BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 1/11 (EP)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am21. März 2012…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 139 695 (DE 501 10 848)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dr. Ing. Kaminski, die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 139 695 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 - 6 wie folgt lauten:1. Haushaltsgargerät mit einer durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe eines Glaskeramikkochfelds sicht- und betätigbaren elektronischen Anzeige- und Betätigungseinrich-tung mit Anzeigeelementen und Betätigungselementen, wobei ein unmittelbar an der Unterseite (16) der Scheibe (2) mittels einer Klebeverbindung befestigtes Halteteil (11) vorgesehen ist, an dem die Anzeige- und Betätigungsvorrichtung (7) unmittelbar derart befestigt ist, dass die Anzeigeelemente (9) und die Betä-tigungselemente (10) direkt an der Unterseite (16) der Scheibe (2) anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass die An-zeige- und Betätigungseinrichtung (7) an dem Halteteil (11) mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt ist, wobei an dem Halteteil an einer Seite (18) wenigstens zwei erste Vor-sprünge (19) vorgesehen sind, die die Anzeige- und Betäti-gungseinrichtung (7) an einem Randabschnitt übergreifen, und an der gegenüberliegenden Seite (24) wenigstens ein Rast-oder Schnappvorsprung (20) vorgesehen ist, hinter dem die Anzeige- und Betätigungseinrichtung (7) verrastet, wobei die Anzeige- und Betätigungseinrichtung eine Trägerplatine (8) umfasst, an deren Oberseite mehrere Anzeigeelemente (9) so-- 3 -wie mehrere Betätigungselemente (10) in Form von Berüh-rungssensoren bestückt sind, wobei zur Montage der Anzeige-und Betätigungseinrichtung (7) die Trägerplatine (8) zunächst mit ihrem einen Ende unter die ersten Vorsprünge (19) schieb-bar ist, so dass eine gewinkelte Hinterschneidung (23) eines je-den ersten Vorsprungs (19) die Trägerplatine (8) an einem Randbereich übergreift, wobei anschließend die Trägerpla-tine (8) gegen den Schnapp- oder Rastvorsprung (20) drückbar ist, wobei hierbei der Rand der Platine (8) an einer Abgleit-schräge (22) anliegt und bei festem Andrücken unter Verbiegen des Schnapp- oder Rastvorsprungs (20) daran abgleitet, bis er hinter eine Hinterschneidung (21) des Schnapp- oder Rastvor-sprungs (20) einschnappt.2. Haushaltsgargerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass das Halteteil (11) als Halterahmen (12) ausgebildet ist.3. Haushaltsgargerät nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Halteteil (11), insbesondere dem Halterahmen (12), eine oder mehrere Ver-steifungsstreben (17) vorgesehen sind.4. Haushaltsgargerät nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteteil (11) aus Kunststoff besteht.5. Haushaltsgargerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeich-net, dass das Halteteil (11) aus einem temperaturbeständigen Kunststoff besteht.- 4 -6. Haushaltsgargerät nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteteil (11) aus PBT-Kunststoff besteht.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 139 695 (Streitpatent), das am 19. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10015973 vom 30. März 2000 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 501 10 848 ge-führt. Es betrifft ein Haushaltsgerät, insbesondere ein Haushaltsgargerät und um-fasst 7 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.Patentanspruch 1 lautet:1. Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsgargerät, mit einer durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe, insbeson-dere eine Scheibe eines Glaskeramikkochfelds sicht- und/oder betätigbaren elektronischen Anzeige- und/oder Betätigungsein-richtung mit wenigstens einem Anzeigeelement und/oder we-- 5 -nigstens einem Betätigungselement, wobei ein unmittelbar an der Unterseite (18) der Scheibe (2) mittels einer Klebeverbindung be-festigtes Halteteil (11) vorgesehen ist, an dem die Anzeige-und/oder Betätigungseinrichtung (7) unmittelbar derart befestigt ist, dass das wenigstens eine Anzeigeelement (9) und/oder das wenigstens eine Betätigungselement (10) direkt an der Unter-seite (16) der Scheibe (2) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung (7) an dem Halteteil (11) mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt ist, wobei an dem Halteteil an einer Seite (18) wenigstens ein erster Vorsprung (19) vorgesehen ist, der die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung (7) an einem Randabschnitt übergreift, und an der gegenüberliegenden Seite (24) wenigstens ein Rast- oder Schnappvorsprung (20) vorgesehen ist, hinter dem die Anzeige-und/oder Betätigungseinrichtung (7) verrastet.Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.Die Klägerin, die das Streitpatent vollumfänglich angreift, macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig ist; insbesondere meint sie, der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die nachgeordneten Ansprüche seien teils nicht mehr neu, teils beruhten sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit, insbesondere stellten sie teils nur normale handwerkliche Lösungen dar. Sie beruft sich insoweit auf folgende Druckschriften:D1 DE 44 19 866 A1D2 DE 44 24 847 A1D3 Michaeli, Brinkmann, Lessenich-Henkys "Kunststoff-Bauteile werkstoffge-recht konstruieren", Hanser-Verlag, 1995 D4 DE 82 03 572 U1D5 DE 197 37 524 A1.- 6 -Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 1 139 695 für das Hoheitsgebiet der Bun-desrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.Der Beklagte beantragt,die Klage vollumfänglich abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Patent in der Fas-sung des Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012, verteidigt wird,weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2a, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung, verteidigt wird, wobei sich an den Patentanspruch 1 die Ansprüche 2 bis 6 in der Fassung nach dem bisherigen Hilfsan-trag 2 anschließen,weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Patent in der Fassung der Hilfsanträge 3 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012, verteidigt wird.Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 3 bis 5 auf die Akten Bezug genom-men.Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gem. § 83 Abs. 1 PatG vom 30. November 2011 zugeleitet. Auf Bl. 80 ff. der Akten wird Bezug genommen.- 7 -EntscheidungsgründeI.Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet, und zwar, soweit das er-teilte Patent über die mit dem Hilfsantrag 2a verteidigten Ansprüche hinausgeht, denn der Senat hat nicht feststellen können, dass dem Gegenstand des Streitpa-tents in dieser Fassung Nichtigkeitsgründe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ) entgegenstehen, insbeson-dere, dass er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfin-derischer Tätigkeit beruht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.II.1. Das Streitpatent betrifft Haushaltsgeräte, insbesondere Haushaltsgargeräte mit einem Glaskeramikkochfeld, unter dessen teilweise transparenter Scheibe eine elektronische Anzeige- und Betätigungseinrichtung sichtbar bzw. betätigbar ist (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).Mit der Anordnung der Anzeige- und Betätigungselemente unterhalb der Scheibe lassen sich optisch ansprechende und leicht zu reinigende Kochfelder herstellen. Jedoch liegt die Anzeige- und Betätigungseinrichtung damit auch benachbart zu den ebenfalls im Freiraum unter der Scheibe angeordneten Heizeinrichtungen, sodass angesichts des Einbauorts sowohl für die Anzeige- und Betätigungsele-mente selbst als auch für deren Halterungen außergewöhnliche Anforderungen bestehen, insbesondere hinsichtlich der thermischen Belastbarkeit, die für eine lange Betriebsdauer gewährleistet sein muss. Auch muss sowohl die Betätigbar-keit der Betätigungselemente durch die Scheibe hindurch sichergestellt sein, de-ren Dicke sich an der durch Kochgeschirr samt Inhalt entstehenden Belastung ori-entiert, als auch die Sichtbarkeit der Anzeigeelemente durch die aus optischen - 8 -Gründen möglichst wenig transparente Scheibe hindurch (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift).Der Senat sieht die für die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach allen Anträ-gen zu lösende Patentaufgabe darin, den Einbau einer Anzeige- und Betätigungs-einrichtung unterhalb der Scheibe eines Haushaltsgeräts zu vereinfachen.2. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der gemäß Klageschrift gegliederte und dort hinsichtlich des Wortlauts auch teilweise umgestellte, nach Hauptantrag gel-tende erteilte Patentanspruch 1 ein Haushaltsgerät mit folgenden Merkmalen vor:M1 Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsgargerät,M2 mit einer elektronischen Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung mit wenigstens einem Anzeige- und/oder wenigstens einem Betäti-gungselement,M2.1die durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe des Haus-haltsgeräts, insbesondere eine Scheibe eines Glaskeramikkochfel-des, sicht- und/oder betätigbar ist;M3 es ist ein unmittelbar an der Unterseite der Scheibe mittels einer Klebeverbindung befestigtes Halteteil vorgesehen,M4 an dem die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung unmittelbar derart befestigt ist,M4.1dass das wenigstens eine Anzeigeelement und/oder das wenigstens eine Betätigungselement direkt an der Unterseite der Scheibe an-liegt,M5 die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung ist an dem Halteteil mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt, wobeiM5.1an dem Halteteil an einer Seite wenigstens ein erster Vorsprung vorgesehen ist, der die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung an einem Randabschnitt übergreift, und- 9 -M5.2an der gegenüberliegenden Seite wenigstens ein Rast- oder Schnappvorsprung vorgesehen ist, hinter dem die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung verrastet ist.Der gemäß Hilfsantrag 1 geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der gemäß Hauptantrag geltenden Fassung lediglich dadurch, dass in den Merkma-len 2, 4, 5, 5.1 und 5.2 jeweils die oder-Alternative gestrichen ist.Der nach Hilfsantrag 2a geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer dem Hauptan-trag entsprechenden eingefügten Gliederung:M1 HaushaltsgargerätM2 mit einerM2.1durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe eines Glaskera-mikkochfelds sicht- und betätigbarenM2 elektronischen Anzeige- und Betätigungseinrichtung mit Anzeigeele-menten und Betätigungselementen,M3 wobei ein unmittelbar an der Unterseite (16) der Scheibe (2) mittels einer Klebeverbindung befestigtes Halteteil (11) vorgesehen ist,M4 an dem die Anzeige- und Betätigungsvorrichtung (7) unmittelbar der-art befestigt ist,M4.1dass die Anzeigeelemente (9) und die Betätigungselemente (10) di-rekt an der Unterseite (16) der Scheibe (2) anliegen,dadurch gekennzeichnet,M5 dass die Anzeige- und Betätigungseinrichtung (7) an dem Halte-teil (11) mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt ist,M5.1wobei an dem Halteteil an einer Seite (18) wenigstens zwei erste Vorsprünge (19) vorgesehen sind, die die Anzeige- und Betätigungs-einrichtung (7) an einem Randabschnitt übergreifen,M5.2und an der gegenüberliegenden Seite (24) wenigstens ein Rast- oder Schnappvorsprung (20) vorgesehen ist, hinter dem die Anzeige- und Betätigungseinrichtung (7) verrastet,- 10 -M6 wobei die Anzeige- und Betätigungseinrichtung eine Trägerplatine (8) umfasst,M6.1an deren Oberseite mehrere Anzeigeelemente (9) sowie mehrere Betätigungselemente (10) in Form von Berührungssensoren bestückt sind,M7 wobei zur Montage der Anzeige- und Betätigungseinrichtung (7) die Trägerplatine (8) zunächst mit ihrem einen Ende unter die ersten Vorsprünge (19) schiebbar ist,M7.1so dass eine gewinkelte Hinterschneidung (23) eines jeden ersten Vorsprungs (19) die Trägerplatine (8) an einem Randbereich über-greift,M8 wobei anschließend die Trägerplatine (8) gegen den Schnapp- oder Rastvorsprung (20) drückbar ist,M8.1wobei hierbei der Rand der Platine (8) an einer Abgleitschräge (22) anliegt und bei festem Andrücken unter Verbiegen des Schnapp-oder Rastvorsprungs (20) daran abgleitet, bis er hinter eine Hinter-schneidung (21) des Schnapp- oder Rastvorsprungs (20) ein-schnappt.4. Als vorliegend für die Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat hier einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektromechanik mit mehrjährigen Erfahrungen in der Entwicklung und dem Betrieb von Haushalts-geräten, insbesondere Glaskeramik-Kochfeldern.5. Die nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2a geltenden Fassungen der Patentansprüche 1 sind jeweils zulässig.Die Streichung der oder-Alternativen gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt den erteilten Patentanspruch 1 auf das Vorhandensein beider Bauelementearten.- 11 -Die Merkmale M1 bis M5.2 des nach Hilfsantrag 2a geltenden Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann den im erteilten Patentanspruch 1 zahlreich enthaltenen Alternativen.Die Merkmale M6 und M6.1 sind auf Seite 3, Zeilen 39-41 der Streitpatentschrift in Verbindung mit den Patentfiguren und auch den insoweit übereinstimmenden Ab-schnitten der ursprünglichen Anmeldeunterlagen erfindungswesentlich offenbart.Im Hinblick auf die Anordnung der Betätigungselemente an der Unterseite der Scheibe (Merkmal M3) waren die Berührungssensoren in das Merkmal M6.1 zu übernehmen, während die Anzeigeelemente im Hinblick auf den Kern der streit-patentgemäßen Lehre und den durch die Ausführungsbeispiele vermittelten Erfin-dungsgedanken nicht auf die in Figur 1 und der Beschreibung Abschnitt [0012] beispielhaft angeführten Sieben-Segment-Anzeigen beschränkt werden mussten.Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Patentinhaberin im Rahmen derartiger "Zwischenerweiterungen" nicht gehindert, ein Merkmal einer näheren Ausgestaltung in den Patentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausführungsbeispiels mit zu übernehmen, wenn und so-weit die gewählte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstel-len, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann BGH GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertra-gungseinrichtung; GRUR 2012, 149, Tz. 84 - Sensoranordnung).Die Merkmale M7 bis M8.1 entnimmt der Fachmann dem Abschnitt [0014] in Ver-bindung mit den zugehörigen Figuren der Streitpatentschrift bzw. den entspre-chenden ursprünglichen Unterlagen. Auch insoweit kam es im Hinblick auf den offenbarten Erfindungsgedanken offensichtlich nicht auf die Ausgestaltung des Halteteils als Halterahmen mit einer Schmalseite an, sodass - entgegen der Auf-fassung der Klägerin - auch hier keine unzulässige Erweiterung vorliegt.Dies gilt ebenso für die Zahl der patentgemäß erforderlichen Vorsprünge. Denn schon gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 konnte eine beliebige Anzahl von jeweiligen Vorsprüngen vorhanden sein, wenn diese nur in Verbindung mit den - 12 -übrigen Anspruchsmerkmalen das direkte Anliegen der Anzeige- bzw. Betäti-gungselemente gemäß Merkmal M4.1 sicherstellen. Es stand der Patentinhaberin damit frei, sich auf die im Hilfsantrag 2a angegebene Kombination von zwei ersten Vorsprüngen und wenigstens einem Rast- oder Schnappvorsprungs zu beschrän-ken, ohne den Gegenstand des erteilten Patents zu erweitern.Nachdem für die im Abschnitt [0014] konkret angegebene Bauform mit jeweils zwei ersten bzw. zweiten Vorsprüngen besondere Vorteile weder ersichtlich noch beschrieben sind, war eine Beschränkung auf die im Zusammenhang mit dem Montagevorgang beispielhaft angegebene Zahl von genau zwei Rast- oder Schnappvorsprüngen nicht zu fordern.Um im Rahmen der Beschränkung klarzustellen, dass nicht - wie man dem Wort-laut in Absatz [0014], Seite 3, Zeile 58 bis Seite 4, Zeile 1 entnehmen könnte - die gesamte Anzeige- und Betätigungseinrichtung mit ihrem einen Ende unter die ersten Vorsprünge schiebbar sein muss, was der Fachmann als sprachliche Un-genauigkeit der Beschreibung erkennt, war in Merkmal M7 auf das Ende der Trä-gerplatine abzustellen und in Merkmal M7.1 auf deren Randbereich.In entsprechender Weise war in den Merkmalen M8 und M8.1 auf die Trägerpla-tine bzw. deren Rand abzustellen, da die patentgemäße Schnapp- oder Rastbe-festigung lediglich im Zusammenwirken mit der Trägerplatine und nicht mit der gesamten Anzeige- und Betätigungseinrichtung bewirkt wird.6. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes fachmännisches Verständnis der Patentansprüche zu Grunde:6.1 In Merkmal M2 sind das Anzeige- bzw. Betätigungselement patentgemäß beliebig komplizierte Baugruppen. Die beispielsgemäßen 7-Segment-Anzeigen (9) oder auch die Berührungssensoren (10) sind deshalb in Figuren 2 und 3 nur als "Blackbox" dargestellt. Aber auch eine Lampe 6 mit einer umgebenden Hülse, die - 13 -Streulicht verhindert (s. u. die Figur 1 der D2), und mit der Hülsenstirnseite fast an der Unterseite anliegt, fällt unter den patentgemäßen Begriff "Anzeigeelement".Unter einem Halteteil (Merkmal M2) versteht der Fachmann ein einziges Bauteil, welches hinsichtlich seiner konstruktiven Ausgestaltung lediglich eine Klebefläche zur Verbindung mit der Scheibenunterseite aufweisen muss sowie die im Merk-mal M5.1 bzw. M5.2 genannten Vorsprünge, und welches hinsichtlich seiner Be-messung auf die übrigen Bauteile derart abgestimmt ist, dass das direkte Anliegen der Anzeige- bzw. Betätigungselemente an der Scheibenunterseite (Merk-mal M4.1) erreicht wird.In Verbindung mit den Merkmalen M6 bis M8.1 legt Merkmal M4 mit der Angabe "unmittelbar" fest, dass außer den ersten Vorsprüngen (19) und dem wenigstens einen Rast- oder Schnappvorsprung (20), die gemeinsam mit dem flachen Rand-bereich der Trägerplatine zusammenwirken, keine weiteren Bauteile vorgesehen sind.In Merkmal M4.1 bedeutet "direkt anliegt" nichts anderes, als dass die Baugrup-pen, die zur Anzeige bzw. Betätigung dienen, spaltfrei an der Scheibe anliegen. Dies hat auch zur Folge, dass z. B. Erschütterungen und Hitze (etwa von benach-barten Kochfeldern, die auch die Scheibe selbst erwärmen) auf die Anzeige-/Betätigungselemente direkt einwirken können.Bei der in Merkmal M5 erwähnten Schnapp- oder Rastverbindung handelt es sich nicht etwa um eine technische Alternative, sondern um zwei Worte für den glei-chen Sachverhalt. Denn jedes "Rasten" ist mit einem mehr oder weniger deutli-chen "Schnappen" verbunden, weil Kräfte wirksam sind, die die Bauteile in die Raststellung "hineinziehen" und auch darin zu halten versuchen.Ein übergreifender Vorsprung (Merkmal M5.1) weist im Bereich des Übergreifens eine Auflagefläche auf, auf welcher der Randabschnitt im verrasteten Zustand (M 5.2) ruht und die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung - im Zusammen-- 14 -wirken mit dem Rast- oder Schnappvorsprung - gleichzeitig derart abstützt, dass alle Anzeige- und Betätigungselemente gemäß Merkmal M4 direkt an der Unter-seite der Scheibe anliegen.Ein Rast- oder Schnappvorsprung i. S. d. Merkmals M5.2 ist keine technische Al-ternative (vgl. Verständnis von Merkmal M5).6.2 Soweit die Merkmale im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2a übereinstimmen, wird auf die vorangehenden Ausführungen ver-wiesen.Mit dem Wort "umfasst" wird im Merkmal M6 lediglich eine Trägerplatine als weite-res Bauelement der Anzeige- und Betätigungseinrichtung aufgezählt, welche an-spruchsgemäß lediglich Anzeigeelemente und Betätigungselemente gemäß Merkmal M2 aufweisen muss.Unter der "Trägerplatine" versteht der Fachmann schon aus dem Begriff selbst heraus - insbesondere aber unter Berücksichtigung der Figur 2 der Patentschrift mit dem zugehörigen Beschreibungstext - eine einschließlich des Randes ebene flache Platte, wie sie in allen Bereichen der Elektrotechnik und Elektronik als "Lei-terplatte" seit langer Zeit gebräuchlich ist, und die mit den jeweiligen Bauteilen be-stückt wird, wie Merkmal M6.1 auch für die patentgemäße Trägerplatine vorsieht.Für einen von der Klägerin als mit umfasst angesehenen Haken am Rand der Trägerplatine oder andere beliebig geformte Randgestaltungen ist demnach vom Verständnis her kein Raum.Nachdem der Kern der dem Fachmann mit dem Streitpatent gegebenen Lehre in der Ausgestaltung und Anordnung der Anzeige- und Betätigungseinrichtung liegt, kommt es bei der patentgemäßen Trägerplatine offensichtlich nicht darauf an, ob diese auch Leiterbahnen zur elektrischen Verbindung der Bauteile trägt oder ob - 15 -andersartige Leitungsverbindungen vorgesehen sind (insoweit zutreffend Seite 3, Zeilen 43-46 der Streitpatentschrift).Die Merkmale M7 bis M8.1 sind zwar sprachlich als Teilschritte eines Montage-verfahrens formuliert, werden aber vom Fachmann innerhalb des Sachanspruchs hier jeweils als konstruktive Ausgestaltungen des Anspruchsgegenstandes ver-standen.So lehrt Merkmal M7 i. V. m. Merkmal 7.1 eine Ausgestaltung der ersten Vor-sprünge derart, dass diese eine Auflagefläche für den Randbereich der Trägerpla-tine bilden, welche im eingeschnappten Zustand (Merkmal M 8.1) in Verbindung mit der Hinterschneidung des Schnapp- oder Rastvorsprungs und einer hier mit-zulesenden aufeinander abgestimmten Bemessung aller beteiligten Bauteile das im Merkmal M4.1 angegebene direkte Anliegen sicherstellen.Mit dem vorgenannten Verständnis des Begriffs "Trägerplatine" versteht der Fachmann unter dem Randbereich gemäß Merkmal M7.1 den (Umfangs )kanten-nahen Bereich der flachen (Leiter )Platte.7. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Verständnisses ist der Ge-genstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) wie auch gemäß dem Hilfsantrag 1 zwar neu, durch den von der Klägerin nachgewiesenen Stand der Technik jedoch jeweils nahegelegt.7.1 Die Druckschrift D1 (DE 44 19 866 A1) offenbart mit den Worten des geglie-derten Patentanspruchs 1 einM1 Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsgargerät (siehe Zusammenfas-sung),M2 mit einer elektronischen Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung 5 (Figu-ren 1, 4 und 5: Steuereinheit) mit wenigstens einem Anzeige- (7-Segment-Anzeige 25, Figur 4) und/oder wenigstens einem Betätigungselement 22, 23, 24 (Sensorflächen),- 16 -M2.1 die durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe 31 (Figur 6) des Haushaltsgeräts, insbesondere eine Scheibe 31 eines Glaskeramikkochfel-des (Figur 3), sicht- und/oder betätigbar ist;M3 es ist ein unmittelbar an der Unterseite der Scheibe mittels einer Klebeverbindung (Klebung am Flansch 31, vgl. Figur 6 i. V. m. Spalte 7 Zeile 39) befestigtes Halteteil 32 (Gehäuse) vorgesehen,M4 an dem die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung unmittelbar derart befestigt ist,M4.1 dass das wenigstens eine Betätigungselement 22, 23, 24 direkt an der Unterseite der Scheibe anliegt (die auf der Oberfläche der Sensorleiter-platte 21 angeordneten Sensorelemente 11, vgl. Figur 2, werden mit der Sensorleiterplatte an die Unterseite der Scheibe 31 angedrückt, vgl. Spalte 7, Zeilen 62 bis 64 und Spalte 8 Zeilen 4 bis 11, liegen also an).Damit war dem Fachmann die Lehre nach dem Oberbegriff des erteilten An-spruchs 1 in der zweiten Alternative des Merkmals 4.1 aus der D1 bekannt. Ab-weichend von den Merkmalen M5 bis M5.2 lehrt die D1 den Fachmann zwar nicht, die bekannte Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung an dem Halteteil mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung zu befestigen.Diese Unterschiede können aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn die nach der D1 bekannte Befestigung ist bauteil- und montagetechnisch erkennbar aufwändig ausgebildet. So sind zur Befestigung der Anzeige- und Betä-tigungseinrichtung etwa z-förmige Bügel 35 (Figur 6) vorgesehen, deren untere Enden mit Hilfe von Schrauben 36 an dem Randflansch 34 des Halteteils 32 fest-geschraubt werden, und deren obere Enden an der untersten Leiterplatte 18b der insgesamt drei Leiterplatten aufweisenden Anzeige- und Betätigungseinrichtung verschraubt sind (Sp. 7, Z. 47 bis 59). Das direkte Anliegen der Betätigungsele-mente an der Unterseite der Scheibe 31 wird mittels Federn 20 bewirkt, welche die Sensor-Leiterplatte 21 gegen die Unterseite der Glasplatte 31 drücken (Sp. 7, Z. 60 bis 64). Diese aufwändige Konstruktion führt erkennbar zu entsprechend hohen Herstellungskosten.- 17 -Wie deshalb die Streitpatentschrift zutreffend anführt, stellte sich dem mit der Weiterentwicklung des bekannten Haushaltsgeräts betrauten Fachmann ausge-hend von dem, was die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung), die objektive Patentaufgabe, den Einbau einer Anzeige- und Betätigungseinrich-tung unterhalb der Scheibe eines Haushaltsgeräts zu vereinfachen, da die Kostenersparnis bei der Weiterentwicklung bekannter Geräte regelmäßig zu be-achten ist. Hierbei erkannte er schon mit einem einzigen Blick auf die Anordnung gemäß Figur 6 der Druckschrift D1 die angesprochenen Nachteile.Nicht für alle Einbausituationen des bekannten Haushaltsgerätes ist ein Eindrin-gen von Feuchtigkeit an der Unterseite der Glasplatte vorauszusetzen, was bei der nach der D1 bekannten Einrichtung durch Anbringen eines Deckels 37 verhin-dert wird (Sp. 7 Z. 65 bis 68), der mit den die Bügel 35 haltenden Schrauben 36 am Halteteil 32 befestigt ist. Zumindest für solche Einbausituationen sieht der Fachmann allein aus seinem fachmännischen Wissen heraus für die unteren En-den der Bügel 35 Verbindungsmittel in Betracht, die weniger aufwändig ausgebil-det und montierbar sind, insbesondere Rast- oder Schnappverbindungen. Denn diese sind in allen Bereichen der Technik für die gegenseitige Festlegung von Bauteilen verbreitet, welche im Betrieb keinen größeren Erschütterungen ausge-setzt sind, die zur Lösung der Rastverbindung führen könnten, zum Beispiel in Verbindung mit Haushaltsgeräten, wie die von der Klägerin als Druckschrift D2 vorgelegte DE 44 24 847 A1 belegt.Diese Druckschrift zeigt in Übereinstimmung mit den Merkmalen des gegliederten erteilten Patentanspruchs 1 einM1 Haushaltsgerät, insbesondere Haushaltsgargerät (Patentanspruch 1),M2 mit einer elektronischen Anzeigeeinrichtung 4, 5, 6, (Figur 1) mit wenigstens einem Anzeigeelement 6, 8,- 18 -M2.1 die durch eine zumindest teilweise transparente Scheibe 3 (Figur 1) des Haushaltsgeräts, insbesondere eine Scheibe 3 eines Glaskeramikkochfel-des, sichtbar ist;M3 es ist ein unmittelbar an der Unterseite der Scheibe mittels einer Klebeverbindung 2 (Kleberschicht, vgl. Spalte 3 Zeile 48) befestigtes Hal-teteil 1 (Figuren 1 und 2) vorgesehen,M4 an dem die Anzeigeeinrichtung 6, 8 unmittelbar derart befestigt ist,M4.1 dass das wenigstens eine Anzeigeelement direkt an der Unterseite der Scheibe anliegt (zwar in Figur 1 mit Abstand dargestellt und auch passend dazu in Spalte 3 Zeilen 45 und 46 beschrieben; allerdings ist in Spalte 3, Zeilen 44 und 45 angegeben, dass dieser Abstand nur "falls erforderlich.." vorgesehen ist. Damit ist dort aber zumindest mit den Worten "falls erfor-derlich" auch eine Anordnung ohne Mindestabstand offenbart);M5 die Anzeigeeinrichtung ist an dem Halteteil 1 mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt (Figur 1: Rasthaken am Teil 1), wobeiM5.1 an dem Halteteil 1 an einer Seite wenigstens ein erster Vorsprung vorgese-hen ist (die inneren Rahmenkanten, hinter die in Figur 1 Rasthaken ein-rasten), der die Anzeigeeinrichtung übergreift.Zwar ist dort - wie die Patentinhaberin zutreffend ausgeführt hat - keine Betäti-gungseinrichtung vorhanden. Auf eine solche kommt es aber im Zusammenhang mit der Lösung der Patentaufgabe nicht an, weil schon in Druckschrift D1 Berüh-rungssensoren als Betätigungselemente vorgesehen sind, so dass bei einer Betä-tigung keine Kräfte auf die Verbindungsmittel zwischen Halteteil und Anzeige-/Betätigungseinrichtung einwirken.Der Fachmann war deshalb unter Berücksichtigung dieses Aspekts keineswegs abgehalten die Anregung der D2 aufzugreifen, und eine Schnapp- oder Rastver-bindung anstelle der in D1 vorgesehenen Schraubverbindungen zur Lösung der Patentaufgabe in Betracht ziehen, wie Merkmal M5 lehrt. Auch der Umstand dass in der Druckschrift D2 - in kinematischer Umkehr zu den Merkmalen M5.1 und M5.2 - die Rast- oder Schnappvorsprünge an der Trägerplatine 4 vorgesehen sind - 19 -und nicht am Halteteil 1 vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn für die Bauteile der aus Druckschrift D1 bekannten Befestigungsmittel kann es bereits aus Herstellungsgründen veranlasst sein, die Vorsprünge, welche die Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtung übergreifen bzw. verrasten, am unterenEnde des Halteteils 32 vorzusehen. Diese an den jeweiligen Vorgaben orientierte handwerkliche Ausgestaltung kann jedenfalls keine erfinderische Tätigkeit be-gründen.7.2 Auch die gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Ausgestaltung, wonach An-zeige- und Betätigungselemente vorgesehen sind (Merkmal M2), die gemäß Merkmal M4.1 in seiner ersten Alternative beide an der Unterseite der Scheibe direkt anliegen, rechtfertigt keine andere Bewertung, da die hierin liegende einge-schränkte Lehre ebenfalls für den Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt war.Denn die Einbausituation der Anzeigeelemente 25 in D1, welche auf einer zur Sensorleiterplatte 21 beabstandeten weiteren Leiterplatte 18 (Figur 4) bzw. 18a (Fig. 4) montiert sind, ist optisch erkennbar ungünstig. Deren Licht streut in den Raum zwischen den beiden Leiterplatten und nur ein Teil erreicht die Unterseite der Scheibe 31. Für den Fachmann liegt es auf der Hand, insbesondere wenn er sich Figur 4 der D1 anschaut, dass zur Erzielung einer optimalen Lichtausbeute ein Abstand möglichst vermieden werden muss, was bei dem aus der Druck-schrift D1 bekannten Haushaltsgerät einfach dadurch erfolgen kann, dass auch die Anzeigeelemente 25 und nicht nur die Sensorflächen 22, 23, 24 an der Schei-benunterseite anzubringen sind. Da auch für die dort vorgesehenen Sensorflä-chen 22, 23, 24 jeweilige Zuleitungen zur Sensorleiterplatte erforderlich sind, sind schon keine schaltungstechnischen Gründe erkennbar, die den Fachmann davon abhalten könnten, bei weiterer Überlegung diesen Gedanken zu verwerfen. Da auch die Streitpatentschrift offen lässt, welcher Art die anspruchsgemäßen Anzei-geelemente sind, so dass der Fachmann aus einem Fachwissen heraus geeignete Bauteile finden muss, wird er auch in der Verlegung der Anzeigeelemente 25 an die Scheibenunterseite kein Hindernis sehen.- 20 -Der in Figur 1 der Druckschrift D2 erkennbare Abstand zwischen Scheibenunter-seite und den Anzeigelampen 6 bzw. den diese umgebenden Hülsen zur Verhin-derung von Streulicht steht unter dem Vorbehalt "falls konstruktiv erforderlich" (Sp. 3 Z. 44 bis 47), und wird vom Fachmann bedarfsweise außer acht gelassen. Die dort vorgesehene Immersionsschicht 2 ist ebenso als Bestandteil der Scheibe anzusehen wie eine üblicherweise mit der Glaskeramik verbundene teildurchsich-tige Beschichtung bzw. Markierung der Kochfelder, so dass der Einwand der Pa-tentinhaberin nicht durchgreifen kann, in Druckschrift D2 sei keine Einbausituation offenbart, bei der die Anzeigeelemente an der Unterseite der Scheibe anlägen.8. Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a ist - wie schon aus den Ausführungen zum Hauptantrag ersichtlich - gegenüber dem aus den Druckschriften D1 und D2 bekannten jeweils neu.Abweichend von Merkmal M4.1 des Patentanspruchs 1 liegen bei dem aus der als Druckschrift D5 entgegengehaltenen DE 197 37 524 A1 bekannten Haushaltsge-rät die Anzeigeelemente 4 und die Betätigungselemente 4 der Anzeige- und Betä-tigungseinrichtung 4, 6, 13 (Fig. 1) nicht direkt an der Unterseite der Scheibe eines Glaskeramikkochfeldes an, sondern sind mit einer als Gehäuseelement aus-gestalteten Schalterplatine 2 eines Einbauherds verbunden (Sp. 3 Z. 15 bis 18) und ermöglichen eine einfache und sichere Montage an der Front desselben(Sp. 4 Z. 5 bis 8). Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften, welche in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von dem Beteiligten aufge-griffen wurden, zeigen weniger als der vorgenannte Stand der Technik und konn-ten deshalb außer Betracht bleiben.9. Das Haushaltsgerät gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt.- 21 -Ausgehend von dem aus der Druckschrift D1 bekannten Haushaltsgerät mag der Fachmann zwar ohne weiteres daran denken, anstelle der in Figur 6 gezeigten Übereinander-Anordnung dreier Leiterplatten lediglich zwei vorzusehen, wenn die Zahl und Größe der zu bestückenden Bauteile das erlaubt. Dem Fachmann fehlt aber schon jede Anregung und jeder Hinweis, die Anzeige- und Betätigungsein-richtung mittels einer einzigen Trägerplatine zu verwirklichen, welche mit den An-zeige- und Betätigungselementen bestückt ist, wie Patentanspruch 1 lehrt. Denn die Sensorleiterplatte 21 in der D1 wird gegen die Unterseite der Scheibe mittels Federn 20 gedrückt, welche auf der Leiterplatte 18 abgestützt sind.Zwar offenbart die Druckschrift D2 ein Haushaltsgargerät, bei dem eine Anzeige-einrichtung 4, 6 an einem Halteteil 1 mittels einer Schnapp- oder Rastverbindung befestigt ist. Jedoch sind die Anzeigeelemente 6 nicht auf einer flachen Trägerpla-tine montiert, sondern auf einem kompliziert gestalteten Lampenträger, der auch die Schnapp- oder Rastvorsprünge umfasst, welche die mit den Bauteilen verse-hene Fläche auf Abstand zur Unterseite der Scheibe 3 halten.Die Druckschrift D5 zeigt zwar bei einem Haushaltsgargerät, insbesondere einem Herd (Sp. 1 Z. 4 bis 11, Sp. 4 Z. 8), die randseitige Verrastung der Trägerplatine einer Anzeige- und Betätigungseinrichtung 4, 6 mittels Schnapp- oder Rast-haken 10, 12. Jedoch wird dort die Trägerplatine nicht mit einem an der Unterseite der Scheibe eines Glaskeramikkochfeldes angeklebten Halteteil verrastet, sondern mit einem Gehäuseelement als Bestandteil der Front eines Einbauherdes (Sp. 3, Z. 15 bis 21 und Sp. 4 Z. 5 bis 15). Diese Einbausituation ist deshalb verschieden von der in den Druckschriften D1 bzw. D2 vorliegenden, so dass die Druck-schrift D5 insoweit lediglich den allgemeinen Stand der Technik belegt, dass man Leiterplatten durch eine Rast- oder Schnappverbindung in ihrer Einbaulage festle-gen kann.Zwar hat die Klägerin mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik zahlreiche Merkmale des Anspruchs 1 als vorbekannt nachgewiesen. Jedoch erschöpft sich die insoweit beanspruchte Lehre nicht in einer Aggregation von bekannten Merk-- 22 -malen. Vielmehr ist es dem Erfinder gelungen, ein Haushaltsgargerät anzugeben mit einer Anzeige- und Betätigungseinrichtung, die aus einer mit den Anzeige- und Betätigungselementen bestückten Trägerplatine besteht und mit einem einfachen Halteteil, das lediglich eine Klebefläche und Schnapp- oder Rastvorsprünge auf-weisen muss, an der Unterseite der Scheibe des Glaskeramikkochfelds zu be-festigen und gleichzeitig ein direktes Anliegen der Anzeige- und Betätigungsele-mente an dieser zu erreichen.Der Senat konnte deshalb auch unter Berücksichtigung des umfangreichenreichen schriftlichen Vortrags der Klägerin, den sie in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, nach alledem nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Fachmann - ausgehend vom entgegengehaltenen Stand der Technik - ohne Kenntnis der Er-findung, d. h. ohne unzulässige rückschauende Betrachtung, zu einer derart schlichten und überzeugenden Lösung der Patentaufgabe gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Tech-nik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH GRUR 2010, 487 - einteilige Öse).Damit war die Klage abzuweisen soweit das Streitpatent nach dem Hilfsantrag 2a verteidigt worden ist; dessen nachgeordnete Ansprüche 2 bis 6 werden bereits vom patentfähigen Anspruch 1 getragen.- 23 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 ZPO, die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG und § 709 ZPO.Engels Dr. Kaminski Friehe Groß Dr. ScholzBb
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