ECLI:DE:BPatG:2022:040722U4Ni23.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 23/21 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juli 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 1 974 150
(DE 50 2007 013 202)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 durch den Richter Dr. Meiser als
Vorsitzenden sowie die Richter Merzbach, Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter,
und Dipl.-Ing. Dr. Herbst
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 974 150 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung
erhalten:
1. Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest
angeordneten Bremsträger (3) mit daran angeordneten
Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende
Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger (3) einen
Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe
der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder
weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet
ist, wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur
radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind,
und wobei der Bremsträger (3), indem er mit dem Achskörper (1)
verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich
im Wesentlichen quer hierzu erstreckt, dadurch gekennzeichnet,
dass der Bremsträger (3) als eine ebene, flache Stahlplatte
ausgebildet ist, dass der Bremsträger (3) auf mindestens einer seiner
beiden Seiten (25, 26) mit gewichtsreduzierenden Ausnehmungen
(16a, 16b, 16c) versehen ist, dass der Bremsträger (3) zur
Befestigung auf dem Achskörper eine L-förmige Öffnung aufweist,
- 3 -
dass der Bremsträqer (3) auf jeder seiner beiden Seiten (25, 26) mit
einem quadratisch gestalteten Achsrohr des Achskörpers (1) durch
eine Schweißnaht (2) verbunden ist, die sich entlang eines ersten,
horizontalen Schweißnahtabschnittes sowie eines hierzu
rechtwinkligen, zweiten Schweißnahtabschnittes erstreckt, und dass
zur Austauschbarkeit der an dem Belagsschacht (10) angeordneten
Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem
Belagsschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a)
vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12)
Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist, und weiter
gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformte
Mittel (43) zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht
(10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des
Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.
2. Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Bremsträger (3) aus parallel geschichteten Blechen
zusammengesetzt ist.
3. Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der Bremsträger (3; 3a, 3b) nur entlang gerade verlaufender
Verbindungsabschnitte mit dem Achskörper verschweißt ist.
4. Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen
an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformten Vorsprung, welcher
in eine zu dem Vorsprung korrespondierende Aussparung in der
Umfangskontur des Bremspads eingreift.
- 4 -
5. Scheibenbremse nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmeelemente für den
Bremssattel in Gewinde (24) eingeschraubte Führungszapfen (21)
sind, wobei sich die Gewinde (24) an auswechselbar in Bohrungen
(23) des Bremsträgers (3) eingesetzten Gewindebuchsen (22)
befinden.
6. Scheibenbremse nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
dass die Bohrungen (23) in dem Bremsträger (3) in Achsenrichtung
symmetrisch sind.
7. Scheibenbremse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch zwei
Aufnahmeelemente in Gestalt jeweils eines in ein Gewinde (24)
eingeschraubten Führungszapfens (21), wobei sich jedes der beiden
Gewinde (24) in einem auswechselbar in den Bremsträger (3)
eingesetzten Gewindeeinsatz (22; 28) befindet, und einer der beiden
Gewindeeinsätze ein in Richtung der Erstreckung des Bremsträgers
(3) in den Bremsträger einsetzbarer Kulissenstein (28) ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und
die Beklagte 75 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
- 5 -
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 974 150, das auf die PCT-Anmeldung
PCT/DE2007/000115 (veröffentlicht als WO 2007/082520) zurückgeht, am
18. Januar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen
Patentanmeldung 10 2006 002 569 vom 18. Januar 2006 angemeldet und dessen
Erteilung am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des
Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung
“Scheibenbremse“ unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 013 202 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 20 Ansprüche mit dem
unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2
bis 20.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der
Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht
die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit sowie der mangelnden
Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie in
geänderten Fassungen zuletzt mit den Hilfsanträgen 1 bis 4, 7, 6, 6a, 5, 8 bis 12, in
dieser Reihenfolge, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 18. Mai 2021
(Hilfsanträge 1 bis 2), vom 29. März 2022 (Hilfsanträge 3 bis 5) und vom
23. Mai 2022 (Hilfsanträge 7 bis 12) und in der mündlichen Verhandlung vom
4. Juli 2022 (Hilfsanträge 6, 6a). In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022
reicht die Beklagte die neu formulierten Hilfsanträge 6 und 6a ein, die den
ursprünglichen Hilfsantrag 6 vom 23. Mai 2022 ersetzen, und tauscht zudem die
Reihenfolge der Hilfsanträge 5 und 7.
- 6 -
Der geltende Patentanspruch 1 (in der Fassung des Urteils des BGH vom
15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 = GRUR 2021, 701; Vorinstanz: BPatG, Urteil
vom 25. Oktober 2018 - 7 Ni 12/17 (EP)) lautet in der Verfahrenssprache Deutsch
mit einer hinzugefügten Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung
durch Streichungen hervorgehoben):
1. „Scheibenbremse
1.1 mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten
Bremsträger (3)
1.1.1 mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung
und schwimmende Lagerung eines Bremssattels,
1.1.2 wobei der Bremsträger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines
gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads
aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des
Bremssattels angeordnet ist,
1.1.2.1 wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen
und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind,
1.1.3 und wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet
ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
1.2 dass der Bremsträger (3) als eine ebene Platte, vorzugsweise eine
flache Stahlplatte ausgebildet ist,
1.3 und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10)
angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem
Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen
ist,
1.3.1 an dem eine radiale (11) und
1.3.2 eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist.“
- 7 -
Der geltende Patentanspruch 10 lautet:
„Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
Bremsträger (3) aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist.“
Wegen des Wortlauts der weiteren geltenden Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis
20, die wortgleich mit der erteilten Fassung sind, wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Nach Hilfsantrag 1 vom 18. Mai 2021 kommt am Ende des unabhängigen
Patentanspruchs 1 nach dem Merkmal 1.3.2 das folgende Merkmal hinzu:
1.4 „und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a)
angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschleißblechs an dem
Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des
Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. Mai 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 1 durch Einfügen des folgenden Zusatzmerkmals zwischen die
Merkmale 1.2 und 1.3:
1.2.1 „dass der Bremsträger (3) auf mindestens einer seiner beiden Seiten (25,
26) mit gewichtsreduzierenden Ausnehmungen (16a,16b,16c) versehen
ist“.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 29. März 2022 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.1
und 1.3 das folgende Merkmal eingefügt ist:
- 8 -
1.2.2 „dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine
maulförmige Öffnung (4) und einen auf die Mittelachse (6) des
Achskörpers (1) bezogenen Umschließungswinkel (w1) von weniger als
300 Grad aufweist“.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 29. März 2022 ergibt sich aus Anspruch
1 nach Hilfsantrag 3 durch Einfügung des folgenden (durch Unterstreichung
gekennzeichneten) Merkmals in das Merkmal 1.1.3:
1.1.3' „und wobei der Bremsträger (3), indem er mit dem Achskörper (1)
verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im
Wesentlichen quer hierzu erstreckt,“.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 vom 23. Mai 2022 (bezeichnet als Hilfsantrag
7, zuletzt geltend gemacht an 5. Stelle) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrags 1 dadurch, dass die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 ersetzt
sind durch die folgenden Merkmale 1.3', 1.3.1', 1.3.2' und 1.5' (Unterschiede zu den
Merkmalen 1.3 bis 1.4 sind mittels Durch- und Unterstreichung gekennzeichnet):
1.3' „und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10)
angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein zwei innen an
dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißbleche (40, 40a) in Form
jeweils eines Winkels vorgesehen ist sind,
1.3.1' an dem denen jeweils an einem Schenkelblech (42) eine radiale (11) und
1.3.2' an einem hierzu im wesentlichen rechtwinklig angeordneten Stegblech
(41) eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet
ist,
1.5' und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) zwei
an das Schenkelblech (42) und zwei an das Stegblech (41) jeweils seitlich
angeformte Mittel zum Fixieren des jeweiligen Verschleißblechs (40, 40a)
- 9 -
an dem Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25,
26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen (43).“
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch die folgenden (durch Durch- und
Unterstreichung gekennzeichneten) Änderungen in Merkmal 1.2.2:
1.2.2' „dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine
maulförmige L-förmige Öffnung (4) und einen auf die Mittelachse (6) des
Achskörpers (1) bezogenen Umschließungswinkel (w1) von weniger als
300 Grad aufweist“
sowie dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.2 und 1.3 das folgende Merkmal
eingefügt ist:
1.2.3 „dass der Bremsträger (3) auf jeder seiner beiden Seiten (25, 26) mit einem
quadratisch gestalteten Achsrohr des Achskörpers (1) durch eine
Schweißnaht (2) verbunden ist, die sich entlang eines ersten, horizontalen
Schweißnahtabschnittes sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten
Schweißnahtabschnittes erstreckt“.
Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag 6 ist wortgleich zu dem Unteranspruch 10 der
geltenden Fassung.
Wegen des Wortlauts der weiteren Unteransprüche der vorgenannten Hilfsanträge
sowie wegen der weiteren Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze vom 18. Mai 2021,
29. März 2022 und vom 23. Mai 2022 sowie auf die Anlagen 1 und 2 zum Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 verwiesen.
Die Klägerin rügt bereits die Verspätung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom
23. Mai 2022 eingereichten Hilfsanträge 7 bis 12.
- 10 -
Ferner erhebt sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 die Rüge der
Verspätung hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Druckschrift
EP 0 636 216 B1 sowie hinsichtlich der neu eingereichten Hilfsanträge 6 und 6a und
beantragt insoweit jeweils hilfsweise Vertagung der mündlichen Verhandlung bzw.
zumindest die Gewährung eines Schriftsatznachlasses.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das geltende Patent sei nicht ausführbar
offenbart, denn auch unter Hinzuziehung der Beschreibung der Streitpatentschrift
bleibe ein unüberwindbarer Widerspruch zwischen der Offenbarung der
Patentansprüche 1 (einstückiger Bremsträger) und 10 (aus parallel geschichteten
Blechen zusammengesetzter Bremsträger).
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden
Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents wegen fehlender
Patentfähigkeit auf folgende Dokumente:
D1a EP 1 375 952 A2
D1b deutsche Übersetzung der EP 1 375 952 A2
D2 DE 37 29 154 A1
D3a US 6,223,866 B1
D3b deutsche Übersetzung der US 6,223,866 B1
D4 GB 2 172 068 A
D5 DE 103 12 480 A1
D6 US 4,460,071
D7 DE 1 630 140 A
D8 DE 28 52 277 A1
D9 DE 36 34 218 A1
D10 DE 1 234 996 A2
D11 US 3,194,351
D12 EP 1 473 481 A1
D13 EP 0 979 770 A2
- 11 -
D14 DE 32 09 389 A1
D15 EP 1 288 029 B1
D16 EP 1 293 405 A3
D17 US 2005/0168056 A1
D18a US 4,629,037
D18b deutsche Übersetzung der US 4,629,037
D19 DE 198 57 074 A1
D20a DE 20 2005 005 798 U1
D20b GB 2 413 162 A
D21 EP 1 610 025 A1
D22 DE 43 03 417 A1
D23 EP 1 447 585 A2
D24 FR 2 864 595
D25 DE 40 28 951 A1
D26 DE 30 44 393 A1
D27 DE 30 36 985 C2
D28 DE 197 43 538 A1
D29 DE 74 34 307 U1
D30 DE 12 93 405 A2
D31 DE 850 429 B
D32 DE 712 829 7 U
D33 DE 10 2004 050 349 A1 (nachveröffentlicht)
D34 DE 200 21 587 U1
D35 DE 19 583 70 U
D36 DE 1 905 643 A
D37 DE 2 132 713 A
D38 FR 2 778 438 A1
D39 DE 107 05 831 A1
sowie auf die folgenden, mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 eingereichten
Druckschriften:
- 12 -
D40 DE 100 50 013 A1
D41 DE 199 53 159 A1
D42 EP 1 600 653 A1
D43 JP 3688770 B2 inkl. Maschinenübersetzung
D44 US 4,180,148 A
D45 US 5,901,815 A1
D46 US 6,487,122 B1
Der geltende Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, denn er sei nicht neu
gegenüber der Druckschrift D19, jedenfalls sei er - insbesondere ausgehend von
der D20a in Kombination mit D1a oder D19 - nahegelegt: Die D20a lehre, dass
zueinander bewegliche Teile einem Verschleiß unterlägen und somit eine
beschränkte mechanische Lebensdauer aufwiesen. Dies veranlasse den
Fachmann grundsätzlich dazu, eine Lösung für das Problem, welche sich mit
Verschleiß auseinandersetze, zu finden. Ausgehend von der Kenntnis über
Verschleiß zueinander beweglicher Teile und mit seiner mehrjährigen
Berufserfahrung werde der Fachmann die Dokumente D1a und D19 identifizieren,
die ihm jeweils Lösungsvorschläge für sein objektiv zu lösendes Problem anböten.
Den mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Gegenständen mangele es jeweils
an erfinderischer Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 7 verteidigten
Fassung beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn er sei
insbesondere durch die Druckschrift D20a in Kombination mit der D46 (Spalte 3
Zeilen 27 bis 29) oder mit der D45 (Figur 4) nahegelegt, welche sowohl Stegbleche
als auch Schenkelbleche zeigten, die jeweils mit Mitteln zum Fixieren bzw.
Ausrichten der Bleche versehen seien.
Der Hilfsantrag 6 sei unzulässig, denn er weise eine unzulässige Erweiterung auf,
weil aus der Offenlegungsschrift keine „L-förmige“ Öffnung hervorgehe. Die Figur 3
- 13 -
zeige lediglich einen gleichschenkligen Rücksprung, und aus der Beschreibung
gehe die Angabe „L-förmig“ ebenso wenig hervor. Darüber hinaus beruhe der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere, weil es sich bei einer L-
förmigen Öffnung im Sinne des Merkmals 1.2.2' um eine dem Fachmann geläufige
Anpassung der aus der D7 bekannten C-förmigen bzw. maulförmigen Öffnung an
eine bestehende Raum-Form-Anordnung handele, die lediglich eine einfache
Anpassung eines im Design geänderten Bremsträgers an das aus D7 bekannte
quadratische Achsrohr darstelle. Damit sei für den Fachmann eine L-förmige
Ausnehmung im Bremsträger aus der D7 angeregt, und er übertrage diese in
naheliegender Weise auf die aus der D20a bekannte Scheibenbremse.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2022 mit
einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 2. Mai 2022, einen
rechtlichen Hinweis vom 4. Juli 2022 sowie, nach Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung, einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 974 150 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
eine der Fassungen gemäß Hilfsanträgen 1 bis 6, 6a, 7 bis 12, eingereicht
mit den Schriftsätzen vom 18. Mai 2021 (Hilfsanträge 1 bis 2), vom
29. März 2022 (Hilfsanträge 3 bis 5), in der heutigen mündlichen
Verhandlung vom 4. Juli 2022 (Hilfsanträge 6, 6a) und mit Schriftsatz vom
23. Mai 2022 (Hilfsanträge 7 bis 12), dabei bezüglich der Hilfsanträge 5
und 7 in umgekehrter Reihenfolge, erhält.
- 14 -
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und vertritt
die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patents ausführbar offenbart
und neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Insbesondere gelange der Fachmann ausgehend von der Scheibenbremse nach
der D20a nicht in naheliegender Weise zu einer Scheibenbremse gemäß dem
geltenden Anspruch 1. Es sei kein Anlass erkennbar, warum sich der Fachmann
ausgehend von der D20a Gedanken zum Bauteilverschleiß machen solle. Zwar sei
dem Fachmann geläufig, dass bei einer Bremse Beläge und Scheibe verschleißen,
jedoch gebe die D20a dem Fachmann keinen Hinweis zu darüberhinausgehendem
Bauteilverschleiß. Auch könnten weder die Druckschrift D1a noch die D19 als Beleg
des Fachüblichen angesehen werden, so dass sie ohne einen Anlass aus der D20a
den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen könnten.
Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents auch in den Fassungen der
Hilfsanträge patentfähig, was die Beklagte weiter ausführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren
Offenbarung der Erfindung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht
werden (Art II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b),
Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig.
Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es
über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach dem Hilfsantrag 6
vom 4. Juli 2022 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der geltenden
- 15 -
Fassung sowie in den geänderten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 und
7 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, an 5. Stelle geltend gemacht) als nicht patentfähig.
Dagegen ist das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 6 vom
4. Juli 2022 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, nämlich neu und
zudem auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist daher insoweit
unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
Die Hilfsanträge 7 vom 23. Mai 2022 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, zuletzt geltend
gemacht an 5. Stelle) und 6 vom 4. Juli 2022 der Beklagten und die von der Klägerin
mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 einreichten Druckschriften D40 bis D46 sowie die
von der Beklagten am 4. Juli 2022 vorgelegte Druckschrift EP 0 636 216 B1 sind zu
berücksichtigen. Sie sind nicht wegen Verspätung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG
zurückzuweisen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
1. Der Hilfsantrag 7 wurde von der Beklagten zwar erst am 23. Mai 2022 und damit
nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2022 gesetzten Frist
eingereicht. Die späte Einreichung des Hilfsantrags 1 ist zwar nicht entschuldigt, da
der Wechsel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten grundsätzlich keinen
ausreichenden Entschuldigungsgrund gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG darstellt (vgl.
Busse/Keukenshrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 25 mwN). Jedoch machten die
Hilfsanträge vom 23. Mai 2022 eine Vertagung nicht erforderlich (§ 83 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 PatG), da durch sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen
wurden, die in der Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
zu klären gewesen wären (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 19 mwN).
So hat sich die Klägerin mit zwei Schriftsätzen vom 23. Juni 2022 sowie vom
29. Juni 2022 ausführlich auf sie eingelassen (vgl. Busse/Keukenshrijver, a. a. O.,
§ 83 Rn. 20 mwN). Für den Hilfsantrag 7 tritt schließlich hinzu, dass die geänderte
Anspruchsfassung nicht zur Rechtsbeständigkeit des Patents in dieser Fassung
- 16 -
geführt hat, so dass bereits aus diesem Grunde kein Vertagungserfordernis bestand
(vgl. BPatG, Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); BPatG, Urteil vom
1. März 2016, 4 Ni 36/14 (EP); BPatG, Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15;
Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 83 Rn. 20 mwN).
2. Die Einreichung der Druckschriften D40 bis D46 durch die Klägerin mit
Schriftsatz vom 29. Juni 2022 erfolgte in Reaktion auf die von der Beklagten am 23.
Mai 2022 eingereichten und der Klägerin am 14. Juni 2022 zugestellten
Hilfsanträge. Die Vorlage dieser Entgegenhaltungen nach Ablauf der im
qualifizierten Hinweis gesetzten Frist wurde mithin von der Gegenseite veranlasst
und ist daher ausreichend entschuldigt im Sinne von § 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG (vgl.
Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 83 Rn. 20 mwN). Darüber hinaus bestand auch
kein Vertagungserfordernis im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG, da die
Druckschriften D40 bis D46 ohne weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden konnten und sich die Beklagte hierzu auch eingelassen hat.
3. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2022
eingereichte Druckschrift EP 0 636 216 B1 (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) ist
nicht entscheidungsrelevant, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
nach § 83 Abs. 4 PatG bereits aus diesem Grund nicht vorlagen (vgl.
Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 83 Rn. 20 mwN).
4. Die Einreichung des neu formulierten Hilfsantrags 6 in der mündlichen
Verhandlung vom 4. Juli 2022 hat die Klägerin gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 2 PatG
genügend entschuldigt. Mit der Stellung des neuen Hilfsantrags reagierte sie
nämlich auf eine geänderte Auffassung des Senats (zu den Erfolgsaussichten des
innerhalb der Frist des § 83 Abs. 2 PatG eingereichten Hilfsantrags 5 vom
29. März 2022), zu welcher der Senat erst in der mündlichen Verhandlung aufgrund
eines neuen Vortrags der Klägerin gelangt war. Bereits deswegen lagen die
Voraussetzungen nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG, Urteil vom
- 17 -
29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143; BPatG, Urteil vom 29. Januar 2014,
5 Ni 51/11, juris; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 24 mwN).
Der Senat hat die Parteien zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022
darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Beklagten die
Verteidigung des Streitpatents in der geänderten Fassung nach Hilfsantrag 5 vom
29. März 2022 gelingen könnte. Diese Auffassung hat der Senat im weiteren Verlauf
der mündlichen Verhandlung aufgrund eines neuen Vortrags der Klägerin geändert
und den Parteien nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen
abweichenden Hinweis erteilt, wonach Zweifel an der Zulässigkeit des Hilfsantrags
5 bestünden. Mit dem – ausgehend von dem Wortlaut des Hilfsantrags 5 - neu
formulierten Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 hat die Beklagte unmittelbar auf den
neuen Vortrag der Klägerin und den geänderten Hinweis des Senats reagiert, indem
sie das von der Klägerin erstmals unter Zulässigkeitsgesichtspunkten sowie unter
dem Gesichtspunkt einer Widersprüchlichkeit (der Merkmalskombination 1.2.2 und
1.2.3) beanstandete Merkmal 1.2.2 geändert hat (durch Ersetzung der
„maulförmigen“ durch eine „L-förmige Öffnung“ in Merkmal 1.2.2'). Damit war der
Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 durch den neuen Vortrag der Gegenseite sowie den
geänderten Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung verursacht und
seine Einreichung außerhalb der Frist nach § 83 Abs. 2 PatG ausreichend
entschuldigt. Bereits deswegen lagen die Voraussetzungen einer Zurückweisung
wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor.
Darüber hinaus bestand in Bezug auf den Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 auch kein
Vertagungserfordernis iSd § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG, weil sich die Klägerin
vollinhaltlich darauf einlassen konnte und es entgegen der Auffassung der Klägerin
überdies auf die Änderung von einer „maulförmigen Öffnung“ nach Hilfsantrag 5 zu
einer „L-förmigen Öffnung“ für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents
in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung schon nicht entscheidungserheblich
ankommt (vgl. hierzu ausführlich unten, Ziffer XI. 7, 9.).
- 18 -
II.
Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse mit einem gegenüber einem
Achskörper fest angeordneten Bremsträger mit daran angeordneten
Aufnahmeelementen für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines
Bremssattels.
1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist eine Scheibenbremse
dieser Art als Gleitsattel-Scheibenbremse aus der DE 40 36 272 A1 bekannt. Der
darin beschriebene Bremsträger, welcher den Bremssattel mit dem Achskörper
verbinde, setze sich aus zwei getrennten, zu beiden Seiten der Bremsscheibe
angeordneten Bremsträgerteilen zusammen, die lösbar miteinander verbunden
seien. Nur eines der beiden Bremsträgerteile sei mit dem Achskörper verschweißt.
Die Bremspads der Scheibenbremse befänden sich in Bremsbelagschächten der
beiden Bremsträgerteile und seien an Führungsflächen der Bremsbelagschächte
abgestützt. Die Montage dieser Scheibenbremse an einem Achskörper müsse in
zwei aufeinander folgenden Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt müsse an
dem ersten, direkt an den Achskörper angeschweißten Bremsträgerteil das zweite
Bremsträgerteil angeschraubt werden. In einem zweiten Schritt müsse sodann der
Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremsträgerteil verschraubt werden.
Als gattungsbildend nennt die Patentschrift eine Scheibenbremse, die aus der
DE 198 57 074 A1 (D19) bekannt ist. Bei der ersten darin beschriebenen
Ausführungsform sei der Bremsträger baulich stark reduziert, indem nur der innere
Bremsbelag im Bremsträger gehalten und geführt werde, hingegen der äußere
Bremsbelag in dem Bremssattel. Die durch den äußeren Bremsbelag
aufgenommenen Bremsmomente müssten daher auf den Bremsträger übertragen
werden. Der Bremssattel sei hierzu als Schiebesattel mit
Schiebeführungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden
Schiebeführungselementen des Bremsträgers ähnlich einer Kulissenführung
abstützten. Zur Bereitstellung der Schiebeführungselemente sei der Bremsträger
- 19 -
mit Stützarmen versehen, die sich nach außen bis über die Bremsscheibe hinüber
erstreckten. Da die Stützarme einteiliger Bestandteil des Bremsträgers seien,
führten sie zu einem weiterhin hohen Gewicht des Bremsträgers.
2. Nach der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine an
einem Achskörper montierbare Scheibenbremse bereitzustellen, die sich aus
wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten
zusammensetzbar und im Verschleißfall wartungsfreundlich ist.
3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder
Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von
Bremsen, insbesondere auf dem Gebiet der Scheibenbremsen für Nutzfahrzeuge.
4. Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe soll durch eine Scheibenbremse
mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Patentschrift zeigt einen Bremsträger
3, in dessen Belagschacht 10 beispielsweise das in der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 11 dargestellte Verschleißblech 40 einsetzbar ist.
- 20 -
Streitpatentschrift Figuren 3 und 11
5. Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer
Betrachtung.
a) Das Merkmal 1.1.2.1 gibt vor, dass an dem Belagschacht Führungsflächen
zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sein müssen.
Nach der Beschreibung Abs. [0017] i. V. m. Fig. 11 ist der Begriff der „radialen“
Führungsfläche in diesem Zusammenhang nicht streng geometrisch zu verstehen.
Gemeint sind vielmehr jene Führungsflächen (11), an denen sich der Bremspad
beim Bremsvorgang in Umfangsrichtung abstützt und an denen daher in erster Linie
die Bremskräfte auftreten. Entsprechend soll die tangentiale Führungsfläche (12)
jene Fläche sein, an der der Bremspad mit seinem Innenrand anliegt.
b) Eine mit Merkmal 1.2 geforderte ebene, flache Stahlplatte ist eine Stahlplatte,
deren Oberfläche keine nennenswerten Erhebungen aufweist und deren Dicke im
Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 2020, X ZR 180/18, GRUR 2021, 701, Rn. 14 - Scheibenbremse).
Die ebene, flache Stahlplatte kann in Übereinstimmung mit der Beschreibung und
der Darstellung in den Figuren 4, 5 und 8 der Patentschrift gewichtsreduzierende
- 21 -
Ausnehmungen (Abs. [0014]) oder gewichtsreduzierenden Öffnungen (Anspruch
15) sowie Bohrungen und Versenkungen zur Befestigung oder Aufnahme anderer
Elemente (Abs. [0022] f.) aufweisen (BGH, aaO, GRUR 2021, 701, Rn. 21 -
Scheibenbremse).
Dieses Verständnis kann auch nicht in Frage gestellt werden durch lösbar mit dem
Bremsträger verbundene Teile, die aus dessen Oberfläche hervorstehen,
insbesondere in Gestalt der in Merkmal 1.1.1 vorgesehenen Aufnahmeelemente für
die Befestigung und Lagerung des Bremssattels, die nach der Beschreibung (Abs.
[0021]) in den Bremsträger eingeschraubt werden können (BGH aaO GRUR 2021,
701, Rn. 22 aE - Scheibenbremse).
Als flach im Sinne von Merkmal 1.2 ist eine Platte anzusehen, deren Dicke im
Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist. Gestützt wird dieses Verständnis
durch die Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. [0019]), die als
Beispiel für eine flache Platte die in den Figuren 3, 4 und 5 dargestellte Stahlplatte
anführen, deren Dicke beispielhaft mit 3 cm angegeben wird. Diese Figuren zeigen
einen Bremsträger mit einer (Fig. 3 und 5) bzw. mit zwei Platten (Fig. 4), deren
Länge und Breite deutlich größer als ihre Dicke ist (BGH, aaO, GRUR 2021, 701,
Rn. 26 - 28 - Scheibenbremse).
Eine „ebene flache Stahlplatte“ im Sinne des Patentanspruchs 1 kann gemäß der
Beschreibung, Abs. [0019], auch aus mehreren parallel geschichteten und
entsprechend dünneren Platten zusammengesetzt sein.
- 22 -
III.
Hinsichtlich der geltenden Fassung des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann ausgehend
vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a (DE 20 2005 005 798 U1) in
Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, beispielweise belegt durch die
D46 (US 6,478,122 B1) sowie durch die D1a (EP 1 357 952 A2) und die D19
(DE 198 57 074 A1), nahegelegt.
1. Die D20a, aus der nachfolgend die Fig. 3 wiedergegeben ist, offenbart eine
Scheibenbremse.
D20a, Fig. 3
Bei dieser Scheibenbremse handelt es sich um eine Schwimmsattel-
Scheibenbremse 110 mit einer Trägerbaugruppe 140. Ein Bremsträger 144 ist direkt
- 23 -
an einer Achse 142 befestigt, wobei die Achse 142 relativ zu einem Fahrgestell
eines Fahrzeugs gelagert ist (D20a: Abs. [0015]). Die Bremsträgerbaugruppe 140
kann an die Achse geschweißt sein (D20a: Abs. [0016]).
Der Bremsträger 144 ist im Wesentlichen eben und hat einen innen liegenden
Anschlag 148. Der innen liegende Anschlag 148 hat die Form eines Fensters oder
einer Ausnehmung mit radialen Anschlagflächen 160 und umlaufenden
Anschlagflächen 162 an seinen Enden (die Richtung der radialen Anschlagflächen
160 entspricht im Streitpatent der Richtung der „Führungsflächen (12) zur
tangentialen Führung“ gemäß Merkmal 1.1.2.1, und die Richtung der umlaufenden
Anschlagflächen 162 entspricht der Richtung der „Führungsflächen zur radialen
Führung“ gemäß Merkmal 1.1.2.1). Der Anschlag ist so dimensioniert, dass er einen
herkömmlichen innen liegenden Bremsklotz 164 aufnimmt und radial und
umfangsmäßig relativ zu einer Bremsscheibe 188 festhält (D20a: Abs. [0017],
Fig. 5).
Die Bremse umfasst ferner einen Bremssattel 170 mit einem Gehäuseabschnitt 172
und einem Brückenabschnitt 174 (D20a: Abs. [0020]).
Der Brückenabschnitt 174 des Bremssattels 170 ist mit einer Ausnehmung in Form
einer Ausnehmung mit einer umlaufenden Anschlagfläche 184 und einer radialen
Anschlagfläche 186 versehen, um einen weiteren Bremsklotz 178 zu lagern (D20a:
Abs. [0021]).
Der Bremssattel 170 ist an dem Bremsträger 144 durch komplementäre Bohrungen
180 des Bremssattelgehäuses 172 angebracht, in die zwei Führungsmuffen 166
des Trägers genau eingepasst sind (D20a: Abs. [0022]). Die Führungsmuffen 166
sind an der Innenseite des Trägers 144 um beide Seiten des innen liegenden
Anschlags 148 herum angebracht und durch Bolzen 168 in axialen
Gewindeöffnungen des Trägers 144 befestigt (D20a: Abs. [0019]). Sie entsprechen
den Aufnahmeelementen (21) gemäß Merkmal 1.1.1.
- 24 -
Der Fig. 3 der D20a kann der Fachmann zwar entnehmen, dass die Oberfläche des
Bremsträgers 144 im Bereich der Flächen 160 und 162 Erhebungen in axialer
Richtung der Achse 142 aufweist. Ob es sich dabei um nennenswerte Erhebungen
im Sinne des Streitpatents handelt, kann dahingestellt bleiben, denn die Flächen
160 und 162 müssen nicht – wie in Fig. 3 dargestellt – in axialer Richtung
herausstehen, wie dies in Abs. [0017] der D20a erläutert ist. Danach „sind die
Flächen 160 und 162 in axialer Richtung der Achse 142 tiefer als der Rest des
Trägers 144. Bei anderen Ausführungsformen muss dies nicht unbedingt der Fall
sein“. Die Dicke dieses Bremsträgers ist im Vergleich zu seiner Länge und Breite
gering. Die Angabe, dass die Bremsträgerbaugruppe 140 an die Achse geschweißt
sein kann (D20a: Abs. [0016]), impliziert, dass diese aus Stahl besteht.
Damit sind aus der D20a die Merkmale 1 bis 1.2 bekannt.
Hingegen geht aus der D20a nicht hervor, dass an den radialen Anschlagflächen
160 und den umlaufenden Anschlagflächen 162 des innen liegenden Anschlags
146, die als an dem Belagschacht angeordnete Führungsflächen gemäß
Patentanspruch 1 aufzufassen sind, mindestens ein Verschleißblech vorgesehen
ist, so dass die D20a die Merkmale 1.3 bis 1.3.2 nicht offenbart.
2. Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei der
Scheibenbremse nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht begründen. Denn die
Verwendung mindestens eines Verschleißbleches gemäß den Merkmalen 1.3 bis
1.3.2 war vorliegend durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Anwendung eines
bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn
dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu
ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns
gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu
beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine
- 25 -
besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht
als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen
lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647, Rn. 26 -
Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716,
Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074,
Rn. 49 – Signalübertragungssystem; Urteil vom 15. Juni 2021, X ZR 58/19,
GRUR 2021, 1277, Rn. 4 - Führungsschienenanordnung).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
a) Das Vorsehen von mindestens einem Verschleißblech gemäß den Merkmalen
1.3 bis 1.3.2 war als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht
zu ziehendes Mittel allgemein bekannt.
Der Stand der Technik belegt, dass es im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen
Fachwissen gehörte, Bleche zur Verringerung von Verschleiß der Gleitflächen
zwischen einem Bremspad und einer Öffnung in einem Bremsträger vorzusehen:
Die D46 weist einleitend darauf hin, dass nach einer gewissen Zeitdauer in
solchen Gleitflächen Riefen auftreten, die Verschleiß darstellen (D46 Sp. 1 Z. 18
- 20: „anchor functions in a disc brake in an adequate manner, however, after an
extended period of time grooves. This wear“), wobei dieser Verschleiß durch
unterschiedliche Materialeigenschaften von Bremsträger und Trägerplatte
hervorgerufen wird (D46 Sp. 1 Z. 23 - 25: „The wear can be expected since the
anchor and backing plate are made of different metals that have different
coefficients of friction and coefficient of thermal expansion“), und zur
Reduzierung des Verschleißes zwischen den Komponenten üblicherweise ein
Aufsatz („cap“) in der Öffnung des Bremsträgers vorgesehen wird, der einen
gleichen oder geringeren Reibwert als die Trägerplatte des Bremspads aufweist
(D46 Sp. 1 Z. 31 - 33: „In order to reduce or control the wear between components
it is common to line the groove with a cap having an equivalent or lower coefficient
- 26 -
of friction than the backing plate“). Dieser Aufsatz ist nach der D46, deren Figuren
2 und 3 nachfolgend wiedergegeben sind, eine Schnappfeder (D46 Sp. 3 Z. 2:
„slipper spring 60“), die während des Bremsens an einer ersten Seitenwand die
tangentiale Gleitführung zwischen einer Lasche der Bremspad-Rückenplatte und
der Trägerplatte herstellt (D46 Sp. 4 Z. 8 - 10: „During a brake application, ear 40
of backing plate 24 slides on the top or first side wall 70 of slipper 60“), und die
das Bremsmoment von einer Seitenfläche der Bremspad-Rückenplatte auf die
Trägerplatte überträgt (D46, Sp. 4 Z. 12 - 17: „When the leading edge of the
friction pad carried by backing plates 24 engages rotor 22, face 25 […] engages
the base 68 of corresponding slipper 60 […] to transfer torque into the anchor 12
during the brake application“).
D46, Fig. 2, 3
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die aus D46 bekannte Schnappfeder
(„slipper spring 60“) nicht zum Beleg des Fachwissens dienen könne, weil bei
dieser keine tangentiale Führungsfläche im Sinne des Patentanspruchs 1
vorliege. Unter Verweis auf Abs. [0017] der Patentschrift führt sie aus, dass an
einer patentgemäßen tangentialen Führungsfläche der Innenrand des
Bremspads anliegen müsse.
- 27 -
Dem kann nicht gefolgt werden, weil die D46 lediglich belegt, dass das
Vorsehen von Verschleißblechen an jeglichen Gleitflächen zwischen einem –
beliebig gestalteten – Bremspad und einer zugehörigen Öffnung im Bremsträger
zum allgemeinen Fachwissen gehört. Für den Beleg dieses allgemeinen
Fachwissens ist es damit ohne Bedeutung, dass bei dem Ausführungsbeispiel
nach Fig. 2 und 3 der D46 die als Führungsfläche fungierende erste Seitenfläche
(„first side wall 70“) nach außen und nicht nach innen gerichtet ist.
Aus der D1a, deren Figuren 6 und 7 nachfolgend wiedergegeben sind, ist
eine Scheibenbremsanordnung („disc brake assembly“) bekannt, deren
Bremsbelagfedern („pad springs 138“) eine vertikale Führungsfläche („vertical
abutment surface 146“) und einen horizontalen Belagstützschenkel („horizontal
pad support leg 148“) aufweisen (D1a, Abs. [0012], Fig. 6, 7). Deren Oberflächen
wirken mit der Rückenplatte des Reibbelags („brake pad backplate 134“)
zusammen (D1a, Abs. [0013]) und wirken als Verschleißmaterial, das
ausgetauscht werden kann, wenn dieses verschlissen ist (D1a, Abs. [0014]).
Damit stellen die Bremsbelagfedern („pad springs 138“) ein Verschleißblech
gemäß Merkmal 1.3 dar; die vertikale Führungsfläche („vertical abutment surface
146“) und die horizontalen Belagstützschenkel („horizontal pad support leg 148“)
fungieren als radiale und tangentiale Führungsflächen entsprechend den
Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2.
- 28 -
D1a, Fig. 6, 7
Aus der D19 Sp. 3 Z. 14 - 21 ist bekannt, dass ein „Bremsträger im Bereich
seiner Führungsflächen für den Schiebesattel mit auswechselbaren
Schutzelementen nach Art von Panzerungen versehen ist, welche vorzugsweise
aus Stahlblech bestehen. Bei einer Beschädigung der Führungsflächen des
achsintegierten Bremsträgers müßte an sich zur Reparatur das gesamte Achsteil
ausgewechselt werden. Dies Problem lösen die auswechselbaren Panzerungen
aus hochfestem bzw. gehärtetem Stahlblech“. Zwar sind damit ausdrücklich die
Führungsflächen für den Schiebesattel gemeint, und keine an dem Belagschacht
angeordneten Führungsflächen für den Bremspad. Jedoch belegen auch diese
aus der D19 bekannten auswechselbaren Panzerungen aus hochfestem bzw.
gehärtetem Stahlblech, dass Verschleißbleche an Führungsflächen als solche
dem Fachmann geläufig waren.
b) Die Nutzung mindestens eines Verschleißbleches gemäß den Merkmalen 1.3 bis
1.3.2 stellte sich vorliegend am Prioritätstag als objektiv zweckmäßig dar.
In Abs. [0015] der D20a ist angegeben, dass der Bremsträger direkt an der Achse
befestigt ist. Als Beispiel für „direkt befestigt“ nennt die D20a eine Befestigung durch
Schweißen (Abs. [0003] und [0016]).
- 29 -
Der Fachmann erkennt, dass ein an der Achse angeschweißter Bremsträger nicht
mehr ausgewechselt werden kann, ohne dabei die Achse zu beschädigen oder die
gesamte Achse mit angeschweißten Bremsträgern auszuwechseln. Dies regt den
Fachmann dazu an, sich Gedanken darüber zu machen, ob und wo an dem aus
D20a bekannten Bremsträger funktions- und lebensdauerbegrenzender Verschleiß
auftritt, der einen Austausch des Bremsträgers während der Lebensdauer des
Fahrzeugs – nach der D20a kann dies ein Nutzfahrzeuganhänger sein (Abs.
[0002]), der aus Sicht des Fachmanns eine sehr hohe Lebensdauer aufweisen muss
– erforderlich macht.
Dabei erkennt er, dass bei dem aus D20a bekannten Bremsträger 144 Verschleiß
an folgenden Stellen auftreten wird (vgl. D20a Fig. 2):
– Zum einen an den Führungsmuffen 166, auf denen der Bremssattel 170 gleitet,
und
– zum anderen an den radialen und den umlaufenden Anschlagflächen 160 162,
die den Bremsklotz 164 axial verschieblich aufnehmen.
Die Führungsmuffen 166 sind in den Träger 144 eingeschraubt und damit im
Verschleißfall austauschbar, so dass sie hinsichtlich des Verschleißes aus
fachmännischer Sicht kein Wartungsproblem darstellen.
Hingegen sieht der Fachmann die in der D20a offenbarte Ausgestaltung der
Anschlagflächen 160, 162 als nachteilig an, da er erkennt, dass der Bremsklotz 164
direkt mit den Anschlagflächen 160, 162 in Gleitkontakt steht. Dieser Gleitkontakt
führt zwangsläufig an den Anschlagflächen 160, 162 zu Verschleiß, der nach einer
bestimmten Zeit den – vom Fachmann als problematisch erkannten – Austausch
des Bremsträgers erfordert. Da der Fachmann stets bestrebt ist, für einen
bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik
zur Verfügung stellt, nimmt er diesen Nachteil zweckmäßigerweise nicht hin.
- 30 -
Er wird daher ausgehend von der Scheibenbremse nach der Fig. 3 der Druckschrift
D20a und unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens an den
Anschlagflächen 160 und 162 für den Bremspad 164 Verschleißbleche anbringen,
so dass er in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen
zu einer Scheibenbremse gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gelangt.
c) Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Fachwissens in
dem im Streitfall zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, mit
Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen, sind weder
aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Wenn ein bestimmtes Mittel – wie vorliegend das Vorsehen von mindestens einem
Verschleißblech - als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht
zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich
auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig
darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil
dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten
Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (BGH
GRUR 2021, 1277 – Führungsschienenanordnung).
Soweit die Beklagte vorliegend darauf hingewiesen hat, dass Verschleißbleche
zusätzliche Teile darstellten und zusätzlichen Montageaufwand erforderten und die
Druckschrift D1a auch andere Verschleißschutzmaßnahmen wie das Härten der
Führungsflächen als Alternativen nenne, ergibt sich aus diesen generellen
Nachteilen von Verschleißblechen und dem Umstand, dass auch andere
Ausführungsformen in Betracht kommen, nicht, dass die Anwendung von
Verschleißblechen als Verschleißschutz für den von D20a ausgehenden Fachmann
untunlich ist. Vielmehr kann der Fachmann vorliegend ohne erfinderisches Zutun
Vor- und Nachteile, nämlich den damit erzielbaren Verschleißschutz und den damit
verbundenen Mehraufwand, abwägen und sich im Ergebnis für das allgemein
bekannte und objektiv zweckmäßige Mittel Verschleißbleche entscheiden (vgl. BGH
- 31 -
GRUR 2021, 1277 – Führungsschienenanordnung). Besondere Gründe, die einer
solchen Ausführung entgegenstehen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dass
andere Vorgehensweisen in Betracht kamen, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich (BGH GRUR 2021, 1277 – Führungsschienenanordnung, Rn. 61).
IV.
Mit dem zulässigen Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent nicht mit
Erfolg, denn auch hinsichtlich dieser verteidigten Fassung liegt der
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann
ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a nahegelegt in Verbindung
mit dem allgemeinen Fachwissen.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom geltenden
Patentanspruch 1 dadurch, dass an diesen das folgende Merkmal angehängt ist:
1.4 „und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a)
angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschleißblechs an dem
Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des
Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.“
2. Das Merkmal 1.4 bedarf näherer Betrachtung.
„Angeformte Mittel“ sind in dem Merkmal 1.4 direkt als Abkantungen festgelegt.
„Flachseiten“ sind mit Merkmal 1.4 erstmalig in Patentanspruch 1 eingeführt. Somit
ist der bestimmte Artikel („die Flachseiten“) dahingehend zu verstehen, dass damit
die beiden Seiten der „ebenen, flachen Stahlplatte“ nach Merkmal 1.2 gemeint sind.
- 32 -
Das „Fixieren des Verschleißblechs“ muss nicht in alle Richtungen wirken, sondern
soll in erster Linie ein Verrutschen in axialer Richtung verhindern (Abs. [0029] aE
und Fig. 11, 12 der Patentschrift).
3. Das Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht durch an dem
Verschleißblech angeformte Mittel in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25,
26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen entsprechend dem Merkmal
1.4 war durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt.
a) Die Fixierung von Verschleißblechen mittels den Träger übergreifenden
Abkantungen stellt eine zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann objektiv
zweckmäßige Maßnahme dar, um Verschleißbleche während der Montage zu
positionieren und während des Betriebs in ihrer Position zu halten. Dieses
allgemeine Fachwissen ist beispielsweise durch den damaligen Stand der Technik
belegt:
Das aus der D46 bekannte, als Verschleißblech fungierende „slipper spring 60“
weist seitliche Leisten („tabs 80, 80'“) auf, die aus den Fig. 2 und 3 der D46
eindeutig als Abkantungen zu erkennen sind. Sie dienen dazu, das
Verschleißblech („slipper spring 60“) an dem Bremsträger („anchor 12“)
auszurichten, zu halten und zu fixieren (D46, Sp. 3 Z. 26 - 29: „Tabs 80, 80' on
the first section 62 and tabs 80, 80' on the second section 64 engage anchor 12
to aid in aligning and retaining the slipper spring 60 in a fixed location on the
anchor 12“).
Aus der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 12 der D1a geht eine
Ausgestaltungsmöglichkeit zur Befestigung einer Belagfeder („pad spring 138“)
hervor, der die Stützflächen („support surfaces 148 and 146“) die Funktion eines
Verschleißblechs gemäß Merkmal 1.3 zuweisen.
- 33 -
D1a, Fig. 12
In Abs. [0022] der D1a ist erläutert, dass an der Feder nach Fig. 12 („spring 638“)
ein Paar Flügel („pair of wings 660“) vorgesehen ist, das sich von vertikalen
Kanten der vertikalen Anlagefläche („vertical abutment surface 646“) in Richtung
des Trägers („carrier 612“) erstreckt (D1a, Abs. [0022]: „an alternative
securement arrangement of the spring 638 is shown. In this embodiment […] a
pair of wings 660 extending towards the carrier 612 from vertical edges of the
vertical abutment surface 646“).
Zwar ist in der D1a nicht explizit angegeben, dass es sich bei den Flügeln (660)
um Abkantungen handelt, jedoch entnimmt der Fachmann dies eindeutig der
Fig. 12 aufgrund der dargestellten Formgebung.
b) Da, wie bereits zum geltenden Patentanspruch 1 dargelegt, dessen Merkmale
für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D20a und seinem allgemeinen
Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 1 verteidigte
Gegenstand nahegelegt.
- 34 -
V.
Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung des
Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann
ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a in Verbindung mit seinem
Fachwissen nahegelegt.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2 und 1.3 das folgende
Merkmal eingefügt ist:
1.2.1 „dass der Bremsträger (3) auf mindestens einer seiner beiden Seiten (25,
26) mit gewichtsreduzierenden Ausnehmungen (16a,16b,16c) versehen
ist“.
2. Das Merkmal 1.2.1 bedarf näherer Betrachtung.
Unter „Ausnehmungen“ versteht der Fachmann Vertiefungen in den Flachseiten des
Bremsträgers, die im Gegensatz zu Öffnungen das Material nicht vollständig
durchdringen.
3. Das Vorsehen von gewichtsreduzierenden Ausnehmungen in einem
Bremsträger stellt für sich gesehen eine handwerkliche Routinetätigkeit dar.
a) Im vorliegenden Fall ergibt sich der Anlass hierzu durch die Notwendigkeit zur
Gewichtsreduktion, der für alle Fahrzeuganwendungen typisch ist. Darauf wird der
Fachmann in der D20a hingewiesen (Abs. [0004], [0021]).
- 35 -
Damit sieht der Fachmann ohne erfinderisches Zutun in der aus D20a bekannten
Trägerbaugruppe 140 an wenigstens einer der beiden Seiten gewichtsreduzierende
Ausnehmungen vor, wenn er diese für notwendig erachtet.
Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Bremsträger 144 nach D20a bereits so
dünn sei, dass der Fachmann daran keine Ausnehmungen mehr einbringen könne,
kann nicht gefolgt werden. Denn die D20a schlägt bereits in Abs. [0017] vor, dass
„die Flächen 160 und 162 in axialer Richtung der Achse 142 tiefer als der Rest des
Trägers 144“ sein können, so dass „der Rest des Trägers 144“ gegenüber den
„Flächen 160 und 162“ bereits als mit Ausnehmungen versehen aufzufassen ist.
b) Da wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, dessen
Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D20a und seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 2
verteidigte Gegenstand nahegelegt.
VI.
Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des
Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann
ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a in Verbindung mit seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.1 und 1.3 das
folgende Merkmal eingefügt ist:
- 36 -
1.2.2 dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine
maulförmige Öffnung (4) und einen auf die Mittelachse (6) des
Achskörpers (1) bezogenen Umschließungswinkel (w1) von weniger als
300 Grad aufweist
2. Das Merkmal 1.2.2 ist für sich genommen aus der D20a bekannt.
a) In Abs. [0015] i. V. m. Fig. 3 der D20a ist angegeben, dass bei einer
Trägerbaugruppe 140 einer Schwimmsattel-Scheibenbremse 110 ein Bremsträger
144 direkt an einer Achse 142 befestigt ist, wobei die Achse 142 auf herkömmliche
Weise relativ zu dem Fahrgestell eines Fahrzeugs gelagert ist. Der Bremsträger 144
hat eine Öffnung 146, durch die ein Abschnitt der Achse 142 aufgenommen wird,
bevor der Bremsträger 144 an der Achse befestigt wird.
Bei – in den Figuren der D20a nicht dargestellten – alternativen Ausführungsformen
kann diese Öffnung die Achse nicht ganz umschließen. Sie kann zum Beispiel
halbrund sein.
Damit nimmt die D20a das Merkmal 1.2.2 vorweg, denn mit einer halbrunden
Öffnung umschließt der Bremsträger die Achse mit einem Winkel von 180 Grad,
also weniger als 300 Grad. Gleichzeitig stellt eine Öffnung von 180 Grad eine
maulförmige Öffnung dar, die zweifellos die wesentlichen, im Streitpatent
angeführten Vorteile aufweist – vgl. Abs. [0015] der Streitpatentschrift.
b) Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dargelegt, dessen
Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D20a und seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 3
verteidigte Gegenstand nahegelegt.
- 37 -
VII.
Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des
Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Fachmann
ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a in Verbindung mit seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass in das Merkmal 1.1.3 die Angabe mit dem
Wortlaut „indem er mit dem Achskörper (1) verschweißt ist“ hinzugefügt ist, so dass
das geänderte Merkmal 1.1.3' lautet (die Änderung gegenüber dem Merkmal 1.1.3
ist durch Unterstreichung hervorgehoben):
1.1.3' „und wobei der Bremsträger (3), indem er mit dem Achskörper (1)
verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im
Wesentlichen quer hierzu erstreckt,“.
2. Das Merkmal 1.1.3' ist für sich genommen aus der D20a bekannt, deren
Offenbarung als Ausgangspunkt für das fachmännische Vorgehen anzusehen ist (s.
obige Ausführungen zum geltenden Patentanspruch 1). In Abs. [0016] der D20a ist
unter Bezugnahme auf die Fig. 3 eine bevorzugte Ausführungsform genannt, bei
der „die Bremsträgerbaugruppe 14 an die Achse geschweißt“ ist.
3. Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dargelegt, dessen
Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D20a und seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 4
verteidigte Gegenstand nahegelegt.
- 38 -
VIII.
Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 7 (bezeichnet als Hilfsantrag
7, zuletzt in der Reihenfolge an 5. Stelle geltend gemacht) verteidigten Fassung
des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor
(Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ist dem Fachmann
ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift D20a in Verbindung mit seinem
allgemeinen Fachwissen, beispielsweise belegt durch die D46, die D45 und die
D1a, nahegelegt.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 i.d.F. des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4
ersetzt sind durch die folgenden Merkmale 1.3', 1.3.1', 1.3.2' und 1.5' (Unterschiede
zu den Merkmalen 1.3 bis 1.4 sind unterstrichen/durchgestrichen dargestellt):
1.3' „und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10)
angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein zwei innen an
dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißbleche (40, 40a) in Form
jeweils eines Winkels vorgesehen ist sind,
1.3.1' an dem denen jeweils an einem Schenkelblech (42) eine radiale (11) und
1.3.2' an einem hierzu im wesentlichen rechtwinklig angeordneten Stegblech
(41) eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet
ist,
1.5' und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) zwei
an das Schenkelblech (42) und zwei an das Stegblech (41) jeweils seitlich
angeformte Mittel zum Fixieren des jeweiligen Verschleißblechs (40, 40a)
an dem Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25,
26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen (43).“
2. Das Merkmal 1.3' bedarf näherer Betrachtung.
- 39 -
Unter einem Verschleißblech in Form eines Winkels gemäß Merkmal 1.3' versteht
der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang ein Winkelblech, das um eine
Kante quer zur Längsrichtung gebogen ist.
Nach der Fassung von Patentanspruch 1 ist nicht ausgeschlossen, dass das
Verschleißblech mehrere Winkel quer zur Längsrichtung umfasst. Das
Ausführungsbeispiel nach Fig. 12 zeigt zwar nur einen solchen Winkel, jedoch ist
der Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt.
3. Sowohl das Vorsehen von zwei gewinkelten Verschleißblechen, als auch das
Vorsehen von jeweils zwei Abkantungen an jeder der Führungsflächen war dem
Fachmann durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.
a) Der Fachmann, der ausgehend von der D20a im Rahmen einer fachüblichen
Maßnahme Verschleißbleche zwischen Bremsklotz und Bremsträger vorsieht (s.
obige Ausführungen zum geltenden Patentanspruch 1), erkennt, dass bei der
Ausgestaltung nach Fig. 3 der D20a der innen liegende Anschlag 148 keine
durchgehende radiale Anschlagfläche aufweist, sondern in zwei voneinander
beabstandete radiale Anschlagflächen 160 aufgeteilt ist, mit einem dazwischen
liegenden Bereich, der keine Anschlagfunktion aufweist.
Der Fachmann, der immer auch den Aspekt der Materialeinsparungen und der
damit verbundenen Kosteneinsparungen im Blick hat, wird im Rahmen seines
routinemäßigen fachmännischen Handelns den funktionslosen Bereich nicht mit
einem Verschleißblech überdecken, sondern für jede Seite, also jede der beiden
radialen Anschlagflächen mit der ihr benachbarten umlaufenden Anschlagfläche,
jeweils ein separates Verschleißblech vorsehen, das sich ausschließlich über die
jeweiligen funktionellen Anschlagflächen erstreckt, und nicht in unnötiger Weise
darüber hinaus.
- 40 -
Im Übrigen stellte das Vorsehen von zwei separaten Verschleißblechen eine zum
Prioritätszeitpunkt fachübliche Maßnahme dar, die durch den damaligen Stand der
Technik, beispielsweise in der D46 (dort: Sp. 2 Z. 53 - 61, Sp. 3 Z. 1 - 2, Fig. 1 Pos.
30, 32, 60, 60') oder der D1a (dort: Sp. 3 Z. 28 - 29, Fig. 6, 7 Pos. 138), belegt ist.
b) Die Fixierung von Verschleißblechen mittels den Träger übergreifenden
Abkantungen stellt eine zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann objektiv
notwendige Maßnahme dar, um Verschleißbleche während der Montage zu
positionieren und während des Betriebs in ihrer Position zu halten (s. oben zu
Hilfsantrag 1). Um diese Funktionen auch bei einem L-förmigen Verschleißblech,
das der Fachmann – wie oben unter a) ausgeführt – hier auswählen wird, zu erfüllen,
muss er dafür Sorge tragen, dass die Verschleißbleche weder verrutschen noch
verkippen können. Soweit der Fachmann dafür keine weiteren Befestigungsmittel
wie Schrauben verwenden möchte, um den Aufwand gering zu halten, wird er an
jedem der Schenkel je ein Paar Abkantungen vorsehen, da je eine Abkantung an
jeder Seite eines ersten Schenkels das Verrutschen in der Betätigungsrichtung des
Bremsklotzes verhindert und je eine weitere Abkantung an jeder Seite des zweiten
Schenkels das Verkippen verhindert.
Im Übrigen war auch diese Maßnahme zum Prioritätszeitpunkt fachüblich, wie dies
durch den damaligen Stand der Technik, beispielsweise in der D46 (dort: Sp. 3 Z.
13 - 17, Sp. 3 Z. 27 - 30, Fig. 2, 3 Pos. 60, 80, 80' und in Fig. 3 die mit dem Bzz. 68
versehene Abkantung) oder der D45 (dort: Fig. 4 Pos. 54 sowie die nicht näher
bezeichneten Abkantungen an den Flächen 46a und 46b), belegt ist.
c) Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, dessen
Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D20a und seinem
allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 7
verteidigte Gegenstand nahegelegt.
- 41 -
IX.
Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 verteidigt die
Beklagte erfolgreich. Der Hilfsantrag 6 ist zulässig, da der Gegenstand des
Streitpatents in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert ist oder ein Aliud darstellt
und die geänderte Fassung beschränkend wirkt. Der Gegenstand des Streitpatents
in dieser verteidigten Fassung erweist sich als rechtsbeständig, weil er ausführbar
offenbart ist und patentfähig ist, insbesondere neu ist und auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.
1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal 1.2.2 ersetzt ist durch die
Merkmale 1.2.2' und 1.2.3 mit folgendem Wortlaut:
1.2.2' „dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine L-
förmige Öffnung aufweist,
1.2.3 dass der Bremsträger (3) auf jeder seiner beiden Seiten (25, 26) mit einem
quadratisch gestalteten Achsrohr des Achskörpers (1) durch eine
Schweißnaht (2) verbunden ist, die sich entlang eines ersten, horizontalen
Schweißnahtabschnittes sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten
Schweißnahtabschnittes erstreckt,“.
2. Die Merkmale 1.2.2' und 1.2.3 bedürfen näherer Betrachtung.
a) Unter einer L-förmigen Öffnung versteht der Fachmann eine Öffnung, die
genau zwei Flächen aufweist, die rechtwinklig aufeinander stehen.
Im Zusammenhang mit der Fig. 3 ist in der Streitpatentschrift in Abs. [0012]
ausgeführt:
„Anhand der Fig. 3 werden […] Einzelheiten des Bremsträgers 3 sowie dessen
Anordnung an dem Achskörper 1 beschrieben. Die Verbindung erfolgt beim
- 42 -
Ausführungsbeispiel durch Verschweißen des Bremsträgers 3 mit dem hier
quadratisch gestalteten Achsrohr des Achskörpers 1 entlang der Schweißnaht 2.
Die Schweißnaht 2 erstreckt sich entlang eines ersten, horizontalen
Schweißnahtabschnittes sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten
Schweißnahtabschnittes.“
Aus dieser Textstelle und der Fig. 3 ergibt sich, dass der Bremsträger zur
Befestigung an dem Achsrohr eine Öffnung mit genau zwei Seiten aufweist, die
rechtwinklig aufeinander stehen. Hingegen macht die Streitpatentschrift keine
Angaben zu den Längen oder Längenverhältnissen der beiden aufeinander
rechtwinklig stehenden Seiten, so dass nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 6 nicht nur gleichlange Seiten – wie in Fig. 3 gezeigt – umfasst sind,
sondern auch andere Längenverhältnisse.
Die L-förmige Öffnung umschließt das quadratisch gestaltete Achsrohr an zwei
benachbarten Flächen. Dadurch ist es möglich, den Bremsträger zur Verbindung
mit dem Achskörper von der Seite her auf den quadratischen Achskörper
aufzusetzen, was die Herstellung der Einheit aus Achskörper und Bremsträgern bei
der Schweißmontage vereinfacht. Dies ist in Abs. [0015] der Streitpatentschrift zwar
im Zusammenhang mit einer U-förmigen Öffnung entsprechend Fig. 5 erläutert, trifft
jedoch aus fachmännischer Sicht uneingeschränkt auch auf die L-förmige Öffnung
zu, da die L-förmige Öffnung einen noch kleineren Umschließungswinkel als die U-
förmige Öffnung aufweist.
b) Die Angabe „quadratisch gestaltet“ in Merkmal 1.2.3 bezieht der Fachmann
auf den Querschnitt des Achsrohres, wie dies in der Fig. 3 der Streitpatentschrift
dargestellt ist, und in der Beschreibung im Zusammenhang mit der Fig. 1 erläutert
ist (Abs. [0011] der Streitpatentschrift).
3. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 6 geht
nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
- 43 -
Im Folgenden wird auf die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des
Streitpatents (WO 2007/082520 A2), die die Gesamtheit der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen repräsentiert, Bezug genommen (im Folgenden nur:
Offenlegungsschrift).
a) Die Merkmale 1 bis 1.1.2.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergeben
sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1; das Merkmal 1.1.3' aus dem letzten
Teilmerkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und dem ursprünglichen
Patentanspruch 13, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1
zurückbezieht; das Merkmal 1.2 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 10, der
sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückbezieht, und dessen
fakultatives Merkmal in ein notwendiges Merkmal umgewandelt ist; das Merkmal
1.2.1 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 15; das Merkmal 1.2.2' aus der
ursprünglichen Figur 3, die der Fachmann der Offenlegungsschrift als mögliche
Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung entnimmt; das Merkmal
1.2.3 aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe S. 3 Z. 33 - S. 4 Z. 1 i. V. m. der
ursprünglichen Figur 3; die Merkmale 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 17, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1
zurückbezieht, und dem ursprünglichen Patentanspruch 18, der sich auf den
ursprünglichen Patentanspruch 17 zurückbezieht; das Merkmal 1.4 aus dem
ursprünglichen Patentanspruch 19, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch
18 zurückbezieht.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Merkmal 1.2.2' sei unzulässig geändert, weil
aus der Offenlegungsschrift keine „L-förmige“ Öffnung hervorgehe. Die Fig. 3 zeige
lediglich einen gleichschenkligen Rücksprung, und aus der Beschreibung gehe die
Angabe „L-förmig“ auch nicht hervor.
Entgegen dieser Auffassung der Klägerin ist die Angabe „L-förmig“, zwar nicht
wörtlich, jedoch inhaltlich vollständig in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Wie oben zum Verständnis des Merkmals 1.2.2' ausgeführt, versteht der Fachmann
unter Heranziehung der Beschreibung unter einer „L-förmigen Öffnung“ eine
- 44 -
Öffnung mit genau zwei Seiten, die rechtwinklig aufeinander stehen, und die –
entgegen der Auffassung der Klägerin – auch gleichlang sein können.
Die Verwendung des in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht genannten
Begriffs „L-förmige Öffnung“ stellt in diesem Zusammenhang keine unzulässige
Erweiterung, sondern eine schlagwortartige, zusammenfassende Umschreibung
dar für die in Fig. 3 dargestellte Öffnung mit genau zwei Flächen, die rechtwinklig
aufeinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009,
933 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II).
b) Die mit Hilfsantrag 6 verteidigten Unteransprüche 2 bis 7 sind, bis auf die
angepasste Nummerierung und die in zulässiger Weise angepassten Rückbezüge,
wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 11, 14 und 20 bis 23.
4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 schränkt den Schutzbereich des
geltenden Patents durch die Aufnahme der zusätzlichen Angabe in Merkmal 1.1.3'
sowie die zusätzlichen Merkmale 1.2.1, 1.2.2', 1.2.3 und 1.4 in zulässiger Weise ein.
a) Der Patentinhaber kann sein Patent durch Aufnahme einzelner oder
sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränken, wenn diese
Merkmale in der ursprünglichen Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung
gehörend zu erkennen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2001,
X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f. - Drehmomentübertragungseinrichtung). Die
Beklagte hat mit den Merkmalen 1.2.2' und 1.2.3 zwei Merkmale eines einzelnen
Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Da Patentanspruch
1 in der geltenden Fassung keine Angaben zur Befestigung des Bremsträgers auf
dem Achsrohr und zur Ausgestaltung des Achsrohrs enthält, wird er durch
Hinzufügung dieser Merkmale beschränkt.
b) Die Figur 3 und die zugehörige Beschreibung (in der Offenlegungsschrift:
S. 3 Z. 32 - S. 4 Z. 6) sind in der ursprünglichen Anmeldung als zu der
- 45 -
beanspruchten Erfindung gehörend offenbart. Damit können auch die Merkmale
1.1.3‘ und 1.2.3, die beide auf die Fig. 3 zurückgehen, kein Aliud begründen.
5. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. b) EPÜ).
Die Klägerin meint, die Ausgestaltung des Bremsträgers nach Merkmal 1.2 als
„ebene, flache Stahlplatte“ und die Ausgestaltung des Bremsträgers, der „aus
parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist“, wie das der auf
Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 fordert,
führe zu einem unüberwindbaren Widerspruch, der zu einer fehlenden
Ausführbarkeit des mit dem Unteranspruch bestimmten Gegenstandes führe.
Dieser Widerspruch liegt nicht vor. Denn der Fachmann, der zur Auslegung der
Begriffe des Patentanspruchs 1 die Beschreibung hinzuzieht, erfährt aus Abs.
[0019] der Streitpatentschrift, dass die flache Platte des Patentanspruchs 1 aus
mehreren parallel geschichteten und entsprechend dünneren Platten
zusammengesetzt sein kann.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6
erweist sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
lit. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ). Denn keine der im Verfahren eingeführten
Druckschriften, insbesondere nicht die Druckschriften D20a, D46, D1a, D19, D7,
stehen dem Gegenstand des Anspruchs 1 in dieser Fassung neuheitsschädlich
entgegen.
a) Wie bereits oben zum geltenden Patentanspruch 1 dargelegt, sind aus der
D20a zwar die Merkmale 1 bis 1.2, nicht jedoch die Merkmale 1.3 bis 1.3.2 bekannt.
Weil die D20a kein Verschleißblech offenbart, ist auch das Merkmal 1.4 nicht
bekannt.
- 46 -
Aus der D20a gehen ausschließlich Achsen mit rundem Querschnitt hervor, vgl.
Fig. 2 Pos. 42, Fig. 3 Pos. 142, Abs. [0015]. Die dazu korrelierenden Öffnungen in
den Bremsträgern sind in den Fig. 2 und 3 jeweils kreisrund dargestellt, sie können
aber beispielsweise auch halbrund sein, vgl. Abs. [0015]. Jedoch gibt die D20a an
keiner Stelle einen Hinweis auf ein quadratisch gestaltetes Achsrohr entsprechend
Merkmal 1.2.3.
b) In der D46 wird lediglich erwähnt, dass der Bremsträger („anchor 12“) mittels
Schrauben („bolts 14, 14'“) an einem Fahrzeug befestigt wird (Sp. 2 Z. 40). Damit
ist aus der D46 nicht bekannt, dass der Bremsträger an einer – wie auch immer
gestalteten – Achse direkt befestigt ist, so dass aus der D46 zumindest die
Merkmale 1.1.3' und 1.2.3 nicht offenbart sind.
c) In der D1a wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Bremsträger („brake
carrier 12“) bezogen auf die Rotationsachse der Bremsscheibe („rotor 20“) fixiert ist,
und an einem nicht-drehenden Teil des Fahrzeugs, z. B. an der Radaufhängung
(„vehicle suspension“), befestigt ist (Sp. 1 Z. 9 - 12). Damit ist auch aus der D1a
nicht bekannt, ob und wie der Bremsträger an einer Achse direkt befestigt wird, so
dass aus der D1a zumindest die Merkmale 1.1.3' und 1.2.3 nicht offenbart sind.
d) Bei den Ausführungsformen nach der D19 wird der Bremsträger unlösbar mit
einem Achsschenkel z. B. durch Verschweißen verbunden (Sp. 4 Z. 2 - 4 i. V. m.
Fig. 1a, 1b Pos. 1, 1a, 1b). In den Fig. 1a, 1b, 3 und 5 bis 7 sind der Achsschenkel
(1b) und die dazu korrespondierende Öffnung in dem Bremsträger (1) jeweils
kreisrund dargestellt. Hinweise dazu, dass dieser Achsschenkel als quadratisches
Achsrohr ausgeführt ist, finden sich in der D19 nicht, so dass aus der D19 zumindest
das Merkmal 1.2.3 nicht bekannt ist.
e) Die D7 offenbart einen Achskörper (1), an dem ein Bremsträger („Träger 5“)
angeschweißt ist (S. 4 mittig). Nach der Fig. 1 der D7 weist dieser Achskörper einen
quadratischen Querschnitt auf, an dem der Bremsträger (5) angeschweißt ist. Damit
- 47 -
ist aus der D7 zwar ein quadratisch gestaltetes Achsrohr i.S.d. Merkmals 1.2.3
bekannt.
Jedoch findet sich in der D7 an keiner Stelle ein Hinweis auf Verschleißbleche, so
dass aus der D7 die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 nicht bekannt sind.
f) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem
Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag 6 nicht näher als der vorstehend
beurteilte Stand der Technik. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren
Erörterung.
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 erweist
sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
Auch wenn sich jedes einzelne der Merkmale 1.2.3 und 1.3 des mit Hilfsantrag 6
eingeschränkten Patentanspruchs 1 aus einer der Entgegenhaltungen D20a und
D7 i. V. m. dem Fachwissen ergibt, ist ihre Kombination miteinander und mit den
weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt.
Da, wie oben zur Neuheit dargelegt, aus keiner der Druckschriften D20a, D46, D1a
und D19 eine Scheibenbremse mit einem quadratisch gestalteten Achsrohr gemäß
Merkmal 1.2.3 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich
oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal
ausgehen.
Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 6 nicht erfinderisch, weil es sich bei einer L-förmigen Öffnung i.S.d.
Merkmals 1.2.2' um eine dem Fachmann geläufige Anpassung der aus der D7
bekannten C-förmigen bzw. maulförmigen Öffnung an eine bestehende Raum-
Form-Anordnung handele, die lediglich eine einfache Anpassung eines im Design
geänderten Bremsträgers an das aus D7 bekannte quadratische Achsrohr darstelle.
- 48 -
Damit sei für den Fachmann eine L-förmige Ausnehmung im Bremsträger aus der
D7 angeregt, und er übertrage diese in naheliegender Weise auf die aus der D20a
bekannte Scheibenbremse.
Dem kann nicht gefolgt werden, weil auch in diesem Fall jegliche Anregung dazu
fehlt, die aus D20a bekannte Achse mit rundem Querschnitt im Design zu ändern,
weil der aus D20a bekannte Bremsträger auf eine runde Achse abgestimmt ist, wie
dies aus der D20a Fig. 2 und 3 sowie dem Hinweis in Abs. [0015] auf eine halbrunde
Öffnung hervorgeht. Damit stellt in dieser Hinsicht die aus D20a bekannte
Scheibenbremse eine in sich vollständige Ausgestaltung dar, in der die
Einzelelemente aufeinander abgestimmt sind und miteinander funktional
zusammenwirken.
Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich – wie von der Klägerin
angenommen – bei einer L-förmigen Öffnung i.S.d. Merkmals 1.2.2' lediglich um
eine einfache Anpassung des aus D7 bekannten quadratischen Achsrohrs handelt.
Denn da der Fachmann bereits keine Veranlassung hat, das aus D20a bekannte
runde Achsrohr gegen ein quadratisches auszutauschen, spielt es keine Rolle, ob
die D7 eine L- oder eine C-förmige Öffnung nahelegt.
8. Die auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 rückbezogenen Patentansprüche
2 bis 7 werden vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 getragen.
9. Die in Bezug auf den Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 gestellten Anträge der
Klägerin auf Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
sowie auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses sind unbegründet und stehen
einer Sachentscheidung nicht entgegenstehen.
Ein Vertagungserfordernis nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO
war nicht gegeben, weil sich die Klägerin vollinhaltlich auf den Hilfsantrag 6 vom
4. Juli 2022 einlassen konnte und es zudem auf die Änderung von einer
„maulförmigen Öffnung“ nach Hilfsantrag 5 zu einer „L-förmigen Öffnung“ für die
- 49 -
Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 6
verteidigten Fassung schon nicht entscheidungserheblich ankommt.
Denn wie dargelegt ist das Streitpatent in dieser verteidigten Fassung bereits
deshalb patentfähig, insbesondere neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend,
da es ist nicht nahegelegt ist, dass eine Scheibenbremse sowohl mindestens ein
innen an dem Belagschacht angeordnetes Verschleißblech gemäß den Merkmalen
1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 als auch einen Bremsträger aufweist, der gemäß Merkmal
1.2.3 auf jeder seiner beiden Seiten mit einem quadratisch gestalteten Achsrohr des
Achskörpers durch eine Schweißnaht verbunden ist. Die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2
und 1.4 waren aber bereits Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 18. Mai 2021
und vom 29. März 2022 sowie das Merkmal 1.2.3 Gegenstand des Hilfsantrags 5
vom 29. März 2022, und die Klägerin hat sich u. a. mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022
ausführlich dazu eingelassen.
Demzufolge war der Beklagten mangels Entscheidungserheblichkeit auch kein
Schriftsatznachlass nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO einzuräumen (vgl.
BPatG GRUR-RR 2011, 289; Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, Rn. 11;
Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 283 Rn. 2a; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020,
§ 283 Rn. 11; Gaier, MDR 1997, 1094). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat,
dass ihr die Möglichkeit einer weiteren Recherche zum Stand der Technik in Bezug
auf Scheibenbremsen mit einer L-förmigen Öffnung im Sinne des Merkmals 1.2.2'
eingeräumt werden müsse, ist dieser Aspekt aus den dargelegten Gründen nicht
entscheidungserheblich und vermag daher keinen Schriftsatznachlass zu
begründen.
- 50 -
X.
Nachdem das Patent in der Fassung gemäß dem Hilfsantrag 6 rechtsbeständig ist,
erübrigen sich Ausführungen zu den nachrangigen Hilfsanträgen 6a, 5 (in der
Reihenfolge erst an 7. Stelle geltend gemacht) und 8 bis 12.
XI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent
aufgrund des nach dem neuen Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 als schutzfähig
verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der geltenden Fassung noch
zukommt, um einen erheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten
mit 75 % und dementsprechend das der Klägerin mit 25 % zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
- 51 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Meiser Merzbach Krüger Richter Herbst
Wr
Full & Egal Universal Law Academy