BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 36/07 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am31. März 2009…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent EP 1 084 369(DE 599 04 050)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die Richterin Schwarz-Angele und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müllerfür Recht erkannt:I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist Rechtsvorgängerin der eingetragenen Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-schen Patents EP 1 084 369 (Streitpatent), das am 27. Mai 1999 unter Inan-spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 24 521 vom 2. Juni 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 599 04 050 geführt. Es betrifft eine Regeleinrichtung für Gasbrenner und um-fasst 6 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 und 2 angegriffen sind. An-spruch 1 lautet wie folgt:- 3 -Wegen des weiter angegriffenen und auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentan-spruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 084 369 B1 Bezug genommen.Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfin-derischer Tätigkeit, außerdem gehe der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streit-patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. Hierzu bezieht sie sich auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen und auf fol-gende Druckschriften und Veröffentlichungen:D1 JP 58-224 226 AD2 DE 88 12 088 U1D3 DE 86 03 886 U1- 4 -D4 Johnson R. G. und Higashi, R. E.: „A Highly Sensitive Silicon Chip Microtransducer For Air Flow And Differential Pressure Sensing Applications”, in: Sensors and Actuators, 11 (1987), S. 63-72D5 US 6 533 574 B1D6 US 4 548 078D7 EP 0 390 964 A2D8 JP 60-029 516 AD9 JP 59-069 611 AD10 JP 59-142 329 A.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent EP 1 084 369 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-sprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie widerspricht dem klägerischen Vorbringen voll umfänglich und hält das Streit-patent in der erteilten Fassung für patentfähig und für nicht unzulässig erweitert.EntscheidungsgründeI.Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Die mündliche Verhand-lung hat keine Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns, eines Fachhoch-schulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung - 5 -bei der Konstruktion von Gasbrennern und deren Regelung, ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik zum Prioritätszeitpunkt nahe lag, die streitpatentgemäße Lösung auf-zufinden.„Der Gegenstand des Streitpatents geht auch über den Inhalt der Ursprungsan-meldung nicht hinaus, so dass auch der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Er-weiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) nicht gegeben ist.II.1. Das Streitpatent betrifft eine Regeleinrichtung für Gasbrenner. Derartige Ein-richtungen sind nach der Einleitung des Streitpatents im Stand der Technik be-kannt gewesen, etwa aus den japanischen Offenlegungsschriften JP 60-029 516 A (D8) und JP 60-000 211 A und aus der EP 0 390 964 A1 (D7) (Sp. 1, Z. 5-16). In der letztgenannten Druckschrift erfolgt die Druckbestimmung auf pneumatischem Weg, was etwa wegen der Hysterese-Eigenschaften der Membran, durch die zwischen Membran und Gasventil wirkenden Kräfte und durch die aufgrund der kleinen Stellkräfte z. B. durch Temperaturschwankungen auftretenden Störeinflüsse zu einer Einschränkung des Arbeits- und Anwendungs-bereichs führen soll (Sp. 1, Z. 16-32). Weiter setzt die Streitpatentschrift die deut-schen Offenlegungsschriften DE 24 27 819 A1 und DE 43 17 981 A1 als Stand der Technik voraus (Sp. 1, Z. 33-35).2. Dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs soll die streitpatentgemäße Erfindung entgegenwirken, indem eine Regeleinrichtung für Gasbrenner geschaf-fen wird, die die obigen Nachteile vermeidet und damit einen größeren Anwen-dungsbereich aufweist (Abs. [0006]).- 6 -3. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 des Streitpatents beschreibt daher eineM1 Regeleinrichtung für Gasbrenner zur Bereitstellung eines Gas/Luft-Gemisches, nämlich zum Zuführen eines Gas-stroms und eines Verbrennungsluftstroms zu einem Brenner, wobeiM2 der Gasstrom durch ein Gasventil (11) in Abhängigkeit vom Verbrennungsluftdruck einstellbar ist, wobeiM3 zwischen einer den Gasstrom führenden ersten Leitung (10) und einer den Verbrennungsluftstrom führenden zweiten Leitung (12) ein Sensor (16) angeordnet ist, wobeiM4 der Sensor (16) mit einem ersten Messpunkt (17) an der den Gasstrom führenden ersten Leitung (10) und mit einem zweiten Messpunkt (18) an der den Verbrennungsluftstrom führenden zweiten Leitung (12) gekoppelt ist, und wobeiM5 ein vom Sensor erzeugtes elektrisches bzw. elektronisches Signal (19) zur Verstellung des Gasventils (11) verwendet wird, dadurch gekennzeichnet, dassM6 a) der erste Messpunkt (17) in Strömungsrichtung des Gases (D7)vor einer Gasdüse (15) undM7 der zweite Messpunkt (18) in Strömungsrichtung der Verbrennungsluft vor einer Drosselstelle (14) angeordnet ist, wobeiM8 die Gasdüse (15) in Strömungsrichtung der Verbrennungsluft hinter der Drosselstelle (14) in die den Verbrennungsluft-strom führende zweite Leitung (12) mündet,M9 b) der Sensor (16) als Durchflussmesser ausgebildet ist.- 7 -Der Patentanspruch 2 lautet:Regeleinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit des vom Durchflussmesser (16) erzeugten elektri-schen bzw. elektronischen Signals (19) ein Regelungssignal (21) für einen dem Gasventil (11) zugeordneten Stellantrieb (22) er-zeugt wird.4. Der verteidigte Patentanspruch 1 sowie der Unteranspruch 2 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Patents nicht. Die Ausbildung des Sensors als Durchflussmesser gemäß Merkmal [M9]gründet auf der DE 198 24 521, deren Priorität vom 2. Juni 1998 im Streitpatent beansprucht ist. Im Anspruch 10 der zugehörigen DE-Offenlegungsschrift bzw. im Anspruch 9 der Patentschrift ist ein Durchflussmesser als besondere Ausbildung eines Differenzdruck-Sensors beansprucht. Wie an Hand des Ausführungsbei-spiels der Figur 1 dargelegt (vgl. in der Streitpatentschrift Abs. [0014] bzw. in der DE-Offenlegungsschrift 198 24 521, Sp. 2, Z. 17-32), reagiert der Durchflussmes-ser (ebenso wie ein Differenzdruck-Sensor) auf die Drücke bzw. die Druckunter-schiede in den Leitungen für Gas und Verbrennungsluft. Insofern fußt das Merk-mal [M9] auf der ursprünglichen Offenbarung.5. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon über-zeugt, dass die zweifelsohne gewerblich anwendbare Regeleinrichtung für Gas-brenner gegenüber dem den im Verfahren befindlichen Druckschriften entnehmba-ren Stand der Technik sowohl neu ist, als demgegenüber auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht.5.1.Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, von der Klägerin ohnehin nicht bestritten, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt sich schon daraus, dass aus keiner der genannten Druckschriften eine Regeleinrichtung für Gasbrenner mit einem als Durchflussmesser ausgebil-- 8 -deten Sensor bekannt ist, wie es aus den folgenden Ausführungen zur erfinderi-schen Tätigkeit hervorgeht.5.2.D8, die unbestritten den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert, be-schreibt eine Regeleinrichtung für Gasbrenner. Der Luftstrom (blower 1) wird über eine Luftdrossel (air throttle 3), der Gasstrom über eine Gasdrossel (gas throttle 5) einem Mischer (Baugruppe mit Bezugszeichen 6), das Gas-Luftgemisch sodann dem Brenner (heater 7) zugeführt. Für die Verstellung eines Gasventils (gas control valve 15) werden der in der Luftleitung (Messpunkt P1) und der in der Gasleitung (Messpunkt P2) ermittelte Druck einem Differenzdruckdetektor als Sensor zwischen der ersten und zweiten Leitung zugeführt (vgl. im Abs. CONSTITUTION „The pressure of the upstream of an air throttle 3 and the pres-sure of the upstream of a gas throttle 5 are led to a differential pressure detec-tor 16“).Aus dem Ausgangssignal des Differenzdruckdetektors 16 wird eine Stellgröße zum Ansteuern der Magnetspule eines Gasventils aufbereitet, um damit die Si-cherheit und Stabilität der Verbrennung zu verbessern („On the other hand, the signal of the detector 16 ….. to the solenoid coil of a gas proportional control valve 15“.) Dazu erfolgt bei derartigen Regeleinrichtungen in Gasbrennern die Druckbestimmung in der Regel auf pneumatischem Weg mit Hilfe einer Membran, wie es in der Patentschrift anhand der EP 0 390 964 (D7), die ebenfalls auf die Patentinhaberin zurückgeht, erläutert ist (vgl. in der Streitpatentschrift Abs. [0004]).Die Verwendung einer Membran in einem Sensor schränkt zwar gemäß den Aus-führungen im Absatz [0004] der Patentschrift den Arbeitsbereich der Regelein-richtung ein, sie trennt jedoch im Hinblick auf den Sicherheitsaspekt in dem zwi-schen der den gasstromführenden Leitung und der den Verbrennungsluftstrom führenden Leitung angeordneten Sensor den Gasstrom vom Luftstrom.- 9 -Der Patentgegenstand geht nun erstmals von dem bekannten und bewährten Prinzip der Trennung von Gas und Luft durch eine Membran in einem Differenz-drucksensor von Regeleinrichtungen bei Gasbrennern, wie sie als Massenprodukt bislang von diversen Herstellern mannigfach vorgesehen wurden, ab und sieht stattdessen, einen völlig neuen Weg beschreitend, einen Durchflussmesser vor. Dessen Gestaltung im Einzelnen ist zwar nicht näher präzisiert, jedoch ist mit dem im Merkmal [M9] beanspruchten Durchflussmesser dem Fachmann bereits die entscheidende Richtung aufgezeigt. Dazu vermittelt, wie dargelegt, D8 keine An-regungen. Auch sind den weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen keine Hinweise entnehmbar, die den Fachmann dazu veranlassen könnten, von dem bewährten System eines mit einer Membran versehenen Sensors abzurü-cken und stattdessen einen Durchflussmesser vorzusehen.Die Einrichtung zum Steuern der Brennstoffzufuhr aus D3 ist zwar mit einem Ane-mometer (Durchflussmesser) versehen, dieses befindet sich jedoch in einer Um-gehungsleitung 20 der Luftzufuhrleitung 12 (vgl. die Figur); das Ausgangssignal des Anemometers steuert über einen Regler 23 das Ventil 24 für die Brennstoff-zufuhr (vgl. auch den Anspruch 1). Eine Anordnung des Anemometers in dem si-cherheitssensiblen Bereich zwischen Gas- und Luftleitung mit zugehörigen Mess-punkten gemäß den Merkmalen [M3, M4] des Patentanspruchs 1 ist damit be-wusst nicht vorgesehen.Der Fachartikel aus D4, deren Verfasser auch auf der US 4 548 078 (D6) als Er-finder genannt sind -, beschreibt ebenso wie die D6 hochempfindliche miniaturi-sierte Messfühler (Microtransducer). Deren Sensor (Detektor) weist eine mit kon-stanter Temperatur beheizte auf einem Siliciumsubstrat befindliche Brücken-schaltung aus temperaturempfindlichen Metallwiderstandsbelägen auf. Ein Luft-strom kühlt den einen und heizt den anderen Widerstand, was eine Spannungs-differenz über den Detektorwiderständen zur Folge hat, mit der die Durchflussrate bewertet wird (vgl. in D4 S. 65, die Figur 2 mit zugehörigem Absatz darunter bzw. in D6 die Beschreibung zu den Figuren 3 und 4 insbesondere in Sp. 4, Z. 67 bis Sp. 5 Z. 27). Als Anwendungsgebiete für den Sensor sind in Durchfluss- und - 10 -Druckregelsystemen die Messung der Flussgeschwindigkeit (velvocity), die Durchflussmessung (mass flow) oder der Differenzdruck (differential pressure) für Luft und andere Gase genannt (vgl. in D4 S. 63 Abstract und Introduction, Z. 1 und 2 bzw. S. 71 „summary“). An eine Verwendung der beheizten Messfühleran-ordnung gemäß D4/D6 in einem Gasbrenner, wie im Patentanspruch 1 bean-sprucht, ist nicht gedacht und es findet sich auch kein Hinweis, diese speziell in dem temperatursensiblen Bereich eines Gasbrenners, wie im Patentanspruch 1 beansprucht, einzusetzen.Diese Druckschriften können daher weder für sich noch in der Zusammenschau mit D8 die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in Frage stellen.Die weiteren Druckschriften liegen dem Patentgegenstand noch ferner, sie haben dementsprechend in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.6. Der Unteranspruch 2 wird von der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 mitgetragen.- 11 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Voit Schwarz-Angele Dr. Morawek Bernhart Dr. MüllerPr
Full & Egal Universal Law Academy