ECLI:DE:BPatG:2022:050422U4Ni20.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 20/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das europäische Patent 2 292 107
(DE 50 2004 013 990)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 5. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie
die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser und Dr.-Ing. Herbst
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 292 107 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung
erhalten:
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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und
die Beklagte 80 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläu-
fig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 292 107, das als Teil-
anmeldung der EP 1 694 146 aus der internationalen Patentanmeldung
PCT/EP2004/012946 (veröffentlicht als WO 2005/058079) hervorgegangen ist, am
16. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentan-
meldung 10354924 vom 25. November 2003 angemeldet und dessen Erteilung am
9. Januar 2013 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin
des Streitpatents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50
2004 013 990 geführt wird, und die Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial sowie Vorrichtung zur Herstellung von Filtern“ trägt.
Das Streitpatent umfasst in seiner nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens
geltenden Fassung gemäß der B2-Schrift (Anlage WK01) sechs Ansprüche mit dem
unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2
bis 6.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Verfahrenssprache mit se-
natsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung sind durch Durchstreichungen/Unterstreichungen kenntlich gemacht):
1a Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial
für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel
wie beispielsweise Zigaretten, mit
1b Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von
mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),
1c mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3)
von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6)
geführt wird,
1d und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44)
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zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),
bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zugeordnet ist, die separat steuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1e am Ende jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist
1f und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials
aufweist,
1g(I) jeder Towführungsbahn (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials
zugeordnet sind
1g(II) und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken
und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden,
in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3)
nebeneinander angeordnet sind
1h und die eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken
Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen,
welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind
und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31)
ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,
1i wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar
(28, 29, 30, 31) eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser
und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält,
die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse
durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist,
1j wobei die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31)
an einer vertikalen Rückwand (32) des Maschinengestells (20)
einseitig gelagert sind,
1k wobei ein erstes Bremswalzenpaar (26) und das erste Streckwalzenpaar (28)
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und das dritte Streckwalzenpaar (30) der ersten Towführungsbahn (2)
und ein zweites Bremswalzenpaar (27) und das zweite Streckwalzenpaar
(29) und das vierte Streckwalzenpaar (31) der zweiten Towführungsbahn (3)
zugeordnet sind,
1l wobei das erste Bremswalzenpaar (26) und das zweite Bremswalzenpaar
getrennt durch jeweils separat zugeordnete Betätigungsorgane
betätigbar sind, mit denen die von den Bremswalzenpaaren (26, 27)
auf die Filtertowstreifen (4, 6) ausgeübte Bremskraft beeinflußbar ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die B2-Patentschrift (im
Folgenden: Streitpatentschrift) verwiesen.
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle
von der Beklagten hilfsweise verteidigten, geänderten Fassungen – mit den Nich-
tigkeitsgründen der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und
der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit an.
In der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 ist in den Merkmalen 1f und 1g
des Patentanspruchs 1 dreimal das „/oder“ im „und/oder“ gestrichen worden bei im
Übrigen unveränderten Unteransprüchen 2 bis 6.
Hinsichtlich des Wortlauts der Fassungen des Streitpatents nach den weiteren Hilfs-
anträgen 2 bis 10 wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. Februar 2021 und
3. März 2022 verwiesen.
Die Klägerin meint, dass das geltende Streitpatent in Anspruch 1 eine technische
Lehre definiere, die in mehrfacher Hinsicht so nicht in den ursprünglichen Unterla-
gen offenbart sei. Weil der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ebenfalls
unzulässige Erweiterungen aufweise, sei der Hilfsantrag 1 bereits unzulässig.
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Außerdem sieht die Klägerin den Gegenstand des geltenden Streitpatents wegen
sich widersprechender technischer Angaben in den Merkmalen 1h bis 1i des An-
spruchs 1 und weil aufgrund der „und/oder“-Kombination in Merkmal 1f insgesamt
sieben Vorrichtungen beansprucht seien, von denen im Streitpatent aber nur eine
Variante durch ein Ausführungsbeispiel offenbart sei, als für den Fachmann nicht
ausführbar offenbart an.
Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende
Druckschriften:
WK1 GB 2 265 298 A
WK2 US 5,060,664
WK3 US 4,259,769
WK4 US 4,132,189
WK5 Celanese Training Manual, mit Vermerk „© 1994“
WK6 US 4,583,557
WK7 EP 0 895 722 A1
WK8 DE 101 55 292 A1 (Veröffentlichung 15.05.2003)
WK9 US 5,725,467 A
WK10 DE 28 04 458 A1
WK11 Auszug aus der Broschüre HiLite aus dem Jahr 1998
WK12 US 3,974,007
WK13 = WK4
und führt hierzu aus, dass die Druckschrift WK1 den Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme, jedenfalls beruhe dieser ausgehend
von der WK1 i.V.m. der Druckschrift WK2 oder der WK6 oder i.V.m. Fachwissen
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die mangelnde Patentfähigkeit der Unteransprü-
che 2 bis 6 werde durch die Druckschriften WK1, WK2, WK4, WK7, WK8 bis WK10
nachgewiesen. Auch der Gegenstand des Streitpatents in den Fassungen der Hilfs-
anträge sei nicht patentfähig.
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Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. November 2021
und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 5. April
2022 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 292 107 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 10, eingereicht mit den
Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 (Hilfsanträge 1 bis 4) und vom 3. März
2022 (Hilfsanträge 5 bis 10), erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Keiner der von der
Klägerin angeführten Nichtigkeitsgründe läge vor. Denn weder sei das geltende
Streitpatent unzulässig erweitert noch nicht ausführbar offenbart. Auch könne keine
der von der Klägerin genannten Druckschriften zur Bejahung der fehlenden Patent-
fähigkeit des Streitpatents führen, insbesondere nicht die WK1, weil sie weder neu-
heitsschädlich sei noch ausgehend von dieser der Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1 nahegelegt sei. Denn das Merkmal 1e sei jedenfalls der WK1 nicht zu
entnehmen und ergebe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise
ausgehend von dieser Entgegenhaltung. Jedenfalls sei das Streitpatent in einer der
Fassungen nach den Hilfsanträgen rechtsbeständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-
sätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genom-
men.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung
(Art. II § 6 Abs. Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit c) EPÜ), nicht ausführbaren
Offenbarung (Art. II § 6 Abs. Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit b) EPÜ) und
fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1
lit a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Nichtigkeitsklage ist überwiegend begründet, weil sich der Gegenstand des
Streitpatents in der geltenden Fassung als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beru-
hend erweist. Soweit das Streitpatent in eingeschränkter Fassung nach Hilfsantrag
1 in zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Denn das Streitpa-
tent ist in dieser Fassung patentfähig, nicht unzulässig erweitert und ausführbar of-
fenbart, mithin rechtsbeständig. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht
mehr an.
I.
Gegenstand des Streitpatents ist gemäß dem Absatz [0001] der Streitpatentschrift
eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Fil-
tern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit
- Filtertowbereitstellungsmitteln
zur Bereitsteilung von mindestens zwei Filtertowstreifen,
- mindestens zwei Towführungsbahnen,
von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird, und
- Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filter.
Absatz [0002] nennt zwei Druckschriften, DE 42 09 789 A1 und DE 43 08 093 A1,
aus denen je eine Vorrichtung zur Herstellung von Filterstäben im Zweistrang-Ver-
fahren mit einer Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial bekannt sei.
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Beide Druckschriften offenbaren Vorrichtungen, bei denen auf insoweit bekannte
Weise Filtertowstreifen, z.B. aus Celluloseacetatfäden, von einem Ballen abgezo-
gen und mittels Bearbeitungseinrichtungen durch Ausbreiten, Strecken und Behan-
deln mit einem Weichmacher aufbereitet werden.
Das Ausbreiten des bzw. der Filtertowstreifen erfolgt mittels Ausbreiterdüsen. Zum
Strecken, auch Recken genannt, durchläuft der ausgebreitete Filtertowstreifen erst
ein Bremswalzenpaar und dann zwei Streckwalzenpaare. Dabei erfolgt eine Vorre-
ckung des Filtertowstreifens zwischen dem Bremswalzenpaar und dem ersten
Streckwalzenpaar. Eine weitere Reckung erfolgt dadurch, dass das zweite Streck-
walzenpaar mit höherer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird als das erste
Streckwalzenpaar. Zum Behandeln durchläuft der ausgebreitete und gestreckte
bzw. gereckte Filtertowstreifen eine Sprühkammer, in der er mittels einer rotieren-
den Bürstenwalze mit Weichmacherflüssigkeit besprüht wird.
Die so aufbereiteten Filtertowstreifen werden dann an eine Filterstrangeinheit abge-
geben, die daraus durch Umhüllen mit einem Hüllmaterialstreifen Filterstränge her-
stellt, die schließlich in Filterstäbe zerschnitten werden.
Die im Absatz [0003] angegebene Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genann-
ten Art weiter zu verbessern, soll gemäß dem Absatz [0004] durch eine Vorrichtung
mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden. Im Absatz [0005] ist dazu an-
gegeben, dass erfindungsgemäß vor allem nicht nur zwei Filtertowstreifen gleich-
zeitig aufbereitet werden, sondern die Bearbeitungseinrichtungen in Bezug auf jede
Towführungsbahn separat steuerbar sind.
Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW) des Ma-
schinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie.
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II.
In der mit dem Hauptantrag verteidigten geltenden Fassung des Streitpatents ist
der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung WK1 ergibt. Es kommt daher nicht
darauf an, ob bezüglich des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1 einer der
weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren Of-
fenbarung und/oder des Hinausgehens über den Inhalt der ursprünglichen Anmel-
dung vorliegt.
1. Einige Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Ver-
ständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Vorrichtung des Anspruchs 1 betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Fil-
tertowmaterial mit Filtertowbereitstellungsmitteln, mit zwei Towführungsbahnen für
zwei Filtertowstreifen und gemäß Merkmal 1d mit
1d Bearbeitungseinrichtungen (24, 44)
zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),
bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zugeordnet ist, die separat steuerbar ist.
Aus Merkmal 1d für sich betrachtet folgt noch nicht, was bei diesen zwei Bearbei-
tungseinrichtungen separat steuerbar sein muss, vielmehr würde es gemäß Merk-
mal 1d allein insoweit ausreichen, wenn ein einziger, beliebiger Parameter für die
beiden Towführungsbahnen separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen Tow-
führungsbahn steuerbar ist.
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Im Merkmal 1f ist zu diesen Bearbeitungseinrichtungen weiter angegeben, dass
1f jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials
aufweist.
Aus der Formulierung „und/oder“ ergeben sich sieben Möglichkeiten. Jede der Be-
arbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d weist demnach
entweder
(1.) Mittel zum Ausbreiten
oder
(2.) Mittel zum Recken
oder
(3.) Mittel zum Behandeln
oder
(4.) Mittel zum Ausbreiten und Mittel zum Recken
oder
(5.) Mittel zum Recken und Mittel zum Behandeln
oder
(6.) Mittel zum Behandeln und Mittel zum Ausbreiten
oder
(7.) Mittel zum Ausbreiten und Mittel zum Recken und Mittel zum Behandeln
auf.
Für jede der sieben Möglichkeiten gilt jedoch aufgrund der Formulierung „aufweist“
in Merkmal 1f, dass weitere Mittel nicht ausgeschlossen sind. Beispielsweise ist für
eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial, bei der jede der Bearbei-
tungseinrichtungen des Merkmals 1d gemäß der dritten der sieben Möglichkeiten
des Merkmals 1f „Mittel zum Behandeln“ „aufweist“, damit nicht ausgeschlossen,
dass diese Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial auch Mittel zum Aus-
breiten und Recken aufweist.
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Auch entnimmt der Fachmann bereits den ersten fünf Absätzen der Beschreibungs-
einleitung, dass erfindungsgemäß vorgesehen ist, eine an sich bekannte Vorrich-
tung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial, die Filtertowstreifen mittels Bearbei-
tungseinrichtungen mit Mitteln zum Ausbreiten und Mitteln zum Recken und Mitteln
zum Behandeln mit Weichmacher aufbereitet, vor allem dadurch zu verbessern,
dass die für die zwei Filtertowstreifen in bekannter Weise vorgesehenen Bearbei-
tungseinrichtungen erfindungsgemäß separat, d.h. unabhängig voneinander steu-
erbar sind, siehe dazu insbesondere den ersten Satz des Absatzes [0005].
Für den Fachmann ergibt sich daher aus dem „und/oder“ im Merkmal 1f
- nicht, dass in den sechs der sieben Fälle (1. bis 6.), bei denen die Bearbeitungs-
einrichtungen des Merkmals 1d nicht sowohl Mittel zum Ausbreiten als auch Mittel
zum Recken als auch Mittel zum Behandeln aufweisen müssen, etwa vorgesehen
wäre, erfindungsgemäß Filtertow ohne die jeweils nicht genannten Mittel aufzube-
reiten, also z.B. im Fall der dritten der sieben Möglichkeiten des Merkmals 1f „Mittel
zum Behandeln“ ohne vorheriges Ausbreiten und Recken,
- sondern, dass nur die jeweils genannten Mittel erfindungsgemäß ausgebildet sein
müssen, nämlich indem u.a. gemäß dem Merkmal 1d jeder Towführungsbahn eine
eigene Bearbeitungseinrichtung mit diesen Mitteln zugeordnet ist, die separat steu-
erbar ist.
Wenn also beispielsweise jede Bearbeitungseinrichtung gemäß dem dritten der sie-
ben Fälle des Merkmals 1f „Mittel zum Behandeln“ „aufweist“, so müssen nur die
Mittel zum Behandeln erfindungsgemäß ausgeführt sein. Die Mittel zum Ausbreiten
und Recken können dagegen beliebig ausgeführt sein, sie können beispielsweise
entgegen dem Merkmal 1d nur einmal für beide Towführungsbahnen gemeinsam
ausgebildet sein, oder zwar separat für jede der beiden Towführungsbahnen aus-
gebildet sein, aber nicht separat steuerbar sein.
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Wenn dagegen beispielsweise gemäß dem siebten der sieben Fälle des Merkmals
1f jede der zwei Bearbeitungseinrichtungen des Merkmals 1d sowohl Mittel zum
Ausbreiten als auch Mittel zum Recken als auch Mittel zum Behandeln aufweist, so
ergibt sich hinsichtlich der im Merkmal 1d geforderten separaten Steuerbarkeit, dass
jedes dieser Mittel separat steuerbar sein muss. In diesem Fall reicht es also nicht
aus, wenn ein Parameter pro Bearbeitungseinrichtung für die beiden Towführungs-
bahnen separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen Towführungsbahn steu-
erbar ist, sondern es müssen sowohl die zwei Mittel zum Ausbreiten als auch die
zwei Mittel zum Recken als auch die zwei Mittel zum Behandeln für die beiden Tow-
führungsbahnen separat, d.h. unabhängig von der jeweils anderen Towführungs-
bahn steuerbar sein.
Auch aus den Merkmalen 1d und 1f im Zusammenhang betrachtet folgt jedoch
nicht, was bei diesen Mitteln separat steuerbar sein muss, vielmehr reicht es inso-
weit aus, wenn jeweils ein beliebiger Parameter, also je einer für die zwei Mittel zum
Ausbreiten, für die zwei Mittel zum Recken und/oder für die zwei Mittel zum Behan-
deln für die beiden Towführungsbahnen separat, d.h. unabhängig von der jeweils
anderen Towführungsbahn steuerbar ist.
Im Merkmal 1g ist angegeben, dass,
1g(I) jeder Towführungsbahn (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)
zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials
zugeordnet sind
1g(II) und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken
und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden,
in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3)
nebeneinander angeordnet sind
Im ersten Teil des Merkmals 1g sind die Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder
Behandeln des Filtertowmaterials ohne bestimmten Artikel genannt. Trotzdem ent-
nimmt der Fachmann dem Anspruch 1 unter Berücksichtigung der Beschreibung
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und der Figuren, dass hier nicht weitere Mittel (zum Ausbreiten, Recken und/oder
Behandeln des Filtertowmaterials) gemeint sind, die zu den bereits im Merkmal 1f
genannten Mitteln (zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowma-
terials) hinzukommen, sondern dass die bereits im Merkmal 1f eingeführten Mittel
gemeint sind.
Das ergibt sich bereits daraus, dass gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe ins-
besondere den ersten Satz des Absatzes [0005], erfindungsgemäß vorgesehen ist,
eine an sich bekannte Vorrichtung, die Filtertowstreifen mittels Bearbeitungseinrich-
tungen mit Mitteln zum Ausbreiten, Recken und Behandeln mit Weichmacher auf-
bereitet, vor allem dadurch zu verbessern, dass die für die zwei Filtertowstreifen
vorgesehenen Bearbeitungseinrichtungen separat, d.h. unabhängig voneinander
steuerbar sind. Dagegen wird patentgemäß nicht gelehrt, einige der Mittel zum Aus-
breiten, Recken und Behandeln wegzulassen oder zu verdoppeln.
Dass im ersten Teil des Merkmals 1g nicht zusätzliche Mittel gemeint sein können,
die zu den bereits im Merkmal 1f genannten Mitteln hinzukommen, folgt weiterhin
auch aus einem Vergleich mit dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbei-
spiel, das eine Maschine zeigt, die Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln
mit Weichmacher aufweist, die einmal, nicht dagegen zweimal, für jede der zwei
Towführungsbahnen vorgesehen sind. Die in den Figuren dargestellte Maschine ist
ausdrücklich erfindungsgemäß, entspricht also dem geltenden Anspruch 1, was
sich sowohl aus dem ersten Satz des Absatzes [0020] ergibt, als auch daraus, dass
der Anspruch 1 mit den in Klammern genannten Bezugszeichen ausdrücklich darauf
hinweist, dass die dargestellte Maschine einschließlich ihrer mit den jeweiligen Be-
zugszeichen bezeichneten Teile ein Ausführungsbeispiel für eine dem Anspruch 1
entsprechende Vorrichtung darstellt.
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Dass im Merkmals 1g nicht zusätzliche, zu den Mitteln des Merkmals 1f hinzukom-
mende Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln mit Weichmacher ge-
meint sind, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Anspruch 1 in den Merk-
malen 1f und 1g mittels der angeführten Bezugszeichen ausdrücklich auf dieselben
Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) und (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) als Beispiele
für sowohl dem Merkmal 1f als auch dem Merkmal 1g gemäße Mittel hinweist.
Diesem Verständnis des Merkmals 1g steht auch nicht entgegen, dass die Formu-
lierung im ersten Teil des Merkmals 1g, wonach die Mittel jeder Towführungsbahn
zugeordnet sind, für sich gesehen den Merkmalen 1d und 1f des Anspruchs 1 in der
geltenden Fassung nichts hinzufügt (denn um separat, d.h. unabhängig voneinan-
der, steuerbar zu sein zu können, muss es mindestens zwei Mittel für zwei Towfüh-
rungsbahnen geben; wenn es weiterhin insgesamt nur genau zwei Towführungs-
bahnen gibt, sind die Mittel zwangsläufig jeder Towführungsbahn zugeordnet). Wa-
rum das Merkmal 1g eine redundante Angabe enthält, erklärt sich für den Fach-
mann, der die Patentschrift aufmerksam liest, bereits aus dem ersten Absatz der
Beschreibung. Dort ist angegeben, die Erfindung betreffe eine Vorrichtung mit nicht
nur genau zwei Towführungsbahnen für genau zwei Filtertowstreifen, wie im Fall
des Ausführungsbeispiels und wie in den Merkmalen 1b und 1c des Anspruch 1 in
der geltenden Fassung angegeben, sondern mit mindestens zwei Towführungbah-
nen für mindestens zwei Filtertowstreifen. Daraus ergibt sich unmittelbar, auch ohne
dazu die ursprüngliche Anmeldung hinzuziehen zu müssen, dass offensichtlich bei
der Formulierung der Anmeldung ursprünglich beabsichtigt war, auch für Vorrich-
tungen mit mehr als zwei Towführungsbahnen, also z.B. drei, vier oder mehr Tow-
führungsbahnen, Patentschutz zu begehren. Für diesen Fall ist die Formulierung im
ersten Teil des Merkmals 1g, wonach die Mittel jeder Towführungsbahn zugeordnet
sind, nicht redundant, sondern eine Beschränkung, da ohne diese Angabe den
Merkmalen 1d, 1f und 1g entsprechende Bearbeitungseinrichtungen beispielsweise
bei einer Vorrichtung mit vier Towführungsbahnen als separat steuerbare Mittel z.B.
zum Recken für die Towführungsbahnen 1 und 2 – nicht aber für die Towführungs-
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bahnen 3 und 4 – und separat steuerbare Mittel z.B. zum Behandeln für die Tow-
führungsbahnen 3 und 4 – nicht aber für die Towführungsbahnen 1 und 2 – ausge-
führt sein könnten. Eine solche Ausführung der Vorrichtung wird (bzw. wurde) durch
die Angabe im ersten Teil des Merkmals 1g ausgeschlossen, wonach die erfin-
dungsgemäß separat steuerbaren Mittel jeder Towführungsbahn zugeordnet sein
müssen.
Somit erklärt sich die Redundanz dieser Angabe im ersten Teil des Merkmals 1g für
den Fachmann damit, dass der Anspruch 1 in der geltenden Fassung gegenüber
der erkennbaren ursprünglichen Absicht, auch für Vorrichtungen mit mehr als zwei
Towführungsbahnen Schutz zu erhalten, auf Vorrichtungen mit genau zwei Towfüh-
rungsbahnen beschränkt ist.
Im Ergebnis entnimmt der Fachmann dem Merkmal 1g daher, dass die bereits im
Merkmal 1f eingeführten Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Re-
cken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials jeder Towführungsbahn (2; 3) zu-
geordnet sein müssen und jeweils eine Einheit bilden müssen, in der sie quer zur
Richtung der Towführungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind.
Aufgrund des in den Merkmalen 1f und 1g in „Mittel zum Ausbreiten, Recken und/o-
der Behandeln“ dreimal übereinstimmend verwendeten „und/oder“ entstehen sie-
ben nebengeordnete Ansprüche, bei denen
entweder
(1.) die Mittel zum Ausbreiten
oder
(2.) die Mittel zum Recken
oder
(3.) die Mittel zum Behandeln
oder
(4.) die Mittel zum Ausbreiten und die Mittel zum Recken
oder
(5.) die Mittel zum Recken und die Mittel zum Behandeln
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oder
(6.) die Mittel zum Behandeln und die Mittel zum Ausbreiten
oder
(7.) die Mittel zum Ausbreiten und die Mittel zum Recken
und die Mittel zum Behandeln
den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend ausgeführt sein müssen.
Wenn also beispielsweise eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial
Mittel zum Recken aufweist, die nicht den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend
ausgeführt sind, so steht dies nur dem zweiten, vierten, fünften und siebten dieser
sieben nebengeordneten Ansprüche entgegen, nicht jedoch dem ersten, dritten und
sechsten, die keine erfindungsgemäß ausgeführten Mittel zum Recken verlangen.
Die Merkmale 1h bis 1l, die die Mittel zum Recken beschreiben, können daher nur
dann eine Rolle spielen, wenn eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertow we-
der Mittel zum Aufbereiten noch Mittel zum Behandeln entsprechend den Angaben
des Anspruchs 1 aufweist. Sind dagegen wenigstens Mittel zum Ausbreiten oder
Mittel zum Behandeln vorhanden, die dem Anspruch 1 entsprechen, so sind bei
einer Prüfung, ob diese Vorrichtung insgesamt dem Anspruch 1 entspricht, die
Merkmale 1h bis 1l ohne weitere Auswirkung auf das Ergebnis.
Aus den Merkmalen 1g und 1d im Zusammenhang betrachtet ergibt sich, dass die
zwei Mittel zum Ausbreiten, die zwei Mittel zum Recken und die zwei Mittel zum
Bearbeiten – soweit nach dem jeweils betrachteten der sieben Fälle erfindungsge-
mäß ausgeführt – einerseits gemäß Merkmal 1g jeweils eine Einheit bilden müssen,
andererseits aber gemäß Merkmal 1d Teile zweier eigener Bearbeitungseinrichtun-
gen sein müssen, also insoweit als zwei eigene Mittel ausgeführt sein müssen.
Daher stellt sich dem Fachmann die Frage, was oder wieviel dabei für die jeweiligen
zwei Mittel mindestens gemeinsam ausgebildet sein muss, damit sie als Einheit be-
zeichnet werden können, und was oder wieviel dabei für die jeweiligen zwei Mittel
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mindestens separat oder unterschiedlich ausgebildet sein muss, damit dieselben
zwei – eine Einheit bildenden – Mittel zugleich auch als zwei eigene Mittel bezeich-
net werden können. Die Beschreibungseinleitung enthält dazu keine Definition. Der
Fachmann entnimmt jedoch den in den Merkmalen 1d, 1f und 1g genannten Be-
zugszeichen für die „Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)“, dass die Mittel zum
Recken (26, 28, 30; 27, 29, 31) und die Mittel zum Behandeln (49; 50) des Ausfüh-
rungsbeispiels erfindungsgemäß ausgeführt sind.
Dabei sind die Walzen (26, 28, 30; 27, 29, 31) der Mittel zum Recken sämtlich für
beide Bahnen separat ausgeführt und separat angetrieben bzw. angesteuert, sie
sind lediglich paarweise an einem gemeinsamen Bauelement der Vorrichtung gela-
gert, z.B. im Falle der angetriebenen Streckwalzen jeweils an einem gemeinsamen
Rohr 36, siehe insbesondere Figuren 3 und 4 sowie Absätze [0025] bis [0027].
Die Mittel zum Behandeln sind dagegen für beide Towführungsbahnen gemeinsam
in einem Gehäuse 46 und mit einer gemeinsamen rotierenden Bürste ausgeführt,
separat voneinander sind nur die zwei Öffnungen (49; 50) ausgeführt, auf die auch
in den Merkmalen 1d, 1f und 1g mit den Bezugszeichen „(49; 50)“ hingewiesen wird,
deren Öffnungsweite separat verstellbar ist, um so separat regeln zu können, wie-
viel Weichmacher auf jeden der beiden Filtertowstreifen gelangt, siehe insbeson-
dere Figur 5 sowie Absätze [0032] bis [0035].
Daraus ergibt sich für den Fachmann,
- dass es einerseits bereits ausreicht, wenn die paarweise nebeneinander angeord-
neten Mittel wenigstens ein Element gemeinsam haben (wie z.B. eine gemeinsame
Lagerung 36 für zwei Walzen der Mittel zum Recken), damit sie eine Einheit gemäß
dem Merkmal 1g bilden,
- und dass es andererseits bereits ausreicht, wenn bei den paarweise nebeneinan-
der angeordneten Mitteln wenigstens ein Element separat voneinander ausgebildet
ist (wie z.B. die zwei Öffnungen (49; 50) der Mittel zum Behandeln), das es ermög-
licht, die beiden Mittel unabhängig voneinander zu steuern, damit sie eigene Mittel
eigener Bearbeitungseinrichtungen gemäß dem Merkmal 1d bilden.
- 21 -
Gemäß dem Merkmal 1e ist die anspruchsgemäße Vorrichtung dadurch gekenn-
zeichnet, dass
1e am Ende jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist.
Zur Frage, wo das „Ende jeder Towführungsbahn“ ist, enthält das Streitpatent keine
Definition. Dies lässt sich nur indirekt aus der Angabe im Absatz [0017] und auch
[0044] der Beschreibung schließen, wonach es durch die Anordnung solcher sepa-
raten Entnahmeeinrichtungen möglich sei, verschiedene und insbesondere körper-
lich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschi-
nen zu bedienen. Demnach kommen zwei verschiedene Orte als Ende der Towfüh-
rungsbahnen in Frage:
Das Ende jeder Towführungsbahn kann erstens dort sein, wo die zwei aufbereiteten
Filtertows der Vorrichtung zum Aufbereiten entnommen und einer oder zwei nach-
geschalteten Filterstrangeinheiten zugeführt werden, nämlich einer Doppelstrang-
maschine oder zwei Einstrangmaschinen, vergleiche Absätze [0039] und [0040].
Das Ende jeder Towführungsbahn kann zweitens dort sein, wo die umhüllten und
geschnittenen Filtertowstäbe der Filterstrangeinheit entnommen und einer oder
zwei Zigarettenherstellungsmaschinen zugeführt werden.
Dazu passend enthält der Anspruch 1 keine Angaben dazu, ob die beanspruchte
Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial eine Filterstrangeinheit umfasst
oder nicht, dies wird weder verlangt noch ausgeschlossen.
Erst der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 verlangt eine Vorrichtung
zum Aufbereiten von Filtertowmaterial einschließlich einer Filterstrangeinheit. Dies
folgt daraus, dass der Anspruch 2 die Entnahmeeinrichtung des Merkmals 1e des
Anspruchs 1 als eine Einrichtung zum Entnehmen geschnittener Filterstäbe be-
- 22 -
schreibt, die erst am Ausgang einer Filterstrangeinheit vorliegen. Daraus folgt so-
wohl, dass die Vorrichtung des Anspruchs 2 eine Filterstrangeinheit umfassen
muss, als auch, dass die Vorrichtung des Anspruchs 1 eine Filterstrangeinheit um-
fassen kann.
Der Anspruch 3 verlangt explizit eine Vorrichtung nach Anspruch 1, die durch eine
nachgeschaltete Filterstrangeinheit gekennzeichnet ist, also eine Filterstrangeinheit
umfasst. Auch das bedeutet, dass die Vorrichtung des Anspruchs 1, auf den der
Anspruch 3 rückbezogen ist, eine Filterstrangeinheit umfassen kann.
Zur Frage, wie Entnahmeeinrichtungen ausgeführt sein müssen, damit sie als je
eine „separate Entnahmeeinrichtung“ gemäß dem Merkmal 1e des Anspruchs 1 be-
zeichnet werden können, lehrt das Streitpatent nichts, was über die Angabe im Ab-
satz [0017] und auch [0044] hinausgeht, dass es mit separaten Entnahmeeinrich-
tungen möglich sei, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte
Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen. Konkrete
gegenständliche Merkmale wie z.B. eine Einstoßtrommel oder eine Übergabe-
spinne sind ausdrücklich dem Anspruch 2 vorbehalten. Daraus folgt, dass etwaige
Einrichtungen unabhängig davon, wie sie ausgebildet sind, jedenfalls dann separate
Entnahmeeinrichtungen gemäß Merkmal 1e sind, wenn es damit möglich ist, ver-
schiedene und insbesondere körperlich getrennt aufgestellte Filterstrangeinheiten
oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung WK1.
Die WK1 offenbart eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die
Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel
- 23 -
(erster Absatz und Überschrift auf Seite 1: „apparatus for processing so-cal-
led filter tows“ als Teil einer Filterherstellungsmaschine „machine for making
filters for rod-shaped smokers‘ products“)
wie beispielsweise Zigaretten
(Seite 1 letzte Zeile: „filter cigarettes“),
entsprechend dem Merkmal 1a,
mit Filtertowbereitstellungsmitteln
(Figur 1, 2 und Seite 10 zweiter Absatz: „source 7 of filamentary material“
mit zwei Ballen „bales“)
zur Bereitstellung von zwei Filtertowstreifen
(Figur 1, 2 und Seite 10 zweiter Absatz: „tows“ 4, 6),
entsprechend dem Merkmal 1b,
und mit zwei Towführungsbahnen
(Figur 1, 2 und Seite 11 erster Absatz: „paths 2, 3“)
von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird,
entsprechend dem Merkmal 1c.
Die Vorrichtung der WK1 weist weiterhin Bearbeitungseinrichtungen auf
mit Mitteln zum Ausbreiten
(Figur 1, 2 und Seite 11 unten: „banding devices 13, 14 and 27“),
Mitteln zum Recken
(Figur 1, 2 und Seite 11 letzter Absatz: „stretching unit 16“)
und Mitteln zum Behandeln mit Weichmacher
(Figur 1, 2 und Seite 12 erster Absatz: „unit 29 which serves
as a means to apply plasticizer“).
Die Mittel (29) zum Behandeln mit dem Weichmacher sind so ausgeführt, dass jeder
der Towführungsbahnen (2, 3) eine eigene Zuführpumpe (36, 36) zugeordnet ist,
die separat steuerbar ist, um die jedem der Tows (4, 6) zugeführte Weichmacher-
menge wählen zu können
- 24 -
(Seite 14 erster Absatz „two discrete variable delivery pumps 36, one for each
of the tows 4 and 6“, „to select the quantity of plasticizer which is supplied to
the respective tows“).
Das entspricht dem Merkmal 1d und dem dritten der sieben „und/oder“-Fälle des
Merkmals 1f („Mittel zum Behandeln“).
Die Mittel (29) zum Behandeln der WK1 sind weiterhin, siehe Figur 2, jeder der bei-
den Towführungsbahnen (2, 3) zugeordnet, und bilden mit ihrem gemeinsamen Ge-
häuse („housing 31“) und den zwei Öffnungen („windows 34“), durch die der Weich-
macher auf die Tows (4, 6) gelangt, eine Einheit, in der sie quer zur Richtung der
Towführungsbahnen (2, 3) angeordnet sind.
Das entspricht auch dem dritten der sieben „und/oder“-Fälle des Merkmals 1g
(„Mittel zum Behandeln“).
WK1, Ausschnitt aus Figur 2
Auf die Merkmale 1h bis 1l, die Mittel zum Recken beschreiben, die vorhanden sein
können, aber nicht müssen, kommt es daher nicht an.
Das Merkmal 1e, wonach
1e am Ende jeder Towführungsbahn (2, 3)
eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist,
ist in WK1 nicht offenbart, es ergibt sich jedoch in für den Fachmann naheliegender
Weise aus der Lehre der WK1:
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WK1 lehrt eine Maschine zum Herstellen von Filtern für z.B. Zigaretten, die eine
Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei Filtertowstreifen umfasst, und eine nachge-
schaltete Filterstrangeinheit (rod forming unit / filter rod making unit 44), die aus den
aufbereiteten Filtertowstreifen Stränge (rods) formt und diese schließlich zu Fil-
terstrangabschnitten schneidet (Seite 14 unten: „subdivided by a so-called cutoff
into filter rod sections“). Die so entstandenen Filter können danach laut Seite 15
oben der Filterstrangeinheit 44 entnommen und einer bekannten Zigarettenherstel-
lungsmaschine zugeführt werden („can be admitted into a tipping machine of the
type known as MAX“), die daraus Filterzigaretten herstellt, indem sie die Filter und
entsprechende Tabakstrangabschnitte zusammenfügt.
Wie die Filter der Filterstrangeinheit 44 entnommen und weitertransportiert werden
können, nämlich mit einer Einstoßtrommel 31 und einem Förderband 32, ist in Figur
1 und Spalte 7 Zeilen 53 bis 60 der US 5,060,664 (im Verfahren als WK2) beschrie-
ben, auf die im zweiten Absatz auf Seite 1 der WK1 hingewiesen wird.
Die der Filterstrangeinheit vorgeschaltete Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei Fil-
tertowstreifen der WK1 umfasst, wie bereits ausgeführt, Mittel zum Ausbreiten, Re-
cken und Behandeln, von denen die Mittel zum Recken (stretching unit 16) und die
Mittel zum Behandeln (plasticizer applying unit 29) für jedes der beiden Tows (tows
4, 6) individuell verstellbar sind (individually adjustable), siehe insbesondere den
Absatz im Übergang von Seite 21 auf Seite 22.
Mit Hilfe dieser individuellen Verstellmöglichkeiten ist es gemäß der Lehre der WK1
möglich, aus den zwei Tows 4 und 6 entweder Filterstäbe herzustellen, die in ihren
Eigenschaften übereinstimmen, oder auch aus den zwei Tows 4 und 6 unterschied-
liche Filterstäbe herzustellen, die sich in ihren Eigenschafen unterscheiden, siehe
Seite 19 Ende des ersten Absatzes: „because the manufacturer wishes to ensure
that the properties of products containing portions of the tow 4 will depart to a pre-
determined extent from the corresponding properties of products containing portions
of the tow 6“, Seite 22 oben: „the establishment of predetermined differences
- 26 -
between such sets of products“ und Seite 22 Mitte: „the possibility of ensuring that
the characteristics of one set of ultimate products will match (or will depart to a pre-
determined extent from) the characteristics of each other set of ultimate products.
In dem Fall, dass die Maschine der WK1, wie hier in WK1 vorgeschlagen, dazu
benutzt wird, aus den zwei Tows 4 und 6 voneinander verschiedene Filter herzu-
stellen, ergibt sich zwangsläufig, diese auch verschiedenen Zigarettenherstellungs-
maschinen („tipping machine[s] of the type known as MAX“) zuzuführen, nämlich
- die aus dem einen Tow 4 hergestellten Filter einer Zigarettenherstellungsmaschine
zuzuführen,
- und die aus dem anderen Tow 6 hergestellten Filter einer anderen Zigarettenher-
stellungsmaschine zuzuführen,
um so aus den voneinander verschiedenen Filtern und entsprechenden Tabakstran-
gabschnitten zwei voneinander verschiedene Filterzigarettensorten herstellen zu
können.
Die Einrichtung bzw. die Einrichtungen, die der Fachmann dazu einsetzt, sind, un-
abhängig davon wie sie ausgeführt sind, schon deshalb, weil sie zwei verschiedene
Zigarettenherstellungsmaschinen bedienen, am Ende jeder Towführungsbahn vor-
gesehene separate Entnahmeeinrichtungen entsprechend dem letzten noch fehlen-
den Merkmal 1e des geltenden Anspruchs 1.
Die Beklagte hat eingewendet, selbst wenn es als durch WK1 nahegelegt betrachtet
würde, die verschiedenen Filter verschiedenen Zigarettenherstellungsmaschinen
zuzuführen, ergebe sich daraus nicht ohne weiteres, auch separate Entnahmevor-
richtungen vorzusehen. Vielmehr sei es auch möglich – und durch die Lehre der
WK1 auf Seite 21, möglichst viele Komponenten gemeinsam für beide Tows 4, 6
vorzusehen, nahegelegt – die nebeneinander aus der Filterstrangeinheit austreten-
den Filterstrangabschnitte in nebeneinander angeordneten Aufnahmen einer einzi-
gen Einstoßtrommel aufzunehmen, und erst im nächsten Schritt die Filterstrangab-
schnitte trennscharf auf zwei separate Trommeln zu verteilen. Diese nahegelegte
- 27 -
Ausführung entspreche nicht dem Merkmal 1e, da am Ende der Towführungsbah-
nen nicht separate Entnahmeeinrichtungen, sondern nur eine einzige Einstoßtrom-
mel vorhanden sei, und dort wo dann auf diese einzige Einstoßtrommel folgend zwei
separate Trommeln vorhanden seien, nicht das Ende der Towführungsbahnen sei.
Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es naheliegend sei,
- nicht entsprechend der Lehre der in WK1 genannten WK2 am Ende einer Towfüh-
rungsbahn eine Einstoßtrommel und somit am Ende zweier Towführungbahnen
zwei Einstoßtrommeln, je eine für jede Towführungbahn, vorzusehen,
- sondern eine gemeinsame Einstoßtrommel für beide Towführungsbahnen vorzu-
sehen,
trägt dies jedoch nicht die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass
diese Ausführung mit einer gemeinsamen Einstoßtrommel nicht dem Merkmal 1e
des Anspruchs 1 entspreche. Denn dass jede Entnahmeeinrichtung eine eigene
Einstoßtrommel (oder Übergabespinne) aufweisen soll, woraus sich ergibt, dass
zwei separate Entnahmeeinrichtungen auch je eine, also insgesamt zwei Einstoß-
trommeln (oder Übergabespinnen) aufweisen müssen, ist ausdrücklich nicht Ge-
genstand des Anspruchs 1, sondern dem Anspruch 2 vorbehalten. Der Anspruch 1
enthält dagegen keine Angaben, die die separaten Entnahmeeinrichtungen in ir-
gendeiner Art körperlich-räumlich beschränken. Vielmehr sind diese nur funktional
durch die Angabe in der Beschreibung definiert, dass es mit separaten Entnahme-
einrichtungen möglich sei, verschiedene und insbesondere körperlich getrennt auf-
gestellte Filterstrangeinheiten oder Zigarettenherstellungsmaschinen zu bedienen –
wie durch WK1 nahegelegt.
Die Beklagte hat weiter eingewendet, es ergebe sich nicht zwangsläufig, die vonei-
nander verschiedenen, aus den Tows 4 und 6 gemäß WK1 hergestellten Filter zur
Herstellung verschiedener Zigaretten zu verwenden und sie deshalb verschiedenen
Zigarettenherstellungsherstellungsmaschinen zuzuführen. Vielmehr sei es auch
möglich, aus zwei voneinander verschiedenen Filterstäben sogenannte DUAL Filter
herzustellen.
- 28 -
Dieser von der Beklagten geschilderte Einsatz der in WK1 gelehrten Maschine zur
Herstellung von Vorprodukten für die nachfolgende Herstellung von DUAL Filtern
mag möglich sein, er ergibt sich jedoch nicht in naheliegender Weise aus der WK1.
Denn die WK1 bezeichnet die mit der gelehrten Maschine hergestellten Filterstäbe
als Endprodukte (Seite 22 Mitte: „ultimate products“), die nach Verlassen der Fil-
terstrangeinheit (rod forming unit / filter rod making unit 44) entweder einer Zigaret-
tenherstellungsmaschine zugeführt werden (Seite 1 Ende: „transported into a filter
tipping machine“, Seite 15 oben: „admitted into a tipping machine“, Seite 24 Mitte:
„admission into … a tipping machine“) oder zwischengelagert werden (Seite 24 Mitte
„admission into storage“). In beiden Fällen müssen die aus den zwei Tows 4, 6 her-
gestellten voneinander verschiedenen Filter an verschiedene Orte gebracht wer-
den, und die dazu vorzusehenden Einrichtungen entsprechen somit dem Merkmal
1e.
III.
Bezüglich der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung des Streitpatents liegt
keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vor. In dieser Fassung erweist
sich der Gegenstand des Anspruchs 1 als patentfähig. Weiterhin geht der Gegen-
stand des Patents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und
ist die Erfindung ausführbar offenbart.
1. Einige Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bedürfen hinsichtlich ih-
res Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Merkmale 1f und 1g des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von
den Merkmalen 1f und 1g des geltenden Anspruchs 1 dadurch, dass jeweils das
„/oder“ im „und/oder“ gestrichen wurde. Damit verbleibt von den sieben Möglichkei-
ten der Merkmale 1f und 1g des geltenden Anspruchs nur noch eine, nämlich, dass
nun sowohl die Mittel zum Ausbreiten als auch die Mittel zum Recken als auch die
Mittel zum Behandeln den Angaben des Anspruchs 1 entsprechend ausgeführt sein
- 29 -
müssen, hinsichtlich der Merkmale 1d bis 1g also wie bereits zum geltenden An-
spruch 1 erläutert.
Somit müssen nun, wie bereits zum Verständnis der Merkmale des geltenden An-
spruchs 1 zum siebten der sieben „und/oder“-Fälle ausgeführt, sowohl die zwei Mit-
tel zum Ausbreiten als auch die zwei Mittel zum Recken als auch die zwei Mittel
zum Behandeln jeweils hinsichtlich wenigstens eines Parameters separat, d.h. un-
abhängig von dem entsprechenden, für die jeweils andere Towführungsbahn vor-
gesehenen Mittel steuerbar sein (Merkmale 1d und 1f) und jeweils als eine Einheit
quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sein (Merk-
mal 1g).
Hinsichtlich der Forderung der Merkmale 1d und 1g, dass die jeweiligen zwei Mittel
sowohl als zwei eigene Mittel ausgeführt sein müssen, weil sie Teile zweier eigener
Bearbeitungseinrichtungen sind, als auch eine Einheit bilden müssen, gilt das be-
reits zur Auslegung des geltenden Anspruchs 1 Gesagte entsprechend.
Damit eine Vorrichtung dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, müssen folg-
lich auch die Mittel zum Recken den Merkmalen 1h bis 1l entsprechen.
Im Merkmal 1h ist angegeben, dass
1h die eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken
Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen,
welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind
und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31)
ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,
Nach dem Verständnis des Fachmanns sind, wie auch im Merkmal 1i ausdrücklich
angegeben, für die zwei gemäß Merkmal 1c vorgesehenen Towführungsbahnen
insgesamt vier Streckwalzenpaare erforderlich, nämlich zwei Streckwalzenpaare für
jede Towführungsbahn, von denen das in Laufrichtung des Filtertows gesehen
zweite Streckwalzenpaar mit höherer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben wird als
- 30 -
das erste, so dass ein beide Streckwalzenpaare durchlaufender Filtertowstreifen
gestreckt bzw. gereckt wird.
Der Fachmann entnimmt somit der Angabe, dass die Streckwalzenpaare koaxial
nebeneinanderliegend gelagert sind, dass jedes der beiden Streckwalzenpaare der
einen Towführungsbahn koaxial neben dem entsprechenden Streckwalzenpaar der
anderen Towführungsbahn gelagert ist, was auch bedeutet, dass jede der beiden
Walzen eines Streckwalzenpaares der einen Towführungsbahn koaxial neben der
entsprechenden Walze des entsprechenden Streckwalzenpaares der anderen Tow-
führungsbahn gelagert ist.
Weiter ist im Merkmal 1h angegeben, dass jedem der vier Streckwalzenpaare ein
eigener, separat steuerbarer Antrieb zugeordnet ist, also die Umfangsgeschwindig-
keit jedes Streckwalzenpaares separat steuerbar ist.
Im Merkmal 1i ist angegeben, dass jedes der vier Streckwalzenpaare
eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser
und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält,
die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse
durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist,
Jedes der vier Streckwalzenpaare enthält demnach eine dünnere und eine dickere
Walze. Daraus, dass gemäß Merkmal 1h jedem Streckwalzenpaar ein Antrieb zu-
geordnet ist, und gemäß Merkmal 1i die dickere Walze antriebslos gelagert ist, folgt,
dass die dünnere Walze angetrieben ist.
Weiter ist im Merkmal 1i angegeben, dass die dickere Walze quer zu ihrer Dreh-
achse verstellbar ist. Die Richtungsangabe „quer zur Drehachse“ umfasst jede Be-
wegung, die innerhalb einer senkrecht zur Drehachse liegenden Ebene verläuft.
- 31 -
In der Ausführungsbeispielbeschreibung ist im Absatz [0029] erläutert, dass die Ver-
stellbarkeit dazu dient, den Anpressdruck zu verstellen, mit dem die dickere Walze,
die im Ausführungsbeispiel mit einer äußeren Gummischicht versehen ist, an die
dünnere, angetriebene Walze angepresst wird, siehe Abs. [0029]. Dem entnimmt
der Fachmann, dass ein sehr geringer Verstellweg, der nur einen Bruchteil der Di-
cke der äußeren Gummischicht der dickeren Walze beträgt, patentgemäß ausreicht.
Daraus, dass die gemäß Merkmal 1h jeweils paarweise koaxial nebeneinander lie-
gend gelagerten dickeren Walzen der Streckwalzenpaare der beiden Towführungs-
bahnen gemäß Merkmal 1i unabhängig voneinander quer zu ihrer Drehachse ver-
stellbar sein sollen, folgt für den Fachmann, dass die Angabe „koaxial“ im Merkmal
1h nicht in einem mathematischen Sinn als exakt koaxial gemeint ist, sondern in
einem technischen Sinn als koaxial bis auf die geringfügigen Abweichungen, die
sich aus der Querverstellung der Walzen zur Verstellung ihrer Anpresskraft erge-
ben.
Dass im Merkmal 1i das Verstellen der in Einzahl genannten dickeren Walze durch
in Mehrzahl genannte Betätigungsorgane erfolgen soll, ist ein offensichtlich erkenn-
barer Formulierungsfehler. Denn wie sich auch aus der Beschreibung ergibt, siehe
Spalte 7 Zeilen 27 bis 30, sollen die dickeren Walzen durch Betätigungsorgane ver-
stellbar sein, also durch ein Betätigungsorgan pro dickerer Walze.
Für die insgesamt vier separat verstellbaren dickeren Walzen der vier Streckwal-
zenpaare sind demnach vier Betätigungsorgane erforderlich.
Im Merkmal 1j ist angegeben, dass
1j die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31)
an einer vertikalen Rückwand (32) des Maschinengestells (20)
einseitig gelagert sind,
Die Streckwalzenpaare, d.h. alle vier Streckwalzenpaare, sind demnach einseitig
gelagert, und zwar alle auf ein und derselben Seite.
- 32 -
Aus der Angabe des Merkmals 1k, wonach
1k ein erstes Bremswalzenpaar (26) und das erste Streckwalzenpaar (28)
und das dritte Streckwalzenpaar (30) der ersten Towführungsbahn (2)
und ein zweites Bremswalzenpaar (27) und das zweite Streckwalzenpaar (29)
und das vierte Streckwalzenpaar (31) der zweiten Towführungsbahn (3)
zugeordnet sind,
folgt, dass die Mittel zum Recken, deren Beschreibung mit dem Merkmal 1g begon-
nen hat, außer vier Streckwalzenpaaren, nämlich zwei pro Towführungsbahn, noch
zwei Bremswalzenpaare umfassen, nämlich eines pro Towführungsbahn.
Die im Merkmal 1k zur Unterscheidung der Walzenpaare verwendeten Nummerie-
rungen sind ohne Auswirkung auf den vom Anspruch geschützten Gegenstand.
Im Merkmal 1l ist schließlich angegeben, dass auch die Bremskraft der beiden
Bremswalzenpaare unabhängig voneinander durch je ein dem jeweiligen Brems-
walzenpaar zugeordnetes Betätigungsorgan beeinflussbar sein muss.
Im Ergebnis sind somit für die Mittel zum Recken für jede Towführungsbahn fünf
unabhängig voneinander und unabhängig von der jeweils anderen Towführungs-
bahn vorgesehene Verstellmöglichkeiten vorgesehen:
- Bremskraft des Bremswalzenpaares (1l),
- Umfangsgeschwindigkeit des in Towlaufrichtung gesehen
ersten Streckwalzenpaares (1h),
- Anpressdruck der Walzen dieses Streckwalzenpaares (1i),
- Umfangsgeschwindigkeit des in Towlaufrichtung gesehen
zweiten Streckwalzenpaares (1h) und
- Anpressdruck der Walzen dieses Streckwalzenpaares (1i).
- 33 -
2. Der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Hilfsantrag 1
geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Die ursprüngliche Anmeldung, mit der der Gegenstand des Patents verglichen wer-
den muss, ist die Stammanmeldung PCT/EP2004/012946, veröffentlicht als WO
2005/058079 A1, im Verfahren als WK03.
Der Inhalt der Stammanmeldung wurde vollständig in die als EP 2 292 107 A1, im
Verfahren als WK02, veröffentlichte Teilanmeldung, aus der das Streitpatent her-
vorgegangen ist, übernommen.
2.1 Die Merkmale der Ansprüche 1 bis 6 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind in
der ursprünglichen Anmeldung offenbart.
Der Oberbegriff des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 mit den Merk-
malen 1a bis 1d ergibt sich wie folgt aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch
1:
Merkmal 1a entstammt wörtlich dem ursprünglichen Anspruch 1.
Merkmal 1b stimmt bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei Filtertowstrei-
fen“ im ursprünglichen Anspruch 1 auf „zwei Filtertowstreifen“ im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen An-
spruchs 1 überein.
Merkmal 1c stimmt bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei Towführungs-
bahnen“ im ursprünglichen Anspruch 1 auf „zwei Towführungsbahnen“ im Anspruch
1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen
Anspruchs 1 überein.
Merkmal 1d stimmt bis auf das Ersetzen der Formulierung „dadurch gekennzeich-
net, dass“ des ursprünglichen Anspruchs 1 durch „bei welcher“ im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem entsprechenden Abschnitt des ursprünglichen An-
spruchs 1 überein.
- 34 -
Mit den Merkmalen 1a bis 1d sind die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1
vollständig und – bis auf die Beschränkung von „mindestens zwei“ auf „zwei“ Fil-
tertowstreifen und Towführungsbahnen – unverändert in den Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 1 übernommen worden.
Merkmal 1e des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich wörtlich aus dem ur-
sprünglichen Anspruch 16, der unter anderem direkt auf den ursprünglichen An-
spruch 1 rückbezogen ist.
Merkmal 1f stimmt bis auf die Beschränkung von „Mittel zum Ausbreiten, Recken
und/oder Behandeln“ im ursprünglichen Anspruch 3 auf „Mittel zum Ausbreiten, Re-
cken und Behandeln“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit dem ursprüng-
lichen Anspruch 3 überein, der unter anderem direkt auf den ursprünglichen An-
spruch 1 rückbezogen ist.
Merkmal 1g stimmt bis auf die entsprechende Beschränkung von „und/oder“ im ur-
sprünglichen Anspruch 4 auf „und“ im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wörtlich mit
dem ursprünglichen Anspruch 4 überein, der über den ursprünglichen Anspruch 3
auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist.
Die Merkmale 1e bis 1g entstammen somit vollständig und – bis auf die Beschrän-
kung der durch das „und/oder“ ursprünglich gegebenen sieben Möglichkeiten auf
den einen Fall „und“ – unverändert aus auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbe-
zogenen ursprünglichen Unteransprüchen.
Die folgenden Merkmale 1h bis 1l ergeben sich aus der ursprünglichen Beschrei-
bung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels.
Dass gemäß dem Merkmal 1h die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streck-
walzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen, ergibt sich aus dem dritten Absatz auf Seite
10 Zeilen 15 bis 19, wonach Streckwalzenpaare vorgesehen sind, und dem zweiten
Absatz auf Seite 12, wonach die Streckwalzenpaare die Filtertowstreifen recken,
also den Mitteln zum Recken zugehörig sind. Dass die Streckwalzenpaare koaxial
- 35 -
nebeneinander liegend gelagert sind, ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite
10 Zeilen 25 bis 28, dass ihnen ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat
steuerbar ist, aus dem letzten Absatz auf Seite 11 Zeilen 26 bis 29.
Merkmal 1i ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 12 Zeilen 1 bis 5 und 9 bis
11, Merkmal 1j aus dem letzten Absatz auf Seite 10 Zeilen 29 bis 30,
Merkmal 1k aus dem dritten Absatz auf Seite 10 Zeilen 19 bis 23,
Merkmal 1l aus dem Absatz im Übergang von Seite 12 auf 13 Zeilen 32 bis 2.
Der Anspruch 2 ergibt sich wie Merkmal 1e des Anspruchs 1 aus dem ursprüngli-
chen Anspruch 16; die zusätzlich aufgenommene Wirkungsangabe „um … zu“ aus
dem ersten Absatz auf Seite 7 der Beschreibung, Zeilen 3 bis 5.
Dass gemäß dem Anspruch 3 die Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmate-
rial eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit umfassen kann, ergibt sich ebenfalls
aus dem ursprünglichen Anspruch 16. Denn aus dessen Angabe, dass am Ende
der Towführungsbahnen der Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial
eine Einstoßtrommel oder Übergabespinne vorgesehen sein kann, also eine Ent-
nahmeeinrichtung für bereits geschnittene Filterstäbe, folgt, dass das Ende der
Towführungsbahnen am Ausgang einer Filterstrangeinheit liegt, die somit Teil der
Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial ist.
Die weiteren Angaben des Anspruchs 3 zur Umhüllungseinrichtung und Klebeauf-
tragseinrichtung der Filterstrangeinheit sind ursprünglich offenbart im zweiten Ab-
satz auf Seite 7 der Beschreibung, Zeilen 17 bis 21, und ein weiteres Mal auf Seite
18 Zeilen 18 bis 20.
Die weiteren Angaben des Anspruchs 4 zur Klebeauftragseinrichtung der Fil-
terstrangeinheit sind ursprünglich offenbart im zweiten Absatz auf Seite 7 der Be-
schreibung, Zeilen 22 bis 25, und ein weiteres Mal auf Seite 18 Zeilen 20 bis 26.
Der Anspruch 5 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 13,
der Anspruch 6 dem ursprünglichen Anspruch 15.
- 36 -
2.2 Es ergibt sich auch keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung daraus, dass
mit den Merkmalen 1h bis 1l nur Merkmale der erfindungsgemäßen Mittel zum Re-
cken des Ausführungsbeispiels mit ihren vier Streckwalzenpaaren und zwei Brems-
walzenpaaren in den Anspruch 1 aufgenommen wurden, nicht aber zugleich auch
Merkmale der ebenfalls in den Figuren dargestellten und ausführlich beschriebenen
Mittel zum Behandeln des Ausführungsbeispiels.
Denn es war bereits dem ursprünglichen Anspruch 3 entnehmbar, dass die Bear-
beitungseinrichtungen erfindungsgemäße Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder
Behandeln, also in jeder beliebigen Kombination aufweisen konnten. Die Merkmale
jedes dieser Mittel können daher auch unabhängig von Merkmalen der anderen Mit-
tel in den Anspruch 1 aufgenommen werden, dieser wird dadurch lediglich im Rah-
men des ursprünglich als erfindungsgemäß Offenbarten beschränkt.
Dabei ist ohne Bedeutung, dass, wie auch von der Klägerin ausgeführt, die als Aus-
breiterdüsen 16, 22 ausgeführten Mittel zum Ausbreiten des Ausführungsbeispiels
als nicht separat steuerbar offenbart sind.
Dass die Ausbreiterdüsen nicht für beide Towführungsbahnen separat steuerbar
sind, ergibt sich nicht nur daraus, dass in der Beschreibung (Seite 9 Zeile 32 bis
Seite 10 Zeile 10 in der ursprünglichen Anmeldung, Absätze [0022] bis [0024] im
Streitpatent) nicht gesagt ist, dass sie separat steuerbar seien. Darauf weist zusätz-
lich auch hin, dass
- erstens die Ausbreiterdüsenpaare jeweils nur mit einem gemeinsamen Bezugszei-
chen für beide Towführungsbahnen bezeichnet sind (16, 22), wohingegen die Be-
standteile der für beide Towführungsbahnen separat steuerbar ausgeführten Mittel
zum Recken und Mittel zum Bearbeiten jeweils mit zwei unterschiedlichen Bezugs-
zeichen für beide Towführungsbahnen bezeichnet sind, und dass
- zweitens in den Ansprüchen (Ansprüche 1, 3 und 4 der ursprünglichen Anmeldung,
Merkmale 1d, 1f und 1g im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1) mit den genannten Be-
zugszeichen (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) nur auf die Mittel zum Strecken (26, 28,
30; 27, 29, 31) und die Mittel zum Behandeln (49; 50) des Ausführungsbeispiels als
- 37 -
Beispiele für anspruchsgemäß ausgeführte Bestandteile separat steuerbarer „Bear-
beitungseinrichtungen (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50)“ hingewiesen wird.
Daraus, dass das Ausführungsbeispiel durch das bloße Fehlen separat steuerbarer
Mittel zum Ausbreiten nicht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, der durch
Merkmale 1f und 1g darauf beschränkt ist, dass die Mittel zum Ausbreiten, Recken
und Behandeln, also auch die Mittel zum Ausbreiten erfindungsgemäß ausgeführt
sein müssen, folgt jedoch nicht, dass damit auch die Mittel zum Recken und die
Mittel zum Behandeln des Ausführungsbeispiels nicht erfindungsgemäß seien und
nicht zur Beschränkung des Anspruchs 1 herangezogen werden könnten.
Vielmehr war schon den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 entnehmbar, dass im
Rahmen der beanspruchten Erfindung die Bearbeitungseinrichtungen erfindungs-
gemäße Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln aufweisen konnten
und dass zugleich – obwohl das Ausführungsbeispiel nur erfindungsgemäß separat
steuerbare Mittel zum Recken und Behandeln, nicht aber zum Ausbreiten aufweist
– trotzdem im Rahmen der beanspruchten Erfindung einzelne dieser Mittel, bei-
spielsweise die Mittel zum Recken und Behandeln (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50),
jeweils so ausgeführt sein konnten wie im Ausführungsbeispiel.
Weiterhin können auch einzelne Merkmale eines dieser Mittel, hier des Mittels zum
Recken, in den Anspruch aufgenommen werden, ohne dass alle Merkmale dieses
Mittels aufgenommen werden müssen. Denn die Patentinhaberin, die nur noch für
eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht ge-
nötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzuneh-
men (BGH Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür).
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merk-
male der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für
sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat
es die Patentinhaberin in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner dieser
Merkmale zu beschränken (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Beschl. v.
14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag).
- 38 -
Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentan-
spruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine en-
gere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung
als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war. Dies ist hier schon
deshalb der Fall, da jedes der aufgenommenen Merkmale 1h bis 1l unmittelbar der
Beschreibung eines einzigen Ausführungsbeispiels entnommen ist.
Der Zulässigkeit der Aufnahme dieser Merkmale 1h bis 1l in den Anspruch 1 steht
daher auch nicht entgegen, dass, wie von der Klägerin mit mehreren Beispielen
erläutert, die Erfindung im Rahmen der Angaben des Anspruchs 1 anders als das
Ausführungsbeispiel ausgeführt werden kann, weil nicht alle Merkmale aus der (in
der offengelegten Fassung der ursprünglichen Anmeldung 11 Seiten langen) Be-
schreibung des Ausführungsbeispiels in den Anspruch 1 übernommen wurden.
Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Patentanspruch nur in der
Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbei-
spiels, die der Lösung förderlich sind, insgesamt aufgenommen werden müssen
(vgl. BGH aaO – Spleißkammer). Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 nach Hilfs-
antrag 1 nicht auf einen anderen Gegenstand gerichtet als der ursprüngliche An-
spruch 1, sondern auf einen Gegenstand, der gegenüber dem ursprünglichen An-
spruch 1 lediglich durch das Streichen von Wahlmöglichkeiten und das Hinzufügen
zusätzlicher Merkmale beschränkt wurde. Alle danach noch verbleibenden Möglich-
keiten, die Vorrichtung dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entsprechend auszufüh-
ren, waren auch bereits vom ursprünglichen Anspruch 1 umfasst.
Daraus folgt im Übrigen auch, dass im Ergebnis ohne Relevanz ist, ob die Mittel
zum Ausbreiten des Ausführungsbeispiels ursprünglich als nicht separat steuerbar
oder als separat steuerbar offenbart waren.
Denn wie dargelegt führt ersteres nicht dazu, dass keine Merkmale des Ausfüh-
rungsbeispiels in den Anspruch 1 aufgenommen werden dürfen, und letzteres nicht
dazu, dass alle Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch 1 aufgenom-
men werden müssen.
- 39 -
Bezüglich der von der Klägerin genannten Möglichkeiten, die Vorrichtung so auszu-
führen, dass sie zwar einerseits sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 entspricht,
andererseits aber ganz offensichtlich nicht funktionieren kann – z.B. mit Bremswal-
zenpaaren, die entgegen der Beschreibung nicht in Towlaufrichtung gesehen vor
den Streckwalzenpaaren, sondern zwischen den Streckwalzenpaaren angeordnet
sind, oder mit in Towlaufrichtung aufeinander folgenden Streckwalzenpaaren, die
entgegen der Beschreibung nicht verschieden schnell, sondern gleich schnell an-
getrieben sind – kann dahinstehen, ob solche für den Fachmann offensichtlich er-
kennbar unsinnigen, nicht funktionsfähigen Ausführungen als anspruchsgemäß be-
zeichnet werden können. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so wäre jede Aus-
führungsform der Vorrichtung, die insoweit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ent-
spricht, auch vom ursprünglichen Anspruch 1 umfasst gewesen und kann deshalb
nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen.
2.3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gehe in
den Merkmalen 1d und 1f deshalb über den Inhalt der Anmeldung (WK03) hinaus,
weil die Anmeldung in dem Absatz im Übergang von Seite 2 auf 3 auf Seite 3 oben
angegeben habe, es sei ein Teillastbetrieb möglich. Dies erfordere aber die Mög-
lichkeit, alle Mittel zum Ausbreiten, Recken und Behandeln für beide Towführungs-
bahnen unabhängig voneinander betreiben zu können, insbesondere für eine der
zwei Towführungsbahnen ausschalten zu können, was sich auch aus dem zweiten
Absatz auf Seite 15 der WK03 ergebe – der Anspruch 1 umfasse jedoch mit den
Merkmalen 1d und 1f auch Ausführungen, mit denen dies nicht möglich sei und
begründe somit eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.
Abgesehen davon, dass sich aus dem zweiten Absatz auf Seite 15 der WK03 ge-
rade nicht ergibt, eine der beiden Towführungsbahnen auszuschalten, da die dort
beschriebenen Trockenentnahme vielmehr voraussetzt, dass nur die Weichmach-
erzufuhr abgeschaltet wird, gleichzeitig aber der Filtertowstreifen dieser Towfüh-
rungsbahn weiterhin transportiert wird, kann diese Argumentation auch deshalb
nicht greifen, weil die Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung sich nicht in den
angegebenen Beschreibungsstellen erschöpft. Vielmehr enthält die Anmeldung
- 40 -
auch einen Anspruch 1, der offenbart, dass auch Ausführungen der Erfindung um-
fasst sein sollten, bei denen nur ein beliebiges der Mittel zum Ausbreiten, Recken
und/oder Behandeln für die Towführungsbahnen separat in Bezug auf irgendeinen
beliebigen Parameter steuerbar ist, vergleiche oben im Abschnitt II. 1. zum Ver-
ständnis der Merkmale 1d und 1f des insoweit gegenüber dem ursprünglichen An-
spruch 1 unveränderten geltenden Anspruchs 1. Über diesen Offenbarungsgehalt
der Anmeldung geht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht hinaus, er
ist vielmehr dem gegenüber beschränkt worden.
Ob sich aus den angegebenen Stellen der ursprünglichen Anmeldung (Seite 3 oben,
Seite 15 zweiter Absatz) die Anforderung ergibt, die Mittel zum Ausbreiten, Recken
und Behandeln für beide Towführungsbahnen unabhängig voneinander für eine der
zwei Towführungsbahnen ausschalten zu können, und ob der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 Ausführungen umfasst, mit denen das nicht möglich ist, kann schließ-
lich auch deshalb dahinstehen, weil das Nichterfüllen von in der Anmeldung enthal-
tenen Angaben über mit der Erfindung erreichbare Wirkungen (wie hier der Teillast-
betrieb) durch den Gegenstand des Anspruchs 1 kein Nichtigkeitsgrund gemäß Int-
PatÜG und EPÜ ist.
2.4 Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, der Anspruch 1 gehe im Merkmal
1g deshalb über den Inhalt der Anmeldung (WK03) hinaus, weil Merkmal 1g zwei
Mittel zum Behandeln für die zwei Towführungsbahnen verlange, das einzige Aus-
führungsbeispiel der ursprünglichen Anmeldung aber gemäß Seite 13 Zeilen 12 bis
17 der Beschreibung nur ein Mittel zum Behandeln für die beiden Towführungsbah-
nen offenbare.
Daraus kann sich ein Hinausgehen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 1 schon deshalb nicht ergeben, weil nicht nur das Anspruchsmerkmal, wo-
nach die (zwei) „Mittel zum Behandeln … nebeneinander angeordnet sind“, sondern
auch die Beschreibungsstelle, wonach das (eine) „Mittel zum Behandeln … sich
- 41 -
quer über beide Towführungsbahnen 2 und 3 erstreckt“ übereinstimmend sowohl in
der ursprünglichen Anmeldung als auch in der geltenden Fassung des Streitpatents
und in der Fassung nach Hilfsantrag 1 enthalten sind – das Anspruchsmerkmal im
auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 4 der ursprünglichen Anmeldung und im
Merkmal 1g des Anspruchs 1 des Streitpatents und die Beschreibungsstelle auf
Seite 13 Zeilen 12 bis 17 der ursprünglichen Anmeldung und im Absatz [0032] des
Streitpatents. Somit liegt hier kein Hinausgehen des Gegenstands des Patents über
den Inhalt der Anmeldung, sondern eine Übereinstimmung des Gegenstands des
Patents mit dem Inhalt der Anmeldung vor.
Im Übrigen ergibt sich auch weder in der ursprünglichen Anmeldung noch im Streit-
patent hinsichtlich des Mittels bzw. der Mittel zum Behandeln eine Unstimmigkeit
zwischen dem jeweiligen Ausführungsbeispiel und dem jeweiligen Gegenstand des
Anspruchs.
Gegenstand des Ausführungsbeispiels ist gemäß Seite 13 Zeile 11 bis Seite 15
Zeile 12 der Anmeldung bzw. Absätzen [0032] bis [0036] des Patents eine Auftrags-
einrichtung 44 mit einem Sprühkasten 46, der durch eine Trennwand und ein Trenn-
blech 56 in zwei Sprühkammern unterteilt ist, wobei durch zwei Öffnungen 49, 50,
deren Öffnungsweite unabhängig voneinander einstellbar ist, separat steuerbar ist,
wieviel Weichmacher aus jeder der beiden Sprühkammern auf den jeweiligen Fil-
tertowstreifen gelangt, dem die Sprühkammer mit ihrer Öffnung zugeordnet ist.
Dies stimmt überein mit dem Gegenstand des Anspruchs 4 der Anmeldung bzw.
des Merkmals 1g im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die beiden Mittel zum
Behandeln, nämlich die beiden Sprühkammern mit den separat steuerbaren Öff-
nungen 49, 50, auf die im Merkmal 1g durch Nennung der Bezugszeichen „49“, „50“
ausdrücklich hingewiesen wird, eine Einheit bilden. Diese im Merkmal 1g geforderte
Einheit wird gebildet durch die sich quer über die beiden Towführungsbahnen er-
streckende Auftragseinrichtung 44 des Ausführungsbeispiels, die die beiden Sprüh-
kammern enthält, die wie vom Merkmal 1g gefordert quer zur Richtung der Towfüh-
rungsbahnen nebeneinander angeordnet sind.
- 42 -
Im Ergebnis wird somit die von den zwei im Merkmal 1g des Anspruchs 1 genannten
Mitteln zum Behandeln je eines Filtertowstreifens gebildete Einheit in der Beschrei-
bung zutreffend als ein Mittel zum Behandeln von zwei Filtertowstreifen bezeichnet.
Soweit die Klägerin mit der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäi-
schen Patentamts zum Beschwerde-Aktenzeichen T 0656/16 – 3.2.04 (Anlage T3),
argumentiert, dass die Beschwerdekammer das europäische Patent 1 694 146, im
Verfahren als WK05, aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts widerrufen habe,
greift diese Argumentation nicht. Denn dieser Widerruf erfolgte laut T3, Abschnitt II.
10.1, letzter Absatz auf Seite 2 und erster Absatz auf Seite 3, aufgrund eines An-
spruchs 1, der entgegen der ursprünglichen Offenbarung einer sich über beide Tow-
führungsbahnen erstreckenden Auftragseinrichtung (44) mit einer Sprühkastenano-
rdnung (46) (vergl. WK05 Absatz [0033] und Figuren 3, 5) zwei solcher sich über
beide Towführungsbahnen erstreckende Sprühkastenanordnungen (46) verlangte.
Diese von der Klägerin angeführte Entscheidung der Beschwerdekammer vermag
ihre Argumentation nicht zu stützen. Ein Nichtigkeitsgrund für das Streitpatent in der
Fassung des Hilfsantrags 1 lässt sich daraus nicht ableiten, da der Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 weder zwei Sprühkastenanordnungen verlangt, noch überhaupt
Sprühkastenanordnungen erwähnt.
2.5 Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, der Anspruch 1 sei dadurch unzu-
lässig erweitert, dass mit dem Merkmal 1e Entnahmeeinrichtungen mit einer ande-
ren Funktion beansprucht würden als mit dem ursprünglichen Anspruch 1, nämlich
Entnahmeeinrichtungen zwischen einer Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertow
und einer nachgeschalteten Filterstrangeinheit statt Entnahmeeinrichtungen am
Ende einer Filterstrangeinheit, wie dies in der ursprünglichen Anmeldung vorgese-
hen sei. Auch dies trifft nicht zu. Denn Merkmal 1e des Anspruchs 1 ergibt sich
wörtlich aus dem auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen ursprüngli-
chen Anspruch 16, war also in der ursprünglichen Anmeldung enthalten und geht
somit nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
- 43 -
Auch können die von der Klägerin hierzu angeführten Stellen aus der Beschreibung
der ursprünglichen Anmeldung und der geltenden Fassung des Streitpatents nicht
zu dem Ergebnis führen, dass das ursprünglich offenbarte Merkmal 1e im Anspruch
1 der geltenden Fassung bzw. der Fassung nach Hilfsantrag 1 des Streitpatents
etwas Anderes bedeutet als in der ursprünglichen Anmeldung.
Denn sämtliche von der Klägerin hierzu aus der Beschreibung der ursprünglichen
Anmeldung zitierten Stellen sind übereinstimmend auch im Streitpatent enthalten
und umgekehrt sämtliche aus dem Streitpatent zitierten Stellen übereinstimmend
auch in der ursprünglichen Anmeldung,
vergleiche die Absätze auf Seite 2 Zeilen 1 bis 11, Seite 9 Zeilen 8 bis 18, Seite 9
Zeilen 20 bis 30, Seite 16 Zeilen 10 bis 18, Seite 16 Zeile 20 bis Seite 17 Zeile 2,
Seite 18 Zeile 16 bis Seite 19 Zeile 5 und Seite 19 Zeilen 7 bis 15 der ursprünglichen
Anmeldung mit den entsprechenden Absätzen [0002], [0020], [0021], [0039], [0040],
[0043] und [0044] des Streitpatents.
Daher ist ausgeschlossen, dass die Auslegung des in Anmeldung und Patent über-
einstimmenden Merkmals 1e anhand von in Anmeldung und Patent übereinstim-
menden Beschreibungsstellen zu zwei verschiedenen Ergebnissen führt.
Im Übrigen umfasst der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wie be-
reits oben im Abschnitt II. 1. zum Verständnis des Merkmals 1e des insoweit über-
einstimmenden geltenden Anspruchs 1 erläutert, eine Vorrichtung zum Aufbereiten
von Filtertowmaterial, die eine nachgeschaltete Filterstrangeinheit umfassen kann,
aber nicht muss. Deshalb kommen sowohl am Eingang als auch am Ausgang einer
Filterstrangeinheit angeordnete Entnahmeeinrichtungen als dem Merkmal 1e ent-
sprechende Entnahmeeinrichtungen in Frage. Dies war aufgrund der insoweit in der
Anmeldung und in dem Patent übereinstimmender Anspruchsmerkmale und Be-
schreibungsstellen, vergleiche die Aufzählung oben, auch beim Gegenstand der
Anmeldung der Fall.
- 44 -
3. Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3.1 Die Erfindung ist nicht deshalb unausführbar, weil gemäß Merkmal 1h die an-
triebslosen dickeren Walzen eines Streckwalzenpaares koaxial nebeneinander lie-
gend gelagert sein sollen und im Merkmal 1i gefordert ist, dass die dickeren Walzen
jeweils quer zu ihrer Drehachse verstellbar sein sollen.
Denn daraus ergibt sich für den Fachmann kein unauflösbarer Widerspruch, viel-
mehr entnimmt der Fachmann, wie bereits im Abschnitt II. 1. zum Verständnis der
Merkmale 1i und 1h erläutert, dem Merkmal 1i, dass die Angabe „koaxial“ im Merk-
mal 1h nicht in einem mathematischen Sinn als exakt koaxial gemeint ist, sondern
in einem technischen Sinn als koaxial bis auf die geringfügigen Abweichungen, die
sich aus der Querverstellung der Walzen zur Verstellung ihrer Anpresskraft erge-
ben.
3.2 Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Fachmann könne die in Merkmalen
1h und 1j geforderte koaxial nebeneinanderliegende Lagerung der querverstellba-
ren dickeren Walzen der Streckwalzenpaare einseitig an einer Rückwand des Ma-
schinengestells nicht ausführen, weil das Streitpatent weder in Form einer schriftli-
chen Erläuterung noch einer Figur offenbare, wie dies möglich sei.
Dem vermochte der Senat sich nicht anzuschließen. Denn zum einen sind dem
Fachmann grundlegende Mechanismen, mit denen Verstellbewegungen realisiert
werden können, wie z.B. Exzenter, Kurbeln usw., bekannt. Hierzu bedarf es keines
schriftlichen Nachweises, da der Senat bezüglich des Grundlagenwissens von Ma-
schinenbau-Ingenieuren selbst sachkundig ist.
Zum anderen lehrt das Streitpatent im Absatz [0027] ausdrücklich, dass die einsei-
tige Lagerung „der Streckwalzen“, also aller Streckwalzen, sowohl der angetriebe-
nen dünneren Streckwalzen als auch der verstellbaren dickeren Streckwalzen, mit
- 45 -
Hilfe einer Welle-Hohlwelle-Anordnung realisiert werden kann, wie sie beispielhaft
für zwei angetriebene dünnere Walzen 28a, 29a in Figur 4 gezeigt ist.
An der dargestellten Lagerung der beiden dünneren Walzen 28a, 29a auf der Hohl-
welle 36 muss nichts geändert werden, um sie für die Lagerung eines dickeren Wal-
zenpaares zu verwenden, es reicht, zwei Dinge hinzuzufügen. Es müssen lediglich
die Walzen 28a, 29a mit einer geringfügigen Exzentrizität an ihrem äußeren Umfang
versehen werden und darauf die jeweilige dickere Walze gelagert werden. Dabei
kann die Lagerung der jeweiligen dickeren Walze auf der exzentrischen dünneren
beispielsweise genauso mit zwei Wälzlagern erfolgen, wie es für die Lagerung der
dünneren Walze 28a auf der Hohlwelle 36 in Figur 4 dargestellt ist.
Die bereits in der Figur 4 dargestellten Antriebe 38 und 40, die im Fall der Verwen-
dung der gezeigten Welle-Hohlwelle-Anordnung zur Lagerung von dünneren Wal-
zen zu deren Antrieb dienen, können, wenn die Anordnung zur Lagerung von dicke-
ren Walzen verwendet wird, zur Querverstellung der dickeren Walzen dienen, indem
sie Vorwärts-Rückwärts-Bewegungen im Bereich einer halben Umdrehung ausfüh-
ren.
Dies umzusetzen ist nach Überzeugung des Senats für einen Maschinenbau-Inge-
nieur ohne erfinderisches Zutun möglich.
- 46 -
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.
4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu
gegenüber der Entgegenhaltung WK1.
Wie bereits zum geltenden Anspruch 1 ausgeführt, offenbart die Entgegenhaltung
WK1 eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial, die den Merkmalen
1a bis 1d, 1f und 1g entspricht, und das Merkmal 1e ergibt sich in für den Fachmann
naheliegender Weise aus der Lehre der WK1.
Die in WK1 offenbarte Vorrichtung weist auch, siehe insbesondere Figur 1 und 2
sowie den ersten ganzen Absatz auf Seite 13, zwei Bremswalzenpaare (braking
rolls 17, 18) auf, die getrennt durch jeweils separat zugeordnete Betätigungsorgane
(prime movers 22, 23) betätigbar sind, mit denen die von den Bremswalzenpaaren
(17, 18) auf die Filtertowstreifen (4, 6) ausgeübte Bremskraft beeinflußbar ist
(„These prime movers serve to regulate the braking action of the rolls 17, 18 upon
the respective tows 4, 6.“) Das entspricht dem Merkmal 1l.
WK1 offenbart jedoch nicht die Merkmale 1h, 1i, 1j und 1k.
Denn anstelle von vier Streckwalzenpaaren mit je einem eigenen Antrieb, also vier
Antrieben, von denen je zwei Streckwalzenpaare der ersten Towführungsbahn, und
zwei der zweiten Towführungsbahn zugeordnet sind, wie es die Merkmale 1h und
1k fordern, weist das Mittel zum Recken („stretching unit 16“) der Vorrichtung der
WK1 nur zwei Streckwalzenpaare auf (pairs of „stretching rolls 19, 21“), die sich
jeweils quer über beide Towführungsbahnen 2 und 3 erstrecken („Each of the stret-
ching rolls 19 and 21 extend transversely across the paths 2 and 3“), und die auch
nur je einen Antrieb („prime mover“ 24, 26), also insgesamt zwei Antriebe besitzen.
Dazu siehe den zweiten ganzen Absatz auf Seite 13 und die Figur 2.
- 47 -
WK1, Ausschnitt aus Figur 2
Die Merkmale 1i und 1j sind in WK1 schon deshalb nicht offenbart, weil die Vorrich-
tung lediglich zwei statt vier Streckwalzenpaare aufweist.
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich auch nicht
in naheliegender Weise für einen von WK1 ausgehenden Fachmann.
In WK1 geht es darum, eine Vorrichtung zum Aufbereiten von mehreren Fil-
tertowstreifen (im Fall der Ausführungsbeispiele und des Anspruchs 12 ist dies eine
Vorrichtung zum Aufbereiten von zwei Filtertowstreifen) für die Herstellung von Fil-
tern für stabförmige Rauchartikel so betreiben zu können, dass die aus den zwei
Filtertowstreifen hergestellten Filter übereinstimmende Eigenschaften aufweisen
oder falls gewünscht definierte Unterschiede aufweisen (siehe Seite 2 zweiter Ab-
satz zum Stand der Technik, mit dem das nicht möglich sei, weiter Seite 19 zweite
Hälfte des ersten Absatzes, den Satz im Übergang von Seite 21 auf 22 sowie Seite
22 Mitte des zweiten Absatzes).
In WK1 wird dabei von einer Vorrichtung ausgegangen, die Mittel zum Ausbreiten
(spreading means), Recken (stretching means) und Behandeln (applying means)
- 48 -
der Filtertowstreifen aufweist (Seite 5 dritter Absatz „means for spreading the ad-
vancing tows, means for stretching the advancing tows, and means for applying to
the advancing tows at least one additive“).
Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass wenigstens eines dieser Mittel für beide Fil-
tertowstreifen unabhängig voneinander einstellbar (adjustable), d.h. separat
steuerbar ist (Seite 5 sechster Absatz „At least one of the spreading, stretching and
applying means can include an adjustable treating portion for each of the tows and
means for adjusting each treating portion independently of the other treating portion
or portions“, ebenso auch im Anspruch 15).
Dazu können die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln für beide
Filtertowstreifen unabhängig voneinander einstellbar ausgeführt werden (Seite 5
letzter Absatz „the stretching means includes an adjustable stretching portion for
each tow and means for adjusting each stretching portion independently of the other
stretching portion or portions“ und Seite 6 drittletzter Absatz „The applying means
can comprise … adjustable additive applicators for the tows … and means for ad-
justing the applicators independently of each other“, ebenso auch in den Ansprü-
chen 16 und 23). Im Fall des Ausführungsbeispiels sind sowohl die Mittel zum Re-
cken (stretching unit 16) als auch die Mittel zum Behandeln (plasticizer applying unit
29) unabhängig voneinander einstellbar ausgeführt.
Das Mittel zum Recken umfasst für jeden der zwei Filtertowstreifen (4, 6) ein Brems-
walzenpaar (braking rolls) und zwei Streckwalzenpaare (stretching rolls), die in die-
ser Reihenfolge nacheinander durchlaufen werden. Um die von dem Mittel zum Re-
cken (stretching unit 16) auf jeden der Filtertowstreifen ausgeübte Reckwirkung für
beide Filtertowstreifen unabhängig voneinander regulierbar zu machen, ist für jeden
Filtertowstreifen ein eigenes Bremswalzenpaar (17, 18) mit jeweils einem eigenen
unabhängig regelbaren Antrieb (22, 23) vorgesehen.
Die zwei Streckwalzenpaare (19, 21) sind dagegen für beide Filtertowstreifen ge-
meinsam ausgeführt, sie erstrecken sich quer über beide Filtertowstreifen (4, 6) und
- 49 -
weisen demensprechend auch jeweils nur einen gemeinsamen Antrieb (24, 26) für
beide Filtertowstreifen auf.
Dazu siehe den Anspruch 21 „said stretching means includes a pair of stretching
rolls extending across said paths and engaging all of the tows, means for driving
said rolls, discrete adjustable brakes for the tows, and means for adjusting said
brakes independently of each other“ und auch Figur 2 des Ausführungsbeispiels mit
Beschreibung auf Seite 12 zweiter Absatz bis Seite 13 dritter Absatz.
WK1, Ausschnitt aus Figur 2
Wie hier erläutert ist, kann mit dieser Anordnung sowohl das Gesamtmaß der Reck-
wirkung (stretching action) für die beiden Filtertowstreifen (4, 6) eingestellt werden,
indem das zweite Streckwalzenpaar 21 schneller angetrieben wird als das erste
Streckwalzenpaar 19, als auch mit Hilfe der Bremswalzenpaare die Reckwirkung für
jeden einzelnen der beiden Filtertowstreifen (4, 6) unabhängig reguliert werden.
Aus WK1 ergibt sich nicht nur keine Anregung, zusätzlich zu den Bremswalzenpaa-
ren (17, 18) auch die Streckwalzenpaare separat und unabhängig voneinander
steuerbar für jeden Filtertowstreifen (4, 6) vorzusehen. Vielmehr ist gerade als wich-
tiger Vorteil („important advantage“) der Vorrichtung der WK1 hervorgehoben, dass
einige der Mittel zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6) gemeinsam für beide
Filtertowstreifen ausgeführt sind, dabei sind insbesondere die gemeinsamen
- 50 -
Streckwalzen (19, 21) ausdrücklich genannt. Diese gemeinsam für beide Fil-
tertowstreifen ausgeführten Mittel bewirken laut Seite 21 Zeilen 1 bis 21 des ersten
ganzen Absatzes, eine Verringerung des Platzbedarfs und der Kosten für die Ma-
schine und tragen zu einer Gleichmäßigkeit der Behandlung beider Filtertowstreifen
bei („contributes to uniformity of treatment of the tows“).
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der WK1 nicht in naheliegender Weise
zu den Merkmalen 1h, 1i, 1j und 1k des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, die vier
Streckwalzenpaare verlangen.
Selbst wenn jedoch der Fachmann – entgegen der Lehre der WK1 – anstelle jedes
der beiden sich quer über beide Filtertowstreifen erstreckenden Streckwalzenpaare
(19, 21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steuerbar angetriebene
Streckwalzenpaare vorsähe, also insgesamt vier Streckwalzenpaare mit vier Antrie-
ben entsprechend dem Merkmal 1h, so führte auch dies nicht in naheliegender
Weise zum Merkmal 1j, wonach alle vier Streckwalzenpaare an einer vertikalen
Rückwand des Maschinengestells einseitig gelagert sind, also alle vier Streckwal-
zenpaare auf ein und derselben Seite.
Denn der WK1 ist unmittelbar zu entnehmen, wie Antrieb und Lagerung von neben-
einander angeordneten, separat steuerbar angetriebenen Walzenpaaren auszufüh-
ren sind. Die für beide Filtertowstreifen separat vorgesehenen Bremswalzenpaare
(17, 18) des Ausführungsbeispiels sind gemäß Figur 2 auf zwei gegenüberliegen-
den Seiten angetrieben und somit auch gelagert.
WK1, Ausschnitt aus Figur 2
- 51 -
Der Fachmann würde daher den Antrieb und die Lagerung von separat für beide
Filtertowstreifen vorzusehenden Streckwalzenpaaren entsprechend ausführen,
nämlich ebenfalls auf gegenüberliegenden Seiten. Das ergibt sich nicht nur daraus,
dass dies die einzige unmittelbar aus WK1 entnehmbare Anordnung ist, sondern
auch daraus, dass bei dieser Anordnung aufgrund des zwischen den jeweils neben-
einander angeordneten Walzenpaaren verbleibenden Freiraums (siehe in Figur 2
zwischen den Walzenpaaren 17 und 18) in vorteilhafter Weise bei der Inbetrieb-
nahme der Maschine jeder der beiden Filtertowstreifen (4, 6) unabhängig von dem
jeweils anderen Filtertowstreifen von der Mitte her zwischen das jeweilige Walzen-
paar eingeführt werden kann.
4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich auch nicht
in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der WK1 und der WK6.
Gegenstand der WK6 ist eine Vorrichtung zum Herstellen von Zigaretten, bei der
zwei Tabakstränge nebeneinander auf zwei Förderbändern 16, 17 geführt und mit
je einem Papierstreifen 8, 9 umhüllt werden, so dass zwei Zigarettenstränge 22, 23
entstehen, die dann zu Zigaretten 25, 26 geschnitten werden.
Die beiden Papierstreifen 8, 9 werden als ein breiter Papierstreifen 4 einer Vorrats-
vorrichtung 3 entnommen und erst auf dem Weg zu den Förderbändern 16, 17 von
einer Schneidvorrichtung 6 längs aufgetrennt, so dass die zwei nebeneinanderlie-
genden Papierstreifen 8, 9 entstehen (Spalte 2 Zeilen 43 bis 54 und Figur 1 rechts
unten).
Wenn dabei, wie bei der in WK6 zum Stand der Technik genannten Vorrichtung, die
beiden nebeneinander verlaufenden Förderbänder 16, 17 von einer gemeinsamen
Antriebsrolle angetrieben werden, kann es aufgrund eines verschieden großen
Schlupfes der beiden Förderbänder gegenüber der Antriebsrolle zu einem Abreißen
eines der beiden Papierstreifen 8 oder 9 kommen (Spalte 1 Zeilen 11 bis 35).
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Zur Lösung dieses Problems schlägt WK6 vor, die Spannung jedes der beiden Pa-
pierstreifen 8, 9 zu messen und die beiden Förderbänder 16, 17 mit je einer An-
triebsrolle 31, 32 so anzutreiben, dass die Spannung der beiden Papierstreifen kon-
stant gleich groß gehalten werden kann (Spalte 2 Zeilen 20 bis 26).
WK6 gehört damit schon nicht in den Bereich des Standes der Technik, den ein von
WK1 ausgehender Fachmann auffindet und bei einer Lösungsfindung berücksich-
tigt. Denn selbst wenn ein von WK1 ausgehende Fachmann – ohne dass sich aus
der WK1 ein Anlass dazu ergäbe – nach anderen Ausführungsmöglichkeiten für die
Mittel zum Recken von zwei Filtertowstreifen der Vorrichtung zum Aufbereiten von
Filtertowmaterial aus WK1 recherchiert, so sucht er dazu nach Vorrichtungen zum
Aufbereiten von Filtertowmaterial mit Mitteln zu Recken von zwei Filtertowstreifen,
nicht dagegen nach Vorrichtungen zum Herstellen von Zigaretten mit Mitteln zum
Umhüllen von zwei Tabakfasersträngen mit je einem Papierstreifen.
Darüber hinaus ergibt sich selbst dann, wenn dem für die Konstruktion einer Vor-
richtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial mit Mitteln zu Recken von zwei Fil-
tertowstreifen zuständigen und dabei von WK1 ausgehenden Fachmann die WK6
vorliegen sollte, aus der WK6 kein Anlass, Merkmale der Zigarettenherstellungsma-
schine aus WK6 auf die Mittel zum Recken der WK1 zu übertragen.
Denn das mit den zwei unabhängig antreibbaren Förderbandantrieben der WK6 ge-
löste Problem des Abreißens der zum Umhüllen der Tabakstränge zugeführten Pa-
pierstreifen 8, 9 stellt sich bei den Mitteln zum Recken (stretching unit 16) der WK1
schon deshalb nicht, weil in den Mitteln zum Recken weder Förderbänder existieren
noch Papierstreifen verarbeitet werden.
Zwar erwähnt auch WK1 auf Seite 7 ab Zeile 6 die Möglichkeit, die zwei in der Vor-
richtung der WK1 aufzubereitenden Filtertowstreifen 4, 6 nicht wie bei den Ausfüh-
rungsbeispielen jeweils einem Vorratsballen 8, 9 zu entnehmen, sondern einem ein-
zigen Vorratsballen einen entsprechend breiteren Filtertowstreifen zu entnehmen
und diesen erst danach in zwei Filtertowstreifen aufzutrennen, insoweit vergleichbar
den in WK6 verarbeiteten Papierstreifen 8, 9.
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Jedoch ergibt sich auch dabei kein Problem eines Abreißens einer der zwei Fil-
tertowstreifen 4, 6 aufgrund eines ungleich schnellen Transports durch Förderbän-
der. Erstens deshalb nicht, weil die Filtertowstreifen in der Vorrichtung gemäß WK1
nicht mittels Förderbändern transportiert werden, sondern mittels Walzenpaaren, so
dass ein Schlupf zwischen einem Förderband und einem Förderbandantrieb nicht
auftreten kann. Zweitens auch deshalb nicht, weil selbst im Fall eines ungleich
schnellen Transports die in der Vorrichtung gemäß WK1 aufbereiteten Fil-
tertowstreifen anders als die in WK6 verarbeiteten schmalen Papierstreifen 8, 9 ge-
rade nicht leicht reißen, sondern vielmehr um ein erhebliches Maß gereckt bzw.
gestreckt werden können und auch sollen, nämlich mit den Mitteln zum Recken
(stretching unit 16).
Im Ergebnis ist somit auch in Kenntnis der WK6 für den Fachmann kein Anlass
erkennbar, aufgrund der zwei unabhängig antreibbaren Förderbandantriebe für die
zwei Förderbänder 17, 18 der WK6 bei der Vorrichtung der WK1 anstelle jedes der
beiden sich quer über beide Filtertowstreifen erstreckenden Streckwalzenpaare (19,
21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steuerbar angetriebene
Streckwalzenpaare vorzusehen.
Schließlich folgte selbst dann, wenn der Fachmann – entgegen der Lehre der WK1
– anstelle jedes der beiden sich quer über beide Filtertowstreifen erstreckenden
Streckwalzenpaare (19, 21) jeweils zwei nebeneinander angeordnete, separat steu-
erbar angetriebene Streckwalzenpaare vorsähe, auch aus der WK6 immer noch
nicht in naheliegender Weise, zusätzlich auch die in WK6 vorgesehene Lagerung
der Förderbandantriebsrollen 31, 32, nämlich für beide auf einer Seite, wie in Figur
2 der WK6 dargestellt, auf die Lagerung nebeneinander angeordneter Streckwal-
zenpaare zu übertragen und so zum Merkmal 1j zu gelangen.
Denn in WK6 ergibt sich die einseitige Lagerung der Förderbandantriebsrollen 31,
32 daraus, dass beide Antriebsrollen 31, 32 von einem gemeinsamen Antriebsmotor
37 angetrieben werden, und zwar über ein Differentialgetriebe 36 mit zwei zusätzli-
chen Schrittmotoren 65, 66, mit denen eine Verstellung der Geschwindigkeit jeder
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der Förderbandantriebsrollen so genau erfolgen kann, dass die Geschwindigkeit der
beiden Förderbändern 16, 17 so exakt gleich gehalten werden kann, dass die Pa-
pierstreifen 8, 9 nicht reißen (siehe Figur 2 mit Beschreibung von Spalte 3 Zeile 27
bis Spalte 4 Zeile 61).
Da in den Mitteln zum Recken (stretching unit 16) der Vorrichtung zum Aufbereiten
von Filtertowstreifen aus WK1 keine Papierstreifen verarbeitet werden und deshalb
auch nicht reißen können, ist kein Anlass erkennbar, anstelle der in WK1 vorgese-
henen Antriebe mit je einem Antriebsmotor pro Walzenpaar, d.h. zwei Motoren für
zwei nebeneinander angeordnete Walzenpaare, siehe WK1, Figur 2:
WK1, Ausschnitt aus Figur 2,
die komplexe Antriebslösung der WK6 vorzusehen, die drei Motoren (37, 65, 66)
und ein aufwendiges Differentialgetriebe (36) für zwei nebeneinander angeordnete
Walzenpaare erfordert, siehe WK6, Figur 2:
WK6, Ausschnitt aus Figur 2
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Da sich somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den von WK1
ausgehenden, für die Konstruktion einer Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertow
zuständigen Fachmann auch dann nicht in naheliegender Weise ergibt, wenn dieser
die eine Zigarettenherstellungsmaschine betreffende WK6 berücksichtigt, kann
schließlich auch dahinstehen, ob, wie von der Klägerin zuerst angegeben, der zu-
ständige Fachmann über Berufserfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von
Maschinen zur Herstellung von Filtern für die Zigarettenindustrie verfügt, oder ob,
wie von der Klägerin an anderer Stelle ausgeführt, die Berufserfahrung des Fach-
manns nicht nur auf die Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Herstel-
lung von Filtern für die Zigarettenindustrie beschränkt sei, sondern der Fachmann
über Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen zur Her-
stellung von Rauchartikeln für die Zigarettenindustrie verfüge, was sehr gute Kennt-
nisse über Maschinen für die Herstellung von Zigaretten einschließe.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Vor dem Hintergrund, dass sich das Streitpatent lediglich in der eingeschränkten
Fassung im Umfang des Hilfsantrags 1 als rechtsbeständig erwiesen hat, ist das
Unterliegen der Beklagten mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten.
Denn infolge der Beschränkung des angegriffenen geltenden Streitpatents in die-
sem Umfang ist von vormals sieben möglichen Alternativen nur eine übriggeblieben,
die zudem detaillierte Angaben zu den Mitteln zum Recken umfasst. Der Schutzum-
fang des geltenden Streitpatents ist damit in erheblichem Umfang reduziert worden
und rechtfertigt die ausgeurteilte Kostenverteilung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner Krüger Richter Meiser Herbst
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