BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 39/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am26. Januar 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent EP 0 460 145(DE 590 02 486)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richter Dr.-Ing. Kaminski, Voit, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Müllerfür Recht erkannt:1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDer Beklagte war eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und zwischenzeitlich durch Zeitab-lauf am 26. November 2010 erloschenen europäischen Patents EP 0 460 145 (Streitpatent), das am 26. November 1990 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen DE 89 15 171 U vom 23. Dezember 1989 und DE 90 02 036 U vom 21. Februar 1990 angemeldet wor-den war. Die Erteilung des Streitpatents in der Verfahrenssprache Deutsch wurde am 25. August 1993 bekannt gemacht; es wird beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter der Nr. 590 02 486 geführt. Das Streitpatent betrifft eine Klemmvor-richtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung und umfasst drei Patentansprüche, die insgesamt angegriffen sind.- 3 -Anspruch 1 lautet wie folgt:Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatent-schrift EP 0 460 145 B1 Bezug genommen.Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlen-der Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begrün-dung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:K1 US 4 493 946K2 DD 3909 UK3 WO 86/03895 A1Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin beantragt,das europäische Patent EP 0 460 145 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.- 4 -EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist nicht begründet.Die Klage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents zulässig, weil die Klägerin daraus wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, GRUR 2008, 90 - Verpa-ckungsmaschine).Die Klage ist nicht begründet, weil der Gegenstand des Streitpatents sowohl neu ist als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).I.1. Das Streitpatent betrifft einen Cinch- (RCA) Stecker mit Klemmvorrichtung, wie er beispielsweise aus der WO 86/03895 A1 (K3) bekannt ist. Ein Nachteil sol-cher bekannten Cinch-Stecker soll gemäß der Beschreibungseinleitung des Streit-patents darin bestehen, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft eine starke, ge-gen die Drehbewegung der Abdeckhülse gerichtete Reibung zwischen der Außen-seite des Außenringkontakts und der Abdeckhülse auftritt, wodurch sich Riefen oder andere Beschädigungen ausbilden können, die auch zu einer Ablösung einer Kontaktvergoldung führen können und auch den Spann- und Lösevorgang beein-trächtigen (Seite 2, Zeilen 11 bis 16).Daher soll die streitpatentgemäße Erfindung einen Cinch-Stecker der bekannten Art so weiter ausbilden, dass Riefen oder vergleichbare Beschädigungen an der Außenseite des Klemmringkontakts vermieden werden und der Spann- und Löse-vorgang erleichtert wird (Seite 2, Zeilen 17 bis 19).2. Hierzu schlägt die Streitpatentschrift einen Stecker mit folgenden Merkmalen vor:- 5 -(1) Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus(2) einem Steckerkörper (1) und(3) einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerkör-per (1) umgebenden Abdeckhülse (2), wobei(4) der Steckerkörper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontakt-stift (8) und(5) einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Außen-seite (19) konischen Außenringkontakt (9) aufweist, der(5.1) durch axiale Schlitze (18) unterteilt ist und(5.2) mittels der Abdeckhülse (2) bei deren axialer Bewegung ra-dial zusammenpressbar ist,dadurch gekennzeichnet, dass(6) die Abdeckhülse (2) kontaktseitig mit einem Ringele-ment (4) versehen ist, welches(6.1) an einer Lagerstelle (5) drehbar am Hülsenkörper (3) der Abdeckhülse (2) gelagert ist und(6.2) mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite (19) des Außenringkontaktes (9) anliegt.3. Der streitpatentgemäße Stecker ist neu gegenüber der Druckschrift WO 86/03895 A1 (K3).- 6 -Gemäß der Ausführungsform nach den dortigen Figuren 1 und 2 ist die Abdeck-hülse 9 einteilig ausgeführt, so dass keines der Merkmale 6, 6.1 oder 6.2 dadurch vorweggenommen ist.In der Ausführung nach der Figur 3 der Druckschrift K3 ist die dort gezeigte Ab-deckhülse 9a, 9b nicht in ihrer Gesamtheit in axialer Richtung auf den Steckerkör-per 1 aufschraubbar, wie in Merkmal 3 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents gefordert ist, sondern lediglich das Ringelement 9b. Der Hülsenkörper 9a ist da-gegen bestimmungsgemäß sowohl in axialer als auch radialer Richtung an dem Steckerkörper unbewegbar festgelegt.Somit nimmt die Figur 3 der Druckschrift K3 auch das Merkmal 5.2, in dem die Wirkung der Bewegung gemäß Merkmal 3 angegeben ist, nicht vorweg, da schon die axiale Bewegung im Sinne des Merkmals 3 aus dieser Druckschrift nicht be-kannt ist.Schließlich ist gemäß Figur 3 der Druckschrift K3 das Ringelement 9b nicht am Hülsenkörper 9a gelagert, wie durch Merkmal 6.1 beansprucht, sondern über das Gewinde 10, 11 am Steckerkörper 1.Wenngleich die Beschreibung der Figur 3 (Seite 6, Absatz 1) der Druckschrift K3 so allgemein gehalten ist, dass auch eine Lagerung des Ringkörpers an dem Hül-senkörper durch diese Formulierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, stellt dies, anders als die Klägerin meint, für den Fachmann keine klare und eindeutige Offenbarung der erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Cinch-Steckers dar.Eine Vorwegnahme des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 durch die Entge-genhaltungen US 4 493 946 (K1) oder DD 3909 U (K2) hat die Klägerin in der Verhandlung nicht mehr behauptet. Auch der Senat hat keinen Anlass, die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber diesen Druckschriften in Abrede zu stellen.- 7 -4. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der angesprochene Fachmann, ein Techniker, entweder mit feinmechanischer oder mit elektrotechnischer Ausbildung, ausge-hend von der Druckschrift WO 86/03895 A1 (K3) ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents gelangen sollte.Der in den Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift dargestellte Cinch-Stecker geht nicht über Folgendes hinaus: einen(1) Cinch-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus(2) einem Steckerkörper 1 und(3) einer in axialer Richtung (mittels des Gewindes 10, 11) auf-schraubbaren, den Steckerkörper 1 umgebenden Abdeck-hülse 9, wobei(4) der Steckerkörper 1 an seiner Kontaktseite einen Kontakt-stift 7 und(5) einen den Kontaktstift 7 umgebenden, an seiner Außen-seite 8a konischen Außenringkontakt 8 aufweist, der(5.1) durch axiale Schlitze 13 unterteilt ist und(5.2) mittels der Abdeckhülse 9 bei deren axialer Bewegung ra-dial zusammenpressbar ist.Anders als im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 angegeben, fehlen dort dieMerkmale:(6) die Abdeckhülse ist kontaktseitig mit einem Ringelementversehen, welches(6.1) an einer Lagerstelle drehbar am Hülsenkörper der Abdeck-hülse gelagert ist und(6.2) mit seiner Innenseite an der konischen Außenseite des Au-ßenringkontaktes anliegt.- 8 -Auch wenn der Fachmann durch die Figur 3 der Druckschrift K3 noch den Hinweis erhält, dass es alternativ zu der Ausführung gemäß den Figuren 1 und 2, möglich ist, die Abdeckhülse in einen Hülsenkörper 9a und ein Ringelement 9b aufzuteilen, woraus sich die Merkmale 6 sowie 6.2 für den Fachmann noch in nahe liegender Weise ergeben mögen, fehlt in dieser Druckschrift jede Anregung, das Ringele-ment 9b an dem Hülsenkörper 9a zu lagern. Vielmehr lehrt die Ausgestaltung ge-mäß der Figur 3, dass das Ringelement anstatt des Hülsenkörpers mittels eines Gewindes 10, 11 auf den Steckerkörper aufgeschraubt werden soll.Ein Anlass von dieser in sich geschlossenen und als vorteilhaft dargestellten Lehre der WO 86/03895 A1 abzuweichen, ist anhand dieser Druckschrift nicht er-kennbar.Auch die Interpretation der Entgegenhaltung US 4 493 946 (K1) durch die Klägerin vermochte den Senat nicht dahin gehend zu überzeugen, dass sich der Gegens-tand des Patentanspruchs 1 in nahe liegender Weise aus der Zusammenschau dieser Druckschrift mit der WO 86/03895 A1 (K3) ergibt.Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass der Fachmann die Druck-schrift K1, die in ihrem Ausführungsbeispiel ausschließlich eine Muffe zum blei-benden Verbinden zweier Koaxialkabel zeigt, bei der Verbesserung eines Cinch-Steckers in Betracht zieht, kann der Senat die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung der einzelnen Teile dieser Muffe:Steckerkörper = Screw 8Kontaktstift = Axial Conductor 3Außenringkontakt = Half Shells 11;Hülsenkörper = Sleeve 6Ringelement = Conical Ring 9mit den Einzelteilen des Erfindungsgegenstandes gemäß Streitpatent nicht nach-vollziehen. Denn das freie Ende des Innenleiters 3 des Koaxialkabels ist mit dem - 9 -Ende des gegenüberliegenden Innenleiters 3 (Fig. 1) bzw. 29 (Fig. 2) verlötet oder vercrimpt (Spalte 2, Zeilen 40 bis 42), so dass der Fachmann in den diese Innen-leiter-Verbindung und die jeweiligen Kabelenden umgebenden weiteren Bautei-lenschon keine Steckerbestandteile erkennen kann.In den endseitig geschlitzten Halbschalen 11 mit der diese umgebenden Klemm-verschraubung 6, 8, 9 erkennt der Fachmann deshalb lediglich eine Klemmein-richtung nach dem Spannfutterprinzip, die die gesamte Kabelverbindung mecha-nisch stützt und die Außenleiter der Kabelenden elektrisch verbindet.Funktionell ist der Steckerkörper im Übrigen nicht mit dem Schraubstopfen 8 gleichzusetzen, sondern allenfalls mit dem Koaxialkabel 1 an sich, das an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (Innenleiter 3) sowie einen den Kontaktstift 3 um-gebenden Außenringkontakt (Außenleiter 4) aufweist.Der so verstandene Steckerkörper ist von einer Abdeckhülse umgeben, die ihrer-seits aus den Teilen Schraubstopfen 8, Ringelement 9 sowie Hülse 6 besteht.Der Außenleiter 4 des Koaxialkabels weist aber weder eine konische Außenkontur noch axiale Schlitze auf, noch wird irgendeiner der drei Teile Schraubstopfen 8, Ringelement 9 oder Hülse 6 der Abdeckhülse auf das Koaxialkabel aufgeschraubt. Vielmehr wird der Schraubstopfen 8 unter Zwischenfügung des konischen Ring-elements 9 mit der Hülse 6 verschraubt, derart, dass das zusätzliche Muffenele-ment 11 (siehe dazu die separate Figur 3) mit seinen geschlitzten konischen En-den den Außenleiter 4 des Koaxialkabels klemmt.Da die Druckschrift K1 lehrt, dass zum Anschluss eines Koaxialkabels ein zusätz-liches Muffenelement erforderlich ist (das jedoch für einen Cinchstecker un-brauchbar ist, da dieser naturgemäß unmittelbar mit seinem Gegenstück in Eingriff kommen muss), kann diese Druckschrift den Fachmann nicht dazu anregen, das Ringelement, das schon aus der Druckschrift K3 gegenüber dem Hülsenkörper als separates Bauteil ausgeführt ist, an dem Hülsenkörper zu lagern und diese beiden Teile gemeinsam mit dem Steckerkörper zu verschrauben.- 10 -Auch die Druckschrift DD 3909 U (K2) vermag nichts zu einer Ausgestaltung des Cinch-Steckers, wie er bereits aus der WO 86/03895 A1 (K3) bekannt ist, mit ei-nem Ringelement, das drehbar an einer Lagerstelle eines Hülsenkörpers gelagert ist, beizutragen, weil sie noch weiter ab liegt.5. Somit erweist sich der Patentanspruch 1 als bestandsfähig. Mit ihm haben auch die Ansprüche 2 und 3 Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen.II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.§ 709 ZPO.Rauch Dr. Kaminski Voit Groß MüllerPr
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