BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 17/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 28. Juni 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent EP 0 570 117 (DE 693 13 346) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 durch die Richterin Schuster als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, die Richterin Klante sowie die Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Hildebrandt für Recht erkannt. 1. Das europäische Patent EP 05 701 117 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nich-tig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 570 117, das am 21. April 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Patentanmel-dung GB 9 210 262 vom 13. Mai 1992 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- - 3 - und Markenamt unter der Nr 693 13 346 geführt. Es betrifft einen Fischbissanzei-ger und umfasst 12 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: "Fischbissanzeiger mit einem Drehteil (26), das mit einer Angel-leine in Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine Longitudinalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das Drehteil (26) dreht, Sensormitteln (76), die dafür vorgesehen sind, für jede Drehung des Drehteils (26) über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal zu erzeugen und einem digitalen Zäh-ler (100), der mit den Sensormitteln (76) verbunden ist und so konstruiert ist, dass er jedesmal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensorsignalen von den Sensormitteln (76) empfängt, wobei die Anzahl eine ganze Zahl ≥ = 1 ist, ein Anzeigesignal ausgibt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der digitale Zähler (100) so konstruiert ist, dass die gegebene Anzahl an Sen-sorsignalen veränderbar ist und dadurch, dass ein manuell einstellbares Glied (42) mit dem digitalen Zähler (100) verbunden ist, um es zu ermöglichen, dass jene gegebene Anzahl an Sensorsignalen verändert werden kann, wodurch es einem Angler ermöglicht wird, die Empfindlichkeit des Anzeigers leicht einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen, um ihn an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung anzupassen." Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen An-sprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 570 117 B1 Bezug genom-men. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technk nicht neu und nicht erfinderisch. Zur Begründung beruft sie sich insbesondere auf die deutsche Offenlegungsschrift DE 36 22 739 A1 (D13), die sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Sie bezieht sich weiter auf die - 4 - britische Druckschrift GB 2 248 755 A (D1), aus der ein Fischbissanzeiger wie im Streitpatent beschrieben bekannt und in der Funktionalität mit diesem identisch sei. Der technische Unterschied besteht darin, dass das Gerät in D1 mit analoger Elektronik und das gemäß dem Streitpatent mit Digitalelektronik arbeite. Der Ein-satz eines digitalen Zählers sei zum einen schon aus der DE 39 18 171 A1 (D2) bekannt, zum anderen sei die Digitalschaltung – hier ein sogenannter Vorwahl-zähler – eine dem Fachmann bekannte Grundschaltung. Für den Fachmann sei es Routine, eine analoge durch eine digitale Elektronik mit identischer Funktionalität zu ersetzen. Neben Unterlagen zum Fachwissen hat die Klägerin darüber hinaus die EP 0 325 444 A1 (D4) sowie die US-Patentschriften 4 697 758 (D10), 4 693 125 (D11) und 4 438 391 (D12) vorgelegt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 570 117 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Gegenstand ihres Patents für neu und erfinderisch. Nach ihrer Auffas-sung funktioniert der Fischbissanzeiger nach D1 nach einem anderen Prinzip als im Streitpatent beschrieben, nämlich der kontinuierlichen Erfassung von Sen-sorsignalen und nicht der stufenweisen Erfassung, wie sie im Streitpatent vorgegeben sei. Bei D2 liege der Schwerpunkt des Geräts darin, dass eine möglichst exakte Länge der bereits abgezogenen Angelleine angegeben werden solle, während eine Empfindlichkeitseinstellung dort nicht vorgesehen sei. Die Beklagte hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem neu vorgelegten Stand der Technik (D13) zu äußern. Sie trägt hierzu vor, dass das - 5 - Gerät nach D13 einer anderen Zielsetzung – nämlich einem mechanisierten An-geln – diene und Umwelteinflüsse wie Wind, Windsog und Wasserbewegung nicht durch eine entsprechende Empfindlichkeitseinstellung zu kompensieren seien. Zudem sei der im Falle einer Bisserkennung als Generator wirkende Gleich-strommotor nicht in der Lage, impulsförmige Signale zu erzeugen, so dass hier auch eine andere Signalerzeugung und –erfassung als beim Patentgegenstand vorliege. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet, da der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatüG iVm Art 138 Abs 1 lit. a, Art 56 EPÜ). I. Das Streitpatent betrifft einen Fischbissanzeiger. Es handelt sich dabei um ein elektronisches Gerät, durch das die Leine einer fixierten Angel geführt wird und das über ein Sensorsignal meldet, wenn ein Fisch an der Angel hängt. Nach der Patentbescheibung waren im Stand der Technik Geräte bekannt, die die Länge einer Leine anzeigen können, die als Folge eines Fischbisses ausgerollt oder ein-gezogen wird. Bei diesen Vorrichtungen habe man aber nicht die Empfindlichkeit für die Bewegung einer Angelrute einstellen können. Die Erfindung will diesen Nachteil beseitigen, indem sie Sensormittel zur Erzeugung eines Sensorsignals bereitstellt. Dieses Signal soll melden, wenn ein Fisch angebissen hat, gleichzeitig soll dabei Fehlalarm durch Wasserbewegungen, oder Windeinfluß vermieden werden. - 6 - II. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß einen Fischbissanzeiger mit folgenden Merkmalen: 1. Fischbissanzeiger 1.1 Der Fischbissanzeiger weist ein Drehteil auf, das mit einer Angelleine im Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine Longitudi-nalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das Drehteil dreht. 1.2 Der Fischbissanzeiger weist Sensormittel auf, die dafür vorgesehen sind, für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sen-sorsignal zu erzeugen. 1.3 Der Fischbissanzeiger weist einen digitalen Zähler auf, der mit den Sensormitteln verbunden ist und so konstruiert ist, dass er jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensorsignalen von den Sensormitteln empfängt, wobei die Anzahl eine ganze Zahl ≥ 1 ist, ein Anzeigesignal aus-gibt. 1.3.1 Der digitale Zähler ist so konstruiert, dass die gegebene Anzahl an Sensorsignalen veränderbar ist. 1.3.2 Ein manuell einstellbares Glied ist mit dem digitalen Zähler verbunden, um es zu ermöglichen, dass jene gegebene Anzahl an Sensorsignalen verän-dert werden kann, wodurch es einem Angler ermöglicht wird, die Empfind-lichkeit des Anzeigers leicht einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen, um ihn an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewe-gung anzupassen. Der patentgemäße Fischbissanzeiger besteht nach Anspruch 1 aus den wesentli-chen Elementen Drehteil (zur Aufnahme der Bewegung der Angelleine), Sensor-mittel (Signalerzeugung bei Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Win-kel hinaus) und digitalem Zähler (Zählung der Sensorsignale und Alarmausgabe wenn bestimmte Zahl von Signalen überschritten ist). Nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 (ab Merkmal 1.3.1 gemäß obiger Merkmalsgliederung) wird lediglich - 7 - der digitale Zähler weitergebildet und zwar dahingehend, dass die vorgegebene Anzahl von Sensorsignalen (welche zur Alarmauslösung führt) veränderbar ist (Vorwählzähler). Dies geschieht über ein manuell einstellbares Verstell-Glied am Gerät. Dadurch kann der Angler die Empfindlichkeit des Gerätes den jeweils vor-herrschenden tatsächlichen Bedingungen anpassen. Demgegenüber werden die Sensormittel hinsichtlich ihrer technischen Art und Ausgestaltung nicht näher beschrieben, so dass bereits die Auswahl einer geeig-neten Kategorie entsprechender Sensormittel dem Fachmann überlassen bleibt. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 müssen die Sensormittel lediglich in der Lage sein, für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal zu erzeugen (Merkmal 1.2), wobei die Sensorsignale als solche so beschaffen sein müssen, dass sie als ganzzahlige Einheiten (vgl. Merkmal 1.3) von einem digitalen Zähler gezählt werden können. III. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Fisch-bissanzeiger nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfah-ren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu, denn außer dem Ge-genstand nach der DE 36 22 739 A1 (D13) hat keine dieser Druckschriften - insoweit diese sich überhaupt auf Angelgeräte bzw. Angelhilfsmittel beziehen - einen Fischbissanzeiger mit einem manuell einstellbaren Glied zum Gegenstand, welches mit einem digitalen Zähler zum Zwecke einer Empfindlichkeitseinstellung verbunden ist. Zwar verfügt das Angelgerät gemäß D13 über eine manuell ver-stellbare Empfindlichkeitseinstellung, jedoch nicht - wie beim Patentgegenstand - zum Zwecke der Empfindlichkeitsanpassung an vorherrschende Winde, Windsog und Wasserbewegung, sondern zum Zwecke der Empfindlichkeitsanpassung hinsichtlich eines bestimmten Fischbiss-Verhaltens, bestehend aus einem wieder-holten Anbeißen und Loslassen. - 8 - IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch aus den nachfolgend dar-gelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die GB 2 248 755 A (D1) (Anl. NK4) offenbart einen Fischbissanzeiger, welcher ein mit der Angelleine in Eingriff stehendes Drehteil (19) (vgl. Fig. 3, 4 dort jeweils ein Drehteil) aufweist, welches seinerseits durch eine Longitudinalbewegung der Angelleine in Drehbewegung versetzt wird. Auch Sensormittel (TR1) sind vorge-sehen, welche für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugen, so dass die Merkmale 1.1 und 1.2 gemäß obiger Merkmalsgliederung erfüllt sind. Anders als der Patentgegenstand arbeitet das entgegengehaltene Gerät aber nicht digital, sondern analog. Dies ist u.a. daraus ersichtlich, dass der Sensor (TR1) ein Phototransistor ist, welcher Licht von einer lichtemittierenden Diode (D1) empfängt (S. 3, 4. Abs.). Zwischen Phototransistor und Diode (Fig. 3) ist eine mit dem Drehteil (19) gekoppelte Scheibe (25) ange-ordnet. Die Scheibe (25) hat eine sich rundherum kontinuierlich verändernde opti-sche Dichte (S. 3, 2. Abs.), so dass eine Drehung der Scheibe zu einer Verände-rung der Strahlungsintensität führt, welche von der Diode zum Phototransistor geht. Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 läuft ähnliches ab, allerdings auf der Ba-sis von Reflexion und nicht von Translumineszenz. Hier ist die Scheibe mit einer Oberfläche versehen, die das Licht kontinuierlich verändert reflektiert, d.h. die Reflexionsfähigkeit ändert sich kontinuierlich. Jedenfalls ändern sich Lichtdurchlässigkeit bzw. Reflexion kontinuierlich mit Dre-hung der Scheibe, so dass kein digitaler (Abschnittsweiser), sondern ein analoger (kontinuierlicher, der jeweiligen tatsächlichen Scheibenposition entsprechender) Signalerzeugungs- und Verarbeitungsvorgang vorliegt. Demzufolge bedarf es in diesem Zusammenhang auch keines digitalen Zählers (Merkmal 1.3). Vielmehr erfasst eine Vergleichsschaltung die tatsächliche kontinuierliche Veränderung der Translumineszenz bzw. Reflexion (Dioden D2 und D3 bilden den Vergleicher bzw. "level detector" (31)). Die Empfindlichkeit des Gerätes kann hier jedoch ebenfalls verstellt werden (S. 4, 1. Abs.) und zwar entweder durch Veränderung der Signal-- 9 - verstärkung oder durch Veränderung des Detektions-Fensters am Vergleicher. Dies geschieht ebenfalls über einen Knopf am Gerät und kann vom Angler selbst vor Ort vorgenommen werden, wobei diese Empfindlichkeitseinstellung in gleicher Weise wie beim Patentgegenstand der Ausschaltung irrtümlicher Bissanzeigen, hervorgerufen durch ungünstige Witterungsbedingungen, dienen soll (S. 4, 4. Abs.). Die in dieser Entgegenhaltung genannten ungünstigen Witterungsbedin-gungen stellen nach Auffassung des Senats dabei lediglich eine kürzere Um-schreibung desjenigen Zwecks dar, wie er im Anspruch 1 des Streitpatents mit Anpassung an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewe-gung beschrieben ist. Nach alledem wird einem Fachmann durch den Stand der Technik nach der GB 2 248 755 A (D1) bereits ein Fischbissanzeiger vorgestellt, der die Longitudi-nalbewegung einer Angelleine über ein Drehteil erfasst, wobei für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugt wird und der über eine Empfindlichkeitseinstellung durch den Angler verfügt, welche dem Zweck der leichten Anpassbarkeit der Empfindlichkeit an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung dient. Allerdings beruht die schaltungstechnische Ausgestaltung des entgegengehaltenen Fischbissanzeigers nach D1 - wie für den Fachmann ersichtlich - auf einem analogen Wirkprinzip. Der im vorliegenden Falle maßgebliche Fachmann ist nach Auffassung des Se-nats ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Anpassung elektromechanisch und elektronisch arbeitender Angelgeräte und Angelhilfsmittel mit fundierten Grundkenntnissen auf dem Gebiet der Elektronik. Einem derartigen Fachmann ist grundsätzlich bekannt, dass auf dem Gebiet der elektronischen Signalerfassung und - auswertung im wesentlichen zwei schaltungstechnische Lösungen, nämlich die analoge und die digitale Schaltungstechnik gebräuchlich sind. Dem einschlägigen Fachmann war auch schon längere Zeit vor dem Zeitrang des Streitpatents bekannt, dass sich auf diesem Gebiet ein gewisser Trend von den analogen Schaltungstechniken hin zu den digitalen entwickelt hatte. Nicht zu-letzt mit Rücksicht auf einen günstigen Einkauf bestimmter elektronischer Bauteile - 10 - war der einschlägige Fachmann daher gehalten, sich zunehmend im Bereich der sich immer mehr durchsetzenden digital arbeitenden schaltungstechnischen Lö-sungen umzusehen. Ein Vorbild für eine digitale Signalerfassung und -auswertung an einem Angelgerät findet der Fachmann im Stand der Technik nach der DE 36 22 739 A1 (D13). Diese Druckschrift hat ein Gerät für das mechanisierte Angeln zum Gegenstand, bei dem die Angelschnur nach einem erfolgten und detektierten Fischbiss auto-matisch zurückgerissen wird, um den Fisch am Haken zu fixieren. Die hierfür not-wendigen Parameter sind auf einfache Weise vorzuprogrammieren (vgl. Sp. 2, Z. 35 bis 40 der Entgegenhaltung). Die Detektion eines erfolgten Fischbisses wird über einen Elektromotor (Gleichstrommotor) ausgeführt, der auch für das spätere Zurückreißen der Angelschnur zum Einsatz kommt (vgl Anspruch 1 gemäß D13). Durch einen Fischbiss wird ein Zug auf die Angelschnur (1) ausgeübt, welcher die als Drehteil wirkende Rolle (4) und damit die Welle (9) des Gleichstrommotors (8) in Drehung versetzt, wodurch der E-Motor (8) zu einem spannungserzeugenden Generator wird, dessen erzeugte Spannung ein Signal zum Zurückreißen der Angelschnur (2) auslöst, also eine Fischbiss-Erkennung darstellt (Sp. 2, Z. 61 bis 68; Fig. 1). Die Verschaltung ist dabei im Einzelnen so vorgenommen, dass die durch Fischbiss und Drehen der Motorwelle (9) erzeugte Spannung zunächst von einem Vorverstärker (15) verstärkt und dann einem Komparator (16) zugeführt wird, welcher ein Ausgangssignal erzeugt, wenn sein Eingangssignal einen be-stimmten oberhalb eines üblichen Störpegels liegenden Pegel überschreitet (Sp. 3, Z. 16 bis 26; Fig. 2). Das vom Komparator (16) gelieferte Ausgangssignal wird dabei bei einmaligem und bleibendem Fischbiss durch ein dem Komparator (16) nachgeschaltetes Zeitglied (17) zeitlich verzögert, so dass eine bestimmte Zeitspanne zwischen Fischbiss und Zurückreißen der Angelschnur verstreicht (Sp. 3, Z. 27 bis 35 und Z. 48 bis 51). Das Gerät nach D13 verfügt darüber hinaus noch über eine weitere optionale Signalauswertung, welche über einen Zähler (20) läuft und in dem Fall zum Einsatz kommt, wenn ein Fisch anbeißt, dann wieder loslässt und erneut gegebenenfalls unter mehrfacher Wiederholung dieses Vor-gangs anbeißt (Sp. 3, Z. 51 bis 55). Das Zeitglied (20), ein Zähler, erhält sein Ein-- 11 - gangssignal ebenfalls vom Komparator (16) (Sp. 3, Z. 54, 55) und zählt die vom Gleichstrommotor während des Fischbisses gelieferten Impulse, wobei er bei einer bestimmten und einstellbaren Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal liefert (Sp. 3, Z. 43 bis 46), welches seinerseits dann wieder das Zurückreißen der An-gelschnur (über einen Monoflop 18, eine Leistungsstufe 19 und den Motor (vgl. Fig. 2)) veranlasst. Der Zähler (20) ist dabei so beschaffen, dass er die vom Gleichstrommotor gelieferten Impulse zählt und bei einer bestimmten Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal liefert (Anspruch 14 gemäß D13). Damit wird dem Fachmann ein an einem Angelgerät verwendeter digitaler Zähler vorgestellt, wel-cher - wie in Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 angegeben - mit den Sensor-mitteln (als Drehteil wirkende Rolle (4) und Gleichstrommotor (8) bzw. (14)) ver-bunden ist (Fig. 2) und so konstruiert ist, dass er jedes Mal, wenn er eine gege-bene Anzahl an Sensorsignalen von den Sensormitteln empfängt, ein Anzeigesi-gnal ausgibt. Dabei ist die Anzahl der Sensorsignale ebenfalls eine ganze Zahl ≥ 1, denn der dem Zähler (20) vorgeschaltete Komparator (16) löst bei Überschrei-tung eines bestimmten Pegels ein Ausgangssignal aus, während es unterhalb ei-nes bestimmten Schwellenwertes nicht zur Signalauslösung kommt (Sp. 3, Z. 20 bis 26). Demzufolge werden von dem Zähler einzelne Impulse verarbeitet, die durch die Modulation des Komparators geliefert werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein als Generator betriebener Gleichstrommotor Impulse erzeugen kann - was die Beklagte verneint - oder nicht, denn die weitergehende Signalver-arbeitung führt bei der Schaltung nach D13 zu zählbaren Einzelimpulsen. Der digitale Zähler nach D13 ist dabei so konstruiert, dass ebenfalls - wie in Merkmal 1.3.1 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatentschrift angegeben - die gegebene Anzahl an Sensorsignalen veränderbar ist, denn er zählt gemäß Sp. 3, Z. 43 bis 46 der D13 "die vom Gleichstrommotor während des Fischbisses gelieferten Im-pulse und liefert bei einer bestimmten und einstellbaren Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal". Die Impulszahl, welche für ein Ausgangssignal notwendig ist, kann also eingestellt, d.h. vorgewählt werden, so dass es sich auch hier, ebenso wie bei der schaltungstechnischen Lösung nach Streitpatent, um einen Vorwahl-zähler handelt. Wie aus dem Schaltbild gemäß Fig. 2 der D13 zu entnehmen ist, befinden sich über dem Vorwahlzähler (20) vier gezeichnete Schalter, die für den - 12 - Fachmann manuell einstellbare Glieder erkennen lassen, welche mit dem digitalen Zähler verbunden sind, um eine im Zähler gegebene Anzahl von Sensorsignalen verändern zu können. Damit ist auch bereits das erste Teilmerkmal des Merkmals 1.3.2 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent durch den Stand der Technik nach D13 vorweggenommen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die mögliche Veränderbarkeit der Anzahl der Sensorsignale am Zähler beim Stand der Technik nach D13 nicht der Einstellung der Empfindlichkeit des Gerätes gegenüber Umwelt- und Witterungseinflüssen (Winde, Windsog, Wasserbe-wegung) dient. Vielmehr dient die Vorwählbarkeit der Sensorsignale hier der Empfindlichkeitseinstellung und - veränderung des Gerätes gegenüber einem bestimmten Fischbiss-Verhalten (wiederholter Angriff auf den Köder), welches nicht zuletzt auch von der Art der zu fangenden Fische abhängt. So wird in der Entgegenhaltung u.a. auch die Möglichkeit der Anpassung an unterschiedliche Fischarten angesprochen (Sp. 3, Z. 34, 35). Jedenfalls wird auch beim Stand der Technik nach D13 mit Hilfe eines digitalen Vorwahlzählers eine Empfindlich-keitseinstellung eines Angelgerätes gegenüber äußeren Einflüssen beim Einsatz des Gerätes (hier: Fischbiss-Verhalten) vorgenommen. Nach alledem bedurfte es für den einschlägigen Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents lediglich einfacher fachüblicher Überlegungen ohne erfinderische Tätigkeit, um einen Fischbissanzeiger nach D1 mit einer analogen Signalverar-beitung, veranlasst durch die allgemeine technische Entwicklung hin zu digitalen schaltungstechnischen Lösungen, mit einer digitalen Signalverarbeitung nach dem Vorbild des Angelgerätes nach D13 auszustatten. Eine derartig einfache Übertra-gungsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. V. Die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 12 kennzeich-nen Ausgestaltungen eines Fischbissanzeigers, die dem Fachmann aus dem - 13 - Stand der Technik bzw. aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus geläufig sind. Für diese Patentansprüche ist eine eigenständige erfinderische Tätigkeit weder geltend gemacht worden noch seitens des Senats erkennbar, so dass diese das Schicksal des Hauptanspruchs teilen (vgl BPatGE 34, 215). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Schuster Dr. Huber Klante Gießen Hildebrandt Hu
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