BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 18/09(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am15. März 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent DE 10 2007 009 040hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch und die Richter Voit, Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Dr. Müllerfür Recht erkannt:I. Das deutsche Patent 10 2007 009 040 wird insoweit teilweise für nichtig erklärt, als es über folgende Fassung seiner Ansprü-che hinausgeht:1. Verfahren zum Prüfen eines Reifens (10), der eine erste Sei-tenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflä-chenabschnitt (15) aufweist, die in eine Anzahl an Messab-schnitte (1 bis 8; 1a bis 8a; 1b bis 8b) gegliedert sind, mittels einer Prüfvorrichtung (1), die umfasst:eine Messeinrichtung (20), durch die der Reifen (10) zum Erzeugen eines Messergebnisses abschnittsweise in einem Prüfdurchlauf abtastbar ist;ein Untergestell (50), auf dem der Reifen (10) derart liegend la-gerbar ist,dass die erste Seitenwand (11) in einem ersten Prüfdurchlauf oben liegt und nach einem Wenden des Reifens (10) die zweite Seitenwand (13) in einem zweiten Prüfdurchlauf oben liegt, und ein Positionierungsmittel (30) für die Messeinrichtung (20);wobei der Reifen (10) relativ zu der Messeinrichtung (20) um eine sich in einer axialen Richtung (z) des Reifens (10) erstre-ckende Rotationsachse (R) intermittierend drehbar ist;wobei die Messeinrichtung (20) umfasst:- 3 -einen ersten Messkopf (21), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer ersten Messrich-tung (z) ausgerichtet ist;einen zweiten Messkopf (22), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer zweiten Messrich-tung (z) ausgerichtet ist, und einen dritten Messkopf (23), der zum Abtasten der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflä-chenabschnitt (15) in einer dritten Messrichtung (r) ausgerichtet ist;wobei das Verfahren folgende Verfahrensschritte aufweist:a) ein zu prüfender Reifen (10), der eine erste Seitenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflächenab-schnitt (15) aufweist, die in eine Anzahl an Messabschnitten (1 bis 8; 1a bis 8a; 1b bis 8b) gegliedert sind,wird in einer liegenden Position in der Prüfvorrichtung (1) ange-ordnet;b) der erste Messkopf (21) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer Messposition positi-oniert und in der ersten Messrichtung (z) ausgerichtet;c) der zweite Messkopf (22) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13), in einer Messposition positi-oniert und in der zweiten Messrichtung (z) ausgerichtet;d) der dritte Messkopf (23) wird zum Abtasten der Innenflä-che (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer Messposition positioniert und in der dritten Messrichtung (r) ausgerichtet;e) der Reifen (10) wird in einem ersten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) inter-mittierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) ab-schnittsweise abgetastet, wobei- 4 -der erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte (5a bis 8a) auf der Außenfläche (12) der ersten Seitenwand (11) abtastet,der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messab-schnitte (1a bis 4a) auf der Außenfläche (12) der ersten Sei-tenwand (11) abtastet undder dritte Messkopf (23) eine Hälfte der Messabschnitte (1 bis 4) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächen-abschnitt (15) abtastet;f) der Reifen (10) wird gewendet;g) der Reifen (10) wird in einem zweiten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) inter-mittierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) ab-schnittsweise abgetastet, wobeider erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte (1b bis 4b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seitenwand (13) ab-tastet,der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messab-schnitte (5b bis 8b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Sei-tenwand (13) abtastet undder dritte Messkopf (23) die andere Hälfte der Messab-schnitte (5 bis 8) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) abtastet.2. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine ge-rade Anzahl an Messabschnitten (1 bis 8, 1a bis 8a; 1b bis 8b).3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Prüfdurchlauf auf einer ersten Prüfvorrich-tung (1a) und der zweite Prüfdurchlauf auf einer zweiten Prüf-vorrichtung (1b) durchgeführt werden.- 5 -4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Messabschnitte (1 bis 8; 1a bis 8a; 1b bis 8b) von den Messköpfen (21, 22, 23) simultan abgetastet werden.5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Reifen (10) in einer Druckkam-mer (40) angeordnet und einem vorgegebenen Druck ausgesetzt wird.6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Messköpfe (21, 22, 23) eine sich aufgrund einer Änderung des Drucks in der Druckkammer (40) ergebende Verformung des Reifens (10) interferometrisch erfassen.II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4/10 und die Beklagten 6/10.IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 23. Februar 2007 unter Inan-spruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10 2007 007 816 vom 16. Februar 2007 angemeldeten deutschen Patents DE 10 2007 009 040 (Streitpatent). Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Prüfen eines Reifens, insbesondere mittels eines interferometrischen Mess-verfahrens und umfasst in der erteilten Fassung 30 Ansprüche, die insgesamt an-- 6 -gegriffen sind. Die nebengeordneten Ansprüche 1, 24 und 25 haben folgenden Wortlaut:1. Vorrichtung zum Prüfen eines Reifens (10), der zwei Seiten-wände (11, 13) und einen Laufflächenabschnitt (15) aufweist, ins-besondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens, mit einer Messeinrichtung (20), durch die der Reifen (10) zum Erzeu-gen eines Messergebnisses abtastbar ist, und einem Positionie-rungsmittel (30) für die Messeinrichtung (20); wobei die Messein-richtung (20) umfasst: einen ersten Messkopf (21), der zum Ab-tasten der Außenfläche (12) der Seitenwände (11, 13) in einer ersten Messrichtung (z) ausgerichtet ist; einen zweiten Mess-kopf (22), der zum Abtasten der Außenfläche (12) der Seiten-wände (11, 13) in einer zweiten Messrichtung (z) ausgerichtet ist, und einen dritten Messkopf (23), der zum Abtasten der Innenflä-che (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer dritten Messrichtung (r) ausgerichtet ist.24. Prüfanordnung zum Prüfen eines Reifens (10), insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens, mit wenigstens zwei Prüfvorrichtungen (1a, 1b) nach einem der Ansprüche 1 bis 23, die in einem Prüfablauf (P) hintereinander angeordnet sind, und einer Wendevorrichtung (2), die geeignet ist, den Reifen (10) zu wenden; wobei die Wendevorrichtung (2) in dem Prüfablauf (P) zwischen den Prüfvorrichtungen (1a, 1b) angeordnet ist.25. Verfahren zum Prüfen eines Reifens (10) mittels wenigstens einer Prüfvorrichtung (1a, 1b) nach einem der Ansprüche 1 bis 23, aufweisend folgende Verfahrensschritte:a) ein zu prüfender Reifen (10), der eine erste Seitenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflächenabschnitt (15) - 7 -aufweist, die in eine Anzahl an Messabschnitten gegliedert sind, wird in der Prüfvorrichtung (1) angeordnet;b) der erste Messkopf (21) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer Messposition positio-niert und in der ersten Messrichtung (z) ausgerichtet;c) der zweite Messkopf (22) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer Messposition positio-niert und in der zweiten Messrichtung (z) ausgerichtet;d) der dritte Messkopf (23) wird zum Abtasten der Innenflä-che (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer Messposition positioniert und in der dritten Messrichtung (z) aus-gerichtet;e) der Reifen (10) wird in einem ersten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) intermit-tierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) abschnitts-weise abgetastet, wobei der erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche (12) der ersten Seiten-wand (11) abtastet, der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche (12) der ersten Seiten-wand (11) abtastet und der dritte Messkopf (23) eine Hälfte der Messabschnitte auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Lauf-flächenabschnitt (15) abtastet;f) der Reifen (10) wird gewendet;g) der Reifen (10) wird in einem zweiten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) intermit-tierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) abschnitts-weise abgetastet, wobei der erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche (12) der zweiten Seiten-wand (13) abtastet, der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche (12) der zweiten Seiten-wand (13) abtastet und der dritte Messkopf (23) die andere Hälfte - 8 -der Messabschnitte auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) abtastet.Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprü-che 1 beziehungsweise 25 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 23 und 26 bis 30 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2007 009 040 B3 Bezug genommen.Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Hierzu bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:D1 EP 1 043 578 A2D2 DE 203 14 939 U1D3 DE 10 2006 053 161 A1D4 EP 1 043 578 B1 (Patentschrift zu D1)Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent DE 10 2007 009 040 insgesamt für nichtig zu erklären.Die Beklagten beantragen,die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Ansprüche 1, 21 und 22 des Streitpatents folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber den erteilten Ansprüchen 1, 24 und 25 durch Un-terstreichung hervorgehoben) und sich hieran die abhängigen An-sprüche 2 bis 20 bzw. 23 bis 27 anschließen, hinsichtlich deren Wortlauts auf die Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2010 Bezug genommen wird:- 9 -1. Vorrichtung zum Prüfen eines Reifens (10), der eine erste Sei-tenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflä-chenabschnitt (15) aufweist, die in eine Anzahl an Messabschnit-ten (1 bis 8;1a bis 8a, 1b bis 8b) gegliedert sind, insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens,mit einer Messeinrichtung (20), durch die der Reifen (10) zum Er-zeugen eines Messergebnisses abschnittsweise in einem Prüf-durchlauf abtastbar ist;einem Untergestell (50), auf dem der Reifen (10) derart liegend la-gerbar ist, dass die erste Seitenwand (11) in einem ersten Prüf-durchlauf oben liegt und nach einem Wenden des Reifens (10) die zweite Seitenwand (13) in einem zweiten Prüfdurchlauf oben liegt, undeinem Positionierungsmittel (30) für die Messeinrichtung (20);wobei der Reifen (10) relativ zu der Messeinrichtung (20) um eine sich in der axialen Richtung (z) des Reifens (10) erstreckende Rotationsachse (R) intermittierend drehbar ist;wobei die Messeinrichtung (20) umfasst:einen ersten Messkopf (21), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer ersten Messrichtung (z) ausgerichtet ist;einen zweiten Messkopf (22), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer zweiten Messrich-tung (z) ausgerichtet ist, undeinen dritten Messkopf (23), der zum Abtasten der Innenfläche von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer dritten Messrichtung (r) ausgerichtet ist;wobei der erste Messkopf (21) und der zweite Messkopf (22) der-art positionierbar sind, dass in dem ersten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte (1a bis 8a) auf der Außenfläche (12) der ersten Seitenwand (11) und in dem zweiten Prüfdurchlauf sämtliche - 10 -Messabschnitte (1b bis 8b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seitenwand (13) abtastbar sind, undwobei der dritte Messkopf (23) derart positionierbar ist, dass in dem ersten Prüfdurchlauf eine Hälfte der Messabschnitte (1 bis 4) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenab-schnitt (15) und in dem zweiten Prüfdurchlauf die andere Hälfte der Messabschnitte (5 bis 8) auf der Innenfläche (14) von zumin-dest dem Laufflächenabschnitt (15) abtastbar ist.21. Prüfanordnung zum Prüfen eines Reifens (10), insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens, mit wenigstens zwei Prüfvorrichtungen (1a, 1b) nach einem der Ansprüche 1 bis 20, die in einem Prüfablauf (P) hintereinander angeordnet sind, und einer Wendevorrichtung (2), die geeignet ist, den Reifen (10) zu wenden; wobei die Wendevorrichtung (2) in dem Prüfablauf (P) zwischen den Prüfvorrichtungen (1a, 1b) angeordnet ist.22. Verfahren zum Prüfen eines Reifens (10) mittels wenigstens einer Prüfvorrichtung (1a, 1b) nach einem der Ansprüche 1 bis 23, aufweisend folgende Verfahrensschritte:a) ein zu prüfender Reifen (10), der eine erste Seitenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflächenabschnitt (15) aufweist, die in eine Anzahl an Messabschnitten (1 bis 8; 1a bis 8a; 1b bis 8b) gegliedert sind, wird in einer liegenden Position in der Prüfvorrichtung (1) angeordnet;b) der erste Messkopf (21) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer Messposition positio-niert und in der ersten Messrichtung (z) ausgerichtet;c) der zweite Messkopf (22) wird zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer Messposition positio-niert und in der zweiten Messrichtung (z) ausgerichtet;- 11 -d) der dritte Messkopf (23) wird zum Abtasten der Innenflä-che (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer Messposition positioniert und in der dritten Messrichtung (r) aus-gerichtet;e) der Reifen (10) wird in einem ersten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) intermit-tierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) abschnitts-weise abgetastet, wobeider erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte (5a bis 8a) auf der Außenfläche (12) der ersten Seitenwand (11) abtastet,der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messab-schnitte (1a bis 4a) auf der Außenfläche (12) der ersten Seiten-wand (11) abtastet undder dritte Messkopf (23) eine Hälfte der Messabschnitte (1 bis 4)auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenab-schnitt (15) abtastet;f) der Reifen (10) wird gewendet;g) der Reifen (10) wird in einem zweiten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen (21, 22, 23) um die Rotationsachse (R) intermit-tierend gedreht und von den Messköpfen (21, 22, 23) abschnitts-weise abgetastet, wobeider erste Messkopf (21) eine Hälfte der Messabschnitte (1b bis 4b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seitenwand (13) abtas-tet,der zweite Messkopf (22) die andere Hälfte der Messab-schnitte (5b bis 8b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seiten-wand (13) abtastet undder dritte Messkopf (23) die andere Hälfte der Messabschnitte (5 bis 8) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenab-schnitt (15) abtastet.- 12 -weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprü-che 2 bis 25, ab Anspruch 19 mit neuer Nummerierung und geän-derten Rückbezügen anschließen, hinsichtlich deren Wortlauts auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird (Hilfsantrag I):Vorrichtung zum Prüfen eines Reifens (10), der eine erste Seiten-wand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflächenab-schnitt (15) aufweist, die in eine Anzahl an Messabschnitten (1 bis 8;1a bis 8a, 1b bis 8b) gegliedert sind, insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens,mit einer Messeinrichtung (20), durch die der Reifen (10) zum Er-zeugen eines Messergebnisses abschnittsweise in einem Prüf-durchlauf abtastbar ist;einem Untergestell (50), auf dem der Reifen (10) derart liegend la-gerbar ist, dass die erste Seitenwand (11) in einem ersten Prüf-durchlauf oben liegt und nach einem Wenden des Reifens (10) die zweite Seitenwand (13) in einem zweiten Prüfdurchlauf oben liegt, undeinem Positionierungsmittel (30) für die Messeinrichtung (20);wobei der Reifen (10) relativ zu der Messeinrichtung (20) um eine sich in der axialen Richtung (z) des Reifens (10) erstreckende Rotationsachse (R) intermittierend drehbar ist;wobei die Messeinrichtung (20) umfasst:einen ersten Messkopf (21), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer ersten Messrichtung (z) ausgerichtet ist;einen zweiten Messkopf (22), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer zweiten Messrich-tung (z) ausgerichtet ist, und- 13 -einen dritten Messkopf (23), der zum Abtasten der Innenfläche von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in einer dritten Messrichtung (r) ausgerichtet ist;wobei der erste Messkopf (21) und der zweite Messkopf (22) der-art positionierbar sind, dass in dem ersten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte (1a bis 8a) auf der Außenfläche (12) der ersten Seitenwand (11) und in dem zweiten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte (1b bis 8b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seitenwand (13) abtastbar sind, undwobei der dritte Messkopf (23) derart positionierbar ist, dass in dem ersten Prüfdurchlauf eine Hälfte der Messabschnitte (1 bis 4) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenab-schnitt (15) und in dem zweiten Prüfdurchlauf die andere Hälfte der Messabschnitte (5 bis 8) auf der Innenfläche (14) von zumin-dest dem Laufflächenabschnitt (15) abtastbar ist, und wobei eine Steuer- und Auswerteeinrichtung zum Steuern der Messeinrich-tung (20) und/oder des Positionierungsmittels (30) und/oder der Drehvorrichtung und/oder des in der Druckkammer herrschenden Drucks und zum Auswerten des Messergebnisses vorgesehen ist, die eine Bildfangschaltung aufweist, durch welche die von dem Bildsensor der Messköpfe (21, 22, 23, 24) aufgenommenen Bilder eingelesen werden, wobei die Bildfangschaltung geeignet ist, die Bilder simultan einzulesen.weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents die im Urteilstenor genannte Fassung erhält (Hilfs-antrag II).- 14 -EntscheidungsgründeDie zulässige Klage hat insoweit Erfolg, als die Beklagten ihr Patent nicht mehr verteidigen insoweit ist es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II).Ebenso hat die Klage Erfolg, soweit die Beklagten das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags beziehungsweise des Hilfsantrags I verteidigen.Als erfolglos erweist sich die Klage allerdings im Hinblick auf die Fassung nach Hilfsantrag II, da der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.I.1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Prüfen eines Reifens oder anderer Bauteile, insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfahrens [Abs. 0001 des Streitpatents]. Zur Qualitätskontrolle und zur Re-duzierung von Sicherheitsrisiken ist es üblich, Reifen oder andere im Einsatz be-lastete Bauteile einer Werkstoffprüfung zu unterziehen, um so genannte Fehlstel-len zu erkennen, was als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung insbesondere bei ge-brauchten Reifen, die einer Runderneuerung unterzogen werden sollen, ange-wendet wird, weil es eine vergleichsweise schnelle Reihenuntersuchung gestattet [0002]. Häufig anzutreffen sind optische Messverfahren, wie zum Beispiel die Ho-lographie oder die auch als Speckle-Pattern-Shearing-Interferometrie bezeichnete Shearographie. Diese liefert ein Ergebnisbild, welches den Unterschied zwischen zwei zeitlich versetzten Zuständen des Prüfobjekts darstellt. Um das heutzutage in der Regel digitale Ergebnisbild zu erzeugen, ist es erforderlich, den Zustand des Prüfobjekts zwischen zwei Messungen durch Einwirkung einer mechanischen, thermischen oder pneumatischen Kraft zu verändern. Vorrichtungen nach diesem Verfahren weisen daher eine Druckkammer auf, die entweder evakuiert oder mit Druck beaufschlagt wird, so dass sich das in der Druckkammer befindliche Prüf-- 15 -objekt infolge der Druckänderung verformt und damit von einem ersten Referenz-zustand in einen zweiten Messzustand übergeht [0003].Die Shearographie ermittelt nicht die Verformung eines Prüfobjekts, sondern misst den Gradienten der Verformung. Interferometrische Messverfahren, beruhend auf der Speckle-Interferomertrie, werden in der DE 42 31 578 A1 und EP 1 014 036 B1 beschrieben [0004].Aus der EP 1 284 409 A1 ist eine Vorrichtung bekannt, die es ermöglicht, das Prüfobjekt optisch, beispielsweise mittels sogenannter Lichtschnitte, zu vermes-sen, um so den Messkopf zu positionieren und auszurichten [0005].Eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Prüfen eines Reifens mittels Ultraschall wird in der DE 689 22 855 T2 beschrieben [0006].Ein Reifenprüfgerät, bei dem ein zu prüfender Reifen in einer liegenden Position in einer Druckkammer angeordnet wird, offenbart die EP 1 043 578 B1 (D4). Das Reifenprüfgerät weist mehrere Messköpfe auf, die jeweils eine Beleuchtungsein-heit und eine Bildaufnahmeeinheit besitzen und so angeordnet sind, dass unter-schiedliche Abschnitte des Reifens gleichzeitig geprüft werden können, um eine vergleichsweise schnelle Prüfung zu erreichen [0008].Dieses bekannte Reifenprüfgerät soll den Nachteil aufweisen, dass aufgrund der Anordnung der Messköpfe nur Reifen mit einem vergleichsweise großen Innen-durchmesser geprüft werden können, und die erforderliche drehbare Anordnung der Messköpfe erfordere einen hohen mechanischen und steuerungstechnischen Aufwand, der kostenintensiv sei [0010]. Daher soll es die Aufgabe der streitpatent-gemäßen Erfindung sein, eine Vorrichtung und ein Verfahren samt Prüfanordnung zum Prüfen eines Reifens zu schaffen, die eine schnelle und vollständige Prüfung des Reifens ermöglichen [0011].- 16 -2. Zu diesem Zweck beschreibt Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:M1 Vorrichtung zum Prüfen eines Reifens (10), M1a der eine erste Seitenwand (11), eine zweite Seitenwand (13) und einen Laufflächenabschnitt (15) aufweist,M1b die in eine Anzahl an Messabschnitte (1 bis 8; 1a bis 8a; 1b bis 8b) gegliedert sind,M1c insbesondere mittels eines interferometrischen Messverfah-rens, mitM2 einer Messeinrichtung (20), durch die der Reifen (10) zum Erzeugen eines Messergebnisses abschnittsweise in einem Prüfdurchlauf abtastbar ist;M3 einem Untergestell (50), auf dem der Reifen (10) derart lie-gend lagerbar ist, dass die erste Seitenwand (11) in einem ersten Prüfdurchlauf oben liegt und nach einem Wenden des Reifens (10) die zweite Seitenwand (13) in einem zweiten Prüfdurchlauf oben liegt,M4 und einem Positionierungsmittel (30) für die Messeinrich-tung (20);M5 wobei der Reifen (10) relativ zu der Messeinrichtung (20) um eine sich in einer axialen Richtung (z) des Reifens (10) erstreckende Rotationsachse (R) intermittierend drehbar ist;M6 wobei die Messeinrichtung umfasst:M6a einen ersten Messkopf (21), der zum Abtasten der Außenflä-che (12) der Seitenwände (11, 13) in einer ersten Messrich-tung (z) ausgerichtet ist;- 17 -M6b einen zweiten Messkopf (22), der zum Abtasten der Außenfläche (12) der Seitenwände (11, 13) in einer zweiten Messrichtung (z) ausgerichtet ist, undM6c einen dritten Messkopf (23), der zum Abtasten der Innenflä-che (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) in ei-ner dritten Messrichtung (r) ausgerichtet ist;M7 wobei der erste Messkopf (21) und der zweite Messkopf (22) derart positionierbar sind, dass in dem ersten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte (1a bis 8a) auf der Außenflä-che (12) der ersten Seitenwand (11) und in dem zweiten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte (1b bis 8b) auf der Außenfläche (12) der zweiten Seitenwand (13) abtastbarsind, undM8 wobei der dritte Messkopf (23) derart positionierbar ist, dass in dem ersten Prüfdurchlauf eine Hälfte der Messab-schnitte (1 bis 4) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenabschnitt (15) und in dem zweiten Prüf-durchlauf die andere Hälfte der Messabschnitte (5 bis 8) auf der Innenfläche (14) von zumindest dem Laufflächenab-schnitt (15) abtastbar ist.a) Der Gegenstand dieses Anspruchs 1 des Hauptantrags ist neu gegenüber den nächstkommenden Druckschriften EP 1 043 578 A2 (D1) und DE 10 2006 053 161 (D3). In beiden Entgegenhaltungen fehlt es nämlich an der Offenbarung einer in-termittierenden Drehbarkeit in der Form des Merkmals M5, auch wenn ein ab-schnittsweises Abtasten des Reifens gemäß dem Merkmal M2 – zumindest in der D3 – neben den übrigen Merkmalen als offenbart angesehen werden kann. Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 9 weist ein erstes Reifenprüfgerät 1 zwei Prüfköpfe 33, 34 zur Prüfung der oberen Hälfte der inneren Lauffläche 16 und zur Prüfung der oberen inneren Seitenwand 29 auf. Das erste Reifenprüf-- 18 -gerät 1 weist ferner zwei Prüfköpfe 35, 36 zum Prüfen der oberen äußeren Seitenwand 19 auf. Die Prüfköpfe 33, 34 und 35, 36 sind jeweils um 180° versetzt, so dass der Reifen zur vollständigen Prüfung um 180° gedreht werden [0004]. Entgegen der Sichtweise der Klägerin folgt daraus nach keineswegs eine intermettierende Drehbarkeit des Reifens, sondern allenfalls ein abschnittsweises Abtasten.b) Gegenüber der Druckschrift D1 beruht der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Für den hier angesprochenen Fachmann, einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mindestens Fachhochschulausbildung, lag es aufgrund seines Fachwissens nahe, ausgehend von der genannten Druckschrift, insbesondere unter Berück-sichtigung des dort in Fig. 8 geschilderten Ausführungsbeispiels, ohne erfinderi-sche Leistung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen.So ist aus der Druckschrift D1 (vgl. Absatz [0001], Prüfgerät für Reifen) eine Vor-richtung zum Prüfen eines Reifens (= Merkmal M1) bekannt, wobei der Reifen wie jeder handelsübliche Reifen (vgl. die Figur 8) zwangsläufig eine erste Seitenwand, eine zweite Seitenwand und einen Laufflächenabschnitt aufweist (= Merk-mal M1a), die sich selbstverständlich ohne weiteres in eine Anzahl an Messab-schnitte gliedern lassen (= Merkmal M1b). Als Messverfahren wird insbesondere ein interferometrisches Messverfahren (vgl. Absatz [0001], Laser-Prüfvorrichtung) angewendet (= Merkmal M1c).Es ist in dieser Druckschrift ein Untergestell (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Be-schreibung, Tisch 7, 14) vorgesehen, auf dem der Reifen derart liegend lagerbar ist, dass die erste Seitenwand (vgl. Spalte 7, Zeilen 13 bis 16: „Durch den Spiegel ist es möglich, die obere Mantelfläche des Reifens 3 zu prüfen. Zur Prüfung der unteren Mantelfläche des Reifens wird der Reifen gewendet.“) in einem ersten Prüfdurchlauf oben liegt und nach einem Wenden des Reifens die zweite Seiten-wand in einem zweiten Prüfdurchlauf oben liegt (= Merkmal M3).- 19 -Weiterhin ist eine Messeinrichtung (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung, Mess-kopf 18) vorgesehen, durch die der Reifen zum Erzeugen eines Messergebnisses in einem Prüfdurchlauf abtastbar ist. Da für die Beobachtungseinheiten 16 (vgl. Spalte 8, Zeilen 10 bis 12) der Messeinrichtung 18 Kameras vorgesehen sind, die üblicherweise einen Flächensensor besitzen und deshalb lediglich einen be-grenzten Flächenbereich (vgl. die gestrichelt eingezeichneten Bildwinkel in den Fi-guren 6 und 8) des Reifens beobachten können, ist es für den Fachmann nahe-gelegt, den Reifen zum Erzeugen eines Messergebnisses entsprechend dem be-grenzten abbildbaren Flächenbereich abschnittsweise in einem Prüfdurchlauf ab-zutasten (= Merkmal M2), um die Anzahl der Messeinrichtungen aus Kosten- und Platzgründen gering zu halten. Zu diesem Zweck liegt es für den Fachmann ebenfalls nahe, den bei der Messung auf dem drehbaren Tisch 14 liegenden Rei-fen zur Anpassung an die abbildbaren Flächenbereiche relativ zu der Messein-richtung 18 um eine sich in einer axialen Richtung des Reifens erstreckende Rota-tionsachse intermittierend zu drehen (= Merkmal M5).Die Messeinrichtung (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung) umfasst mehrere Mess-köpfe 18, wobei ein erster Messkopf 18 zum Abtasten der Außenfläche der Sei-tenwände in einer ersten Messrichtung ausgerichtet ist (= Merkmal M6a). Wie aus Spalte 9, Zeilen 34 bis 36, hervorgeht, können mehrere Messköpfe 18 vorgesehen sein, um die Reifenprüfung in verkürzter Zeit bewerkstelligen zu können. Es ist somit für den Fachmann nahegelegt, für eine schnellere Messung einen zweiten Messkopf zum Abtasten der Außenfläche der Seitewände, der in einer zweiten Messrichtung ausgerichtet ist, vorzusehen (= Merkmal M6b). Weiterhin ist u. a. ein dritter Messkopf 18 vorgesehen, der zum Abtasten der Innenfläche von zumindest dem Laufflächenabschnitt in einer dritten Messrichtung ausgerichtet ist (= Merk-mal M6c).Desweiteren sind Positionierungsmittel (vgl. die Figur 7 mit Beschreibung, Por-tal 25, Halter 26, Achsen 28, 29) für die Messeinrichtung vorgesehen (= Merk-mal M4), mit denen aufgrund der mit diesen geschaffenen Verstellmöglichkeiten selbstverständlich und ohne weiteres der erste Messkopf 18 und der zweite - 20 -Messkopf 18 derart positionierbar sind, dass in dem ersten Prüfdurchlauf sämtli-che Messabschnitte auf der Außenfläche der ersten Seitenwand und in dem zweiten Prüfdurchlauf sämtliche Messabschnitte auf der Außenfläche der zweiten Seitenwand abtastbar sind (= Merkmal M7) und der dritte Messkopf 18 derart po-sitionierbar ist, dass in dem ersten Prüfdurchlauf eine Hälfte der Messabschnitte auf der Innenfläche von zumindest dem Laufflächenabschnitt, und in dem zweiten Prüfdurchlauf die andere Hälfte der Messabschnitte auf der Innenfläche von zu-mindest dem Laufflächenabschnitt abtastbar sind (= Merkmal M8).Somit steht fest, dass das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung keinen Bestand haben kann. Auf die Bestandsfähigkeit der übrigen Ansprüche gemäß Hauptantrag kommt es daher nicht an.c) Auch die zunächst erhobene, später von der Klägerin nicht weiter verfolgte Frage der mangelnden Offenbarung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG bezüglich der Ansprüche 8 bis 11 spielt keine Rolle.3. In der Fassung des Hilfsantrags I ist das Streitpatent ebenfalls wegen fehlen-der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 für nichtig zu erklären. Aus der Kombination der Ansprüche 1, 19 und 20 des Hauptantrags folgt schon deshalb nichts anderes, weil sowohl der Steuer- und Auswerteeinrichtung als auch der als Bildfangschal-tung bezeichneten Videograbbereinheit kein erfinderischer Gehalt zukommt.Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich folgende Merkmale auf:M9 und wobei eine Steuer- und Auswerteeinrichtung zum Steu-ern der Messeinrichtung (20) und/oder des Positionierungs-mittels (30) und/oder der Drehvorrichtung (51) und/oder des in der Druckkammer herrschenden Drucks und zum Aus-werten des Messergebnisses vorgesehen ist,- 21 -M10 die eine Bildfangschaltung aufweist, durch welche die von dem Bildsensor der Messköpfe (21, 22, 23, 24) aufgenom-menen Bilder eingelesen werden, wobei die Bildfangschal-tung geeignet ist, die Bilder simultan einzulesen.Das Vorliegen einer Steuer- und Auswerteeinrichtung ist eine Selbstverständlich-keit, die auch bei der Entgegenhaltung D1 vorliegt. So ist in Absatz [0022] und im Anspruch 16 eine Steuereinrichtung beschrieben, die abhängig von der erfassten Größe und Position des Reifens automatisch die notwendige Messkopfposition bestimmt und die Messköpfe 18 entsprechend positioniert, wodurch der Prüfvor-gang weitgehend automatisiert wird. Außerdem werden die Messergebnisse in ei-ner Auswerteeinheit ausgewertet und anschließend in einer gemeinsamen Ergeb-nisdarstellung dargeboten, wie aus Absatz [0058] und dem Anspruch 22 hervor-geht. Damit ist das Merkmal M9 aus der Druckschrift D1 bekannt.Hinsichtlich der Videograbbereinheit (Bildfangschaltung) ist im Fall einer Farbbild-verarbeitung eine Dreikanaligkeit schon durch das RGB-Signal bedingt. Zudem ist schon aus technischer Sicht eine derartige Bildverarbeitung nur seriell (bzw. se-quenziell) oder parallel, d. h. simultan, möglich, wobei bereits aus Gründen der Erhöhung der Arbeitsgeschwindigkeit eine simultane Verarbeitung naheliegt. Da-mit ist es für den Fachmann nahegelegt, die durch die von dem Bildsensor der Messköpfe 18 in Form einer Kamera (vgl. Absatz [0039] und den Anspruch 9: die Beobachtungseinheiten 16 der Messköpfe 18 weisen Kameras auf) aufgenom-menen Bilder durch die bei (Video-) Kameras übliche Bildfangschaltung (vgl. Ab-satz [0058] und den Anspruch 21, Bildverarbeitungssystem) simultan einzulesen (= Merkmal M10).Die übrigen Patentansprüche 2 bis 25 gemäß Hilfsantrag I teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I.- 22 -II.Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags II als be-standsfähig, insbesondere als neu gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik und auch als auf erfinderischer Leistung beruhend.So zeigt keine der Druckschriften D1 bis D4 eine Vorrichtung zum Prüfen eines Reifens mit einer Messeinrichtung, die die spezielle Anordnung mit einem ersten und einem zweiten Messkopf zum Abtasten der Außenfläche der Seitenwände und mit (nur) einem Messkopf zum Abtasten der Innenfläche aufweist, womit das Verfahren zum Prüfen eines Reifens gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-antrag II weder durchgeführt noch angeregt wird. Insbesondere sind bei den be-kannten Verfahren die Verfahrensschritte e) und g) nicht vorgesehen.So wird bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren zum Prüfen eines Reifens der wie üblich mit zwei Seitenwänden und einem Laufflächenabschnitt versehene zu prüfende Reifen zwar in einer liegenden Position (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) in der Prüfvorrichtung angeordnet (= Merkmal a)) und nach einem ersten Prüfdurchlauf auch gewendet (= Merkmal f)), und es sind auch (vgl. die Figuren 6 bis 10 mit Beschreibung) mehrere Messköpfe 18 zum Abtasten der Außenfläche der Seitenwände und der Innenfläche des Laufflächenabschnitts vorgesehen (= Merkmale b) bis d)). Die Prüfung des Reifens findet jedoch nicht entsprechend den in den Merkmalen e) und g) beanspruchten Verfahrensschritten statt. Demnach wird der Reifen nicht in einem ersten Prüfdurchlauf relativ zu den Mess-köpfen um die Rotationsachse intermittierend gedreht und von den Messköpfen abschnittsweise abgetastet, wobei der erste Messkopf eine Hälfte der Messab-schnitte auf der Außenfläche der ersten Seitenwand abtastet, der zweite Messkopf die andere Hälfte der Messabschnitt auf der Außenfläche der ersten Seitenwand abtastet und der dritte Messkopf eine Hälfte der Messabschnitte auf der Innenflä-che von zumindest dem Laufflächenabschnitt abtastet, und der Reifen wird nach - 23 -einem Wenden desselben auch nicht in einem zweiten Prüfdurchlauf relativ zu den Messköpfen um die Rotationsachse intermittierend gedreht und von den Mess-köpfen abschnittsweise abgetastet, wobei der erste Messkopf eine Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche der zweiten Seitenwand abtastet, der zweite Messkopf die andere Hälfte der Messabschnitte auf der Außenfläche der zweiten Seitenwand abtastet und der dritte Messkopf die andere Hälfte der Messab-schnitte auf der Innenfläche von zumindest dem Laufflächenabschnitt abtastet, wie in den Merkmalen e) und g) beansprucht ist, da innen (vgl. die Figuren 6 und 8 der D1 mit Beschreibung) nicht nur ein Messkopf sondern (mindestens) zwei gegenü-berliegende Messköpfe angeordnet sind, die bei einer halben Umdrehung des Reifens gleichzeitig jeweils eine Hälfte und somit die ganze Innenfläche von zu-mindest dem Laufflächenabschnitt abtasten.Ein derartiges Vorgehen wird durch die Druckschrift D1 auch nicht nahegelegt, da über den Zusammenhang der Abtastwinkel der inneren und äußeren Messköpfe nichts ausgesagt ist und eine Reduzierung der Messzeit durch eine Erhöhung der Anzahl (vgl. die Absätze [0007], [0036] und [0037]) der Messköpfe erreicht werden soll, und nicht durch die Anordnung zweier Messköpfe auf der Außenseite und nur eines Messkopfes auf der Innenseite des Reifens.Gleiches gilt im Übrigen auch bzgl. der zur Druckschrift D1 inhaltsgleichen Druck-schrift D4.Auch bei der lediglich zur Frage der Neuheit heranzuziehenden älteren Anmel-dung gem. Druckschrift D3 wird der Reifen in einer liegenden Position (vgl. die Fi-guren 1 bis 4 mit Beschreibung) in der Prüfvorrichtung angeordnet (= Merkmal a)) und nach einem ersten Prüfdurchlauf auch gewendet (= Merkmal f)), und es sind auch (vgl. die Figuren 5 bis 9 mit Beschreibung) mehrere Messköpfe (14, 15, 20 bis 28, 30, 31, 33 bis 40) zum Abtasten der Außenfläche der Seitenwände und der Innenfläche des Laufflächenabschnitts vorgesehen (= Merkmale b) bis d)). Die Prüfung des Reifens findet jedoch auch hier nicht entsprechend den in den Merk-malen e) und g) beanspruchten Verfahrensschritten statt, da hier (vgl. die Figu-- 24 -ren 4 bis 9 mit jeweiligen Beschreibungsteilen) sowohl innen wie außen am Reifen jeweils zwei Messköpfe angeordnet sind, die jeweils den gleichen Winkelbereich auf dem Reifen abtasten.Die Druckschrift D2 liegt weiter ab, da hier (vgl. die Figuren 1 und 6 mit Beschrei-bung) der Reifen nicht liegend, sondern stehend geprüft und auch nicht gewendet wird.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat somit Bestand.Gleiches gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag II.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Rauch Voit Dr. Morawek Bernhart Dr. MüllerPr
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