BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 34/03 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 11. Mai 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 195 13 573 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Schuster und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Univ. Höppler für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent DE 195 13 573 wird im Umfang der An-sprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 13 573 (Streitpatent), das am 19. April 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent be-trifft eine Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität in einem End-gerät. Es umfasst 10 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 8 angegriffen sind. Patentanspruch 1 lautet wie folgt: 1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinaus-geht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilneh-mer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch - 3 - gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teil-nehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist. Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen An-sprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift DE 195 13 573 C2 Bezug genom-men. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu, noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgen-de Druckschriften: - WO 91/12698 A1 (E1), - Firmendruckschrift: "Bedienungsanleitung MT 2000 Das Mobiltele-fon" der Hagenuk GmbH in Kiel, Stand V.02 03/94 (E2), - EP 0 614 302 A1 (E3), - DE 295 01 453 U1 (E4). Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent DE 195 13 573 im Umfang der Patentan-sprüche 1 bis 8 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, - 4 - hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche folgen-de Fassung erhalten (Hilfsantrag 1): "1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinaus-geht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilneh-mer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teil-nehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist und dass der auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Be-nutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen In-formationen ist. Es folgen die Unteransprüche 2 bis 5 in unveränderter Form, sowie die Ansprüche 7 bis 10 in angepasster Zählweise als neue Unteransprüche 6 bis 9." weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 2): "1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinaus-geht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilneh-mer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionalität mittels des Teil-nehmer-Identifikations-Moduls (5) aktivierbar ist, dass Mittel (3) zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifikations-Mo-- 5 - dul (5) gespeicherten Codes vorgesehen sind und dass die Funktionalität aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code mit einem vorgegebenen Code übereinstimmt und dass der auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Benut-zung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Infor-mationen ist. Es folgen die Unteransprüche 2 bis 5 in unveränderter Form, sowie die Ansprüche 7-10 in angepasster Zählweise als neue Unteransprüche 6-9." Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unzulässig, weil der Klageschriftsatz nicht ordnungsgemäß unterschrieben und die Identität seines Verfassers nicht er-kennbar sei. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig. Entscheidungsgründe Die Klage führt - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang. I Die Klage ist zulässig, denn die Schriftform ist gewahrt. Als bestimmender Schriftsatz muss die Klageschrift eigenhändig unterschrieben sein (§ 99 Abs 1 PatG iVm §§ 129, 130 ZPO). Die Unterschrift muss ein die Identi-tät des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, einmaliger Schriftzug mit individuellem Charakter sein, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; lesbar muss der Schriftzug nicht sein (vgl BGH NJW 1997, 33, 80). Diesen Anforderungen genügt die Unterschrift unter dem Klageschriftsatz. Sie stellt sich als voller Schriftzug und nicht nur als Paraphe dar. - 6 - Die Frage, ob die Schriftform deshalb nicht gewahrt wurde, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Klage die Autorenschaft nicht gesichert war (vgl BGH NJW 1997, 33, 80f) - zwei der Patentanwälte der die Klägerin vertretenden Kanzlei tragen den Familiennamen Weisse - kann offen bleiben, denn ein Mangel wäre je-denfalls rechtzeitig geheilt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2005 trägt nämlich dieselbe Unterschrift wie der Klageschriftsatz, ergänzt um den Na-mensstempel "Jörg Weisse". Damit sind jegliche Zweifel an der Autorenschaft ausgeräumt. Eine solche "Nachbesserung" ist zulässig (vgl Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 129 Rn 25). Das beruht darauf, dass die Erhebung einer Nichtig-keitsklage nicht fristgebunden ist. Daher ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Er-füllung der Zulässigkeitsvoraussetzung der Schriftform grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl, Rn 9 vor § 253; Thomas/Putzo, ZPO, Vorbem. § 253, Rn 11 mwN). II Die Klage ist begründet. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht patentfähig, denn die Erfindung ist nicht neu (§ 22 Abs 1, Nr 1, § 21 Abs 1 Nr 1, § 3 PatG). Ein eigenständig patentfähiger Gehalt der Patentansprüche 2 bis 8 ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte Patentanspruch 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt. 1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funk-tionalität, die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und über allgemein zugängliche standar-disierte Dienste hinausgeht, wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informationen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Mo-dul (SIM) gespeichert sind. Nach der Patentbeschreibung sind standardisierte Dienste und Funktionalitäten, die beispielsweise in einem Mobiltelefon eingebaut sind, grundsätzlich allen Teilnehmern des Mobilfunknetzes zugänglich. Deshalb - 7 - sei es einem Netzbetreiber nicht möglich, seinen eigenen Teilnehmern besondere in den Mobiltelefonen eingebaute Dienste, die über die standardisierten Dienste hinausgehen, anzubieten, ohne auch den Teilnehmern anderer Netze diese be-sonderen Dienste zugänglich zu machen. Aufgabe der Erfindung ist es daher, ein Aktivieren einer in einem Endgerät implizierten Funktionalität selektiv zu ermögli-chen und dabei eine missbräuchliche Aktivierung zu verhindern. Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, dass die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifi-kations-Moduls aktivierbar ist. 2. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt - nach Merkmalen geglie-dert - eine 1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, 2. die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und 3. über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, 4. wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informatio-nen ermöglicht wird, 5. die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, dass 6. die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) akti-vierbar ist. Die Gegenstände von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und von Patent-anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2. Sein Gegenstand ist nicht neu: - 8 - 3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beschreibt eine 1. Einrichtung zum Aktivieren mindestens einer Funktionalität, 2. die in einem Endgerät eines Telekommunikationsnetzes, vorzugsweise eines Mobilfunknetzes, implementiert ist und 3. über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgeht, 4. wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informatio-nen ermöglicht wird, 5. die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, dass 6. die Funktionalität mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls (5) akti-vierbar ist, 7. dass Mittel (3) zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifikations-Mo-dul (5) gespeicherten Codes vorgesehen sind und 8. dass die Funktionalität aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code mit ei-nem vorgegebenen Code übereinstimmt und 9. dass der auszuwertende Code mindestens ein Teil der zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderlichen Informationen ist. a) Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Endgeräten in Telekommunikationsnetzen und den dazu gehörigen Funktionalitäten. b) Die Druckschrift E1, vgl Abstract, Figuren 1 bis 3, Seite 2 Zeile 3 bis Seite 4 Zeile 23, Seite 6 Zeile 20 bis Seite 9 Zeile 22, zeigt eine Einrichtung zum Aktivie-ren mindestens einer Funktionalität (Merkmal 1; insbes S 7 Z 36 bis S 8 Z 7), die in einem Endgerät (Mobiltelefon) eines Telekommunikationsnetzes implementiert ist (Merkmal 2; insbes S 6 Z 35 bis S 7 Z 12, S 7 Z 19-27, S 8 Z 16-24, S 9 Z 11-22), wobei die Benutzung des Telekommunikationsnetzes durch Informatio-nen ermöglicht wird, die in einem Teilnehmer-Identifikations-Modul (SIM) gespei-chert sind (Merkmale 4 und 5; insbes Fig 1 und 2, card 120 (SIM), S 3 Z 21-29, S 6 Z 15 bis S 7 Z 18, S 8 Z 24-29). - 9 - Die in dem bekannten Endgerät implementierten Funktionalitäten gehen über all-gemein zugängliche standardisierte Dienste hinaus (Merkmal 3; vgl insbes das Sperren von vorbestimmten Rufnummern, S 7 Z 36 bis S 8 Z 10, S 8 Z 16-37, S 9 Z 19-22) und sind mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls aktivierbar (Merk-mal 6; durch Lesen des Inhalts des Speichers 133 des Teilnehmer-Identifikations-Moduls 120, Fig 3, S 6 Z 27-37, S 7 Z 28 bis S 8 Z 7, S 8 Z 16-18, S 9 Z 11-22). Des weiteren sind gemäß E1 Mittel zum Auswerten eines im Teilnehmer-Identifi-kations-Modul gespeicherten Codes vorgesehen und der auszuwertende Code ist mindestens ein Teil der zur Benutzung des Telekommunikationsnetzes erforderli-chen Informationen (Merkmale 7 und 9, S 6 Z 27 bis S 8 Z 18, insbes Inhalte des Speichers 132 - subscriber validation code - und des Speichers 133). Nachdem der auszuwertende Code mindestens ein Teil des zur Benutzung des Telekommu-nikationsnetzes erforderlichen Informationen ist (Speicher 132, S 7 Z 13-18), er-kennt der Fachmann im Zusammenhang dieser Code-Auswertung aufgrund des ihm zuzurechnenden Fachwissens ohne weiteres und selbstverständlich, dass die (über allgemein zugängliche standardisierte Dienste hinausgehende) Funktionali-tät aktiviert wird, wenn der ausgewertete Code mit einem vorgegebenen Code übereinstimmt (Merkmal 8; S 7 Z 31 bis S 8 Z 18; BGH GRUR 1995, 330 - Elektri-sche Steckverbindung). c) Der Vortrag der Beklagten, dass die Aktivierung der patentgemäßen Funktiona-lität ohne Zutun des Benutzers, allein mittels des Teilnehmer-Identifikations-Modul erfolge, überzeugt nicht, weil auch bei der aus der Druckschrift E1 bekannten Ein-richtung die Aktivierung ohne Zutun des Benutzers erfolgt, vgl Seite 7 Zeile 31 bis Seite 8 Zeile 7. Letzteres gilt auch dann, wenn der zum Aktivieren der Funktionali-tät auszuwertende Code, der Aktivierung vorangehend, auf dem Teilnehmer-Iden-tifikations-Modul abgespeichert worden sein mag. - 10 - Auch die Argumentation der Beklagten, die über allgemein zugängliche standardi-sierte Dienste hinausgehenden Funktionalitäten seien als "versteckte/schlafende" Funktionen in dem Endgerät implementiert, vermag, sofern sie überhaupt eine Stütze im Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 findet, nicht zu überzeu-gen, weil, wie oben unter Abschnitt 3.b) dargelegt, insbesondere die aus E1 be-kannte Funktionalität des Sperrens von vorbestimmten Rufnummern ebenfalls im Endgerät implementiert ist und erst mittels des Teilnehmer-Identifikations-Moduls aktivierbar ist. 4. Die auf Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung rückbezogenen Unteransprü-che 2 bis 8 lassen keinen eigenständig patentfähigen Gehalt erkennen. Auf den substantiierten Angriff der Klägerin vermochte die Beklagte keine die Patentfähig-keit begründenden Merkmale zu benennen. Entsprechendes gilt für die auf Patentanspruch 1 in den hilfsweise verteidigten Fassungen rückbezogenen Unteransprüche (unabhängig davon, ob die Anpas-sung korrekt erfolgt ist). III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Winkler Schuster Dr. Hartung Dr. Zehendner Höppler Be
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