BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 20/02 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 3. Juni 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 371 540(= DE 689 00 070) hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner, Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 371 540 (Streitpatent), das am 20. November 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der belgischen Pa-tentanmeldung 880 1343 vom 28. November 1988 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deut-schen Patentamt unter der Nummer 689 00 070 geführt wird, betrifft ein transpor-tables Bauelement in Form eines Containers. Es umfasst 21 Ansprüche, von de-nen Patentanspruch 1 in der amtlichen Übersetzung folgenden Wortlaut hat: "1. Transportables Bauelement in Form eines Containers (1) mit - einer Bodenwand (27), einer Deckenwand (3) und Sei-tenwänden (4-7), die gegenseitig miteinander verbunden - 3 - sind, sowie Eckenelementen (8,10), die an dem Contai-ner zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte ange-ordnet sind, und - wenigstens einem ausschwenkbaren Wandteil (4,6,7,17), das zwischen einer Schließstellung, in der es wenigstens einen Teil einer der Wände (4-7) des Bauelements bildet, und einer nach außen entfalteten Offenstellung ver-schwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass es au-ßerdem wenigstens eine nach unten offene Struktur (11,72,73,74,76) umfasst mit einem oberen Wandteil (12), einem mit letzterem verbundenen Vorderwandteil (13) das dem ausschwenkbaren Wandteil (4,6,7,17) in dessen Schließstellung gegenüberliegt, und wenigstens zwei mit dem oberen Wandteil (12) und dem Vorder-wandteil (13) verbundenen Seitenwandteilen (14,15) wo-bei diese Innenstruktur (11,72,73,74,76) weiterhin auch eine dem Vorderwandteil (13) gegenüberliegende, rück-wärtige Öffnung aufweist, und diese Innenstruktur (11,72,73,74,76) von dem Container (1) entlang einer Richtung (F,F´) zwischen einer im Inneren des Contai-ners (1) gelegenen Einzugsposition und einer Auszugs-position, in der das ausschwenkbare, dem Vorderwand-teil gegenüberliegende Wandteil (4,6,7,17) in Offenstel-lung wenigstens teilweise einen Boden für die Innen-struktur (11,72,73,74,76) bildet, in beweglicher Weise ab-gestützt ist." Wegen der weiteren angegriffenen, unmittelbar und mittelbar auf Patentan-spruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. - 4 - Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 9, 11, 15 bis 17 und 19 bis 21 teilweise für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften: a.) WO 84/01974 A1 (D1) b.) US 3 719 386 (D2) c.) EP 0 221 795 A1 (D3) d.) US 3 653 165 (D4) e.) FR 2 442 929 (D5) f.) FR 2 475 505 (D6) g.) EP 0 178 714 A2 (D7) Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 371 540 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprü-che 1 bis 9,11, 15 bis 17 und 19 bis 21 teilweise für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im angefochtenen Umfang für bestandsfähig. - 5 - Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig aber nicht be-gründet. 1. Nach der Beschreibung der Patentschrift bezieht sich das Streitpatent auf ein transportables Bauelement in Form eines Containers, das a) eine Bodenwand, eine Deckenwand und gegenseitig miteinander verbunde-ne Seitenwände, b) an dem Container zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte angeord-nete Eckenelemente, und c) wenigstens ein ausschwenkbares Wandteil umfasst, das zwischen einer Schließstellung, in der es wenigstens einen Teil einer der Wände des Bau-elements bildet, und einer nach außen entfalteten Offenstellung ver-schwenkbar ist. Die Beschreibung führt dazu aus, es seien im Stand der Technik (LU-A-85595 und EP-A-0 178 714) vergleichbare Container bekannt, die je-doch nicht die Realisation einer fest abgeschlossenen Konstruktion ermög-lichten, die nach dem Schritt der Entfaltung ein größeres Volumen als das des transportierten Containers biete, welches von der äußeren Atmosphäre und folglich von Temperaturschwankungen sowie von Strahlen, Splittern und Geschossen ausgeschlossen sei. Weiter seien transportable Container mit nach außen schwenkbaren Seiten-wandteilen bekannt (GB 1 347 177, GB 1 603 613, FR 2 476 716), die aber nicht dafür vorgesehen seien, im entfalteten Zustand eine geschlossene, gänzlich gegen Temperaturschwankungen isolierte Konstruktionen zu bil-den. Transportable Container, die eine Erweiterung des Containervolumens während der Installation ermöglichen seien auch aus EP 0 077 103 und WO - 84/00573 bekannt, deren Handhabung sei aber wegen Fehlens der - 6 - Eckelemente erschwert. Schließlich sei im Stand der Technik (US 3 653 165) eine ausschwenkbare, transportierbare Konstruktion bekannt, die nach der Entfaltung die Form ei-nes Hauses mit Giebeldach aufweise. Diese Konstruktion stelle aber im zu-sammengeklappten Zustand keinen einzelnen Container dar, sondern sie bilde immer eine Kombination aus zwei Teilen, von denen einer den ande-ren in einer nach außen sichtbaren Weise umschließe. Bei häufigem Öffnen und Schließen mit fortwährendem Ortswechsel seien Beschädigungen nicht zu verhindern. 2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein trans-portables Bauelement in Form eines Containers zu realisieren, der eine Erwei-terung des Innenvolumens des Bauelements in einer einfachen und sehr robus-ten Weise erlaubt, dessen Inneres in erweiterter Position in seinem ganzen, vergrößerten Volumen gut abgeschlossen gegenüber Luft, Wasser und Tempe-raturschwankungen bleibt und der die Befestigung von Anlagen und Einrichtun-gen auf einer großen Anzahl von Oberflächen ermöglicht. Weiter soll die Um-wandlung der Konstruktion vom Transport- in den Betriebszustand schnell er-folgen können. Sie soll auch möglichst beständig sein, dh ua Transport, Hub- oder Verladelasten standhalten, thermische Isolation ermöglichen und gegen Strahlen und Projektile beständig sein. 3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein transportables Bauelement in Form eines Containers mit 1. einem Boden 27, 2. einer Decke 3 und 3. Seitenwänden 4 - 7, 4. die gegenseitig miteinander verbunden sind, 5. Eckenelementen 8, 10, die an dem Container zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte angeord-net sind, - 7 - 6. wenigstens einem ausschwenkbaren Wandteil 4, 6, 7, 17, das 6.1 zwischen einer Schließstellung, 6.1.1 in der es wenigstens einen Teil einer der Wände 4 - 7 bildet und 6.2 einer nach außen entfalteten Offenstellung verschwenkbar ist 7. das Bauelement wenigstens eine nach unten offene Struktur 11, 72, 73, 74, 76 umfasst mit 7.1 einem oberen Wandteil 12, 7.2 einem mit letzterem verbundenen Vorder-wandteil 13, das 7.2.1 dem ausschwenkenden Wandteil 4, 6, 7, 17 in dessen Schließstellung gegenüberliegt, und 7.3 wenigstens zwei Seitenwandteilen 14, 15, 7.3.1 die mit dem oberen Wandteil 12 und dem Vorderwandteil 13 verbunden sind, wobei 7.4 diese Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 weiter-hin auch eine dem Vorderwandteil 13 gegen-überliegende, rückwärtige Öffnung aufweist, und 7.5 diese Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 in be-weglicher Weise abgestützt ist entlang einer Richtung F, F’ zwischen einer im Innern des Containers 1 gelegenen Einzugsposition und einer Auszugsposition, in der 7.5.1 das ausschwenkbare, dem Vorderwandteil gegenüberliegende Wandteil 4, 6, 7, 17 in Offenstellung wenigstens teilweise einen Bo-den für die Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 bildet. - 8 - 4. Mit der Bezeichnung "Container" ist - auch nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und der Beklagten - ein Container nach Internationaler Norm ISO 668 (B8) mit Eckbeschlägen nach ISO 1161 (B9) gemeint. Mit dem Merkmal 4 im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 wird, wie die Beklag-te in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt hat, angegeben, dass nicht nur die Seitenwände 4 bis 7 des Containers, sondern diese auch mit dem Bo-den 27 sowie der Decke 3 im Transportzustand jeweils miteinander verbunden sind. Der Begriff "umfasst" im Merkmal 7 im kennzeichnenden Teil beschreibt nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebene Außenstruktur die im kenn-zeichnenden Teil ausgebildete Innenstruktur in Schließstellung umgibt. Das Merkmal 7 in der deutschen Fassung des Patentanspruchs 1 gibt zwar lediglich "eine nach unten offene Struktur" an, doch ist in der maßgeblichen französi-schen Fassung eine "structure interne" angegeben, und im Merkmal 7.4 der deutschen Fassung ist von einer Innenstruktur die Rede, so dass keine Beden-ken bestehen, beim Merkmal 7 von einer nach unten offenen Innenstruktur aus-zugehen, auch wenn dies in der deutschen Fassung nicht ausgedrückt wird. 5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der deutschen Fassung hat gegenüber dem insgesamt im Verfahren be-findlichen Stand der Technik als neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltun-gen ein transportables Bauelement in Form eines Containers mit allen im Pa-tentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt. Dies gilt auch gegenüber dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1). - 9 - Der daraus bekannte transportable Container 1 besteht aus drei Abschnitten, nämlich dem feststehenden innersten Abschnitt 3 mit einem Boden 6, dem ver-schiebbaren Innenabschnitt 4, der von einer Seite über den Abschnitt 3 ge-schoben wird, und dem verschiebbaren Außenabschnitt 5, der von der anderen Seite über die beiden Innenabschnitte 3 und 4 geschoben wird. Am Boden 6 des innersten Abschnitts 3 sind Wandteile 10, 10’ gelenkig und verschwenkbar angeschlossen, die in Auszugsposition den jeweiligen Boden für die verschieb-baren Abschnitte 4 und 5 bilden. Sie sind in der Einzugsposition vor die Seiten-wände 13, 13’ der verschiebbaren Abschnitte 4 und 5 hochgeklappt. Da der Container nach Figur 1 auf einem Lastwagen transportiert und nach Fi-gur 2 auf ein Betonfundament abgesetzt wird - vergleiche Seite 5, Zeilen 20, 21 -, müssen Hebezeuge angreifen können, so dass davon auszugehen ist, dass entsprechende Eckelemente zur Aufnahme von Druck- und Zugkräften vorhanden sind. Außerdem ist mindestens ein ausschwenkbares Wandteil 10 oder 10’ vorhanden, das zwischen einer Schließ- und einer Offenstellung ver-schwenkbar ist. Dieses Wandteil ist gelenkig mit dem Boden 6 der Einheit 3 verbunden; vergleiche Seite 3, Zeile 34; Seite 5, Zeilen 10, 11. Der Container hat wenigstens eine nach unten offene Innenstruktur 4 mit einer Decke 11 und eine mit dieser verbundene Vorderwand 13, die dem ausschwenkbaren Wand-teil 10’ in dessen Schließstellung gegenüberliegt. Diese Innenstruktur 4 hat we-nigstens zwei kurze Seitenwände 12, die mit der Decke 11 und der langen Vor-derwand 13 verbunden sind. Diese Innenstruktur 4 weist weiterhin eine der Vor-derwand gegenüberliegende rückwärtige Öffnung auf und ist zwischen einer Einzugsposition im Innern des Abschnitts 5 und einer Auszugsposition ver-schiebbar. In der Auszugsposition bildet das ausschwenkbare Wandteil 10’ we-nigstens einen Boden für die Innenstruktur 4. - 10 - Somit unterscheidet sich der Container nach dem Anspruch 1 des Streitpatents von dem Container nach der WO 84/01974 A1 dadurch, dass - Bodenwand, Deckenwand und die Seitenwände des Con-tainers gegenseitig miteinander verbunden sind - Der Container die nach unten offene Innenstruktur umfasst Bei dem Container nach der FR 2 475 505 (D6) ist die Innenstruktur nicht nach unten offen, und es gibt auch kein ausschwenkbares Wandteil. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab, so dass die Neuheit ge-genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben ist. 6. Der Container nach dem Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Wie unter Punkt 5 hinsichtlich der Neuheit dargelegt wurde, unterscheidet sich der Container nach dem Patentanspruch 1 von dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1) dadurch, dass - Boden, Decke und die Seitenwände des Containers ge-genseitig miteinander verbunden sind und - der Container die nach unten offene Innenstruktur um-fasst. Bei diesem bekannten Container werden die beweglichen Abschnitte 4 und 5 jeweils über den feststehenden Abschnitt 3 geschoben. In Schließstellung liegt dann der bewegliche Abschnitt 5 außen, und die hochgeklappten Bodenplatten 10, 10’ stehen jeweils vor einer Längswand 13 des Abschnitts 4 und 5 und sind lediglich mit der Bodenplatte 6 des feststehenden Abschnitts 3 über Scharniere - 11 - verbunden; vergleiche Figur 8. Der Abschnitt 5 stellt somit keinen Container im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, und er umfasst auch nicht im Sinne von Merkmal 7 wenigstens eine nach unten offene Innenstruktur; vergleiche die Ausführungen unter Punkt 4. Der Abschnitt 5 ist nämlich selbst von einer nach unten offenen Struktur gebildet; und nur seine Decke und seine drei Seiten-wände sind gegenseitig miteinander verbunden, während sein Boden in der Schließstellung vom Boden 6 des innersten Abschnitts 3 und in Auszugsstel-lung von der schwenkbaren Platte 10 gebildet wird. In Schließstellung ist er über die beiden übrigen Abschnitte geschoben - vergleiche Seite 3, Zeilen 30, 31 - und bildet mit den hochgeklappten Bodenabschnitten 10, 10’ und dem Bo-den 6 des feststehenden Abschnitts 3 die Außenstruktur. Ein Container im Sin-ne des Streitpatents ist die Außenstruktur somit nicht. Zu der Maßnahme, die Außenstruktur als Container auszubilden, dessen Bo-den, Decke und Seitenwände gegenseitig miteinander verbunden sind und in dem die nach unten offene Innenstruktur in Schließstellung aufgenommen ist, hat der Fachmann, ein mit dem Bau von Containern befasster Ingenieur FH der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauwesen, im Stand der Technik keine Anre-gung. Nach den Angaben in der Druckschrift auf Seite 6, Zeilen 34 bis 36 kann der bekannte Container ua auch für militärische und medizinische Einrichtungen benutzt werden, so dass die dem Gegenstand nach dem Streitpatent ua zu Grunde liegenden Randbedingungen durch diesen bekannten Container bereits erfüllt sind, und der Fachmann keine Veranlassung für Veränderungen hat, da-mit diese Bedingungen erfüllt werden. Bei dem Container nach der FR 2 475 505 (D6) umfasst die Außenstruktur 1 in Schließstellung die Innenstruktur 2 auch nicht, denn eine Außenwand des Con-tainers wird von der Außenwand 20 der Innenstruktur gebildet und die Boden-platte 18 der Innenstruktur 2 ist an der Innenseite ihrer Außenwand 20 aus-schwenkbar befestigt. Dieser Container ist somit ebenfalls nach einem anderen Prinzip aufgebaut und kann auch zusammen mit dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1) dem Fachmann die Ausbildung des Containers nach - 12 - dem Streitpatent nicht nahe legen, weil er nicht zu dem Merkmal geführt wird, dass der Container in Schließstellung die nach unten offene Innenstruktur um-fasst und in dieser Position das Vorderwandteil der Innenstruktur dem aus-schwenkbaren Wandteil der Außenstruktur gegenüberliegt. Auch aus den übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden sind, ergibt sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat. Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Mit diesem haben auch die auf diesen rückbezogenen angegriffenen Patentan-sprüche 2 bis 9, 11 und 15 bis 17 sowie 19 bis 21 zur weiteren Ausgestaltung des Bauelements nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand, oh-ne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte; vergleiche BPatGE 34, 215. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Müllner Dr. Huber Gießen Kuhn Be
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