz [0023], die sehr vorteilhafte Möglichkeit, die Transportvorrichtung (und somit auch die Befüllung) außerhalb einer Sprühkabine anzuordnen, weil die Behälter problemlos durch eine Öffnung in der Wand der Sprühkabine der Sprüh-vorrichtung zugeführt und wieder zurückgebracht werden können.Die weiteren Merkmale befassen sich mit dem Rücktransport der Behälter. Nach Merkmal 2.4 ist vorgesehen, dass die Behälter nach Gebrauch wieder zu der Übergabestelle zurückgebracht werden, und nach Merkmal 2.5, dass sie von der Übergabestelle zu der Befüllstelle zurücktransportiert werden, damit sie dort ge-gebenenfalls mit Farbe nachgefüllt und nötigenfalls gereinigt werden können [0008].3. Der erteilte nebengeordnete Anspruch 11 beschreibt ein Farbversorgungssys-tem für eine Beschichtungsanlage zum Beschichten von Werkstücken mit folgen-den Merkmalen:11.1 Es sind Versorgungseinrichtungen (7, 47, 48) für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe und11.2 eine Vielzahl von mit dem Beschichtungsmaterial füllbaren Behältern (2, 42) vorgesehen.- 9 -11.2.1 Die Behälter sind zur Versorgung einer Sprühvorrichtung ausgewählt und lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung mon-tiert oder mit ihr verbunden.11.2.2 Die Behälter sind während der Materialent-nahme bei der Beschichtung von den Versor-gungseinrichtungen getrennt.11.2.3 Die Behälter sind beim Befüllen von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und entfernt.11.3 Es ist eine Transportvorrichtung (1, 40) für die Behälter vorgesehen.11.3.1 Mit der Transportvorrichtung sind die Behälter von einer Befüllstelle (4) zu einer von der Be-füllstelle entfernten Übergabestelle transportier-bar.11.3.2 Von der Übergabestelle wird der jeweils ausge-wählte Behälter der Sprühvorrichtung zugeführt.11.3.3 Die Behälter sind nach Gebrauch zu der Befüll-stelle zurücktransportierbar.Der Anspruch beschreibt eine Anordnung aus mehreren miteinander in Wirkver-bindung stehenden Komponenten, um eine Farbversorgung für eine Beschich-tungsanlage zum Beschichten von Werkstücken entsprechend dem zuvor be-schriebenen Verfahrensanspruch 1 bereit zu stellen. Als erste Komponente sind Versorgungseinrichtungen (7, 47, 48) für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe vorgesehen (Merkmal 11.1), die gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Fi-gur 1 von Ringleitungen (7) gebildet sein können, in denen verfügbare Beschich-tungsmaterialien unterschiedlicher Farbe zirkulieren (Streitpatentschrift, Spalte 5, Zeilen 38 bis 39), oder auch gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 in Ab-satz [0033] von Leitungen (47) oder weiteren Versorgungsleitungen (48), wobei aber hierfür gemäß Streitpatentschrift, Spalte 9, Zeile 57, auch große Vorratsge-fäße in Betracht kommen.- 10 -Als weitere Komponente sind nach Merkmal 11.2 eine Vielzahl von mit dem Be-schichtungsmaterial füllbaren Behältern (2, 42) vorgesehen. Diese Vielzahl von Behältern kann gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift, Spalte 5, Zei-len 19 bis 22, gleich der Anzahl oder vorzugsweise gleich der doppelten Anzahl der wählbaren Farben sein.Des Weiteren ist nach Merkmal 11.2.1 eine Sprühvorrichtung vorgesehen, zu de-ren Versorgung die Behälter ausgewählt und lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung montiert oder mit ihr verbunden sind, entsprechend dem Merk-mal 2. des Verfahrensanspruchs 1. Dabei sollen die Behälter während der Materi-alentnahme bei der Beschichtung von den Versorgungseinrichtungen getrennt (Merkmal 11.2.2) und beim Befüllen von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und entfernt sein (Merkmal 11.2.3 entsprechend Verfahrensmerkmal 2.1.1).Eine wichtige Komponente stellt bei dem Farbversorgungssystem nach An-spruch 11 die Transportvorrichtung für die Behälter dar (Merkmal 11.3). Damit las-sen sich die Behälter von einer Befüllstelle (4) zu einer von der Befüllstelle ent-fernten Übergabestelle transportieren (Merkmal 11.3.1 entsprechend Verfahrens-merkmal 2.2), von wo der jeweils ausgewählte Behälter der Sprühvorrichtung zu-geführt werden soll (Merkmal 11.3.2 entsprechend Verfahrensmerkmal 2.3). Dem-nach sollen im Sinne des Streitpatents mehrere Behälter auf der Transportvor-richtung vorhanden und zur Übergabe bereit stehen und erst an der Übergabe-stelle eine Behälterauswahl erfolgen.Die Transportsvorrichtung kann dabei gemäß Streitpatentschrift Absatz [0016] be-liebiger Art sein. Als Beispiel hierfür nennt sie aber einen Band- oder Kettenförde-rer oder auch ein drehbares Magazin (1) mit Einrichtungen zum Aufnehmen von kartuschenartigen Behältern (2) entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Fi-gur 1. Der Transport kann aber auch manuell erfolgen, wie aus der schematischen Darstellung der Figur 5 hervorgeht.- 11 -Nach Merkmal 11.3.3 ist bei dem Farbversorgungssystem nach Anspruch 11 noch vorgesehen, dass die Behälter nach Gebrauch zu der Befüllstelle zurücktranspor-tierbar sind, ähnlich wie es durch die Merkmale 2.4 und 2.5 des Verfahrensan-spruchs 1 verwirklicht ist.Insgesamt entsteht durch das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten nach Anspruch 11 ein Farbversorgungssystem, dessen Vorteil gemäß den Ausführun-gen in Absatz [0009] der Streitpatentschrift darin liegt, dass es für die Farbversor-gung weitgehend beliebiger Beschichtungssysteme geeignet ist, z. B. für elektro-statische Anlagen für herkömmliche Lacke oder elektrisch leitende Wasserlacke, oder auch für Luftzerstäuber, und zwar nicht nur für Roboter wie die oben er-wähnten bekannten Systeme, sondern für beliebige maschinelle oder auch manu-elle Beschichtungsvorrichtungen.Dabei soll sich gemäß Absatz [0009] insbesondere bei Verwendung elektrisch leitfähiger Beschichtungsmaterialien aufgrund des Behältertransports die erforder-liche Potentialtrennung zwischen den auf Hochspannungspotential liegenden Zer-stäubern und dem auf Erdpotential liegenden Vorrats- oder Versorgungssystemen ergeben. Hierbei müssten nur einfache Bewegungen gesteuert werden, was wie-derum bei Robotern und anderen Beschichtungsvorrichtungen den Steueraufwand erheblich reduzieren könne. Besonders zweckmäßig könne es dabei im Hinblick auf einfach zu steuernde Bewegungen sein, wenn die in die Transportvorrichtung eingesetzten Behälter an der Übergabestelle durch eine Linearbewegungsvor-richtung entnommen werden, welche den Behälter längs einer geradlinigen Bahn zwischen der Beschichtungsanlage und der Transportvorrichtung bewege.II.Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage nach den erteilten Pa-tentansprüchen 1 bis 10 und das Farbversorgungssystem nach den Patentan-- 12 -sprüchen 11 bis 41 erweist sich gegenüber dem angeführten Stand der Technik als nicht patentfähig, weil nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.Die Druckschrift JP 60-122073A (K3) zeigt ein Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage, das für die Serienbeschichtung von Werkstücken vorgese-hen ist, entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1, und ein Farbversorgungssys-tem für eine Beschichtungsanlage zum Beschichten von Werkstücken mit Versor-gungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe nach Merkmal 11.1 des Anspruchs 11. Beschrieben ist dabei eine Farbwechselvorrich-tung für Lackierroboter mit einem abnehmbaren Lackmaterialbehälter an dessen Roboterarm, die dazu dient, in Produktionslinien im Automobilbau eine abschlie-ßende Farbschicht auf in einer Fördereinrichtung transportierten Fahrzeugkaros-serien aufzutragen, wobei je nach Fahrzeugtyp unterschiedliche Lackmaterialien und unterschiedliche Farben zum Einsatz kommen (vgl. deutsche Übersetzung der K3, Seite 2, letzter Absatz, und Seite 3, 1. Satz). Laut Beschreibung der K3 waren bisherige Farbwechselvorrichtungen für einen einzigen Lackierroboter mit dem Nachteil verbunden, dass das Lackmaterial von einem Farbwechselventil, z. B. auf der Seitenwand einer Spritzkabine, durch sehr lange Schläuche der Spritzpistole zugeführt werden musste, weil für die Bewegung des Roboters eine ausreichende Reserve erforderlich war. Deshalb sei bei Farbwechseln eine große Menge an Verdünner (=Farblöser) zugesetzt und gleichzeitig eine erhebliche Restmenge an Lack ausgewaschen worden (Seite 3, ab 2. Satz bis Seite 4, 1. Absatz). Die K3 zielt ähnlich wie das Streitpatent auf die Schaffung eines Farb-versorgungssystems ab, das einen sparsamen Umgang sowohl mit Lack als auch mit Verdünner und eine Verkürzung der Farbwechselzeit ermöglicht (K3, Seite 4, 2. Absatz, sowie Aufgabe des Streitpatents K1, Absatz [0004]). Zu diesem Zweck verwendet die K3 anstelle langer Schläuche einen Lackmaterialbehälter (11), der sich am Arm (1) des Lackierroboters hinter der Spritzpistole (9) abnehmbar anord-nen lässt, und zwar entweder direkt an der Spritzpistole mittels einer Schnell-kupplung oder zwischen einer Kupplungsplatte (2) und einem Zylinder mit Kolben-stange, wobei der Lackmaterialbehälter (11) noch über einen kurzen Schlauch (10) mit der Sprühvorrichtung (9) verbunden ist (vgl. Seite 5, 3. Absatz, - 13 -Seite 7, 1. Absatz; Seite 12, 3. Absatz, 1. Satz; Seite 13, Absatz (2); Figur 1). Demnach sind bei der Anordnung gemäß K3 auswechselbar an einer Sprühvor-richtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (gemäß Merkmal 2 des An-spruchs 1) bzw. lösbar und auswechselbar an der Sprühvorrichtung montierte oder mit ihre verbundene Behälter (gemäß Merkmal 11.2.1 des Anspruchs 11) vorgesehen.Um lange Zuführschläuche zu vermeiden, schlägt die K3 vor, außerhalb des La-ckierbereichs des Lackierroboters (vgl. Arbeitsbereich C) eine Vorrichtung (14) zur Zuführung von Lackmaterialbehältern (11) anzuordnen, die sich gemäß dem Aus-führungsbeispiel nach Figur 3 bzw. Seite 7, 2. Absatz, der K3 aus einem Förder-system (15) für mehrere Lackmaterialbehälter (11), nämlich einem Band- oder Kettenförderer und einem Roboter (16) zum Lackmaterialbehälterwechsel zu-sammensetzt, der dazu bestimmt ist, den mit dem vorher festgelegten Lackmate-rial gefüllten Behälter zu greifen und an den Arm des Lackierroboters zwischen vorgesehene Positionierungsvorsprünge (13A, 13B) zu stecken (K3, Seite 7, 2. Absatz; Seite 8, 3. Absatz). Dabei soll das Mittel zur Zuführung des Lackmateri-albehälters gemäß K3 keineswegs auf die obige Ausführung eines Roboters (16) beschränkt sein, wie auf Seite 12, 6. und 7. Zeile von unten ausgeführt ist.Demnach ist bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik entsprechend Merkmal 11.3 des Anspruchs 11 eine Transportvorrichtung (Fördereinrichtung 15) für die Behälter (11) vorgesehen, wobei die befüllten Behälter (11) zu einer Über-gabestelle, nämlich dem Roboter (16) für den Behälterwechsel, transportierbar sind, so dass auch die Merkmale 11.3.1 des Anspruchs 11 und 2.2 des An-spruchs 1 bis auf die Befüllstelle bereits aufgezeigt sind (Figur 3). Auch wird an-schließend (z. B. von dem Behälterwechselroboter (16)) an der Übergabestelle der jeweils ausgewählte Behälter (11) der Sprühvorrichtung (9) zugeführt, wie dies nach Merkmal 11.3.2 des Anspruchs 11 bzw. Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 vor-gesehen ist.- 14 -Folglich sind die Behälter beim Befüllen mit wählbarer Farbe auch bei der be-kannten Vorrichtung gemäß K3 nicht mit der Sprühvorrichtung verbunden, son-dern entsprechend den Merkmalen 2.1.1 des Anspruchs 1 und 11.2.3 des An-spruchs 11 von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt, aber auch bei de-ren Bereitstellung entsprechend der weiteren Alternative des Merkmals 2.1.1 des Anspruchs 1.Da gemäß den Ausführungen in K3 auf Seite 9, 2. Absatz, 2. Satz, der Behälter-wechselroboter (16) den Lackmaterialbehälter (11) auch wieder von dem Roboter-arm los machen und auf den Förderer (15) zurückbringen soll, sind folglich die Behälter nach Gebrauch zurücktransportierbar bzw. werden zu der Übergabestelle zurückgebracht und von dort zurücktransportiert, so dass auch die Merk-male 11.3.3 des Anspruchs 11 bzw. 2.4 und 2.5 des Anspruchs 1 bis auf die Be-füllstelle in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 beschrieben sind.Eine Befüllstelle zur Befüllung oder Bereitstellung der Behälter mit Beschich-tungsmaterial wählbarer Farbe nach Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 sowie Versor-gungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe nach Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 sind in dem Ausführungsbeispiel nicht expressis verbis beschrieben und bei der Darstellung in Figur 3 auch nicht ersichtlich. Gleichwohl werden diese Merkmale dem Fachmann - das ist auf dem vorliegen-den Gebiet ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Materialbeschichtung, insbesondere in der Entwicklung und Konstruk-tion von Sprühvorrichtungen im allgemeinen so wie auch von elektrostatischen Aufbringungsverfahren - durch die K3 nahe gelegt. Diese bezieht sich eingangs zum Hintergrund der Erfindung auf Farbwechselventile, um damit mehrere Lack-materialien von unterschiedlicher Farbe selektiv der Spritzpistole zuzuführen (Seite 3, 1. Absatz), wobei das Farbwechselventil z. B. auf der Seitenwand der Spritzkabine installiert sein kann (Seite 3, 2. Absatz). Demnach zieht die K3 Ver-sorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe in Be-tracht, so wie sie auch das Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 vorsieht. Hierbei - 15 -kommt hinzu, dass ohne Versorgungseinrichtungen kein Farbmaterial zu dem Farbwechselventil gelangen könnte. Dies spricht dafür, dass auch eine Befüllstelle für die Behälter vorhanden ist, um die Behälter mit Beschichtungsmaterial wählba-rer Farbe befüllen zu können (Merkmal 2.1 des Anspruchs 1).Diese Schlussfolgerungen werden auch durch die Angaben in der Beschreibung der K3 auf Seite 13, Abschnitt (4), nahegelegt. Wenn Objekte gleicher Form, z. B. Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unter-schiedlichen Lackfarben beschichtet werden sollen, braucht man danach den Lackmaterialbehälter nur mit so viel Lackmaterial zu füllen, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden kann. Der Fachmann wird daraus das Vorhandensein einer Befüllstelle und auch von Versorgungseinrichtungen entnehmen, um die Behälter mit Beschichtungs-material unterschiedlicher Farbe befüllen zu können (Merkmal 2.1 des An-spruchs 1). Dies gilt auch dann, wenn diese gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt sind.Aus denselben Gründen ist dem Fachmann auch das Merkmal 11.1 des An-spruchs 11, wonach bei dem Farbversorgungssystem Versorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe vorgesehen sind, nahegelegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Merkmale 2.2 und 2.5 des Anspruchs 1 und 11.3.1 und 11.3.2 des Anspruchs 11, die sich jeweils mit dem Transport der Behälter von und zu einer Befüllstelle befassen.Somit gelangt der Fachmann - ausgehend von der Druckschrift K3 - mit Hilfe sei-nes Fachwissens zu Gegenständen mit sämtlichen Merkmalen des Verfahrens zur Farbversorgung nach Anspruch 1 und sämtlichen Merkmalen des Farbversor-gungssystems nach Anspruch 11.- 16 -Die Patentansprüche 1 und 11 haben somit keinen Bestand.III.Auch die Unteransprüche besitzen keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beklagten in der mündlichen Ver-handlung gesondert verteidigten Patentansprüche 3, 6 bis 10, 12, 15, 16, 20, 22, 25 bis 28, 34 und 35.1. Zu den auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen UnteransprüchenSowohl die manuelle Befüllung eines oder mehrerer Behälter als auch deren Zu-fuhr zu einer Transportvorrichtung nach Anspruch 3 stellen einfache, im Rahmen handwerklichen Könnens liegende Maßnahmen dar, die für den Fachmann nahe liegen. Deren Anwendung bei der in Figur 3 der K3 gezeigten Transportvorrich-tung (Förderer 15) lässt keine besonderen Schwierigkeiten erkennen, zumal dazu keine besonderen technischen Hilfsmittel erforderlich sind.Für die im Anspruch 6 angegebene Maßnahme, wonach die jeweilige Farbwahl und/oder Menge des selbsttätig in die Behälter gefüllten Beschichtungsmaterials und/oder der Transportvorrichtung von einem elektronischen Steuersystem ge-steuert werden, erhält der Fachmann aus der K3 die erforderlichen Anregungen. Zum einen sieht die K3 für die Ausführung der Aktionen der in Figur 3 gezeigten Vorrichtung eine Playback-Operation vor, die z. B. auf dem Teach-in-Verfahren basieren kann (K3, Seite 8, erster Absatz), und dafür ist für den Fachmann zwangsläufig der Einsatz eines elektronischen Steuersystems erforderlich, so dass er ein solches an dieser Stelle der K3 automatisch mitliest. Im Folgenden be-schreibt die K3 die einzelnen Aktionen für die Playback-Operation (Seite 8, dritter Absatz). Dies sind zum einen eine Drehbewegung des Förderers (15) in der Be-hälterzuführungsvorrichtung (14) beim Start der Lackierung und zum anderen eine Bewegung des Lackmaterialbehälters (11) in eine bestimmte Position, wobei auch - 17 -eine vorherige Befüllung des Lackmaterialbehälters mit einem vorher festgelegten Lackmaterial und eine Roboter-Aktion (16) mit eingeschlossen ist, die dazu dient, den Lackmaterialbehälter (11) in der bestimmten Position zu greifen und zum La-ckierroboter zu überführen. Auch hierfür ist für den Fachmann selbstverständlich die Verwendung eines elektronischen Steuersystems erforderlich, um diese Aktio-nen (z. B. nach dem Teach-in-Verfahren) erlernen und steuern zu können. Wie auf Seite 13 der K3 ausgeführt ist, ist als weitere Aktion noch vorgesehen, den Lack-materialbehälter zum Farbwechsel von Fahrzeugkarosserien nur mit soviel Lack-material zu füllen, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden kann (Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz). Auch hierbei liegt es für den Fachmann nahe, die Menge des selbsttätig in die Behälter gefüllten Beschichtungsmaterials elektronisch zu steuern. Folglich kann die K3 dem Fachmann alle Merkmale des Anspruchs 6 vermitteln.Die Auswahl des jeweils der Sprühvorrichtung zuzuführenden Behälters von ei-nem elektronischen Steuersystem, das die Transportvorrichtung veranlasst, die-sen Behälter zu der Übergabestelle zu transportieren (Patentanspruch 7), ist ebenfalls aus der K3, Seite 8, für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu entnehmen. Nach dem ersten Absatz auf Seite 8 werden die folgenden Aktionen durch Playback-Operationen, die z. B. auf dem Teach-in-Verfahren basieren, durchgeführt, und nach Absatz 3 dreht sich der Förderer (15) beim Start der La-ckierung in der Behälterzuführungsvorrichtung (14) und der vorher mit einem fest-gelegten Lackmaterial gefüllte Lackmaterialbehälter (11) bewegt sich in eine vor-bestimmte Position, wo er von einem Roboter (16) zur Lackmaterialbehälterauf-bringung ergriffen und zwischen Positionierungsvorsprünge (13A, 13B) am Arm (1) des Lackierroboters verlegt wird. Aus der Angabe des Teach-in-Verfah-rens folgt für den Fachmann ein elektronisches Steuersystem, dem entsprechend Anspruch 7 sowohl die Funktion der Behälterauswahl als auch des Behältertrans-ports zu der Übergabestelle an die Sprühvorrichtung eingegeben sind.- 18 -Für die von dem elektronischen Steuersystem vorgenommene Zuordnung der Be-hälter zu einem bestimmten zu beschichtenden Werkstück nach Anspruch 8 gibt die K3 auf der Beschreibungsseite 13 entsprechende Hinweise, zum einen in Ab-satz (1), wonach der Lackierroboter-Hauptteil so konzipiert sei, dass entsprechend der einzusetzenden Lackfarbe durch Wechsel von unterschiedlichen Lackmateri-albehältern nacheinander die Lackfarben gewechselt werden können, und zum anderen in Absatz (4), wonach, wenn Beschichtungsobjekte gleicher Form, bei-spielsweise Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben beschichtet werden, man den Lackmaterialbe-hälter nur mit soviel Lackmaterial zu füllen brauche, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosserie verbraucht werden könne. Für den Fachmann ist es nahe liegend, eine derartige Behälterzuordnung ebenfalls von einem elektronischen Steuersystem vornehmen zu lassen. Daher beruht auch das Verfahren nach Anspruch 8 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Die Befüllung der Behälter an der Befüllstelle aus Versorgungsleitungen nach An-spruch 9 ist bereits in der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik beschrie-benen Druckschrift EP 0 274 322 B1 beschrieben worden. Dort ist gemäß An-spruch 1 ein Reservoir (22) in Form eines Behälters vorgesehen, das mit An-schlusseinrichtungen (29a) versehen ist, die wiederum mit Anschlusseinrichtun-gen (28a) eines der Verteilungskreisläufe (P1) für Beschichtungsmaterial zusam-menwirken. Es handelt sich demnach um eine Behälter-Füllstelle, an der die Be-hälter aus Versorgungsleitungen gefüllt werden, wie insbesondere auch aus den Figuren 2 und 5 der K2 ersichtlich ist. Die Übertragung einer solchen Behälterbe-füllung auf das Farbversorgungsverfahren nach der K3 ist für den Fachmann nahe liegend und technisch einfach. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Position (Ort), an der die Behälter befüllt werden, nicht aus der Anspruchsfassung hervor-geht.Die im Anspruch 10 beschriebene Maßnahme, wonach die Behälter dosiert nur mit einer vorbestimmten Materialmenge befüllt werden, die für einen vorbestimmten Beschichtungsvorgang benötigt wird, ist sinngemäß bereits in der Druckschrift K3 - 19 -auf Seite 13 in Absatz (49) beschrieben, wonach man dort - wie oben bereits zu Anspruch 8 ausgeführt - den Lackmaterialbehälter nur mit soviel Lackmaterial zu füllen braucht, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahr-zeugkarosserie verbraucht werden kann, wenn Beschichtungsobjekte gleicher Form, beispielsweise Fahrzeugkarosserien, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben beschichtet werden sollen.Die übrigen erteilten, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2, 4 und 5 betreffen ebenfalls nur nähere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Pa-tentanspruch 1, die erfinderische Qualität im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik und dem Fachwissen nicht erkennen lassen. Eine solche wurde von der Beklagten zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht.Die Unteransprüche 2 bis 10 teilen somit das Schicksal des Hauptanspruchs 1.2. Zu den auf Patentanspruch 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenenUnteransprüchenNach Anspruch 12 ist an der von der Übergabestelle entfernten Befüllstelle eine Vorrichtung vorgesehen, die den Behälter selbsttätig an eine von mindestens einer Versorgungsleitung gespeiste Einrichtung ankoppelt. Dies ist mit einer Vorrichtung möglich, wie sie z. B. die JP 04-083549 A (K5) in Figur 1 zeigt. Dort ist eine Mehrfarbenlackieranlage gezeigt, bei der mit jeweils einer Spritzpistole (35a bis 35n) gekoppelte Farbbehälter (vgl. Lackmaterialzuführungs-Zwischenbehäl-ter (21a bis 21n) als Einheit auf einem Behälteraufstellungspodest (20) mit ver-schiedenen Farben befüllt und von dort mittels eines Gelenkroboters (41) selbsttä-tig an einen Lackierroboter (51) übergeben werden. Wenn die Lackierung mit einer bestimmten Lackfarbe beendet ist, können die Farbbehälter auch wieder von dem Gelenkroboter (41) in die ursprüngliche Position auf dem Behälteraufstellungspo-dest (20) zurückgebracht und dabei durch ein Verbindungsglied (31a) an eine Versorgungsleitung (16) angeschlossen werden (S. 8, 3. Absatz; S. 10, 2. Satz und 2. Absatz; S. 14, 3. Absatz bis S. 15, 1. Absatz). Die Anordnung eines solchen - 20 -Gelenkroboters (41) an einer von der Übergabestelle entfernten Befüllstelle als eine Vorrichtung, um auch bei dem Farbversorgungssystem gemäß Druckschrift K3 den Behälter nach Anspruch 12 selbsttätig an eine von mindestens einer Ver-sorgungsleitung gespeiste Einrichtung zu koppeln, stellt demnach eine für den Fachmann nahe liegende Maßnahme dar, wenn er auch dort die Farbbehälter automatisch mit einer ausgewählten Farbe befüllen möchte. Dass dabei beson-dere technische Schwierigkeiten zu überwinden sind, ist nicht ersichtlich.Die Entnahme der in die Transportvorrichtung eingesetzten Behälter an der Über-gabestelle durch eine Linearbewegungsvorrichtung, die den Behälter längs einer geradlinigen Bahn zwischen der Beschichtungsvorrichtung und der Transportvor-richtung bewegt, und/oder die Kupplung des Behälters an der Befüllstelle mit einer von mindestens einer Versorgungsleitung gespeisten Einrichtung mittels einer Li-nearbewegungsvorrichtung längs einer geradlinigen Bahn nach Anspruch 15 stel-len für den Fachmann im Rahmen seines fachlichen Wissens liegende Maßnah-men dar. Linearbewegungsvorrichtungen sind ihm insbesondere durch sein Studi-ums und aus der Fachliteratur bekannt, um definierte lineare Bewegungen durch-zuführen und dabei die Gegenstände in eine bestimmte Position zu bringen. Ab-gesehen davon ist auch in der Druckschrift K2, insbesondere der Figur 3, bereits eine Linearbewegungsvorrichtung für ein Farbversorgungssystem gezeigt, da dort ein Beschichtungsautomat (14) mit Spritzpistole vorgesehen ist, der mit seinem Grundgehäuse (chassis (15)) auf einer geradlinigen Führungsbahn (guide 16) be-weglich geführt ist, um zu einer Befüllstelle (29a) an der Wand (paroi 26) einer La-ckierkabine (cabine de peinture 11) gefahren zu werden, wo ein an dem Be-schichtungsautomaten (14) angeordneter Roboterarm (bras 18) einen leeren Farbbehälter abgeben und einen neu gefüllten Farbbehälter (reservoir 22) abholen kann (Spalte 5, Zeilen 43 bis 53; Spalte 6, Zeilen 18 bis 27; i. V. m. Anspruch 1). Da dem Fachmann der Einsatz einer Linearbewegungsvorrichtung gerade bei der Handhabung von Gegenständen entlang einer geradlinigen Bewegungsbahn als besonders geeignet erscheint, liegt es nahe, eine solche Vorrichtung auch bei der Vorrichtung gemäß K3 anstelle des Roboters (16) an der Übergabestelle und/oder - 21 -an der Befüllstelle zur Kupplung des Behälters an eine Versorgungsleitung einzu-setzen.Nach Anspruch 16 ist vorgesehen, dass die an der Befüllstelle und/oder an der Übergabestelle vorgesehene Vorrichtung zum Handhaben oder Ankuppeln der Behälter eine Kolben-Zylinder-Antriebseinheit hat. Der Einsatz einer Kolben-Zylin-der-Antriebseinheit stellt ebenfalls eine im Rahmen fachlichen Wissens liegende Maßnahme dar, um eine Handhabungsvorrichtung auf einfache Weise zu betäti-gen. Abgesehen davon zeigt die Druckschrift K3 in der Figur 2 bereits eine Kol-ben-Zylinder-Antriebseinheit (4), die dazu dient, einen Behälter (11) am Arm (1) des Lackierroboters an eine Kupplungsplatte (2) hinter der Spritzpistole (9) (mittels einer Schnelltrennkupplung (3) anzukuppeln (vgl. auch Figur 1 sowie Seite 6, 1. Absatz und 4. Absatz bis Seite 7, 1. Zeile). Demnach gibt die K3 selbst dem Fachmann bereits die Anregung, eine Kolben-Zylinder-Antriebseinheit zum Hand-haben und Ankuppeln von Behältern einzusetzen. Diese Antriebsart auch auf an-dere Handhabungsstellen des bekannten Farbversorgungssystems zu übertragen, liegt für den Fachmann daher nahe, wenn geradlinige Bewegungsmuster durch-zuführen sind.Die Ausbildung der auswechselbaren Behälter nach Anspruch 20 als Dosierzylin-der mit einem in dem Behälter verschiebbaren Kolben, der mit einem Antriebsme-chanismus zum dosierten Entleeren verbunden wird, ist aus der Druckschrift K3 bekannt. Dort ist, wie insbesondere aus Figur 2 ersichtlich, in dem Lackmaterial-behälter (11) ein becherförmiger Kolben (13) so hineingeführt, dass er sich hin und her bewegen kann, während das Innere des Lackmaterialbehälters (11) in einen Lackmaterialspeicherungsraum (A) und ein Überdruckabteil (B) unterteilt ist (Seite 7, 1. Absatz, 4. Satz). Als Antriebsmechanismus dient die Kolbenstange (5) des Zylinders (4) hinter dem Behälter, und zwar tritt über eine Lüftungsbohrung (7) in der Kolbenstange (5) Pressluft in das Überdruckabteil (B) des Lackmaterialbe-hälter (11) ein, wodurch der Kolben (13) nach Vorne in Richtung Spritzpistole be-wegt wird (Seite 9, 1. Absatz, 4. Satz). Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann mit Druckluft nicht genau dosiert werden, wäh-- 22 -rend der mechanische Antriebsmechanismus für den Kolben gemäß dem Streit-patent wesentlich genauer sei. Ein mechanischer Antriebsmechanismus ist jedoch im Anspruch 20 nicht als Merkmal aufgeführt, sondern nur in Absatz [0028] der Streitpatentschrift beschrieben. Zudem wird der Fachmann, falls ihm der Druck-luftantrieb der K3 für eine dosierte Behälterentleerung ungeeignet erscheint (Seite 9, 1. Absatz, 4. Satz), andere ihm bekannte Antriebsarten für den Kolben in Betracht ziehen, wobei er statt Druckluft z. B. eine Flüssigkeit unter Druck nehmen (wie die Klägerin ausgeführt hat) oder den Kolben auch rein mechanisch bewegen kann.Das im Anspruch 22 beschriebene Merkmal, wonach der gefüllte Behälter nur diejenige vorbestimmte Beschichtungsmaterialmenge enthalten soll, die ein-schließlich einer Reservemenge für einen bestimmten Beschichtungsvorgang be-nötigt wird, lässt sich der Druckschrift K3 ebenfalls bereits entnehmen. Dort ist nämlich auf Seite 13 in Absatz (4) ausgeführt, dass man zur Beschichtung von gleichförmigen Beschichtungsobjekten, wie z. B. Fahrzeugkarossen, nacheinander unter entsprechendem Wechsel von unterschiedlichen Lackfarben den Lackmate-rialbehälter nur mit so viel Lackmaterial zu füllen brauche, dass die Lackmenge gerade beim Lackieren einer einzigen Fahrzeugkarosse verbraucht werden könne, was zu einer weiteren Reduzierung der Lackmaterialverschwendung führe. Allein die Berücksichtigung einer Reservemenge ist in der K3 nicht expressis verbis ge-nannt, stellt aber für den Fachmann eine selbstverständliche Maßnahme dar, um eine ausreichende Farbbeschichtung am Beschichtungsobjekt sicherzustellen, so dass darin auch nichts Erfinderisches zu erkennen ist.Die im Anspruch 25 gekennzeichnete Maßnahme, wonach die Behälter an der Übergabestelle wahlweise mindestens zwei voneinander getrennten Sprühvor-richtungen zuführbar sind, ist eine einfache, nicht erfinderische Mehrfachanord-nung von Vorrichtungsteilen und liegt für den Fachmann nahe. Es liegt nämlich in seinem Ermessen, bei Bedarf nicht nur eine, sondern mehrere Sprühvorrichtungen mit Farbbehältern zu versorgen, um Beschichtungsobjekte z. B. an mehreren, ver-schiedenen Stellen oder mehrere Beschichtungsobjekte gleichzeitig beschichten - 23 -zu können. In diesem Falle bietet es sich dem Fachmann geradezu an, an der Übergabestelle nicht nur eine, sondern wahlweise zumindest zwei Sprühvorrich-tungen mit Farbbehältern zu versorgen.Die Ankoppelbarkeit der Behälter an der Befüllstelle an einen mit einer Vielzahl von Versorgungsleitungen verbundenen Farbwechsler nach Anspruch 26 kann der Druckschrift K3 ohne erfinderisches Zutun entnommen werden. Auf Seite 3, Zei-len 8 ff. und dem 3. Absatz beschreibt die K3 nämlich ein Farbwechselventil, das auf der Seitenwand einer Spritzkabine installiert ist und dazu dient, mehrere Lackmaterialien von unterschiedlicher Farbe über Schläuche selektiv einer Spritz-pistole zuzuführen. Dies aber gibt dem Fachmann die Anregung, anstelle der Schläuche auch die in der K3 ebenfalls erwähnten Farbbehälter (Seite 4, 2. Absatz i. V. m. Seite 5, 3. Absatz) an der Befüllstelle an den mit einer Vielzahl von Versorgungsleitungen verbundenen Farbwechsler anzukoppeln, um die Be-hälter auf diese Weise mit verschiedenen Farben befüllen oder auch mit Reini-gungsflüssigkeit versorgen zu können.Nach Anspruch 27 soll die Vorrichtung, welche die Behälter der Transportvorrich-tung entnimmt und sie der Sprühvorrichtung zuführt, und/oder eine Vorrichtung, welche die Behälter an der Befüllstelle der von mindestens einer Versorgungslei-tung gespeisten Einrichtung zuführt, in der Lage sein, gleichzeitig mindestens zwei Behälter zu halten. Dies sind einfache bauliche Maßnahmen, die sich dem Fach-mann insbesondere dann anbieten, wenn die Behälterübergabe rationeller ges-taltet und mehrere Behälter gleichzeitig übergeben werden sollen.Nach Anspruch 28 ist darüber hinaus noch vorgesehen, dass die Entnahme- oder Zuführvorrichtung einen neuen Behälter bereithält, während sie einen anderen Behälter entnimmt oder zuführt. Auch dies ist eine einfache konstruktive Maß-nahme, die weder über das übliche Fachwissen hinaus geht noch besondere technische Schwierigkeiten bei der Verwirklichung erwarten lässt.- 24 -Nach Anspruch 34 sind mindestens zwei parallel zueinander arbeitende Trans-portvorrichtungen vorgesehen, von denen die Behälter derselben oder jeweils an-deren Sprühvorrichtungen zuführbar sind. Bei Bedarf zwei Transportvorrichtungen vorzusehen, stellt ebenfalls nur eine einfache, im Rahmen fachüblichen Wissens liegende Maßnahme dar, die von einem Fachmann insbesondere dann ohne wei-teres erwartet werden kann, wenn die Transportkapazität erhöht und mehrere Sprühvorrichtungen gleichzeitig bedient werden sollen, etwa um auf diese Weise einen Transport der Behälter durch die Lackierkabine zu vermeiden.Die Anordnung der Sprühvorrichtung an einem Roboter oder einer sonstigen mehrachsigen Beschichtungsmaschine, die zur Übernahme und Übergabe der Behälter von bzw. zurück zu der Transportvorrichtung parallel zur Förderrichtung der Werkstücke gefahren wird (Anspruch 35), ist bei der Serienbeschichtung von Fahrzeugkarossen prinzipiell üblich. Eine entsprechende Lösung bei einem Farb-versorgungssystem ist auch bereits durch die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik zitierte EP 0 274 322 B1 (K2) beschrieben gewesen. Dort ist in der Figur 3 ein mehrachsiger Beschichtungsautomat (14) gezeigt, der auf einer Füh-rungsschiene (guide 16) angeordnet ist, die parallel zu einem Förderer (vgl. con-voyage 12) mit den zu beschichtenden Werkstücken (objects a peindre (13)) ver-läuft. Diese Ausführungsform ist ebenfalls bereits in der Beschreibung der K2 in Spalte 5, Zeilen 43 bis 58, beschrieben. Damit war vom Fachmann nur noch eine konstruktive Umsetzung der Idee gefordert, dies an der Übergabestelle zur Über-nahme und Übergabe der Behälter von bzw. zurück zu der Transportvorrichtung zu verwirklichen. Derartiges verlangt jedoch nur eine Vornahme handwerklicher Maßnahmen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen.Die übrigen erteilten Unteransprüche betreffen ebenfalls nur nähere Ausgestaltun-gen des Gegenstandes nach Patentanspruch 11, die eine eigenständige erfinderi-sche Qualität nicht erkennen lassen. Eine solche wurde auch seitens der Beklag-ten zuletzt nicht mehr geltend gemacht.- 25 -Die Unteransprüche 12 bis 41 teilen somit das Schicksal des nebengeordneten Patentanspruchs 11.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Rauch Rippel Friehe Dr. Prasch Dr. DorfschmidtPr
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