BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 37/06 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 30. Oktober 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 904 690 (DE 698 09 520) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. agr. Huber, Voit, Dipl.-Ing. Kuhn und die Richterin Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagten sind Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 904 690 (Streitpa-tent), das am 28. September 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der nie-derländischen Patentanmeldungen NL 1007134 vom 26. September 1997 und NL 1008719 vom 26. März 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 698 09 520 geführt. Es betrifft eine Geflügelstallaus-stattung, ein Verfahren zur Geflügelhaltung und einen Geflügelstall und umfasst 15 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 13 und 15 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen in der deutschen Übersetzung wie folgt: - 3 - Geflügelstallausstattung mit: - mindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit Abstand über einem Boden angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder ein Rost, und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell Platz für die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester aufweist, und - einem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt und wenigstens Sitzein-richtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme aufweist, die für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar sind, wobei das überspannende Etagengestell in einem der-artigen Abstand von den oberen Etagengestellen der Eta-gengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Eta-gengestell und umgekehrt bewegen kann, dadurch gekennzeichnet, dass - das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt ferner Legenester aufweist. Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 und des auf einen Geflügel-stall mit einer Ausbildung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 gerichteten Anspruchs 15 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 904 690 B1 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, Stallausstattungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes seien zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt gewesen. - 4 - Hierfür bietet sie Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druck-schriften und Dokumente: K4 CH 670 032 A5 K5 Baeten, M.: Toon in’t Groen, Kaatsheuvel: ´Op zolder leveren de kippen wat op´, in: PLUIMVEE HOUDERIJ, Heft 6/1990, 9. Februar, S. 12, 13 mit deutscher Übersetzung K6 Prospektauszug der Klägerin, „NATURA Baukastensystem – für jeden Stall die optimale Lösung“ mit Druckvermerk 8/2004 (nachveröffentlicht) K7 Auszug aus einer Planzeichnung, angeblich aus dem Jahr 1993, über ein Stallsystem, das die Klägerin erstellt hat K8 Konvolut von Fotografien zu K7 K9 Plankopie mit dem Fertigungsvermerk 27.9.93 und Prüfungs-vermerk vom 5.10.1993 K10 Plankopie mit dem Fertigungsvermerk 27.9.93 und Prüfungs-vermerk vom 5.10.1993 K11 Konvolut von Fotografien Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 904 690 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-sprüche 1 bis 13 und 15 für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents und treten den Be-hauptungen der Klägerin in vollem Umfang entgegen. - 5 - Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn das Ergebnis der mündlichen Ver-handlung hat zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des klägerischen Vor-bringens geführt. Nachdem das Patent wirksam erteilt wurde, könnte den Patent-inhabern die dadurch vermittelte Rechtsposition nur genommen werden, wenn zweifelsfrei feststünde, dass sie sie zu Unrecht erlangt hätten (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 – Feuerschutzabschluss m. w. N.). Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Ebenso haben die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüche 2 bis 13 mit jenem Bestand, denn sie werden durch die Rückbeziehung mit getra-gen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.). Der nebengeordnete, auf einen Geflügelstall gerichtete Anspruch 15 hat ebenfalls Bestand, weil er sich zum überwiegenden Teil die Merkmale des für patentfähig erachteten Anspruchs 1 zu eigen macht. II. 1. Das Streitpatent betrifft - insoweit angegriffen - eine Geflügelstallausstattung, also im wesentlichen die Inneneinrichtung eines Stalls für Legehennen (An-sprüche 1 bis 13) und nach dem Anspruch 15 einen Geflügelstall. Derartige Aus-stattungen oder Ställe sind im Stand der Technik bekannt, insbesondere auch aufgrund der schweizerischen Patentschrift CH 670 032 (K4). 2. Aufgabe der patentgemäßen Lehre ist die Bereitstellung einer Etagenge-stelleinheit, die eine verbesserte Produktivität des Geflügels ermöglicht [0005], wobei diese Verbesserung hauptsächlich aus der erfindungsgemäßen Anordnung - 6 - der Nester resultieren soll, die ihrerseits auf minimierte Verluste von gelegten Eiern ausgerichtet ist [0007]. 3. Demzufolge lehrt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Geflügelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten mit den folgenden Merkmalen: 1. Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagenge-stell auf. 1.1 Das Etagengestell ist im Gebrauch mit Abstand über ei-nem Boden angeordnet. 1.2 Das Etagengestell weist mindestens eine Sitzeinrichtung und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken auf. 1.3 Unter dem wenigstens einen Etagengestell ist Platz für die Tiere. 1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle weist Legenester auf. 2. Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell, das ei-nen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt. 2.1 Das überspannende Etagengestell weist wenigstens Sitzeinrichtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme auf. 2.1.1 Die Fütter- und Tränksysteme sind für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar. - 7 - 2.2 Das überspannende Etagengestell ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestell-einheiten beabstandet, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagenge-stell und umgekehrt bewegen kann. 2.3 Das überspannende Etagengestell weist ferner Legenes-ter auf. Sowohl die Merkmale des Anspruchs 1, die sich auf Legenester und deren Posi-tion beziehen (z. B. Merkmale 1.4 und 2.3) als auch die Beschreibungseinleitung lassen zweifelsfrei erkennen, dass sich das Streitpatent mit der „Innenausstattung“ eines Stalls für freilaufend dort gehaltene Legehennen befasst, so dass der Aus-druck „Geflügel(-)“ hier doch eher eng auf diese Art von Tieren auszulegen ist. Die Produktivitätserhöhung wird nach der Gesamtheit der Unterlagen des Streit-patents hauptsächlich in der Minimierung von Verlusten gesehen, die einerseits daher rühren, dass die Hennen die Eier außerhalb der dafür vorgesehenen Räume (Legenester) irgendwo auf dem Stallboden ablegen (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift) und im Zusammenhang damit andererseits in gegenseitigen Attacken rangunterschiedlicher Hennen bestehen (vgl. Abs. [0008]). Hierzu wird ein mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten ausgestatteter Stall, bei dem jede Etagengestelleinheit mindestens ein Etagengestell (das ist im we-sentlichen eine ebene Fläche auf der sich die Hennen aufhalten können) aufweist, das alle Einrichtungen der Versorgung mit Futter und Wasser sowie Legenester vorhält (Merkmale 1 bis 1.4), mit einem zusätzlichen, den Zwischenraum zwischen den (beiden) Etagengestelleinheiten überspannenden Etagengestell versehen, welches seinerseits alle Versorgungseinrichtungen sowie Legenester aufweist (Merkmalsgruppe 2.). Von besonderer Bedeutung ist dabei auch das Merkmal 2.2, welches in seinem Kern zum Ausdruck bringt, dass die Hennen alle Bereiche des Stalls, also die unteren Etagengestelle und das überspannende Etagengestell - 8 - jederzeit erreichen und zwischen diesen hin und her wechseln können, d. h. jeder einzelnen Henne steht die gesamte für die Hennen vorgesehene Stallfläche zur Verfügung, weil die Etagen für alle Tiere „durchlässig“ ausgestaltet sind. In diesem Zusammenhang ist dann auch der Inhalt der Merkmale 1.2 und 1.4 bzw. der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.3, wonach alle für die Hennen zugänglichen Bereiche - mithin auch der Bereich des die gesamte Aufenthaltsfläche erweiternden überspannenden Etagengestells - alle notwendigen Einrichtungen zur Versorgung der Tiere und zur Eiablage (Legenester) enthält, zu sehen. Dies hat lt. Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0019]) den Sinn, dass generell zum Zwe-cke der Eiablage kürzere Strecken von den Hennen zurückgelegt werden müssen, was die Wahrscheinlichkeit an „feindlichen Hennen“ vorbeigehen zu müssen minimiert, wobei gemäß [0034] der Streitpatentschrift, insbesondere das über-spannende Etagengestell einen abgelegenen Aufenthaltsort für solche Hennen bietet, die wenig durchsetzungsfähig sind und daher vor allem in den groß- bzw. größerflächigen unteren Bereichen (Kratzboden, untere Etagengestelle) von den durchsetzungsfähigeren Hennen vertrieben werden würden. Demgemäß ermöglicht eine Stalleinrichtung nach Anspruch 1 allen Hennen sich über dem gesamten Stallraum und über alle Etagen je nach Rangfolge zu vertei-len, ohne dass bestimmte Räume - hauptsächlich von niederrangigen Tieren - zum Zwecke der Wasser- und Nahrungsaufnahme oder der Eiablage wieder verlassen werden müssen, was neben „Rangeleien“ auch eine verteilte und unkontrollierte Eiablage an nicht dafür vorgesehenen Orten zur Folge hätte. Somit liegt der Merkmalskombination nach Anspruch 1 die Lehre zugrunde, zusätzlich zur dezentralen, also der über alle nutzbaren Aufenthaltsflächen verteilten, Anord-nung von Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen auch die Einrichtungen zur kontrol-lierten Eiablage, also die Legenester, dezentral anzuordnen. Gegenstand des insoweit nebengeordneten Anspruchs 15 ist ein Geflügelstall mit einer Ausbildung nach Anspruch 1 und der weiteren, diesem nachgeordneten An-sprüchen 2 bis 13, also mit einer Geflügelstallausstattung (Innenausstattung) wie - 9 - in den Ansprüchen 1 bis 13 gekennzeichnet, wobei dieser Geflügelstall einen Bo-den aufweist, der sich unter dem Etagengestell und den Legenestern erstreckt. Dies bietet gemäß Abs. [0027] der Streitpatentschrift den Vorteil, dass nahezu die gesamte Bodenfläche als Scharrfläche für die Tiere nutzbar gemacht werden kann. III. 1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare Geflügelstallausstattung nach Patentanspruch 1 bzw. der Geflügelstall nach Pa-tentanspruch 15 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig ist. 1.1 Neuheit Vom Stand der Technik nach der CH 670 032 (K4) unterscheidet sich die Geflü-gelstallausstattung nach Anspruch 1 dadurch, dass das überspannende Etagen-gestell Legenester aufweist (Merkmal 2.3 gem. Merkmalsanalyse). Der Fachartikel von M. Baeten in der Zeitschrift PLUIMVEE HOUDERIJ (K5) stellt einen Geflügelstall vor, in dessen Ausstattung Etagengestelle i. S. d. Streitpatents nicht vorgesehen sind, so dass diese Geflügelstallausstattung keine gemeinsamen Merkmale mit derjenigen nach Anspruch 1 aufweist. Der in Auszügen aus einer Planzeichnung (K7) bzw. den gesamten Plankopien (K9, K10) sowie den zugehörigen Konvoluten von Fotografien (K7, K11) ersichtli-che Geflügelstall - dessen Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents einmal unterstellt - zeigt je Baueinheit eine einzige Aufenthaltsfläche für die Tiere, in deren Zentrum Legenester vorgesehen sind, so dass auch hier bereits der Ge-danke der Etagengestelleinheiten nicht verwirklicht ist und somit keine gemeinsa-men Merkmale mit der Geflügelstallausstattung nach Anspruch 1 festzustellen sind. - 10 - Der Prospektauszug der Klägerin „NATURA Baukastensystem - für jeden Stall die optimale Lösung“ (K6) ist gemäß Druckvermerk „8/2004“ nachveröffentlicht und damit als Stand der Technik unbeachtlich. Die Geflügelstallausstattung nach Anspruch 1 ist demnach gegenüber dem von der Klägerin aufgebotenen Stand der Technik neu. Gleiches muss dann auch für den auf einen Geflügelstall gerichteten Anspruch 15 gelten, denn dieser macht sich die Merkmale des Anspruchs 1 für sich genommen bzw. in Kombination mit weiteren dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 13 zu eigen. 1.2 Erfinderische Tätigkeit Zwischen den Parteien ist die Tatsache, dass die CH 670032 (K4) den nächst-kommenden Stand der Technik darstellt, insoweit unstrittig, so dass sich der Vor-trag der Parteien in der mündlichen Verhandlung lediglich noch hierauf konzentriert hat. Durch diese Druckschrift ist - zwischen den Parteien ebenfalls insoweit unstrittig - eine Geflügelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten (vgl. die Figur mit Etagengestelleinheiten zu beiden Seiten eines Bedienungsganges 12) bekannt geworden, welche die folgenden Merkmale gemäß Merkmalsanalyse auf-weist: 1. Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagenge-stell (6,16) auf. 1.1. Das Etagengestell (6, 16) ist im Gebrauch mit Abstand über einem Boden (2) angeordnet. 1.2 Das Etagengestell (6, 16) weist mindestens eine Sitzein-richtung (Rostflächen 7, 17; Anflugstangen 28) und Ver-sorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trin-ken (9, 11) auf. - 11 - 1.3 Unter dem wenigstens einen Etagengestell (16) ist Platz für die Tiere. 1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle (6) weist Legenester (15) auf. 2. Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell (19), das einen Zwischenraum (Gang 12) zwischen den Eta-gengestelleinheiten überspannt. 2.1 Das überspannende Etagengestell (19) weist wenigstens Sitzeinrichtungen (Rost 20, Stangen 28) und Fütter- und/oder Tränksysteme (Fütterungseinrichtung 9 ist in Fig. 1 dargestellt) auf. 2.1.1 Die Fütter- und Tränksysteme (9) sind für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen (20) aus erreichbar. 2.2 Das überspannende Etagengestell (19) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (16) der Etagengestelleinheiten beabstandet, dass sich das Geflü-gel von den oberen Etagengestellen (16) zum überspan-nenden Etagengestell (19) und umgekehrt bewegen kann (vgl. Fig.). Ziel dieser nach K4 bekannten Geflügelstallausstattung war es im Kern, die Aufenthaltsfläche für die Legetiere ohne Vergrößerung des Stallvolumens erheblich zu vergrößern, um dadurch eine höhere Belegungsdichte zu erreichen (vgl. S. 2, re. Sp., Z. 23 bis 32). Um dieses Ziel zu erreichen, werden, wie aus der Zeichnung ersichtlich, auch Fütterungs- und Tränkesysteme im wesentlichen über alle für die Tiere durch den Etagengestellaufbau zusätzlich nutzbar gemachten Aufenthaltsflächen verteilt, also dezentral angeordnet. - 12 - Die vorbeschriebene Geflügelstallausstattung weist indes keine Legenester auf dem überspannenden Etagengestell auf. Dieses Merkmal (2.3 gemäß Merkmals-gliederung) bildet den einzigen Unterschied zum Patentgegenstand nach An-spruch 1, denn hinsichtlich des Merkmals 2.1 teilt der Senat die Auffassung der Klägerin, wonach auch (zeichnerisch nicht dargestellte) Tränkesysteme beim überspannenden Etagengestell zum Umfang des aus fachmännischer Sicht mitgelesenen Offenbarungsgehalts der K4 zu rechnen sind, denn die Tiere sollen sich dort ja auch aufhalten. Eine Eiablage indes ist in der obersten Etage (19) nach Auffassung des Senats nicht erwünscht und auch nicht angestrebt, denn diese soll in den unteren Bereichen, wo auch die Legenester (15) angeordnet sind, erfolgen. Auch wenn die zweite Aufenthaltsfläche (16) aus einem ähnlichen Grund schräg angeordnet ist (dort abgelegte Eier sollen ebenfalls, wie bei den Legenestern, zu Entnahme-stellen des Mittelgangs rollen; vgl. S. 3 li. Sp. unten bis re. Sp. oben), kann hieraus noch nicht auf einen entsprechenden Zweck bei dem überspannenden Etagen-gestell geschlossen werden, denn die anders orientierte Schräganstellung der Rostflächen (20) - wie in der Zeichnung ersichtlich - führt dort allenfalls dazu, die Eier zu den Außenseiten hin, also vom Bedienungsgang weg und von diesem aus unerreichbar zu positionieren. Nach alledem ist bei diesem Stand der Technik jedenfalls eine kontrollierte Eiab-lage im überspannenden Etagengestell nicht vorgesehen, auch wenn die Hühner dort ansonsten alle Versorgungseinrichtungen vorfinden. Zumindest zum Zweck der (kontrollierten) Eiablage müssen die Tiere dort die obere überspannende Etage (19) verlassen, so dass die dort versammelten weniger durchsetzungsfäh-igen Tiere sich an den ranghöheren Tieren vorbeibewegen müssen, um an ein Legenest zu gelangen. Dies wollte das Streitpatent gerade vermeiden, denn die Tiere sollen - wie seitens der Beklagten überzeugend vorgetragen wurde - dort auch in der oberen überspannenden Etage alle Einrichtungen für einen dauer-haften Aufenthalt, also auch Legenester, vorfinden, so dass die der Lehre des - 13 - Streitpatents nach Anspruch 1 zugrundeliegende Idee darin zu sehen ist, auch die Legenester in einer derartigen Geflügelstallausstattung dezentral anzuordnen. Nach Auffassung des Senats ist die Dezentralisierung der Legenester als zusätz-liche wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von gegenseitigen Angriffen der Tiere untereinander und damit einer hohen Rate von „verlegten“ Eiern erst vom Erfinder des vorliegenden, im Streit stehenden Patents erkannt worden, während auch im nächstkommenden Stand der Technik, wie er durch die CH 670 032 (K4) gebildet wird, lediglich auf eine dezentrale Anordnung von Fütterungs- und Trän-kesystemen geachtet wurde. Legenester werden beim Stand der Technik nach der K4 zwar im ausreichender Zahl angeboten, - bei Bedarf auch zwei Reihen über-einander (vgl. Fig.) - aber sie sind nicht so verteilt, dass den Hennen in jeder „Wohnumgebung“ neben den Fütterungs- und Tränkesystemen auch solche zur Verfügung stehen. Die Bedeutung der Verteilung von Legenestern in alle Aufent-haltsbereiche der Tiere hinein hat der Erfinder des Streitpatents - wie der Beklag-ten P… vorgetragen hat - erst durch eine längere Tierbeobachtung im Stall mittels Videoüberwachung erkannt. Dies erscheint dem Senat u. a. auch deshalb glaub-haft, weil z. B. entsprechende verhaltensbiologische Untersuchungen an Lege-hennen wie z. B. der seitens der Beklagten vorgelegte Artikel von Odén et al.: „Raumnutzung und agonistisches Verhalten in Relation zur Geschlechterzusam-mensetzung in großen Legehennen-Herden“, Heft Nutztierhaltung 3/00, S. 12, 13, erst Jahre nach dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht worden sind. Die genannte Studie kommt dabei zu dem Schluss, dass Legehennen, die sich unter-einander „kennen“, kein aggressives Verhalten innerhalb ihrer Gruppe zeigen und dort eine relativ konstante Raumnutzung im Rahmen der Bildung sog. „home ran-ges“ vornehmen. Ein derartiges Wissen stand zum Zeitrang des Streitpatents noch nicht zur Verfügung. Nach alledem konnte der Stand der Technik nach der CH 670 032 A5 (Anl. K4) die Merkmalskombination nach Anspruch 1 für sich genommen einem Fachmann, ei-nem Agraringenieur der Fachrichtung Tierproduktion mit Fachhochschulausbil-dung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Stallsystemen zur Nutz-- 14 - tierhaltung, zum Zeitrang des Streitpatents nicht nahelegen, auch nicht unter Zu-hilfenahme des allgemeinen Fachwissens, welches - wie oben dargelegt - der De-zentralisierung von Legenestern vor dem Zeitrang des Streitpatents keine Bedeu-tung beigemessen hatte, sondern sich lediglich in der Dezentralisierung von Fütterungs- und Tränkesystemen bei entsprechenden Geflügelstallausstattungen erschöpft hatte. Hierzu konnte auch die Automatisierung, die in den etwa 8 Jahren zwischen der Veröffentlichung der hauptsächlich entgegengehaltenen K4 und dem Zeitrang des Streitpatents in den Geflügelstallungen hinsichtlich Kotentsorgung und Eiersamm-lung mittels Förderbänder stattgefunden hat - wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend macht - keine Impulse vermitteln, denn die patentgemäße Dezentralisie-rung der Legenester wurde vor dem Zeitrang des Streitpatents nicht wegen man-gelnder technischer Möglichkeiten weder realisiert noch nahe gelegt, sondern weil - wie oben dargestellt - der entsprechende verhaltensbiologische Hintergrund in Legehennen-Herden nicht erkannt worden war. Auch der verbleibende, von der Klägerin noch herangezogene Stand der Technik - insoweit vorveröffentlicht - konnte keine Hinweise zum Auffinden der patentge-mäßen Lehre vermitteln. So vermag der entgegengehaltene Artikel in der Zeitschrift „PLUIMVEE HOUDERIJ“, S. 12, 13 (Anl. K5) die Merkmalskombination nach Anspruch 1 ins-gesamt ebenfalls nicht nahezulegen, denn das hier beschriebene Stallsystem gibt aufgrund seiner anderen Konzeption weder Vorbild noch Anlass zu einer dezen-tralen Anordnung von Legenestern in einem Etagensystem. Dort wird nämlich ein Stall für Legehennen vorgestellt, der in einem Gebäude mit ausreichender Höhe einen aus zwei voneinander abgetrennten Böden bestehenden und damit vergrö-ßerten Raum für die Tiere darstellt. Ein Landwirt, Herr I…, hat in seinen Legehennenstall mit normaler Bodenhaltung und bodennahen Legenestern zu diesem Zweck noch einen Zwischenboden, einen sog. Dachboden, eingezogen (vgl. deutsche Übers. S. 1, 4. Abs. unter der Überschrift „Notwendigkeit“), um so-- 15 - mit die Zahl der Tiere, die auf einer bestimmten Stall-Grundfläche gehalten wer-den können und dürfen, noch zu vergrößern. Die Tiere auf dem oberen Boden (Dachboden) sind jedoch von den Tieren am (unteren) Boden durch einen Ma-schendraht dauerhaft getrennt und können diesen Dachboden nicht verlassen (deutsche Übers. S. 1, letzter Abs.). Ein „Etagensystem“ wird hier nicht beschrie-ben. Vielmehr ist Herr I… ein Gegner dieses Systems (S. 2, vorletzter Abs.) Nach alledem liegt dieser beschriebene Stand der Technik vom Patentgegenstand weiter ab, denn es wird weder ein Etagensystem i. S. d. Anspruchs 1 nach Streitpatent beschrieben, noch ist der Raum insgesamt, also Boden und Dachboden allen Hühnern im Stall zugänglich. Auch der nach dem Vortrag der Klägerin angeblich vor dem Zeitrang des Streitpa-tents projektierte und errichtete Stall eines Herrn C… in G…, NL, welcher durch vorgelegte Auszüge aus Planzeichnungen (Anl. K7) mit zugehörigen Foto-grafien (Anl. K8) bzw. Kopien vollständiger Pläne (Anl. K9 und K10) sowie einem weiteren Konvolut von Fotografien (Anl. K11) in seinen technischen Einzelheiten charakterisiert ist, vermag - Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents einmal unterstellt - aufgrund seiner Bauart die dezentrale Anordnung von Lege-nestern in einem Stallsystem mit Etagengestelleinheiten nicht nahezulegen. Die Anlagen K7, K8 lassen einen Planauszug für einen Stall-Neubau bzw. Fotos von der Umsetzung dieses Stallplans (K8) erkennen, wobei die vollständigen Pläne dann aus den Anlagen K9 und K10 ersichtlich sind. Der vollständige Plan (Anl. K9) zeigt in seiner oberen Hälfte die Schnittansicht eines großen Stallgebäudes mit Satteldach, bei dem rechts und links einer mittleren Stütze jeweils symmetrisch ausgeführte Geflügelstallausstattungen erkennbar sind. Aus der Legende des Plans rechts unten ist bereits ersichtlich, dass es sich um einen Geflügelstall (vgl. „Pluimveestal“) handelt. Bei jeder dieser Geflügelstallausstattungen rechts und links der mittleren Stütze ist dabei ein in den Boden eingesenkter, mittig angeordneter Bedienungsgang er-kennbar, bei dem zu beiden Seiten jeweils eine nach außen vom Mittelgang weg - 16 - abfallend ausgestaltete Aufenthaltsfläche angeordnet ist. Der Mittelgang - und nur dieser - wird von einem brückenartigen Bauteil überspannt, das eine „häuschen-artige Struktur“ trägt. Unterhalb der seitlichen Aufenthaltsflächen mit nach außen verlaufendem Gefälle sind jeweils zwei Kotbänder bzw. deren Gestelle in verschie-denen Höhen dargestellt. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den Fotos des fertigen Stalls gemäß Anl. K8, wo z. B. in Bild 1 der Mittelgang mit seit-lich angeordneten Kotbändern erkennbar ist, während Bild 2 die Lauffläche (Auf-enthaltslfläche) für Hühner zeigt, wobei dort im Bildhintergrund mit einem (roten) Vorhang verhängte gehäuseartige Gebilde erkennbar sind, die eine Legenestzeile darstellen. Diese Interpretation steht wiederum im Einklang mit der Draufsicht-skizze auf das Stallgebäude gemäß Plan „Werk 931 S. 4, Blad s“ nach Anlage K10, wo jeweils seitlich der Mittellinie des Stallgebäudes Laufgänge (Loopput) mit in Draufsicht darüber angeordneten Legenest-Zeilen (Legnest) erkennbar sind, welche ihrerseits zentral in der den Hühnern angebotenen gesamten Aufenthalts-fläche angeordnet sind. Bei dem durch diese Unterlagen dokumentierten Stallsystem des Herrn C… handelt es sich daher nach Auffassung des Senats um eine Hühnerhaltung auf einer einzigen Ebene also zumindest nicht um klassische Etagengestelleinheiten. Auch die zentral angeordnete Legenestzeile befindet sich auf der Ebene der Auf-enthalts- bzw. Lauffläche der Hühner, wenn man einmal von dem leichten Gefälle dieser Flächen nach außen, vom Legenest-Bereich weg, absieht. Der abgesenkte Mittelgang dient dabei lediglich der besseren Kontrolle und Zugänglichkeit der Kotbänder sowie dem unteren Bereich der Legenester bzw. dort laufender Bänder zum Abtransport der Eier. Demgemäß hat auch die Anordnung von Legenest-Zei-len über einem - überdies noch abgesenkten - Bedienungsgang, jedenfalls in Ver-bindung mit einer einzigen, auf gleicher Ebene wie die Legenester liegenden Auf-enthaltsfläche für die Hühner nichts mit einem echten Etagengestellsystem zu tun. Demzufolge verbietet sich z. B. auch die Übertragung der Lehre aus dem vorge-legten Plan- und Bildmaterial über einen Stall auf dem Betrieb des Herrn C… auf einen Stand der Technik nach der CH 670 032 A5 (Anl. K4), wie von der Klä-gerin schriftsätzlich angestellt und wäre allenfalls eine unzulässige „ex post“-- 17 - Betrachtung, denn bei der Stallausstattung nach der CH 670 032 A5 handelt es sich um ein echtes Etagengestell-System mit Etagengestelleinheiten, die aus mehreren Etagengestellen übereinander bestehen, während der angeblich offenkundig vorbenutzte Stall lediglich eine einzige Aufenthaltsebene für die Tiere bereitstellt, so dass für eine Zusammenschau dieser beiden unterschiedlich aufgebauten Stallsysteme keinerlei fachmännische Veranlassung gegeben war. Angesichts dieser Sachlage musste den Umständen, die eine Offenkundigkeit der Planungs-, Bau- und/oder Betriebsphasen des Geflügelstalls des Herrn C… in patentrechtlichem Sinne begründen könnten, einschließlich des entsprechenden Zeugenangebots, nicht weiter nachgegangen werden. Die Klägerin hat auch den auf einen Geflügelstall gerichteten nebengeordneten Anspruch 15 des Streitpatents angegriffen. Gegenstand dieses Anspruchs ist ein Geflügelstall mit einer Ausbildung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, also ein Stallsystem, welches jedenfalls alle Merkmale des Anspruchs 1 enthält und das dadurch gekennzeichnet ist, dass sich ein Boden unter dem Etagengestell und den Legenestern erstreckt. Nachdem der von der Klägerin aufgebotene Stand der Technik nicht geeignet war, die Merkmale des Anspruchs 1 nahezulegen, konnte auch ein Vergleich der Merkmale des Anspruchs 15 mit diesem Stand der Technik zu keinem anderen Ergebnis führen. - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Winkler Dr. Huber Voit Kuhn Dr. Prasch Hu
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