ECLI:DE:BPatG:2022:310322U4Ni19.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 19/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das europäische Patent 2 213 182
(DE 50 2004 013 987)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 31. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr.-Ing. Herbst, Dr. Meiser und die
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 213 182, das als
Teilanmeldung der EP 1 694 146 aus der internationalen Patentanmeldung PCT/EP
2004/012946 (veröffentlicht als WO 2005/058079) hervorgegangen ist, am
16. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen
Patentanmeldung 10354924 vom 25. November 2003 angemeldet und dessen
Erteilung am 9. Januar 2013 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene
Inhaberin des Streitpatents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nr. 50 2004 013 987 geführt wird und die Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufbe-
reiten von Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern“ trägt.
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Das Streitpatent, das in vollem Umfang angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten
Fassung 15 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 15.
Die Klägerin macht mit der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzu-
lässigen Erweiterung, fehlenden Ausführbarkeit und mangelnden Patentfähigkeit
geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
1a Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von
Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit
1b Filtertowbereitstellungsmitteln (7)
zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),
1c mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen
in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird
1d und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44)
zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),
bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zugeordnet ist, die separat steuerbar ist,
gekennzeichnet durch
1e eine Formungseinrichtung (62, 63)
zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen (64, 66)
aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6)
1f und stromabwärts nach der Formungseinrichtung (62, 63) vorgesehene
Umlenkmittel (68, 69) zur Umlenkung der Filtertowstränge (64, 66) und
zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen (64, 66).
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Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patent-
anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert sei.
Denn durch den Rückbezug des erteilten Anspruchs 3 auf Anspruch 1 würden die
„doppelt gekröpften Einlauffinger“ den „Umlenkmitteln“ gleichgesetzt bzw. diene der
Begriff „Umlenkmittel“ nunmehr als Oberbegriff für die „Einlauffinger“. Dies gehe in
unzulässiger Weise über den Inhalt der Offenlegungsschrift (WO 2005/050879,
Anlage D02) hinaus, in welcher die „Einlauffinger“ als unabhängige Funktionseinheit
und Alternative zu den „Umlenkmitteln“ offenbart worden seien.
Der erteilte Anspruch 1 sei zudem nicht ausführbar offenbart. Soweit nach dessen
Merkmal 1e die Vorrichtung eine Formungseinrichtung aufweisen solle, die die
beiden Filtertowstreifen in zwei „runde“ Filtertowstränge umforme, sei bei aus-
schließlicher Verwendung einer einzigen Verformungsrolle mit V-förmiger Nut ein
Umformen des flachen Filtertowstreifens in einen exakt runden Filtertowstrang nicht
möglich. Dies werde durch Versuchsergebnisse der Klägerin (mit Fotos eines
Demonstrationsmodells, WK 11) sowie die Druckschrift WK12 (Versuchsbericht der
Firma C…, Filter Products H… AF4 Tow Opening System Evaluation
June 2002) bestätigt.
Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf
folgende Dokumente:
WK1 GB 2 265 298 A
WK1‘ DE 43 08 093 A1
WK2 US 5,725,467 A
WK3 EP 0 715 816 A2
WK4 DE 42 40 089 A1
WK5 US 3,173,188
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WK6 DE 28 04 458 A1
WK7 H… AF 2E / KDF 2E Filterstab-Produktionslinie
„Stand Februar ‘99“
WK8 DE 39 25 330 A1
WK9 US 4,583,557
WK10 DE 29 32 457 A1
WK13 US 5,060,664
WK14 US 4,511,420
WK15 US 3,974,007
WK16 US 4,132,189
WK17 DE 42 09 789 A1
WK18 US 4,507,107
und meint, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu
gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift WK18 sei. Jedenfalls sei
der streitpatentgemäße Gegenstand für den Fachmann durch den Stand der
Technik nahegelegt, und zwar ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift
WK1 (konkretisiert durch den Offenbarungsgehalt der in WK1 in Bezug ge-
nommenen Dokumente WK13 bis WK16) in Kombination mit den Lehren nach WK2,
WK3 oder WK4 oder aufgrund der Kombinationen der Lehren nach WK6 mit WK2,
WK3 oder WK4. Auch die Gegenstände nach sämtlichen Unteransprüchen seien
nicht patentfähig, weil diese entweder aus dem Stand der Technik bekannt oder
nahegelegt seien.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. September 2021
erteilt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom
31. März 2022.
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Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 213 182 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer
unzulässigen Erweiterung basiere; die Argumentation der Klägerin werde nämlich
durch das, was die D02 tatsächlich offenbare, widerlegt. Ferner sei der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 auch ausführbar offenbart. Denn der Fachmann erhalte
alle notwendigen Informationen, um die Filtertowstreifen zu „runden“ Strängen im
Sinne des Streitpatents zu formen, wobei entgegen der Ansicht der Klägerin an
keiner Stelle in der Streitpatentschrift gefordert sei, dass „rund“ exakt rund bzw.
völlig kreisrund sei. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei auch patentfähig.
Die Druckschrift WK18 stehe dem Gegenstand des Streitpatents nicht neuheits-
schädlich entgegen. Denn die Merkmale 1b, 1d bis 1f seien dort nicht offenbart.
Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Druckschriften in Kombination
führten nicht zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe unzulässige Erweiterung,
unzureichende Offenbarung der Erfindung und fehlende Patentfähigkeit geltend
gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit.
a), b) c), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig. Die Klage ist aber unbegründet, da sich
der Gegenstand des Streitpatents in dessen erteilter Fassung als nicht unzulässig
erweitert, als ausführbar offenbart und als patentfähig, insbesondere als neu und
auf einer erfinderischen Tätigkeit basierend, mithin als rechtsbeständig erweist.
I.
1. Gegenstand des Streitpatents ist gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift
(Anlage D01) eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die
Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten
und ferner eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel
wie beispielsweise Zigaretten mit einer solchen Vorrichtung, auf die jedoch kein
Anspruch gerichtet ist.
Absatz [0002] nennt zwei Druckschriften, aus denen Vorrichtungen zur Herstellung
von Filterstäben im Zweistrang-Verfahren mit Vorrichtungen zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial bekannt seien.
Die im Absatz [0003] angegebene Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs
genannten Art weiter zu verbessern, soll gemäß dem Absatz [0004] durch eine
Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden. Demnach ist die
erfindungsgemäße Vorrichtung insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass
stromabwärts nach einer Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei
runden Filtertowsträngen (64, 66) Umlenkmittel (68, 69) zur Umlenkung der
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Filtertowstränge (64, 66) und zur Reduzierung des Abstandes zwischen den
Filtertowsträngen (64, 66) vorgesehen sind.
Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW) des
Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und
Entwicklung von Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie.
2. Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres
Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial weist neben Filtertowbereit-
stellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6)
und mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3), von denen in jeder
Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, gemäß dem
Merkmal 1d weiterhin Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der
Filtertowstreifen (4, 6) auf. Gemäß dem Absatz [0007] der Beschreibung weist jede
Bearbeitungseinrichtung gewöhnlich Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln
des Filtertowmaterials auf. Dies ist keine abschließende Angabe möglicher
Bestandteile der Bearbeitungseinrichtungen. Jedoch wird das, was als möglicher
Bestandteil einer Bearbeitungseinrichtung in Frage kommt, dadurch begrenzt, dass
gemäß dem Merkmal 1e eine Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei
runden Filtertowsträngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) vorgesehen
ist. Demnach können mögliche Bestandteile der Bearbeitungseinrichtungen nur
stromaufwärts der Formungseinrichtung vorgesehen sein. Das folgt daraus, dass
die Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten von Filtertowstreifen vorgesehen
sind, die Formungseinrichtung aber aus den Filtertowstreifen Filtertowstränge formt
und es somit ab der Formungseinrichtung keine Filtertowstreifen mehr gibt, die
bearbeitet werden könnten.
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Zur Frage, was als Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei runden
Filtertowsträngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) gemäß dem
Merkmal 1e in Frage kommt, entnimmt der Fachmann dem Absatz [0036] der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels, dass zum Formen der bis dahin flach
ausgebreiteten Filtertowstreifen (4, 6) zu runden Towsträngen (64, 66) je eine als
Umlenkrolle ausgeführte Verformungsrolle (62, 63) vorgesehen sein kann (siehe
Zeilen 32 bis 36), die an ihrem Umfang einen V-förmigen Querschnitt aufweist
(siehe Zeilen 24 bis 29). Daraus folgt,
- dass zwar die Formungseinrichtung des Merkmals 1e nicht auf eine
Ausführung als zwei Umlenkrollen 62, 63 mit V-förmigem Querschnitt am Umfang
beschränkt ist, da ein Ausführungsbeispiel den Gegenstand des Anspruchs nicht
beschränken kann,
- dass jedoch zwei Umlenkrollen 62, 63, nämlich eine pro Towführungsbahn,
mit V-förmigem Querschnitt am Umfang jedenfalls eine mögliche, dem Merkmal 1e
entsprechende Ausführung einer Formungseinrichtung darstellen.
Die Querschnittsform, die der Towstrang nach dem Verlassen der Verformungsrolle
mit dem V-förmigen Querschnitt am Umfang besitzt, wird im Streitpatent als „rund“
bezeichnet, siehe insbesondere Absatz [0036] Zeilen 33 bis 36 und Absatz [0038]
Zeilen 50, 51. Da für den Fachmann klar ist, dass Rollen mit einem V-förmigen
Querschnitt am Umfang keine exakt kreisrunden Filtertowstränge formen können
(vergleiche die Formen „V“ und „O“), entnimmt er somit der Beschreibung, dass die
auch im Merkmal 1e verwendete Angabe „rund“ im Streitpatent nicht im Sinne von
„exakt kreisrund“ gemeint ist, sondern den Unterschied zu „flach ausgebreitet“
beschreibt, nämlich dass die vorher flach ausgebreiteten Filtertowstreifen nach
Durchlaufen der im Ausführungsbeispiel als Verformungsrollen ausgebildeten
Formungseinrichtung zu Strängen zusammengefasst sind.
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Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass, wie von der Klägerin
ausgeführt, Wörterbüchern „kreisförmig“ als eine mögliche Bedeutung des Adjektivs
„rund“ zu entnehmen ist. Denn ganz abgesehen davon, dass es sich dabei jeweils
nur um eine von mehreren verschiedenen üblicherweise angegebenen Bedeu-
tungen handelt, neben anderen wie z.B. „ohne Ecken und Kanten“, ist zur
Auslegung des Begriffes „rund“ im Anspruch 1 letztlich nur der aus der Patentschrift
sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich, da diese insoweit ihr eigenes Lexikon
darstellt. Dabei ist nicht die sprachliche Bestimmung des Begriffs entscheidend,
sondern der technische Gesamtzusammenhang, den der Inhalt der Patentschrift
dem unbefangenen Fachmann vermittelt (vergl. BGH, Urteil v. 2.3.1999, X ZR 85/96
– Spannschraube).
Auch die von der Klägerin weiterhin angeführte Einspruchsbeschwerde-
entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 des Europäischen
Patentamts vom 6. Dezember 2018 (Az: T 0692/16, im Verfahren als Anlage T1)
kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn zwar ist den Entscheidungs-
gründen zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer den Begriff „rund“ als
„kreisförmig“ verstanden hat, da auf Seite 18 angegeben ist, dass ein ovaler Strang
nicht die Form eines Kreises habe und daher nicht rund sei. Jedoch sagt die
Entscheidung nichts dazu, wie die Beschwerdekammer zu diesem Verständnis des
Begriffs „rund“ gelangt ist, insbesondere lässt sich den Entscheidungsgründen
nichts dazu entnehmen, ob und wie die Beschreibung und die Figuren zur
Auslegung des Anspruchs 1 herangezogen worden sind.
Gemäß dem Merkmal 1f sind stromabwärts nach der Formungseinrichtung (62, 63)
Umlenkmittel (68, 69) vorgesehen zur Umlenkung der Filtertowstränge (64, 66) und
zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen (64, 66).
Die Umlenkmittel sind demnach stromabwärts nach der Formungseinrichtung
vorgesehen, die aus den zwei in den zwei Towführungsbahnen geführten
Filtertowstreifen zwei Filtertowstränge formt. Demnach lenken sie die bereits
geformten Filtertowstränge um. Umlenkmittel, die noch nicht zu Filtertowsträngen
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geformte Filtertowstreifen umlenken, kommen folglich nicht als Umlenkmittel gemäß
dem Merkmal 1f in Frage.
Die Umlenkmittel müssen außerdem gemäß Merkmal 1f so angeordnet sein, dass
sie zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen (64, 66)
geeignet sind. Dies kann laut Absatz [0037] der Ausführungsbeispielbeschreibung
dazu dienen, den Abstand zwischen den Filtertowsträngen an den Strangabstand
einer als Doppelstrangmaschine ausgeführten Filterstrangeinheit zur Weiterverar-
beitung der beiden Filtertowstränge anzupassen.
Gemäß der Beschreibung können weiterhin auch zusätzliche Umlenkmittel so
angeordnet werden, dass sich damit eine Eckaufstellung zwischen der Vorrichtung
zum Aufbereiten von Filtertow des Anspruchs 1 und einer sich daran
anschließenden Filterstrangeinheit realisieren lässt (Absatz [0016] Zeilen 7 bis 11).
Bei diesen handelt es sich dann jedoch nicht um Umlenkmittel zur Reduzierung des
Abstandes gemäß dem Merkmal 1f.
Die Umlenkmittel des Merkmals 1f können laut Absatz [0014] als zwei doppelt
gekröpfte, konische Einlauffinger ausgeführt sein, nämlich je einer pro
Filtertowstrang. Laut Absatz [0016] Zeilen 3 bis 7 können sie auch mindestens eine
Umlenkrolle aufweisen, d.h. eine Umlenkrolle pro Filterstrang. Auch die Absätze
[0038] und [0039] der Ausführungsbeispielbeschreibung nennen sowohl
Umlenkrollenpaare als auch zwei doppelt gekröpfte Einlauffinger (68, 69) als
mögliche Umlenkmittel zur Umlenkung der Filtertowstränge und zur Reduzierung
des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen.
Erst im Anspruch 3 werden die im Merkmal 1f genannten Umlenkmittel dahingehend
präzisiert, dass sie zwei doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger umfassen
müssen; darauf ist der Gegenstand der Anspruchs 1 somit ausdrücklich nicht
beschränkt.
Zur Abgrenzung der anspruchsgemäßen Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial von einer nachgeschalteten Filterstrangeinheit, die nicht mehr vom
Anspruch 1 umfasst ist, und dementsprechend auch in den Figuren nicht dargestellt
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ist (Absatz [0041] Zeilen 6 bis 8), ergibt sich aus dem kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1, dass das Formen der Filtertowstränge noch in der Vorrichtung zum
Aufbereiten erfolgt. Der nachgeschalteten Filterstrangeinheit ist dementsprechend
in der Beschreibung lediglich die Aufgabe zugewiesen, die ihr zugeführten, bereits
geformten Filtertowstränge mit einem Umhüllungspapier zu umhüllen und das
Umhüllungspapier zu verkleben (Absatz [0041] Zeilen 6 bis 12).
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung hinaus.
Der Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen
Anspruch 1, siehe dazu die Offenlegungsschrift (D02). Das Merkmal 1e ergibt sich
aus dem unter anderem direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen
Anspruch 13 Zeilen 19 bis 21. Merkmal 1f geht aus Seite 6 Zeilen 20 bis 26 der
Offenlegungsschrift hervor.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass
die Umlenkmittel des Merkmals 1f gemäß dem Anspruch 3 als doppelt gekröpfte,
konische Einlauffinger ausgeführt sein können und somit die Umlenkmittel des
Merkmals 1f einen gattungsbildenden Begriff für die doppelt gekröpften, konischen
Einlauffinger bilden bzw. anders ausgedrückt die Einlauffinger den Umlenkmitteln
gleichgesetzt werden.
Zunächst einmal ergibt sich kein Hinausgehen über den Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung dadurch, dass die doppelt gekröpften, konischen Einlauffinger des
Anspruchs 3 im Anspruch 1 des Patents mit dem Wort „Umlenkmittel“ bezeichnet
werden. Denn dies steht in Übereinstimmung mit der Offenbarung der
ursprünglichen Anmeldung, in der die doppelt gekröpften, konischen Einlauffinger
als Mittel zum Umlenken der Filtertowstränge offenbart sind, was sich nicht nur
bereits aus der angegebenen Form „gekröpft“ ergibt, sondern auch ausdrücklich
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angegeben ist (siehe D02 Seite 17 Zeilen 18 bis 20: „dass die Einlauffinger 68, 69
doppelt gekröpft sind, wodurch sich eine besonders sanfte Umlenkung der
Towstränge 64, 66 erzielen lässt.“)
Weiter ist zu beachten, dass sowohl die ursprüngliche Anmeldung (siehe D02) als
auch das erteilte Patent (D01) unterscheiden zwischen
- Umlenkmitteln gemäß dem Merkmal 1f, die zur Reduzierung des Abstandes
zwischen den Filtertowsträngen eingesetzt werden (D02 Seite 6 Zeilen 4 bis 9 und
20 bis 26, D01 Abs. [0014] und [0016] Zeilen 3 bis 7), was dazu dienen kann, den
Abstand zwischen den Filtertowsträngen an den Strangabstand einer als
Doppelstrangmaschine ausgeführten Filterstrangeinheit zur Weiterverarbeitung der
beiden Filtertowstränge anzupassen (D02 Seite 16 Zeilen 10 bis 18, D01 Absatz
[0038]), und
- Umlenkmitteln, die zu anderen Zwecken eingesetzt werden, wie z.B. zur
Realisierung einer Eckaufstellung zwischen der Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertow des Anspruchs 1 und einer sich daran anschließenden Filterstrangeinheit
(D02 Seite 6 Zeilen 26 bis 19, D01 Absatz [0016] Zeilen 7 bis 11).
Dass, wie von der Klägerin ausgeführt, Umlenkmittel ursprünglich nur alternativ oder
zusätzlich zu Einlauffingern vorgesehen sein können, trifft nur auf die letzteren
Umlenkmittel zu, die zu anderen Zwecken als zu einer Reduzierung des Abstandes
zwischen den Filtertowsträngen vorgesehen sind (D02 Seite 6 Zeilen 26 bis 29
„Alternativ oder zusätzlich …“). Es trifft dagegen nicht auf die Umlenkmittel zur
Reduzierung des Abstandes gemäß dem Merkmal 1f zu. Für diesen Zweck sind
vielmehr vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel und doppelt
gekröpfte, konische Einlauffinger als gleichermaßen geeignete, gegeneinander
austauschbare Mittel offenbart (D02 Seite 6 Zeilen 24 bis 26 „Derartige
Umlenkmittel können beispielsweise ähnlich wie die zuvor erwähnten
Einlauffinge …“).
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3.1 Im Einzelnen offenbart die Offenlegungsschrift D02 auf Seite 6 Zeilen 4 bis 9 zu
doppelt gekröpften, konischen Einlauffingern, dass diese zur Reduzierung des
Abstandes zwischen den Filtertowsträngen eingesetzt werden können:
Dem entspricht auch der Gegenstand des kennzeichnenden Teils des
ursprünglichen Anspruchs 13.
Die Offenlegungsschrift offenbart weiter auf Seite 6 Zeilen 20 bis 23, dass
Umlenkmittel vorgesehen sein können, die vorzugsweise mindestens eine
Umlenkrolle aufweisen, also eine oder mehrere Umlenkrollen aufweisen können,
aber nicht müssen:
Dabei wird zunächst, siehe Seite 6 Zeile 23, der Begriff „Umlenkmittel“ als
Oberbegriff für Umlenkmittel verwendet, die den Towlauf in jede beliebige Richtung
verschwenken. Dem entspricht auch der Gegenstand des kennzeichnenden Teils
des ursprünglichen Anspruchs 15, der ebenfalls eine Umlenkung in beliebiger
Richtung zulässt.
Im Folgenden wird jedoch auf Seite 6 der ursprünglichen Beschreibung
unterschieden zwischen Umlenkmitteln zur Reduzierung des Abstandes, siehe
Zeilen 23 bis 26:
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und solchen Umlenkmitteln, die zu anderen Zwecken eingesetzt werden, wie z.B.
zur Realisierung einer Eckaufstellung, siehe Zeilen 26 bis 29:
Während die vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführten Umlenkmittel zur
Reduzierung des Abstandes gemäß Zeilen 24, 25 „ähnlich wie … Einlauffinger“
eingesetzt werden können, also als gleichermaßen geeignete, gegeneinander
austauschbare Mittel zum Umlenken offenbart sind, kann der Einsatz der
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführten Umlenkmittel zu anderen Zwecken,
wie der Realisierung einer Eckaufstellung, gemäß Zeile 26 nur alternativ oder
zusätzlich zu der Reduzierung des Abstandes erfolgen. Für diese Anwendungen,
nämlich alle anderen außer der Abstandsreduzierung, sind demnach die
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführten Umlenkmittel nicht als Einlauffingern
gleichzusetzende, d.h. auch nicht als mit diesen austauschbaren Mittel zum
Umlenken offenbart.
Aus der Ausführungsbeispielbeschreibung in D02 Seite 16 Zeilen 24 bis 27 ergibt
sich noch eine weitere mögliche Verwendung neben der Eckaufstellung für als
Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel, nämlich um die beiden Towstränge zwei
körperlich getrennt aufgestellten Einstrangmaschinen zuzuführen:
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Für diese Anwendung ergibt sich bereits aus der Sache selbst, dass dies nur
„alternativ“, nicht dagegen „zusätzlich“ zu der Reduzierung des Abstandes zwischen
den Filtertowsträngen realisiert werden kann, da die Abstandsreduzierung dazu
dient, die beiden Towstränge einer Doppelstrangmaschine zuzuführen. Auch für
diese Anwendung sind somit als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel nicht als
Einlauffingern gleichzusetzende, d.h. auch nicht als mit diesen austauschbaren
Mittel zum Umlenken offenbart.
3.2 Insgesamt ergeben sich aus den genannten Stellen der
Offenlegungsschrift D02, Seite 6 Zeilen 4 bis 9 und Zeilen 20 bis 26, die folgenden
ausdrücklich offenbarten Möglichkeiten für den Einsatz von Umlenkmitteln:
1. Nur doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
2. Nur vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
Aus dem „zusätzlich“ in Zeile 26 auf Seite 6 ergeben sich die folgenden weiteren
Möglichkeiten:
3. Doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
und „zusätzlich“
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
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für die Eckaufstellung
4. Vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
und „zusätzlich“
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Eckaufstellung.
Aus dem „alternativ“ in Zeile 26 auf Seite 6 und aus Seite 16 Zeilen 24 bis 27
ergeben sich die folgenden weiteren Möglichkeiten:
5. Weder „doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger“
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung,
noch vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführten Umlenkmittel
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung,
aber „alternativ“ dazu
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführten Umlenkmittel
für die Eckaufstellung und/oder für Einzelstrangmaschinen.
Bei diesen in Form von Beispielen ausdrücklich offenbarten Möglichkeiten handelt
es sich weder hinsichtlich der Anwendungen noch hinsichtlich der Mittel dazu um
eine abschließende Aufzählung.
Der kennzeichnende Teil des ursprünglichen Anspruchs 13, der doppelt gekröpfte,
konische Einlauffinger zum Zweck der Umlenkung und Abstandsreduzierung
verlangt, umfasst von diesen fünf Möglichkeiten die erste und die dritte, nämlich alle,
bei denen zumindest unter anderem doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger für
die Abstandsreduzierung vorgesehen sind.
Der kennzeichnende Teil des ursprünglichen Anspruchs 15 verlangt Umlenkmittel,
die vorzugsweise mindestens eine Umlenkrolle aufweisen, gibt dabei aber keinen
Zweck an, so dass Umlenkungen in beliebige Richtungen zulässig sind, auch zur
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Abstandsreduzierung, für die Eckaufstellung oder für Einzelstrangmaschinen. Er
umfasst von den fünf Möglichkeiten die zweite, dritte, vierte und fünfte, nämlich alle,
bei denen vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel zumindest
unter anderem vorgesehen sind.
Im Fall der Rückbeziehung des ursprünglichen Anspruchs 15 auf den Anspruch 13
ist davon nur noch die dritte der fünf Möglichkeiten umfasst, bei der sowohl doppelt
gekröpfte, konische Einlauffinger für die Abstandsreduzierung als auch
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel vorgesehen sind.
3.3 Im Patent müssen gemäß Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 1 „Umlenkmittel
… zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen“ zwingend
vorhanden sein. An diese Beschränkung ist die Beschreibungseinleitung wie folgt
angepasst:
Absatz [0014] der Streitpatentschrift D01 entspricht wörtlich dem Absatz ab Zeile 4
auf Seite 6 der Offenlegungsschrift D02 und offenbart unverändert, dass doppelt
gekröpfte, konische Einlauffinger zur Reduzierung des Abstandes zwischen den
Filtertowsträngen eingesetzt werden können:
Dem entspricht auch der Gegenstand des aus dem kennzeichnenden Teil des
ursprünglichen Anspruchs 13 hervorgegangenen Anspruchs 3.
Im Absatz [0016] der Streitpatentschrift sind gegenüber dem entsprechenden
Absatz ab Zeile 20 auf Seite 6 der Offenlegungsschrift einige Möglichkeiten
gestrichen:
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Anders als in der ursprünglichen Anmeldung, wonach Umlenkmittel vorgesehen
sein konnten, „um den Towlauf in jede beliebige Richtung zu verschwenken“, und
wobei die „Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen“ nur
„beispielsweise“ angegeben war, sind nunmehr im Patent zur Anpassung an die
Beschränkung des Merkmals 1f im ersten Satz des Absatzes [0016] Zeilen 4 bis 7,
der dem Absatz auf Seite 6 ab Zeile 20 der Offenlegungsschrift entspricht, zwingend
Umlenkmittel zur „Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen“
vorgesehen:
Dabei ergibt sich aus dem Absatz [0016] in Verbindung mit dem Absatz [0014] und
aus dem erteilten Anspruch 3 in Verbindung mit dem Merkmal 1f des erteilten
Anspruchs 1, dass diese Umlenkmittel zur Reduzierung des Abstandes zwischen
den Filtertowsträngen
- mindestens eine Umlenkrolle aufweisen können,
- aber auch doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger umfassen können.
Das entspricht der ursprünglichen Offenbarung in D02 Seite 6, siehe insbesondere
Zeilen 24 bis 26, wonach hinsichtlich dieser Anwendung, nämlich zur Umlenkung
zwecks Reduzierung des Abstandes, die „vorzugsweise als Umlenkrollen
ausgeführten Umlenkmittel“ und die „doppelt gekröpften, konischen Einlauffinger“
ebenfalls als gleichermaßen geeignete, gegeneinander austauschbare Mittel zum
Umlenken offenbart sind.
Angepasst an das Merkmal 1f des erteilten Anspruchs 1 ist weiter bei der
Beschreibung der Eckaufstellung als weiteres Anwendungsbeispiel für Umlenk-
mittel von den einleitenden Worten „Alternativ oder zusätzlich“ das „Alternativ oder“
gestrichen worden, siehe im Absatz [0016] der Streitpatentschrift in Zeile 7. Denn
da gemäß dem Merkmal 1f Umlenkmittel für die Reduzierung des Abstandes
- 20 -
zwingend gefordert sind, können Umlenkmittel für eine Eckaufstellung nur noch
zusätzlich vorgesehen sein:
3.4 Insgesamt ergeben sich aus den genannten Stellen der Streitpatentschrift,
Absatz [0014] und [0016], die folgenden ausdrücklich offenbarten Möglichkeiten für
den Einsatz von Umlenkmitteln:
1. Nur doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
2. Nur vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung.
Aus dem „zusätzlich“ in Absatz [0016] Zeile 7 ergeben sich die folgenden weiteren
Möglichkeiten:
3. Doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
und „zusätzlich“
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Eckaufstellung
4. Vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Umlenkung und Abstandsreduzierung
und „zusätzlich“
vorzugsweise als Umlenkrollen ausgeführte Umlenkmittel
für die Eckaufstellung.
- 21 -
Entfallen ist dagegen die fünfte ursprünglich offenbarte Möglichkeit, Umlenkmittel
für die Eckaufstellung und/oder für Einzelstrangmaschinen anstelle einer
Abstandsreduzierung („alternativ“ dazu) vorzusehen.
Auch aus dem Absatz [0038] Zeilen 49 bis 58 der Streitpatentschrift, der
unverändert gegenüber dem entsprechenden Abschnitt auf Seite 16 Zeilen 20
bis 27 der Offenlegungsschrift (D02) die Möglichkeit erwähnt, mit in den Figuren
nicht dargestellten Umlenkmitteln in Form von Umlenkrollenpaaren die Towstränge
in jede beliebige Richtung zu lenken, ergibt sich hierzu nichts Anderes. Denn bei
dieser Umlenkung in beliebige Richtung handelt es sich nicht um eines der
Ausführungsbeispiele der Erfindung, die gemäß Abs. [0018] Zeilen 33 bis 35 der
Streitpatentschrift in den Figuren dargestellt sind, und dem Merkmal 1f des
Anspruchs 1 ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Umlenkung der Towstränge in
beliebige Richtung nicht als erfindungsgemäß unter Schutz gestellt ist.
Der erteilte Anspruch 1, der mit seinem Merkmal 1f Umlenkmittel zur Abstands-
reduzierung verlangt, die aber beliebig ausgeführt sein können, umfasst alle vier
verbliebenen Möglichkeiten.
Der aus dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Anspruchs 13 hervor-
gegangene erteilte Anspruch 3 dagegen, der ausdrücklich doppelt gekröpfte,
konische Einlauffinger für die schon im Anspruch 1 geforderte Abstandsreduzierung
verlangt, umfasst von diesen vier Möglichkeiten nur noch die erste und die dritte,
bei denen zumindest unter anderem doppelt gekröpfte, konische Einlauffinger für
die Abstandsreduzierung vorgesehen sind.
Im Ergebnis ist infolge der Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 durch das
Merkmal 1f und durch die entsprechende Anpassung der Beschreibungseinleitung
– auch unter Berücksichtigung des erteilten Anspruchs 3 – vom Gegenstand des
Patent nicht etwas Anderes, sondern lediglich weniger umfasst als ursprünglich
offenbart.
- 22 -
4. Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie von der Klägerin bestritten, die Offen-
barung des Patents den Fachmann in die Lage versetzt, mit einer Formungs-
einrichtung Filtertowstränge zu formen, die „exakt kreisrund“ sind.
Denn wie bereits ausgeführt, wird im Patent mit „rund“ keine exakt kreisrunde Form
angegeben, sondern die zu einem Strang zusammengefasste, eher seilartige Form,
die das Filtertow nach Durchlaufen der Formungseinrichtung hat, von der zu einem
flachen Streifen ausgebreiteten Form unterschieden, die das Filtertow vor
Durchlaufen der Formungseinrichtung hat bzw. hatte.
Eine Formungseinrichtung zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen 64, 66
aus zwei flach ausgebreiteten Filtertowstreifen 4, 6 entsprechend dem Merkmal 1e
des erteilten Anspruchs 1 kann gemäß der Ausführungsbeispielbeschreibung in
Form von zwei Verformungsrollen 62, 63 mit einem V-förmigen Querschnitt an ihrem
Umfang ausgeführt werden. Nach Durchlaufen dieser Verformungsrollen 62, 63, die
im Übrigen nicht nur beschrieben, sondern auch in Figur 6 abgebildet sind, und die
daher unmittelbar nachgebaut werden können, sind die bis dahin flach ausge-
breiteten Filtertowstreifen 4, 6 zu Towsträngen 64, 66 geformt, die gemäß Absatz
[0036] der Streitpatentschrift (D01) rund sind.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und ergibt sich nicht in naheliegender
Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber den Entgegenhaltung
WK18. Diese offenbart nicht das Merkmal 1d.
- 23 -
Die Entgegenhaltung WK18 lehrt, siehe insbesondere Spalte 1 Zeilen 7 bis 22 und
die Figuren 6 bis 9 mit Beschreibung in Spalte 8 Zeilen 25 bis 60, eine Vorrichtung
zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige
Rauchartikel entsprechend dem Merkmal 1a.
Dabei wird, siehe insbesondere Figuren 6 und 8, ein einziger Filtertowstreifen
(tow 32) von einem Ballen abgezogen und durchläuft eine Bearbeitungseinrichtung
mit je einer Station zum Vorbereiten (tow preparation station 34), Ausbreiten
(banding jet 36) und zum Behandeln mit Weichmacher (plasticizer applying means
38). Erst danach wird der Filtertowstreifen 32 mit einer Trennvorrichtung (40) in
Längsrichtung aufgetrennt in sechs Teilabschnitte (tow sections 32a, 32b, 32c, 32d,
32e, 32f).
Die so entstandenen sechs einzelnen mit Weichmacher behandelten
Filtertowstreifenabschnitte werden über ein Umlenkrollenpaar (rolls 42, 44) einer
Formungseinrichtung zugeführt, die sechs nebeneinander angeordneten Stationen
(rod-forming stations 45a, 45b, 45c, 45d, 45e, 45f) umfasst, die aus den
behandelten Filtertowstreifenabschnitten (tow sections 32a, 32b, 32c, 32d, 32e, 32f)
runde Filtertowstränge (rods 46a, 46b, 46c, 46d, 46e, 46f) formen. Das entspricht
dem Merkmal 1e.
- 24 -
WK18, Ausschnitte aus Figur 6 (Draufsicht) und 8 (Seitenansicht)
Stromabwärts nach der Formungseinrichtung (rod-forming stations 45a, 45b, 45c,
45d, 45e, 45f) werden die Filtertowstränge (rods 46a, 46b, 46c, 46d, 46e, 46f)
auf dem Weg von einer Fördervorrichtung (pulling device 48) mit zwei
Förderbändern (pair of endless belts 48a, 48b) zu einer Schneidvorrichtung (cutting
means 50) so umgelenkt, siehe in Figur 6, dass der Abstand zwischen den
Filtertowsträngen reduziert wird. Das entspricht dem Merkmal 1f.
WK18, Ausschnitte aus Figur 6 (Draufsicht) und 8 (Seitenansicht)
- 25 -
Die Vorrichtung entspricht jedoch nicht dem Merkmal 1d, weil sämtliche Bearbei-
tungsschritte, die an dem Filtertowstreifen (tow 32) vorgenommen werden, vor dem
Auftrennen in die sechs Filtertowstreifenabschnitte (tow sections 32a, 32b, 32c, 32d,
32e, 32f) erfolgen. In dem Bereich, in dem das Bearbeiten stattfindet, gibt es daher
nur einen einzigen Filtertowstreifen (tow 32), der in einer einzigen Towführungsbahn
geführt wird, und somit auch nur eine einzige Bearbeitungseinrichtung, mit einer
Station zum Vorbereiten (tow preparation station 34), einer Ausbreiterdüse (banding
jet 36) und einem Mittel zum Behandeln mit Weichmacher (plasticizer applying
means 38), die jeweils der einen Towführungsbahn zugeordnet sind, anstelle von
mehreren separat steuerbaren Bearbeitungseinrichtungen für mehrere
Towführungsbahnen, wie im Merkmal 1d gefordert.
Die sechs nebeneinander angeordneten Stationen (rod-forming stations 45a, 45b,
45c, 45d, 45e, 45f) der Formungseinrichtung dagegen sind zwar den einzelnen
Towführungsbahnen für die sechs Filtertowstreifenabschnitte (tow sections 32a,
32b, 32c, 32d, 32e, 32f) zugeordnet, insoweit wie in Merkmal 1d für die
Bearbeitungseinrichtungen gefordert, sie sind jedoch keine Bearbeitungs-
einrichtungen im Sinne des Merkmals 1d, weil sie entgegen dem Merkmal 1d keine
Filtertowstreifen bearbeiten. Denn die Filtertowstreifenabschnitte (tow sections 32a,
32b, 32c, 32d, 32e, 32f) werden bereits auf dem Weg zu den Stationen (rod-forming
stations 45a, 45b, 45c, 45d, 45e, 45f) der Formungseinrichtung zu Strängen
zusammengefasst, so dass bereits ab dem Eintritt in die Stationen der
Formungseinrichtung keine Filtertowstreifen mehr vorliegen, sondern vielmehr
runde Stränge, siehe Figur 6 oben rechts und Figur 9.
Da die sechs Stationen (rod-forming stations 45a, 45b, 45c, 45d, 45e, 45f) der
Formungseinrichtung zum Formen der runden Filtertowstränge (rods 46a, 46b, 46c,
46d, 46e, 46f) somit keine Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten von
Filtertowstreifen (tow sections 32a, 32b, 32c, 32d, 32e, 32f) sind, kann dahinstehen,
ob sie separat steuerbar sind, wie in Merkmal 1d für anspruchsgemäße
Bearbeitungsstationen weiter gefordert.
- 26 -
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus
einer Zusammenschau der Entgegenhaltung WK1 mit der WK2 bzw. der WK3, da
die Zusammenschau nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1f führt.
5.2.1 Die Entgegenhaltung WK1, siehe insbesondere die Figuren 1 und 2 mit
Beschreibung ab Seite 10, lehrt eine Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel (siehe
den ersten Absatz auf Seite 1), mit Filtertowbereitstellungsmitteln in Form von zwei
Ballen (bales 7, 8) zur Bereitstellung von zwei Filtertowstreifen (tows 4, 6) und mit
zwei Towführungsbahnen (paths 2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3)
ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird. Das entspricht den Merkmalen 1a, 1b und
1c.
Die Vorrichtung der WK1 umfasst auch Bearbeitungseinrichtungen mit einer
Einrichtung zum Ausbreiten (spreading unit mit deflector 11 und banding devices
13, 14), einer Einrichtung zum Strecken (stretching unit 16) und einer Einrichtung
zum Behandeln mit Weichmacher (plasticizing unit 29), die jeder Towführungsbahn
(2, 3) zugeordnet sind und von denen, siehe insbesondere den zweiten Absatz auf
Seite 14, zumindest die Einrichtung zum Strecken (16) und die Einrichtung zum
Behandeln mit Weichmacher (29) separat, für beide Towführungsbahnen (2, 3)
unabhängig voneinander, steuerbar sind. Das entspricht dem Merkmal 1d.
Die zwei behandelten Filtertowstreifen (4, 6) werden, siehe den Absatz im Übergang
von Seite 14 auf 15, in eine Strangeinheit (rod making unit 44) geführt, in der sie zu
zwei runden Filtertowsträngen geformt und dann zu Filterstrangabschnitten (filter
rod sections) geschnitten werden. Der Teil der Strangeinheit (44), in dem die runden
Filtertowstränge geformt werden, entspricht einer Formungseinrichtung gemäß dem
Merkmal 1e.
- 27 -
Die Vorrichtung entspricht jedoch nicht dem Merkmal 1f. Denn zwar erfolgt eine
Umlenkung zur Abstandsreduzierung, anders als im Merkmal 1f gefordert werden
jedoch nicht stromabwärts der Formungseinrichtung die von der
Formungseinrichtung geformten runden Filtertowstränge umgelenkt. Vielmehr
werden bereits stromaufwärts der in der Strangeinheit (44) angeordneten
Formungseinrichtung die noch nicht zu runden Filtertowsträngen umgeformten
Filtertowstreifen (4, 6) so umgelenkt, dass ihr Abstand auf ein zur Strangeinheit (44)
passendes Maß reduziert wird, siehe in Figur 2 die in Pfeilrichtung (28) nach oben
schräg aufeinander zu verlaufenden Filtertowstreifen.
WK1, Ausschnitt aus Figur 2
5.2.2 Die Entgegenhaltung WK2, siehe Spalte 1 Zeilen 6 bis 14, lehrt eine weitere
Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für
stabförmige Rauchartikel, insoweit entsprechend dem Merkmal 1a, die jedoch
anders als der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht zwei Filtertowstreifen parallel,
sondern nur einen Filtertowstreifen aufbereitet.
Sie umfasst daher (entgegen den Merkmalen 1b und 1c) nicht zwei, sondern nur
ein Filtertowbereitstellungsmittel in Form eines Ballens (bale 2) zur Bereitstellung
eines Filtertowstreifen (layer or flow 1 of filamentary filter material) und nicht zwei,
sondern nur eine Towführungsbahn (siehe Pfeil 3) in der der eine Filtertowstreifen
(1) geführt wird, siehe Spalte 5 Zeilen 25 bis 32 und die Figur 1.
- 28 -
Sie umfasst weiter (entgegen dem Merkmal 1d) dementsprechend auch nur eine
Bearbeitungseinrichtung, in der der eine Filtertowstreifen (1) ausgebreitet wird (first
section 4), getrocknet (second section 6), gestreckt (third section 7) und mit
Weichmacher behandelt (section 8 mit plasticizer applying unit 34), siehe Spalte 5
Zeilen 34 bis 48 und die Figur 1.
Die bereits mit dem Weichmacher behandelten Filtertowstreifen werden ein
weiteres Mal umgelenkt, siehe die Walzen (rollers 32, 33), dann in einem fünften
Abschnitt (fifth section 9) zusammengefasst mittels einer Raffvorrichtung (gathering
device 38) und so über eine weitere Umlenkrolle (pulley 36) schließlich einer Düse
(nozzle 51) und einem Einlauffinger (horn 52) zugeführt. Der so aus dem
Filtertowstreifen geformte Strang (rod-like stream 39) durchläuft schließlich eine
Umhüllungsvorrichtung (wrapping mechanism 13), siehe Figur 1 mit Beschreibung
ab Spalte 5 Zeile 66.
- 29 -
Insoweit entspricht die Vorrichtung, wie in Spalte 1 Zeilen 62 bis 67 und Spalte 5
Zeilen 51 bis 58 erläutert, bekannten Vorrichtungen zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial und Herstellen von Filtern, H… AF2/KDF2 bzw. H…
AF3/KDF3, die von der Anmelderin der WK2 bereits vertrieben wurden. Bei diesen
wird, wie auch in Figur 1 erkennbar, das Filtertowmaterial auf dem Weg vom
Ballen (2) bis zur Umhüllungsvorrichtung (13) innerhalb einer senkrechten Ebene
geführt, also ausschließlich nach oben und nach unten umgelenkt, siehe
insbesondere Spalte 7 Zeile 66 bis Spalte 8 Zeile 17. Dies gilt auch für den
Abschnitt (9), in dem die bereits mit dem Weichmacher behandelten
Filtertowstreifen mittels der Raffvorrichtung (gathering device 38) und der
Umlenkrolle (pulley 36) zusammengefasst werden, damit die Fasern
aneinanderhaften („to be bonded to each other“), um schließlich einen stabilen
Filterstrang (39) zu bilden, siehe Spalte 8 Zeilen 18 bis 34, insbesondere Zeilen 26
bis 30.
Wie in Spalte 8 Zeilen 35 bis 56 erläutert ist, kann dies dazu führen, dass in dem
Filterstrang eine oder mehrere senkrechte Ebenen entstehen, in der in seitlicher
Richtung benachbarte Fasern unzureichend miteinander verbunden sind, so dass
der Filterstrang entlang dieser senkrechten Ebenen auseinanderbrechen kann
(„towsplit“), siehe insbesondere Zeilen 45 bis 52.
Aus der angegebenen Ursache, nämlich dass das mit Weichmacher behandelte
Filtertowmaterial bei den bekannten Maschinen ausschließlich nach oben und nach
unten umgelenkt wird, wie auch aus der in WK2 geschilderten erfindungsgemäßen
Abhilfe, nämlich das Filtertowmaterial nach Durchlaufen der Umlenkrolle (36)
mindestens einmal in Querrichtung, das heißt seitlich, umzulenken (Spalte 4 Zeilen
10 bis 13 und Spalte 8 Zeilen 57 bis 67), ergibt sich für den Fachmann, dass die
Ursache des Auseinanderbrechens („towsplit“) darin besteht, dass beim Umlenken
nach oben und nach unten, wie über die Umlenkrolle (36), zwar jeweils
übereinander liegende Fasern des Filterstrangs aufeinandergedrückt und diese so
miteinander verbunden werden („bonded to each other“), diese aber nicht gegen die
- 30 -
jeweils in seitlicher Richtung benachbarten Fasern gedrückt werden. Um eine
Verbindung auch in seitlicher Richtung benachbarter Fasern zu erreichen, wird also
der Filterstrang zusätzlich mindestens einmal in seitlicher Richtung umgelenkt,
dabei werden auch in seitlicher Richtung nebeneinanderliegende Fasern
aneinandergedrückt und ebenfalls mit einander verbunden („bonded to each other“).
Im Fall des Ausführungsbeispiels der WK2 wird der Filterstrang (39) mittels einer
Einheit (unit 41) mit drei Umlenkrollen (42, 43, 44), die im Verlauf des Filterstrangs
von der Umlenkrolle (36) zur Düse (51) angeordnet sind, erst um 90° aus seiner
Bahn heraus zur Seite umgelenkt, dann um 180° zurück umgelenkt und schließlich
ein weiteres Mal um 90° umgelenkt, so dass er sich wieder in derselben Bahn
befindet wie vor dem Eintritt in die Einheit (41), siehe Spalte 9 Zeilen 1 bis 25 und
Figur 2, die diesen Abschnitt in Draufsicht zeigt.
Wie in Spalte 10 Zeilen 23 bis 36 erläutert, ist es weder zwingend erforderlich, den
Filterstrang mehr als einmal seitlich umzulenken, noch ihn in dieselbe Bahn bzw.
Ebene zurückzubringen, die er vor der seitlichen Umlenkung hatte, es kann aber
die einfachste und kompakteste Lösung sein. Beim Ausführungsbeispiel ist es
deshalb vorgesehen, weil die Einheit (41) mit den drei Umlenkrollen (42, 43, 44)
lediglich eine Ergänzung für bereits vorhandene Maschinen (… AF2/KDF2 bzw.
… AF3/KDF3) darstellt, siehe Spalte 2 Zeilen 48 bis 50 und Spalte 10 Zeilen 37
bis 44.
- 31 -
Die Entgegenhaltung WK3, ein Familienmitglied der WK2, offenbart nichts Anderes
als die WK2. Auch in der WK3 ist erläutert, wozu die zusätzlich zu den Umlenkungen
nach oben und unten der Ausgangsvorrichtung vorgesehene seitliche Umlenkung
dient, siehe Spalte 6 Zeilen 40 bis 4:
„Diese seitliche Auslenkung um die Umlenkrollen 42 bis 44 belastet den
Filtertowstrang nacheinander von beiden Seiten und drückt ihn seitlich
stärker zusammen. Dadurch ergibt sich auch in dieser Richtung eine bessere
Verklebung der in diesem Stadium noch nicht wieder ausgehärteten Fasern“,
und warum der Filtertowstrang nach der seitlichen Umlenkung durch die
Umlenkrollen (42, 43, 44) in die ursprüngliche Bahn zurückgeführt wird, siehe
Spalte 2 Zeilen 25 bis 30:
„Um den konstruktiven Aufbau der Vorrichtung und ihre Anordnung zur
Weiterverarbeitungsmaschine nicht zu ändern, ist vorgesehen, daß der
Filtertowstrang nach seiner Auslenkung aus der ersten
Bewegungsbahnebene heraus in diese zurückgeführt wird.“
5.2.3 Die Klägerin hat geltend gemacht, für den von WK1 ausgehenden Fachmann
ergebe sich ein Anlass, die WK2 hinzuzuziehen, weil beim Betrieb der Vorrichtung
gemäß WK1 Towsplit entstehe und dies ein gravierender Qualitätsmangel sei, der
behoben werden müsse. Dass beim Betrieb der Vorrichtung gemäß WK1 Towsplit
entstehe, ergebe sich daraus, dass die in WK2 in Spalte 1 Zeilen 44, 45 zum Stand
der Technik genannten Druckschriften US 4,511,420 (WK14) und US 5,060,664
(WK13) auch in WK1 genannt seien, Seite 1 zweiter Absatz, und dass laut WK1 die
dort offenbarten Filterstrangeinrichtungen unverändert in die Filterstrangeinheit (44)
der WK1 integriert seien.
- 32 -
Letzteres trifft bereits insofern nicht zu, als in WK1 nicht gelehrt wird, die
Filterstrangeinrichtung der WK13 unverändert in die Filterstrangeinheit („rod making
unit 44“) der WK1 zu integrieren, sondern lediglich, dass bestimmte Details („Certain
details“) der Filterstrangeinheit (44) gemäß der Offenbarung der WK13 ausgeführt
sein könnten, siehe Seite 15 Zeilen 7 bis 9. Dabei handelt es sich jedoch gerade
nicht um die Details, die gemäß der Erläuterung der WK2 für den Towsplit
verantwortlich sind.
Denn während in der Filterstrangeinrichtung der WK13 das mit Weichmacher
behandelte Filtertowmaterial ausschließlich in einer senkrechten Ebene geführt und
nur nach oben und nach unten umgelenkt wird, wird in der Vorrichtung gemäß WK1
das mit Weichmacher behandelte Filtertowmaterial nicht nur nach oben/unten
umgelenkt, siehe die in Figur 1 ergänzten Pfeile:
sondern auch in seitlicher Richtung, also bereits so, wie in WK2 zur Vermeidung
von Towsplit gelehrt, siehe die in Figur 2 ergänzten Pfeile:
- 33 -
Selbst wenn jedoch der von WK1 ausgehende Fachmann die WK2 hinzuzieht, und
die Einheit (41) mit den drei Umlenkrollen (42, 43, 44) zum seitlichen Umlenken
auch in der Vorrichtung der WK1 ergänzt, wie in WK2 gelehrt, nur eben zweimal, so
führt dies nicht zum Merkmal 1f des Anspruchs 1.
Denn gemäß der WK2 ist die Einheit (41) dort vorzusehen, wo der mit Weichmacher
behandelte Filtertowstreifen bereits zu einem Strang zusammengefasst ist, also
bezogen auf die Figur 2 der WK1 so, wie unten dargestellt:
Ausschnitte aus WK1 Fig. 2 und WK2 Fig. 2
Dort ist jedoch der Abstand der zusammengefassten Filtertowstreifen bereits auf ein
zur Strangeinheit (44) der WK1 passendes Maß reduziert, entgegen dem
Merkmal 1f stromaufwärts, nicht stromabwärts einer in der Strangeinheit (44)
- 34 -
angeordneten Formungseinrichtung. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die in
WK2 gelehrte Einheit (41) mit den drei Umlenkrollen (42, 43, 44) in WK1 ergänzt
wird.
Aus dem Ergänzen der Einheit (41) der WK2 bzw. WK3 in der Vorrichtung zum
Aufbereiten von Filtertow der WK1 ergibt sich auch kein Anlass, den in WK1 Figur 2
gelehrten Verlauf des Filtertows zu ändern, insbesondere nicht derart, dass die
Filtertowstreifen anders als in Figur 2 oben dargestellt auf dem Weg zur
Filterstrangeinheit (44) symmetrisch statt schräg aufeinander zu zusammengefasst
werden, und die Abstandsreduzierung an einen Ort weiter stromabwärts verlegt
wird, wo die Filtertowstreifen bereits zu Strängen zusammengefasst sind. Dies
entspräche zwar dem Merkmal 1f, wird aber durch WK2 und WK3 nicht nahegelegt.
Denn WK2 und WK3 lehren ausdrücklich, die Einheit (41) mit den Umlenkrollen (42,
43, 44) in eine bestehende Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertow so zu
integrieren, dass der konstruktive Aufbau der Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertow und ihre Anordnung zur Weiterverarbeitungsmaschine nicht geändert
werden müssen.
Im Fall der Integration der Einheit (41) mit den Umlenkrollen (42, 43, 44) in eine
Vorrichtung gemäß der WK13 bzw. eine H… AF2/KDF2 oder H… AF3/KDF3,
bei der das Filtertowmaterial auf dem Weg vom Ballen (2) bis zur
Umhüllungsvorrichtung (13) innerhalb einer senkrechten Ebene geführt, also
ausschließlich nach oben und nach unten umgelenkt wird, und dementsprechend
auch der ausgebreitete, mit Weichmacher behandelte Filtertowstreifen mittels der
Raffvorrichtung (gathering device 38) symmetrisch zu einem Strang
zusammengefasst wird, wird daran gemäß WK2 und WK3 nichts geändert.
Daraus folgt für den Fachmann, im Fall der Integration der Einheit (41) mit den
Umlenkrollen (42, 43, 44) in eine Vorrichtung gemäß der WK1, bei der zwei
ausgebreitete, mit Weichmacher behandelte Filtertowstreifen unsymmetrisch,
schräg aufeinander zu, zu je einem Strang zusammengefasst werden, daran
ebenfalls nichts zu ändern.
- 35 -
Denn die WK2 und WK3 lehren entgegen dem Vortrag der Klägerin gerade nicht,
dass zur Lösung des Towsplit-Problems das Filtertowmaterial innerhalb einer
senkrechten Ebene geführt, also ausschließlich nach oben und nach unten
umgelenkt werden müsse und dementsprechend auch der ausgebreitete, mit
Weichmacher behandelte Filtertowstreifen mittels der Raffvorrichtung (gathering
device 38) symmetrisch zu einem Strang zusammengefasst werden müsse.
Dass bei den Vorrichtungen, von denen WK2 und WK3 ausgehen, der
ausgebreitete, mit Weichmacher behandelte Filtertowstreifen mittels der
Raffvorrichtung (gathering device 38) symmetrisch zu einem Strang
zusammengefasst wird, ist vielmehr gemäß der Lehre der WK2 und WK3 nicht Teil
der Lösung, sondern Teil der Ursache des Towsplit-Problems – die Lösung besteht
dagegen in der zu ergänzenden Einheit (41) mit den Umlenkrollen (42, 43, 44) zur
seitlichen Umlenkung des Filtertowstrangs.
5.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise
aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung WK1 mit der WK4, da die
Zusammenschau ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1f führt.
5.3.1 Die Entgegenhaltung WK4, siehe insbesondere die Zusammenfassung auf
Seite 1, lehrt eine weitere Verbesserung an einer Vorrichtung zum Aufbereiten eines
Filtertowstreifens. Wie im Fall der WK2 und WK3 soll auch gemäß der WK4 die
Gefahr für einen Towsplit verringert werden, siehe auch Spalte 1 Zeilen 9 bis 15.
Ebenfalls wie im Fall der WK2 und WK3 kann die Vorrichtung, von der in WK4
ausgegangen wird, vom Typ AF sein und es kann ihr eine Filterstrangmaschine vom
Typ KDF2 oder KDF3 nachgeschaltet sein, siehe in WK4 Spalte 1 Zeilen 44 bis 47
und Spalte 2 Zeilen 4 bis 8.
- 36 -
Gemäß der Lehre der WK4 wird bereits beim Zusammenfassen bzw. Raffen des
mittels der Besprüheinrichtung (12) mit Weichmacher behandelten Filtertowstrei-
fens (9) mit einer Vorrichtung (21) seitlich auf den Filtertowstreifen eingewirkt, siehe
Spalte 1 Zeilen 16 bis 19 und Spalte 2 Zeilen 9 bis 15.
Dazu wird die Breite der Filtertowbahn (9) mittels Rollen (23, 24) bzw. Teilrollen
(23 a,b,c, 24a,b,c) verringert. Diese können gemäß Spalte 2 Zeilen 16 bis 50,
vergleiche auch Ansprüche 3 und 4, so angeordnet sein, dass die Breite der Bahn
sich symmetrisch oder unsymmetrisch verringert, letzteres ist in Figur 5 dargestellt:
5.3.2 Es kann dahinstehen, ob sich für den von WK1 ausgehenden Fachmann ein
Anlass ergibt, die WK4 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der WK4
in die Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei Filtertowstreifen der WK1 nicht in
naheliegender Weise zum Merkmal 1f führt.
Wenn der Fachmann die WK4 hinzuzieht, ist für ihn ohne weiteres zu erkennen,
dass die in Figur 5 der WK4 gezeigte Variante der unsymmetrischen Verringerung
der Breite des Filtertowstreifens direkt zur Vorrichtung der WK1 passt, da dort die
zwei Filtertowstreifen ohnehin bereits unsymmetrisch zusammengefasst werden,
um ihren Abstand auf ein zur Strangeinheit (44) der WK4 passendes Maß zu
reduzieren.
Die Ergänzung der Rollen bzw. Halbrollen (23c, 24c) aus Figur 5 der WK4 in der
Vorrichtung der WK1 führt unmittelbar zu einem Verlauf der zwei Filtertowstreifen
wie unten in Figur 2 der WK1 dargestellt.
- 37 -
WK1, Ausschnitt aus Fig. 2, ergänzt.
Die ergänzten Rollen bzw. Halbrollen ändern nichts daran, dass in WK1 entgegen
dem Merkmal 1f bereits stromaufwärts einer in der Strangeinheit (44) der WK1
angeordneten Formungseinrichtung eine Reduzierung des Abstandes der
Filtertowstreifen auf ein zur Strangeinheit (44) der WK1 passendes Maß erfolgt,
nicht dagegen stromabwärts nach einer Formungseinrichtung eine Reduzierung
des Abstandes der Filtertowstränge.
Auch hier ergibt sich für den Fachmann kein Anlass, den in WK1 Figur 2 gelehrten
Verlauf der zwei Filtertowstreifen derart zu ändern, dass die Filtertowstreifen anders
als in Figur 2 oben dargestellt auf dem Weg zur Strangeinheit (44) symmetrisch statt
schräg aufeinander zu zusammengefasst werden, und die Abstandsreduzierung an
einen Ort weiter stromabwärts zu verlegen, wo die Filtertowstreifen bereits zu
Strängen zusammengefasst sind.
5.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise
aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltung WK6 mit der WK2, WK3 oder
WK4, da dies ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1f führt.
5.4.1 Die WK6 lehrt, siehe insbesondere die Figur 1 mit Beschreibung ab Seite 17
Mitte, eine weitere Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die
Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel entsprechend dem Merkmal 1a.
- 38 -
Wie in Figur 1 dargestellt, treten zwei Filtertowstreifen (Bahnen 29, 30 aus Tow) von
rechts in den gezeigten Teil der Vorrichtung ein. Daraus ergibt sich, dass die
Vorrichtung Filtertowbereitstellungsmittel zur Bereitstellung von zwei
Filtertowstreifen (29, 30) aufweist. Das entspricht dem Merkmal 1b.
Die Vorrichtung weist weiter zwei Towführungsbahnen auf, von denen in jeder
Towführungsbahn ein Filtertowstreifen (29, 30) geführt wird, siehe in Figur 1 die
Wege der beiden Filtertowstreifen (29, 30). Das entspricht dem Merkmal 1c.
Sie weist gemäß Figur 1 und dem zweiten Absatz auf Seite 17 auch
Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (29, 30) auf, wobei
jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (Weichmacher-
einrichtung 26, Hilfsweichmachereinrichtung 33) zum Behandeln mit Weichmacher
zugeordnet sein kann, insoweit entsprechend Merkmal 1d. Es kann dahinstehen,
ob WK6 auch offenbart, die Bearbeitungseinrichtungen (26, 33) zum Behandeln mit
Weichmacher separat steuerbar auszuführen.
Nachdem die Filtertowstreifen noch als Bahnen (29, 30), also ausgebreitet, die
Weichmachereinrichtung durchlaufen haben, gelangen sie über jeweils ein weiteres
Umlenkrollenpaar (28, siehe unten im Ausschnitt aus Figur 1 die beiden ergänzten
Pfeile) in je eine Faltvorrichtung (31, 32) zur Erzeugung der Filterstränge (12, 14),
siehe den zweiten Absatz auf Seite 17.
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WK6 Ausschnitt aus Fig. 1
Auf dem Weg von den Umlenkrollenpaaren (28) zu den Faltvorrichtungen (31, 32)
werden die Bahnen (29, 30) zusammengefasst bzw. zusammengerafft. Das ist in
der Figur 1 aufgrund der Darstellung von der Seite nicht zu sehen, ergibt sich aber
für den Fachmann daraus, dass die jeweilige Bahn (29, 30) noch ausgebreitet über
das jeweilige Umlenkrollenpaar (28) läuft, dann aber in die düsenförmige
Faltvorrichtung (31, 32) hineinläuft.
In den Faltvorrichtungen (31, 32) wird noch je ein Streifen Hüllpapier (38) zugeführt,
siehe den ersten Absatz auf Seite 18.
Entgegen dem Merkmal 1f werden jedoch die Filtertowstränge (12, 14) überhaupt
nicht umgelenkt, sie verlaufen vielmehr geradlinig und parallel von den
Faltvorrichtungen (31, 32), in denen sie erzeugt werden, bis zur
Schneideinrichtung (15), wo sie in Filterelemente (16, 17) unterteilt werden, wie in
Figur 1 und 5 dargestellt.
Denn bei der Vorrichtung gemäß WK6 sind bereits die Faltvorrichtungen (31, 32) so
angeordnet, dass ihr Abstand dem Abstand entspricht, den die erzeugten
Filtertowstränge (12, 14) für die Schneidvorrichtung (15) haben müssen.
- 40 -
Deshalb werden bereits die Filtertowstreifen (29, 30) auf dem Weg von den oben
mit Pfeilen gekennzeichneten Umlenkrollenpaaren (28) zu den Faltvorrichtungen
(31, 32) so geführt, dass sie diesen Abstand annehmen.
5.4.2 Es kann dahinstehen, ob sich ausgehend von WK6 ein Anlass ergibt, die WK2,
WK3 oder die WK4 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der WK2,
WK3 oder WK4 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1f führt.
Wird gemäß der Lehre der WK2 bzw. WK3 eine Einheit (41) mit Umlenkrollen (42,
43, 44) zur seitlichen Umlenkung des Filtertowmaterials ergänzt, so ist diese wie in
WK2 bzw. WK3 in der Vorrichtung der WK6 dort einzufügen, wo die Filtertowstreifen
bereits zusammengerafft bzw. zusammengefasst sind. Die seitliche Umlenkung
muss andererseits erfolgen, bevor die Filtertowstränge mit Hüllpapier (38) umhüllt
sind, da danach eine Umlenkung nicht mehr möglich ist. Daraus ergibt sich als
einziger möglicher Ort zum Anordnen der Einheit (41) der Bereich im Einlauf in die
Faltvorrichtungen (31, 32), wie unten mit zwei Pfeilen in Figur 1 gekennzeichnet.
WK6, Ausschnitt aus Figur 1
- 41 -
Hier haben jedoch die Filtertowstreifen (29, 30) bereits den zur Schneidvor-
richtung (15) passenden Abstand angenommen, so dass danach keine Abstands-
reduzierung mehr erfolgt. Das Hinzufügen der Einheit (41) mit Umlenkrollen (42, 43,
44) zur seitlichen Umlenkung des Filtertowmaterials führt also nicht zum Merkmal
1f.
Wird gemäß der Lehre der WK4 mittels einer Vorrichtung (21) mit Rollen bzw.
Teilrollen seitlich auf den Filtertowstreifen eingewirkt, so muss dies wie in WK4 beim
Zusammenfassen bzw. Raffen der Filtertowstreifen (29, 30) erfolgen, also auf dem
Weg der Filtertowstreifen von den Umlenkrollenpaaren (28) zu den Faltvorrich-
tungen (31, 32), wie unten mit zwei Pfeilen in Figur 1 gekennzeichnet.
Auch dadurch ändert sich jedoch weiter nichts am Verlauf der Filtertowstreifen
(29, 30) und der daraus erzeugten Filtertowstränge (12, 14), insbesondere ergibt
sich daraus keine Umlenkung der Filtertowstränge (12, 14). Das Hinzufügen der
Vorrichtung (21) zum seitlichen Einwirken auf die Filtertowstreifen (29, 39) während
des Zusammenfassens bzw. Raffens führt somit ebenfalls nicht zum Merkmal 1f.
6. Die Unteransprüche werden vom Anspruch 1 getragen.
- 42 -
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner Krüger Herbst Meiser Schenk
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