BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 4 Ni 28/07 (EU) URTEIL Verkündet am 2. September 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 504 343 (DE 691 12 374) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. agr. Huber, Richterin Friehe, Richter Dipl.-Ing. Rippel und Richterin Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 504 343 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 15 bis 23 für nichtig erklärt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 504 343 (Streitpatent), das am 19. September 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung US 593794 vom 5. Oktober 1990 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 691 12 374 geführt. Es be-trifft eine Vorrichtung zum Ausstülpen eines Schlauches; ihr Anwendungsverfah-ren; und Verfahren zum Einführen eines Schlauches zum Auskleiden und umfasst - 3 - 23 Patentansprüche, die vollständig angegriffen sind. Die Ansprüche 1, 13, 15 und 20 haben folgenden Wortlaut: - 4 - - 5 - In deutscher Übersetzung lauten diese Ansprüche wie folgt: - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 12, 14, 16 bis 19 und 21 bis 23 wird auf das Streitpatent Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents über den In-halt der Anmeldung hinausgeht und das Patent schon deshalb für nichtig zu erklä-ren sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu noch be-ruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt sich hierzu insbesondere auf die Dokumente - 10 - DE 29 52 625 A1 - K6 und US 4,385,885 - K7. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 504 343 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie ihr Patent mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche die Fassungen nach folgenden Hilfsanträgen erhalten: Hilfsantrag 1: 1. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs, mit einem Gehäuse (12, 32), das erste und zweite offene Enden aufweist und erste und zweite Kammern (14, 52) umschließt, die mittels eines Kanals miteinander in Verbindung stehen, welcher zumindest teilweise durch eine flexible Wand (46) be-grenzt wird und zum Hindurchtritt des umzustülpenden Schlauches (92) dient, wobei das Gehäuse eine dritte Kam-mer (54) aufweist, von welcher die flexible Wand (46) eine Flä-che bildet, wobei die zweite Kammer (52) in einem Auslass (38) endet, welcher durch das zweite Ende des Gehäuses (12, 32) gebildet wird und zum Befestigen eines Endes (92a) des Schlauchs (92) dient, wodurch der Auslass (38) der zweiten Kammer (52) verschlossen wird, - 11 - einer Einrichtung (72, 80) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der zweiten Kammer (52), um dadurch den Schlauch (92) aus der Vorrichtung heraus umzustülpen, und einer Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54), dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in aufrechter Stellung dient, bei der das erste offene Ende ein offenes Oberteil bildet, durch welches der Schlauch (92) so zugeführt werden kann, dass er nach unten durch den Kanal, der zumindest teilweise durch die flexible Wand (46) begrenzt wird, und dann durch die zweite Kammer (52) läuft und aus dem zweiten Ende (38) des Gehäuses heraustritt, welches ein unteres Ende bildet, und die Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54) so ausgebildet ist, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) gepresst wird, um im Wesentlichen die ersten und zweiten Kammern (14, 52) voneinander zu trennen und den erhöhten Druck in der zwei-ten Kammer (52) beizubehalten, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch den Kanal fortsetzen darf. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (72, 80; 60, 56) zum Zuführen von Fluid zu der zweiten (52) bzw. dritten (54) Kammer hinsichtlich der Zu-fuhr von Fluid unter erhöhtem Druck individuell steuerbar sind. - 12 - 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Wand (46) im Wesentlichen vollständig um den Kanal verläuft, um dabei ein afterförmiges Ventil zu bil-den, welches durch den Fluiddruck in der dritten Kammer (54) in eine gegen den Schlauch (92) anliegende Schließstellung bewegt wird. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (18), welche das Entweichen von Fluid aus der ersten Kammer (14) gestattet. 5. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (16, 20) zum Zuführen von Fluid zu der ersten Kammer (14), welche eine Steuerung zum Steuern des Fluidstroms zu der ersten Kammer (14) aufweist, um darin ei-ne gewünschte Fluidtiefe hervorzurufen. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ge-kennzeichnet durch eine in der ersten Kammer (14) angeord-nete Einrichtung (68a), welche einen Fluidstrom zu der ersten Kammer bewirkt und ein Ende (68a) aufweist, an welches ein Fluidförderschlauch (94) anschließbar ist. 7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (60, 56) zum Zu-führen von Fluid zu der dritten Kammer (54) hinsichtlich des Drucks des von ihr zugeführten Fluids variabel steuerbar ist. - 13 - 8. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrich-tung zum Zuführen von Fluid zu der zweiten Kammer (52) eine Flüssigkeit zuführt und dass die Einrichtung zum Zuführen von Fluid zu der dritten Kammer (54) ein Gas zuführt. 9. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit Was-ser ist und dass das Gas Luft ist. 10. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) eine Bodenwand (6) und einen rohrförmigen Bo-denauslass (10) aufweist, dass die dritte Kammer (54) eine sich von der ersten Kammer (14) nach unten fortsetzende Au-ßenwand (32) und ein nach oben verlaufendes, rohrförmiges Bodenteil (44) aufweist, und dass die flexible Wand (46) sich zwischen dem Bodenauslass (10) und dem Bodenteil (44) er-streckt und an denselben befestigt ist, wobei die dritte Kam-mer (54) zumindest teilweise durch die Außenwand (32) und die flexible Wand (46) begrenzt wird. 11. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Bodenauslass (10) der ersten Kammer (14) nach oben verläuft, dass ein En-de der flexiblen Wand (46) daran befestigt ist, dass sich der Körper der flexiblen Wand (46) durch den Bodenauslass (10) hindurch erstreckt und dass das andere Ende der flexiblen Wand (46) an dem rohrförmigen Bodenteil (44) befestigt ist. - 14 - 12. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Auslass (38) der zweiten Kammer (42) leicht entfernbar und durch ei-nen Auslass mit unterschiedlichem Durchmesser im Sinne ei-ner einfachen Anpassung an eine Durchmesseränderung des auszustülpenden Schlauchs austauschbar ist. 13. Verfahren zu Verwendung der Vorrichtung zum Umstülpen ei-nes Schlauchs nach Anspruch 1, bei dem ein umzustülpender Schlauch (92) durch die erste Kammer (14), den Kanal und die zweite Kammer (52) zugeführt und mit seinem vorderen Ende (92a) an dem Auslass (38) der zweiten Kammer (52) befestigt wird, ein Fluid unter erhöhtem Druck der zweiten Kammer (52) zu-geführt wird, um den Schlauch (92) aus dem Auslass (38) heraus umzustülpen, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) derart ausgebildet wird, dass sie ober-halb der zweiten Kammer (52) liegt, der Schlauch (92) nach unten durch die erste Kammer (14), die flexible Wand (46) und dann durch die zweite Kammer (52) geführt wird, der ersten Kammer (14) ein Fluid zugeführt wird, bis der Fluid-spiegel (96) in der ersten Kammer (14) eine vorbestimmte La-ge erreicht, - 15 - Fluid unter erhöhtem Druck der dritten Kammer (54) derart zu-geführt wird, dass die erste und zweite Kammer (14, 52) im Wesentlichen voneinander getrennt werden, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch die Kammern (14, 52) fortsetzen darf, und der Fluiddruck in der dritten Kammer (54) im Wesentlichen auf einem gewünschten Wert gehalten wird, um dadurch die Bei-behaltung des erhöhten Drucks in der zweiten Kammer (52) zu unterstützen. 14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein Ende (94a) eines zweiten Schlauchs (94) an dem vorderen Ende (92b) des Schlauchs (92) befestigt wird, und dass das andere Ende (94b) des zweiten Schlauchs (94) an einer in der ersten Kammer (14) freiliegenden Einrichtung (68) befestigt wird, dass die Umstülpung des Schlauchs (92) von der Vor-richtung fortgesetzt und das Fluid in der ersten Kammer (14) belassen wird, bis der Schlauch (92) vollständig umgestülpt ist, worauf Fluid dem zweiten Schlauch (94) durch die freilie-gende Einrichtung (68) zugeführt wird, so dass das dem zwei-ten Schlauch (94) zugeführte Fluid auf das Innere des umge-stülpten Schlauchs (92) einwirken kann. 15. Verfahren zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, bei dem das Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, einen Aus-lass (38) einer Pump- oder Stülpkammer (52) verschließt, durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt und welche mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid gefüllt wird, und bei dem der Schlauch (92) in die Pumpkammer (52) durch einen - 16 - Kanal zugeführt wird, welcher zumindest teilweise durch ein flexibles Bauteil oder eine flexible Wand (46) begrenzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist und die Pumpkammer (52) abdichtet und dass auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) vorhanden ist, in welcher ein Druck bis zu einem solchen Ausmaß aufgebaut wird, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) abdichtet, um das Ent-weichen von Fluid aus der Pumpkammer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zufuhrgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steu-ern. 16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeich-net, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhän-gig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. 18. Verfahren nach Anspruch 15, 16 oder 17, dadurch gekenn-zeichnet, dass sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befindet und dass der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vorbei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. 19. Verfahren nach Anspruch 15, 16, 17 oder 18, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Kanal unterirdisch verlegt ist. - 17 - 20. Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, mit einem rohrförmigen Gehäuse (12, 32), das einen Auslass (38) aufweist, welcher von dem Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, verschließbar ist, so dass das Gehäuse und der Schlauch eine Pump- oder Stülpkam-mer (52) bilden, durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt, einer Einrichtung (72, 80) zum Versorgen der Pumpkammer (52) mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid, einem flexiblen Bauteil oder einer flexiblen Wand (46), welche zumindest teilweise einen Kanal in dem Gehäuse begrenzt, der zum Hindurchtritt des Schlauchs (92) dient, so dass im Be-trieb die Wand (46) die Pumpkammer (52) abdichtet und auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) ge-bildet wird, in welcher ein Druck aufgebaut werden kann, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (60, 56) zum Steuern des Drucks in der getrennten Kamme (54) dahingehend, dass sich die flexible Wand (46) dichtend gegen den Schlauch (92) anlegt, um das Entweichen von Stülpfluid aus der Pumpkam-mer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zuführgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steuern; wobei die flexible Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist. - 18 - 21. Vorrichtung nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 22. Vorrichtung nach Anspruch 20 oder 21, dadurch gekennzeich-net, dass die Drucksteuereinrichtung (72, 80, 60, 56) derart ausgebildet ist, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhängig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. 23. Vorrichtung nach Anspruch 20, 21 oder 22, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in einer Stel-lung vorgesehen ist, in welcher sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befin-det und der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vor-bei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. Hilfsantrag 2: 1. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs, mit einem Gehäuse (12, 32), das erste und zweite offene Enden aufweist und erste und zweite Kammern (14, 52) umschließt, die mittels eines Kanals miteinander in Verbindung stehen, welcher zumindest teilweise durch eine flexible Wand (46) be-grenzt wird und zum Hindurchtritt des umzustülpenden Schlauches (92) dient, wobei das Gehäuse eine dritte Kam-mer (54) aufweist, von welcher die flexible Wand (46) eine Flä-che bildet, wobei die zweite Kammer (52) in einem Auslass (38) endet, welcher durch das zweite Ende des Gehäuses (12, 32) gebildet wird und zum Befestigen eines Endes (92a) des Schlauchs (92) dient, wodurch der Auslass (38) der zweiten Kammer (52) verschlossen wird, - 19 - einer Einrichtung (72, 80) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der zweiten Kammer (52), um dadurch den Schlauch (92) aus der Vorrichtung heraus umzustülpen, und einer Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54), dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in aufrechter Stellung dient, bei der das erste offene Ende ein offenes Oberteil bildet, durch welches der Schlauch (92) so zugeführt werden kann, dass er nach unten durch den Kanal, der zumindest teilweise durch die flexible Wand (46) begrenzt wird, und dann durch die zweite Kammer (52) läuft und aus dem zweiten Ende (38) des Gehäuses heraustritt, welches ein unteres Ende bildet, und die Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54) so ausgebildet ist, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) gepresst wird, um im Wesentlichen die ersten und zweiten Kammern (14, 52) voneinander zu trennen und den erhöhten Druck in der zwei-ten Kammer (52) beizubehalten, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch den Kanal fortsetzen darf, wobei der Bereich der Vorrichtung, der sich stromaufwärts der flexiblen Wand (46) befindet, nach außen offen ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (72, 80; 60, 56) zum Zuführen von Fluid zu der zweiten (52) bzw. dritten (54) Kammer hinsichtlich der Zu-fuhr von Fluid unter erhöhtem Druck individuell steuerbar sind. - 20 - 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Wand (46) im Wesentlichen vollständig um den Kanal verläuft, um dabei ein afterförmiges Ventil zu bil-den, welches durch den Fluiddruck in der dritten Kammer (54) in eine gegen den Schlauch (92) anliegende Schließstellung bewegt wird. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (18), welche das Entweichen von Fluid aus der ersten Kammer (14) gestattet. 5. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (16, 20) zum Zuführen von Fluid zu der ersten Kammer (14), welche eine Steuerung zum Steuern des Fluidstroms zu der ersten Kammer (14) aufweist, um darin ei-ne gewünschte Fluidtiefe hervorzurufen. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ge-kennzeichnet durch eine in der ersten Kammer (14) angeord-nete Einrichtung (68a), welche einen Fluidstrom zu der ersten Kammer bewirkt und ein Ende (68a) aufweist, an welches ein Fluidförderschlauch (94) anschließbar ist. 7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (60, 56) zum Zu-führen von Fluid zu der dritten Kammer (54) hinsichtlich des Drucks des von ihr zugeführten Fluids variabel steuerbar ist. - 21 - 8. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrich-tung zum Zuführen von Fluid zu der zweiten Kammer (52) eine Flüssigkeit zuführt und dass die Einrichtung zum Zuführen von Fluid zu der dritten Kammer (54) ein Gas zuführt. 9. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit Was-ser ist und dass das Gas Luft ist. 10. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) eine Bodenwand (6) und einen rohrförmigen Bo-denauslass (10) aufweist, dass die dritte Kammer (54) eine sich von der ersten Kammer (14) nach unten fortsetzende Au-ßenwand (32) und ein nach oben verlaufendes, rohrförmiges Bodenteil (44) aufweist, und dass die flexible Wand (46) sich zwischen dem Bodenauslass (10) und dem Bodenteil (44) er-streckt und an denselben befestigt ist, wobei die dritte Kam-mer (54) zumindest teilweise durch die Außenwand (32) und die flexible Wand (46) begrenzt wird. 11. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Bodenauslass (10) der ersten Kammer (14) nach oben verläuft, dass ein En-de der flexiblen Wand (46) daran befestigt ist, dass sich der Körper der flexiblen Wand (46) durch den Bodenauslass (10) hindurch erstreckt und dass das andere Ende der flexiblen Wand (46) an dem rohrförmigen Bodenteil (44) befestigt ist. - 22 - 12. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Auslass (38) der zweiten Kammer (42) leicht entfernbar und durch ei-nen Auslass mit unterschiedlichem Durchmesser im Sinne ei-ner einfachen Anpassung an eine Durchmesseränderung des auszustülpenden Schlauchs austauschbar ist. 13. Verfahren zu Verwendung der Vorrichtung zum Umstülpen ei-nes Schlauchs nach Anspruch 1, bei dem ein umzustülpender Schlauch (92) durch die erste Kammer (14), den Kanal und die zweite Kammer (52) zugeführt und mit seinem vorderen Ende (92a) an dem Auslass (38) der zweiten Kammer (52) befestigt wird, ein Fluid unter erhöhtem Druck der zweiten Kammer (52) zu-geführt wird, um den Schlauch (92) aus dem Auslass (38) heraus umzustülpen, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) derart ausgebildet wird, dass sie ober-halb der zweiten Kammer (52) liegt, der Schlauch (92) nach unten durch die erste Kammer (14), die flexible Wand (46) und dann durch die zweite Kammer (52) geführt wird, der ersten Kammer (14) ein Fluid zugeführt wird, bis der Fluid-spiegel (96) in der ersten Kammer (14) eine vorbestimmte La-ge erreicht, - 23 - Fluid unter erhöhtem Druck der dritten Kammer (54) derart zu-geführt wird, dass die erste und zweite Kammer (14, 52) im Wesentlichen voneinander getrennt werden, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch die Kammern (14, 52) fortsetzen darf, und der Fluiddruck in der dritten Kammer (54) im Wesentlichen auf einem gewünschten Wert gehalten wird, um dadurch die Bei-behaltung des erhöhten Drucks in der zweiten Kammer (52) zu unterstützen, wobei der Bereich der Vorrichtung, der sich stromaufwärts der flexiblen Wand (46) befindet, nach außen offen ist. 14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein Ende (94a) eines zweiten Schlauchs (94) an dem vorderen Ende (92b) des Schlauchs (92) befestigt wird, und dass das andere Ende (94b) des zweiten Schlauchs (94) an einer in der ersten Kammer (14) freiliegenden Einrichtung (68) befestigt wird, dass die Umstülpung des Schlauchs (92) von der Vor-richtung fortgesetzt und das Fluid in der ersten Kammer (14) belassen wird, bis der Schlauch (92) vollständig umgestülpt ist, worauf Fluid dem zweiten Schlauch (94) durch die freilie-gende Einrichtung (68) zugeführt wird, so dass das dem zwei-ten Schlauch (94) zugeführte Fluid auf das Innere des umge-stülpten Schlauchs (92) einwirken kann. 15. Verfahren zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, bei dem das Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, einen Aus-lass (38) einer Pump- oder Stülpkammer (52) verschließt, - 24 - durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt und welche mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid gefüllt wird, und bei dem der Schlauch (92) in die Pumpkammer (52) durch einen Kanal zugeführt wird, welcher zumindest teilweise durch ein flexibles Bauteil oder eine flexible Wand (46) begrenzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist und die Pumpkammer (52) abdichtet und dass auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) vorhanden ist, in welcher ein Druck bis zu einem solchen Ausmaß aufgebaut wird, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) abdichtet, um das Ent-weichen von Fluid aus der Pumpkammer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zufuhrgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steu-ern; wobei der Bereich der Vorrichtung, der sich stromaufwärts der flexiblen Wand (46) befindet, nach außen offen ist. 16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeich-net, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhän-gig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. 18. Verfahren nach Anspruch 15, 16 oder 17, dadurch gekenn-zeichnet, dass sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befindet und dass der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vorbei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. - 25 - 19. Verfahren nach Anspruch 15, 16, 17 oder 18, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Kanal unterirdisch verlegt ist. 20. Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, mit einem rohrförmigen Gehäuse (12, 32), das einen Auslass (38) aufweist, welcher von dem Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, verschließbar ist, so dass das Gehäuse und der Schlauch eine Pump- oder Stülpkam-mer (52) bilden, durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt, einer Einrichtung (72, 80) zum Versorgen der Pumpkammer (52) mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid, einem flexiblen Bauteil oder einer flexiblen Wand (46), welche zumindest teilweise einen Kanal in dem Gehäuse begrenzt, der zum Hindurchtritt des Schlauchs (92) dient, so dass im Be-trieb die Wand (46) die Pumpkammer (52) abdichtet und auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) ge-bildet wird, in welcher ein Druck aufgebaut werden kann, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (60, 56) zum Steuern des Drucks in der getrennten Kammer (54) dahingehend, dass sich die flexible Wand (46) dichtend gegen den Schlauch (92) anlegt, um das Entweichen von Stülpfluid aus der Pumpkam-mer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zuführgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steuern; - 26 - wobei die flexible Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist; wobei der Bereich der Vorrichtung, der sich stromaufwärts der flexiblen Wand (46) befindet, nach außen offen ist. 21. Vorrichtung nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 22. Vorrichtung nach Anspruch 20 oder 21, dadurch gekennzeich-net, dass die Drucksteuereinrichtung (72, 80, 60, 56) derart ausgebildet ist, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhängig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. 23. Vorrichtung nach Anspruch 20, 21 oder 22, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in einer Stel-lung vorgesehen ist, in welcher sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befin-det und der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vor-bei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. Hilfsantrag 3: 1. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs, mit einem Gehäuse (12, 32), das erste und zweite offene Enden aufweist und erste und zweite Kammern (14, 52) umschließt, die mittels eines Kanals miteinander in Verbindung stehen, welcher zumindest teilweise durch eine flexible Wand (46) be-grenzt wird und zum Hindurchtritt des umzustülpenden Schlauches (92) dient, wobei das Gehäuse eine dritte Kam-- 27 - mer (54) aufweist, von welcher die flexible Wand (46) eine Flä-che bildet, wobei die zweite Kammer (52) in einem Auslass (38) endet, welcher durch das zweite Ende des Gehäuses (12, 32) gebildet wird und zum Befestigen eines Endes (92a) des Schlauchs (92) dient, wodurch der Auslass (38) der zwei-ten Kammer (52) verschlossen wird, einer Einrichtung (72, 80) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der zweiten Kammer (52), um dadurch den Schlauch (92) aus der Vorrichtung heraus umzustülpen, und einer Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54), dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in aufrechter Stellung dient, bei der das erste offene Ende ein offenes Oberteil bildet, durch welches der Schlauch (92) so zugeführt werden kann, dass er nach unten durch den Kanal, der zumindest teilweise durch die flexible Wand (46) begrenzt wird, und dann durch die zweite Kammer (52) läuft und aus dem zweiten Ende (38) des Gehäuses heraustritt, welches ein unteres Ende bildet, und die Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöh-tem Druck zu der dritten Kammer (54) so ausgebildet ist, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) gepresst wird, um im Wesentlichen die ersten und zweiten Kammern (14, 52) voneinander zu trennen und den erhöhten Druck in der zwei-ten Kammer (52) beizubehalten, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch den Kanal fortsetzen darf; - 28 - wobei weiterhin ein Ventil (58) vorgesehen ist, durch welches der Druck in der dritten Kammer (54) absenkbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (72, 80; 60, 56) zum Zuführen von Fluid zu der zweiten (52) bzw. dritten (54) Kammer hinsichtlich der Zu-fuhr von Fluid unter erhöhtem Druck individuell steuerbar sind. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die flexible Wand (46) im Wesentlichen vollständig um den Kanal verläuft, um dabei ein afterförmiges Ventil zu bil-den, welches durch den Fluiddruck in der dritten Kammer (54) in eine gegen den Schlauch (92) anliegende Schließstellung bewegt wird. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (18), welche das Entweichen von Fluid aus der ersten Kammer (14) gestattet. 5. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (16, 20) zum Zuführen von Fluid zu der ersten Kammer (14), welche eine Steuerung zum Steuern des Fluidstroms zu der ersten Kammer (14) aufweist, um darin ei-ne gewünschte Fluidtiefe hervorzurufen. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, ge-kennzeichnet durch eine in der ersten Kammer (14) angeord-nete Einrichtung (68a), welche einen Fluidstrom zu der ersten Kammer bewirkt und ein Ende (68a) aufweist, an welches ein Fluidförderschlauch (94) anschließbar ist. - 29 - 7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (60, 56) zum Zu-führen von Fluid zu der dritten Kammer (54) hinsichtlich des Drucks des von ihr zugeführten Fluids variabel steuerbar ist. 8. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrich-tung zum Zuführen von Fluid zu der zweiten Kammer (52) eine Flüssigkeit zuführt und dass die Einrichtung zum Zuführen von Fluid zu der dritten Kammer (54) ein Gas zuführt. 9. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Flüssigkeit Was-ser ist und dass das Gas Luft ist. 10. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) eine Bodenwand (6) und einen rohrförmigen Bo-denauslass (10) aufweist, dass die dritte Kammer (54) eine sich von der ersten Kammer (14) nach unten fortsetzende Au-ßenwand (32) und ein nach oben verlaufendes, rohrförmiges Bodenteil (44) aufweist, und dass die flexible Wand (46) sich zwischen dem Bodenauslass (10) und dem Bodenteil (44) er-streckt und an denselben befestigt ist, wobei die dritte Kam-mer (54) zumindest teilweise durch die Außenwand (32) und die flexible Wand (46) begrenzt wird. 11. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Bodenauslass (10) der ersten Kammer (14) nach oben verläuft, dass ein En-de der flexiblen Wand (46) daran befestigt ist, dass sich der Körper der flexiblen Wand (46) durch den Bodenauslass (10) - 30 - hindurch erstreckt und dass das andere Ende der flexiblen Wand (46) an dem rohrförmigen Bodenteil (44) befestigt ist. 12. Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach An-spruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Auslass (38) der zweiten Kammer (42) leicht entfernbar und durch ei-nen Auslass mit unterschiedlichem Durchmesser im Sinne ei-ner einfachen Anpassung an eine Durchmesseränderung des auszustülpenden Schlauchs austauschbar ist. 13. Verfahren zu Verwendung der Vorrichtung zum Umstülpen ei-nes Schlauchs nach Anspruch 1, bei dem ein umzustülpender Schlauch (92) durch die erste Kammer (14), den Kanal und die zweite Kammer (52) zugeführt und mit seinem vorderen Ende (92a) an dem Auslass (38) der zweiten Kammer (52) befestigt wird, ein Fluid unter erhöhtem Druck der zweiten Kammer (52) zu-geführt wird, um den Schlauch (92) aus dem Auslass (38) heraus umzustülpen, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Kammer (14) derart ausgebildet wird, dass sie ober-halb der zweiten Kammer (52) liegt, der Schlauch (92) nach unten durch die erste Kammer (14), die flexible Wand (46) und dann durch die zweite Kammer (52) geführt wird, - 31 - der ersten Kammer (14) ein Fluid zugeführt wird, bis der Fluid-spiegel (96) in der ersten Kammer (14) eine vorbestimmte La-ge erreicht, Fluid unter erhöhtem Druck der dritten Kammer (54) derart zugeführt wird, dass die erste und zweite Kammer (14, 52) im Wesentlichen voneinander getrennt werden, solange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch die Kammern (14, 52) fortsetzen darf, und der Fluiddruck in der dritten Kammer (54) im Wesentlichen auf einem gewünschten Wert gehalten wird, um dadurch die Bei-behaltung des erhöhten Drucks in der zweiten Kammer (52) zu unterstützen; wobei der Druck in der dritten Kammer (54) durch das Ventil (58) absenkbar ist. 14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass ein Ende (94a) eines zweiten Schlauchs (94) an dem vorderen Ende (92b) des Schlauchs (92) befestigt wird, und dass das andere Ende (94b) des zweiten Schlauchs (94) an einer in der ersten Kammer (14) freiliegenden Einrichtung (68) befestigt wird, dass die Umstülpung des Schlauchs (92) von der Vor-richtung fortgesetzt und das Fluid in der ersten Kammer (14) belassen wird, bis der Schlauch (92) vollständig umgestülpt ist, worauf Fluid dem zweiten Schlauch (94) durch die freilie-gende Einrichtung (68) zugeführt wird, so dass das dem zwei-ten Schlauch (94) zugeführte Fluid auf das Innere des umge-stülpten Schlauchs (92) einwirken kann. - 32 - 15. Verfahren zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, bei dem das Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, einen Aus-lass (38) einer Pump- oder Stülpkammer (52) verschließt, durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt und welche mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid gefüllt wird, und bei dem der Schlauch (92) in die Pumpkammer (52) durch einen Kanal zugeführt wird, welcher zumindest teilweise durch ein flexibles Bauteil oder eine flexible Wand (46) begrenzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist und die Pumpkammer (52) abdichtet und dass auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) vorhanden ist, in welcher ein Druck bis zu einem solchen Ausmaß aufgebaut wird, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) abdichtet, um das Ent-weichen von Fluid aus der Pumpkammer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zufuhrgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steu-ern; wobei weiterhin ein Ventil (58) vorgesehen ist, durch welches der Druck in der getrennten Kammer (54) absenkbar ist. 16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 17. Verfahren nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeich-net, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhän-gig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. - 33 - 18. Verfahren nach Anspruch 15, 16 oder 17, dadurch gekenn-zeichnet, dass sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befindet und dass der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vorbei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. 19. Verfahren nach Anspruch 15, 16, 17 oder 18, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Kanal unterirdisch verlegt ist. 20. Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Ver-wendung von Fluiddruck, mit einem rohrförmigen Gehäuse (12, 32), das einen Auslass (38) aufweist, welcher von dem Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, verschließbar ist, so dass das Gehäuse und der Schlauch eine Pump- oder Stülpkam-mer (52) bilden, durch welche der Schlauch (92) hindurchtritt, einer Einrichtung (72, 80) zum Versorgen der Pumpkammer (52) mit einem unter Druck stehenden Stülpfluid, einem flexiblen Bauteil oder einer flexiblen Wand (46), welche zumindest teilweise einen Kanal in dem Gehäuse begrenzt, der zum Hindurchtritt des Schlauchs (92) dient, so dass im Be-trieb die Wand (46) die Pumpkammer (52) abdichtet und auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) ge-bildet wird, in welcher ein Druck aufgebaut werden kann, - 34 - gekennzeichnet durch eine Einrichtung (60, 56) zum Steuern des Drucks in der getrennten Kammer (54) dahingehend, dass sich die flexible Wand (46) dichtend gegen den Schlauch (92) anlegt, um das Entweichen von Stülpfluid aus der Pumpkam-mer (52) zu verhindern, während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, und um dabei die Zuführgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steuern; wobei die flexible Wand (46) stromaufwärts der Pumpkammer (52) angeordnet ist; wobei weiterhin ein Ventil (58) vorgesehen ist, durch welches der Druck in der dritten Kammer (54) absenkbar ist. 21. Vorrichtung nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) ein afterförmi-ges Ventil bildet. 22. Vorrichtung nach Anspruch 20 oder 21, dadurch gekennzeich-net, dass die Drucksteuereinrichtung (72, 80, 60, 56) derart ausgebildet ist, dass der Druck in der getrennten Kammer (54) unabhängig von dem Druck in der Pumpkammer (52) ist. 23. Vorrichtung nach Anspruch 20, 21 oder 22, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Vorrichtung zur Verwendung in einer Stel-lung vorgesehen ist, in welcher sich das flexible Bauteil oder die flexible Wand (46) oberhalb der Pumpkammer (52) befin-det und der Schlauch (92) nach unten an der Wand (46) vor-bei und durch die Pumpkammer (52) geführt wird. - 35 - Die Klägerin beantragt auch insoweit, das Patent mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei ursprünglich of-fenbart und patentfähig, insbesondere sei er neu und beruhe auch auf erfinderi-scher Tätigkeit. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg, nämlich soweit die Patentansprü-che 15 bis 23 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 betroffen sind. Denn die Gegenstände der Patentansprüche 15 und 20 des Streitpatents gehen in der Fas-sung nach Haupt- sowie Hilfsanträgen in unzulässiger Weise über den Inhalt der Patentanmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich nach der Fassung der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) eingereicht worden sind. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Gegen-stände dieser Patentansprüche dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, einem Fachhochschulingenieur für Maschinenbau mit mehrjährigen Erfahrungen und einschlägigen Fachkenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Vor-richtungen zum Umstülpen von Schläuchen, aus dem Gesamtinhalt der ursprüngli-chen Anmeldungsunterlagen nicht erschließen konnten. Unbegründet ist die Klage jedoch in Bezug auf die Patentansprüche 1 bis 14. Denn die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ). Der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu, und die mündliche Verhandlung hat keine Kenntnisse oder - 36 - Erfahrungen des Fachmanns ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des Stands der Technik nahe lag, diese Lösung aufzufinden (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 14 kam es daher nicht an. II. 1. Der Streitgegenstand betrifft nach den Patentansprüchen 1 und 20 der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) jeweils eine Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs bzw. eine Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs unter Verwendung von Fluiddruck. Die Patentansprüche 13 und 15 haben ein Verfahren zur Verwendung der Vorrich-tung nach Patentanspruch 1 zum Umstülpen eines Schlauchs bzw. ein Verfahren zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs unter Verwendung von Fluiddruck zum Inhalt. Als Stand der Technik nimmt die Streitpatentschrift nach der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) Bezug auf die US 4 064 211 und beschreibt nach den Ausführungen auf Seite 2, oben, dass es dort nachteilig sei, dass der Druck zum Umstülpen mit-tels einer baulich errichteten Wassersäule erzielt werde, wodurch ein 6,9 m hohes Gerüst am Einsatzort erforderlich sei. Deshalb wurde bereits in der US 4 385 885 (K7) versucht, den Fluiddruck für den Umstülpungsvorgang durch eine Pumpe in einer weitgehend abgeschlossenen Kammer bereitzustellen. Da der umzustülpende Schlauch, der mit einer Kunstharzschicht versehen sei, aufgrund seiner Ausmaße außerhalb jener Kammer aufbewahrt, aber zum Umstül-pen durch jene Kammer hingeführt werden müsse, sei eine wirksame Abdichtung erforderlich, durch welche der umzustülpende Schlauch gleiten könne. Herkömmli-che Abdichtungen (US 4 385 885) mit Dichtlippen bewirken, dass ein hoher Um-stülpdruck gleichzeitig den Durchtritt des Schlauches behindere, weil die Dichtlip-pen gegen den Schlauch gepresst werden und ihn in einem solchen Maß zusam-mendrückten, dass einerseits das Durchgleiten erschwert und andererseits das - 37 - Kunstharz längs des Schlauches ausgepresst („gemolken“) werde, was zur Folge habe, dass der installierte Schlauch nicht mit ausreichend Kunstharz versehen werde. Andere bekannte Abdichtungen beispielsweise nach der FR 2 445 220 A1, seien nicht für den stehenden Betrieb geeignet und könnten zudem lediglich im Störfall vollständig abdichten, was zur Folge habe, dass die Bewegung des Schlauches gestoppt werde. Daher sei nach den Ausführungen auf Seite 3, Zeile 1ff. der Streitpatentschrift es den Fachleuten bislang nicht gelungen, einen ausreichenden Umstülpungsdruck zu erzeugen und gleichzeitig eine wirksame Abdichtung zu schaffen, durch welche der umzustülpende Schlauch gleiten könne. 2. Vor diesem Hintergrund ist es gemäß Seite 3, vorletzter Absatz der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Benutzung dieser Vorrichtung zu schaffen, welche das Umstül-pen des Schlauchs erleichtern, indem ein wirksamer Umstülpungsdruck bereitge-stellt wird, ohne dass eine Wassersäule geeigneter Höhe baulich verwirklicht wer-den muss. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe nach Hauptantrag schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der deutschen Fassung gemäß der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) eine Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs vor, die folgende Merkmale auf-weist: 1. ein Gehäuse (12, 32) 1.1 das Gehäuse weist erste und zweite offene Enden auf; 1.2 das Gehäuse umschließt erste und zweite Kammern (14, 52); 1.2.1 diese stehen mittels eines Kanals miteinander in Verbindung, 1.2.1.1 der Kanal wird zumindest teilweise durch eine flexible Wand (46) be-grenzt; 1.2.2 der Kanal dient zum Hindurchtritt des umzustülpenden Schlauches (92); 1.3 das Gehäuse weist eine dritte Kammer (54) auf; 1.3.1 die flexible Wand (46) bildet eine Fläche von dieser dritten Kammer; - 38 - 1.4 die zweite Kammer (52) endet in einem Auslass (38); 1.4.1 der Auslass wird durch das zweite Ende des Gehäuses (12, 32) ge-bildet; 1.4.2 der Auslass dient zum Befestigen eines Endes (92a) des Schlauchs (92), 1.4.3 wodurch der Auslass (38) der zweiten Kammer (52) verschlossen wird; 2. eine Einrichtung (72, 80) zum Zuführen von Fluid unter erhöhtem Druck zu der zweiten Kammer (52), 2.1 um dadurch den Schlauch (92) aus der Vorrichtung heraus umzustül-pen; 3. eine Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöhtem Druck zu der dritten Kammer (54); 4. die Vorrichtung dient zur Verwendung in aufrechter Stellung; 4.1 das erste offene Ende bildet ein offenes Oberteil; 4.1.1 der Schlauch (92) kann durch dieses zugeführt werden, 4.1.2 so dass er nach unten durch den Kanal 4.1.3 und aus dem zweiten Ende (38) des Gehäuses heraustritt, 4.2 welches ein unteres Ende bildet; 5. die Einrichtung (60, 56) zum Zuführen von Fluid unter erhöhtem Druck zu der dritten Kammer (54) ist derart ausgebildet, dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) gepresst wird, 5.1 um im Wesentlichen die ersten und zweiten Kammern (14, 52) von-einander zu trennen, um den erhöhten Druck in der zweiten Kammer (52) beizubehalten, so lange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewe-gung durch den Kanal fortsetzen darf. Gemäß Patentanspruch 13 betrifft der Streitgegenstand ein Verfahren zur Verwen-dung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zum Umstülpen eines Schlauchs mit folgenden Merkmalen: - 39 - 1. Ein umzustülpender Schlauch (92) wird durch die erste Kammer (14), den Kanal und die zweite Kammer (52) zugeführt; 1.1 der Schlauch wird mit seinem vorderen Ende (92a) an dem Auslass (38) der zweiten Kammer (52) befestigt; 2. ein Fluid wird unter erhöhtem Druck der zweiten Kammer (52) zugeführt, um den Schlauch (92) aus dem Auslass (38) heraus umzustülpen; 3. die erste Kammer (14) wird derart ausgebildet, dass sie oberhalb der zweiten Kammer (52) liegt; 4. der Schlauch (92) wird nach unten durch die ersten und zweiten Kammern (14, 52) geführt; 5. der ersten Kammer (14) wird ein Fluid zugeführt, bis der Fluidspiegel (96) in der ersten Kammer (14) eine vorbestimmte Lage erreicht; 6. Fluid wird unter erhöhtem Druck der dritten Kammer (54) derart zugeführt, dass die erste und zweite Kammer (14, 52) im Wesentlichen voneinander ge-trennt werden so lange der Schlauch (92) seine Abwärtsbewegung durch die Kammern (14, 52) fortsetzen darf; 7. der Fluiddruck in der dritten Kammer (54) wird im Wesentlichen auf einem gewünschten Wert gehalten, um dadurch die Beibehaltung des erhöhten Drucks in der zweiten Kammer (52) zu unterstützen. Patentanspruch 15 betrifft ein Verfahren zum Einführen eines Auskleidungs-schlauchs (92) in einem Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) durch Ver-wendung von Fluiddruck mit folgenden Merkmalen: 1. Das Schlauchende (92a), über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, verschließt einen Auslass (38) einer Pump- oder Stülpkammer (52), 1.1 durch die der Schlauch (92) hindurchtritt 1.2 und die mit einer unter Druck stehenden Stülpflüssigkeit gefüllt wird; 2. der Schlauch (92) wird in die Pumpkammer (52) durch einen Kanal zuge-führt; 2.1 dieser wird zumindest teilweise durch ein flexibles Bauteil oder eine flexible Wand (46) begrenzt; - 40 - 3. die Wand (46) dichtet die Pumpkammer (52) ab; 4. auf der Rückseite der Wand (46) ist eine getrennte Kammer (54) vorhanden; 4.1 in dieser getrennten Kammer (54) wird ein Druck bis zu einem sol-chen Ausmaß aufgebaut, 4.1.1 dass die flexible Wand (46) gegen den Schlauch (92) abdichtet, um das Entweichen von Fluid aus der Pumpkammer (52) zu verhindern; 4.1.2 der Schlauch (92) gleitet durch den Kanal, 4.1.3 dabei wird die Zuführgeschwindigkeit des Schlauchs (92) gesteuert. Der Patentanspruch 20 des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Verwendung von Fluiddruck mit folgenden Merkmalen: 1. Vorrichtung zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs (92) in einen Kanal durch Umstülpen des Schlauchs (92) unter Verwendung von Fluiddruck, 2. mit einem rohrförmigen Gehäuse (12, 32), 2.1 das einen Auslass (38) aufweist, welcher von dem Schlauchende (92a) über welches der Schlauch (92) umgestülpt wird, verschließbar ist; 2.2 das Gehäuse und der Schlauch bilden eine Pump- oder Stülpkam-mer (52), durch welche der Schlauch (92) hindurch tritt; 3. mit einer Einrichtung (72, 80) zum Versorgen der Pumpkammer (52) mit ei-nem unter Druck stehenden Stülpfluid; 4. mit einem flexiblen Bauteil oder einer flexiblen Wand (46), welche zumindest teilweise einen Kanal in dem Gehäuse begrenzt, der zum Hindurchtritt des Schlauchs (92) dient, 4.1 so dass die Wand (46) im Betrieb die Pumpkammer (52) ab-dichtet 4.2 und auf der Rückseite der Wand (46) eine getrennte Kammer (54) gebildet wird, in der ein Druck aufgebaut werden kann; 5. mit Mitteln (60, 56) zum Steuern des Drucks in der getrennte Kammer (54) dahingehend, dass - 41 - 5.1 sich die flexible Wand (46) dichtend gegen den Schlauch (92) anlegt, um das Entweichen von Stülpfluid aus der Pumpkam-mer (52) zu verhindern, 5.1.2 während der Schlauch (92) durch den Kanal gleitet, um dabei die Zu-fuhrgeschwindigkeit des Schlauchs (92) zu steuern. Die erfindungsgemäße Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs weist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ein Gehäuse mit ersten und zweiten offenen Enden sowie drei Kammern auf. Während die erste und die zweite Kammer mittels eines Kanals miteinander in Verbindung stehen, der zumindest teilweise durch ei-ne flexible Wand begrenzt wird, ist die dritte Kammer durch das Gehäuse und die flexible Wand gebildet. Das eine offene Ende des Gehäuses dient dem Hindurch-tritt des umzustülpenden Schlauches. Das zweite offene Ende wird durch das Be-festigen eines Endes des Schlauchs verschlossen. Die zweite und die dritte Kammern weisen jeweils unabhängige Einrichtungen zum Zuführen von Fluid unter erhöhtem Druck auf, so dass der Druck in jeder dieser beiden Kammern in einer vorteilhaften Ausgestaltung unabhängig voneinander ge-regelt werden kann. Somit bildet die flexible Wand eine Art Ventil, das einerseits eine Abdichtung ge-währleistet, jedoch gleichzeitig ein Durchgleiten des umzustülpenden Schlauchs ermöglicht. Direkt aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift nach der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) ergibt sich bereits, dass die erste Kammer ein we-sentlicher Bestandteil der Vorrichtung ist, da sie den oberen offenen Teil des Ge-häuses sowie den Anfang des Kanals bildet (Merkmal 1.2 und 1.2.2), der den Durchtritt des Schlauchs ermöglicht (Merkmal 4.1.1). Weiterhin soll gerade durch die flexible Wand gemäß Merkmal 5.2 die erste von der zweiten Kammer getrennt werden. - 42 - Der Auslegung bedarf auch der Begriff „Fluid“, welcher im normalen Sprachge-brauch oder im englischsprachigen Raum häufig nur für Flüssigkeiten Verwen-dung findet während er im technischen Sinn den Oberbegriff für Flüssigkeiten und Gase bildet. Nicht nur der Ausgangspunkt der Anmeldung, die mit Wasser betriebenen Um-stülpvorrichtungen nach der US 4 064 211 sowie der US 4 385 885, sondern ins-besondere die konsequente vertikale Ausrichtung der streitpatentgemäßen Um-stülpvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 lassen klar erkennen, dass hier aus-schließlich eine Flüssigkeit für die erste und die zweite Kammer Verwendung fin-den soll. Gestützt wird diese, nach Überzeugung des Senats, einzig mögliche Aus-legung des Patentanspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs „Fluid“ für die Verwendung einer Flüssigkeit als Umstülpmedium und somit für den gemeinsamen Kreislauf von erster und zweiter Kammer durch den Patentanspruch 13. Dieser ist auf ein Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gerichtet ist, und enthält mit der Kombination der Merkmale 3 und 5, in dem von einem Fluid-spiegel die Rede ist, der eine gewisse Lage erreichen soll, klare Hinweise auf eine Flüssigkeit als Umstülpmedium. Ein weiteres wesentliches Merkmal des Patentanspruchs 1 ist, dass die Vorrich-tung in aufrechter Stellung Verwendung findet (Merkmalskomplex 4), so dass der Schlauch durch das oben offene Ende des Gehäuses zugeführt werden kann und durch den Kanal mittels einer Abwärtsbewegung aus dem zweiten Ende des Ge-häuses heraustritt, wodurch sich dem Fachmann die Ausnutzung der Schwerkraft einerseits hinsichtlich der Schlauchmasse und andererseits hinsichtlich der Ver-wendung einer Flüssigkeit als „Fluid“ erschließt. III. 1. Während hinsichtlich der unabhängigen Patentansprüche 1 und 13 der Streitpa-tentschrift nach der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) nicht festgestellt werden konnte, dass sie unzulässig sind, gehen die Gegenstände der erteilten Patentan-sprüche 15 und 20 des Streitpatents in unzulässiger Weise über den Inhalt der - 43 - Patentanmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich nach der Fassung der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) eingereicht worden sind. Ein Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet sein, der sich dem zuständigen Fach-mann aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung, den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen, nicht ohne weiteres erschließt (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 21 Rd. 59 u. 62). 1.1. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach dem Patentanspruch 1 ist zu-lässig. Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 in der englischen Fassung, wie er vorstehend im Tatbestand zitiert ist, weicht gegenüber der ursprünglich offenbar-ten Fassung nach der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) in einigen Textstellen ab. Ne-ben einfachen sprachlichen Umgestaltungen, die den Inhalt jedoch nicht verän-dern, ist nach dem Vorbringen der Klägerin im erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal „means for supplying fluid to said first chamber” nicht mehr enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsteht jedoch durch das Weglassen die-ses Merkmals kein anderer oder weiterer Gegenstand. Denn nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst der Streitpatentgegenstand nach wie vor drei Kammern, wobei wie unter Punkt 3 ausführlich beschrieben, sich der Aufbau und Wirkungsweise der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach Patentanspruch 1 dem Fachmann in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in Verbindung mit den diesbezüglich erläuternden Ausführungen aus der Beschrei-bung ergeben. Daher erschließt sich für den Fachmann von selbst, dass, wie unter Punkt 3 beschrieben, die erste Kammer zur Aufnahme einer Flüssigkeit dient, wo-zu der Fachmann in selbstverständlicher Weise auch Einrichtungen („means“) vorsehen wird, die ein Einfüllen von Flüssigkeit in die erste Kammer ermöglichen. Hierfür spricht auch, dass nach den ursprünglichen Unterlagen die Ausgestaltung dieser Einrichtung zum Einfüllen von Flüssigkeit im Einzelnen ohnehin nur als vor-teilhafte Ausgestaltung gedacht war, weil sie im ursprünglichen Patentanspruch 1 lediglich erwähnt war, während die Einzelheiten diesbezüglich erst im Rahmen des abhängigen Unteranspruchs 5 beschrieben wurden. - 44 - 1.2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach dem Patentanspruch 13 ist zulässig. Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 13 in der englischen Fassung, wie er vorstehend im Tatbestand zitiert ist, findet seine Stütze im ursprünglichen Patent-anspruch 28 der WO 92/05944 A1 (Anlage K1), wobei auch hier Änderungen vor-genommen wurden. Neben einfachen sprachlichen Umgestaltungen, die den In-halt dieses Patentanspruchs nicht verändern, ist nach dem Vorbringen der Kläge-rin das im ursprünglichen Patentanspruch 28 enthaltene Merkmal „and maintaining the fluid in said first chamber substantially at desired level” nicht mehr enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies jedoch nicht zu einer unzulässi-gen Erweiterung, denn der erteilte Patentanspruch 13 enthält nunmehr das Merk-mal „supplying fluid to said first chamber (14) until the level (96) of fluid in said first chamber (14) stands at a predetermined position”, (entspricht Merkmal 5 der o. g. Merkmalsgliederung). Der Fachmann erkennt hieraus in Verbindung mit weiteren erläuternden Textstellen in der Beschreibung (beispielsweise Seite 15 erster Ab-satz der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3)), dass fortwährend der ersten Kammer das Fluid zugeführt wird, bis der Fluidspiegel die vorbestimmte Lage erreicht, so dass sich hieraus für den Fachmann durchaus eine Art aktive Regelung erschließt. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich somit durch diese sprachliche Neufas-sung des Wortlauts keine Erweiterung des ursprünglich offenbarten Gegenstands. 1.3. Demgegenüber ist das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel ge-werblich anwendbare Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach dem Patentanspruch 15 nicht zulässig, da ein Fachmann ei-ne derartiges Verfahren aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht er-kennen konnte. - 45 - Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 15 in der englischen Fassung, wie er vorstehend im Tatbestand zitiert ist, ist wörtlich in der ursprünglichen Fassung nach der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) nicht enthalten. Er enthält im Wesentlichen die Merkmale 1 und 7 des erteilten Patentan-spruchs 13, die im ursprünglichen Patentanspruch 28 offenbart sind, sowie gegen-ständliche Merkmale hinsichtlich der dritten Kammer und der flexiblen Wand aus dem erteilten Patentanspruch 1 (Merkmale 1.3 und 1.3.1), der dem ursprünglichen Patentanspruch 1 entspricht. Insbesondere weist dieser Patentanspruch jedoch nicht mehr die im ursprüngli-chen Anspruch 28 offenbarte Verwendung der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung auf, sondern ist allgemein auf ein Verfahren zum Einführen eines Auskleidungsschlauchs in einem Kanal durch Umstülpen des Schlauchs durch Verwendung von Fluiddruck gerichtet. Weiterhin fehlen die im ursprünglichen Patentanspruch 28 direkt oder indirekt durch den Rückbezug auf den Anspruch 1 enthaltenen Merkmale, wonach die Vorrichtung in aufrechter Position betrieben wird und wonach eine erste Kammer zur Durchführung des Schlauches vorhanden sein muss. Wenngleich die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche lediglich einen For-mulierungsversuch darstellt, der im Laufe des Prüfungsverfahrens geändert wer-den kann, darf der geänderte Gegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen, was jedoch hier der Fall ist. Denn weder die ursprünglichen Ansprüche noch die ursprüngliche Beschreibung geben im vorliegenden Fall dem Fachmann Hinweise darauf, dass die erste Kam-mer sowie die vertikale Ausrichtung der Vorrichtung lediglich ein Ausführungsbei-spiel oder von untergeordneter Bedeutung sind. Vielmehr lässt bereits die Aufnahme der ersten Kammer in mehreren Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sowie des ursprünglich einzigen nebenge-ordneten Patentanspruchs 28 der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) erkennen, dass diesem Merkmal ursprünglich wesentliche Bedeutung bei der Ausgestaltung der streitpatentgemäßen Vorrichtung bzw. bei der Verwendung dieser Vorrichtung zu-kommt. Gestützt wird diese Auffassung durch die vielfältigen und wesentlichen - 46 - Funktionen, die der ersten Kammer ausweislich der Beschreibung der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) zukommen. Denn zunächst dient die oben offene Kammer zur Aufnahme von Fluid (Seite 11, Zeilen 3 bis 11) bis die zweite Kam-mer gefüllt ist. Weiterhin wird nach Beaufschlagung der 3. Kammer mit einem Ab-dichtdruck, die erste Kammer als Fluidreservoir verwendet, weil, gemäß Seite 12, Zeile 1 bis 2 der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) das Fluid über das Verbindungs-stück 24 aus der ersten Kammer entnommen und einer Pumpe zugeführt wird, die den erforderlichen Umstülpdruck für die Kammer 52 erzeugt. Auch zur Abdichtung zwischen erster und zweiter Kammer und dem Schlauch trägt der in der ersten Kammer vorhandene Wasserspiegel ausweislich der Beschreibung auf Seite 13, Zeilen 2 bis 7, der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) wesentlich bei, wenngleich die Abdichtung in erster Linie durch die flexible Wand erfolgt. Schließlich enthält die erste Kammer auch die Kupplung für das warme Wasser, das nach dem Umstülp-vorgang zum Aushärten in den Förderschlauch gepumpt wird und bildet gleichzei-tig auch das Rücklaufbecken für das warme Wasser. Nach alledem konnte der Fachmann aus den gesamten Ursprungsunterlagen nicht ohne weiteres erkennen, dass und in welcher Weise die erfindungsgemäße Vorrichtung auch ohne die betreffenden Merkmale, insbesondere ohne die erste Kammer verwendbar sei. Denn hierfür wären zumindest in der Beschreibung Hin-weise erforderlich, die den Fachmann dazu anregen könnten. Soweit die Beklagte mit Hinweis auf die Ausführungen auf Seite 7, erster Absatz, in Verbindung mit den vorgelegten Gutachten vorträgt, dass die streitpatentgemä-ße Vorrichtung auch mit einem Gas als „Fluid“ für die Erzeugung des Umstülpdru-ckes funktionsfähig sei und somit die erste Kammer sowie die vertikale Ausrich-tung der Vorrichtung unnütz wäre, so ist dem entgegenzutreten. Einziger Beurtei-lungsmaßstab für die Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist, ob ein Fachmann den geänderten Gegenstand aus der Gesamtheit der ursprünglichen Offenbarung (hier WO 92/05944 A1 (Anlage K1)) entnehmen würde, und nicht, ob dieser geänderte Gegenstand auch entsprechend dem ursprünglich offenbarten Gegenstand funktionsfähig sei, also im vorliegenden Fall beispielsweise entspre-chend dem Vortrag der Beklagten mit Gas betrieben werden könne. Während es - 47 - für die dritte Kammer für den Fachmann ausreichend Hinweise gibt, dass sie in vorteilhafter Weise mit einem Gas beispielsweise Luft als Fluid betrieben werden solle, fehlen derartige Hinweise für die zweite Kammer vollständig. Vielmehr las-sen, wie vorstehend ausgeführt, alle Hinweise und Ausführungsbeispiele der DE 691 12 374 T2 (Anlage K3) erkennen, dass das Umstülpen hydraulisch erfol-gen soll, wozu als „Fluid“ eine Flüssigkeit, nämlich vorzugsweise Wasser, Verwen-dung finden soll. Auch die von der Beklagten angezogene Textstelle auf Seite 7, Zeilen 1 bis 4 der WO 92/05944 A1 (Anlage K1), wonach die Vorrichtung „can selectively use hydraulic, pneumatic, or stream pressure to perform various functions depending upon which type of pressure is optimum for each function“, leitet den Fachmann an, für jede Funktion jeweils das geeignete Medium zu verwenden. Als geeignetes Medium zum Umstülpen kommt jedoch nach dem Gesamtoffenbarungsgehalt der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) mangels aufgezeigter Alternativen ausschließlich Flüssigkeit, vorzugsweise Wasser in Betracht, wozu auf die vorstehenden Ausfüh-rungen verwiesen wird. Nichts anderes ergibt auch die von der Beklagten angezo-gene Textstelle auf Seite 3, Zeilen 28 bis 33 der WO 92/05944 A1 (Anlage K1). Denn auch hier erhält der Fachmann allenfalls Anregungen für die Verwendung von pneumatischem Druck für die dritte Kammer. Schließlich lässt auch die ursprünglich offenbarte Verwendung der streitpatentge-mäßen Vorrichtung, die ihren Niederschlag vor allem auch im ursprünglichen Pa-tentanspruch 28 der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) findet, eindeutig aufgrund der dort angegebenen Begriffe („maintaining the fluid in said first chamber at a desired level“) erkennen, dass in der ursprünglich offenbarten Vorrichtung ausschließlich eine Flüssigkeit als Fluid Verwendung finden sollte. Dieser Beurteilung widerspricht nicht, dass - in Übereinstimmung mit den Ausfüh-rungen der Beklagten - ein wichtiges Merkmal der Erfindung ganz ohne Zweifel die flexible Wand ist, die eine Art Ventil bildet, das einerseits eine Abdichtung gewähr-leistet, jedoch gleichzeitig ein Durchgleiten des umzustülpenden Schlauchs er-möglicht, zumal dies auch gemäß den Ausführungen auf Seite 3, mittlerer Absatz, sowie Seite 16, Absatz 2 so in den Ursprungsunterlagen der WO 92/05944 A1 - 48 - (Anlage K1) beschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, dass selbst diese Textstel-len lediglich dem Fachmann den Hinweis geben, dass dieses Merkmal eben nur ein wichtiges Merkmal („…is an important factor…“), jedoch nicht das einzige erfin-dungswesentliche Merkmal ist, sondern dass die Erfindung aus weiteren wesentli-chen Merkmalen besteht, wie sie ihren Niederschlag insbesondere in der Formu-lierung der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 28 fanden. Nach alledem war der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 15 aus den ur-sprünglich offenbarten Unterlagen für den Fachmann nicht zu erkennen gewesen. 1.4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach dem Patentanspruch 20 ist ebenfalls nicht zulässig, da ein Fachmann eine derartige Vorrichtung aus den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen nicht erkennen konnte. Auch der angegriffene Patentanspruch 20 in der englischen Fassung, wie er vor-stehend im Tatbestand zitiert ist, ist wörtlich in der ursprünglichen Fassung nach der WO 92/05944 A1 (Anlage K1) nicht enthalten. Er enthält im Wesentlichen die Merkmale 2, 3 und 5 sowie teilweise die im Merk-malskomplex 1 aufgeführten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, die im ur-sprünglichen Patentanspruch 1 offenbart sind. Ihm fehlen jedoch, ähnlich wie es beim Patentanspruch 15 der Fall ist, die im ur-sprünglichen Patentanspruch 1 direkt enthaltenen Merkmale, wonach die Vorrich-tung in aufrechter Position betrieben wird und wonach eine erste Kammer zur Durchführung des Schlauches vorhanden sein muss. Da somit der Sachverhalt hinsichtlich der unzulässigen Erweiterungen des nebengeordneten Patentan-spruchs 20 sinngemäß dieselben Merkmale betrifft, die dem Patentanspruch 15 zu Grunde liegen, ist das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Pa-tentanspruch 15 wird verwiesen. Der Patentanspruch 20 hat daher auch keinen Bestand. - 49 - 2. Die Patentansprüche 16 bis 19, sowie 21 bis 23 die auf den Patentanspruch 15 bzw. 20 rückbezogen sind, teilen das Schicksal der sie tragenden Patentansprü-che. 3. Auch den Patentansprüchen 15 und 20 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 18. August 2008 fehlen jeweils die Merkmale, wonach die Vorrichtung in aufrech-ter Position betrieben wird und wonach eine erste Kammer zur Durchführung des Schlauches vorhanden sein muss. Da somit der Sachverhalt hinsichtlich der unzulässigen Erweiterungen der neben-geordneten Patentansprüche 15 und 20 der Hilfsanträge 1 bis 3 sinngemäß die-selben Merkmale betrifft, die den Patentansprüchen 15 und 20 gemäß Hauptan-trag zu Grunde liegen, ist das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung diesbe-züglich ebenfalls übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den Patentansprüchen 15 und 20 wird verwiesen. Die Patentansprüche 15 und 20 sowie die darauf bezogenen Unteransprüche ge-mäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 haben daher keinen Bestand. 4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents nach dem (zulässigen) Patentanspruch 1 nicht als neu gilt. Die aus der US 4 385 885 (Anlage K7) bekannte Vorrichtung weist keine flexible Wand im Sinne des Streitpatents auf. Die aus der DE 29 52 625 A1 (Anlage K6) bekannte Vorrichtung dient nicht zur Verwendung in aufrechter Stellung. 5. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 50 - Die aus der US 4 385 885 (Anlage K7) bekannte Vorrichtung zum Umstülpen ei-nes Schlauchs, die den Ausgangspunkt des vorliegenden Streitpatents bildet, weist zwar ein Gehäuse mit zwei Kammern sowie die Merkmale 1 bis 1.2.2, 1.4 bis 2.1 sowie 4 bis 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Jedoch ist bei der US 4 385 885 keine dritte Kammer vorgesehen, die durch eine flexible Wand von der zweiten Kammer (18) getrennt ist und auf diese Weise eine Art Ventil bil-det, die einerseits eine wirksame Abdichtung bildet, jedoch gleichzeitig ein Durch-gleiten des umzustülpenden Schlauchs ermöglicht. Vielmehr wird die zweite Kam-mer durch eine mit einer Öffnung versehenen festen Wand begrenzt, wobei Dich-tungen (lip seal arrangements 22) vorgesehen sind, um die zweite Kammer von der ersten abzudichten. Da somit die dritte Kammer mit der flexiblen Wand fehlt und daher kein Ventil i. S. des Streitgegenstandes ausgebildet wird, kann diese Druckschrift auch keinen Hinweis auf die streitpatentgemäße Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 1 geben. Aus der DE 29 52 625 A1 (Anlage K6) ist zwar eine Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs mit mehreren Kammern bekannt. Doch weist diese Vorrichtung einen völlig andersartigen Aufbau auf als der Streitpatentgegenstand nach Patent-anspruch 1. Denn diese bekannte Vorrichtung wird in horizontaler Ausrichtung be-trieben. Deshalb fehlt ihr bereits der Merkmalskomplex 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Weiterhin weist diejenige Kammer (12), die, ähnlich wie beim Streitgegenstand, den Druck zum Umstülpen enthält, keine flexible Wand zu einer weiteren (dritten) Kammer auf, die sich an den Schlauch anlegen kann und einen unterschiedlichen Druck enthält. Vielmehr wird in dieser bekannten Vorrichtung der Schlauch durch eine konstante Öffnung (62) einer fest angeordneten Wand (58) in die Kammer (12) hindurchgeführt. Es ist zwar vor dieser Kammer (12) eine weitere Kammer (76) vorgesehen, die (in der Regel) denselben Druck aufweist wie die Kammer 12 (s. Seite 24, Absatz 2). Diese dient jedoch als Harzkammer, in der der Schlauch mit einem Harz versehen wird, und nicht dem Abdichten, wie es beim Streitgegenstand der Fall ist. Diese bekannte Vorrichtung ist, wie es sich aus den Ausführungen auf Seite 31, Absatz 3 ergibt, nur durch das Beschichten mit Harz funktionsfähig, da dieses die Schlitze 62 und 86 abdichtet. Eine derartige - 51 - Harzkammer ist jedoch bei der strittigen Vorrichtung nicht vorgesehen, da dort der Schlauch bereits mit Harz versehen ist. In der Figur 7c bzw. Figur 12 sowie in der Beschreibung Seite 38 bzw. 45 der DE 29 52 625 A1 (Anlage K6) wird als eine mögliche Zusatzeinrichtung ein flexib-les Rohr (246) gezeigt und beschrieben, das eine Absperrvorrichtung bildet. Die-ses flexible Rohr hat jedoch, anders als beim Streitpatentgegenstand, mit dem Umstülpvorgang nichts zu tun, sondern kommt nur im Störungsfall zum Tragen, um das bereits mit dem Schlauch versehene Rohrstück vollständig abzuschließen, so dass der Druck aufrecht erhalten werden kann, falls eine Störung an der Um-stülpvorrichtung beseitigt werden muss. Anders als beim Streitpatentgegenstand soll hierbei kein Durchgleiten des umzustülpenden Schlauchs möglich sein, son-dern es wird vielmehr eine Unterbrechung der Fortbewegung des Schlauches be-zweckt. Aus diesem Grund ist die Absperrvorrichtung auch an einer völlig anderen Stelle, nämlich in Förderrichtung des Schlauches gesehen nach der Umstülpvor-richtung und nicht vor dieser angeordnet, wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist. Die DE 29 52 625 A1 (Anlage K6) kann somit weder für sich gesehen, noch in Verbindung mit der US 4 385 885 (Anlage K7) dem Fachmann Hinweise darauf geben, eine Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs mit den im Patentan-spruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen auszubilden. Die in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannten Druckschriften FR 2 445 220 A1, US 4 368 091 sowie die GB 2 021 728 A gehen als Familienmit-glieder nicht über das hinaus, was aus der DE 29 52 625 A1 (Anlage K6) bekannt geworden ist. Weitere anfänglich genannte Druckschriften sind in den mündlichen Verhandlun-gen von der Klägerin nicht mehr aufgegriffen worden. Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter ab liegen und dem Gegenstand nach Patent-anspruch 1 des Streitpatents nicht patenthindernd entgegenstehen. - 52 - Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genom-men, noch in einer Zusammenschau betrachtet, einem Fachmann den Gegen-stand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Der Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig. 6. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 13 hat Bestand. Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Hinweise auf eine Vorrichtung zum Umstülpen eines Schlauchs mit den im Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmalen zu entnehmen. Da der auf ein Verfahren zur Verwendung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zum Umstülpen eines Schlauchs gerichtete Patentanspruch 13 unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, wird er von diesem aufgrund seiner Rück-beziehung mitgetragen. Auf entsprechende Ausführungen wird Bezug genommen. 7. Nachdem die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 13 bestandsfähig sind, haben die angegriffenen und auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezo-genen Ansprüche 2 bis 12 und 14 ebenfalls Bestand. Denn diese Patentansprü-che bilden die jeweiligen Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 oder 13 vor-teilhaft weiter und sind daher von diesen aufgrund ihrer Rückbeziehungen getra-gen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Winkler Dr. Huber Friehe Rippel Dr. Prasch Be
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