ECLI:DE:BPatG:2022:160922U4Ni12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 12/21 (EP)
verb. mit
4 Ni 27/22 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 2 102 619
(DE 60 2007 050 310)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Meiser und
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 102 619 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch
teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende
Fassung erhalten:
- 3 -
- 4 -
- 5 -
- 6 -
- 7 -
- 8 -
- 9 -
II. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 75 %
und die Beklagte 25 %.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird für die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1
auf 375.000,-- Euro und für die Nichtigkeitsklage der Klägerin
zu 2 auf 4.375.000,-- Euro festgesetzt.
- 10 -
Tatbestand
Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilte europäische Patent 2 102 619, das auf die internationale
Anmeldung PCT/CA2007/001896 (offengelegt als WO 2008/049221) zurückgeht,
am 24. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-
Patentanmeldung 853749 vom 24. Oktober 2006 angemeldet und dessen Erteilung
am 22. März 2017 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin
des im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Bezeichnung
„Verfahren und Einrichtung zur Codierung von Übergangsrahmen in
Sprachsignalen“ eingetragenen Streitpatents, das dort unter dem Aktenzeichen
DE 60 2007 050 310 geführt wird.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 39 Ansprüche mit den
nebengeordneten Vorrichtungsansprüchen 1, 10 und 20, den nebengeordneten
Verfahrensansprüchen 22, 29 und 38 sowie den abhängigen Ansprüchen 2 bis 9,
11 bis 19, 21, 23 bis 28, 30 bis 37 und 39, die alle direkt oder indirekt auf die
Ansprüche 1, 10, 20, 22, 29 und 38 rückbezogen sind.
Die Klägerin zu 1 greift das Streitpatent – und im Weiteren alle von der Beklagten
mit Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – im Umfang der Ansprüche
1, 10 und 29 sowie der Unteransprüche 2, 3, 13, 14, 31 und 32 an, die Klägerin zu
2 in vollem Umfang. Die Klägerinnen machen den Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
geltend, die Klägerin zu 2 führt zudem den Nichtigkeitsgrund der nichtausführbaren
Offenbarung an.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten
Fassungen zuletzt mit 16 Hilfsanträgen.
- 11 -
Die Ansprüche 1 und 10 in der erteilten Fassung lauten in der deutschen
Übersetzung und in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch mit
hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
Anspruch 1
1. Übergangsmodus-Einrichtung zur Verwendung in einem
Schallsignal-Codec vom Vorhersagetyp
A transition mode device for use in a predictive-type sound signal
codec
1.1 zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt
for producing a transition mode excitation replacing an
adaptive codebook excitation
1.1.1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den Übergang in dem Schallsignal
folgt, mit:
in a transition frame and/or at least one frame following
the transition in the sound signal, comprising:
1.2 einem Eingang für den Empfang eines Codebuch-Indexes und
an input for receiving a codebook index; and
1.3 einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines
Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren
Anregung,
a transition mode codebook for generating a set of
codevectors independent from past excitation,
1.3.1 wobei das Übergangsmodus-Codebuch auf den
Codebuch-Index reagiert, um in dem Übergangsrahmen
und/oder dem mindestens einen Rahmen, der auf den
Übergang folgt, einen der Codevektoren des Satzes zu
- 12 -
erzeugen, welcher der Übergangsmodus-Anregung
entspricht,
the transition mode codebook being responsive to the
codebook index for generating, in the transition frame
and/or the at least one frame following the transition, one
of the codevectors of the set corresponding to said
transition mode excitation;
1.3.2 wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch
von glottalen Impulsformen aufweist.
wherein the transition mode codebook comprises a
codebook of glottal impulse shapes.
Anspruch 10
10. Codiereinrichtung
An encoder device
10.1 zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt
for generating a transition mode excitation replacing an
adaptive codebook excitation
10.1.1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den Übergang in einem Schallsignal
folgt, mit:
in a transition frame and/or at least one frame following
the transition in a sound signal, comprising:
10.2 einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals,
a generator of a codebook search target signal;
10.3 einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines
Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren
Anregung,
- 13 -
a transition mode codebook for generating a set of
codevectors independent from past excitation,
10.3.1 wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer
entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören
und
wherein the codevectors of said set each corresponds to
a respective transition mode excitation and
10.3.2 wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch
von glottalen Impulsformen aufweist,
wherein the transition mode codebook comprises a
codebook of glottal impulse shapes;
10.4 einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum
Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer
Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-
Suchzielsignal optimal entspricht.
a searcher of the transition mode codebook for finding the
codevector of said set corresponding to a transition mode
excitation optimally corresponding to the codebook search
target signal.
Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche in der erteilten Fassung wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 4. Januar 2022 unterscheidet sich vom
erteilten Anspruch 1 durch die folgenden (durch Durch- und Unterstreichung
gekennzeichneten) Änderungen in den Merkmalen 1.1.1 und 1.3.1:
1.1.1 HA1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den einen Übergangsrahmen in dem
Schallsignal folgt, mit:
- 14 -
in a transition frame and/or at least one frame following the a
transition frame in the sound signal, comprising:
(....)
1.3.1 HA1 wobei das Übergangsmodus-Codebuch auf den Codebuch-
Index reagiert, um in dem Übergangsrahmen und/oder dem
mindestens einen Rahmen, der auf den Übergangsrahmen
folgt, einen der Codevektoren des Satzes zu erzeugen,
welcher der Übergangsmodus-Anregung entspricht,
the transition mode codebook being responsive to the
codebook index for generating, in the transition frame
and/or the at least one frame following the transition
frame, one of the codevectors of the set corresponding
to said transition mode excitation;
Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 enthält im Merkmal 10.1.1. eine
entsprechende Änderung gegenüber der erteilten Fassung
10.1.1HA1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den einen Übergangsrahmen in einem
Schallsignal folgt, mit:
in a transition frame and/or at least one frame following the a
transition frame in a sound signal, comprising:
Auch die Ansprüche 3, 4, 8, 14, 15, 19 bis 22, 24, 25, 29, 32, 33, 37 und 38 nach
Hilfsantrag 1 sind entsprechend geändert, die übrigen Ansprüche verbleiben
unverändert. Wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf den Schriftsatz vom
4. Januar 2022 verwiesen.
- 15 -
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen 1a, 2,
2a, 3 bis 5, 5a, 6, 6a, 7, 7a, 8 bis 10 und 10a wird auf die Schriftsätze vom
31. Mai 2022 und vom 24. August 2022 Bezug genommen.
Die Klägerin zu 2 vertritt die Auffassung, das geltende Patent sei nicht ausführbar
offenbart. Soweit in den Ansprüchen definiert sei, dass das Übergangsmodus-
Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweise, bleibe für den
Fachmann offen, welche Impulsformen zu diesem Codebuch gehörten. Der
gesamten Patentschrift sei weder zu entnehmen, wie glottale Impulsformen
mathematisch definiert werden, noch wie sie sonst im Allgemeinen erzeugt werden
könnten. Gehe man von der Auslegung aus, wonach ein Codebuch, das nur
Einheitsimpulse aufweist, kein merkmalsgemäßes Codebuch von glottalen
Impulsformen darstelle, offenbare das Streitpatent kein einziges nacharbeitbares
Ausführungsbeispiel.
Ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen
Fassungen des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit stützen die
Klägerinnen insbesondere auf folgende Druckschriften:
Kurzzeichen Druckschrift
Klägerin
zu 1
Klägerin
zu 2
K5/
Vary
VARY, P.; MARTIN, R.: Digital Speech Transmission.
Enhancement, Coding and Error Concealment, Wiley ©
2006, ISBN 0-471-56018-9, Seiten iii bis xiii, 5 bis 25
und 228 bis 314
K5´/
Vary
VARY, P.; MARTIN, R.: Digital Speech Transmission.
Enhancement, Coding and Error Concealment, Wiley ©
2006, ISBN 0-471-56018-9, Seiten iii, iv, 177 bis 199
K6/
Fujimoto
NK4/
Fujimoto US 5 864 797 A
K7/
Bergström
BERGSTRÖM, A.; HEDELIN, P.: Code-Book Driven
Glottal Pulse Analysis, International Conference on
Acoustics, Speech, and Signal Processing, ICASSP-
89, 1989, Seiten 53 bis 56
- 16 -
K9/
Da Silva
NK3/
Da Silva
DA SILVA, L. M.; ALCAIM, A.: CELP with Priority to
Critical Segments, 9th European Signal Processing
Conference (EUSIPCO 1998), Rhodos, Griechenland,
8. bis 11. September 1998, IEEE 1998, ISBN 978-960-
7620-06-4, 4 Seiten
K10/
Paksoy
NK2/
Paksoy
PAKSOY, E. et al.: Variable Bit-Rate CELP Coding of
Speech with Phonetic Classification, European
Transactions on Telecommunications, Vol. 5, No. 5,
1994, Seiten 591 bis 602
K11/
Wang
WANG, S.; GERSHO, A.: Phonetically-Based Vector
Excitation Coding of Speech at 3.6 kbps, International
Conference on Acoustics, Speech and Signal
Processing (ICASSP), Glasgow, UK, 23. bis 26. Mai
1989, Seiten 49 bis 52
NK5/
Microsoft WO 2006/130229 A1
K13/
Stachurski
STACHURSKI, J.: A Pitch Pulse Evolution Model for
Linear Predictive Coding of Speech, McGill University,
Montreal, Dissertation, Februar 1998, Seiten i bis xiv
und 1 bis 17
K14/
Berouti
BEROUTI, M. et al.: Efficient Computation and
Encoding of the Multipulse Excitation for LPC, ICASSP
'84. IEEE International Conference on Acoustics,
Speech, and Signal Processing, San Diego, USA,
1984, Seiten 10.1.1 bis 10.1.4
K15/LBG
LINDE, Y.; BUZO, A; GRAY, R. M.: An Algorithm for
Vector Quantizer design, IEEE Transactions on
Communications, Vol. 28, Issue 1, Januar 1980, Seiten
84 bis 95
K17/
Montminy
MONTMINY, C.; ABOULNASR, T.: Improving the
Performance of ITU-T G.729A for VoIP, 2000 IEEE
International Conference on Multimedia and Expo,
ICME2000 Proceedings (Cat. No.00TH8532), New
York, USA, August 2000, Seiten 433 bis 436
K18/
Lindén
NK8/
Lindén
LINDÉN, J. et al.: Low Rate Speech Coding using a
Glottal Pulse Codebook, Proceedings, IEEE Workshop
on Speech Coding for Telecommunications, 1995, Date
Added to IEEE Xplore: 06 August 2002, Seiten 105 und
106
NK1/
Gersho US 6 233 550 B1
K19/
GSM
GSM-Standard ETS 300 969, GSM 06.20, Version
5.0.1, Mai 1997
- 17 -
K20/
ITU
ITU Study Group 16 – Contribution 199: Extended high-
level description of the Q9 EV-VBR baseline codec,
COM 16 – C 199 R1 – E, VoiceAge, Nokia, Juni 2007,
Seiten 1 bis 14
K21/
Vaillancourt
VAILLANCOURT, T. et al.: Efficient Frame Erasure
Concealment in Predictive Speech Codecs using
Glottal Pulse Resynchronisation, In: IEEE International
Conference on Acoustics, Speech and Signal
Processing - ICASSP '07, 2007, Seiten IV-1113 bis IV-
1116
NK6/
Shlomot
SHLOMOT, E. et al.: Hybrid Coding: Combined
Harmonic and Waveform Coding of Speech at 4 kb/s,
IEEE Transactions on Speech and Audio Processing,
Vol. 9, No. 6, Seiten 632 bis 646, Sept. 2001
NK7/
Gersho2 US 6 331 154 B1
NK9/
McElroy
MCELROY, C. et al.: Wideband Speech Coding using
Multiple Codebooks and Glottal Pulses, Proceedings,
IEEE International Conference on Acoustics, Speech
and Signal Processing, Vol. 1, Seiten 253 bis 256,
1995, ISSN 1520-6149
NK10/
Jelinek US 2005/0154584 A1
NK11/
Stachurski EP 1 035 538 A2
K23/
Kondoz
KONDOZ, A. M.: Digital Speech. Coding for Low Bit
Rate Communication Systems, Wiley, 1994, Seiten i bis
xii, 53 bis 59, ISBN 0 471 623717
Die Klägerin zu 2 hat zudem – zur Frage der Patentfähigkeit der Gegenstände nach
Hilfsantrag 2 – ein Parteigutachten vorgelegt (N…/M…).
Die Klägerinnen machen sich schließlich den Vortrag der früheren Klägerin im
vormals verbundenen Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 47/21 (EP) mit Schriftsatz vom
14. Juni 2022 zu eigen, was u. a. die hiermit vorgelegten Dokumente MFG18/K…
(Parteigutachten; Expert Opinion Prof. K…, 14. Oktober 2021) und MFG19 = K16
(Stellungnahme des britischen Patentamts; H…, D.: Opinion under Section 74A,
Opinion Number 20/21, 10. Januar 2022) umfasst.
- 18 -
Die Klägerinnen meinen, bei den Druckschriften K20/ITU-T und K21/Vaillancourt
handele es sich um Stand der Technik. Denn das Streitpatent nehme die Priorität
vom 24. Oktober 2006 nicht wirksam in Anspruch, da seine unabhängigen
Ansprüche nicht die nach der Prioritätsanmeldung zwingend erforderliche
Übertragung der Pitchperiode enthielten.
Die Klägerinnen vertreten ferner die Auffassung, dass neben anderen insbesondere
die Druckschrift K10/NK2/Paksoy dem Gegenstand des Streitpatents in seiner
erteilten Fassung neuheitsschädlich entgegenstehe. Jedenfalls beruhe das erteilte
Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es durch den Stand der Technik
nahgelegt sei. Hierzu führen die Klägerinnen weiter aus.
Den Hilfsantrag 1 halten die Klägerinnen bereits für unzulässig. Die Änderung des
ursprünglichen Begriffs „transition in a sound signal“ zu „transition frame in a sound
signal“ stelle eine Unklarheit im Sinne von Art. 84 EPÜ und eine
Schutzbereichserweiterung bzw. ein Aliud dar. Zudem liege damit eine unzulässige
Erweiterung vor.
Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 1
verteidigten Fassung nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, jedenfalls
beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu führen die Klägerinnen weiter
aus.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. Oktober 2021
sowie weitere rechtliche Hinweise vom 9. März 2022, 20. Juli 2022 und vom
14. September 2022 erteilt.
Die Klägerin zu 1 beantragt,
das europäische Patent 2 102 619 im Umfang seiner Ansprüche 1, 2, 3,
10, 13, 14, 29, 31 und 32 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
- 19 -
Die Klägerin zu 2 beantragt,
das europäische Patent 2 102 619 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 10a, eingereicht mit
den Schriftsätzen vom 4. Januar 2022, 31. Mai 2022, 24. August 2022, in
der Reihenfolge 1,1a, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6, 6a, 7, 7a, 8, 9, 10, 10a, erhält.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und
meint, dass der Gegenstand des erteilten Streitpatents sowohl ausführbar offenbart
als auch patentfähig, mithin rechtsbeständig sei.
Sie bezieht sich zur Untermauerung ihres Vorbringens zur Patentfähigkeit u. a. auf
folgendes Dokument:
NB5 VARY, P. et al.: Digitale Sprachsignalverarbeitung,
B. G. Teubner, Stuttgart 1998, ISBN 3-519-06165-1, Seite 64
Der Neuheit stehe insbesondere nicht die Druckschrift K10/NK2/Paksoy entgegen,
weil sie die Lehre des Streitpatents nicht offenbare.
Jedenfalls sei das Streitpatent in den Fassungen nach den zulässigen Hilfsanträgen
patentfähig, da der jeweilige Gegenstand ursprungsoffenbart sei und beschränkend
wirke. Keine der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eingeführten
Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den Gegenstand des
Streitpatents in diesen Fassungen nahe.
- 20 -
Dies gelte insbesondere auch für den Gegenstand des Streitpatents in der Fassung
nach Hilfsantrag 1, der insbesondere nicht durch die K10/NK2/Paksoy
vorweggenommen oder sonst nahegelegt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
- 21 -
Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklagen, mit denen die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
ausführbaren Offenbarung der Erfindung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend
gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit.
a), b), Art. 54, Art 56 EPÜ), sind zulässig.
Sie sind insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit
es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1
hinausgeht. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nämlich in der erteilten
Fassung als nicht patentfähig.
Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen
Hilfsantrag 1 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, insbesondere ist er
neu und beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klagen sind daher insoweit
unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
1. Der Streitpatentgegenstand betrifft eine Technik zur digitalen Codierung
eines Schallsignals, z. B. eines Sprach- oder Audiosignals, im Hinblick auf dessen
Übertragung und Synthese (Streitpatentschrift, Absatz 0001).
Laut Streitpatent bezieht sich die Erfindung vor allem auf ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Codierung sog. Übergangsrahmen („transition frames“) und
Rahmen, die auf den Übergang in einem Schallsignal folgen, um die
Fehlerfortpflanzung am Decodierer im Falle einer Rahmenlöschung zu reduzieren
und/oder die Codiereffizienz vor allem am Anfang von stimmhaften Segmenten
(sog. „Onset“-Frames) zu erhöhen. Insbesondere ersetze das Verfahren und die
Vorrichtung das typischerweise in prädiktiven Codierern verwendete adaptive
Codebuch durch ein Codebuch mit glottalen Impulsformen bei Übergangsrahmen
- 22 -
und Rahmen, die dem Übergang folgen. Das Codebuch der glottalen Impulsformen
könne ein festes Codebuch sein, das unabhängig von der vergangenen Anregung
sei, wodurch, sobald die Rahmenlöschung vorüber wäre, Codierer und Decodierer
dieselbe Anregung verwenden, so dass die Konvergenz zu einer ungestörten
Synthese recht schnell erfolge. Bei der Onset-Rahmencodierung im traditionellen
CELP-Verfahren (Code-Excited Linear Prediction) werde der Speicher für die
vergangene Erregung mit Hilfe der rauschähnlichen Erregung des vorherigen
stimmlosen oder inaktiven Rahmens aktualisiert, der sich stark von der aktuellen
Erregung unterscheide. Hingegen könne die vorgeschlagene Technik den
periodischen Teil der Erregung sehr genau aufbauen (Absatz 0002).
Ein aufgrund der Prädiktion bei CELP-basierten Sprachcodierern inhärentes
Problem trete bei Übertragungsfehlern (gelöschte Rahmen oder Pakete) auf,
nämlich wenn die Zustände von Codierer und Decodierer desynchronisiert werden.
Wegen der Prädiktion sei die Auswirkung eines gelöschten Rahmens nicht auf den
gelöschten Rahmen beschränkt, sondern breite sich nach der Löschung weiter aus,
oft während mehrerer nachfolgender Rahmen, was zu sehr störenden
wahrnehmbaren Auswirkungen führen könne (Absatz 0006).
Übergänge von stimmlosen zu stimmhaften Sprachsegmenten (z. B. zwischen
einem Konsonanten oder einem inaktiven Zeitraum und einem Vokal) oder
Übergänge zwischen zwei verschiedenen stimmhaften Segmenten (z. B.
Übergänge zwischen zwei Vokalen) seien die problematischsten Fälle für die
Verdeckung von Rahmenlöschungen. Wenn ein Übergang von einem stimmlosen
zu einem stimmhaften Sprachsegment („voiced onset“, dt. Synonyme:
Stimmeinsatz, stimmhafter Einsatz, Ansatz oder Anlaut) verloren gehe, werde keine
sinnvolle periodische Anregung im Speicher der vergangenen Anregung (im
adaptiven Codebuch) gefunden. Im Codierer baue sich während des Onset-
Rahmens die periodische Anregung im adaptiven Codebuch wieder auf, und der
folgende stimmhafte Rahmen werde mit dieser codiert. Die meisten Verfahren zur
Verdeckung von Rahmenfehlern würden die Informationen des letzten korrekt
- 23 -
empfangenen Rahmens verwenden, um den fehlenden Rahmen zu kaschieren. Im
Decodierer werde dagegen beim Verlust von Onset-Rahmen der Speicher mit der
rauschähnlichen Anregung des vorherigen Rahmens aktualisiert. Somit fehle der
periodische Teil der Anregung im adaptiven Codebuch des Decodierers und es
könne mehrere Rahmen lang andauern, bis sich der Decodierer von diesem Verlust
erholt (Absatz 0007).
Eine ähnliche Situation trete bei einem verlorenen stimmhaft-zu-stimmhaft-
Übergang auf, da in diesem Fall die im adaptiven Codebuch vor dem
Übergangsrahmen gespeicherte Anregung typischerweise sehr unterschiedliche
Eigenschaften gegenüber der im adaptiven Codebuch gespeicherten Anregung
nach dem Übergang habe, was bei der Kaschierung ebenfalls zu erheblichen
Verzerrungen führen könne (Absatz 0008).
Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es daher, ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Codierung von Übergangsrahmen in einem prädiktiven Sprach-
und/oder Audiocodierer bereitzustellen, um die Robustheit des Codierers
gegenüber verlorenen Rahmen und/oder die Codiereffizienz zu verbessern. Eine
weitere Aufgabe sei es, die Fehlerfortpflanzung in CELP-basierten Codecs zu
eliminieren und die Codiereffizienz zu erhöhen, indem die rahmenübergreifende
adaptive Codebuchsuche durch eine nicht-prädiktive Suche in einem Codebuch mit
z. B. glottalen Impulsformen (“glottal-shape”) ersetzt werde. Dies erfordere keine
zusätzliche Verzögerung und hätte eine vernachlässigbare zusätzliche Komplexität
sowie keine Erhöhung der Bitrate im Vergleich zur herkömmlichen CELP-Codierung
zur Folge (Absätze 0010 und 0011).
Diese Aufgaben würden durch eine Übergangsmodus-Einrichtung, eine
Codiereinrichtung und eine Decodiereinrichtung gemäß den
Vorrichtungsansprüchen 1, 10 und 20 sowie entsprechende Verfahren gemäß den
Ansprüchen 22, 29 und 38 gelöst (Absatz 0012).
- 24 -
2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektro-,
Informations- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Diplom oder
Master) und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf
dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von
Audiodaten, dem zum Prioritätszeitpunkt die einschlägigen Verfahren zur
Audiodatencodierung, wie insbesondere CELP, sowie deren jeweilige
Besonderheiten, Vorteile und Grenzen, geläufig waren. Dieser Fachmann ist auch
mit den entsprechenden Standards und den im Rahmen der
Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträgen zur Weiterentwicklung
bestehender Standards vertraut.
3. Der Gegenstand des Streitpatents und einige Merkmale der Ansprüche
bedürfen der Erläuterung:
3.1 Allgemeiner technischer Hintergrund
Das Streitpatent geht aus von einem fachüblichen Code-Excited Linear Prediction
(CELP)-Sprachcodierer, der dem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents im
Rahmen seines allgemeinen Fachwissens wohlbekannt war (Absatz 0042).
Das Streitpatent gibt in den Figuren 1 a) (Codierer) und 1 b) (Decodierer) ein
schematisches Blockschaltbild eines derartigen CELP-Codecs wieder und
beschreibt in den Absätzen 0003 bis 0009 bzw. 0029 bis 0042 dessen Aufbau und
Funktionsweise.
- 25 -
Figuren 1 a) und b) der Streitpatentschrift
Wie der Fachmann weiß, ist es für die Funktionsweise eines CELP-Codecs
essentiell, dass der Inhalt des adaptiven Codebuchs im Sender (Codierer) mit dem
Inhalt des adaptiven Codebuchs im Empfänger (Decodierer) übereinstimmt. Denn
nur dann wird der Empfänger an der Stelle im adaptiven Codebuch, die der
übermittelte Verzögerungsparameter („pitch period“) anzeigt, den adaptiven
Codevektor finden, den der Sender in seinem adaptiven Codebuch ermittelt hat.
Dieser Rückbezug auf vergangene Abschnitte des Anregungssignals bei der
Codierung von Sprachsignalen, in dem das Prinzip der „Prädiktion“ zum Ausdruck
kommt, ist sehr effizient, stellt jedoch ein Problem dar, wenn es zu
Übertragungsfehlern kommt, und dadurch der Zustand des senderseitigen
Codierers mit dem Zustand des empfängerseitigen Decodierers nicht mehr
übereinstimmt, d. h. diese desynchronisiert werden. Dieses Problem wird im Absatz
0006 des Streitpatents thematisiert. Aufgrund der Prädiktion ist die Auswirkung
eines gelöschten Rahmens zudem nicht auf diesen beschränkt, sondern breitet sich
- 26 -
nach der Löschung (zeitlich) weiter aus, oft während mehrerer nachfolgender
Rahmen, so dass störend wahrnehmbare Auswirkungen auftreten.
Wie das Streitpatent in den Absätzen 0007 und 0008 ausführt, sind die Folgen eines
Rahmen- oder Paketverlusts besonders problematisch, wenn dabei der Übergang
von einem stimmlosen zu einem stimmhaften Sprachsegment („Onset“; z. B. von
einem Konsonanten oder eines inaktiven Zeitraums zu einem Vokal) oder der
Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Sprachsegmenten (z. B.
zwischen zwei Vokalen) verloren geht.
Der modifizierte CELP-Codierer nach der technischen Lehre des Streitpatents
unterscheidet sich von herkömmlichen CELP-Codierern dadurch, dass bei der
Codierung eines Übergangsrahmens und ggf. folgender Rahmen die Anregung aus
dem adaptiven Codebuch durch eine sog. Übergangsmodus-Anregung ersetzt wird,
die aus einem speziell dafür vorgesehenen Übergangsmodus-Codebuch stammt,
dessen Codevektoren unabhängig von einer früheren Anregung sind und sog.
glottale Impulsformen aufweisen.
Die Figuren 19 a) bis 19 c) veranschaulichen den Effekt dieser streitpatentgemäßen
sog. TM-Codierungstechnik („transition mode (TM)“, Übergangsmodus) für ein
Sprachsignal im Falle einer Rahmenlöschung eines Onset-Rahmens, nämlich die
Abschwächung der Rahmenfehlerfortpflanzung gegenüber einem herkömmlichen
CELP-Codec, wobei
· das Diagramm in Figur 19 a) das zu codierende Eingangssignal darstellt, und
im zweiten Rahmen durch das Kreuz der Verlust des Signals bei der
Übertragung angedeutet wird;
· das Diagramm in Figur 19 b) die synthetisierte Ausgangssprache eines
gebräuchlichen EV-VBR-Codecs ohne das TM-Codierverfahren darstellt,
und
- 27 -
· das Diagramm in Figur 19 c) die synthetisierte Ausgangssprache eines EV-
VBR-Codecs mit der TM-Codierungstechnik darstellt, in dem dessen Vorteile
bei der Begrenzung der Rahmenfehlerfortpflanzung im 3., 4. und 5. Rahmen
anhand der augenfällig deutlich getreueren Synthetisierung des Sprach-
Eingangssignals im Vergleich zu Figur 19 b) zu erkennen sind.
Figuren 19 a) bis 19 c) der Streitpatentschrift mit Hervorhebungen durch den Senat
3.2 Zum Verständnis einzelner Anspruchsmerkmale
Die erläuterungsbedürftigen Angaben, insbesondere in den unabhängigen
Ansprüchen 1, 10 und 29 bzw. nebengeordneten Ansprüchen 22, 29 und 38 sind
somit im Einzelnen wie folgt auszulegen:
- 28 -
3.2.1 Nach den unabhängigen Ansprüchen 10 und 29 wird eine
Codiereinrichtung (encoder device) bzw. ein Codierungsverfahren (encoding
method) beansprucht, die zusammen mit der mit den rückbezogenen
nebengeordneten Ansprüchen 20 und 38 beanspruchten Decodiereinrichtung
(decoder device) bzw. Decodierungsverfahren (decoding method) zu einem
vollständigen Codec bzw. Verfahren zur digitalen Codierung, Übertragung und
Synthese eines Schallsignals, insbesondere eines Sprachsignal ergänzt werden
(vgl. auch Absatz 0001). Lediglich im Anspruch 1 wird der Codec durch das Merkmal
1. explizit noch dadurch konkretisiert, dass die dort beanspruchte und beim
Streitpatent insgesamt zentrale Übergangsmodus-Einrichtung zur Verwendung in
einem Schallsignal-Codec vom Vorhersagetyp geeignet sein muss. Zusammen mit
den in allen unabhängigen Ansprüchen angegebenen Merkmalen, wonach dabei
Codebücher, insbesondere auch adaptive Codebücher verwendet bzw. ersetzt
werden, geht der Fachmann davon aus, dass es sich erfindungsgemäß um ein
hybrides Verfahren zur Audiodatenkompression handelt, das zur
Signalformcodierung Vektorquantisierung und parametrische Audiocodierung nutzt.
Weiter wird er durch die die Ansprüche nicht einschränkenden Angaben zur
Zielsetzung in Absatz 0011, wonach in CELP-basierten Codecs die
Fehlerfortpflanzung eliminiert und die Codiereffizienz erhöht werden soll, davon
ausgehen, dass die Kernidee des Streitpatents auf der CELP-Codierung basiert und
darauf aufbauend ein CELP-Codec weiterentwickelt wird. Damit übereinstimmend
wird in Absatz 0024 ausgeführt, dass die vorgeschlagene, als TM-
Codierungstechnik („transition mode (TM)“, Übergangsmodus) bezeichnete
Weiterentwicklung in jedem CELP-Typ-Codec oder prädiktiven Codec verwendet
werden kann. Rein beispielhaft und die Ansprüche nicht beschränkend, wird in der
Ausführungsform des Streitpatents die TM-Codierungstechnik in einem ITU-T-
standardisierten sog. Embedded Variable Bitrate-Codec (EV-VBR) implementiert
beschrieben, wobei aber die Prinzipien und Konzepte nicht auf eine Anwendung in
einem EV-VBR-Codec beschränkt sind, sondern auf jeden anderen Codec, der
prädiktive Codierung verwendet und auf jede andere Art von Audiosignalen
angewendet werden können (Merkmal 1. und Absatz 0024).
- 29 -
3.2.2 Der zentrale Begriff bei der Weiterentwickelung der dem Fachmann
wohlbekannten CELP-Codierung im Rahmen des Streitpatents ist der sogenannte
Übergang (transition), der die Entitäten Übergangsmodus-Einrichtung (transition
mode device; Merkmal 1.), Übergangsmodus-Anregung (transition mode excitation;
Merkmale 1.1, 1.3.1; 10.1, 10.3.1, 10.4), Übergangsrahmen (transition frame;
Merkmale 1.1.1, 1.3.1; 10.1.1) und Übergangsmodus-Codebuch (transition mode
codebook; Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2; 10.3, 10.3.2, 10.4) in den unabhängigen
Ansprüche charakterisiert.
Die technische Lehre, die allen Ansprüchen zugrunde liegt, basiert auf der Idee,
eine Übergangsmodus-Einrichtung vorzusehen, die es ermöglicht, im Falle eines
Übergangsrahmens im zu codierenden Schallsignal für dessen Codierung und/oder
mindestens eines Rahmens, der auf den Übergang folgt, statt einer Anregung aus
dem adaptiven Codebuch eine Anregung aus einem für diesen Zweck vorhandenen
Übergangsmodus-Codebuch zu verwenden, wobei das Übergangsmodus-
Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen (glottal impulse shapes)
aufweist.
3.2.3 Eine konkrete Definition des Übergangsrahmens (transition frame) ist dem
Streitpatent nicht zu entnehmen. Nach dem Unteranspruch 2 wird, die
unabhängigen Ansprüche nicht beschränkend, ein Übergangsrahmen aus Rahmen
ausgewählt, die entweder einen stimmhaften Einsatz („voiced onset“) oder einen
Übergang zwischen zwei unterschiedlichen stimmhaften Lauten aufweisen. Gemäß
der ebenfalls nicht einschränkenden Ausführungsform basiert die
Rahmenklassifizierung im EV-VBR-Codec auf der VMR-WB (Variable Rate Multi-
Mode Wideband) Klassifizierung und erfolgt unter Berücksichtigung der
Verschleierungs- und Wiederherstellungsstrategie. Die TM-Codierungstechnik wird
erfolgreich eingesetzt, wenn der Rahmen eines Übergangs verloren gegangen ist,
indem dieser Übergangsrahmen und bevorzugt einer oder mehrere nachfolgende
Rahmen auf diese Weise codiert werden.
- 30 -
In Figur 3 ist als Beispiel für Übergänge ein Segment eines Sprachsignals mit einem
Einsatz („ONSET“) und einem stimmhaften Übergang („VOICED TRANSITION“)
abgebildet.
Figur 3 der Streitpatentschrift mit Hervorhebungen durch den Senat
3.2.4 Die zentrale Komponente bei der erfindungsgemäßen technischen Lehre ist
ein Übergangsmodus-Codebuch, welches glottale Impulsformen aufweist
(„the transition mode codebook comprises a codebook of glottal impulse shapes”;
Merkmale 1.3.2; 10.3.2).
In den folgenden Ausführungen wird die in der Elektrotechnik teilweise
vorgenommene Differenzierung zwischen „Impuls“, als einem einmaligen Ereignis
und „Puls“, als sich wiederholende Folge von Impulsen, nicht berücksichtigt.
Vielmehr werden die Begriffe im Wesentlichen synonym verwendet, entsprechend
der englischsprachigen Fachliteratur, in der meist kein Unterschied zwischen
„impulse“ und „pulse“ gemacht wird.
Die Klägerinnen sehen dieses Übergangsmodus-Codebuch wegen des
nichttechnischen Begriffs „glottal“ und wegen einer fehlenden Definition im
Streitpatent im Wesentlichen als bereits durch die Verwendung von Einheitspulsen
realisierbar an.
- 31 -
Die Beklagte hält für das Übergangsmodus-Codebuch eine Anzahl von
prototypischen Formen von glottalen Impulsformen, wie exemplarisch und detailliert
im Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben, für erforderlich, sieht den
Begriff „glottale Impulsformen“ als technisch einschlägig an und argumentiert mit
Verweis auf NK9/McElroy, dass ein Einheitspuls keine glottale Impulsform
darstellen könne.
Nach Erkenntnis des Senats versteht der Fachmann die glottalen Impulsformen des
erfindungsgemäßen Übergangsmodus-Codebuchs – wie bereits in den Hinweisen
ausgeführt und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien –
folgendermaßen:
· Auch wenn es sich bei „glottal“ um einen an sich offensichtlich
nichttechnischen Begriff handelt, ist ein „glottaler Impuls“ für den Fachmann
auf dem vorliegenden technischen Gebiet ein bekannter Begriff, was
beispielsweise bereits durch die Titel der Druckschriften aus dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nach K7/Bergström („Code-Book Driven
Glottal Pulse Analysis“), K18/MFG9/NK8/Lindén („Low Rate Speech Coding
using a Glottal Pulse Codebook“) und NK9/McElroy („Wideband speech
coding using multiple codebooks and glottal pulses“) belegt wird. Auch in
NK6/Shlomot werden Sprachsegmente in „harmonic“, „noise-like“ und
„transitions“ eingeteilt und letztere weiter in „onsets, plosives, or nonharmonic
glottal pulses“.
· Ein Übergangsmodus-Codebuch, das lediglich aus wie auch immer
angeordneten einzelnen Einheitspulsen („ternäre Pulse“) besteht, ist bereits
wegen der Forderung nach einer Mehrzahl von „glottalen Impulsformen“ nicht
erfindungsgemäß.
- 32 -
· Dass eine der mehreren Impulsformen, die ein erfindungsgemäßes
Übergangsmodus-Codebuch aufbauen, ein Einheitspuls sein kann, wird durch
das Streitpatent – auch wenn dort als nachteilig beschrieben – selbst belegt
(Absatz 0079: „In its simplest Form, the shape of the glottal impulse can be
represented by a unity impulse … However the performance of such a simple
codebook is very limited.“). Dies ist somit weder durch den Anspruchswortlaut
noch durch die Beschreibung ausgeschlossen.
· Da das erfindungsgemäße Übergangsmodus-Codebuch neben
möglicherweise enthaltenen Einheitspulsen – welche die denkbar einfachste
Impulsform darstellen – weitere Impulsformen aufweisen muss, müssen diese
zwangsläufig komplexere Formen als die Einheitspulsform zeigen. Weitere
Konkretisierungen bezüglich der Impulsform werden jedoch nicht
beansprucht, insbesondere ist das Ausführungsbeispiel, wie in Figur 6 gezeigt
und in den zugehörigen Absätzen beschrieben, für die Ansprüche nicht
einschränkend.
· Dem Fachmann ist dabei klar, dass eine komplexe (glottale) Impulsform
wegen der Abtastung und Digitalisierung bzw. Quantisierung aus einzelnen
zeit- und wertdiskreten (Teil-)Impulsen besteht.
II.
Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ
i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG).
1. Der Gegenstand des Anspruchs 10 erweist sich als nicht neu gegenüber
der aus der Druckschrift K10/NK2/Paksoy bekannten Codiereinrichtung.
- 33 -
1.1 Der Fachartikel K10/NK2/Paksoy beschreibt einen CELP-basierten Codec
zur Codierung von Sprache in digitalen Mobilfunkanwendungen mittels variabler
Bitrate mit der Bezeichnung „Variable Rate Phonetic Segmentation“ (VRPS). Es
wird ein Algorithmus zur Erkennung von Sprachaktivität verwendet, um aktive
Sprache von Hintergrundrauschen zu unterscheiden. Jeder Rahmen aktiver
Sprache wird weiter klassifiziert, um insbesondere zwischen drei phonetischen
Kategorien zu unterscheiden: stimmhaft, stimmlos und Einsatz („onset“). Jedem
Eingangsrahmen wird eine von fünf Bitraten entsprechend der Stimmaktivität und
der phonetischen Klassifizierung zugeordnet und mit einem Analyse-durch-
Synthese-Algorithmus codiert, der auf die Anforderungen der jeweiligen Klasse
zugeschnitten ist (Abstract).
Die Figur 1 der Druckschrift K10/NK2/Paksoy zeigt ein vereinfachtes
Blockdiagramm des VRPS-Kodierungsschemas. Jeder 20 ms-Eingangsrahmen
wird zunächst von einem VAD-Sprachaktivitätserkennungs-Algorithmus (Voice
Activity Detection) als Front-End analysiert, der entscheidet, ob der Rahmen aktive
Sprache (Speech) oder Hintergrundrauschen (Noise, non-speech) enthält. Wenn
Hintergrundrauschen erkannt werden, wird mit einer sehr niedrigen Bitrate kodiert
(Noise coding). Wird Sprache detektiert, wird der Eingangsrahmen phonetisch in
eine von vier möglichen Kategorien klassifiziert (Phonetic classification). Jede
dieser Kategorien entspricht einem CELP-Algorithmus, bei dem die
Codiererkomponenten und Bit-Zuweisungen an den Inhalt des Sprachrahmens
angepasst sind (Class-dependent CELP coding; Figur 1 und Seite 59, linke Spalte,
letzter Absatz).
- 34 -
Figur 1 der Druckschrift K10/NK2/Paksoy
Aus der Druckschrift K10/NK2/Paksoy ist, in Worten des erteilten Anspruchs 10
ausgedrückt, Folgendes bekannt: Eine
10. Codiereinrichtung
(Seite 59, linke Spalte, erster Absatz: „In this paper we discuss a
speech coder … Our coder, named Variable Rate Phonetic
Segmentation (VRPS) … belongs to the family of CELP coders.“
und Seite 62, linke Spalte, Abschnitt 5., zweiter Satz: „The VRPS
coder employs a different version of a CELP coding algorithm for
each phonetic category.“ sowie Figur 2.)
Figur 2 der Druckschrift K10/NK2/Paksoy
- 35 -
10.1 zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt
10.1.1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den Übergang in einem Schallsignal
folgt, mit:
(In K10/NK2/Paksoy wird ein phonetischer
Klassifizierungsalgorithmus (phonetic classification) für
Rahmen mit aktiver Sprache (active speech)
durchgeführt (Abschnitt 4. PHONETIC
CLASSIFICATION, Seite 60, rechte Spalte, letzter
Absatz bis Seite 62, Tabelle 2), wobei diese stimmhafte
(Voiced) oder stimmlose (Unvoiced) Laute oder einen
Übergang (Onset) zwischen solchen Lauten umfassen
können. Die Codierung wird je nach Klassifizierung des
jeweiligen Unterrahmens vorgenommen, wobei zur
Vereinfachung angenommen wird, dass jeweils
wenigstens zwei gleichartige Unterrahmen aufeinander
folgen (vgl. Seite 62, linke Spalte, zweiter Absatz). Somit
kann – wie in Tabelle 2 dargestellt – jeder Rahmen in
eine von vier Klassen (Class) klassifiziert werden, je
nachdem, aus welchen Unterrahmen (Subframe) er
besteht.
Tabelle 2 der Druckschrift K10/NK2//Paksoy mit Hervorhebungen
der Übergangsrahmen durch den Senat
- 36 -
Übergangsrahmen im Sinne des Streitpatents sind
somit Rahmen der Klassen „UO“ und „OV“, die einen
Übergang von stimmlosen (Unvoiced) zu Einsatz-
Unterrahmen (Onset) bzw. von Einsatz-Unterrahmen
(Onset) zu stimmhaften Unterrahmen (Voiced) betreffen
und die Einsatz-Unterrahmen einen Übergang von
stimmlos zu stimmhaft enthalten (Seite 63
Brückenabsatz linke/rechte Spalte: „5.1.3. Onset
subframes … a transition from an unvoiced sound to a
voiced sound, the glottal excitation undergoes a very
rapid change.“.)
Wie in Abschnitt „5. CODING STRATEGIES“
beschrieben, ist je nach Klassifizierung eines
Unterrahmens für die Codierung im Hinblick auf die
Erzeugung einer Anregung ein Codieralgorithmus sowie
ein entsprechendes Codebuch (shape codebook)
festgelegt (Seite 62, linke Spalte, letzter Absatz: „The
VRPS coder employs a different version of a CELP
coding algorithm for each phonetic category.“ und Seite
62, rechte Spalte, zweiter Absatz: „Since VRPS is a
CELP-type coder, the excitation parameters are shape
vectors and gains selected from appropriate codebooks
using an analysis-by-synthesis search technique. The
properties of each shape codebook are determined by
the properties of the phonetic class to be coded.“).
Die zu den Übergangsrahmen gehörenden Codebücher
stellen damit Übergangsmodus-Codebücher im Sinne
des Streitpatents dar und dienen zum Erzeugen einer
Übergangsmodus-Anregung, deren Codierung in
Abschnitt „5.1.3. Onset subframes“ beschrieben wird.
- 37 -
Ein adaptives Codebuch ist für den ersten stimmhaften
Unterrahmen nach einem stimmlosen Unterrahmen nicht
in der Lage, die periodischen Tonhöhenpulse („pitch
pulses.“) mit ausreichender Güte die Anregung zu
bilden, da in den vorangehenden stimmlosen
Unterrahmen keine derartigen Tonhöhenpulse enthalten
sind (Seite 63 rechte Spalte, erster Absatz: „Consider the
first voiced subframe detected following an unvoiced
segment. … An adaptive codebook will be unsuccessful
in capturing these pitch pulses since the previous
subframe is unvoiced and the past excitation does not
contain any pitch pulses. Therefore it will not offer a
useful first approximation to the overall excitation.“), was
zur Qualitätsverminderung der synthetisierten Sprache
für mehrere Unterrahmen führt (Seite 63, rechte Spalte,
erster Absatz, letzter Satz: „Consequently, poor coding
of the onset will degrade the quality of the synthesized
speech for several subframes.“).
Deshalb wird im Codec nach K10/NK2/Paksoy die
adaptive Codebuch-Anregung durch eine
Übergangsmodus-Anregung ersetzt, die als zweistufige
Anregung ausgeführt wird, wobei jede Stufe ein 10-Bit-
Codebuch umfasst und in der ersten Stufe die
Tonhöhenimpulse nachgebildet werden (Brückenabsatz
Seite 63/64: „VRPS provides a remedy for this situation
… thereby ensuring an effective coding of such
transitions. We code onsets using a two-stage excitation
structure. Each stage is a 10 bit sparse codebook. The
first stage is intended to accurately capture the pitch
pulses.“). Figur 3 gibt den Effekt der Onset-Kodierung
wieder. Die mittlere Abbildung (b) zeigt, dass die
- 38 -
Tonhöhenimpulse, die im Original (a) vorhanden sind,
erkennbar besser reproduziert werden, im Vergleich zu
einer Methode, mit der Onset-Übergangsrahmen als
stimmhaft codiert werden (c).
Figur 3 von K10/NK2/Paksoy mit Hervorhebungen durch den Senat
10.2 einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals,
(Dem Codebuch-Suchzielsignal im Streitpatent entspricht in
K10/NK2/Paksoy das Referenzsignal s(n), aus dem durch
Differenzbildung mit dem aus den verwendeten Codebüchern
gebildeten Anregungssignal ̂ݏ(n) der Restfehler e(n) bestimmt
und anschließend minimiert wird, wie im unteren rechten Teil
der Figur 2 schematisch dargestellt. Dabei ist es für den
Fachmann selbstverständlich, dass das Codebuch-
Suchzielsignal s(n) vorher durch einen – in der Sprache des
- 39 -
Streitpatents – „Erzeuger“, wie bei CELP-Codecs üblich,
bereitgestellt und insbesondere durch verschiedene
Komponenten wie Filter in ein geeignetes Format gebracht
wird.)
Ausschnitt aus Figur 2 der Druckschrift K10/NK2//Paksoy
mit Ergänzungen durch die Klägerin zu 1
10.3 einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines
Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren
Anregung,
10.3.1 wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer
entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören
und
(K10/Paksoy weist für die Einsatz-
Übergangs(unter)rahmen (onset subframes) eine
zweistufige Anregungsstruktur auf, bei der statt des
adaptiven Codebuchs ein dünn besetztes Codebuch
(sparse codebook) mit 10 Bit verwendet wird, das jeweils
feste Sätze von Codevektoren mit Einheitspulsen und
zentralbeschnittenen Gaußschen Vektoren enthält
(Brückenabsatz Seite 63/64: „We code onsets using a
- 40 -
two-stage excitation structure. Each stage is a 10 bit
sparse codebook. The first stage is intended to
accurately capture the pitch pulses. It contains ternary
codewords with one and two non-zero pulses (+1 or -1),
with a minimum pulse separation of 20 samples, as well
as center-clipped, Gaussian vectors. The second stage
must code the stochastic part of the excitation, and
consists of center-clipped unit-variance, Gaussian
vectors.“). Bei diesem handelt es sich somit um ein
festes, also nicht von früheren Anregungen
abhängiges, Übergangs-Codebuch. Da die in diesem
enthaltenen Codevektoren nach CELP-üblicher Suche
für jeden Einsatzrahmen eine passende Anregung
bereitstellen, gehören sie damit jeweils zu einer
entsprechenden Übergangsmodus-Anregung.)
10.3.2 wobei das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch
von glottalen Impulsformen aufweist,
(Die Übergangsmodus-Codebücher enthalten sog.
„sparse codebooks“, die Codevektoren mit nur wenigen
(„spärlich“ besetzt) von Null verschiedene Komponenten
aufweisen, wobei in dem für die periodischen Anteile
verantwortlichen Codebuch der ersten Stufe neben
Einheitsimpulsen (sog. ternäre bzw. +1 und -1-Pulse)
auch zentralbeschnittene gaußförmige Vektoren
enthalten sind (Seite 64, linke Spalte, erster Absatz:
„Each stage is a 10 bit sparse codebook. The first stage
is intended to accurately capture the pitch pulses. It
contains ternary codewords with one and two non-zero
pulses (+1 or -1), with a minimum pulse separation of 20
samples, as well as center-clipped, Gaussian vectors.“).
Da auch das Streitpatent Einheitsimpulse als mögliche –
- 41 -
wenn auch als nachteilig beschriebene – glottale
Impulsformen angibt (vgl. Absatz 0079) und die
Übergangsmodus-Codebücher nach K10/NK2/Paksoy
zusätzlich gaußartige Impulsformen enthalten, weisen
sie anspruchsgemäß (mehrere) glottale Impulsformen im
Sinne des Streitpatents auf (vgl. Absatz 0079 und die
obigen Ausführungen zur Auslegung in Abschnitt
I. 3.2.4). Da diese offensichtlich dazu geeignet sind,
glottale Anregungen für Onset-Übergangsrahmen zu
erzeugen (Seite 63, Brückenabsatz linke/rechte Spalte:
„the glottal excitation“), offenbart K10/Paksoy sowohl
dem Wortlaut nach als auch funktional ein
Übergangsmodus-Codebuch, das glottale
Impulsformen aufweist.)
10.4 einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum
Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer
Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-
Suchzielsignal optimal entspricht.
(Da es sich bei der in K10/NK2/Paksoy beschriebenen
Codiervorrichtung um einen auf dem CELP-Modell
aufbauenden Codec handelt, findet auch bei diesem eine
iterative Suche im Übergangsmodus-Codebuch durch
Fehlerrückführung zur Auswahl des Codevektors und
Entnahme der Anregung statt, basierend auf dem Vergleich
der entnommenen Anregung mit dem Referenzsignal, wobei
der Codierfehler minimiert wird und somit der gefundene
Übergangs-Codevektor zu der Übergangsmodus-Anregung
gehört, die dem Codebuch-Suchzielsignal optimal entspricht,
vgl. dazu auch die zu Merkmal 10.2 wiedergegebene Figur 2:
und darin „̂ݏ(n)“, „e(n)“, „s(n)“ „Error minimization“ sowie
„Excitation selection“.)
- 42 -
Danach ist die Codiereinrichtung des Anspruchs 10 erteilter Fassung
vollständig aus K10/NK2/Paksoy bekannt.
1.2 Der Ansicht der Beklagten, der Fachmann würde weder die
Einheitsimpulse („ternary codewords with one and two non-zero pulses (+1 or -1)”)
noch die zentralbeschnittenen gaußförmigen Vektoren („center-clipped, Gaussian
vectors“) des Übergangsmodus-Codebuchs der Codiereinrichtung nach
K10/NK2/Paksoy als glottale Impulsformen im Sinne des Streitpatents (Merkmal
10.3.2) verstehen, folgt der Senat nicht.
Zum einen handelt es sich bei den ternären Codewörtern mit einem oder zwei
von Null verschiedenen Einheitsimpulsen um eine mögliche glottale Impulsform
im Sinne des Streitpatents, was auch im Streitpatent selbst so beschrieben wird
(Absatz 0079: „In its simplest form, the shape of the glottal impulse can be
represented by a unity impulse“). Dass diese Impulsform dort als einfachste und
nachteilige Form beschrieben wird, da die Leistungsfähigkeit eines damit
aufgebauten Codebuchs sehr begrenzt sei, ändert daran nichts, insbesondere, weil
sowohl beim Streitpatent als auch bei der Codiereinrichtung nach K10/NK2/Paksoy
das jeweilige Übergangsmodus-Codebuch nicht nur diese eine Impulsform
aufweist.
Zum anderen stellen die zentralbeschnittenen Gaußschen Vektoren des
Übergangsmodus-Codebuchs der Codiereinrichtung nach K10/NK2/Paksoy eine
zweite glottale Impulsform im Sinne des Streitpatents dar, da diese aus einzelnen
Komponenten mit zufällig verteilten Werten in ihrer Gesamtheit komplexere als
die nur aus Einheitsimpulsen bestehenden Codevektoren bilden. Dem steht
auch nicht entgegen, dass diese „ausgedehnte rauschartige Signalsegmente
darstellen“ und einen stochastischen Charakter haben, da der
Anspruchswortlaut dies nicht ausschließt, sondern zur konkreten Form der
glottalen Impulse keine Vorgaben macht. Somit ist durch das Übergangsmodus-
Codebuch mit den Einheitsimpulsen und zentralbeschnittenen gaußförmigen
- 43 -
Pulsen die in Merkmal 10.3.2 geforderte Ausgestaltung nach einer Mehrzahl von
Impulsformen erfüllt.
Zudem ist auch die funktionelle Forderung für die glottalen Impulsformen des
erfindungsgemäßen Übergangsmodus-Codebuchs durch die erste Stufe des
Übergangsmodus-Codebuchs der K10/NK2/Paksoy erfüllt, da ungeachtet der
einfachen Form der Einheitspulse und des statistischen Charakters der
Gaußsche Vektoren diese als geeignet beschreiben werden, die „pitch pulses“
eines „onsets“ bzw. glottale Anregungen (Seite 63, Brückenabsatz linke/rechte
Spalte: „the glottal excitation“) bereitzustellen, da die zweite Stufe lediglich als
Rest den stochastischen Anteil des Anregungssignals codiert (Abschnitt 5.1.3,
Brückenabsatz Seite 63/64).
1.3 Die vorstehenden Ausführungen für die Codiereinrichtung nach
Anspruch 10 gelten in entsprechender Weise für die dazu korrespondierende
Decodiereinrichtung nach dem nebengeordneten Anspruch 20, sowie die
Übergangsmodus-Einrichtung zur Verwendung in einem Schallsignal-Codec
vom Vorhersagetyp nach Anspruch 1, auf den sich dieser rückbezieht. Gleiches
gilt für die entsprechenden Verfahren gemäß den Ansprüchen 22, 29 und 38.
III.
Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 vom 4. Januar 2022 verteidigt
die Beklagte erfolgreich. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig, da der Gegenstand des
Streitpatents in dieser Fassung weder unzulässig erweitert noch unklar ist oder ein
Aliud darstellt und die geänderte Fassung beschränkend wirkt. Der Gegenstand des
Streitpatents in dieser verteidigten Fassung erweist sich als rechtsbeständig, weil
er ausführbar offenbart und patentfähig, insbesondere neu ist und auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.
- 44 -
1. Der Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten
Anspruch 10 dadurch, dass dessen Merkmal 10.1.1 folgendermaßen verändert
gefasst ist (mit Hervorhebung der Ergänzungen und Streichungen gegenüber der
erteilten Fassung):
10.1.1HA1 in einem Übergangsrahmen und/oder mindestens einem
Rahmen, der auf den einen Übergangsrahmen in einem
Schallsignal folgt, mit:
in a transition frame and/or at least one frame following the a
transition frame in a sound signal, comprising:
Zum Erzeugen der Übergangsmodus-Anregung, welche die adaptive Codebuch-
Anregung ersetzt, waren in der erteilten Fassung drei Alternativen beansprucht,
wonach
1) der jeweilige Übergangsrahmen selbst
oder
2) mindestens ein auf den Übergang folgender Rahmen
oder
3) der Übergangsrahmen selbst und ein oder mehrere auf den
Übergang folgende(r) Rahmen
im Übergangsmodus codiert wird/werden. Im Hilfsantrag 1 ist die Übergangsmodus-
Anregung nunmehr auf mindestens einen Rahmen nach einem Übergangsrahmen
gemäß den Alternativen 2 und 3 beschränkt. Die Alternative der Erzeugung der
Übergangsmodus-Anregung nur im jeweiligen Übergangsrahmen selbst
(Alternative 1) erfüllt demnach diese Anforderung nicht mehr.
Somit versteht der Fachmann die Formulierung in Hilfsantrag 1 so, dass die
Ersetzung in einem auf den Übergangsrahmen folgenden Rahmen zwingend
vorgeschrieben und in weiteren, auf den Übergangsrahmen folgenden Rahmen und
- 45 -
dem Übergangsrahmen selbst dagegen lediglich nicht ausgeschlossen ist, da das
Codebuch zumindest in einem (unmittelbar) auf den Übergangsrahmen folgenden
Rahmen ersetzt wird („… replacing an adaptive codebook excitation in at least one
frame following a transition frame …“).
Weiterhin kann zur Überzeugung des Senats der Fachmann den Wortlaut des
Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 nicht so verstehen, dass die Vorgaben aus
Merkmal 10.1.1HA1 bereits erfüllt wären, wenn der auf den Übergang folgende
Rahmen (zufällig) wieder ein Übergangsrahmen ist und deshalb im
Übergangsmodus codiert wird. Vielmehr erkennt er, dass der auf den Übergang
folgende Rahmen in jedem Fall derart codiert werden muss, d. h. unabhängig
davon, ob es sich um einen Übergangsrahmen handelt oder nicht.
Schließlich versteht der Fachmann die Formulierung „… one frame following a
transition frame in a sound signal“ im Kontext des Streitpatents so, dass der damit
bezeichnete nachfolgende Rahmen unmittelbar auf den Übergangsrahmen folgen
muss. Um der Fehlerpropagation entgegenzuwirken, stellt ein beliebig später
folgender Rahmen keine Lösung dar, insbesondere nicht ein irgendwann folgender
weiterer Übergangsrahmen.
2. Der Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.
2.1 Der Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglichen Fassung (WO 2008/049221 A1 = Anlage K2a) hinaus (Art. II
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Die Klägerinnen wenden sinngemäß ein, gemäß Hilfsantrag 1 würde in den
gegenüber der erteilten Fassung geänderten Ansprüchen ein nur in der Codierung
existierendes Merkmal, nämlich der Übergangsrahmen, mit einem auf den
Stimmerzeugungsapparat bezogenen Merkmal kombiniert, indem von einem
„Übergangsrahmen in einem Schallsignal“ die Rede sei und dieser zum
Bezugspunkt für die Verwendung der Übergangsmodus-Anregung gemacht werde.
- 46 -
In Schallsignalen, d. h. vom Stimmapparat erzeugten Signalen, gäbe es aber nur
Übergänge (z. B. von einem stimmlosen zu einem stimmhaften Laut), aber keine
Übergangsrahmen, denn Rahmen würden erst im Zuge der Codierung eingeführt.
Entsprechend könnten Übergangsrahmen in Schallsignalen auch nicht
ursprungsoffenbart sein.
Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen, denn die Änderung der Begriffe
führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung und damit auch nicht zu einer
unzulässigen Erweiterung.
Bereits durch die Formulierung des erteilten Anspruchs 10, in dem die beiden
Angaben „Übergangsrahmen“ („transition frame“) bzw. „Rahmen“ („frame“)
einerseits und „Übergang“ („transition“) bzw. „Schallsignal“ („sound signal“)
andererseits miteinander in Beziehung gesetzt werden, erkennt der Fachmann,
dass von Signalen der gleichen „Kategorie“ die Rede ist. Dass es sich dabei in
jedem Fall um ein codiertes bzw. digitalisiertes also abgetastetes und quantisiertes
Signal handelt, ist für den Fachmann im Kontext des Streitpatents
selbstverständlich, wird aber beispielsweise auch aus einer Zusammenschau der
Figuren 1 und 27 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung deutlich:
In Figur 27 ist der „A/D-Converter 902“ dem „Speech Encoder 903“ vorgeschaltet,
der dem Codierer der Figur 1a entspricht. Das in den Codierer eingespeiste Signal
„input speech signal s(n)“ liegt bereits diskret vor und ist in Rahmen und
Unterrahmen eingeteilt (Absatz 0031: „… where discrete time index n = 0, 1, ..., N-
1, and N is the length of the subframe.“). Nicht abgetastete „analoge“ Schallsignale
kommen in der technischen Lehre des Streitpatents nicht vor.
2.2 Die Ansprüche nach Hilfsantrag zu 1 sind deutlich und knapp gefasst und
von der Beschreibung gestützt (Art. 84 EPÜ).
Auch sieht der Senat, anders als die Klägerin zu 1, in der Ersetzung von „transition“
durch „transition frame“ in den geänderten Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 keine
- 47 -
„Unklarheit“ im Sinne von Art. 84 EPÜ, da diese dem Fachmann keinerlei
Verständnisschwierigkeiten bereitet und er diese im Kontext der konkreten
technischen Lehre als Synonyme versteht (vgl. den vorangehenden Abschnitt
III. 2.1).
2.3 Ebenso bestehen gegen die Änderungen der Patentansprüche in der
beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 keine Bedenken hinsichtlich des
Nichtigkeitsgrundes nach Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. d) EPÜ.
Denn durch die Konkretisierung nach Hilfsantrag 1 liegt eine Anspruchsfassung vor,
die den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert, sondern
einschränkt. Statt der Verwendung aller drei Alternativen, welche die Formulierung
des Merkmals der erteilten Fassung umfasst, wird lediglich noch eine Teilmenge
davon beansprucht (siehe auch Abschnitt III.1.). Damit stellen diese Änderungen
auch eine grundsätzlich zulässige Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung
durch ein ursprünglich offenbartes Merkmal dar.
Im Übrigen teilt der Senat den Einwand der Klägerinnen nicht, wonach sich durch
die Ersetzung von „transition“ durch „transition frame“ in den geänderten
Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 eine Verschiebung des Schutzbereichs des
Streitpatents im Sinne eines Aliuds ergeben würde, wozu auf die Ausführungen in
den vorangehenden Abschnitten III. 2.1 und III. 2.2 verwiesen wird.
3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
lit. b EPÜ).
Die Klägerin zu 2 macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit
geltend und führt sinngemäß aus, dass der Fachmann aufgrund der
diesbezüglichen Offenbarung des Streitpatents nicht in der Lage wäre, ein
erfindungsgemäßes Codebuch von glottalen Impulsformen zu implementieren.
- 48 -
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches
Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des
Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung
mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg
erreicht wird. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines
Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle
zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (Urteil vom
13. Juli 2021 – X ZR 81/19, GRUR 2022, 59-67, Rn. 59 – Diskontinuierliche
Funkverbindung). Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit
notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den
Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017 –
X ZR 17/15, juris, Rn. 23 m. w. N.).
Diese Anforderung wird vom Streitpatent erfüllt. Denn insbesondere in Absatz 0081
wird ein bevorzugtes Verfahren zum Erzeugen eines Codebuchs von glottalen
Impulsformen detailliert beschrieben. Ein LP-Residualsignal wird aus einer
Sprachdatenbank mit einem mehr als dreistündigen Sprachsignal verschiedener
Sprecher in mehreren Sprachen erzeugt, bevor daraus glottale Impulse mit 17
Abtastwerten um das Maximum extrahiert werden. Mittels eines k-means-
Algorithmus werden aus diesen sodann 16 prototypische Impulsformen ausgewählt,
von denen acht Impulsformen experimentell bestimmt werden – wie exemplarisch
in Figur 6 dargestellt – die schließlich das Codebuch von glottalen Impulsformen
gemäß dem bevorzugten Ausführungsbeispiel des Streitpatents bilden.
Das Streitpatent enthält mit diesem Ausführungsbeispiel in der Beschreibung sehr
konkrete technische Angaben, die den Fachmann ohne Weiteres in die Lage
versetzen, die technische Lehre hinsichtlich des erfindungsgemäßen Codebuchs
von glottalen Impulsformen nachzuarbeiten.
- 49 -
4. In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das Streitpatent als
patentfähig (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 IntPatÜG).
4.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 nimmt das Streitpatent, auch in der
Fassung des Hilfsantrags 1, die Priorität aus der Voranmeldung (US 853749 P =
K22) wirksam in Anspruch (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).
Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt nach
Art. 87 Abs. 1 EPÜ voraus, dass diese dieselbe Erfindung betrifft. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mit der späteren Anmeldung beanspruchte
Merkmalskombination in der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der
angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2002, 146 –
Luftverteiler; GRUR 2008, 597, 599 – Betonstraßenfertiger). Hierfür sind nicht allein
die in der früheren Anmeldung formulierten Ansprüche maßgeblich; der
Offenbarungsgehalt ist vielmehr aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu
ermitteln (BGH GRUR 2014, 542 Rn. 21 - Kommunikationskanal; GRUR 2021, 1162
Rn. 35 - Bodenbelag). Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die
Prinzipien der Neuheitsprüfung (BGH GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische
Funktionseinheit). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist danach
erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre
den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform
der Erfindung entnehmen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 146 – Luftverteiler;
GRUR 2010, 910 Rn. 62 – Fälschungssicheres Dokument; GRUR 2012, 1133
Rn. 31 - UV-unempfindliche Druckplatte; GRUR 2016, 50 Rn. 29
– Teilreflektierende Folie; BGH, Urteil vom 10. Mai 2022, X ZR 55/20, juris Rn. 28
– Computerkühlsystem).
Die Klägerin zu 1 meint eine mangelnde Erfindungsidentität zwischen dem
Gegenstand des Hilfsantrags 1 und dem Gegenstand des Prioritätsdokuments zu
erkennen, da der letztere nur mit dem ausdrücklichen Erfordernis offenbart wäre,
- 50 -
dass die „Pitchperiode“ für Übergangsrahmen („TM frame“) übertragen werden
müsse (K22, Seite 28, erster Absatz: „necessary to transmit in every TM frame the
absolute value of the pitch period“ und Seite 34, letzter Absatz: „the pitch period T0
needs to be transmitted“), wohingegen bereits in der Streitpatentanmeldung diese
zwingende Vorgabe in ein optionales Merkmal umgeändert wäre
(Streitpatentanmeldung (K2a), Seite 51, Absatz 0153: „the absolute value of the
pitch period can be transmitted in every TM frame“ und Seite 64, Absatz 0172: „the
pitch period T0 is transmitted“). Dies stelle eine Verallgemeinerung jenseits des
Offenbarungsgehalts der Prioritätsanmeldung für alle unabhängigen
Streitpatentansprüche einschließlich aller Hilfsanträge dar, so dass die
Prioritätsbeanspruchung unwirksam sei und diese Anspruchsgegenstände damit
nicht den Zeitrang der Prioritätsanmeldung, sondern nur denjenigen des
Anmeldetags der Streitpatentanmeldung, d. h. den 24. Oktober 2007 hätten.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Zwar trifft es zu, dass in den zitierten Textstellen der Prioritätsschrift die
Übertragung der Pitchperiode T0 für Übergangsrahmen als notwendig dargestellt
wird, was im Streitpatent, insbesondere in den Ansprüchen, keinen Niederschlag
gefunden hat.
Es trifft jedoch nicht zu, dass es sich dabei um eine Verallgemeinerung der
ursprünglichen technischen Lehre der Prioritätsanmeldung handeln würde, die dazu
führt, dass die Inanspruchnahme der Priorität unwirksam wäre.
Zum einen muss bei der Beurteilung des Erfordernisses einer unmittelbaren und
eindeutigen Offenbarung berücksichtigt werden, dass die Ermittlung dessen, was
dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung
offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung
des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung
vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders
- 51 -
regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen,
also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf
aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken. Erst im Verlauf des sich
anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter
Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche
Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit
bestimmten Ansprüchen erfolgt eine endgültige Festlegung des Schutzgegenstands
(vgl. BGH GRUR 2014, 542 Rn. 23 – Kommunikationskanal).
Zum anderen handelt es sich bei den von der Klägerin zu 1 zitierten Textstellen der
Prioritätsschrift nicht um Angaben, die als erfindungswesentlicher Bestandteil der
angemeldeten Erfindung charakterisiert wären, sondern diese werden explizit als
Ausführungsbeispiele bzw. als an beispielhaft ausgewählten Ausführungsformen
experimentell gewonnene Ergebnisse beschrieben (insbesondere Seite 25/39,
Abschnitt 12, erster Absatz: „TM Technique Performance in VBR EV Codec In this
section some examples of the TM technique performance in the VBR EV codec
implementation are presented ...”), wobei es sich dabei um eine spezielle
Konfiguration der Übergangscodierung handelt (Seite 34/39, letzter Absatz: „Note:
This is the most bit-demanding configuration of the TM, i.e. when the glottal-shape
codebook is used in the 1st subframe and the pitch period T0 needs to be transmitted
for the Q(z) filter construction. This configuration uses in the first subframe a
procedure described in section 10.“).
Somit handelt es sich bei der nicht-zwingenden Übertragung der Pitchperiode nicht
um eine Verallgemeinerung der ursprünglichen technischen Lehre, sondern
allenfalls um eine Verallgemeinerung der speziellen und beispielhaften Realisierung
in dazu untersuchten Ausführungsbeispielen.
Damit stellen sich die in der Voranmeldung anhand von Ausführungsbeispielen
beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der
Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre dar und ist diese
- 52 -
Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der
Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar (vgl.
BGH, GRUR 2014, 542 Rn. 24 – Kommunikationskanal; BGH GRUR 2022, 1575,
Rn. 70 m. w. N.), wodurch diesbezüglich Erfindungsidentität zwischen dem
Gegenstand des Prioritätsdokuments und dem Gegenstand des Streitpatents,
insbesondere auch in der Fassung nach Hilfsantrags 1, vorliegt. Deshalb ist die
Priorität des Streitpatents wirksam in Anspruch genommen und sein Zeitrang der
24. Oktober 2006, wodurch die beiden von der Klägerin zu 1 als „Zwischenliteratur“
in das Verfahren eingeführten, im Prioritätsintervall veröffentlichten Dokumente
K20/ITU und K21/Vaillancourt nicht zum Stand der Technik gemäß Art. 54 (2) EPÜ
zählen.
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 10 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist
sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a)
i. V. m. Art. 54 EPÜ).
4.2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift K10/NK2/Paksoy.
Hinsichtlich der Merkmale 10., 10.1 und 10.2 bis 10.4 der Codiereinrichtung des
Anspruchs 10, die mit denen des Hauptantrags identisch und aus der Druckschrift
K10/NK2/Paksoy bekannt sind, wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag in Abschnitt II. 1. verwiesen.
Ein zwingendes Erzeugen der Übergangsmodus-Anregung in mindestens einem
Rahmen nach einem Übergangsrahmen – d. h. zumindest der unmittelbar auf den
Übergang folgende Rahmen in jedem Fall, unabhängig davon um welche Art
(stimmlos, stimmhaft, Übergang, etc.) von Rahmen es sich handelt (vgl. Abschnitt
III. 1.) – gemäß Merkmal 10.1.1HA1 ist der Druckschrift K10/NK2/Paksoy nicht
entnehmbar.
- 53 -
Auch bei dem von der Klägerin zu 2 als Einwand vorgetragenen speziellen Fall, in
dem das ursprüngliche Sprachsignal, das in – direkt oder indirekt –
aufeinanderfolgenden Rahmen einen Übergang („Onset“) enthält, und deswegen
die adaptive Codebuch-Anregung in diesen beiden Rahmen durch eine
Übergangsmodus-Anregung ersetzt wird, handelt es sich nicht um eine
Übergangsmodus-Anregung in einem Rahmen, der auf den Übergang in einem
Schallsignal folgt. Denn selbst wenn eine Übergangsmodus-Codierung von zwei
Rahmen in der von der Klägerin beschriebenen Sequenz erfolgt, bedeutet dies
nicht, dass eine Übergangsmodus-Anregung in einem System gemäß Druckschrift
K10/NK2/Paksoy in allen Fällen auf den einem Übergang nachfolgenden Rahmen
stattfindet. Vielmehr geschieht dies nur, wenn es sich bei diesem wieder um einen
Übergangsrahmen handelt, jedoch nicht, wenn es sich dabei um einen beliebigen
anderen Rahmen (insbesondere stimmhaften oder stimmlosen Rahmen) handelt,
so wie es aber das Merkmal 10.1.1HA1 des Anspruchs 10 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 fordert.
Das Ersetzen der adaptiven Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-
Anregung in zwei aufeinanderfolgenden Übergangsrahmen, erfüllt nicht
notwendigerweise die Forderung des Anspruchs 10 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1, wonach das Ersetzen der adaptiven Codebuch-Anregung in
mindestens einem Rahmen verwendet werden muss, der auf den Übergang in
einem Schallsignal folgt.
4.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9/NK3/Da Silva.
Der Artikel K9/NK3/Da Silva beschäftigt sich mit dem Problem, dass die
Verwendung von CELP-basierten Verfahren in Codiereinrichtungen mit niedrigen
Bitraten zur schlechten Rekonstruktion von stimmhaften Einsätzen („voiced onsets“)
führt. Er beschreibt einen 4 kbit/s CELP-Algorithmus, der diesen kritischen
Sprachsegmenten Priorität einräumt und verschiedene Kombinationen von
- 54 -
Codebüchern und Bit-Zuweisungen für verschiedene Sprachklassen verwendet.
Dieser Codier-Algorithmus wird als CELP-PCS (kurz für: „CELP with priority to
critical segments“) bezeichnet und basiert auf der Idee des sogenannten PS-VXC-
Schemas (kurz für: „Phonetically-Segmented Vector Excitation Coding“) (Abstract
und Abschnitt „1 Introduction“).
Dabei wird nicht nur wie üblich der Übergang von einem stimmlosen zu einem
stimmhaften Segment, sondern auch der Übergang von einem stimmhaften
Segment auf ein anderes stimmhaftes Segment als stimmhafter Einsatz („voiced
onset”) bzw. „kritisches Sprachsegment“ („critical segment”) bezeichnet (auf
Seite 1, Spalten übergreifender Absatz).
Aus der Druckschrift K9/NK3/Da Silva ist in Worten des erteilten Anspruchs 10
ausgedrückt Folgendes bekannt: Eine
10. Codiereinrichtung
(Abstract: „In this paper we describe a 4 kbit/s CELP algorithm“
und Abschnitt „3 CELP-PCS CODER CONFIGURATION“ und
Abschnitt „3.1 General Description“, erster Satz: „Figure 1
depicts the block diagram of the CELP-PCS coding
configuration.“)
10.1 zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt
(K9/NK3/Da Silva erweitert die bekannte PS-VXC-Technik
eines CELP-Codecs, die Sprachsegmente als stimmhaft,
stimmlos und stimmhafte Einsätze („voiced onsets“)
klassifiziert. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Wahrnehmung
werden Sprachsegmente, die zur Klasse der stimmlosen-zu-
stimmhaften und stimmhaften-zu-stimmhaften Übergängen
gehören, als kritische Segmente („critical Segments“, „CR“)
- 55 -
und der vorgeschlagene Codier-Algorithmus als CELP-PCS
(„CELP with priority to critical segments“) bezeichnet.
Das Codebuch, aus dem die Anregungen je nach
Kategorisierung entnommen werden, wird aus einem von
sechs verschiedenen Codebüchern ausgewählt: einem
adaptiven Codebuch und fünf verschiedenen festen
Codebüchern mit den Bezeichnungen VO, VO-VO, UV-VO-1,
UV-VO-2 und UV (Seite 2, linke Spalte, fünfter Absatz: „As
shown in Fig. 1, six codebooks are considered for the
excitation modeling: one adaptive and five fixed (VO, VO-VO,
UV-VO-1, UV-VO-2 and UV). The adaptive codebook uses
fractional delays and the fixed codebooks are obtained
according to a multipulse stochastic codebook design recently
proposed in the literature …“). Für die kritischen Segmente
(„CR“), also Übergänge von stimmlos zu stimmhaft „UV-VO“
(für „unvoiced“ nach „voiced“) und von stimmhaft zu stimmhaft
„VO-VO“ (für „voiced“ nach „voiced“), werden jeweils zwischen
verschiedenen Codier- bzw. Anregungsmodi aus einem bzw.
zwei der oben genannten sechs Codebücher ausgewählt, um
die Anregung für das zu codierende Signal zu generieren
(Seite 1, rechte Spalte, letzter Absatz: „For each speech sub-
block the encoder selects one or two of these six codebooks
to be the generating source of the signal excitation.“). Da
kritische Segmente Übergangssprachsegmente ohne
Langzeitkorrelation sind, für die das adaptive Codebuch
ungeeignet ist, wird es bei diesen nicht aktiviert und
stattdessen eine Kombination aus UV-VO-Codebüchern
verwendet (Seite 1, rechte Spalte, vierter Absatz: „At low bit
rates, the CELP algorithm is particularly inefficient in the
reproduction of voiced onsets. This is because during these
segments of speech the long-term correlation with past
- 56 -
samples is low or even null. Consequently, the adaptive
codebook performs poorly.“ und Seite 2, rechte Spalte, dritter
Absatz: „Critical segments of the unvoiced-voiced type do not
exhibit any significant long-term correlation. For this reason
the adaptive codebook is not activated. These segments
employ two codebooks: UV-VO-1 containing 256 vectors and
UV-VO-2 with 128 vectors“).
Diese Verwendung der UV-VO-Codebücher statt des
adaptiven Codebuchs für den Übergang von stimmloser zu
stimmhafter Sprache – und damit das Ersetzen der adaptiven
Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung
– wird im Blockschaltbild der Figur 1 durch den rot
eingekreisten Schalter dargestellt, der zwischen dem
„Adaptive Codebook / VO-Codebook / VO-VO-Codebook“
einerseits (obere Schalterstellung) und den
Übergangscodebüchern „UV-VO-1 / UV-VO-2“ andererseits
(mittlere Schalterstellung) umschaltet und damit nur den einen
oder den anderen Beitrag in die Anregung einleitet.)
- 57 -
Figur 1 der Druckschrift K9/Da Silva mit Hervorhebungen durch den Senat
10.2 einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals,
(Dem Codebuch-Suchzielsignal im Streitpatent entspricht in
K9/NK3/Da Silva das Referenzsignal s(n), aus dem durch
Differenzbildung mit dem aus den verwendeten Codebüchern
gebildeten Anregungssignal ̂ݏ(n) der Restfehler ew(n)
bestimmt und anschließend minimiert wird, wie im unteren
rechten Teil der Figur 1 schematisch dargestellt ist. Dabei ist
es für den Fachmann selbstverständlich, dass das Codebuch-
Suchzielsignal s(n) vorher durch einen – in der Sprache des
Streitpatents – „Erzeuger“, wie bei CELP-Codecs üblich,
bereitgestellt und ggf. durch verschiedene Komponenten wie
Filter in ein geeignetes Format gebracht wird.)
- 58 -
10.3 einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines
Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren
Anregung,
10.3.1 wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer
entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören
und
(Die Übergangsmodus-Codebücher nach
K9/NK3/Da Silva enthalten, wie jedes Codebuch eines
fachüblichen CELP-Codierers, mehrere verschiedene
Folgen von Anregungswerten, die sog. Sätze von
Codevektoren. Diese werden nicht durch eine
Signalrückführung des durch die Codebücher gebildeten
Anregungssignals wie beim adaptiven Codebuch
erzeugt (vgl. den ins adaptive Codebuch
zurückweisenden Signalpfad in Figur 1), sondern sind
unabhängig von früheren Anregungen, da es sich dabei
um sogenannte feste „fixed“ Codebücher handelt (Seite
2, linke Spalte, fünfter Absatz: „As shown in Fig. 1, six
codebooks are considered for the excitation modeling:
one adaptive and five fixed (VO, VO-VO, UV-VO-1, UV-
VO-2 and UV).“). Die durch Codebuchsuche für einen
bestimmten Übergangsrahmen gefundenen
Codevektoren aus den Übergangsmodus-Codebüchern
liefern das jeweilige Anregungssignal und gehören somit
jeweils zu einer entsprechenden Übergangsmodus-
Anregung.)
10.4 einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum
Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer
Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-
Suchzielsignal optimal entspricht.
- 59 -
(Die im unteren rechten Teil der Figur 1 schematisch
dargestellte Anordnung ermittelt durch Differenzbildung den
Restfehler ew(n) aus dem von den jeweils verwendeten
Codebüchern gebildeten Anregungssignal ̂ݏ(n) und dem
Codebuch-Suchzielsignal s(n), der anschließend durch die
„Error Minimization“-Einheit minimiert wird. Somit realisiert
diese Anordnung eine Sucheinrichtung für alle und damit auch
für die Übergangsmodus-Codebücher, die dazu dient,
denjenigen zu einer Übergangsmodus-Anregung gehörenden
Codevektor aufzufinden, der dem Codebuch-Suchzielsignal
optimal entspricht.)
Nicht offenbart ist in der Druckschrift K9/NK3/Da Silva zum einen das Merkmal
10.1.1HA1, wonach eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem
Rahmen, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, durch eine
Übergangsmodus-Anregung ersetzt wird. Zum anderen ist auch das Merkmal
10.3.2, wonach das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen
Impulsformen aufweist, der Druckschrift K9/NK3/Da Silva nicht unmittelbar und
eindeutig entnehmbar.
Auch die von der Klägerin zu 1 hierzu als Einwand vorgetragene spezielle
Sprachsequenz – von den Parteien als „Überschwappfall“ bezeichnet – bei der zwei
Unterrahmen ein kritisches Segment – d. h. einen Übergang im Sinne des
Streitpatents – bilden, in zwei aufeinanderfolgenden Rahmen liegen und im
Übergangsmodus codiert werden, offenbart keine Ersetzung einer adaptiven
Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen, der auf einen
Übergangsrahmen folgt, wie in Merkmal 10.3.2 gefordert.
Zwar trifft es zu, dass es sich bei der Codiereinrichtung gemäß K9/NK3/Da Silva bei
bestimmten zu codierenden Sprachsequenzen ergeben kann, dass ein als
sogenanntes kritisches Segment bezeichneter Übergang zwei aufeinanderfolgende
- 60 -
Unterrahmen umfasst, so dass bei einem Überlappen von einem Rahmen auf den
nächsten neben dem ersten Übergangsrahmen (d. h. dem Rahmen mit dem ersten
Teil des Übergangs) auch der darauffolgende Rahmen (d. h. der Rahmen, der den
zweiten Teil des Übergangs enthält) mit dem glottalen Übergangsmodus-Codebuch
von K9/Da Silva codiert wird.
Jedoch kann die Ersetzung einer adaptiven Codebuch-Anregung durch eine
Übergangsmodus-Anregung bei einer derartigen bestimmten Sprachsequenz die
Forderung des Merkmals 10.1.1HA1 schon deswegen nicht erfüllen, da sie nur in
einem sich zufällig ergebenden Fall eintritt und nicht allgemein zwingend für jeden
vorausgehenden Übergangsrahmen, d. h. bei beliebigen Klassen der dem
Übergangsrahmen folgenden Rahmen. Denn konkret wird im genannten
„Überschwappfall“ die adaptive Codebuch-Anregung in einem Rahmen (n+1), der
auf einen Übergangsrahmen (n) in einem Schallsignal folgt, durch eine
Übergangsmodus-Anregung unter Verwendung der „Übergangsmodus-
Codebücher“ UV-VO-1 und UV-VO-2 ersetzt, da die beiden aufeinander folgenden
Rahmen (n und n+1) jeweils selbst Übergangsrahmen darstellen. Der dritte Rahmen
(n+2), der somit den ersten Rahmen repräsentiert, der auf den Übergang in einem
Schallsignal folgt, jedoch nicht, es sei denn, es handelt sich dabei wiederum um
einen Übergangsrahmen (ad infinitum). Ein Rahmen, der auf den Übergang in
einem Schallsignal folgt und selbst kein Übergangsrahmen ist, wird somit auch beim
„Überschwappfall“ in K9/NK3/Da Silva nicht übergangscodiert.
Denn die Verwendung der Übergangsmodus-Anregung in zwei
aufeinanderfolgende Rahmen ist nicht gleichbedeutend mit der Übergangsmodus-
Anregung in einem Rahmen, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal
folgt, wie es von Merkmal 10.1.1HA1 gefordert wird.
Auch der Vorwegnahme des Merkmals 10.3.2 durch die Druckschrift
K9/NK3/Da Silva, wofür die Klägerin zu 1 unter Verweis auf die Fachbücher
- 61 -
K5´/Vary und K23/Kondoz argumentiert, kann der Senat aus den folgenden
Gründen nicht folgen:
Die als Übergangsmodus-Codebuch verwendeten Codebücher UV-VO-1 und UV-
VO-2 in K9/NK3/Da Silva werden als Codebücher beschrieben, welche bei den als
kritische Unterblöcke („CR“) bezeichneten Anlauten („segments of the unvoiced-
voiced“, „UV-VO“) das adaptive Codebuch ersetzen und damit eine möglichst gute
Annäherung an das LPC-Residuum für die Codierung gewährleisten. Sie erfüllen
somit die funktionell definierte Vorgabe für das Übergangsmodus-Codebuch von
glottalen Impulsformen, da sie in der Lage sind, den quasi-periodischen Anteil der
Anregungen, den für glottale Laute charakteristischen Stimmeinsatz, der ansonsten
durch das adaptive Codebuch modelliert wird, zu erzeugen.
Die Codevektoren des UV-VO-Codebuchs werden – wie bei allen festen
Codebüchern der Codiereinrichtung von K9/NK3/Da Silva – durch ein sogenanntes
„multipulse stochastic codebook“ in einem iterativen, auf einer Sprachdatenbank
basierenden, Trainingsverfahren mittels eines dem Fachmann bekannten LBG-
Algorithmus als spärlich besetzte Codebücher mit der Dimension 48 und acht von
Null verschiedenen Elementen erzeugt.
Zwar ist diese Art der Codevektorerzeugung ähnlich der des Streitpatents, welches
dazu ebenfalls ein Trainingsverfahren, basierend auf dem sog. k-means-
Algorithmus verwendet (Absatz 0081). Dass diese Gemeinsamkeit jedoch
tatsächlich zwingend dazu führt, dass die Codevektoren des UV-VO-Codebuchs die
erfindungsgemäßen glottalen Impulsformen (vgl. Auslegung in Abschnitt I. 3.2.4)
aufweisen, kann nach Erkenntnis des Senats zumindest nicht als unmittelbar und
eindeutig offenbart gelten.
4.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK6/Shlomot.
- 62 -
Diese in der mündlichen Verhandlung von den Klägerinnen nicht mehr aufgegriffene
Druckschrift stellt ein hybrides Sprachcodierungsverfahren vor, das einen
parametrischen Codierer im Frequenzbereich für stationäre stimmhafte und
stimmlose Sprache („stationary voiced and stationary unvoiced speech“) mit einem
Wellenformcodierer im Zeitbereich für Übergangssprache („transition speech“)
kombiniert (Abstract, Satz 1). Statt eines Zwei-Klassen-Modells („traditional two-
class voiced/unvoiced model“) wird ein Drei-Klassen-Modell („three-class
voiced/unvoiced/transition model“) verwendet, welches in der Lage ist, eine hohe
Qualität für Sprache bei Übergängen bereitzustellen (Seite 636, rechte Spalte, „B.
General Structure of a Hybrid Speech Coder“, erster Absatz). Figur 4 zeigt eine
schematische Darstellung einer derartigen Hybrid-Codiereinrichtung.
Figur 4 der Druckschrift NK6/Shlomot mit Hervorhebungen durch den Senat
Aus der Druckschrift NK6/Shlomot (insbesondere Abschnitte III. C.: „Modeling and
Coding of Transition Speech“ und VI. D.: „Coding of Transition Signal“) ist, in Worten
des erteilten Anspruchs 10 ausgedrückt, Folgendes bekannt: Eine
10. Codiereinrichtung
(Titel: „Hybrid Coding“, Abstract: „A new hybrid speech coding
technique” und Figur 4: „hybrid encoder“)
10.1 zum Erzeugen einer Übergangsmodus-Anregung, die eine
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt,
(Der Übergang („transition“) ist nach NK6/Shlomot ein
Segment eines Sprachsignals, welches vom
- 63 -
Sprachklassifizierer („Classifier“) weder als stimmhaft
(„voiced“) noch als stationär stimmlos („steady unvoiced“)
bestimmt wird und somit weder von dem harmonischen
Codiermodus („Harmonic Coder“) noch von dem
rauschartigen Codiermodus („Stationary Unvoiced Coder“),
oder einer Kombination davon codiert werden kann,
beispielsweise Anlaute, Plosive und nicht periodische glottale
Impulse (Figur 4 i. V. m. Seite 633, linke Spalte, 1. Absatz:
„However, the transition segments, such as onsets, plosives,
and nonperiodic glottal pulses, consist of local time events that
cannot be represented by the harmonic or the noise models
(or even a combination of both).”)
Wie im Abschnitt “C. Modeling and Coding of Transition
Speech" auf Seite 637 ausgeführt, erfolgt die Anregung dabei
im Übergangsmodus („Transition Coder“). Denn da bei
Übergängen keine starke Periodizitätsstruktur vorhanden ist,
wird der Beitrag des sonst üblichen adaptiven Codebuches
nicht verwendet, d. h. dieses wird ersetzt (Seite 637, Abschnitt
III. C., 1. Absatz: „Since transition segments do not have a
strong periodicity structure, we did not incorporate the
“adaptive codebook” contribution, common in CELP type
coders.”).)
10.2 einem Erzeuger eines Codebuch-Suchzielsignals,
(Als Codebuch-Suchzielsignal bei der CELP-üblichen
Analyse-durch-Synthese wird die wahrnehmungsgewichtete
Sprache verwendet, die zwangsläufig zuvor „erzeugt“ werden
muss (Seite 644, linke Spalte, 1. Absatz: “The best track and
the optimal pulse positions are found by a full search analysis-
by-synthesis scheme with the perceptually weighted speech
as a target signal.”))
- 64 -
10.3 einem Übergangsmodus-Codebuch zum Erzeugen eines
Satzes von Codevektoren unabhängig von einer früheren
Anregung,
10.3.1 wobei die Codevektoren des Satzes jeweils zu einer
entsprechenden Übergangsmodus-Anregung gehören
und
(Die Übergangsanregungen werden dabei durch, ggf.
mit einem individuellen Skalierungsfaktor („gain“)
multiplizierten, aber festgelegten Impulsen,
insbesondere eines algebraischen Codebuches,
generiert. Somit sind die einzelnen Codevektoren des
Übergangscodebuchs auch grundsätzlich unabhängig
von vorangegangen Anregungen (vgl. Seite 637, linke
Spalte, vorletzter Absatz bis Seite 637, rechte Spalte,
1. Absatz).)
10.4 einer Sucheinrichtung des Übergangsmodus-Codebuchs zum
Auffinden des Codevektors des Satzes, der zu einer
Übergangsmodus-Anregung gehört, die dem Codebuch-
Suchzielsignal optimal entspricht.
(Seite 644, linke Spalte, 1. Absatz: “The best track and the
optimal pulse positions are found by a full search analysis-by-
synthesis scheme with the perceptually weighted speech as a
target signal.”. Somit realisiert diese Anordnung eine
Sucheinrichtung für alle und damit auch für das
Übergangsmodus-Codebuch, die dazu dient, denjenigen zu
einer Übergangsmodus-Anregung gehörenden Codevektor
aufzufinden, der dem Codebuch-Suchzielsignal optimal
entspricht.)
- 65 -
Nicht offenbart ist in der Druckschrift NK6/Shlomot das Merkmal 10.1.1HA1, wonach
eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen, der auf einen
Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt durch eine Übergangsmodus-
Anregung ersetzt wird.
Insbesondere zeigt auch die von der Klägerin zu 2 zitierte Textstelle Seite 637,
rechte Spalte, vorletzter Absatz: „Fig. 6(a) shows the original residual for an 80 ms
onset segment that consists of eight 10 ms subframes. The first four subframes are
transition and the last four subframes are harmonic.“ mit Seite 637, linke Spalte,
zweiter Absatz: „The term “subframe” will be used in the sequel to describe the first
or the second 10 ms segment within each 20 ms frame.“ lediglich, dass das
Impulsanregungsmodell, d. h. das Übergangsmodus-Codebuch, dazu verwendet
wird, eine Anregung zur Codierung des Übergangs-Sprachabschnitts und der darin
enthaltenen Übergangs-Unterrahmen selbst zu erzeugen (Seite 637, rechte Spalte,
vorletzter Absatz: „The pulse-excitation model was used for the transition
subframes, and the harmonic model was used for the harmonic subframes.). Eine
Übergangsmodus-Anregung unter Verwendung des Übergangsmodus-Codebuchs
in einem Rahmen nach einem Übergangsrahmen im Sinne des Merkmal 10.1.1HA1
ist der Druckschrift NK6/Shlomot nicht zu entnehmen.
Ebenfalls nicht entnehmbar ist der Druckschrift NK6/Shlomot das Merkmal 10.3.2,
wonach das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen
Impulsformen aufweist.
Wie insbesondere in Seite 637, Abschnitt III. C.: „C. Modeling and Coding of
Transition Speech” beschrieben wird, kann als Übergangsmodus-Codebuch
prinzipiell eine Drei-, Fünf- oder Zehn-Puls-Anregung eingesetzt werden, wobei sich
gegenüber einer Dreipuls-Anregung mit Unterrahmen-individueller Amplitude
(„three pulses with individual gains can be used for each subframe … „multipulse“)
und einer Zehn-Puls-Anregung mit verschiedenem Vorzeichen und konstanter
Verstärkung („individual sign for each pulse and a single gain for all pulses …
- 66 -
“algebraic codebook” “) für die Übergangscodierung ein algebraisches Codebuch
mit Fünfpuls-Anregung („five-pulse algebraic codebook“) die jeweils lediglich fünf
Einheitsimpulse mit individuellem Vorzeichen und einheitlichem Verstärkungsfaktor
für alle Pulse (+1 und -1) enthalten (Seite 643, Abschnitt VI. D.), am geeignetsten
erwiesen hat. Unterschiedliche glottale Impulsformen im Sinne des Streitpatents,
wie sie vom Merkmal 10.3.2 des Anspruchs 10 gefordert werden, sind jedoch keiner
der verschiedenen Varianten der Codiereinrichtung gemäß NK6/Shlomot
entnehmbar.
4.2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK5/Microsoft.
Die internationale Patentanmeldung NK5/Microsoft (= WO 2006/130229 A1), wurde
nach dem Prioritätstag des Streitpatents (24. Oktober 2006) am 7. Dezember 2006
veröffentlicht, weist mit dem 31. Mai 2005 eine frühere Priorität als das Streitpatent
auf und ist damit als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ nur für die Frage
der Neuheit zu berücksichtigen.
Allgemein betrifft NK5/Microsoft verschiedene Audio-Codierungstechniken für
codebuchbasierte, insbesondere CELP-Codecs, die mehrere Stufen von festen
Codebüchern umfassen, einschließlich Impuls- und/oder Zufallscodebüchern,
deren Anzahl variiert werden kann, um die Qualität bei einer bestimmten Bitrate zu
maximieren. Zusätzlich kann ein adaptives Codebuch ein- oder ausgeschaltet
werden, abhängig von Faktoren wie der erwünschten Bitrate und den Eigenschaften
des aktuellen Rahmens oder Unterrahmens (Seite 7, Zeilen 10 bis 21).
Nicht entnehmbar ist der Druckschrift NK5/Microsoft das Merkmal 10.3.2,
wonach das Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen
Impulsformen aufweist.
Zwar verwendet das Pulscodebuch, das als festes Übergangsmodus-Codebuch die
adaptive Codebuch-Anregung ersetzt, sog. Einheitspulse (Seite 19, Zeilen 7 bis 11:
- 67 -
„A pulse codebook is a type of fixed codebook that specifies one or more pulses to
be contributed to the excitation signal. The pulse codebook parameters include pairs
of indices and signs (gains can be positive or negative). Each pair indicates a pulse
to be included in the excitation signal, with the index indicating the position of the
pulse, and the sign indicating the polarity of the pulse.“), die nach Absatz 0079 des
Streitpatents als die einfachste, wenn auch nur begrenzt leistungsfähige Form von
glottalen Impulsen zu werten sind. Jedoch ist bei der Codiereinrichtung nach
NK5/Microsoft keine weitere Impulsform offenbart, so dass die von Merkmal 10.3.2
geforderte Mehrzahl von „glottal impulse shapes” nicht verwirklicht ist, vgl. dazu die
Auslegung in Abschnitt I. 3.2.4.
Dass die Codevektoren des Pulscodebuchs der Codiereinrichtung nach
NK5/Microsoft andere Impulsformen als Einheitspulse enthalten würden, wurde
auch von den Klägerinnen nicht vorgetragen.
Ob aus der Druckschrift NK5/Microsoft das Merkmal 10.1.1HA1, wonach eine
Übergangsmodus-Anregung eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens
einem Rahmen, der auf einen den Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt,
ersetzt, kann dahinstehen, da jedenfalls das Merkmal 10.3.2 nicht offenbart ist.
4.2.5 Der Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
dem weiter abliegenden Stand der Technik nach den übrigen im Verfahren
befindlichen Druckschriften. Die Neuheitsschädlichkeit weiterer Entgegenhaltungen
wurde von den Klägerinnen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 10 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist
sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
- 68 -
4.3.1 Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik nach der Druckschrift
K10/NK2/Paksoy gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1.
Die Codiereinrichtung der Druckschrift K10/NK2/Paksoy zeigt alle Merkmale der
Codiereinrichtung des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 (vgl. Abschnitt II. 1.1) bis
auf das gegenüber dem Hauptantrag geänderte Merkmal 10.1.1HA1, wonach eine
Übergangsmodus-Anregung zwingend in mindestens einen Rahmen direkt nach
einem Übergangsrahmen eine adaptive Codebuch-Anregung ersetzt. Dieses
Merkmal ist für den Fachmann jedoch auch nicht ohne erfinderisches Zutun – weder
unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens, noch in Kombination mit einer
oder mehreren der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften – realisierbar
gewesen.
a) Zwar weiß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens oder seiner
praktischen Erfahrung, dass sich nach Übertragungsfehlern, insbesondere im Fall
von verlorenen Einsatzrahmen wegen der Desynchronisierung von Codierer und
Decodierer, die Auswirkung nicht auf den gelöschten Rahmen beschränkt. Diesen,
prädiktiven Codecs inhärenten, Nachteil kann der Fachmann beispielsweise auch
der technischen Lehre der Druckschrift K10/NK2/Paksoy entnehmen (Seite 63,
rechte Spalte, 1. Absatz, letzte beiden Sätze: „Furthermore, if the coding of the
onset excitation fails, the adaptive codebook search performed in subsequent
subframes will also have difficulty generating a good approximation of the periodic
part of the LPC excitation. Consequently, poor coding of the onset will degrade the
quality of the synthesized speech for several subframes.“).
Der Annahme, dass der Fachmann dies berücksichtigend bereits ohne Anregungen
aus anderen Dokumenten zur Verbesserung die adaptive Codebuch-Anregung
nicht nur im Übergangsrahmen, sondern auch im jeweils (direkt) nachfolgenden
Rahmen durch eine Übergangsmodus-Anregung ersetzen und somit zu der
Erfindung gelangen könnte, steht jedoch zum einen entgegen, dass in
- 69 -
K10/NK2/Paksoy nach einer entsprechenden fehlerhaften Codierung eines
Einsatzrahmens explizit lediglich von einer Qualitätsverminderung in einigen
folgenden Unterrahmen die Rede ist („subsequent subframes … several
subframes.“). Eine hypothetische zeitliche Ausdehnung der Übergangsmodus-
Anregung auf einen nachfolgenden Rahmen ist dadurch nicht zwingend impliziert.
Zum anderen bedeutet die reine Möglichkeit oder das Fehlen von
Hinderungsgründen, von im Stand der Technik Bekannten zu der
erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen, nicht, dass der Fachmann auch
tatsächlich dahin gelangt wäre; die Bewertung, dass das Auffinden einer neuen
Lehre zum technischen Handeln nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, setzt
vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu
der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2010, 407, Rn. 17 –
einteilige Öse; BGH, Urteil vom 21. Juli 2022, X ZR 82/20 – Leuchtiode, juris
Rn. 94). Eine Veranlassung, ausgehend von der reinen Beschreibung des Nachteils
in K10/NK2/Paksoy die erfindungsgemäße Lösung des Ersetzens der adaptiven
Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung auch in dem, dem
Übergang nachfolgenden Rahmen zu realisieren, kann der Fachmann Paksoy aber
nicht entnehmen. Vielmehr führt die in sich abgeschlossene Lehre den Fachmann
von der Lehre des Streitpatents weg, indem sie, unmittelbar auf die zitierte
Textstelle folgend, ein anderes offensichtlich ausreichendes Lösungskonzept für
dieses Problem offenbart (Seite 63, rechte Spalte, 1. Absatz, letzte beiden Sätze:
„VRPS provides a remedy for this situation …”).
b) Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der ausgehend von der Druckschrift
K10/NK2/Paksoy die Verbesserung stimmloser Sprachsignale verfolgt, die
Druckschrift NK11/Stachurski in seine Überlegungen einbeziehen würde, wie die
Klägerin zu 2 meint.
Die Druckschrift NK11/Stachurski beschreibt eine multimodale Quantisierung des
Prädiktionsfehlers in einem Sprachkodierer vom MELP-Typ. Bei MELP (Mixed-
- 70 -
Excitation Linear Prediction) handelt es sich um ein auf Vocoder-Technik
basierendes verlustbehaftetes Komprimierungsverfahren für lediglich menschliche
Sprache bei extrem niedrigen Bitraten mittels einer Codierung im Frequenzbereich.
Doch selbst wenn der Fachmann ungeachtet der prinzipiellen Unterschiede der
Codierungstechniken von NK11/Stachurski diese berücksichtigen würde, hätte er
deren technische Lehre nicht ohne weiteres auf die der K10/NK2/Paksoy übertragen
können:
Denn selbst wenn er ausgehend von K10/NK2/Paksoy die Wechsel von der Zeit- in
die Frequenzdomäne ignorieren und die sog. schwachen und starken Prädiktoren
mit festen und adaptiven Codebüchern gleichsetzen würde, ist es weiterhin fraglich,
ob er trotz der beschriebenen Anwendung der Prädiktoren nur für stimmhafte
Rahmen bzw. der Möglichkeit, auch stimmhafte Signale schwach prädiktiv zu
codieren, die Anwendung von schwachen Prädiktoren für stimmlose Rahmen und
starken Prädiktoren für stimmhafte Rahmen realisieren würde, da eine Verwendung
bestimmter Codebücher für bestimmte klassifizierte Rahmen in NK11/Stachurski
nicht vorgesehen ist (vgl. z. B. Absatz 0027).
Vor allem werden in NK11/Stachurski keine Übergangsrahmen – weder als
Übergang von stimmlosen zu stimmhaften Rahmen, noch von stimmhaften zu
stimmhaften Rahmen – thematisiert. Den Übergang von schwachen zu starken
Prädiktoren mit Übergangsrahmen zu identifizieren und den mindestens einen
darauf folgenden Rahmen im Sinne des Merkmals 10.1.1HA1 mit Übergangsmodus-
Anregung codieren, würde sich zur Überzeugung des Senats nicht ohne eine
unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung ergeben.
c) Der von der Klägerin zu 1 zur Kombination mit K10/NK2/Paksoy schriftsätzlich
herangezogene Fachartikel K17/Montminy beschäftigt sich mit den Effekten von
Paketverlusten in einem CELP-Codec und schlägt einen Ansatz zu deren
Verminderung vor („recovery by re-initialization (RbR)“, Seite 434, rechte Spalte,
vorletzter Absatz bis Seite 435, linke Spalte, Absatz 2). Dabei wird das adaptive
- 71 -
Codebuch periodisch re-initialisiert, indem dessen Inhalt auf Null gesetzt wird und
die Codierung im betreffenden Rahmen allein durch das feste Codebuch erfolgt. Zur
Verringerung der Folgen eines Verlusts des Re-Initialisierungsrahmens schlägt
K17/Montminy vor, mit dem nächsten und übernächsten zu sendenden Rahmen
auch den Index des festen Codebuchvektors und die Gewichtung des
vorausgehenden Rahmens zu übertragen.
Der Senat kann nicht erkennen, wie diese aus K17/Montminy vorgeschlagene
Methode den Fachmann bei der Codiereinrichtung der Druckschrift
K10/NK2/Paksoy dazu anregen sollte, die Erzeugung der Übergangsmodus-
Anregung in mindestens einen Rahmen nach einem Übergangsrahmen statt in zwei
aufeinanderfolgenden Unterrahmen des Übergangsrahmens vorzunehmen.
Vielmehr würde er bei Berücksichtigung von Montminy zur Überzeugung des
Senats allenfalls derart von der technischen Lehre von der Druckschrift
K10/NK2/Paksoy abweichen, indem er das adaptive Codebuch periodisch re-
initialisieren, statt dessen Anregung für bestimmte Rahmen ersetzen würde.
d) Weitere Kombinationen der Druckschrift K10/NK2/Paksoy mit anderem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik wurde von den Klägerinnen weder
schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung behandelt.
Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, wie ein Fachmann ausgehend von dem in
Druckschrift K10/NK2/Paksoy beschriebenen CELP-Modell in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Patentanspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 gelangen sollte.
4.3.2 Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift
K9/NK3/Da Silva gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1.
Wie zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 in
Abschnitt III. 4.2.2 dargelegt, weist die aus der Druckschrift K9/NK3/Da Silva
bekannte Codiereinrichtung zum einen das Merkmal 10.1.1HA1 nicht auf, wonach
- 72 -
eine adaptive Codebuch-Anregung in mindestens einem Rahmen, der auf einen
Übergangsrahmen in einem Schallsignal folgt, durch eine Übergangsmodus-
Anregung ersetzt wird. Zum anderen ist das Merkmal 10.3.2, wonach das
Übergangsmodus-Codebuch ein Codebuch von glottalen Impulsformen aufweist,
der Druckschrift K9/NK3/Da Silva nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar.
a) Zwar mag der Fachmann vor dem Hintergrund seines präsenten
Fachwissens ausgehend von dem CELP-basierten Verfahren bei niedrigen
Bitraten zur Rekonstruktion von Einsätzen („voiced onsets“) nach K9/NK3/Da Silva
mit dem dort beschriebenen iterativen, auf einer Sprachdatenbank basierenden
Trainingsverfahren mittels LBG-Algorithmus für die Codevektoren des Codebuchs
„UV-VO-1“ ein erfindungsgemäßes Übergangsmodus-Codebuch gemäß der
streitpatentgemäßen technische Lehre mit mehreren glottalen Impulsformen
realisieren können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Während somit das
Merkmal 10.3.2 für den Fachmann noch nahegelegt sein mag, ist dies für das
fehlende Merkmal 10.1.1HA1 nicht der Fall.
Auch durch die Verwendung der Übergangsmodus-Anregung in zwei
aufeinanderfolgenden Rahmen unter dem Stichwort des „Überschwappfalls“ –
wonach es sich bei der Codiereinrichtung gemäß K9/NK3/Da Silva bei bestimmten
zu codierenden Sprachsequenzen ergeben kann, dass ein als sog. kritisches
Segment bezeichneter Übergang zwei aufeinanderfolgende Unterrahmen umfasst
– so dass bei einem Überlappen von einem Rahmen auf den nächsten neben dem
ersten Übergangsrahmen (mit dem ersten Teil des Übergangs) auch der
darauffolgende Rahmen (mit dem zweiten Teil des Übergangs) mit dem glottalen
Übergangsmodus-Codebuch von K9/NK3/Da Silva codiert wird, erhält der
Fachmann keinerlei Hinweis oder Anregung für die Übergangsmodus-Anregung
allgemein in jedem Rahmen, der (direkt) auf einen Übergangsrahmen in einem
Schallsignal folgt, wie es von Merkmal 10.1.1HA1 gefordert wird. Auch der übrigen
technischen Lehre ist keinerlei diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen (vgl. dazu
auch die Ausführungen im Rahmen der Neuheitsbetrachtung in Abschnitt III. 4.2.2).
- 73 -
b) Bezüglich einer möglichen Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift
K9/NK3/Da Silva mit anderem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gilt das
Gleiche wie für die Kombination der K10/NK2/Paksoy mit diesen Druckschriften
(Abschnitt III. 4.3.1):
Für die Berücksichtigung der Druckschrift NK11/Stachurski hat der Fachmann
bereits keine Veranlassung, der Fachartikel K17/Montminy gibt dem Fachmann
keine Anregung zur Realisierung des fehlenden Merkmals 10.1.1HA1 und weitere
Kombinationen der Druckschrift K9/NK3/Da Silva mit anderem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik wurden selbst von den Klägerinnen weder
schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
Insgesamt ist deshalb nicht zu erkennen, wie ein Fachmann ausgehend von dem in
K9/NK3/Da Silva beschriebenen CELP-Codiererkonzept in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Patentanspruchs 10 nach Hilfsantrag 1 gelangen sollte.
4.3.3 Auch ausgehend von einer der weiteren im Verfahren befindlichen
Druckschriften aus dem Stand der Technik, die auch von den Klägerinnen nicht
mehr aufgegriffen worden sind, ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 10 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 gelangen sollte.
Insbesondere fehlt allen Druckschriften ein Hinweis auf eine Ersetzung der
adaptiven Codebuch-Anregung durch eine Übergangsmodus-Anregung in
mindestens einem Rahmen, der auf einen Übergangsrahmen in einem Schallsignal
folgt gemäß dem Merkmal 10.1.1HA1.
4.3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch
nahegelegt.
- 74 -
5. Die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 10 des Hilfsantrags 1 gelten
in entsprechender Weise für die Gegenstände der nebengeordneten
Vorrichtungsansprüche 1 und 20 sowie die Verfahrensansprüche 22, 29 und 38, die
in Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag in entsprechender Weise geändert
sind. Die genannten Patentansprüche erweisen sich damit ebenfalls als neu und als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auch die übrigen Ansprüche nach
Hilfsantrag 1 erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent
aufgrund des nach dem Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden
Patentgegenstands gegenüber der geltenden Fassung noch zukommt, um ein
Viertel reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 25 % und
dementsprechend das der Klägerinnen mit 75 % zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
V.
Der für das Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m.
§§ 63, 51 Abs. 1 GKG festzusetzende Streitwert war für die Nichtigkeitsklage der
Klägerin zu 1 auf 375.000,-- Euro und für die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 auf
4.375.000,-- Euro festzusetzen.
- 75 -
1. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist gemäß §§ 51 Abs. 1, 63
Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents
bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin
entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2013,
1287, Rn. 3 – Nichtigkeitsstreitwert II; GRUR 2011, 757, Rn. 2 –
Nichtigkeitsstreitwert I; GRUR 2009, 1100 – Druckmaschinen-
Temperierungssystem III; GRUR 2007, 175 – Sachverständigenentschädigung IV;
GRUR 1957, 79).
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Nichtigkeitsverfahren kann – sofern
keine konkreten Anhaltspunkte zur Wertberechnung vorliegen – vom Streitwert
eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses ausgegangen werden.
Wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage mehrere
Verletzungsverfahren wegen verschiedener Ausführungsformen anhängig sind, ist
deren Streitwert zu addieren und anschließend wegen des Allgemeininteresses an
einer möglichen Vernichtung des Patents um 25 % zu erhöhen (vgl. BGH GRUR
2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert I; BGH, Beschl. v. 16. Februar 2016, X ZR 110/13
m. w. N. – Grundsätze der Streitwertbemessung). Wertänderungen, die erst nach
diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind dagegen grundsätzlich unerheblich (BGH
GRUR 2022, 432 – Nichtigkeitsstreitwert IV).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war für die Nichtigkeitsklage der
Klägerin zu 1 (führendes Verfahren 4 Ni 12/21 (EP)) ein Streitwert in Höhe von
375.000,-- Euro festzusetzen, da zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (24. März 2020)
zwei auf das Streitpatent gestützte Verletzungsverfahren vor dem Landgericht
München I (Az.: 7 O 14091/19) und vor dem Landgericht Mannheim (Az.
2 O 136/19) mit dortigen Streitwerten in Höhe von jeweils 150.000,-- Euro anhängig
waren. Aus der Addition dieser Streitwerte der Verletzungsverfahren und der
Erhöhung um den Regelaufschlag von 25 % errechnet sich der im Tenor genannte
Nichtigkeitsstreitwert.
- 76 -
3. Für die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 (hinzuverbundenes Verfahren
4 Ni 27/22 (EP)) war der Streitwert endgültig auf 4.375.000,-- Euro festzusetzen, da
im Zeitpunkt ihrer Erhebung (21. Januar 2022) zwei auf das Streitpatent gestützte
Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I anhängig waren, wobei der
Streitwert in dem Verfahren 7 O 4396/21 mit Beschluss vom 26. Juli 2022 endgültig
auf 2.500.000,-- Euro festgesetzt worden ist sowie im Verfahren 7 O 9609/21 ein
Streitwert von 1.000.000,-- Euro angegeben wurde. Nicht zu berücksichtigen war
dagegen das im rechtlichen Hinweis des Senats vom 14. September 2022 erwähnte
Verletzungsverfahren 7 O 10630/21 mit einem Streitwert von 1.000.000,-- Euro, da
dieses Verfahren nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der
mündlichen Verhandlung nicht das Streitpatent betraf. Aus der nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung um den Regelaufschlag von 25 % zu
erhöhenden Summe der zu berücksichtigenden Verletzungsstreitwerte errechnet
sich der im Tenor genannte Nichtigkeitsstreitwert.
Dieser Streitwert entspricht auch mit Rücksicht auf den Vortrag der Klägerin zu 2 in
der mündlichen Verhandlung billigem Ermessen im Sinne des § 51 Abs. 1 GKG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 vermag allein der Umstand, dass es
sich bei dem Streitpatent um ein standardessentielles Patent handelt, für sich
gesehen nicht eine Reduzierung des Streitwertes zu rechtfertigen (vgl. zur Frage
der Erhöhung: BGH GRUR 2021, 1105, Rn. 15 – Nichtigkeitsstreitwert III). Denn der
Umstand, dass es sich um ein Patent handelt, dessen Nutzung für den Zugang zu
einem bestimmten Markt essentiell ist, findet in der Regel bereits bei der
Festsetzung des Streitwerts im Verletzungsprozess Berücksichtigung. Die
Festsetzung des Streitwerts im Verletzungsverfahren hat die Bedeutung des
Klagepatents für den Absatz marktgängiger Produkte und die darauf
zurückgehenden Umsatzerwartungen der Rechtsinhaberin zu berücksichtigen
(BGH GRUR 2014, 206 Rn. 16; GRUR 1985, 511, 512). Dieser Gesichtspunkt fließt
– neben anderen – auch in eine der Streitwertermittlung dienende Lizenzprognose
ein (BGH GRUR 2021, 1105, Rn. 16 – Nichtigkeitsstreitwert III; OLG Düsseldorf,
NJOZ 2010, 2425; GRUR-RR 2011, 341).
- 77 -
4. Trotz der Verbindung der Verfahren 4 Ni 12/21 (EP) und 4 Ni 27/22 (EP) zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung werden die einzelnen Streitwerte
nicht zusammengerechnet; im Verhältnis zur Beklagten bleibt für jede
Nichtigkeitsklage der Streitwert maßgebend, der ihrem Umfang entspricht (vgl.
Schulte, PatG, 11. Aufl. 2021, § 2 PatKostG, Rn. 52 m. w. N).
- 78 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner Altvater Matter Meiser Haupt
Wr
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