BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 29/07(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am16. Dezember 2008…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent DE 197 18 512hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Voit, die Richterin Klante und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart undDipl.-Phys. Dr. Müllerfür Recht erkannt:I. Das deutsche Patent 197 18 512 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, als es über folgende Fassung hinausgeht:1. Verfahren zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-sche Anwendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektri-scher Durchbruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsartig verdampft, um damit die Stosswellen zu er-zeugen, wobei dem flüssigen Medium ein Katalysator zumin-dest in der Umgebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise unter-drückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-stand rückverwandelt, dadurch gekennzeichnet, dass der Ka-talysator (9) pulverförmig in einem Vorratsbehältnis (11) be-vorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorratsbehältnis-ses (11) in das flüssige Medium (6) in der Umgebung der Elektroden (4, 5) austritt.- 3 -2. Vorrichtung zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-sche Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüs-sigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Fun-kenstrecke, wobei das flüssige Medium (6) zumindest in der Umgebung der Elektroden (4, 5) einen Katalysator (9) enthält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums (6) in Gas zu-mindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurück-verwandelt, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) pulverförmig in einem Vorratsbehältnis (11) bevorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorratsbehältnisses (11) in das flüs-sige Medium (6) in der Umgebung der Elektroden (4, 5) aus-tritt.3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das flüssige Medium (6) im Wesentlichen aus Wasser besteht und dass der Katalysator (9) ein Hydrierungs-Kataly-sator ist.4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass ein Katalysator (9) aus der Gruppe der Platin- oder Pal-ladiummetalle verwendet wird.5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) aus Platin auf Aktivkohle, Platinpul-ver, Platinschwamm oder Platinmohr besteht.6. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) aus Palladium auf Aktivkohle, Palladiumpulver, Palladiumschwamm oder Palladiummohr be-steht.- 4 -7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) dem flüssigen Me-dium (6) in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.8. Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das die Elektroden (4, 5) umschlie-ßende flüssige Medium (6) in einem abgeschlossen Volumen (Hülse 7) aufgenommen ist.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist zwischenzeitlich eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 197 18 512 (Streitpatent), das am 2. Mai 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von Stoß-wellen für medizinische Anwendungen und umfasst 10 Ansprüche, die vollständig angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 2 lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:- 5 -1. Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, dadurch gekennzeichnet, dass dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Umgebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise un-terdrückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-stand rückverwandelt.2. Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke, dadurch gekennzeichnet, dass das flüssige Medium zumin-dest in der Umgebung der Elektroden einen Katalysator ent-hält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums in Gas zu-mindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurück-verwandelt.Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift DE 197 18 512 C1 Bezug genommen.Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch be-ruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, sowohl Verfah-ren als auch Vorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes seien vor - 6 -dem Anmeldetag bereits bekannt gewesen; hinsichtlich des Patentanspruchs 10 macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend, wofür sie Zeugenbeweis an-bietet. Im Übrigen verweist sie auf folgende Druckschriften:D1 DE-AS 1 277 716D2 US 5 251 614 undD3 WO 96/09621 A1Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent DE 197 18 512 für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die An-sprüche 1 und 2 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 3 bis 9 unter geändertem Rückbe-zug anschließen (Hilfsantrag 1):1. Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-- 7 -durch gekennzeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.2. Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke, wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1 und 2 folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 3 bis 6 unter geändertem Rückbezug anschließen (Hilfsantrag 2)1. Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-- 8 -durch gekennzeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.2. Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke, wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer Menge von wenigstens 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1 und 2 folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 3 bis 9 unter geändertem Rückbezug anschließen (Hilfsantrag 3)1. Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-durch gekennzeichnet, dass der Katalysator pulverförmig in - 9 -einem Vorratsbehältnis bevorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorratsbehältnisses in das flüssige Medium in der Umge-bung der Elektroden austritt.2. Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke, wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Katalysator pulverförmig in einem Vorrats-behältnis bevorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorrats-behältnisses in das flüssige Medium in der Umgebung der Elektroden austritt.Wegen des weiteren Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlage zur Sitzungs-niederschrift Bezug genommen.Die Beklagte ist der Ansicht, das Streitpatent sei jedenfalls in der verteidigten Fas-sung neu und erfinderisch und tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen.Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Patents.EntscheidungsgründeI.Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet. Es kann dahinstehen, ob das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung oder der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 neu ist, da es jedenfalls gegenüber den - 10 -Druckschriften WO 96/09621 A1 (D3) und DE-AS 1 277 71 (D1) nach den Fest-stellungen des Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruht. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 be-ruht ebenfalls zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Druckschriften WO 96/09621 A1 (D3) und DE-AS 1 277 716 (D1), §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG.Hinsichtlich der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ergeben sich nach dem vom Senat festgestellten Sachverhalt jedoch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik dem hier einschlägigen Fach-mann, einem Dipl.-Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung entsprechender Stoßwellenerzeuger den Gegenstand des Streitpa-tents nahe gelegt hat. Insofern ist das eingeschränkte Streitpatent patentfähig und die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag 3 unbegründet und abzuweisen.II.1. Das Streitpatent betrifft sowohl ein Verfahren als auch eine Vorrichtung zur Er-zeugung von Stoßwellen für medizinische Zwecke. Derartige fokussierte akusti-sche Stoßwellen werden in der Human- und Tiermedizin für unterschiedliche Zwe-cke eingesetzt, so z. B. zur Zerstörung von Konkrementen, zur Behandlung von Weichteilbeschwerden und zur Induzierung des Knochenwachstums (Sp. 1 Z. 7-13). Derartige Verfahren und Vorrichtungen sind - wie in der Einleitung des Streit-patents geschildert - etwa aus der DE 26 35 635, der EP 0 590 177 A1 und der WO 96/09621 (D3) bekannt (Sp. 1 Z. 14-38). Dabei sei aber nachteilig, dass in-folge der Gasblasenbildung die die Elektroden umgebende stoßwellendurchläs-sige Hülle eine Öffnung aufweisen müsse, durch die das bei der Funkenbildung entstehende Gas entweichen kann. Da diese Öffnung ausreichend dimensioniert sein müsse, komme es im flüssigen Medium zu einem Austausch zwischen Innen-und Außenraum der Hülle, durch den die Konditionierung des flüssigen Mediums im Elektrodenbereich beeinträchtigt werde. Zudem müsse das außerhalb der Hülle gesammelte Gas abgeführt und entsorgt werden. Aus der US 5 251 614 A (D2) sei - 11 -ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, bei dem die Elektroden von einem Behälter umschlossen seien, in dem der Flüssigkeit ein Elektrolyt zugegeben werde, um den Widerstand für die elektrische Entladung zwischen den Elektroden zu verringern; Maßnahmen gegen den störenden Einfluss der Gasblasen seien aber nicht angegeben (Sp. 1 Z. 39-48).2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es daher als Aufgabe der Erfindung, ein Ver-fahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, durch welche der störende Einfluss der Gasblasenbildung verringert wird (Sp. 1 Z. 49-51).3. Demzufolge wird mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag folgendes beansprucht (mit Merkmalsgliederung):M1 Verfahren zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-sche Anwendungen,M2 bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium angeordnet werden undM3 durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hoch-spannung ein elektrischer Durchbruch erzeugt wird,M4 durch welchen das Medium explosionsartig verdampft, um damit die Stosswellen zu erzeugen, dadurch gekenn-zeichnet,M5 dass dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Umgebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise un-terdrückt undM6 der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektro-den und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-stand rückverwandelt.- 12 -Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird zusätzlich noch folgendes Merkmal beansprucht:M7 dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zum Hauptan-trag noch folgendes Merkmal beansprucht:M7' dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird zusätzlich zum Hauptan-trag noch folgendes Merkmal beansprucht:M7'' dass der Katalysator (9) pulverförmig in einem Vorratsbe-hältnis (11) bevorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorratsbehältnisses (11) in das flüssige Medium (6) in der Umgebung der Elektroden (4, 5) austritt.Die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 2 umfassen die entsprechenden Vorrichtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen in den Verfahrensansprü-chen 1.4. Zulässigkeit der AnsprücheDie Merkmale der geltenden Ansprüche sind in den ursprünglichen Anmeldeun-terlagen offenbart.Bei den Hilfsanträgen wurden insbesondere in den Ansprüchen 1 und 2 lediglich die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 7, 8 oder 10 mit aufgenommen.- 13 -5. PatentfähigkeitDas Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, denn es ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D1.Aus der Druckschrift D3 ist unstreitig ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M4 bekannt, bei dem ein Katalysator mit den Wirkungen der Merkmalsgruppen M5 und M6 nicht eingesetzt wird. Der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, bei Vorrichtungen zur Erzeugung von Stoßwellen die durch Elektrolyse hervorgeru-fene Gasbildung zu verringern, wird die dazu in der Druckschrift D1 bekannte Verwendung von Platinmohr aufgreifen (siehe Spalte 1, letzter Absatz und Spalte 3, Zeilen 62 bis 65) und bei dessen Einsatz in dem die Elektroden enthal-tenden flüssigen Medium zwangsläufig die in den Merkmalsgruppen M5 und M6 beanspruchten Wirkungen erzielen. Der Fachmann wird die Druckschrift D1, die eine Vorrichtung zur Erzeugung von Stoßwellen für die Geologie offenbart, auf-greifen und in seine Überlegungen mit einbeziehen, da er zur Lösung der Gasbil-dungsproblematik durch die Elektrolyse, die von der konkreten Verwendung der erzeugten Stoßwellen unabhängig ist, die ihm aus dem Stand der Technik dazu bekannten Vorrichtungen, die über in einem flüssigen Medium angeordnete Elekt-roden die Stoßwellen mittels eines elektrischen Durchbruchs erzeugen, berück-sichtigt.Die Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergeben sich ebenfalls für den Fachmann in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D1.Zu der in den Ansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 zusätzlich gemäß Merk-malsgruppe M7 oder M7' beanspruchten Dosierung des Katalysators (wenigs-tens 0,1 oder 0,2 bis 4 mg/ml) enthält die Druckschrift D1 keine Angaben. Für den Fachmann ist diese Dosierung jedoch nahe liegend, nachdem ihm die Verwen-- 14 -dung von Platin als Katalysator aus der Druckschrift D1 bereits bekannt ist. Auf-grund seines allgemeinen Fachwissens und -könnens wird er eventuell unter Durchführung von routinemäßigen Versuchen geeignete Dosierungen, ohne erfin-derisch tätig zu werden, bestimmen. Für die nebengeordneten Ansprüche 2, die die entsprechenden Vorrichtungs-merkmale zu den Verfahrensmerkmalen in den Verfahrensansprüchen 1 beinhal-ten, gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu, da aus keiner der Druckschriften sämtliche Merkmale bekannt sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrags 3 weist zusätzlich zum Haupt-antrag noch die Merkmalsgruppe M7'' auf, die ein Vorratsbehältnis betrifft, aus dem der pulverförmige Katalysator in das flüssige Medium austritt. Gemäß der Druckschrift D1 ist der Katalysator als Platinmohr dem flüssigen Medium zugesetzt (siehe Anspruch 1). Auch in den Druckschriften D2 oder D3 werden verschiedene Substanzen (zur Widerstandsreduzierung in D2 (siehe Spalte 3, Zeilen 57 bis 64) oder zur Sicherstellung der Funkenentladung in D3 (siehe Ansprüche 1 bis 4)) le-diglich dem flüssigen Medium zugesetzt. Die Bevorratung von Substanzen, insbe-sondere eines Katalysators, in einem Vorratsbehälter, um diese Substanzen über eine Öffnung dem Elektroden enthaltenden flüssigen Medium einer Vorrichtung zur Erzeugung von Stoßwellen zuzusetzen, ist somit aus dem Stand der Technik weder bekannt noch dem Fachmann nahe gelegt.Demnach kann auch eine Zusammenschau sämtlicher im Verfahren befindlicher Druckschriften die erfinderische Leistung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 des Streitpatents nicht in Frage stellen.- 15 -Für den nebengeordneten Anspruch 2, der die entsprechenden Vorrichtungs-merkmale zu den Verfahrensmerkmalen im Verfahrensanspruch 1 beinhaltet, gel-ten die vorgenannten Ausführungen entsprechend. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Voit Klante Dr. Morawek Bernhart Dr. MüllerPr
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