ECLI:DE:BPatG:2022:100522U4Ni25.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 25/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Mai 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 2 307 938
(DE 60 2008 028 203)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Grote-
Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Univ. Schenk
und Dipl.-Ing. Dr. Herbst
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1 des
u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
2 307 938, das auf die PCT-Anmeldung PCT/EP2008/068188 (veröffentlicht als WO
2009/156010 A1; Anlage KWY8) zurückgeht, am 22. Dezember 2008 unter
Inanspruchnahme der Priorität der belgischen Patentanmeldung 200800354 vom
26. Juni 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 16. Oktober 2013 veröffentlicht
worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im Patentregister des
Deutschen Patent- und Markenamts unter dem Aktenzeichen 60 2008 028 203
geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Flusssteuersystem“. Nach einem
Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts ist die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents am
23. September 2020 als B2-Patentschrift (Anlage KWY4) veröffentlicht worden.
- 3 -
Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung nach der B2-Schrift 17
Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen
rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 16 sowie dem nebengeordneten Patentanspruch
17. Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 an und
macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden
Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt den Patentanspruch 1 des
Streitpatents in seiner geltenden Fassung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert, ansonsten
wörtlich wiedergegeben in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache sowie
in deutscher Übersetzung wie folgt:
Merkmal Englische Verfahrenssprache Deutsche Übersetzung
M1.1 A central heating/cooling system
and/or sanitary system,
comprising:
Zentrales Heizungs-/Kühlungssystem
und/oder Sanitärsystem, welches
Folgendes aufweist:
M1.2 a common source (15) provided for
delivering a liquid medium,
eine gemeinsame Quelle (15), die für die
Lieferung eines flüssigen Mediums
vorgesehen ist,
M1.3 a plurality of consumer devices (7) mehrere Verbrauchseinrichtungen (7),
M1.3.1 connected to the common source
through a pipe system via which
the medium is distributed,
die [Verbrauchseinrichtungen] mit der
gemeinsamen Quelle durch ein
Rohrleitungssystem verbunden sind, über
welches das Medium verteilt wird,
M1.4 at least one flow control system mindestens ein
Durchflusssteuerungssystem,
M1.4.1 associated with at least one of the
plurality of consumer devices and
das [Durchflusssteuerungssystem] mit
mindestens einer der mehreren
Verbrauchseinrichtungen verbunden [ist]
und
M1.4.2 provided for controlling a flow of
the medium passing through a
pipe part of the pipe system,
[das Durchflusssteuerungssystem] für die
Steuerung eines Durchflusses von dem
Medium vorgesehen ist, welches durch
- 4 -
einen Rohrleitungsabschnitt des
Rohrleitungssystems hindurchläuft,
M1.5 the flow control system comprising wobei das Durchflusssteuerungssystem
Folgendes aufweist:
M1.5.1 a flow sensor (1) einen Durchflusssensor (1)
M1.5.1.1 for sensing an actual medium flow
through the pipe part
zum Abtasten eines tatsächlichen
Mediendurchflusses durch den
Rohrleitungsabschnitt
M1.5.1.2 and outputting an electrical signal
indicative of the sensed actual
medium flow,
und Ausgeben eines elektrischen Signals,
das den abgetasteten tatsächlichen
Mediendurchfluss anzeigt,
M1.5.2 a controller (2) eine Steuerungseinheit (2),
M1.5.2.1 in communicative connection with
the flow sensor (1)
die in Kommunikationsverbindung mit dem
Durchflusssensor (1) steht
M1.5.2.2 and outputting a control signal, und ein Steuersignal ausgibt,
M1.5.3 and an orifice adjusting system (3,
4),
und ein Durchlass-Regulierungssystem (3,
4),
M1.5.3.1 in communicative connection with
the controller,
das in Kommunikationsverbindung mit der
Steuerungseinheit ist,
M1.6 the orifice adjusting system
comprising a flow chamber with an
adjustable orifice in the pipe part,
wobei das Durchlass-Regulierungssystem
eine Durchflusskammer mit einem
regulierbaren Durchlass in dem
Rohrleitungsabschnitt aufweist,
M1.7 the orifice adjusting system being
provided for adjusting the
adjustable orifice in response to
the control signal of the controller,
wobei das Durchlass-Regulierungssystem
für die Regulierung des regulierbaren
Durchlasses als Reaktion auf das
Steuersignal der Steuerungseinheit
vorgesehen ist,
M1.8 wherein the flow sensor is
arranged outside the flow chamber
wobei der Durchflusssensor außerhalb der
Durchflusskammer angeordnet ist
M1.9 and has a static measurement
principle based on a wave
propagating in the medium,
und ein statisches Messprinzip aufweist,
das auf einer sich im Medium
ausbreitenden Welle basiert,
characterized in that / dadurch gekennzeichnet, dass
- 5 -
M1.9.0 the flow sensor is an ultrasonic
flow sensor or an electromagnetic
flow sensor;
der Durchflusssensor ein Ultraschall-
Durchflusssensor oder ein
elektromagnetischer Durchflusssensor ist;
M1.9.1 the flow sensor is provided in said
pipe part in a position behind the
orifice adjusting system, spaced by
at least a quieting section for
attenuating turbulence in the
medium caused by the orifice
adjusting system;
der Durchflusssensor in dem
Rohrleitungsabschnitt in einer Position
hinter dem Durchlass-Regulierungssystem
bereitgestellt wird, beabstandet durch
mindestens einen Beruhigungsbereich zur
Verminderung der Verwirbelungen in dem
Medium, welche durch das Durchlass-
Regulierungssystem hervorgerufen
wurden;
M1.10 and in that the controller (2) is
having as input a value
representing a set medium flow,
and
sowie dadurch, dass die
Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen
Wert aufweist, der einen festgesetzten
Mediendurchfluss präsentiert, und
M1.11 wherein the controller is provided
for
wobei die Steuerungseinheit vorgesehen
ist, um
M1.11.1 making an evaluation on the level
of flow by directly comparing the
electrical signal indicative of the
sensed actual medium flow with
the value representing the set
medium flow
eine Bewertung des Durchflussniveaus
vorzunehmen, durch direktes Vergleichen
des elektrischen Signals, das den
abgetasteten tatsächlichen
Mediendurchfluss anzeigt, anhand des
Wertes, der den festgesetzten
Mediendurchfluss repräsentiert,
M1.11.2 and outputting the control signal
based on said evaluation and
thereby controlling the flow in the
pipe part by means of the orifice
adjusting system until the actual
medium flow equals the set
medium flow.
und Ausgeben des Steuersignals
basierend auf der Bewertung, und dadurch
Steuern des Durchflusses in dem
Rohrleitungsabschnitt mittels des
Durchlass-Regulierungssystems, bis der
tatsächliche Mediendurchfluss dem
festgesetzten Mediendurchfluss entspricht.
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar
offenbart. Denn die zweite Alternative des Merkmals M1.9.0, dass der
Durchflusssensor ein elektronischer Durchflusssensor ist, sei nicht realisierbar, weil
- 6 -
das Messprinzip eines solchen Durchflusssensors entgegen Merkmal M1.9 nicht
auf einer Wellenausbreitung in dem Medium basiere.
Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin
insbesondere auf folgende Druckschriften:
D1 CN 1837996A
D2 WO 98/025086 A1
D3 WO 2008/039065 A1
D4 EP 1 775 560 A2
D5 US 5 341 848 A
D6 bis
D6´´´´
Béla G. Lipták: Instrument Engineers´ Handbook (Fourth Edition),
Band I: „Process Measurement and Analysis“, Kapitel 2: Flow
Measurement; Kapitel 2.15: Orifices, S. 259 bis 276; Kapitel 2.26:
Ultrasonic Flowmeters S.353 bis 361, Kapitel 2.1, „Application and
Selection“, Introduction, Abbreviations, S. xxxix bis I, S. 151 bis 172
„Flow Measurement 2“, 2003
D7 Wikipedia Artikel „Durchflusssensor“ in der Fassung vom 09. Juni
2008, abgerufen am 10. September 2020 in der Versionshistorie
unter
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Durchflusssensor&oldid=47
064781
D8 R. Thorn, A. Melling: „Flow Measurement“, Kapitel 28.7 „Ultrasonic
Flowmeters“, CRC Press LLC, 1999
D9 Auszug aus ISO 14617-7-Graphical symbols for diagrams-Part7:
Basic mechanical components, Reference No: 2032, Flow
straightener, Registrations date 01.09.2002
D10 Carl Carlander, Jerker Delsing: „Installation effects on an ultrasonic
flow meter with implications for self diagnostics“, veröffentlicht unter
www.elsevier.com/locate/flowmeasinst, 2000
D11 A. L. Johnson, B. L. Benham, D. E. Eisenhauer, R. H. Hotchkiss:
Ultrasonic water measurement in irrigation pipelines with disturbed
flow“, Transactions auf the ASEA. Vol. 44(4):899-910. (doi:
10.13031/2013.6254) @2001
- 7 -
D12 John Flood: „Ultrasonic Flowmeter Basics“ von Fierce Electronics in
der Fassung von 1997, abgerufen am 24. November 2021 in der
Versionshistorie unter
www.fierceelectronics.com/components/ultrasonic-flowmeter-basics
D13 bis
D13´´
FUJI Electric Co., Ltd.: „Instruction Manual „Portable type ultrasonic
flowmeter (Portaflow), Type: FLB“, INF-TN3FLBd-E, 1998
D14 YOKOGAWA Electric Corporation: „User´s Manual US300FM
Ultrasonic Flowmeter“, IM 01 G05B03-01E, 1st edition, 2001
D15 WO 00/57111 A1
D16 US 2007/0191990 A1
Die Klägerin hält insbesondere die Druckschriften D1 und D2 für neuheitsschädlich,
jedenfalls stünden diese einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des
geltenden Patentanspruchs 1 in Verbindung mit anderen Druckschriften wie der D3,
D4 oder dem Fachwissen entgegen. Des Weiteren sei der geltende Patentanspruch
1 ausgehend von der D15 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen oder in
Verbindung mit der D16 nahegelegt. Von wesentlicher Bedeutung sei bei der Frage
der Patentfähigkeit die Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 des
Streitpatents, insbesondere der Begriff des Rohrleitungsabschnitts. Wie u.a. Abs.
[0044] und die Figuren 3 und 10 der B2-Schrift zeigen, sei das Dreiwegeventil nach
der Auslegung des Merkmals 1.6, wonach der Rohrleitungsabschnitt ein (Teil-)
Abschnitt des Rohrleitungssystems sei, nicht im Rohrleitungsabschnitt des
einheitlichen Durchlass-Regulierungssystems angeordnet.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 29. September 2021
und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai
2022 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 307 938 im Umfang des Patentanspruchs 1 mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
zu erklären.
- 8 -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Keine der von der
Klägerin angeführten Druckschriften sei neuheitsschädlich oder lege den
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahe, insbesondere weise keines
der Systeme einen Ultraschall-Durchflusssensor oder einen elektromagnetischen
Durchflusssensor auf. So zeige etwa die Druckschrift D1 jedenfalls nicht das
Merkmal 1.9.1. Weil die D1 mit der Druckdifferenzausgleichssteuerung eine
gänzlich andere technische Lösung aufzeige als das Streitpatent, werde der
Fachmann durch diese auch nicht zur Entwicklung des anspruchsgemäßen
druckunabhängigen Durchflusskontrollsystems angeregt. Zudem lehre die
Druckschrift D2 ein System, dass den Durchflusssensor innerhalb der
Durchflusskammer vorsehe, so dass zumindest die Merkmale 1.8 und 1.9.1 fehlen.
Ebenso verhalte es sich bei der D15, die eine Durchflussbegrenzung lehre, so dass
diese kein geeigneter Ausgangspunkt für den Fachmann in Bezug auf die
Weiterentwicklung eines Durchflussregulierungssystems sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
- 9 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit
und der nicht ausführbaren Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner geltenden Fassung sowohl als
ausführbar offenbart als auch als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend
erweist, mithin rechtsbeständig ist.
I.
1. Das Streitpatent (im Folgenden: „SPS“) betrifft ein zentrales Heizungs-
/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, nachstehend als Flusssteuersystem
bezeichnet (vgl. SPS, Abs. [0001], Patentanspruch 1).
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind in Wohngebäuden und
insbesondere in gewerblichen Gebäuden mehrere Anwendungen bekannt, die ein
Rohrleitungssystem nutzen, das ein Medium von einer gemeinsamen Quelle zu
einer Anzahl von über das Gebäude verteilten Verbrauchergeräten verteilt. Ein
solches Rohrleitungssystem könne ein geschlossener Kreislauf sein mit einer
Anzahl von Vorlaufleitungen zur Verbindung der Quelle mit den
Verbrauchergeräten, z. B. Wärmetauschersysteme, und eine Anzahl von
Rücklaufleitungen umfassen, die jedes der Verbrauchergeräte wieder zurück mit
der gemeinsamen Quelle verbinde. Das Rohrleitungssystem könne bei
Sanitäranwendungen alternativ als offener Kreislauf ohne Rücklaufleitungen
ausgebildet sein. Auch eine Kombination aus einem geschlossenen (z. B. zur
Beheizung von Räumen) und einem offenen Kreislauf (z.B. zur Bereitstellung von
Warmwasser an Wasserhähnen) sei möglich.
- 10 -
Aus solchen Systemen sei es bekannt, zur Regelung des Mediendurchflusses zu
dem jeweiligen Verbrauchergeräten Regelventile mit einer einstellbaren Blende
vorzusehen, wobei die Blendenstellung die Fluidmenge bestimme, die pro
Zeiteinheit durch das Verbrauchergerät ströme. Bei Wärmetauscheranwendungen
werde über die Blendenstellung im Regelventil die Wärmemenge eingestellt, die
vom Wärmetauscher zu dem zu beheizenden Raum ströme. Neben der
Blendenstellung werde die Menge des durch den Verbraucher strömenden Fluids
auch vom Druck und anderen Einflussfaktoren bestimmt. Abhängig vom Abstand
zwischen der gemeinsamen Quelle und dem Verbrauchergerät könne der Druck
unterschiedlich sein. Dies sei insbesondere in gewerblichen Gebäuden der Fall, in
denen das Rohrsystem und die Verbrauchergeräte über mehrere Stockwerke des
Gebäudes verteilt seien. Zudem könne der Druck in einem Verbrauchergerät über
die Zeit variieren, wenn ein Ventil zu einem oder mehreren Verbrauchergeräten in
einem Rohr geschlossen oder geöffnet werde. Das Schließen eines Ventils führe zu
einem Druckanstieg im Strömungsfluid, woraus eine höhere Strömungsrate und
eine Erhöhung der zu den Wärmetauschern gelieferten Wärmemenge resultiere,
was jedoch unerwünscht sei (vgl. SPS, Abs. [0003]). Beispielhaft verweist das
Streitpatent auf die WO 2008/039065 A1, aus der ein solches Flusssteuersystem
zur Regelung des Heizungssystems bekannt sei.
Zur Bereitstellung einer druckunabhängigen Regelung der Fluidströmung durch ein
Rohrsystem seien mehrere Systeme bekannt, so z. B. die WO 92/06422 A1. Als
nachteilig wird in der SPS bei diesem System die Kompensierung von lediglich
geringen Schwankungen des Mediendurchflusses angesehen, was dessen
Einsatzbereich einschränkt (vgl. SPS [0005], [0006]. Aus der US 6 435 207 B sei
ein Durchflussregelventil zur Einstellung und Messung des Mediendurchflusses in
Rohrleitungen bekannt. Durch die in diesem System vorgesehene Heranziehung
von Kennwerten des Regelventils könne jedoch nur ein enger Bereich von
Druckschwankungen genau kompensiert werden, daher sei das System nur für den
Einsatz bei einem bestimmten Nenndruck kalibrierbar. Schließlich gehe aus der US
5 927 400 A ein Durchflussregelungssystem zur Regelung des Durchflusses zu
einem Wärmetauscher hervor. Nachteilig an diesem System wird in der SPS die
- 11 -
fehlende Genauigkeit bewertet, insbesondere bei niedrigen Durchflussraten, was
wiederum den Einsatzbereich des Systems einschränke (vgl. SPS, Abs. [0008]).
Der Erfindung liegt ausweislich der Streitpatentschrift, Abs. [0009], die Aufgabe
zugrunde, ein Durchflusssteuerungssystem bereitzustellen, das
· einen breiten Anwendungsbereich abdeckt,
· unabhängig gegenüber Druckschwankungen ist,
· die Durchflussmenge über den gesamten Anwendungsbereich präzise
regelt.
Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1
gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 10 der Streitpatentschrift
zeigen Ausführungsbeispiele eines patentgemäßen zentralen Heizungs-/
Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
mit einem Durchflusssensor (1, 5) in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position
hinter dem Durchlass-Regulierungssystem (3, 4) und beabstandet durch
mindestens einen Beruhigungsbereich.
- 12 -
Streitpatentschrift Figuren 2, 3 und 10
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit einem Abschluss
als Diplom-Ingenieur oder Master of Engineering an einer Fachhochschule bzw.
Hochschule für angewandte Wissenschaften und mehrjähriger Berufserfahrung im
Bereich von Heizungs-, Kühlungs- und Sanitärsystemen, der unter anderem über
Kenntnisse in der Regelungstechnik derartiger Systeme verfügt.
2. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1
folgendes Verständnis zu Grunde:
Nach den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3, M1.4 sowie M1.5.1 umfasst ein zentrales
Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem zwingend eine gemeinsame
Quelle, mehrere Verbrauchseinrichtungen und ein Durchflusssteuerungssystem mit
- 13 -
einem Durchflusssensor und einer Steuerungseinheit (vgl. Abs. [0002], [0003],
[0018], [0019] und [0022] SPS).
Die Merkmale M1.2, M1.3 und M1.3.1 beschreiben die Strömungsquellen und die
Strömungssenken. Das Medium strömt von einer Strömungsquelle „common
source“ zu den verschiedenen Strömungssenken, die in einem Gebäude verteilt
angeordnet sind. Strömungssenken im System sind Wärme- oder Kühlungssysteme
und/oder Sanitärsysteme. Mitumfasst sind hierbei geschlossene Systeme wie
Wärme- oder Kühlungssysteme, bei denen das Medium von der Strömungsquelle
zu den Strömungssenken und über Rückführleitungen zurück zu der
Strömungsquelle strömt. Alternativ kann es sich auch um offene Systeme wie
Sanitärsysteme handeln, bei denen das Medium von einer Strömungsquelle zu den
Strömungssenken geführt wird. Da dem System das Wasser entnommen wird, fließt
es bei offenen Systemen nicht zur Strömungsquelle zurück. Weiter mitumfasst ist
eine Kombination aus offenen und geschlossenen Systemen, z. B. im Gebäude
angeordnete Heizungen und Wasserhähne (vgl. Abs. [0002] SPS).
Nach den Merkmalen M1.4 bis M1.4.2 ist ein Durchflusssteuerungssystem mit
einem oder mehreren als Strömungssenke ausgebildeten Verbrauchseinrichtungen
verbunden und steuert den Durchfluss von dem Medium, das in dem
Rohrleitungsabschnitt des Systems strömt. Als Rohrleitungsabschnitt ist in der
Streitpatentschrift (vgl. Sp. 7 Z. 42 - 44) ein (Teil-)Abschnitt des
Rohrleitungssystems, in dem das Medium von einer Quelle zu einer Vielzahl von
Verbrauchern strömt, definiert. In Zusammenhang mit den Merkmalen M1.5.1.1,
M1.6 und M1.9.1 fließt in diesem Rohrleitungsabschnitt aus fachmännischer Sicht
überall der gleiche Volumenstrom, der dem tatsächlichen Mediendurchfluss
entspricht. In dem Rohrleitungsabschnitt sind das Durchlass-Regulierungssystem
und beabstandet durch einen Beruhigungsbereich der Durchflusssensor
gemeinsam angeordnet, so dass das Durchlass-Regulierungssystem und der
Durchflusssensor von dem gleichen Mediendurchfluss durchströmt werden.
- 14 -
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, in den
Figuren 3 und 10 sei aufgrund der Anordnung
des 3-Wege-Ventils 4 mit Bypassleitung 16 im
Rohrleitungssystem nach der senatsseitigen
Auslegung des Merkmals M1.4.2 kein
Rohrleitungsabschnitt gezeigt, ist dies
unzutreffend. Denn aus fachmännischer Sicht
beginnt der anspruchsgemäße
Rohrleitungsabschnitt am Ausgang der
Durchflusskammer des Durchlass-Regulierungssystem „three-way control valve 4“
hinter der Abzweigung der Bypassleitung 16 (siehe obige Figur 3 der SPS mit
senatsseitig hinzugefügten roten Markierungen), weil dort nach der Aufteilung des
von der Quelle kommenden Gesamtmediendurchflusses der für die
Durchflussregelung in dem Rohrleitungsabschnitt maßgebliche Mediendurchfluss
beginnt. Ein Rohrleitungsabschnitt beginnt und endet dort, wo er sich aufteilt. Denn
aus den Abs. [0043] und [0044] SPS in Verbindung mit Figur 3 ergibt sich, dass aus
einer Quelle in die Zuführleitung „supply pipe 15“ ein Gesamtvolumenstrom
einströmt. Das 3-Wege-Ventil „three-way control valve 4“ teilt den
Gesamtvolumenstrom in zwei Teilvolumenströme auf, wobei ein erster
Teilvolumenstrom „first flow path“ zur Versorgung des Mediums von der
gemeinsamen Quelle zu einem der Verbrauchergeräte bzw. dem
Wärmetauschersystem 7 vorgesehen ist. Der zweite Teilvolumenstrom wird über
die Bypassleitung „bypass pipe 16“ direkt in die Rücklaufleitung „return pipe 17“
zurück zur gemeinsamen Quelle und geführt und fließt nicht durch das
Wärmetauschersystem „three-way valve defines a first flow path for the medium
from the common source via the valve to the consumer device to the return pipe,
and a second flow path from the common source via the valve and the bypass pipe
to the return pipe“. Aufgrund der Offenbarung in der Streitpatentschrift geht der
Fachmann davon aus, dass dieser erste Teilvolumenstrom „first flow path“ demnach
in der Durchflusskammer des 3-Wege-Ventils gebildet wird und maßgeblich ist für
- 15 -
die Regelung des Durchflusses in diesem Rohrleitungsabschnitt. So verhält es sich
auch in der erfindungsgemäßen Ausführung nach Figur 10.
Die Merkmale M1.5 bis M1.7 beschreiben die Ausgestaltung des
Durchflusssteuerungssystems.
Die Merkmale M1.5.1 bis M1.5.2.1 fordern, dass das Durchflusssteuerungssystem
zwingend einen Durchflusssensor aufweist, der dazu geeignet ist, den tatsächlichen
Mediendurchfluss durch den Rohrleitungsabschnitt abzutasten und ein elektrisches
Signal auszugeben, das den abgetasteten Mediendurchfluss anzeigt. Unter
Durchflusssensoren versteht der Fachmann jede Art von Sensoren, die einen
Durchfluss messen, unabhängig davon, welches Meßprinzip angewendet wird. Eine
Einschränkung auf eine bestimmte Art des Durchflusssensors erfolgt erst durch die
Merkmale 1.9 und 1.9.0.
Nach den Merkmalen M1.9 und M1.9.0 soll der Durchflusssensor ein statisches
Messprinzip aufweisen, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle „wave
propagating“ basiert, wobei der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor
oder ein elektromagnetischer Durchflusssensor ist. Unter einem statischen
Durchflussmesser versteht die SPS die Durchflussmessung ohne bewegliche Teile
(SPS Abs. [0041]). Durch Vermeidung von beweglichen Teilen wird eine
Minimierung des Verschleißes, des Risikos von Funktionsstörungen und des
Wartungsbedarfs erreicht (vgl. Abs. [0019] SPS). Nach der Beschreibung der SPS
kann eine Welle „wave“ als Energiewelle, elektromagnetische Welle oder als eine
im Medium induzierte Welle verstanden werden (vgl. Abs. [0020] SPS).
Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr
eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist
letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend
(BGH, Urteil vom 02.03.1999, Az.: X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 -
Spannschraube). Merkmal 1.9 gibt vor, dass der Durchflusssensor ein statisches
Meßprinzip auf Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist. Nach
Merkmal 1.9.0 kann der Durchflusssensor ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein
elektromagnetischer Durchflusssensor sein.
- 16 -
Unter einer Messung auf Basis eines „statischen Meßprinzips“ ist in Abs. [0019] und
[0041] SPS beschrieben, dass die Durchflussmessung ohne bewegliche Teile
erfolgt: „with a static measurement principle, meaning that moving parts like for
example a turbine are avoided.“.
Der Begriff „Wellenausbreitung in dem Medium“ ist im geltenden Patentanspruch 1
nicht weiter definiert. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in
dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Der Fachmann versteht den
Patentanspruch nicht allein nach dem Wortsinn, sondern mit technischem
Verständnis und dem Willen, die der Erfindung zugrundeliegende technische Lehre
zu ermitteln. Begriffe in dem Patentanspruch und in der Beschreibung sind deshalb
so zu deuten, wie sie der Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift
versteht. In diesem Zusammenhang gibt ihm die Streitpatentschrift in den Abs.
[0020] und [0041] allgemeine Hinweise über die Funktionsweise von
Durchflusssensoren mit einem statischen Meßprinzip basierend auf der
Wellenausbreitung in dem Medium.
Der Fachmann erhält in Abs. [0020] und [0041] eine konkrete Ausgestaltung über
das Meßprinzip zur Ermittlung des Durchflusses mittels eines Ultraschall-
Durchflusssensors, das auf der Ausbreitung mehrerer von Ultraschallwandlern
erzeugten Ultraschallwellen basiert, die in das strömende Medium induziert werden.
Darüber hinaus erhält der Fachmann auch eine Anweisung über das Messprinzip
des elektromagnetischen Durchflusssensors. Hierzu ist in Abs. [0041] SPS
beschrieben, dass die elektromagnetischen Wellen „electromagnetic waves“ mit
- 17 -
Hilfe eines Magnetfeldes „by means of a magnetic field“ erzeugt werden. In Abs.
[0020] SPS wird gelehrt, dass an die Rohrleitung ein Magnetfeld angelegt wird,
wobei die Messung auf dem physikalischen Prinzip des Faraday´schen Gesetzes
der elektromagnetischen Induktion beruht: „the principle at work ist Faraday´s law
of electromagnetic induction“. Der Fachmann erkennt unter Heranziehung der
Beschreibung und seines Fachwissens über das physikalische Prinzip des
Faraday´schen Gesetzes der elektromagnetischen Induktion, dass an dem Rohrteil
ein senkrecht zur Flußrichtung orientiertes Magnetfeld angelegt wird. Strömt eine
leitfähige Flüssigkeit durch das Rohrteil, werden die Ladungsträger, Ionen oder
geladene Teilchen durch das Magnetfeld abgelenkt. Ihm ist geläufig, dass an jeder
der beiden senkrecht zum Magnetfeld angeordneten Meßelektroden durch die
Ladungstrennung eine Spannung entsteht, die mit dem Meßgerät erfasst wird,
wobei die gemessene Potentialdifferenz proportional zur
Strömungsgeschwindigkeit der Ladungsträger bzw. der Flüssigkeit ist.
Nach den Merkmalen M1.5.2 bis M1.5.2.2 weist das Durchflusssteuerungssystem
zudem zwingend eine Steuerungseinheit auf, die in Kommunikationsverbindung mit
dem Durchflusssensor steht und ein Steuersignal ausgibt.
Das Durchflusssteuerungssystem umfasst ferner gemäß M1.5.3 ein Durchlass-
Regulierungssystem, d.h. üblicherweise ein Ventil mit einem einstellbaren
Durchlassquerschnitt bzw. einem regulierbaren Durchlass. Der regulierbare
Durchlass ist nach Merkmal M1.6 in einer Durchflusskammer angeordnet, was
bereits auf eine eigenständige räumliche Ausgestaltung mit einer den
Durchlassmechanismus umschließenden Kammer mit Ein- und Ausgängen
hinweist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird der Fachmann in
Zusammenhang mit den Merkmalen M1.6 und M1.8 mit der geforderten Anordnung
des Durchflusssensors außerhalb der Durchflusskammer diese Merkmale so
auslegen, dass eine (körperliche) Abgrenzung im Sinne einer Systemgrenze
zwischen der Durchlasskammer/dem Durchlass-Regulierungssystem und dem sich
daran anschließenden Rohrabschnitt vorhanden ist, da nur so eine Anordnung i.S.v.
außerhalb der Durchflusskammer für den Fachmann sinnvoll möglich ist. An diese
- 18 -
Durchflusskammer bzw. das Durchlass-Regulierungssystem schließt sich gemäß
Merkmal M1.9.1 (in Durchflussrichtung) ein Rohrleitungsabschnitt an, in dem der
Durchflusssensor in einem bestimmten Abstand zum Durchfluss-
Regulierungssystem bzw. zur Durchflusskammer, dem sog. Beruhigungsabschnitt,
angeordnet ist. Der in Merkmal M1.9.1 im Hinblick auf eine Strömungsberuhigung
geforderte Abstand des Durchflusssensors zum Durchlass-Regulierungssystem,
der „Beruhigungsabschnitt“, ist auf Grund seiner unbestimmten Größenordnung
bzw. Erstreckung entsprechend breit und funktional auszulegen. Es ist bereits dann
erfüllt, wenn die von dem einstellbaren Durchlass erzeugte Turbulenz in einem
Rohrleitungsabschnitt minimiert wird „in order to minimize turbulence“, wobei die
Länge des Rohrleitungsabschnitts vom Rohrdurchmesser, dem Druck und der
Strömungsrate abhängt (vgl. Abs. [0026] SPS).
Die Merkmalsgruppe M1.10 bis M1.11.2 beschreibt das Verfahren zur Regelung
des Mediendurchflusses in der Steuereinheit und dem Durchlass-
Regulierungssystem. Dabei geht aus den Merkmalen M1.5.3.1 und M1.7 bereits
hervor, dass das Durchlass-Regulierungssystem mit der Steuereinheit über
Steuersignale in Kommunikationsverbindung steht. Zudem muss das Durchlass-
Regulierungssystem dazu geeignet sein, den regulierbaren Durchlass als Reaktion
auf das Steuersignal der Steuerungseinheit entsprechend zu verändern. Die
Steuereinheit weist als Eingangsgröße einen Wert auf, der einen festgesetzten
Mediendurchfluss repräsentiert oder von einem Mediendurchfluss ableitbar ist,
wenn der Wert beispielsweise eine Ziel-Raumtemperatur ist („the value representing
the set medium flow can be a desired flow value or a settting from which a desired
flow value is derived, such as for example a desired room temperature“, vgl. Abs.
[0016] SPS). Der Sollwert, der den festgesetzten Wert repräsentiert, kann als
externes Analogsignal, Digitalsignal oder als Funksignal in die Steuereinheit
eingegeben werden (vgl. Abs. [0030] SPS). Offen bleibt, ob der Wert für den
festgesetzten Mediendurchfluss über weitere Rechenoperationen in einen Sollwert
umgerechnet wird, so dass ein Vergleich des Istwertes mit dem Sollwert möglich ist.
Das elektrische Signal, das dem durch den Durchflusssensor abgetasteten
Mediendurchfluss entspricht, bildet den Istwert. Entgegen der Auffassung der
- 19 -
Klägerin, ein Vergleich zwischen einem elektrischen Signal und einem Wert sei nicht
möglich, ist der Senat der Auffassung, der Fachmann erkenne in Verbindung mit
der Beschreibung in Abs. [0022], dass der Sollwert „sensed flow“ und der Istwert
„set flow“ für einen direkten Vergleich der Regeleinrichtung geeignet sein müssen,
damit diese eine Bewertung des Durchflusses „evaluation on the level of flow“
vornehmen kann.
Eine Bewertung des Durchflussniveaus erfolgt durch direktes Vergleichen des
Wertes für den festgesetzten Mediendurchfluss mit dem elektrischen Signal des
Durchflusssensors (Soll-Ist-Vergleich), (vgl. Abs. [0022] SPS). Basierend auf dieser
Bewertung des Durchflussniveaus wird ein Steuersignal ausgegeben und der
Durchfluss in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-
Regulierungssystems so lange geregelt, bis der Ist-Wert dem Soll-Wert entspricht.
Das ausgegebene Steuersignal „output signal“ steuert einen Motor an, der den
einstellbaren Durchlass „adjustable orifice“ entsprechend betätigt (vgl. Abs. [0034]
SPS).
3. Die in dem angegriffenen Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz
gestellte Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
a) Wie bereits oben zum fachmännischen Verständnis der Merkmale M1.9 und
M1.9.0 ausgeführt, erhält der Fachmann aus der Streitpatentschrift eine eindeutige
Anweisung über das Messprinzip des elektromagnetischen Durchflusssensors.
Anhand der ihm vermittelten Lehre wird der Fachmann zu dem Ergebnis gelangen,
dass unter der Erzeugung elektromagnetischer Wellen mit Hilfe eines Magnetfeldes
gemeint ist, dass es auf das senkrecht zur Flußrichtung orientierte Magnetfeld
ankommt.
b) Eine die Ausführbarkeit für den Fachmann aufzeigende Offenbarung ist im
Hinblick auf die gesamte beanspruchte Breite von Patentanspruch 1 zu bejahen,
- 20 -
weil die Beschreibung des Streitpatents mit der statischen Durchflussmessung
zumindest ein Ausführungsbeispiel für den Gegenstand dieser Alternative des
Patentanspruchs 1 offenbart.
Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung ist es nicht
erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1
fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent offenbarten Informationen
ausgeführt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt
es regelmäßig vielmehr den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, wenn
zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung für einen
Gegenstand oder ein Verfahren mit einer generisch definierten technischen
Eigenschaft oder Anweisung offenbart ist, die erstmals der Allgemeinheit zur
Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 2001 – X ZR 168/97, BGHZ
147, 306 unter IV-Taxol; vom 11. Mai 2010 – X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 36
– Polymerisierbare Zementmischung).
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Lehre des
Patentanspruchs 1 in vollem Umfang anhand des beschriebenen
Ausführungsbeispiels für statische Durchflussmessungen ausführbar offenbart, da
ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung über den in Merkmal M1.9.0
angegebenen Ultraschall-Durchflusssensor beschrieben ist. Die Ausführbarkeit
muss nicht über die gesamte Anspruchsbreite und für alle denkbaren unter dem
Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen oder für sämtliche
Ausführungsbeispiele vorliegen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und ergibt sich nicht in
naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, mithin
ist er patentfähig.
Die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale gehen in ihrer Gesamtheit
aus keiner der von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften hervor,
- 21 -
weshalb diese Schriften nicht neuheitsschädlich sind. Das beanspruchte zentrale
Heizungs-/Kühlungs- und/oder Sanitärsystem ist insbesondere in keiner der
Entgegenhaltungen der Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer
Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem beabstandet durch einen
Beruhigungsabschnitt angeordnet (M1.9.1). Zudem erfolgt in keiner der
Entgegenhaltungen in Zusammenhang mit M1.9.1 die Durchflussmessung auf
Basis eines statischen Meßprinzips, wobei der Durchflusssensor als Ultraschall-
Durchflusssensor oder als elektromagnetischer Durchflusssensor ausgebildet ist
(M1.9, M1.9.0).
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift
D1/D1Ü. Diese offenbart nicht die Merkmale M 1.9, M1.9.0 und M1.9.1.
Die D1/D1Ü lehrt eine indirekte Durchflussmessung in einem zentralen
Kühlungssystem, die auf einer Druckdifferenzmessung basiert. Das dynamisch
ausgleichende elektrische Regelventil mit Energiemessfunktion umfasst einen
Ventilkörper und eine in dem Ventilkörper angeordnete elektrische
Regelventilanordnung 2. In dem inneren Strömungskanal des Ventilkörpers ist eine
Lochplatte 5 angeordnet. An der Ventilkörperwand vor bzw. hinter der Lochplatte 5
ist jeweils eine Druckmessdüse 7, 9 angebracht. Über ein Druckübertragungsrohr 8
sind die jeweiligen Druckmessdüsen 7, 9 mit dem Druckdifferenzsensor 10
verbunden. Eine intelligente Steuerung 11 ist über Kabelleitungen mit dem
Druckdifferenzsensor 10 und einem an der elektrischen Regelventilanordnung 2
angeordnetem elektrischen Aktuator 14 und einem Rücklauf-Temperatursensor 15
verbunden (vgl. Anspruch 3 und Figur 1).
- 22 -
In der D1/D1Ü wird zur Klimatisierung von Gebäuden ein zentrales Kühlungssystem
beschrieben. Solche Systeme weisen üblicherweise eine gemeinsame Quelle für
ein flüssiges Medium sowie mehrere Verbrauchseinrichtungen auf, die mit der
gemeinsamen Quelle über ein Rohrleitungssystem verbunden sind und über
welches das Medium verteilt wird (vgl. S. 6, Z. 15 bis 18), (Merkmale M1.1, M1.2,
M1.3 und M1.3.1).
Aus der Figur 1 der D1 ist eine Ausführung des Durchflusssteuerungssystems in
einer Seitenansicht dargestellt. Die Pfeile im Strömungskanal zeigen die
Strömungsrichtung des eintretenden und austretenden Mediums durch den
Abbildung 1: Fig. 1 der D1 mit senatsseitig hinzugefügten Beschriftungen und Markierungen
- 23 -
Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems. Daraus ergibt sich, dass das aus
der Quelle strömende Medium nach Durchtritt durch das
Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer Verbrauchseinrichtung, im
konkreten Fall mit Klimaanlagen-Komponenten, verbunden sein muss (vgl. S. 6, Z.
15 bis 25), (Merkmal M1.4 und M1.4.1). Der Druckdifferenzsensor 10 mit den
Druckmessdüsen 7, 9 vor bzw. hinter der Lochplatte 5, die intelligente Steuerung
11 und der elektrische Aktuator mit der elektrischen Regelventilanordnung 2 bilden
ein System, mit dem der Durchfluss in dem Rohrleitungsabschnitt gesteuert bzw.
geregelt wird (vgl. S. 16, Z. 8 bis 12), (Merkmal M 1.4.2).
Das Messverfahren nach der D1 basiert auf einer indirekten Durchflussmessung
(vgl. S. 19, Z. 26), wobei der Durchflusssensor zum Abtasten des tatsächlichen
Mediendurchflusses in dem Rohrleitungsabschnitt aus einem Druckdifferenzsensor
10 mit über ein Druckübertragungsrohr verbundenen Druckmessdüsen 7 und 9
gebildet ist (in der Abbildung 1 grün gefärbt), die an der Ventilkörperwand vor bzw.
hinter der Lochplatte 5 (in der Abbildung 1 grün gefärbt) ist jeweils eine der
Druckmessdüsen 7, 9 angebracht. Aus der Messung der Drücke vor bzw. hinter der
Lochplatte 5 ergibt sich die dynamische Druckdifferenz. Dieser Meßwert wird als
Signal an eine intelligente Steuerung 11 übermittelt, die über Kabelleitungen 13
jeweils mit dem Druckdifferenzsensor 10 verbunden ist. Ferner ist die intelligente
Steuerung 11 noch mit einem an der elektrischen Regelventileinrichtung 2
angeordneten elektrischen Aktuator 14 und zwei am Ventilkörper angeordneten
Temperatursensoren 15 und 16 verbunden. Der Sollwert, der einen festgesetzten
Mediendurchfluss repräsentiert, kann über eine „virtuelle Variable“ festgelegt sein,
der dem Öffnungswert der Ventilposition entspricht und als elektrisches
Steuersignal an die Steuerung übermittelt wird. Für das indirekte dynamische
Durchflussausgleichsverfahren wird der Sollwert der dynamischen
Ausgleichsdruckdifferenz an beiden Enden der Lochplatte 5 unter Verwendung
einer charakteristischen Gleichung berechnet. Bei Abweichung des ermittelten
Messwertes an der Lochplatte von diesem Sollwert wird der Öffnungsgrad der
analogen elektrischen Absperrklappe eingestellt und die dynamische
Ausgleichsdruckdifferenz an beiden Enden der Lochplatte automatisch auf einen
- 24 -
bestimmten dynamischen Sollwert geregelt (vgl. S. 12, Z. 1 bis 7, S. 13, Z. 5 bis 29,
S. 18, Z. 23 bis S. 19, Z. 2), (Merkmale M1.5 bis M1.5.2.2, M1.10, M1.11 und
M1.11.2).
Das Durchflusssteuerungssystem weist auch ein Durchlass-Regulierungssystem
auf, das aus einer elektrischen Regelventilanordnung 2 (in Abbildung 1 rot gefärbt)
und einem elektrischen Aktuator 14 gebildet ist. Der Aktuator 14 steht mit der
Steuereinheit 11 in Kommunikationsverbindung und ist zur Regelung der
elektrischen Regelventilanordnung 2, 14 als Reaktion auf das Steuersignal der
Steuereinheit vorgesehen. Bei Abweichung des ermittelten Messwertes vom
Sollwert wird entsprechend der Öffnungsgrad der elektrischen Absperrklappe
eingestellt (vgl. S. 13, Z. 5 bis 29), (Merkmale M1.5.3, M1.5.3.1, M1.6, M1.7).
Aus Figur 1 und S. 15, Z. 5 bis 17 geht zudem hervor, dass die elektrische
Regelventilanordnung 2 als elektrische Butterflyventilanordnung oder als
elektrische Kugelventilanordnung ausgebildet ist und der Ventilkörper ein Rohr mit
gleichem oder mit variierendem Durchmesser sein kann. Die Durchflusskammer ist
der Raum zwischen den beiden Flanschanschlüssen. Zwar erfolgt die
Druckdifferenzmessung in Strömungsrichtung vor der elektrischen
Regelventilanordnung und somit außerhalb der Durchflusskammer (Merkmal
M1.8), jedoch sind die Lochplatte 5 und die Druckmessdüsen 7 und 9 in dem
Rohrleitungsabschnitt in einer Position vor der Regelventilanordnung bereitgestellt
(fehlendes Merkmal M1.9.1). Es kann dahingestellt bleiben, ob in der intelligenten
Steuerung ein Vergleich zwischen einem berechneten Sollwert FS mit dem Istwert
für den Durchfluss FP verglichen wird (Merkmal 1.11.1), denn weder eine statische
Messung auf Basis einer Wellenausbreitung noch ein Ultraschall-Durchflusssensor
oder elektromagnetischer Durchflusssensor sind aus der D1 bekannt. Damit fehlen
auch die Merkmale M1.9 und M1.9.0.
- 25 -
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist des Weiteren auch neu
gegenüber der Druckschrift D2, weil diese nicht die Merkmale M 1.8, M1.9, M1.9.0
und M1.9.1 offenbart.
Die D2 lehrt zur effizienten, effektiveren sowie kostengünstigen
Energiebereitstellung (Wärme oder Kälte) in Gebäuden oder
Energieverteilungsnetzen einen Ventilkörper bereitzustellen, in dem ein genauer
Durchflussmesser, eine regelbare Durchflusssteuerung mit Ventil, die
Temperaturmessung und die Steuereinheit vereint sind, so dass eine direkte
Kommunikation über eine Signalübertragung des Durchflussmessers erfolgt. Dabei
gibt ein Thermostat eine gewünschte Ventileinstellung vor und das Ventil wird auf
diese Einstellung geregelt (vgl. S. 3, Z. 1 bis 16).
Die Druckschrift D2 betrifft ein Heiz-/Kühlsystem für ein Gebäude (vgl. S. 1, Z. 13
bis 16 und S. 2, Z. 30 bis S. 3, Z. 1), (Merkmal M1.1). Das Heiz-/Kühlsystem weist
als Verbraucher Wärmetauscher „heat exchangers“ auf, die von einem Medium
durchflossen werden.
Abbildung 2: Fig. 1, 2 der D2 mit senatsseitig hinzugefügten farblichen Markierungen
- 26 -
Wie auf S. 6, Z. 2 bis 4 und Patentanspruch 1 erläutert ist, umfasst das Heiz-
/Kühlsystem mehrere Verbrauchsleitungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch
ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welche das Medium fließt (Merkmale
M1.2, M1.3, M1.3.1).
In der Abbildung 2 mit den Figuren 1 und 2 ist durch Pfeile (insbesondere in Figur 1
als supply fluid, return fluid, to heat exchanger, from heat exchanger) die
Strömungsrichtung des Mediums angeben, das durch das Rohrleitungssystem
hindurchströmt. Daraus ergibt sich, dass das im Rohrleitungssystem angeordnete
Durchflusssteuerungssystem „modulating fluid control device“ mit mindestens einer
der Verbrauchseinrichtungen, nämlich dem Wärmetauscher „heat exchanger“,
verbunden ist. In der Ausführung nach Figur 2 ist das Durchflusssteuerungssystem
„modulating fluid control device“ ein im Rohrleitungssystem angeordneter
Ventilkörper „valve 30“ mit darin angeordnetem Verschlusskörper „valve plug 12“.
In diesem Ventilkörper ist zusätzlich ein durch waagerechte Linien dargestellter
Strömungsgleichrichter (vgl. D9 - ISO 14617-7-20232) und ein Durchflusssensor
„flow detector 22“ in Strömungsrichtung hinter dem Verschlusskörper „valve plug
12“ angeordnet. Da sich der Mediendurchfluss in den Fluidrohren „fluid entry port 8,
fluid exit port 10“ sowie dem darin eingebauten Ventilkörper „valve 30“ nicht ändert,
ergibt sich daraus, dass diese Strömungsstrecke den Rohrleitungsabschnitt bildet,
in dem der Durchflusssensor 22 den aktuellen Mediendurchfluss abtastet und über
das Durchflusssteuerungssystem der Mediendurchfluss wiederrum geregelt wird
„Valve 30 is positioned in the fluid supply line to the space to be heated, and has
associated with it a flow detector 22, between inlet port 8 and exit port 10 as
illustrated“ (vgl. Figuren 1, 2, S. 8, Z. 11 bis 26 1), (Merkmale M1.4, M1.4.1 und
M1.4.2, M1.5, M1.5.1, M1.5.1.1).
Der Durchflusssensor „flow detector 22“ gibt repräsentativ für den ermittelten
Durchfluss ein elektrisches Signal „flow meter transmits an electronic signal,
feedback (in BTU/min or GPM, etc.) to computer 29 (or central building automation
computer 29A) proportional to the flow of water through the supply line and the
computer is programmed to control the positioning of valve plug 12, and hence the
- 27 -
rate of flow through it…“ aus. Das Signal wird dann an die mit dem Durchflusssensor
in Kommunikation stehende Steuerungseinheit „PIC 20“ geleitet (vgl. S. 8, Z. 18 bis
23), (Merkmale M1.5.1.2, M1.5.2, M1.5.2.1, M1.5.2.2).
Wie auf S. 7, Z. 16 bis 20 erläutert, ist die Steuerungseinheit „PIC 20“ programmiert,
um die Ventilstellung in Abhängigkeit von den Meßwerten des Durchflusssensors,
des Thermostaten 18 und der Temperatursensoren 26 oder 26a und 28 zu
bestimmen. In der Beschreibung auf S. 7, Z. 11 bis 23 ist offenbart, dass das
Durchflusssteuerungssystem „modulating fluid control device“ in
Kommunikationsverbindung mit der Steuereinheit „PIC 20“ steht, wobei der über
einen Stellmotor „control valve motor 21“ angesteuerte Verschlusskörper „valve plug
12“ den Durchlass in Reaktion auf das Steuersignal reguliert (Merkmale M1.5.3,
M1.5.3.1, M1.5.3.2, M1.7).
Sowohl in den Ausführungsbeispielen nach Figur 1 als auch nach Figur 2 weist das
Durchflusssteuerungssystem neben dem als Verschlusskörper „valve plug 12“
ausgebildeten Durchlass-Regulierungssystems eine Durchflusskammer mit
regulierbaren Durchlass nach Merkmal M1.6 auf (siehe senatsseitige grün-gefärbte
Bereiche in Abbildung 2), die durch ihre Einlauf- und Auslaufstutzen an den Rohren
8, 10 eine eigenständige räumlich-körperliche Ausgestaltung aufweist.
In den Ansprüchen 1 und 2 ist offenbart, dass zur Regulierung des tatsächlichen
Mediendurchflusses an den als Eingangsgröße festgesetzten Mediendurchfluss ein
Vergleich aufgrund des elektrischen Signals des Durchflusssensors in der
Steuerungseinheit „valve controller“ mit dem vom Thermostaten festgelegten
Steuerungssignal erfolgt. Aufgrund des direkten Vergleichs der elektrischen Signale
wird eine Bewertung durchgeführt, auf deren Basis der Durchfluss mit Hilfe des
Durchlass-Regulierungssystems „motor 21, valve plug 12“ so lange reguliert wird,
bis der tatsächliche Mediendurchfluss dem festgesetzten Mediendurchfluss
entspricht „the valve controller is a programmable integrated controller (PIC)
programmed to control the positioning of the valve responsive to signals received
from the sensor and the flow detection means to maintain the required rate of flow
of fluid through the system“ (Merkmale M1.10, M1.11, M1.11.1 und M1.11.2).
- 28 -
Nicht offenbart sind die Merkmale M1.8, M1.9, M1.9.0 und M1.9.1, da der
Durchflusssensor „flow detector 22“ nach beiden Ausführungsbeispielen gemäß
Fig. 1 und Fig. 2 in der Durchflusskammer des Durchlass-Regulierungssystems
angeordnet ist und damit nicht in einer Position hinter dem Durchlass-
Regulierungssystem. Darüber hinaus ist auch nicht offenbart, dass der
Durchflusssensor ein statisches Meßprinzip auf Basis einer Wellenausbreitung in
dem Medium aufweist und ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein
elektromagnetischer Durchflusssensor verwendet wird.
4.3 Die Neuheitsschädlichkeit weiterer im Verfahren befindlicher
Entgegenhaltungen wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich.
4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch
nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der D1/D1Ü mit dem
Fachwissen des Fachmanns oder der D2, da die Zusammenschau nicht in
naheliegender Weise zu Merkmal M1.9.1 führt.
Die D1 offenbart - wie unter 4.1 dargelegt – die Anordnung eines als
Druckdifferenzsensor ausgeführten Durchflusssensors in einer Position vor dem
Durchlass-Regulierungssystem. Nicht offenbart sind die Merkmale M 1.9, M1.9.0
und M1.9.1.
Der Fachmann hat ausgehend von der in der D1 beschriebenen Messanordnung
keine weitere Veranlassung, einen Durchflusssensor mit einem
Beruhigungsabschnitt hinter dem Durchlass-Regulierungssystem anzuordnen. Für
ein Naheliegen bedarf es für den Fachmann nach ständiger Rechtsprechung des
BGHs aber in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen oder Hinweise oder sonstiger
Anlässe (vgl. BGH-Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 –
Kinderbett; Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung). Diese sind jedoch vorliegend ausgehend von der D1 nicht
- 29 -
ersichtlich. Aufgrund der zu erwartenden hohen Genauigkeit beurteilt der Fachmann
die Anordnung des Durchflusssensors 10 in dem strömungsberuhigten Abschnitt
vor dem Durchlass-Regulierungssystem 2 bereits als vorteilhaft. Auch sonst ist nicht
erkennbar, warum der Fachmann die Messanordnung mit dem
Druckdifferenzsensor in einer Position hinter dem Durchfluss-Regulierungssystem
anordnen soll, da dort aufgrund der Anordnung des Durchfluss-
Regulierungssystems „Regelventil“ eine turbulente Strömung erzeugt wird und
somit keine genaue Durchflussmessung möglich ist.
Auch aus der Druckschrift D2 ist - wie unter 4.2 dargelegt – keine Anordnung des
Durchflusssensors 22 in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem
bekannt. Zudem ist nicht offenbart, dass die Durchflussmessung auf einem
statischen Messprinzip erfolgt und ein Ultraschall-Durchflusssensor oder ein
elektromagnetischer Durchflusssensor verwendet wird (fehlende Merkmale M 1.8,
M1.9, M1.9.0 und M1.9.1). Da in der D1 und der D2 weder offenbart ist, dass der
Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter dem
Durchlass-Regulierungssystem vorgesehen ist, noch bekannt ist, diesen als
Ultraschall-Durchflusssensor oder elektromagnetischen Durchflusssensor zu
gestalten, führt auch eine Kombination dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1.
4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch
nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D2 mit
dem Fachwissen des Fachmanns bzw. der D3 oder der D4.
Aus der D2 ist bekannt, den Durchflusssensor
22 (vgl. Ausschnitt der Figur 2, senatsseitig rot
gefärbt) in die Durchflusskammer (senatsseitig
grün gefärbt) des Durchfluss-
Regulierungssystems anzuordnen (vgl. S. 8, Z.
17) (fehlende Merkmale M1.8, M1.9.1). Die
Anordnung sämtlicher Komponenten in dem
- 30 -
Ventilkörper „valve 30“ ist ausdrücklich erwünscht, da mit dem Einbau des
Ventilkörpers eine genaue Durchflussregelung vorteilhaft erreicht wird (vgl. S. 2, Z.
20 bis 26, S. 4. Z. 5 bis 11). Der Fachmann erkennt, dass der Ventilkörper mit den
eingebautem Durchflusssensor herstellerseitig bereits kalibriert wird, so dass das
Fachpersonal den Ventilkörper einfach montieren kann. Zudem ist keine erneute
Kalibrierungsmessung vor Ort erforderlich um die Messgenauigkeit zu verbessern.
Da die D2 eine bereits ausgereifte und fertige Lösung vorsieht, hat der Fachmann
aufgrund der Lehre der D2 überhaupt keine Veranlassung, den Durchflusssensor
außerhalb des Ventils, insbesondere in einem bestimmten Abstand dahinter
anzuordnen.
Auch durch Hinzuziehung der D3 oder der D4 kommt der Fachmann nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die D3 betrifft die Durchflussmessung mittels eines Ultraschall- oder
elektromagnetischen Durchflusssensors (vgl. S. 12, Z. 19 bis 22). Aus den Figuren
4 und 5 geht hervor, dass der Durchflusssensor „velocity meter 15“ in einer Position
vor dem Durchlass-Regulierungssystem „control valve mechanism 32“ angeordnet
ist (fehlendes Merkmal M1.9.1), so dass auch eine Zusammenschau der D2 mit der
D3 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt. Aus Sicht des Fachmanns
ist die in D3 vorgesehene Reihenfolge der Komponenten vorteilhaft, da vor und
hinter dem Durchflusssensor eine gerade Strömungsstrecke mit laminarer
Strömung eine genaue Durchflussmessung erlaubt. Der Fachmann erkennt, dass
eine Durchflussmessung in Strömungsrichtung hinter dem Durchlass-
Regulierungssystem aufgrund der durch die zweifache Strömungsumlenkung
hervorgerufenen Turbulenzen ungenauer ist.
Die D4 betrifft den Einsatz von Ultraschall-Durchflusssensoren zur Überwachung
des Durchflusses in Gebäuden, wobei durch Vorsprünge in der Rohrleitung
Turbulenzen verursacht werden (vgl. Abs. [0009]). Zur Strömungsberuhigung ist der
Einbau eines Strömungsgleichrichters in einer Position vor einem Ultraschall-
Durchflusssensor vorgesehen. Auch die D4 kann den Fachmann nicht dazu
anregen, den Durchflusssensor in einer Position hinter dem Durchlass-
- 31 -
Regulierungssystem anzuordnen, zumal in der D4 überhaupt nicht offenbart ist, ob
und in welcher Position im Rohrleitungssystem ein Durchlass-Regulierungssystem
angeordnet ist (fehlendes Merkmal M1.9.1).
4.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch
nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D15 mit
dem Fachwissen des Fachmanns bzw. der D16.
Die Druckschrift D15 betrifft ein zentralen Heizungs-/Kühlsystem mit einer Pumpe
und einer eingebauten Drosselarmatur mit elektronischer Volumenstrommeßeinheit
in einem Rohrleitungsstrang. Zur Vermeidung einer zeitweiligen Überlastung und im
Hinblick auf eine optimierte Drehzahlregelung der Pumpe ist vorgesehen, aufgrund
Abbildung 2: Fig. 18 der D15 mit senatsseitig in Farbe hinzugefügten Beschriftungen und Markierungen
- 32 -
eines gemessenen Volumenstroms und einem Soll-Ist-Vergleich in der
Steuereinrichtung die Drehzahl der Pumpe und/oder die Drosselstellung der
Drosselarmaturen über eine Stelleinrichtung zu verändern (vgl. S. 2, Z. 26 bis S. 3,
8, Anspruch 1), (Merkmal M1.1).
Aus Figur 18 iVm Figur 1 ist ein hydraulisches System mit einer gemeinsame Quelle
„Erzeuger E“ bekannt, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen
ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen „Verbraucher V1, V2“, die mit der
gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches
das Medium verteilt wird, mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit
mindestens einem der mehreren Verbrauchseinrichtungen V1, V2 verbunden und für
die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch
einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft. Der
Verbraucherkreislauf „Verbraucherstrang 7“ erstreckt sich von einem Verteiler VT
über zwei parallel angeordnete Verbraucher V1 und V2 zu einem Sammler SA. Die
Volumenstrommesseinheiten 3.1, 3.2, der Regler 29.1/29.2 und die als Durchlass-
Regulierungssystem ausgebildete Drosselarmatur 2 mit ihrem Stellantrieb 12 bilden
dabei das Durchflusssteuerungssystem (vgl. Figur 18 iVm Figur 1), (Merkmale
M1.2, M1.3, M1.3.1, M1.4, M1.4.1, M1.5).
Die Volumenstrommesseinheiten 3.1 und 3.2 sind Durchflusssensoren im Sinne von
Merkmal M1.5.1. Eine Volumenstrommesseinheit 3.1 ist nach dem Verteiler VT und
vor der Pumpe 9 angeordnet und erfasst den Teil-Volumenstrom Q1. Zwischen der
Drosselarmatur 2 und der geregelten Pumpe 9 mündet in den Vorlauf des
Verbraucherstranges 7 eine Bypassleitung 10 im Einmündungsort 33 ein. Der
Bypass 10 verbindet den von den Verbrauchern V1, V2 als Rücklauf dienenden
wegführenden Teil des Stranges 7 mit dem Vorlauf. Die im Bypass angeordnete
Volumenstrommesseinheit 3.2 erfasst den Teil-Volumenstrom Q2.
In einer – in der D15 zwar beschriebenen, in deren Fig. 18 jedoch nicht zeichnerisch
dargestellten – Ausgestaltungsalternative (vgl. Abbildung 3) ist die
Volumenstrommesseinheit 3.2 zur Erfassung des Gesamtvolumenstroms Qgesamt in
dem als Rücklauf dienenden Teil des Verbraucherkreislaufs 7 nach dem
- 33 -
Verbraucher V2 und vor dem Abzweigungspunkt 34 der Bypassleitung vorgesehen
(vgl. S. 31, Z. 20 bis 28).
Eine Steuer- oder Regelungseinrichtung „Regler 29.1 und 29.2“ steht in
Kommunikationsverbindung mit den Volumenstrommesseinheiten 3.1 und 3.2. Die
von den Volumenstrommesseinheiten 3.1, 3.2 erfassten Volumenströme Q1 und Q2
werden als elektronische Messsignale dem Regler 29.1 zugeführt. Durch
entsprechende Additions- oder Substraktionsvorgänge innerhalb des Reglers 29.1
können somit der von der Pumpe 9 umzuwälzende Volumenstrom Qgesamt sowie die
Teilvolumenströme Q1 und Q2 exakt bestimmt werden. Entsprechend dem
gewünschten Regelverhalten, welches in dem Regler 29.2 mittels bekannter
Maßnahmen abgelegt ist, liefert der Regler 29.1 die entsprechenden Stellsignale an
die Drosselarmatur 2 und an die drehzahlregelbare Pumpe 9. Die Drosselarmatur 2
ist hierzu als Stellventil ausgebildet und mit einem Stellantrieb 12 versehen, woraus
sich dem Fachmann ergibt, dass die Drosselarmatur eine Durchflusskammer in dem
Rohrleitungsabschnitt aufweist (vgl. Abbildung 3 mit senatsseitiger Markierung, S.
30, Z. 23 bis S. 31, Z. 6, Ansprüche 1, 14, 16 bis 18, 21, 25, 27), (Merkmale M1.5.2,
M1.5.2.1, M1.5.2.2, M1.5.3, M1.5.3.1. M1.6, M1.7, infolgessen auch M1.10 und
M1.11).
Verwirklicht ist zudem Merkmal M1.8, denn die Volumenstrommesseinheit 3.1 oder
3.2 ist außerhalb der Durchflusskammer angeordnet. Sie ist entweder vor der
Drosselarmatur 2 oder in der Bypassleitung 10 oder alternativ zwischen dem
Verbraucher V2 und vor dem Abzweigungspunkt 34 bereitgestellt (vgl. Abbildung 3)
Das Rohrleitungssystem „Verbraucherstrang 7“ weist einen Rohrleitungsabschnitt
(in Abbildung 3 rot gefärbt) zwischen dem Verteiler VT und dem Einmündungsort
33 auf, in dem der gleiche Mediendurchfluss Q1 strömt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Durchflusssteuerungssystem für die
Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch
einen Rohrleitungsabschnitt des Rohrleitungssystems hindurchläuft, zum Abtasten
eines tatsächlichen Mediendurchflusses durch den Rohrleitungsabschnitt und
Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen
- 34 -
Mediendurchfluss anzeigt, wobei die Steuerungseinheit eine Bewertung des
Durchflussniveaus durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals des
abgetasteten Mediendurchfluss mit dem festgesetzten Mediendurchfluss vornimmt
und die Steuereinheit ein Steuersignal basierend auf der Bewertung ausgibt und
dadurch den Durchfluss in dem Rohrleitungsabschnitt mittels des Durchlass-
Regulierungssystems so lange steuert, bis der tatsächliche Mediendurchfluss dem
festgesetzten Mediendurchfluss entspricht (Merkmale M1.4.2, M1.5.1.1, M1.5.1.2,
M1.11.1 und M1.11.2).
Die in D15 offenbarte Vorrichtung erfüllt bereits nicht die Merkmale M1.9, M1.9.0
und M1.9.1, weil der erste Volumenstrommesser 3.1 in einer Position vor der
Drossel 2 und der zweite Volumenstrommesser 3.2 nicht in demselben
Rohrleitungsabschnitt angeordnet ist wie das Durchlass-Regulierungssystem. Es ist
zudem nicht bekannt, dass die Durchflussmessung auf einem statischen Meßprinzip
erfolgt und der Durchflusssensor als Ultraschall- oder als elektromagnetischer
Durchflusssensor ausgebildet ist. Diese Anordnung der jeweiligen
Volumenstrommesser 3.1 und 3.2 in bestimmten Rohrleitungsabschnitten zur
Messung von anderen Medien-(Teil)-durchflüssen Q1, Q2 ist in D15 ausdrücklich
erwünscht und zur Bestimmung des von der Pumpe umzuwälzenden Gesamt-
Mediendurchflusses Qgesamt bzw. zur Regelung der Drosselarmatur 2 und der
drehzahlgeregelten Pumpe sogar erforderlich (vgl. S. 30, Z. 17 bis 31). Daher hatte
der Fachmann keinen Anlass, eine andere Anordnung als die in der D15 bekannte
Lösung in Betracht zu ziehen.
Die Druckschrift D16 betrifft ein Verfahren zur Durchflussmessung in Umgebungen,
in denen Blasen im Flüssigkeitsstrom auftreten können, wobei neben
Blasendetektoren auch Ultraschall-Durchflusssensoren verwendet werden (vgl.
Abs. [0010] bis [0012]). Auch wenn die D16 die Durchflussmessung mit Ultraschall-
Durchflusssensoren offenbart, hat der Fachmann keine Veranlassung, diesen
Ultraschall-Durchflusssensor in dem Rohrleitungsabschnitt in einer Position hinter
dem Durchlass-Regulierungssystem anzuordnen (fehlendes Merkmal M1.9.1).
- 35 -
4.7 Die übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab. Sie sind aber auch
von der Klägerin lediglich zum Nachweis des Fachwissens des Fachmanns
eingereicht worden.
Zur Strömungsberuhigung von Turbulenzen, die durch Ventile, Rohrumlenkungen
oder Rohreinbauten hervorgerufen werden, lehrt die D5 den Strömungsgleichrichter
jeweils mit kreisrunden Öffnungen am inneren und am äußeren Umfang
auszubilden.
Die D6 bis D6´´´´ ist ein Auszug aus einem Fachbuch der Prozessmeßtechnik, in
der die fachüblichen Sensoren zur Durchflussmessung, insbesondere der
Ultraschall-Durchflusssensor, und ihre Anwendungen beschrieben sind.
Der Wikipedia-Artikel D7 betrifft die Bauarten verschiedener Durchflusssensoren.
Die D8 ist ein Auszug aus seinem Fachbuch über Durchflussmessung,
insbesondere der Anwendung von Ultraschall-Durchflusssensoren und die
Berechnung der Beruhigungsstrecke.
Die Fachartikel D10 und D11 behandeln jeweils die Veränderung der
Messgenauigkeit nach dem Einbau von Ultraschall-Durchflusssensoren in
Rohrleitungen mit verschiedenen Einbauveränderungen („single elbow, double
elbow, reduction in pipe diameter“) oder sich ändernden Strömungsbedingungen.
Die D12 ist ein Auszug einer Internetseite über die Anwendungsgebiete von
Ultraschall-Durchflusssensoren.
Die Bedienungsanleitungen D13 bis D13´´ und D14 betreffen jeweils
Einbauvorschriften von Ultraschall-Durchflusssensoren.
Keine dieser Druckschriften kann für sich oder in Verbindung mit anderen
Druckschriften oder dem Fachwissen des Fachmanns ein zentrales Heizungs-
/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem mit den Merkmalen M1.4 bis M1.11.2
nahelegen.
- 36 -
6. Somit erweist sich das Streitpatent im Umfang seines angegriffenen
Patentanspruchs 1 als rechtsbeständig, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen
ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 709 S. 1 und S.2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner Richter Meiser Schenk Herbst
Full & Egal Universal Law Academy