BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 2/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 14. Februar 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 697 267 (= DE 595 01 031 ) hat der 4.Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier, Müllner, Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 697 267 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 697 267 (Streitpatent), das am 7. August 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentan-meldung 44 28 310 vom 10. August 1994 angemeldet worden ist. Das in der Ver-fahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent-amt unter der Nummer 595 01 031 geführt wird, betrifft eine Befestigungsvorrich-tung für ein Werkzeug oder Werkstück. Es umfasst 15 Ansprüche, von denen Pa-tentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: - 3 - „1. Befestigungsvorrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück als ein erstes Teil (1) an einem Halter (3) als zweites Teil, wobei die beiden aneinander zu befestigenden Teile in Gebrauchsstellung aneinander liegende Passflächen (4,5) haben und durch quer oder rechtwinklig zu der Berührebene dieser Passflächen (4,5) verlau-fende Befestigungsmittel gegeneinander verspannt sind, wobei an der Befestigungsstelle zusätzlich zu den die gegenseitige axiale fi-xierenden Passflächen (4,5) Passvorsprünge (9) vorgesehen sind, die eine Verschiebung der miteinander verbundenen Teile (1,3) quer zu den Befestigungsmitteln bzw. innerhalb der Berührebene der Passflächen (4,5) verhindern und die beiden Teile (1,3) quer zu dieser Berührebene zumindest in X– und Y- Richtung passgenau zentrieren, dadurch gekennzeichnet, dass die Passvorsprünge (9) einstückig an einem der Teile zwischen den Berührflächen ange-formt sind, währenddem direkt in das damit zu verbindende andere Teil an entsprechenden Stellen Passaussparungen (10) eingelas-sen sind, die beim gegenseitigen Befestigen passgenau form-schlüssig ineinandergreifen, und dass die Passvorsprünge (9) an einem in axialer Richtung gegen eine Verformungskraft elastisch auslenkbaren oder nachgiebigen Bereich (11) des sie aufweisen-den Teiles vorgesehen sind.“ Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Pa-tentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf entgegenstehenden druckschriftli-chen Stand der Technik sowie auf offenkundige Vorbenutzung, im einzelnen be-legt durch verschiedene Konstruktionszeichnungen, Rechnungen und Liefer-scheine und bietet hierfür Zeugenbeweis an. Als druckschriftlichen Stand der - 4 - Technik nennt sie unter anderem die europäischen Offenlegungsschriften 0 111 092 und 0 267 352, die britische Patentschrift 1 094 067 und die deutsche Offenlegungsschrift 39 02 854. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 697 267 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass anstelle der erteilten Ansprüche die in der mündlichen Verhandlung über-reichten Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag I, weiter hilfsweise die überreichten Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag II und wei-ter hilfsweise die überreichten Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsan-trag III treten. Zum Inhalt der hilfsweise verteidigten Ansprüche wird auf die Hilfsanträge I bis III verwiesen. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für bestandsfähig. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begrün-det. - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft eine Befestigungsvorrichtung für ein Werkzeug oder Werkstück. Die Streitpatentschrift weist in der Beschreibung darauf hin, dass derartige Befestigungsvorrichtungen im Stand der Technik zB zur passgenauen Justierung eines Elektrodenhalters an einem Spannfutter bekannt seien (EP 0 111 092 B2). Dabei sei ein zwischen den beiden aneinander zu befestigenden Teilen angeordnetes Blech mit Aussparungen vorgesehen, um in der X-, Y- und Z-Richtung eine passgenaue Berührung, Justierung und Ausrichtung zu erzie-len. Dieses Zwischenblech vergrößere aber den Herstellungs- und Montage-aufwand sowie die Bauhöhe der gesamten Anordnung. Weiter sei im Stand der Technik (GB-A-1 094 067) der zweiteilige Revolverkopf einer Drehmaschine zur Aufnahme von Bearbeitungswerkzeugen bekannt, der zur Arretierung in der gewünschten Position zwei als Zwischenscheiben ausge-bildete Zentrierelemente aufweise. Die eine – mit Nocken versehene – Zwi-schenscheibe sei am hinteren, drehfesten Teil des Revolverkopfes, die andere – mit korrespondierenden Nuten versehene – Zwischenscheibe sei am vorde-ren, drehbaren Teil des Revolverkopfes angebracht. Da die an einen derartigen Revolverkopf gestellten Anforderungen in erster Linie große Stabilität und Spielfreiheit seien, würden an die Genauigkeit, insbesondere Wiederholbarkeit keine besonderen Anforderungen gestellt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nocken nicht einstückig an der Zwischenscheibe angeformt, sondern sepa-rat gefertigt und nachträglich an der Zwischenscheibe angebracht seien. Schließlich kenne der Stand der Technik eine Vorrichtung zur wiederholbaren Verbindung zweier Gegenstände (EP 0 267 352 A 2) mit zwei Kupplungsteilen. Diese Druckschrift schlage vor, die starren Profilstücke auf der Kupplungsfläche des einen Kupplungsteils mit Hilfe einer entsprechenden Anzahl passender und elastisch teilweise auch verformbarer Übertragungselemente mit der Kupp-lungsfläche des anderen Kupplungsteils in Eingriff zu bringen. 2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine Befestigungsvorrichtung der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art zu schaffen, mit welcher eine präzise Zentrierung oder Justierung sowohl in X- als auch in Y-Richtung bei gleichzeitiger passgenauer gegenseitiger Anlage - 6 - in Z-Richtung ermöglicht werde, ohne dass zusätzlich ein Zwischenblech her-gestellt und passgenau angebracht werden muss. Auch solle irgendein anderes zusätzliches Hilfsmittel zur passgenauen Berührung bei gleichzeitiger Zentrierung oder Justierung vermieden werden. Dennoch sollten in Gebrauchstellung die Passflächen fest und ohne Gefahr des Verkippens der beiden aneinander zu befestigenden Teile aneinander liegen und gleichzeitig in X- und Y- Richtung zentriert oder justiert sein, das heiße, die Passvorsprünge sollten vollständig im Eingriff sein können, wenn die Berührflächen aneinander liegen, sollten aber die endgültige Berührung dieser Passflächen nicht verhindern. 3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Befestigungsvorrichtung mit fol-genden Merkmalen: Vorrichtung zum Befestigen eines ersten Teils (Werkzeug, Werkstück) an ei-nem zweiten Teil (Halter) mit a) Passflächen am ersten und am zweiten Teil, die in Gebrauchsstellung aneinander liegen und die gegenseitige axiale Lage fixieren, b) Befestigungsmitteln, die quer oder rechtwinklig zu der Berührebene der Passflächen verlaufen und die Teile gegeneinander verspannen, c) Passvorsprüngen an der Befestigungsstelle, die eine Verschiebung der miteinander verbundenen Teile quer zu den Befestigungsmitteln bzw inner-halb der Berührebene der Passflächen verhindern und die beiden Teile quer zu dieser Berührebene zumindest in X- und Y- Richtung "passgenau" zentrieren, c1) die zwischen den Berührflächen angeordnet sind, c2) die einstückig an einem der Teile angeformt sind, c3) die an einem in axialer Richtung gegen eine Verformungskraft elastisch auslenkbaren oder nachgiebigen Bereich des sie aufweisenden Teils vorgesehen sind, d) Passaussparungen, in die die Passvorsprünge beim Befestigen „passge-nau“ formschlüssig eingreifen, d1) die direkt in das andere Teil eingelassen sind. - 7 - 4. Eine derartige Befestigungsvorrichtung ist nicht patentfähig. A) Nach Ansicht des Senats stellt die deutsche Offenlegungsschrift 39 02 854 den für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstands wesentlichen Stand der Technik dar. Zwar trägt die Beklagte vor, der benannte Erfinder sei tat-sächlich von einem (weiter abliegenden) Stand der Technik ausgegangen, wie er in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents gewürdigt sei. Diese subjektive Auffassung ist jedoch ohne Belang, weil hier der nach Aufgabe und Lösung objek-tiv dem Streitpatentgegenstand am nächsten kommende Stand der Technik zug-rundezulegen ist. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 02 854 (vgl. insbes. Fig. 1a und 1b und die zugehörige Beschreibung) ist eine Befestigungsvorrichtung im Sinne des Streitpatents bekannt, die die Merkmale a) (Passfläche 126 am ersten Teil 101, Passfläche 128 am zweiten Teil 102), b) (Bolzen 112, Spannkraft F), c) mit c1) (Kugeln 116 als Passvorsprünge zwischen den Berührflächen, die durch form-schlüssiges Eingreifen in die Passaussparungen 118 im Teil 101 die beiden an-einander zu befestigenden Teile in X- und in Y-Richtung „passgenau“ zentrieren), c3) (Kragarme 122, die aus dem Teil 102 herausgearbeitet sind und d) mit d1) (siehe Erläuterung zu Merkmal c)) aufweist. Die Kennzeichnung der Merkmale entspricht derjenigen in Abschnitt 3. Der Senat sieht in der Angabe „passgenau“ in den Merkmalen c) und d) auch un-ter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Streitpatentschrift - die Beklagte weist hierzu auf Spalte 2, Zeilen 14 ff und Zeilen 34 ff sowie auf den ersten Absatz in Spalte 4 hin - nichts, was nicht auch bereits bei der bekannten Vorrichtung verwirklicht ist. Die Kugeln 116 definieren die Lage des Teils 101 in Bezug auf das Teil 102 in der Horizontalebene (X-Y-Ebene); in der Z-Achse (senkrecht zu dieser Ebene) wird die Lage getrennt hiervon durch die gegenseitige Anlage der Passflä-chen 126 und 128 bestimmt. Hierzu stehen die Kugeln einerseits in linienförmiger Berührung mit den konischen Ausnehmungen 118, andererseits in ebensolcher - 8 - Berührung mit den Ausnehmungen 120 der Arme 122; hierdurch wird der „pass-genaue“ formschlüssige Eingriff bewirkt. Für eine beschränkende Auslegung von „passgenau“ im Sinne einer voll-flächigen Anlage von Vorsprüngen und Ausneh-mungen bieten die von der Beklagten genannten Textstellen ebenso wenig wie die übrige Beschreibung eine Grundlage. Zwar ist ein flächiges Anlegen von Flanken der Vorsprünge an Gegenflächen der Aussparungen im Absatz im Übergang von Spalte 4 auf Spalte 5 als ein Ausführungsbeispiel erwähnt, doch sind im folgenden Absatz ebenso auch Ausführungsbeispiele genannt, bei denen ein „passgenauer“ Eingriff mit Linienberührung verwirklicht ist (Passvorsprünge mit „halbkreisförmi-gem Querschnitt“, Passaussparungen mit „schräg angeordnete(n) Gegenflächen“). Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der be-kannten Vorrichtung allein dadurch, daß die Passvorsprünge (keine separaten Kugeln, sondern) einstückig an einem der Teile angeformt sind (Merkmal c2)). B) Der Senat konnte nicht feststellen, daß eine Ausbildung der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 02 854 bekannten Vorrichtung mit dem in Abschnitt A) her-ausgearbeiteten Merkmal der einstückigen Passvorsprünge auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht. Der zuständige Fachmann, ein als Konstrukteur von Be-festigungs- und Spannvorrichtungen im Bereich der Fertigungstechnik tätiger Techniker oder Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus, wird ohne weiteres feststellen, daß die bekannten lose eingelegten Zentrierkugeln dazu neigen wer-den, ihre Aufnahmesitze zu verlassen und daher z. B. beim innerbetrieblichen Transport und beim Zusammenbau in umständlicher Weise zu entfernen und zum Gebrauch wieder einzusetzen sind. Zur gebotenen Abhilfe dieses Missstandes bietet es sich an, die Zentriermittel ortsfest auszubilden, wozu der Fachmann er-wägen wird, von den hierzu gebräuchlichen Maßnahmen des Festklebens, An-schweißens, Festklemmens oder auch, unter Inkaufnahme eines erhöhten, jedoch durch die anzustrebende hohe Genauigkeit gerechtfertigten Fertigungsaufwands, des einstückigen Anformens an eines der Teile Gebrauch zu machen. Diese letzt-genannte Möglichkeit wird er um so eher in Betracht ziehen, als ihm solche Lö-sungen von ähnlichen Befestigungsvorrichtungen her bekannt sind. So zeigt z. B. - 9 - die europäische Offenlegungsschrift 0 111 092 eine „hochpräzise“ „zur Verbindung eines Werkstückes mit einer Bearbeitungseinrichtung“ bestimmte Kupplungsvor-richtung, bei der die Mitnehmerzapfen 7 und 8 einstückig am „ersten Kupplungs-organ“ 1 angeformt sind, und aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 267 352 kennt er eine „Vorrichtung zur wiederholten hochgenauen Festlegung“ und Ver-bindung eines Werkstücks oder Werkzeugs mit einer Werkzeugmaschine, bei der gemäß Fig. 4 die „Rundrippen“ 4.2 als Passvorsprünge einstückig am Träger 2 angeformt sind. Da sich nach alledem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, hat der in erster Linie verteidigte Patentanspruch 1 keinen Bestand. Dass in den erteilten Unteransprü-chen 2, 3, 6 bis 10 und 12 bis 15 eine Maßnahme von erfindungstragender Be-deutung enthalten ist, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Die Maßnahmen nach den erteilten Unteransprüchen 4, 5 und 11 haben in die Haupt-ansprüche nach den Hilfsanträgen I, II und III Eingang gefunden; hierzu wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. C) Mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I ist das Patent in zulässiger Weise durch Aufnahme der Merkmale aus dem erteilten Anspruch 5 beschränkt. Gegenstand dieses Hauptanspruchs ist eine Befestigungsvorrichtung mit den Merkmalen a) bis d1) des Hauptanspruchs nach dem Hauptantrag und dem weite-ren Merkmal c3.1) der nachgiebige Bereich ist von einer Ausnehmung oder Höhlung oder Schlitzung gebildet, die in Spannrichtung hinter den Passvor-sprüngen angeordnet ist. Bereits bei der Vorrichtung nach der nächstkommenden deutschen Offenlegungs-schrift 39 02 854 ist in Spannrichtung hinter den Passvorsprüngen (dort: Kugeln 116) eine Ausnehmung vorgesehen; nur dadurch ist das elastische Nachgeben der Vorsprünge unter der Spannkraft möglich. Im bekannten Fall ist die Ausneh-mung zwischen den einstückig an das Teil 102 angeformten, unter der Spannkraft - 10 - elastisch nach unten ausweichenden Tragarmen 122 und dem benachbarten Um-bauteil (Stützkörper 106) gebildet, wogegen zur Spannrichtung parallele Schlit-zungen 130 den jeweiligen Kragarm teilweise vom Teil 102 trennen und so die elastische Verformung erlauben. Angesichts des in Betracht zu ziehenden und dem Durchschnittsfachmann bekannten weiteren Standes der Technik bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, die beiden Funktionen der Schlitzung, Höhlung oder Ausnehmung, nämlich Schaffung eines Freiraums für das Durchfedern einer-seits, Ausbildung einer elastisch verformbaren Verbindung mit dem Grundkörper andererseits, in einer einzigen Schlitzung oder dergleichen zu verwirklichen. So zeigt z. B. die europäische Offenlegungsschrift 0 267 352 in Fig. 4 ein einstückig an das Teil 1 angeformtes Aufnahmeelement 3, in das ein Schlitz 3.2 eingearbeitet ist, der einerseits eine elastische Anlenkung für den oberhalb des Schlitzes gele-genen Teil des Aufnahmeelements schafft, andererseits ein Ausweichen dieses oberen Teils nach unten beim Eindringen der Rundrippe 4.2 als Passvorsprung in die Nut 3.1 als Passaussparung erlaubt. D) Mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag II ist das Patent in zulässiger Weise durch Aufnahme der Merkmale aus den erteilten Unteransprüchen 4 und 5 beschränkt. Gegenstand dieses Hauptanspruchs ist eine Befestigungsvorrichtung mit den Merkmalen a) bis d1) sowie c3.1) des Hauptanspruchs nach dem Hilfsan-trag I und den weiteren Merkmalen c3.1.1) die Ausnehmung oder Höhlung oder Schlitzung ist in Spannrichtung dem Passvorsprung benachbart und ihre Abmessung in Spannrich-tung ist durch den Spannvorgang elastisch verkleinerbar, c3.1.2) die Schlitzung ist ein (insbesondere) parallel zu den Passflächen ver-laufender Schlitz, der den den Passvorsprung aufweisenden Bereich der Teile von dem übrigen Bereich dieser Teile trennt. Wie oben zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag I dargelegt, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 02 854 eine Befestigungsvorrichtung mit den Merkmalen a) bis c1) und c3) bis d1) bekannt. Ersichtlich ist dort die unterhalb der Kragarme 122 vorgesehene Ausnehmung aber auch bereits im Sinne des Merkmals c3.1.1) an-- 11 - geordnet und ausgestaltet, und darüber hinaus ist dort für jeden Kragarm bereits ein Schlitz vorgesehen, der den den Passvorsprung aufweisenden Bereich des Teils 102 von dessen übrigem Bereich trennt (Merkmal c3.1.2)), so dass sich der Gegenstand des Hauptanspruchs von der bekannten Vorrichtung durch das Merkmal c2) sowie dadurch unterscheidet, dass ein einziger, parallel zu den Passflächen verlaufender Schlitz vorgesehen ist. Auch eine solche Weiterbildung der bekannten Vorrichtung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Beurteilung des Unterschiedsmerkmals der einstü-ckigen Anformung der Passvorsprünge (Merkmal c2)) wird auf die Ausführungen unter B) Bezug genommen, die auch hier gelten. Die Erörterungen zum Hilfsan-trag I haben ergeben, daß es als für den zuständigen Fachmann naheliegend an-zusehen ist, die beiden Schlitzfunktionen in einem einzigen Schlitz zu realisieren; dieser einzige Schlitz wird dann zweckmäßigerweise, um Raum für das Durchfe-dern zu schaffen, parallel zu den die Lage in Z-Richtung bestimmenden Passflä-chen anzuordnen sein, wie das für die Ausnehmung bei der bekannten Vorrich-tung bereits der Fall ist. E) Mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag III ist das Patent in zulässiger Weise durch Aufnahme der Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 5 und 11 be-schränkt. Gegenstand dieses Hauptanspruchs ist eine Befestigungsvorrichtung mit den Merkmalen a) bis d1) sowie c3.1) des Hauptanspruchs nach dem Hilfsantrag I und dem weiteren Merkmal c3.1.3) die seitliche Ausdehnung oder Länge der Schlitzung oder Ausneh-mung quer zum Verlauf der Passvorsprünge ist größer als die Breite der Passvorsprünge in dieser Richtung. Auch in der weiteren Beschränkung des Gegenstands nach dem Hilfsantrag I durch das Merkmal c3.1.3) wird die Patentfähigkeit nicht begründet. Wie der zu-ständige Fachmann ohne weiteres sieht, wird das Nachgiebigkeitsverhalten der Passvorsprünge bei gegebenem Werkstoff des jeweiligen Teils durch die Bemes-sung des den Vorsprung tragenden Biegeelements bestimmt, d.h. durch Länge, - 12 - Breite und Dicke des Biegebalkens. Bei der sachgerechten Bemessung dieses Biegeelements mag sich dann ein Verhältnis von Vorsprungbreite zu Schlitzlänge ergeben, wie es z. B. die britische Patentschrift 1 094 067 für eine Werkzeug-spanneinrichtung in Fig. 6 und 7 zeigt: auch dort ist die in die Platte 12 eingear-beitete Ausnehmung 11’ länger als die Breite des Vorsprungs 13. Nach alledem ist der Gegenstand des Streitpatents auch unter Berücksichtigung von der Beklagten vorgeschlagener und weiterer, sich aus Merkmalen von Unter-ansprüchen ergebender Beschränkungen nicht patentfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Dr. C. Maier Müllner Dr. Huber Kuhn Pr
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