ECLI:DE:BPatG:2022:261022U4Ni42.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 42/21
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 027 636
- 2 -
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dr. Meiser, die Richterin
Dipl.-Ing. Univ. Schenk und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 10 2006 027 636 wird für nichtig erklärt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2006 027 636
(im Folgenden: Streitpatent). Der Beklagte ist Inhaber des Streitpatents mit der
Bezeichnung „Magnetischer Schwingungsdämpfer“, das am 13. Juni 2006
angemeldet und dessen Erteilung am 27. März 2014 veröffentlicht worden ist.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung nach der B4-Schrift,
nachfolgend als SPS bezeichnet, einen einzigen Anspruch und zeigt in der
Zeichnung eine Ausführungsform; in der Offenlegungsschrift (A1-Schrift) enthält
das angemeldete Streitpatent noch zwölf Ansprüche mit einem unabhängigen
Anspruch 1 und auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie fünf
Ausführungsformen.
Der erteilte einzige Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung wie folgt
(Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Offenlegungsschrift sind durch
Streichungen/Unterstreichungen kenntlich gemacht):
- 3 -
M1 Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen und einer
Feder bestehendes Schwingungssystem,
M2 von denen die eine Masse feststeht, die andere Masse rotierend
schwingt
M3 und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen
mindestens ein Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten
Kräfte ausübt,
dadurch gekennzeichnet,
dass an jeder der gegeneinander schwingenden Massen ein Magnet
befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt.
M4.1 dass die Magnete paarweise an einander zugekehrten Seiten einer
rotierbaren und einer feststehenden Scheibe
M4.2 an geometrisch gleichen Orten der Scheiben angeordnet sind.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der
mangelnden Patentfähigkeit geltend.
Sie meint, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung über den
Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe. Dies
sei zum einen infolge der Streichung der geforderten Feder als weiterer Bestandteil
des Systems in Merkmal M1 der Fall, zum anderen seien das Merkmal M2 wie auch
die weiteren Merkmale M4.1 und M4.2 weder in der ursprünglichen Anmeldung
noch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Bei dem Merkmal M3 handele
es sich um eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.
- 4 -
Die Klägerin stützt die mangelnde Neuheit des Gegenstands des erteilten
Anspruchs 1 auf die Entgegenhaltungen
NK3 EP 1 444 767 B1
NK4 JP 2000-240726 A (mit Maschinenübersetzung NK4T)
NK5 US 3,573,517 A
NK6 JP H4-308195 A (mit Maschinenübersetzung NK6T)
sowie die mangelnde erfinderische Tätigkeit u.a. auf eine Kombination mit der
NK7 JP 2002-286094 A (mit Maschinenübersetzung NK7T).
Sie führt zur fehlenden Patentfähigkeit weiter aus.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 11. April 2022 sowie
einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2006 027 636 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klägerin in allen Punkten entgegen. Er ist der Auffassung, dass die
Merkmale des erteilten Anspruchs nicht über die ursprüngliche Offenbarung
hinausgehen und dessen Gegenstand durch den vorgelegten Stand der Technik
weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch die von der Klägerin
vorgelegten Kombinationen von Entgegenhaltungen nahegelegt werde. Die
Klägerin gehe von einer unzutreffenden Auslegung der Merkmale sowie falscher
Sichtweise der Entgegenhaltungen, insbesondere der NK3 und NK5, aus.
Der Anspruch 1 sei ausschließlich im Sinne des einen in der Streitpatentschrift noch
enthaltenen Ausführungsbeispiels auszulegen, nämlich dahingehend, dass der
- 5 -
Stoß- und Schwingungsdämpfer nur ein Schwingungssystem mit einer
feststehenden Masse und einer rotierend schwingenden, freien (Dämpfer-) Masse
umfasse. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 werde daher von keiner der
von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen, sie
erfüllten alle die Merkmale M1, M2, M3 und M4.1 nicht. So sei etwa die Scheibe 7
der Vorrichtung der NK3 wie auch die Scheibe 50 der Vorrichtung der NK5 keine
rotierend schwingende Masse im Sinne des Anspruchsmerkmals M2. Der NK4 sei
das Merkmal M3 nicht zu entnehmen. Die Dämpferscheibe weise dort keine
gegenphasige Drehschwingung auf, zudem zeige die NK4 kein Magnet-Dämpfer-
Element. Das System der NK6 basiere anders als der streitpatentgemäße Anspruch
auf feststehenden Massen. Die NK7 zeige mit einem Wirbelstromdämpfer ein
gänzlich anderes physikalisches Prinzip als der anspruchsgemäße Stoß- und
Schwingungsdämpfer.
Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung drei Schriftsätze vom
26. Oktober 2022 (bezeichnet als Anzeigen 1, 2, 3) eingereicht hat, beantragt nach
seinen mündlichen Ausführungen am Ende der mündlichen Verhandlung, ihm
Schriftsatzfrist zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1
i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG), ist zulässig und begründet. Denn das Streitpatent
erweist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig, mithin als nicht
rechtsbeständig.
- 6 -
I.
1. Das Patent betrifft einen Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen
bestehendes Schwingungssystem, von denen die eine Masse feststeht, die andere
schwingt und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen ein
Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt (vgl. Abs. [0001]
SPS).
Die in den Absätzen [0002] bis [0009] SPS gewürdigten Stoß- und
Schwingungsdämpfer wirkten nach Abs. [0010] lediglich in linearer Richtung und
seien nicht geeignet, Drehschwingungen zu dämpfen.
In Absatz [0011] SPS wird als Aufgabe angegeben, einen Stoß- und
Schwingungsdämpfer für Torsionsschwingungen, also Drehschwingungen, zu
schaffen.
Diese Aufgabe wird mit einem Stoß- und Schwingungsdämpfer mit den Merkmalen
des (einzigen) Anspruchs 1 gelöst (siehe oben sowie Abs. [0012] SPS).
2. Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH/HAW oder TU) der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Konstruktion und Entwicklung von Schwingungsdämpfern.
3. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit
regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012,
1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre
ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen
hat (vgl. BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf
- 7 -
allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen
Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Auch darf aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen
nahelegt (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, Urteil vom
29. Juli 2014, X ZR 5/13, juris Rn. 20; Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 41),
eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Anspruchs ist nicht zulässig (vgl.
BGH GRUR 2007, 309 - 313 – Schussfädentransport). Begriffe in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 2006,
311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Das
Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der
Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl.
BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher), es ist deshalb maßgeblich, was der
angesprochene Fachmann - auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses
(vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) - danach bei unbefangener
Betrachtung dem Patentanspruch als Erfindungsgegenstand entnimmt.
Grundlage der Auslegung eines Patents ist allein die Patentschrift. Der
Patentanspruch darf nicht nach dem Sinngehalt der Ursprungsunterlagen ausgelegt
werden (vgl. BGH GRUR 2011, 701, Rn. 25 – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR
2012, 1124, Rn. 28 – Polymerschaum I).
a) Ausgehend hiervon legt der maßgebliche Fachmann den Merkmalen des
Anspruchs folgendes Verständnis zugrunde:
Nach Merkmal M1 wird ein Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei
Massen bestehendes Schwingungssystem beansprucht. Das besagt, dass der
- 8 -
Stoß- und Schwingungsdämpfer dafür geeignet sein muss, in einem aus zwei
Massen bestehenden Schwingungssystem verwendet werden zu können, es
besagt aber nicht, dass der Stoß- und Schwingungsdämpfer ausschließlich aus
einem Schwingungssystem mit zwei Massen bestehen muss. Letzteres ist zwar mit
umfasst, – siehe das Ausführungsbeispiel –, allerdings werden entsprechend dem
Anspruchswortlaut auch Stoß- und Schwingungsdämpfer beansprucht, die in einem
aus zwei Massen bestehenden Schwingungssystem, z.B. innerhalb eines
Antriebsstrangs, zur Schwingungsdämpfung eingebunden sind.
Bei den allgemein, d.h. im physikalischen Sinn und ohne körperliche Vorgaben
beanspruchten Massen kann es sich auch um aus mehreren Teilen bestehende
Baugruppen handeln, die in ihrer Gesamtheit schwingungstechnisch jeweils eine
trägheitsbehaftete Masse darstellen. So bilden im Ausführungsbeispiel einerseits
die über Verbindungsbolzen 10 verbundenen Dämpfermassen 6, 7 eine der beiden
(Trägheits-)Massen, während andererseits die Mitnehmerscheibe 1 über eine
Befestigung auf der angeregten Achse fest mit der anregenden Vorrichtung
verbunden ist und zusammen mit dieser (Achse) die andere (Trägheits-)Masse
bildet.
Das Merkmal M2 legt zudem fest, dass eine der beiden Massen „feststeht“,
während die andere Masse „rotierend schwingt“. Dabei wird der Fachmann das
„Feststehen“ der einen Masse selbstverständlich nicht als statisch unbeweglich
ansehen, da dann überhaupt keine Bewegung, insbesondere keine Schwingung,
vorliegen würde. Vielmehr wird er es im streitpatentgemäßen Kontext so verstehen,
dass diese Masse fest mit einer schwingungsbehafteten Vorrichtung, deren
Schwingungen gedämpft werden sollen, verbunden ist und gegenüber dieser somit
feststeht. Dieses Verständnis von „feststehend“ ergibt sich bei Berücksichtigung des
einzigen Ausführungsbeispiels des Streitpatents und der zugehörigen
Beschreibung. Dabei wird die Mitnehmerscheibe 1, die der „feststehenden“ Scheibe
nach Merkmal M4.1 entspricht und auf Grund derselben Funktionalität der (ersten)
„feststehenden“ Masse zuzuordnen ist, auf einer „zu Torsionsschwingungen
- 9 -
angeregten Achse befestigt“, womit diese dann selbst Drehschwingungen ausführt
(s. Abs. [0014], 1. Satz). Die andere Masse „schwingt rotierend“, d.h. sie führt eine
Drehbewegung („rotierend“) aus, wobei die Drehbewegung zudem periodische
Schwingungen („schwingt“) aufweist und damit insgesamt betrachtet eine
Drehschwingung ausführt. Da es sich entsprechend Merkmal M3 bei den beiden
Massen um gegeneinander schwingende Massen handelt, führt die „rotierend
schwingende“ Masse eine Drehschwingung relativ zur bzw. gegenüber der ersten
„feststehenden“ Masse aus. Dabei wirkt die eine „rotierend schwingende“ Masse
der Bewegung der anderen, feststehenden Masse entgegen, wodurch diese
abgebremst bzw. gedämpft wird. Außer den vorgenannten kinematischen Vorgaben
ergeben sich hieraus keine weiteren Einschränkungen für die rotierend
schwingende Masse, insbesondere auch nicht im Sinne des Beklagten, demnach
die rotierend schwingende Masse eine reine „Dämpfermasse“ darstelle, die sich
nicht in einem Kraftfluss befinde bzw. über die keine Drehmomentübertragung
stattfinde (siehe hierzu weitere Ausführungen unter Punkt 3.b). Der Fachmann
entnimmt den in den Merkmalen M2 und M3 beanspruchten Bewegungen der
gegeneinander schwingenden Massen, dass es sich bei dem Stoß- und
Schwingungsdämpfer nach Merkmal M1 um einen sogenannten
Torsionsschwingungsdämpfer zur Dämpfung von Dreh- bzw.
Torsionsschwingungen in Schwingungssystemen handelt (s.a. Abs. [0010], [0011]
und [0013]).
Die weiteren Merkmale von M3 sowie M4 betreffen die Kopplung der beiden Massen
über Magnete sowie deren Anordnung:
Nach Merkmal M3 ist auf jeder der gegeneinander schwingenden Massen
mindestens ein Magnet befestigt, die jeweils aufeinander (magnetische) Kräfte
ausüben, d.h. mittels dieser Kräfte des mindestens einen Magnetpaares werden die
beiden Massen gekoppelt.
- 10 -
Aus dem Merkmal M4.1 ergibt sich für den Fachmann i.V.m. den Merkmalen M2
und M3 auf Grund der Befestigung des mindestens einen Magneten an jeweils einer
der Massen sowie der identischen Funktionalitäten „feststehend“ und „rotierend
schwingend / rotierbar“, dass die „feststehende“ Scheibe des Stoß- und
Schwingungsdämpfers der „feststehenden“ Masse nach Merkmal M2 und eine
„rotierbare“ Scheibe der „rotierend schwingenden“ Masse nach Merkmal M2
zugeordnet sind bzw. diese jeweils zusammengehören. Der Stoß- und
Schwingungsdämpfer umfasst somit zwei über zumindest ein Paar von Magneten
gekoppelte Scheiben, die jeweils mit einer Masse des Schwingungssystems
verbunden bzw. zugehörig sind; die Massen des Schwingungssystems sind
allerdings nicht auf die Scheiben beschränkt (s. Ausführungen zu Merkmalen M1
und M2).
Die Anordnung der Magnete erfolgt paarweise an einander zugekehrten Seiten der
beiden Scheiben, wobei sie sich gemäß Merkmal M4.2 an „geometrisch gleichen“
Orten der Scheiben befinden. Die Angabe „an gleichen Orten“ wird der Fachmann
dabei nicht als identischen Ort verstehen, sondern sinnvollerweise so, dass ein
Magnet des mindestens einen Magnetpaars die gleichen Polarkoordinaten wie der
auf der gegenüberliegenden Scheibe befestigte Magnet aufweist. Damit befinden
sich die Magnete jeweils im selben radialen Abstand und Umfangswinkel auf der
jeweiligen Scheibe und liegen sich somit (paarweise) auf radial gleicher Höhe direkt
mit einem axialen Abstand gegenüber.
Auf Grund der relativen Verdrehbarkeit der Scheiben zueinander (Merkmale M2,
M4.1) i.V.m. der elastischen Kopplung durch die Magnetkräfte (Merkmale M3)
beinhaltet ein derartig aufgebauter Torsionsschwingungsdämpfer grundsätzlich
auch die Funktionalität eines Stoßdämpfers, d.h. die Fähigkeit zur Aufnahme eines
kurzen Drehimpulses; weitergehende bzw. darüber hinausgehende Anforderungen
bzw. Ausgestaltungen ergeben sich aus dieser Zweckbezeichnung nicht.
Zusammenfassend betrachtet wird damit ein Stoß- und Schwingungsdämpfer für
ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem beansprucht, wobei
- 11 -
- der Stoß- und Schwingungsdämpfer zwei Scheiben aufweist, die über
anspruchsgemäß angeordnete Magnete magnetisch gekoppelt werden,
- jede Scheibe jeweils einer Masse des Schwingungssystems zugeordnet ist und
damit (schwingungstechnisch) zu dieser Masse gehört oder diese Masse bildet,
- die eine Masse/Scheibe als „feststehende“ Masse/Scheibe mit einer
schwingungsbehafteten Vorrichtung fest verbunden ist, und
- die andere Masse/Scheibe gegenüber der „feststehenden“ Scheibe/Masse
Drehschwingungen ausführt, so dass die beiden Massen/Scheiben gegeneinander
schwingen.
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ergeben sich u.a. folgende
Modellschemata (mit Km für magnetische Kopplung, K1 bzw. K2 für eine eingangs-
bzw. ausgangsseitige Kopplung der Masse m / Scheibe S sowie den Indizes „fest“
für „feststehend“ und „rot“ für „rotierbar“,), wobei der Stoß- und
Schwingungsdämpfer beispielsweise in einem Schwingungssystem innerhalb eines
Antriebsstrangs integriert ist, sowie entsprechend dem Ausführungsbeispiel als
Schwingungstilger (ohne weitere Kopplung K2):
Schema mit einem Schwingungs- Schema mit einem Schwingungstilger
system in einem Antriebsstrang (gemäß Ausführungsbeispiel)
- 12 -
b) Der Beklagte hat dieser bereits im qualifizierten Hinweis dargelegten Auslegung
in seinen Schriftsätzen und in der Verhandlung in wesentlichen Punkten, insb.
hinsichtlich der Merkmale M1 und M2, widersprochen.
Seine Argumentation lässt hierbei erkennen, dass er bei der Auslegung vom
Ausführungsbeispiel ausgeht und den Anspruchswortlaut nur unter diesem Aspekt
betrachtet. Dies führt allerdings zu einem unzutreffenden, nicht
streitpatentgemäßen engeren Verständnis des Anspruchswortlauts, worauf der
Senat mehrfach hingewiesen hat.
Zwar wird der Fachmann zum Verständnis des Patents und des beanspruchten
Gegenstands das Ausführungsbeispiel als mögliche Ausgestaltung des Patents
heranziehen, jedoch darf allein aus dem Ausführungsbeispiel nicht auf ein engeres
Verständnis des Anspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich
genommen nahelegt (s. BGH GRUR 2004, 1023, Rn. 25ff. – Bodenseitige
Vereinzelungsvorrichtung).
Auch der weiteren Argumentation des Beklagten zur Auslegung folgt der Senat
nicht.
Der Beklagte meint, dass das Merkmal M1 in der Weise auszulegen sei, dass der
Stoß- und Schwingungsdämpfer selbst ein abgeschlossenes, aus zwei Massen
bestehendes Schwingungssystem sei, wobei der Stoß- und Schwingungsdämpfer
aus zwei Massen bestehe. Bei dem „für“ handele es sich um eine rein funktionale
Zweckangabe, die so zu verstehen sei, dass der Zweck des Stoß- und
Schwingungsdämpfers darin bestehe, ein (eigenes) Schwingungssystem zu bilden;
dabei entfalte die reine Zweckangabe keine schutzbeschränkende Wirkung, wozu
er u. a. auf die BGH-Entscheidung „Schießbolzen“ verweist (s. BGH GRUR, 1979,
149 – Schießbolzen). Die Auslegung des Senats führe zu einer „Verstümmelung“
des Ausführungsbeispiels, da damit zwei Schwingungssysteme vorhanden seien,
nämlich einmal das vom Stoß- und Schwingungsdämpfer gebildete
Schwingungssystem sowie das zu dämpfende Schwingungssystem; im Patent
werde jedoch nur das vom Stoß- und Schwingungsdämpfer gebildete
Schwingungssystem beansprucht.
- 13 -
Diese Argumentation überzeugt den Senat bereits deshalb nicht, weil die
Präposition „für“ eindeutig nur eine Eignung für ein Schwingungssystem verlangt
(„Wofür?“), nicht aber eine funktionale Zweckangabe („zum“) oder eine körperliche
Ausgestaltung im Sinne von „mit“ beansprucht, worauf im weiteren rechtlichen
Hinweis ebenfalls hingewiesen worden ist. Zwar mag der Stoß- und
Schwingungsdämpfer des Ausführungsbeispiels selbst ein aus zwei Massen
bestehendes Schwingungssystem darstellen bzw. bilden (siehe Figur in der SPS),
jedoch ergibt sich zumindest daraus keine Veranlassung, das Merkmal M1
entgegen seinem breiteren Wortlaut auf diese konkrete Ausführungsform zu
beschränken. Hierfür findet sich in der Patentschrift kein entsprechender Anhalt
oder Hinweis. So wird dort nicht ausschließlich auf die spezielle Ausführungsform
des Ausführungsbeispiels, die üblicherweise als „Schwingungstilger“ und vom
Beklagten als „freier Schwinger“ oder „Zusatzschwinger“ bezeichnet wird, abgestellt
oder diese hervorgehoben, sondern im Hinblick auf seinen Aufbau sogar nur der
breitere, allgemeine Begriff „Torsionsschwingungsdämpfer“ verwendet (s.
Abs. [0013] SPS).
Eine Einschränkung dieser allgemeinen Eignung für ein Schwingungssystem mit
zwei Massen gemäß Merkmal M1 ergibt sich erst aus dem Gesamtkontext des
Anspruchs, wobei aus der Verknüpfung bzw. Vermengung gemäß den
nachfolgenden Merkmalen M2 und M3, insb. mit den Massen des
Schwingungssystems, die Verwendung des anspruchsgemäßen Stoß- und
Schwingungsdämpfers innerhalb eines (nicht abgeschlossenen)
Schwingungssystems folgt. Wie das obige Schemabild zur senatsseitigen
Auslegung des Anspruchs in seiner Gesamtheit verdeutlicht, führt diese nicht zu
zwei Schwingungssystemen, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beklagten nicht greifen (siehe insb. „Anzeige 1“ des Beklagten).
Ein weiterer Unterschied zwischen den Auslegungen besteht bezüglich der
Merkmale M2 bzw. M4.1. Laut Beklagtem sei beim anspruchsgemäßen Stoß- und
Schwingungsdämpfer eine Drehmomentübertragung ausgeschlossen, da es sich
bei der rotierenden Masse/ Scheibe um eine frei schwingende (Dämpfer-)Masse
- 14 -
gemäß dem Ausführungsbeispiel handele (siehe Ausführungsbeispiel bzw. obiges
rechtes Schemabild).
Wie unter I.3.a ausgeführt, erfordern die Merkmale M2 bzw. M4.1, dass die eine
Masse/Scheibe „feststeht“; wogegen die andere Masse/Scheibe [gegenüber der
feststehenden Masse] „rotierend schwingt“ bzw. „rotierbar“ ist. Damit wird in
kinematischer Hinsicht offensichtlich nur eine Verdrehbarkeit bzw.
Schwingungsfähigkeit gegenüber der „feststehenden“ Masse/Scheibe beansprucht,
was bei konventionellen Torsionsschwingungsdämpfern eine grundlegende
Funktionalität darstellt und den hier vorliegenden Stoß- und Schwingungsdämpfer
als solchen kennzeichnet. Eine beschränkende Auslegung in dem Sinne, dass aus
der bloßen Bewegungsangabe „rotierend schwingend“ bzw. „rotierbar“ und/oder auf
Grund der Gegenüberstellung von „feststehend“ und „rotierend“ zwingend gefolgert
werden könne, dass die rotierend schwingende Masse/Scheibe ausschließlich über
die Magnetkräfte gekoppelt werde und damit eine Drehmomentübertragung
ausgeschlossen sei, ergibt sich nicht aus dem Patent. Die Tatsache, dass dies beim
Ausführungsbeispiel der Fall ist, rechtfertigt jedenfalls nicht eine Beschränkung auf
die engere Lehre des Ausführungsbeispiels. So wird auch bei einem Stoß- und
Schwingungsdämpfer gemäß der breiteren Auslegung unter Punkt 3.a), bei dem
gemäß dem obigen linken Schema eine Drehmomentübertragung stattfindet, das
streitpatentgemäße Ziel der Dämpfung von Drehschwingungen durch magnetisch
gekoppelte, gegeneinander schwingende Massen erreicht (s. obiges linkes
Schema). Damit ergibt sich für den Fachmann nicht die Notwendigkeit, sich auf die
Lehre des Ausführungsbeispiels zu beschränken, da dieses nicht die einzig
mögliche Ausführungsform zur Erzielung des technischen Erfolgs mit den im
Anspruch bezeichneten Mitteln darstellt (s. BGH GRUR 2008, 779, Rn. 37 –
Mehrgangnabe).
4. Der Gegenstand des Patents geht in der erteilten Fassung entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus.
- 15 -
Der erteilte Anspruch beruht auf dem ursprünglichen eingereichten Anspruch 1, der
einen Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen und einer Feder
bestehendes Schwingungssystem zum Gegenstand gehabt hat; in der erteilten
Fassung erfolgt die Kopplung der beiden Massen nur noch über anspruchsgemäß
angeordnete Magnete (s.a. Merkmalsgliederung im Tatbestand, Merkmal M1). Eine
patentgemäße Ausführungsform ohne eine Feder ist jedoch bereits in dem
Ausführungsbeispiel gemäß der ursprünglichen Figur 4 gezeigt, das im zugehörigen
Beschreibungsabsatz [0029] der Offenlegungsschrift, nachfolgend als OS
bezeichnet, beschrieben wird. Die Ausführung eines patentgemäßen Stoß- und
Schwingungsdämpfers für ein Schwingungssystem ohne Feder ist zudem auch
ausdrücklich in Abs. [0018] OS, letzter Satz, offenbart (Unterstreichung diesseits):
„Magnet-Dämpfer-Elemente ohne integrierte Feder können als Stoßdämpfer
und mit einer Dämpfermasse versehen als Schwingungsdämpfer bei
elastischen Strukturen (z.B. zur Reduzierung von Torsionsschwingungen in
Antriebssystemen oder von Biegeschwingungen) angewendet werden.“
Damit ist eine Ausführungsform des Stoß- und Schwingungsdämpfers mit dem
Merkmal M1 auch ohne die Übernahme der Feder als zur Erfindung gehörend
ursprünglich offenbart.
Das neu formulierte Merkmal M2 bringt die Zuordnung zwischen den funktionell
beanspruchten Massen aus Merkmal M1 mit den konkret ausgebildeten Scheiben
des Stoß- und Schwingungsdämpfers nach Merkmal M4.1 zum Ausdruck. Dabei ist
bereits im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart, dass die Magnete jeweils auf einer
der beiden Massen befestigt sind; da gemäß Merkmal M4.1 (siehe unten) dieselben
Magnete an den Scheiben angeordnet sind, ergeben sich daraus zwangsläufig für
die Massen die entsprechenden Eigenschaften der Scheiben, so dass einerseits die
feststehende Masse der feststehenden Scheibe und andererseits die rotierend
schwingende Masse der rotierbaren Scheibe zugeordnet sind. Das Merkmal M2
ergibt sich somit aus der Zusammenschau der ursprünglich offenbarten Merkmale
M1, M3 und M4.1 und führt zu keinem weiteren Verständnis des beanspruchten
Gegenstands. Die Ergänzung in Merkmal M2, dass im Unterschied zur rotierbaren
- 16 -
Scheibe des Merkmals M4.1 die rotierende Masse nach Merkmal M2 zusätzlich
auch schwingt, führt bei einer Gesamtbetrachtung des Anspruchs ebenfalls zu
keiner Erweiterung, da im nachfolgenden Merkmal M3, das bereits im
ursprünglichen Anspruch 1 enthalten war, bereits gegeneinander schwingende
Massen beansprucht worden sind.
Die sachliche Änderung in Merkmal 3, dass im Unterschied zur ursprünglichen
Fassung, bei der ein Magnet an jeder der Massen befestigt war, nunmehr
mindestens ein Magnet und damit eine beliebige Anzahl beansprucht wird, ist durch
den Beschreibungsabsatz [0029] OS bzw. die ursprüngliche Beschreibungsseite 7
abgedeckt. Dort ist nämlich offenbart, dass „bei Bedarf eine andere Zahl [als die vier
Dauermagneten des Ausführungsbeispiels] möglich ist“. Somit ist der
Patentgegenstand nicht auf einen Magnet pro Masse/Scheibe oder auf einen
anderen festen Wert beschränkt, sondern deren Anzahl richtet sich nach dem
konkreten Bedarf.
Die weiteren Merkmale M.4.1 und M4.2 finden ihre Stütze in dem ursprünglich
eingereichten Anspruch 11, der auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen ist
und sich nur auf die Anordnung der Magnete, nicht aber auf die Feder bezogen hat.
Damit führt der erteilte Anspruch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.
5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs ist mangels Neuheit nicht patentfähig.
Unter Zugrundelegung der unter Punkt 3.a dargelegten Auslegung wird der
Gegenstand des erteilten Anspruchs durch die Druckschriften NK3 und NK5
neuheitsschädlich vorweggenommen, wohingegen die weiteren von der Klägerin
angeführten Druckschriften NK4 und NK6 der Neuheit nicht entgegenstehen.
- 17 -
5.1 EP 1 444 767 B1 (NK3)
Figur 6 der NK3, senatseitig koloriert
Die NK3 betrifft entsprechend ihrem Titel eine „Vorrichtung zur Dämpfung von
Drehschwingungen“, d.h. einen Torsionsschwingungsdämpfer. Dieser weist
einerseits eine an der Motorausgangswelle 70 angeflanschte Scheibe „antreibende
Riemenscheibe 4“ auf (in obiger Figur grün hervorgehoben), womit die Scheibe 4
(als Teil) der „feststehenden“ Masse zugeordnet werden kann (vgl. [Abs. 0014] SPS,
Satz 1). Gegenüber der Scheibe 4 ist die über das Lager 5 rotierbar gelagerte
(zweiteilige) Scheibe „Gegenscheibe / abtreibende Riemenscheibe 7“ vorgesehen,
die zusammen mit der Eingangswelle 71 die rotierend schwingende, andere Masse
(gelb dargestellt) bildet. Damit ist der Schwingungsdämpfer (4, 7, 16, 17) zwischen
der Motorausgangswelle 70 und der Eingangswelle 70 des zu dämpfenden
Schwingungssystems angeordnet und dient der Dämpfung von Schwingungen in
diesem System (Merkmale M1, M2).
Die Wirkungsweise wird dabei insb. in Absatz [0008] wie folgt beschrieben
(Unterstreichungen diesseits vorgenommen):
- 18 -
„Die erfindungsgemäße Vorrichtung zur Dämpfung von Drehschwingungen
sieht zwei begrenzt gegeneinander verdrehbare, eine gemeinsame
geometrische Drehachse aufweisende Bauteile vor, welche an
gegenüberliegenden Flächen Magnete aufweisen, die gemeinsam mit dem
jeweiligen Bauteil gegeneinander verdrehbar sind. Durch die begrenzte
Verdrehbarkeit der Bauteile gegeneinander weisen diese zueinander ein
Spiel bzw. einen begrenzten Freilauf auf, in dem zwischen diesen kein
mechanischer Kontakt in eine Drehrichtung oder eine Gegendrehrichtung
besteht. In diesem Toleranzbereich bestimmen allein die zwischen den
Magneten wirkenden Kräfte das Verhalten der Bauteile in Bezug auf eine
Drehung um die gemeinsame geometrische Drehachse. Hierdurch ist
zwischen den Bauteilen eine verschleißfreie, berührungslose Kopplung
erreicht, welche durch die bei einem Verdrehen der Bauteile provozierten
Rückstellkräfte der zusammenwirkenden Magnete schwingungsdämpfende
Eigenschaften hat.“
Somit wird die Schwingungsdämpfung wie beim Streitpatent durch „gegeneinander
schwingende Massen“ bewirkt, wobei an jeder der gegeneinander schwingenden
Massen mindestens ein Magnet befestigt ist (s. Figuren 6, 8, Bez. 16, 17, i.V.m.
Abs. [0008]; Merkmal M3).
An den beiden Massen bzw. den diesen zugeordneten Scheiben 4, 7 sind jeweils
Magnete „Dauermagnete 17, 16“ befestigt, die aufeinander Kräfte ausüben (s.
Figur 8, Bz. 20, 21). Wie in den Figuren 6 und 8 dargestellt, sind die Magnete 16,
17 paarweise an einander zugekehrten Seiten der „rotierbaren“ Scheibe 7 und der
„feststehenden“ Scheibe 4 an geometrisch gleichen Orten der Scheiben 4, 7
angeordnet und werden durch den Luftspalt 48 getrennt (siehe Figuren 6 und 8,
Sp. 13, Z. 49, bis Sp.14, Z.7, sowie Anspruch 1; Merkmale M3, M4.1 und M4.2).
Damit nimmt die Vorrichtung zur Schwingungsdämpfung nach der NK3 alle
Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
- 19 -
Der Einwand des Beklagten, dass die NK3 keinen streitpatentgemäßen Stoß- und
Schwingungsdämpfer betreffe, weil die NK3 eine Vorrichtung zur
Drehmomentübertragung sei, greift nicht. Eine Drehmomentübertragung ist nämlich
weder vom Anspruchswortlaut ausgeschlossen (siehe Ausführungen unter I.3.b)
noch schließen sich Dämpfung und Drehmomentübertragung aus anderen Gründen
gegenseitig aus. So wird in Absatz [0001] der NK3 eine Vorrichtung zur
Drehmomentübertragung und Drehschwingungsdämpfung bei Kraftfahrzeugen und
Booten, insb. zum Antrieb von Nebenaggregaten, angeführt. Dabei erfolgt nach
Anspruch 1 die Drehmomentübertragung im Wesentlichen über mechanische
Mitnehmer (und nicht über die Magnetkräfte), kann aber auch in vorteilhafter Weise
je nach Dimensionierung der Magnete im Leerlauf- oder Teillastbetrieb von den
Magneten des Schwingungsdämpfers übernommen werden (s. Anspruch 5 sowie
Abs. [0011]).
5.2 US 3,573,517 (NK5)
Figur 1 der NK5, senatseitig koloriert Figur 3 der NK5, koloriert
Die NK5 betrifft einen Magnetantrieb, bei dem insbesondere Mittel zum Dämpfen
oder „Behindern“ einer Relativbewegung zwischen gegenüberliegend
angeordneten Magnetpolen auf einem Antriebselement und einem Abtriebselement
des Magnetantriebs vorgesehen sind (s. Sp. 1, Z. 11 bis 14; Unterstreichungen
hinzugefügt):
- 20 -
“this invention relates to a means for damping or opposing relative
movement between oppositely facing magnetic poles on a driven member
and a driving member of the magnetic drive.”
Damit offenbart die NK5 in den Figuren 1 und 3 einen mit Magneten „magnetic rings“
28, 30/„ceramic magnets“ 46, 49 ausgebildeten Schwingungsdämpfer für ein
Schwingungssystem, wobei das Schwingungssystem aus den Massen des
Antriebselements „driving member“ 8/48 (grün koloriert) und des Abtriebselements
„driven member“ 10/51 (gelb koloriert) besteht (s. Figuren 1 und 3; Merkmal M1).
Das Antriebselement 8/48, dem eine Scheibe „disc portion“ 12/47 zugeordnet und
das auf der Antriebswelle „shaft“ 16 des Motors 4 befestigt ist, entspricht der
anspruchsgemäß „feststehenden“ Masse, gegenüber der das gelb dargestellte
Abtriebselement 10/51 als „rotierend schwingende“ Masse, dem die Scheibe „disc
portion“ 20/50 zugeordnet ist, schwingen kann (Merkmal 2). In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass im dargestellten Anwendungsfall einer
Turbomolekularpumpe der angetriebene Rotor 7a, 7b keine weitere starre bzw.
elastische Kopplung aufweist und schwingungstechnisch somit als Teil der
schwingend rotierenden Masse im Sinne eines freien Schwingers angesehen
werden kann (s. Sp. 2, Z. 57 – 65). Damit vermag sogar unter Berücksichtigung der
Auslegung des Beklagten dessen Argumentation, dass der NK5 keine rotierend
schwingende Scheibe bzw. Masse entnehmbar sei, nicht zu überzeugen. Der
Schwingungsdämpfer umfasst somit wie bei NK3 zwei anspruchsgemäße Scheiben
mit sich gegenüberliegend angeordneten Magneten, die zur Dämpfung von
Schwingungen zwischen den Massen des Schwingungssystems angeordnet sind.
Das „Gegeneinanderschwingen“ der rotierend schwingenden Masse 10/51
gegenüber der „feststehenden“ Masse 8/48 gemäß Merkmal 3 ergibt sich für den
Fachmann aus der oben zitierten Passage („opposing relative movement between
oppositely facing magnetic poles on a driven member and a driving member“; s.
Sp. 1, Z. 10 bis 14). An diesen (im Falle von auftretenden Torsionsschwingungen)
gegeneinander schwingenden Massen bzw. an den diesen Massen zugeordneten
Scheiben sind Magnete 28, 30 bzw. 46, 49 paarweise an einander zugekehrten
- 21 -
Seiten der „rotierbaren“ Scheibe 20/50 und der „feststehenden“ Scheibe 12/47 –
also im Wortlaut des erteilten Anspruchs: an geometrisch gleichen Orten –
angeordnet (siehe obige Figur 3, Sp.4, Z. 62 bis Sp.5, Z. 2; Merkmale M3 bis M4.2).
Da die Vorrichtung der NK5 somit alle Merkmale des Anspruchs aufweist, ist auch
diese Entgegenhaltung neuheitsschädlich.
5.3 Der weitere Stand der Technik nach der JP 2000-240726 A (NK4 mit
Übersetzung NK4T) oder JP H04-308195 (NK6 mit englischer Übersetzung NK6T)
steht der Neuheit allerdings nicht entgegen.
Figur 3 der NK4, koloriert Figur 4 der NK4
Die NK4 betrifft eine dynamische Dämpfungsvorrichtung („Dynamic Damper
Device“, „damper“ 10) nach Art des streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiels.
Dabei ist auf einer Welle „rotating shaft“ 15 eine „feststehende“ Masse „shaft
mounting body“ 16, 16b, 18, 18a (grün dargestellt) befestigt, gegenüber der eine
rotierbare Scheibe 17 (gelb dargestellt) als frei schwingende Dämpfermasse „inertial
body“ bzw. Schwingungstilger schwingt (s. Figur 3 i.V.m. Abs. [0005], Figuren 13a,
13b i.V.m. Abs. [0026]; Merkmale M1, M2, M3, M4.1). Allerdings sind die Magnete
16a, 17a ersichtlich nicht paarweise an einander zugekehrten Seiten der Scheiben
bzw. nicht an geometrisch gleichen Orten, d.h. insbesondere nicht in gleicher
Winkelposition, sondern abwechselnd in Umfangsrichtung angeordnet - siehe obige
Figur 4 und Absatz 16 der NK4T angeordnet: „the magnets 16a and 17a are
- 22 -
provided in a staggered manner along the radial direction (circumferential direction),
…“. Damit gehen die Merkmale M4.1 und M4.2 aus der NK4 nicht hervor, so dass
der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der NK4 neu ist.
Figur 1 der NK6, koloriert
Die NK6 beschreibt in den ersten beiden Beschreibungsabsätzen der NK6T eine
Magnetbremse für die Trommel einer Seilwinde und damit keinen
Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem.
Der NK6/NK6T sind keinerlei Hinweise auf die Eignung der Vorrichtung zur
Dämpfung in einem streitpatentgemäßen Schwingungssystem entnehmbar, wobei
es insbesondere an der Offenbarung von gegeneinander schwingenden Massen
zur Schwingungsdämpfung mangelt (fehlende Merkmale M1, M2, M3). Damit ist
auch die NK6 nicht neuheitsschädlich.
6. Auf Grund der mangelnden Neuheit kann dahingestellt bleiben, ob der
Gegenstand des erteilten Anspruchs ausgehend von NK4 oder NK7 nahegelegt ist
bzw. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht
- 23 -
II.
Einer Sachentscheidung steht der Antrag des Beklagten auf Gewährung einer
Schriftsatzfrist auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht
entgegen. Dem Beklagten war eine Schriftsatzfrist nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m.
§ 139 Abs. 5 ZPO nicht einzuräumen, nachdem er sich ausführlich zur maßgeblich
entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung, die vom Senat im Hinweis vom
26. Oktober 2022 zum Zwecke der Überzeugung und Förderung der
Vergleichsbereitschaft des Beklagten nochmals verdeutlichend dargelegt worden
ist, in der Verhandlung – nach Unterbrechung der Sitzung – mündlich eingelassen
und sich zu dieser Problematik zudem schriftsätzlich geäußert hat, zuletzt mit
Schriftsatz vom 26. Oktober 2022 (Anzeige 1). Mehrfach hatte der Senat bereits
seine Rechtsauffassung zur weiten Auslegung des einen erteilten Anspruchs des
Streitpatents dargelegt, nämlich bereits mit Beschluss vom 2. November 2021 an
den Beklagten im Verfahrenskostenhilfeverfahren und sodann im qualifizierten
Hinweis vom 11. April 2022 sowie zuletzt in dem in der mündlichen Verhandlung
überreichten weiteren rechtlichen Hinweis. Der Beklagte hat hierzu eingehend
Stellung genommen und seine Rechtsauffassung für eine enge Auslegung des
einen Anspruchs des Streitpatents wiederholend mit dem Argument vorgebracht,
dass der Anspruch 1 ausschließlich im Sinne des einen im Streitpatent enthaltenen
Ausführungsbeispiels auszulegen sei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
- 24 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von
fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner Richter Meiser Schenk Herbst
Wr
Full & Egal Universal Law Academy