BUNDESPATENTGERICHT 4 Ni 38/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Nichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent … hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Juli 2004 durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, die Richterin Schuster sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zum Streitwert entgegengesetzt vorgetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Wert von 25.000,00 € an-gemessen sei, da sie das Patent nicht verletzt und die Beklagte auch keine pa-tentgemäßen Tragen hergestellt habe. Im übrigen hätten die Parteien durch Ab-schluss eines Vergleichs vor dem Landgericht Ulm vom 29. Juli 2003 mit Aus-nahme des beim LG Mannheim anhängigen Rechtsstreits alle wechselseitigen Ansprüche erledigt. - 3 - Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Streitwert in Höhe von 1.680.000,00 € sei angemessen. Diese Einschätzung beruhe auf einer Patentrestlaufzeit von 14 Jahren und 9 Monaten ab Klageerhebung und einem Jahresbedarf von 40 patentgemäßen Tragen zu einem Wert von je 40.000,00 €. Daraus folgert die Beklagte einen Jahresumsatz von … € (hochgerechnet auf die Rest- laufzeit); unter Berücksichtigung eines Lizenzsatzes von 5% kommt sie zu einem Betrag von … €; hierzu addiert sie eine Schadensersatzforderung ge- gen die Klägerin in Höhe von 500.000,00 €. II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt nach § 2 Abs 2 Satz 1 und 4 PatKostG i.V.m. § 25 GKG. Er ist nach ständiger Recht-sprechung nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung des an-gegriffenen Patents zu bestimmen und entspricht im allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrages der bis dahin entstandenen Schadensersatzansprüche. Der Streitwert im Verletzungsstreit kann dabei als untere Grenze von Bedeutung sein (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 84 Rdnr 48 mRsprNachw). Vor diesem Hintergrund hat der Senat der Streitwertfestsetzung folgende Berech-nung zugrundegelegt: Die Restlaufzeit des Patents betrug zum Zeitpunkt der Klageerhebung 14 Jahre und 9 Monate (14,75 Jahre). Den durchschnittlichen Jahresumsatz hat die Patent-inhaberin auf der Grundlage der Herstellung von 25 bis 40 Tragen à … € berechnet. Der Senat nimmt hier einen mittleren Wert von 30 Tragen pro Jahr an. Den Lizenzsatz hat die Patentinhaberin mit 5% angegeben. Hier hält der Senat ei-nen Mittelwert von 2% für angemessen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: - 4 - 30 Tragen x … € ergibt … € x 14,75 Jahre = … €, hiervon 2% ergeben … €. Hinzuzurechnen sind noch die bis zur Klageerhebung entstandenen Schadenser-satzansprüche. Mit Urteil vom 19. September 2003 hat das Landgericht Mannheim (Az 7 O 137/03) festgestellt, dass die hiesige Klägerin der Beklagten für den Zeit-raum (vor Klageerhebung) vom 1. Juni bis 19. Juli 2002 zur Schadensersatzleis-tung verpflichtet ist. Insofern erscheint es dem Senat überhöht, den im Verlet-zungsprozess festgesetzten Streitwert von 500.000,00 € einfach hinzuzuaddieren. In Anbetracht des kurzen Schadensersatzzeitraums schätzt der Senat deshalb den Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren insgesamt auf 500.000,00 €. Die Einwendung der Beklagten, die Parteien hätten durch Vergleich alle wechsel-seitigen Ansprüche erledigt, hindern eine Festsetzung des Streitwerts nicht. Dabei kann die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch, der auf Grundlage der Streit-wertfestsetzung geltend gemacht werden kann, auch durchsetzbar ist, dahinste-hen. Müllner Schuster Dr. Maksymiw Pr
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