ECLI:DE:BPatG:2022:231122U4Ni4.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 4/22 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. November 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das europäische Patent EP 1 864 151
(DE 60 2006 048 865)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Ing. Matter, Dr. Meiser, Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 864 151 wird mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:
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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die
Beklagte 80 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 864 151, das auf die
internationale Anmeldung PCT/US2006/010588 (offengelegt als
WO 2006/102508 A1) zurückgeht, am 22. März 2006 unter Inanspruchnahme der
Prioritäten der US-Patentanmeldungen 664444 P vom 22. März 2005 und 244529
vom 5. Oktober 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 27. April 2016
veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts
wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Teilnehmerstation zum
Ableiten der Ausgangsposition einer Teilnehmerstation als Unterstützung nicht
unterstützter GPS-Standortbestimmung in einem drahtlosen Kommunikations-
system“ unter dem Aktenzeichen DE 60 2006 048 865 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 33 Ansprüche mit dem
Verfahrensanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rück-
bezogenen Ansprüchen 2 bis 21 sowie dem nebengeordneten Vorrichtungs-
anspruch 22 nebst den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 23 bis 33.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren die mit dem
Hilfsantrag 1 verteidigte, geänderte Fassung – an und macht die Nichtigkeitsgründe
der unzulässigen Erweiterung und fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und
erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der
erteilten Fassung sowie mit dem Hilfsantrag 1.
Der erteilte Vorrichtungsanspruch 22 lautet in der Verfahrenssprache Englisch
und in deutscher Übersetzung, jeweils mit hinzugefügter Merkmalsgliederung, wie
folgt (englische Fassung nach Streitpatentschrift; deutsche Fassung ebenfalls nach
Streitpatentschrift, wobei Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten mittels Durch-
und Unterstreichung gekennzeichnet sind):
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22 Eine Teilnehmerstation zur Verwendung in einem
Drahtloskommunikationssystem, wobei die Teilnehmerstation Folgendes
aufweist:
A subscriber station for use in a wireless communication system,
the subscriber station comprising:
22.1 Mittel zum Empfangen einer Overhead-Nachricht von dem
Drahtloskommunikationssystem; und
means for receiving an overhead message from the wireless
communication system; and
22.2 Mittel zum Ableiten der Ausgangsposition der Teilnehmerstation von
einem Parameter in der Overhead-Nachricht,
means for deriving the seed position of the subscriber station
from a parameter in the overhead message,
dadurch gekennzeichnet, dass die das Mittel zum Ableiten
Folgendes aufweisen aufweist:
characterized in that said means for deriving comprises:
22.2.1 Mittel zum Ableiten einer ersten Positionsschätzung der Teilnehmerstation
von dem Parameter;
means for deriving a first position estimate of the subscriber
station from the parameter;
22.2.2 Mittel zum Versuchen, eine zweite Positionsschätzung der
Teilnehmerstation abzuleiten;
means for attempting to derive a second position estimate of the
subscriber station;
22.2.3 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die
erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung nicht
verfügbar ist;
means for setting the seed position of the subscriber station to
the first position estimate if the second position estimate is
unavailable;
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22.2.4 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die
erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine
höhere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; und
means for setting the seed position of the subscriber station to the first
position estimate if the second position estimate has a higher position
uncertainty than the first position estimate; and
22.2.5 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die
zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine
niedrigere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung.
means for setting the seed position of the subscriber station to the
second position estimate if the second position estimate has a lower
position uncertainty than the first position estimate.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 21 und 23 bis 33 wird auf die
Streitpatentschrift Bezug genommen.
Nach dem von der Beklagten in der Verfahrenssprache Englisch eingereichten
Hilfsantrag 1 vom 1. Juli 2022 sind die Ansprüche 3, 9 bis 14 und 23 bis 33
gestrichen und die Nummerierungen und Rückbezüge in den jeweils nachfolgenden
Ansprüchen entsprechend angepasst. Der nebengeordnete
Vorrichtungsanspruch 15 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem
erteilten Vorrichtungsanspruch 22 durch folgende (durch Durch- und
Unterstreichungen gekennzeichneten) Änderungen in dem Merkmal 22.2
22.2 means for deriving the seed position of the subscriber station from a
parameter in the overhead message,
characterized in that wherein said means for deriving the seed
position comprises:
sowie dadurch, dass nach dem Merkmal 22.2.5 die folgenden Merkmale
hinzugefügt sind:
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22.2.6 characterized in that deriving the seed position further comprises
22.2.6.1 means for mapping the parameter to a position using a data structure,
stored in the memory of the subscriber station, associating possible
values of the parameter with corresponding positions; and
22.2.6.2 means for setting the seed position to the mapped position provided
another estimate of the position of the subscriber station having lower
position uncertainty is unavailable;
22.3 means for deriving a fix of the position of the subscriber station from one
or more satellite transmissions originating from a GPS-type position
determination system, including searching for one or more of such
transmissions responsive to the seed position;
22.4 characterized in that the subscriber station further comprises
22.4.1 means for determining whether an update condition is present
responsive to the GPS-type position fix of the subscriber station's
position, wherein
22.4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more
parameters with corresponding position uncertainty values, and the
mapping maps the one or more parameter values from the one or more
overhead messages to a corresponding position uncertainty value,
22.4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indicating
an area of coverage, and
22.4.1.2 an update condition is determined to be present if the fix of the
subscriber station's position is outside the area of coverage indicated
by the mapped coverage value, and
22.4.2 means for updating the data structure if an update condition is present.
Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist entsprechend geändert mit einer
zusätzlichen Ergänzung („A method of deriving a seed position of a subscriber
station in a wireless communication system and updating a data structure,
comprising (…)”). Ein Unterschied zum Vorrichtungsanspruch 15 nach Hilfsantrag 1
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besteht darin, dass im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht angegeben ist, wo die
Datenstruktur gespeichert ist.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1 wird auf den
Schriftsatz vom 1. Juli 2022 verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in der
erteilten Fassung sei unzulässig erweitert. Denn sowohl die Gegenstände der
abhängigen Ansprüche 12 bis 18 als auch die auf eine Teilnehmerstation
gerichteten Ansprüche 22 bis 33 gingen über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglichen Fassung hinaus.
Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin ihr Vorbringen gegen sämtliche im
vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents
insbesondere auf folgende Dokumente:
K5/Riley WO 2005/010549 A2
K6/Murayama JP 2001-133535 A
K6a Übersetzung der K6 ins Deutsche
K7/Tsujimoto JP 2004-37392 A
K7a Übersetzung der K7 ins Deutsche
K8/Sheynblat WO 2004/036240 A2
K9/Koorapaty US 2002/0102992 A1
K10/Soliman SOLIMAN, S. S.; WHEATLEY, Ch. E.: Geolocation
technologies and applications for third generation
wireless. In: Wireless Communications and Mobile
Computing 2002; Band 2; Copyright 2002, John
Wiley & Sons, Ltd., Seiten 229-251
K11/Alanen EP 1 237 009 A2
K12/Riley II US 2003/0125046 A1
K13/Camp US 6,075,987 A
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K14/Syrjarinne US 2004/0104841 A1
K17/Moeglein US 2005/0020309 A1
K18/van Diggelen US 2004/0203915 A1
Sie meint, der Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs 22 in der erteilten Fassung
sei nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber den
Druckschriften K5/Riley, K6/Murayama, K7/Tsujimoto, K8/Sheynblat, K9/Koorapaty
und K11/Alanen. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er durch
den Stand der Technik, insbesondere durch die Druckschrift K8/Sheynblat,
nahegelegt sei. Aus den gleichen Gründen sei auch der erteilte
Verfahrensanspruch 1 nicht patentfähig.
Den Hilfsantrag 1 hält die Klägerin bereits für unzulässig. Das Ableiten einer
Ausgangsposition mit einer Auswahl zwischen zwei Positionsschätzungen anhand
deren Positionsunsicherheiten in Kombination mit einem Update der Datenstruktur
sei der ursprünglichen Offenbarung nicht zu entnehmen. Der Hilfsantrag 1
kombiniere mithin in unzulässiger Weise zwei Aspekte, die in den
Ursprungsunterlagen allenfalls separat offenbart seien.
Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 1
verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn er sei sowohl durch die
Druckschrift K5/Riley in Kombination mit einer der Druckschriften K14/Syrjarinne,
K17/Moeglein und K18/van Diggelen als auch ausgehend von der K14/Syrjarinne in
Zusammenschau mit einer der Druckschriften K5/Riley oder K18/van Diggelen bzw.
mit der K11/Alanen jeweils nahegelegt. Nach Absatz [0013] der Druckschrift
K14/Syrjarinne sei die K11/Alanen sogar ausdrücklich durch Verweisung
einbezogen.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 sowie
einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 21. November 2022 erteilt
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Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 864 151 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
die Fassung gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom
1. Juli 2022, erhält.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint,
dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht unzulässig
erweitert und auch patentfähig, mithin rechtsbeständig sei. Hierzu führt die Beklagte
im Einzelnen aus.
Jedenfalls sei das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1
patentfähig. Da sein Gegenstand ursprungsoffenbart sei und beschränkend wirke,
sei der Hilfsantrag zulässig. Keine der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren
eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den
Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung nahe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung
und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), c), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig.
Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es
über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1
hinausgeht. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich nämlich in der erteilten
Fassung als nicht patentfähig.
Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen
Hilfsantrag 1 patentfähig, insbesondere ist er neu und beruht auf erfinderischer
Tätigkeit. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
I.
1. Das Streitpatent geht von einer sogenannten „nicht-unterstützten“ GPS-
Positionsbestimmung aus. Dabei bestimmen Teilnehmerstationen eines drahtlosen
Kommunikationssystems ihren jeweiligen Standort aus GPS-Satellitensignalen
ohne Hilfe anderer Netzwerkentitäten, z. B. ohne dedizierte Server.
Aufgrund der den Teilnehmerstationen unbekannten Sendeparameter (Timing,
Position, Frequenz) der GPS-Satelliten ergäben sich sehr lange und energie-
aufwändige Suchen nach den Satellitensignalen. Da einer Teilnehmerstation nach
dem Einschalten weder bekannt sei, welche der 32 GPS-Satelliten empfangbar
seien, noch, welche Phase eines zyklisch verschobenen PN-Goldcodes die
jeweiligen Satelliten verwendeten, würden erhebliche Ressourcen für die Suche
nicht-sichtbarer Satelliten und die Suche über den gesamten Bereich möglicher PN-
Codes verschwendet. Die durch die unbekannte Relativbewegung zwischen
Teilnehmerstation und GPS-Satelliten verursachte unbekannte Doppler-
Verschiebung der Sendefrequenzen wie auch die nach dem Einschalten der
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Teilnehmerstation unbekannte Verstimmung zwischen der Lokaloszillatorfrequenz
der Teilnehmerstation und der GPS-Trägerfrequenz führten zu einem vergrößerten
Frequenzsuchbereich (Streitpatentschrift, Abs. 0002 bis 0008)
Selbst wenn das drahtlose Kommunikationssystem oder das GPS-Positions-
bestimmungssystem Informationen zum Timing, den Positionen der GPS-Satelliten
oder Synchronisationsinformationen zur Verfügung stelle, könne die Teilnehmer-
station immer noch nicht bestimmen, welche der GPS-Satelliten sicht- und damit
empfangbar seien. Der Verarbeitungsaufwand in der Teilnehmerstation zur
Positionsbestimmung bleibe hoch (Abs. 0009).
Aus der Druckschrift EP 1 237 009 A2 (K11/Alanen) sei es bekannt, in einem
drahtlosen Kommunikationssystem Positionsdaten der dienenden Basisstation an
die Teilnehmerstation zu übertragen und diese Position als Ausgangsposition für
eine nachfolgende, GPS-basierte und damit genauere Positionsbestimmung zu
verwenden (Abs. 0010).
Das Streitpatent offenbare ein Verfahren zur Ableitung einer „Ausgangsposition“
(seed position) einer Teilnehmerstation, die für die Unterstützung eines nicht-
unterstützten GPS-Typ-Positionsempfängers verwendet werden könne. Die
Teilnehmerstation empfange eine Overhead-Nachricht von einem drahtlosen
Kommunikationssystem und leite seine Ausgangsposition von Werten eines in der
Overhead-Nachricht enthaltenen Parameters ab. Beispielsweise bilde die
Teilnehmerstation einen Identifizierer des dienenden drahtlosen Kommunikations-
systems unter Verwendung einer Datenstruktur in eine Ausgangsposition ab. Dies
führe zu einer größeren Effizienz bzw. Leistungsfähigkeit, da die Teilnehmerstation
die so ermittelte Ausgangsposition nutzen könne, um die sichtbaren Satelliten zu
identifizieren oder die durch die Ausbreitungsverzögerung verursachte Code-
Phasenverschiebung oder die durch die Relativbewegung zu einem Satelliten
verursachte Doppler-Verschiebung zu schätzen (Abs. 0012 bis 0014).
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Zudem werde ein Verfahren zur Aktualisierung einer (bzw. der vorgenannten)
Datenstruktur zur Verfügung gestellt, das in Einklang mit einer „selbst-lernenden“
Arbeitsweise neue Einträge hinzufüge oder bestehende aktualisiere. Würde z. B.
nach einer GPS-Positionsbestimmung festgestellt, dass die zugrundeliegende
Ausgangsposition ungenau ist, würde die Datenstruktur aktualisiert, um die
Ungenauigkeit zu korrigieren (Abs. 0015).
2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit einem
universitären Abschluss (Diplom oder Master) der Fachrichtung Elektro- oder
Nachrichtentechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Konzeption von Mobilfunk- und
Positionsbestimmungssystemen verfügt. Bei diesem Fachmann sind Kenntnisse
der vor dem Prioritätszeitpunkt geltenden einschlägigen Normen, Standards und
Konzeptstudien sowie der dafür zur Anwendung kommenden Gerätschaften als
bekannt vorauszusetzen.
3. Der Gegenstand des Streitpatents bedarf der Erläuterung.
a) In drahtlosen Kommunikationssystemen werden Nachrichten mit Nutz- und
Steuerdaten zwischen Basis- und Teilnehmerstationen übertragen (Merkmal 22).
Nachrichten mit Steuerdaten reduzieren die für Nutzdaten verfügbare Kapazität und
stellen insofern „Overhead-Nachrichten“ dar (Abs. 0024). Eine Teilnehmerstation
weist Sende- und Empfangsmittel auf, wobei letztere auch Overhead-Nachrichten
von dem drahtlosen Kommunikationssystem empfangen können (Merkmal 22.1).
b) Eine Overhead-Nachricht umfasst regelmäßig mindestens einen Parameter
(Abs. 0025), aus dem bzw. aus dessen Wert das in Merkmal 22.2 genannte Mittel
die Ausgangsposition (seed position) der Teilnehmerstation ableiten kann.
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Somit enthält der Parameter eine Information, aus der die Teilnehmerstation ihre
eigene Position mehr oder weniger genau ableiten bzw. schätzen kann. In der
Streitpatenschrift sind zahlreiche Ausgestaltungen des Parameters angegeben,
u. a. die Standortkoordinaten der Basisstation, die mit der Teilnehmerstation
kommuniziert (Fig. 3A: BASE_LAT, BASE_LONG; Fig. 7A: Latitude, Longitude;
Fig. 23A: BASE_LAT, BASE_LON; Fig. 28: BSLat, BSLon; Ansprüche 2, 3) oder die
Identität des drahtlosen Kommunikationssystems bzw. der dienenden Basisstation
(Fig. 3A: SID (System Identifier), NID (Network Identifier), BASE_ID; Fig. 4A: MCC
(Mobile Country Code); Fig. 11: LAC (Location Area Code); Fig. 14: Cell identity;
Fig. 23A: Country Code, Sector ID). Im letztgenannten Fall kann in einem Speicher
der Teilnehmerstation eine Datenstruktur in Form einer Nachschlagetabelle (lookup
table) eine Zuordnung der Parameterwerte zu geographischen Positionen enthalten
(Fig. 10A: SIDi; POSi: i = 1 … N).
c) Das in Merkmal 22.2 genannte Ableiten der Ausgangsposition der
Teilnehmerstation wird in den Merkmalen 22.2.1 bis 22.2.5 näher ausgestaltet. Die
Teilnehmerstation leitet eine erste Positionsschätzung von dem Parameter der
Overhead-Nachricht ab (22.2.1) und versucht zudem, eine zweite Positions-
schätzung abzuleiten (22.2.2). Gelingt dies nicht, wird die Ausgangsposition der
Teilnehmerstation (selbstverständlich) auf die erste Positionsschätzung gesetzt
(22.2.3).
Ist dagegen die zweite Positionsschätzung verfügbar, wird auf der Grundlage einer
jeweiligen Positionsunsicherheit der Positionsschätzungen entschieden, auf welche
der beiden Schätzungen die Ausgangsposition eingestellt wird. Die Positions-
unsicherheit ist jeweils ein Maß für die Größe des geografischen Bereichs, in dem
sich die Teilnehmerstation befinden kann. Selbstverständlich wird die genauere der
beiden Positionsschätzungen verwendet (22.2.4, 22.2.5).
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Die so eingestellte Ausgangsposition dient als Startwert für eine sich anschlie-
ßende, noch genauere Positionsbestimmung der Teilnehmerstation, insbesondere
mittels eines integrierten GPS-Empfängers (Abs. 0012, 0014, 0019, 0029, 0034,
0047, 0107). Die Mittel zu dieser nachgelagerten Positionsbestimmung (GPS-type
position fix) sind erst in den abhängigen Ansprüchen 24, 27 und 31 genannt und
können daher beim Anspruch 22 nicht mitgelesen werden.
d) Als Beispiele für die zweite Positionsschätzung nennt die Streitpatentschrift
eine ältere GPS-basierte Positionsbestimmung (Ansprüche 4, 5: previous position
fix; Abs. 0036, 0064, 0065, 0112 - 0114, 0134, 0135; Fig. 26, 27: Latest GPS Fix)
oder einen voreingestellten Schätzwert des Standorts der Teilnehmerstation
(default estimate), z. B. eine auf der Nationalität oder Registrierung des Teilnehmers
beruhende Schätzung des Staates, in dem sich der Teilnehmer mit der
Teilnehmerstation aufhält (Ansprüche 6, 7: default estimate of the position; Abs.
0036, 0064, 0065). Jedenfalls bei dieser Ausgestaltung könnte nicht nur die erste,
sondern auch die zweite Positionsschätzung aus einem Parameter einer Overhead-
Nachricht abgeleitet werden.
Nach dem in den Absätzen 0133 bis 0149 beschriebenen Ausführungsbeispiel wird
versucht, nicht nur zwei, sondern fünf Positionsschätzungen abzuleiten (vgl. auch
Abs. 0049: selecting amongst multiple possible estimates of the subsriber station’s
position), wobei zumindest drei davon auf einem Parameter einer Overhead-
Nachricht basieren (Abs. 0136, 0138, 0142). Insofern kann auch gemäß diesem
Ausführungsbeispiel die zweite Positionsschätzung nach Merkmal 22.2.2 aus einem
Parameter einer Overhead-Nachricht abgeleitet werden.
e) Auch große Positionsunsicherheiten, etwa ein Kreis mit 400 km Radius
(Abs. 0063, 0086, 0122) oder ein Kontinent, reduzieren die Anzahl der für eine
Teilnehmerstation sicht- und damit potentiell empfangbaren GPS-Satelliten deutlich
und beschleunigen die nachfolgende GPS-basierte Positionsbestimmung. Danach
muss die Ausgangsposition der Teilnehmerstation zumindest so genau bzw. die
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entsprechende Positionsunsicherheit so gering sein, dass sich irgendwelche
positiven Effekte für die nachfolgende GPS-gestützte Positionsermittlung ergeben
(Abs. 0002).
Die Streitpatentschrift nennt als Beispiele für die Positionsunsicherheit der ersten
Positionsschätzung eine maximale Antennenreichweite (MAR = maximum antenna
range) der dienenden Basisstation oder eines ihrer Sektoren (Abs. 0041), den
Radius eines Kreises, der die Fläche eines Landes oder eines bestimmten Gebietes
anzeigt (Abs. 0049, 0063, 0143), oder die Fläche eines drahtlosen Systems,
Netzwerks oder einer Einheit (Abs. 0069).
Die Positionsunsicherheit beider Positionsschätzungen kann von dem Alter der
jeweiligen Schätzung abhängig sein (Abs. 0065, 0066, 0134, 0136 bis 0138, 0143,
0146; Fig. 33, 34, 36A, 36B).
f) Die Figuren 2A und 2B spiegeln den Gegenstand des Verfahrens-
anspruchs 1 bzw. des Vorrichtungsanspruchs 22 erteilter Fassung wieder:
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Fig. 2A, 2B mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
Die Figuren 28 und 30 zeigen Datenstrukturen in der Teilnehmerstation für die
Zuordnung eines empfangenen Parameters (SIDlatest (Fig. 28) liegt innerhalb des
Bereichs SIDstart bis SIDend eines Landes (Fig. 30)) zu einer ersten
Positionsschätzung (latitude, longitude) und der zugehörigen Positionsunsicherheit
(ergibt sich aus dem Radius des Landes radius (Fig. 30), dem Zeitpunkt des letzten
Parameterempfangs (gpsWeek, gpsMs) und einer vermuteten Maximal-
geschwindigkeit der Teilnehmerstation (Abs. 0142, 0143)):
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Fig. 28, obere Hälfte und Fig. 30 mit Kolorierung durch den Senat
Die Figur 27 zeigt eine Datenstruktur für eine zweite Positionsschätzung (Lat_gps,
Lon_gps) und die zugehörige Positionsunsicherheit (ergibt sich aus der Genauigkeit
Position_Unc_gps der GPS-Messung, dem Zeitpunkt der letzten GPS-Messung
(gpsWeek_gps, gpsMs_gps) und einer vermuteten Maximalgeschwindigkeit der
Teilnehmerstation (Abs. 0134)):
Fig. 27 mit Kolorierung durch den Senat
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II.
Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt zwar nicht der Nichtigkeits-
grund der unzulässigen Erweiterung vor, aber der Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit.
1. Der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung geht nicht über
den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
Nach der Rechtsprechung des BGH gelten für die Beurteilung, ob der Gegenstand
eines Patentanspruchs über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht,
die Grundsätze der Neuheitsprüfung. Danach kommt es darauf an, ob der
Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungs-
unterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung
entnehmen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2018 - X ZR 89/07,
BGHZ 179, 168 Rn. 25 – Olanzapin; BGH, GRUR 2022, 1055, Rn. 65-66 -
Kinderrückhaltesystem).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich eine unzulässige Erweiterung
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die erteilten Ansprüche
22 bis 33 auf eine Teilnehmerstation gerichtet sind.
Die Klägerin meint, die Ursprungsoffenbarung sei explizit auf Verfahren und
Systeme beschränkt, wobei letztere darauf gerichtet seien, dass in einem Speicher
eine Datenstruktur vorhanden sei, die zum Abbilden des Parameters auf eine
Position genutzt werden könne. Zudem beziehe sich die ursprüngliche Offenbarung
auch auf Systeme, die nicht ausschließlich in einer Teilnehmerstation ausgebildet
seien.
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Diese Argumentation greift nicht durch. Der Fachmann entnimmt der ursprünglichen
Anmeldung unmittelbar und eindeutig, dass es um eine Teilnehmerstation mit
integriertem GPS-Empfänger geht, die zur Ermittlung der Ausgangsposition für den
GPS-Empfänger zwei (oder mehr) verschiedene Positionsschätzungen miteinander
vergleicht und die genauere der beiden als Ausgangsposition auswählt. Die in den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen im Detail beschriebene Teilnehmerstation
verfügt dafür auch über die erforderlichen Mittel, nämlich Hardware wie Prozessor,
Speicher, Position Engine, Searching Engine, etc. (K3, Fig. 18A – 18D, 24, 25, 26;
Ansprüche 12, 19, 22, 27, 28, 29, 32; Abs. 0071, 0083 bis 0085, 0099, 0101, 0104,
0112, 0144, 0151, 0154, 0164) und die entsprechende Software (K3, Abs. 0131,
Fig. 32A, 33, 34, 35, 36A, 36B).
2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 22 erweist sich jedoch als nicht
neu gegenüber der aus der Druckschrift K5/RILEY bekannten Vorrichtung (Art. II
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54 EPÜ).
Gemäß RILEY war es bekannt, dass eine Teilnehmerstation eines drahtlosen
Kommunikationsnetzwerks ihre Position netzwerkbasiert und/oder nicht-
netzwerkbasiert, insbesondere satellitengestützt, bestimmt (Abs. 1016, 1021). Da
die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Positionsbestimmungsverfahren u. a. vom
Standort der Teilnehmerstation abhängt, sieht RILEY eine Möglichkeit zur Auswahl
des jeweils besten Verfahrens vor (Abs. 1006).
Aufbauend auf einer groben (pre-fix) wird eine genaue Positionsschätzung (final-fix)
durchgeführt, wobei in beiden Stufen jeweils zwischen zwei unterschiedlichen
Verfahren – in Abhängigkeit der jeweiligen Positionsunsicherheit – ausgewählt wird:
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K5/Riley, Fig. 4, oberer Ausschnitt mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
In dem ersten Verfahren (404) der ersten Stufe wird eine netzwerkbasierte
Positionsschätzung in der Teilnehmerstation durchgeführt, die auf der Identität der
dienenden Basisstation basieren kann (Abs. 1037, 1047, 1058; Ansprüche 1, 2, 28,
30, 77). In dem zweiten Verfahren (406) der ersten Stufe wird eine
Positionsschätzung durchgeführt, die auf der zuletzt per GPS bestimmten Position
basieren kann (Abs. 1037, 1047; Ansprüche 8 bis 10). Das Kriterium für die Auswahl
zwischen dem ersten (404) und dem zweiten (406) Verfahren zur Ableitung der
Ausgangsposition (408) ist die jeweilige Positionsunsicherheit (Absätze 1038, 1057,
Ansprüche 1, 17, 18, 29, 32). Die in der ersten Stufe ausgewählte Positions-
schätzung wird als Ausgangsposition für die zweite Stufe (412 bis 420) verwendet
(Absätze 1038, 1039):
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K5/Riley, Fig. 4, unterer Ausschnitt mit Kolorierung durch den Senat
Danach zeigt RILEY, ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 22 des
Streitpatents in der erteilten Fassung,
22 Eine Teilnehmerstation (remote unit 104) zur Verwendung in einem
Drahtloskommunikationssystem (wireless communication system 101),
wobei die Teilnehmerstation (104) Folgendes aufweist:
- 26 -
22.1 Mittel zum Empfangen (receiver 222) einer Overhead-Nachricht (signals
132) von dem Drahtloskommunikationssystem (101); und
(Bei den im Absatz 1024 genannten Drahtloskommunikations-
systemen liest der Fachmann mit, dass die Downlink-Signale
(132) neben Nutzdaten auch Steuerdaten in „Overhead“-
Nachrichten beinhalten; diese „Overhead“-Nachrichten enthalten
regelmäßig Informationen über die Identität der jeweiligen
Basisstation (Abs. 1034: serving cell sector; Abs. 1037:
identification of base stations, or cells; Abs. 1040: additional
identification of base stations; Abs. 1046: base station
identifcation; Anspruch 30: cell sector data))
22.2 Mittel (position engine) zum Ableiten der Ausgangsposition (pre-fix position
solution) der Teilnehmerstation (104) von einem Parameter (Abs. 1037:
identification of base stations, or cells) in der Overhead-Nachricht (132),
(Abs. 1030: the position engine may be in the MS; Abs. 1036:
“pre-fix” position determination is generated by a position
engine which … can be provided by operating software in the
MS 104; Abs. 1037: the initial coarse pre-fix position may be
determined based on identification of base station, or cells, with
which the MS is communicating)
wobei das Mittel zum Ableiten Folgendes aufweist:
- 27 -
22.2.1 Mittel (Teil der position engine) zum Ableiten einer ersten
Positionsschätzung (initial coarse pre-fix position; first position solution) der
Teilnehmerstation (104) von dem Parameter;
(Abs. 1037: the initial coarse pre-fix position may be determined
based on identification of base stations, or cells, with which the
MS is communicating; Anspruch 30: mixed cell sector position
data)
22.2.2 Mittel (Teil der position engine) zum Versuchen, eine zweite
Positionsschätzung (estimated pre-fix position solution; second position
solution) der Teilnehmerstation (104) abzuleiten;
(Abs. 1037: estimated pre-fix position determination may be
based on satellite signals, such as GPS; Abs. 1047: the initial MS
104 position can be taken to be the previous position of the MS
104)
22.2.3 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition (pre-fix position solution) der
Teilnehmerstation (104) auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite
Positionsschätzung nicht verfügbar ist;
(der Fachmann liest mit, dass bei Nicht-Verfügbarkeit der
zweiten Positionsschätzung die Ausgangsposition
selbstverständlich auf die erste Positionsschätzung eingestellt
wird; denn jedenfalls ist in diesem Fall die erste
Positionsschätzung besser für eine nachfolgende GPS-
Positionsbestimmung geeignet, als eine beliebige oder gar keine
Ausgangsposition zu verwenden)
22.2.4 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation (104) auf
die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine
höhere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; und
22.2.5 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation (104)
auf die zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung
eine niedrigere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung.
- 28 -
(Anspruch 17: selecting between the first position solution and
the second position solution includes comparing respective
figures of merit for the two position solutions; Anspruch 18:
comparing includes evaluating the relative horizontal estimate of
position error; Anspruch 29: determining a pre-fix position
solution of the remote unit for each of at least two types of
position measurement solutions; selecting a desired one of the
pre-fix position solutions based on figures of merit of the
respective position solutions; Abs. 1038: The selection between
the initial coarse and estimated pre-fix position solutions can be
based on relative figures of merit as to the accuracy of the pre-
fix position solutions. For example, the selection can be based
on a horizontal estimated position error (HEPE))
Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 22 in der erteilten Fassung des
Streitpatents vollständig aus K5/RILEY bekannt.
3. Gleiches gilt für den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung,
denn dessen Verfahrensmerkmale stimmen inhaltlich mit den Vorrichtungs-
merkmalen des Gegenstands des Anspruchs 22 überein.
4. Darüber hinaus sind die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 22
in der erteilten Fassung – wie im qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 und in
dem weiteren Hinweis vom 21. November 2022 dargelegt – auch aus jeder der
Druckschriften K6/MURAYAMA, K7/TSUJIMOTO und K18/VAN DIGGELEN
bekannt.
- 29 -
III.
Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 vom 1. Juli 2022 verteidigt die
Beklagte erfolgreich. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig, da der Gegenstand des
Streitpatents in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert ist und die geänderte
Fassung beschränkend wirkt. Der Gegenstand des Streitpatents in dieser
verteidigten Fassung erweist sich als rechtsbeständig, weil er patentfähig ist,
insbesondere neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
1. Hilfsantrag 1 ergänzt in dem Anspruch 15, der dem Anspruch 22 der
erteilten Fassung entspricht, Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 23, 24, 26 bis
28 sowie aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (Abs. 0069, 0070, 0124).
2. Den Anspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 versteht der Fachmann
wie folgt.
a) Nach den Merkmalen 22.2 und 22.2.1 umfasst das Ableiten der
Ausgangsposition der Teilnehmerstation von einem Parameter in der Overhead-
Nachricht das Ableiten einer ersten Positionsschätzung. Nach den Merkmalen
22.2.6 und 22.2.6.1 umfasst es zudem das Abbilden des Parameters auf eine
Position unter Verwendung einer Datenstruktur, die im Speicher der Teilnehmer-
station gespeichert ist. Die Datenstruktur ordnet möglichen Parameterwerten
korrespondierende Positionen zu. Nach den insofern nicht einschränkenden
Ausführungsbeispielen ist die Datenstruktur fachüblich als „Nachschlagetabelle“
(lookup table) ausgestaltet (Streitpatentschrift, Abs. 0013, 0042, 0045 - 0091, 0094
- 0103, 0106, 0128; Fig. 10A/B/C, 19, 21, 22A/B/C), die während des Betriebs der
Teilnehmerstation in deren RAM abgelegt ist und jedenfalls beim Abschalten der
Teilnehmerstation in einem nicht-flüchtigen Speicher der Teilnehmerstation
gespeichert wird, damit die Einträge beim nächsten Einschalten wieder zur
Verfügung stehen (Abs. 0108, 0114, 0118, 0127).
- 30 -
b) Nach dem Merkmal 22.4.1.1 umfasst die Datenstruktur nicht nur eine
Abbildung des Parameters auf eine Position, sondern auch auf einen Positions-
unsicherheitswert. Die Figur 10C der Streitpatentschrift zeigt beispielhaft eine
Datenstruktur, die einzelnen SID-Parametern (SIDi; i = 1 … N) bzw. Bereichen von
SID-Parametern (SID Rangei) eine Position (POSi) und einen Positions-
unsicherheitswert (UNCi) zuweist:
c) Gemäß Merkmal 22.4.1.1.1 sind die Positionsunsicherheitswerte
Abdeckungswerte (coverage values), die ein Abdeckungsgebiet (area of
coverange) kennzeichnen. Wenn beispielsweise ein SID-Wert oder ein SID-Bereich
einen bestimmten Staat kennzeichnen, dann kann der Positionsunsicherheitswert
der Radius eines Kreises sein, dessen Mittelpunkt auf dem geographischen
Mittelpunkt des Staates liegt und dessen Radius so groß ist, dass der gesamte Staat
abgedeckt ist (Abs. 0049, 0086, Fig. 20):
Fig. 20
- 31 -
d) Das Merkmal 22.2.6.2 geht inhaltlich im Wesentlichen nicht über die
Merkmale 22.2.1 bis 22.2.5 hinaus. Es bestätigt, dass die Ausgangsposition der
Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung eingestellt wird, wenn eine
andere, genauere Positionsschätzung nicht verfügbar ist. Der Fachmann versteht
unter der anderen Positionsschätzung insbesondere die zweite Positionsschätzung
nach Merkmal 22.2.2.
e) Nach Merkmal 22.3 umfasst die Teilnehmerstation Mittel, um eine genaue
Position der Teilnehmerstation aus Satellitenübertragungen eines GPS-Typ-
Positionsbestimmungssystems abzuleiten. Die Ableitung umfasst die Suche nach
einer oder mehrerer solcher Übertragungen basierend auf der zuvor bestimmten
Ausgangsposition. Dem Fachmann ist bekannt, dass ein GPS-Empfänger aus
seiner Ausgangsposition und der aktuellen Zeit bestimmen kann, welche GPS-
Satelliten und damit welche Satellitensignale empfangen und ausgewertet werden
können (Abs. 0009):
Fig. 16, oberer Teil mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
f) Die Merkmalsgruppe 22.4 betrifft das Vorgehen der Teilnehmerstation nach
Bestimmung der genauen Position mittels GPS (GPS-type position fix). Wenn diese
gemäß Merkmal 22.4.1.2 außerhalb des Abdeckungsgebiets nach Merkmal
- 32 -
22.4.1.1.1 liegt, ist eine Aktualisierungsbedingung gemäß Merkmal 22.4.1 erfüllt
und ein entsprechendes Mittel der Teilnehmerstation führt eine Aktualisierung der
in der Teilnehmerstation gespeicherten Datenstruktur gemäß Merkmal 22.4.2
durch:
Fig. 16, unterer Teil mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat
Nach den insofern nicht einschränkenden Angaben in der Streitpatentschrift (Abs.
0071 – 0073) gibt es mehrere Aktualisierungsvarianten, u. a. eine Vergrößerung
des Positionsunsicherheitswertes oder ein Ersetzen der Position und des
Positionsunsicherheitswertes durch neue Werte (Fig. 17).
3. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 1 geht
nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
a) Die Merkmale des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 gehen wie folgt auf die
Anmeldeunterlagen zurück (Zitate aus der Offenlegungsschrift
K3 = WO 2006/102508 A1; Unterstreichungen durch den Senat hinzugefügt):
22 A subscriber station for use in a wireless communication system, the
subscriber station comprising:
- 33 -
(Anspruch 27: a subscriber station … in a wireless
communication system, comprising … a memory … at least one
processor; Anspruch 32: the at least one processor comprises a
position engine for deriving a seed position of the subscriber
station and a searching engine for fixing a position of the
subscriber station responsive to the seed position; Fig. 25, 26)
22.1 means for receiving an overhead message from the wireless
communication system; and
(Absatz 0071: the method is performed within the subscriber
station […] and comprises […] receiving an overhead message
from a wireless communication system; Anspruch 1: receiving an
overhead message from the wireless communication system; der
Fachmann liest mit, dass die Teilnehmerstation fachüblich einen
Empfangsteil aufweist, der auch Overhead-Nachrichten
empfängt)
22.2 means for deriving the seed position of the subscriber station from a
parameter in the overhead message,
(Anspruch 1: deriving the seed position of the subscriber station
from a parameter in the overhead message; Anspruch 32: the at
least one processor comprises a position engine for deriving a
seed position of the subscriber station)
characterized in that said means for deriving comprises:
22.2.1 means for deriving a first position estimate of the subscriber station from the
parameter;
22.2.2 means for attempting to derive a second position estimate of the subscriber
station;
22.2.3 means for setting the seed position of the subscriber station to the first
position estimate if the second position estimate is unavailable;
22.2.4 means for setting the seed position of the subscriber station to the first
position estimate if the second position estimate has a higher position
uncertainty than the first position estimate; and
- 34 -
22.2.5 means for setting the seed position of the subscriber station to the second
position estimate if the second position estimate has a lower position
uncertainty than the first position estimate.
(Anspruch 2: deriving a first position estimate of the subscriber
station rom the parameter; attempting to derive a second position
estimate of the subscriber station; setting the seed position of the
subscriber station to the first position estimate if the second
position estimate is unavailable; setting the seed position of the
subscriber station to the first position estimate if the second
position estimate has a higher position uncertainty then the first
position estimate; and setting the seed position of the subscriber
station to the second position estimate if the second position
estimate has a lower position uncertainty than the first position
estimate; Fig. 2B, 25, 26; Anspruch 29; Absatz 0170: A high level
algorithm for determining the seed position of the subscriber
station … evaluating all the possible sources of the seed position,
and selecting the source that has the lowest position uncertainty.
The algorithm proceeds in five stages, determining a possible
seed position and corresponding position uncertainty at each
stage, and populating two vectors, SeedPosition(i), 1 ≤ i ≤ 5, and
SeedUncertainty(i)‚ 1 ≤ i ≤ 5, at each stage.)
22.2.6 characterized in that deriving the seed position further comprises
22.2.6.1 means for mapping the parameter to a position using a data structure,
stored in the memory of the subscriber station, associating possible
values of the parameter with corresponding positions; and
(Anspruch 27: subscriber station … comprising: a memory
storing a data structure associating possible parameter values
obtainable by the subscriber station from at least one overhead
messages communicated by the wireless communications
system, with corresponding positions; and at least one processor
configured to (1) obtain parameter values from the at least one
- 35 -
overhead message; (2) access the data structure to map the
parameter values to a corresponding position; and (3) derive a
seed position of the subscriber station responsive to the access.)
22.2.6.2 means for setting the seed position to the mapped position provided
another estimate of the position of the subscriber station having lower
position uncertainty is unavailable;
(Anspruch 29: processor is configured to set the seed position of
the subscriber station to a corresponding position mapped using
the data structure, provided another estimate of the position of
the subscriber station having lower position uncertainty is
unavailable.)
22.3 means for deriving a fix of the position of the subscriber station from one
or more satellite transmissions originating from a GPS-type position
determination system, including searching for one or more of such
transmissions responsive to the seed position;
(Anspruch 28: processor is configured to: (1) search for satellite
transmissions from a GPS-type position determination system
responsive to the seed position; and (2) derive a fix of the position
of the subscriber station from such transmissions.; Anspruch 12:
deriving a fix of the position of the subscriber station from one or
more satellite transmissions originating from a GPS-type position
determination system, including searching for one or more of
such transmissions responsive to the seed position;)
22.4 characterized in that the subscriber station further comprises
22.4.1 means for determining whether an update condition is present
responsive to the GPS-type position fix of the subscriber station's
position, wherein
(Anspruch 12: In a subscriber station … determining whether an
update condition is present responsive to the fix of the subscriber
station’s position; Figure 26: Position Engine PE 2612, SID Self
- 36 -
Learning Database 2606; Absatz 0158: selected fields of that
entry may be updated … through the pseudo-code of Figure 32A)
22.4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more
parameters with corresponding position uncertainty values, and the
mapping maps the one or more parameter values from the one or more
overhead messages to a corresponding position uncertainty value,
(Anspruch 30: the one or more data structures comprise a lookup
table having a plurality of entries associating possible values of
the one or more parameters with corresponding positions;
Anspruch 31: wherein the plurality of entries of the lookup table
associate the possible values of the parameter values with
corresponding position uncertainties)
22.4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indicating
an area of coverage, and
(Anspruch 14: wherein the position uncertainty values are
coverage values indicating an area of coverage; Abs. 0106: the
data structure map the values of the parameter to corresponding
positions and position uncertainty values, where the position
uncertainty values are coverage values indicating an area of
coverage; Abs. 0107: the data structure may comprise a lookup
table having a plurality of entries associating possible values of
the parameter with corresponding positions and coverage
values)
22.4.1.2 an update condition is determined to be present if the fix of the subscriber
station's position is outside the area of coverage indicated by the mapped
coverage value, and
(Anspruch 14: an update condition is determined to be present if
the fix of the subscriber station’s position is outside the area of
coverage indicated by the mapped coverage value.; Abs. 0107:
An update condition is determined to be present if the fix 1702 of
the subscriber station’s position, as determined by a GPS-type
- 37 -
position determination system using the centroid position 1706
as the seed position of the subscriber station, is outside the
coverage area 1708)
22.4.2 means for updating the data structure if an update condition is present.
(Anspruch 12: In a subscriber station […] updating the one or
more data structures if an update condition is present.; Abs.
0108: upon or after determining that an update condition is
present, the mapped coverage radius as stored in the lookup
table is simply extended so that the coverage area defined by the
radius encompasses the fix of the subscriber station’s position;
Abs. 0112: the updated copy 1814 is stored in the non-volatile
memory 1806; Abs. 0151: These values are all updated (in RAM)
(1) when the subscriber station is powered up, or (2) when a GPS
fix is available, either by the PE or some other processor within
the subscriber station. When the subscriber station is powered
down, the contents of this data structure are written into non-
volatile memory.; Abs. 0154: these updates may be performed
by the PE or some other processor within the subscriber station;
Abs. 0164: The updating and populating of entries in the SID Self
Learning Database 2606 occur in RAM and are performed by the
PE or some other processor when a GPS fix is obtained)
b) Die Auffassung der Klägerin, dass das Ableiten einer Ausgangsposition
anhand von Positionsunsicherheiten zweier Positionsschätzungen in Kombination
mit einem Update der Datenstruktur der ursprünglichen Offenbarung nicht zu
entnehmen sei, greift nicht durch.
Die Klägerin meint, der Hilfsantrag 1 kombiniere in unzulässiger Weise zwei
Aspekte, die in den Ursprungsunterlagen allenfalls separat offenbart seien. Dies
ergebe sich bereits daraus, dass die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 auf den
ersten (Ableiten einer Ausgangsposition) und die davon unabhängigen Ansprüche
- 38 -
12 ff. auf den zweiten Aspekt (Update der Datenstruktur) bezogen gewesen seien.
Auch in der ursprünglichen Beschreibung seien beide als separate Aspekte
dargestellt (Abs. 0009 - 0011: a method of deriving a seed position; Abs. 0012: A
method is also provided for updating a data structure). Auch die
Figurenbeschreibung trenne die beiden Aspekte; so werde das Update der
Datenstruktur erst mit der Figur 16 eingeführt. Insbesondere sei den Absätzen 0104
bis 0107 nicht zu entnehmen, dass das dort beschriebene Update auch für eine
gemäß erteiltem Anspruch 1 abgeleitete Ausgangsposition verwendet werden
könne. Absatz 0012 lasse sich entnehmen, dass es für das Update der
Datenstruktur entscheidend darauf ankomme, dass der für das Update verwendete
„Fix“ auf einem Eintrag der Datenstruktur basiere. Es sei jedoch nicht vorgesehen,
dass für das Update ein Fix verwendet werde, der auf einer anderen,
gegebenenfalls nicht auf der Datenstruktur basierenden Schätzung beruhe. Dieser,
nach Auffassung der Klägerin technisch sinnvolle Zusammenhang aus Einträgen
der Datenstruktur und deren Korrektur sei im Hilfsantrag 1 jedoch gerade nicht mehr
vorgesehen. Vielmehr sehe der Hilfsantrag 1 explizit vor, dass die Ausgangsposition
entweder als erste Positionsschätzung aus dem Parameter abgeleitet werde oder
eine zweite Positionsschätzung als Ausgangsposition verwendet werde. Auch die
neu in Hilfsantrag 1 aufgenommen Merkmale scheinen vorzusehen, dass
wahlweise die erste oder die zweite Positionsschätzung verwendet werde, je
nachdem welche genauer sei.
Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Der Fachmann hat den
Anmeldeunterlagen entnommen, dass es um die Bestimmung einer möglichst
genauen Ausgangsposition einer Teilnehmerstation geht, damit dessen GPS-
Empfänger auf Basis dieser Ausgangsposition möglichst schnell die genaue
Position (GPS-type fix, vgl. Abs. 0058, 0105) ermitteln kann. Für die Bestimmung
der Ausgangsposition stehen mindestens zwei Positionsschätzungen zur
Verfügung: Aus einem Parameter einer Overhead-Nachricht des mobilen
Kommunikationssystems, etwa einer Kennung des Mobilfunknetzwerks bzw. der
dienenden Basisstation oder aus einer älteren, GPS-basierten Position oder einer
- 39 -
Default-Position. In einer Vielzahl von Ausführungsbeispielen für die erste
Positionsschätzung wertet die Teilnehmerstation den empfangenen Parameter
mittels einer internen Datenbank aus, d. h. sie ermittelt, welche Position und welche
Positionsunsicherheit zu dem empfangenen Parameter in der Datenbank hinterlegt
sind (Abs. 0079ff).
Dem Fachmann ist bewusst, dass die Leistungsfähigkeit eines solchen Verfahrens
zum Ableiten der Ausgangsposition von der Vollständigkeit und Aktualität der
Datenbank abhängt. Diesbezüglich ist ihm bekannt, dass sich in
Mobilfunknetzwerken regelmäßig Änderungen ergeben. So werden beispielsweise
neue Basisstationen installiert oder bestehende in ihrer Sendeleistung und/oder in
ihre Sektorisierung geändert. Damit muss die in den Teilnehmerstationen
gespeicherte Datenbank mit der Zuordnung der Netzwerk-Parameter zu Positionen
und Positionsunsicherheiten geändert werden (Abs. 0136: Over time, the entries
may also change. … entry 2208 could be an entry newly added … carrier ceases
unauthorized use of SIDr and/or this SID value is taken off the list; vgl. auch
K12/RILEYII, Abs. 0010, 0011).
Konsequenterweise widmet die ursprüngliche Anmeldung (und das erteilte Patent)
diesem Aspekt der Aktualisierung der Datenbank breiten Raum – eben, weil die
Aktualisierung für das erfolgreiche Ableiten der Ausgangsposition aus der ersten,
datenbankgestützten Schätzung, oder der zweiten Positionsschätzung essentiell
ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin erkennt der Fachmann
zweifelsfrei das synergistische Zusammenwirken der beiden Aspekte.
Neben den Absätzen 0012, 0103 bis 0106, 0130 und 0141 bis 0145 zeigt
insbesondere das in den Absätzen 0149 bis 0186 beschriebene und in den Figuren
26 bis 36B dargestellte Ausführungsbeispiel die Kombination aus den Aspekten
· Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die genauere von
zwei (oder mehr) Positionsschätzungen und
- 40 -
· Aktualisieren einer für die erste Positionsschätzung erforderlichen
Datenstruktur in der Teilnehmerstation, die Parameterwerten Positionen und
Positionsungenauigkeiten zuweist, wenn die per GPS bestimmte Position der
Teilnehmerstation außerhalb eines entsprechenden Abdeckungsgebiets
liegt.
K3, Figur 26 mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat
Danach hat der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht nur als zu der angemeldeten
Erfindung gehörend entnommen, sondern ihn sogar als einen zentralen Aspekt der
ursprünglichen Anmeldung verstanden, da – wie dargelegt – nur so eine dauerhaft
zuverlässige Bestimmung der Ausgangsposition und damit eine stets zügige, GPS-
basierte Positionsermittlung gewährleistet ist.
- 41 -
c) Entsprechendes gilt für den Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, der
dem Vorrichtungsanspruch 15 inhaltlich im Wesentlichen entspricht.
d) Die Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 1 gehen in zulässiger Weise auf
die ursprünglichen Ansprüche 3, 5 bis 9, sowie 15 bis 21 zurück.
4. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 1 schränken den
Schutzbereich des erteilten Patents durch die Spezifizierung der in den Merkmalen
22.2 bzw. 22.2.1 genannten Mittel zur Ableitung der Ausgangsposition bzw. der
ersten Positionsschätzung durch die in den Merkmalsgruppen 22.2.6 und 22.4
genannte Datenstruktur und deren Aktualisierung in zulässiger Weise ein.
5. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist
sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a)
i. V. m. Art. 54 EPÜ).
a) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber
K5/RILEY.
Die Merkmale 22 bis 22.2.5 sind – wie zum erteilten Anspruch 22 dargelegt – aus
RILEY bekannt. Hinsichtlich der zusätzlichen Merkmalsgruppen 22.2.6 und 22.4
des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 liest der Fachmann bei
RILEY noch mit, dass die Auswertung der Parameter serving cell information;
serving cell sector; identification of base stations, or cells; base station identification;
known geographic coverage areas of network elements in communication with the
MS und mixed cell sector position data (Abs. 1031, 1034, 1037, 1046, 1047, 1058)
voraussetzt, dass in der Teilnehmerstation eine Datenstruktur gespeichert ist, die
den Parameterwerten (z. B. Identifikation der Basisstation) eine Position und eine
- 42 -
Positionsunsicherheit zuordnet, wie von den Merkmalen 22.2.6, 22.2.6.1, 22.4.1.1
und 22.4.1.1.1 verlangt.
Ebenso liest der Fachmann in RILEY das Einstellen der Ausgangsposition auf die
so ermittelte Position, wenn eine andere Positionsschätzung mit niedrigerer
Positionsunsicherheit nicht verfügbar ist, mit (Merkmal 22.2.6.2, vgl. Ansprüche 29,
32). Das sich anschließende Ableiten einer exakten Position der Teilnehmerstation
durch ein GPS-Positionsbestimmungssystem auf Basis der Ausgangsposition ist
aus RILEY bekannt (Merkmal 22.3, Fig. 4: 408, 412, 418; Fig. 5: 504, 508, 524, 526,
506; Abs. 1031, 1035, 1039 – 1041).
Jedoch kann der Fachmann RILEY nichts zu einer Aktualisierung einer in der
Teilnehmerstation gespeicherten Datenstruktur gemäß den Merkmalen 22.4.1,
22.4.1.2 und 22.4.2 entnehmen.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K6/MURAYAMA.
MURAYAMA möchte vermeiden, dass der Benutzer einer tragbaren
Teilnehmerstation eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks Positionsdaten – für
eine anschließende Ortsbestimmung per GPS – in die Teilnehmerstation eingeben
muss, wenn sich die Teilnehmerstation seit ihrer letzten Positionsbestimmung eine
größere Strecke bewegt hat (Abs. 0001 – 0007). Zur Lösung dieses Problems wird
in Abhängigkeit von der Zeit, die seit der letzten GPS-Positionsbestimmung
vergangen ist, als Ausgangsposition für die neue GPS-Positionsermittlung entweder
die letzte per GPS bestimmte Position, der Standort der nächstgelegenen
Basisstation oder gar keine Position gewählt. Die Teilnehmerstation konvertiert die
empfangene Basisstations-Kennung mittels einer in ihr gespeicherten Datenbank in
Positionsdaten (Fig. 1 – 6; Abs. 0010, 0011, 0014, 0015, 0017, 0019, 0020, 0022
bis 0030).
- 43 -
Soweit (Merkmale 22 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2, 22.3) stimmt der
Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 mit der aus MURAYAMA
bekannten Vorrichtung überein. MURAYAMA zeigt jedoch weder das Abspeichern
von als Abdeckungsgebieten ausgestalteten Positionsunsicherheitswerten nach
den Merkmalen 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 noch die Merkmale 22.4.1, 22.4.1.2 und
22.4.2, die sich mit der Aktualisierung der Datenstruktur beschäftigen.
c) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K7/TSUJIMOTO.
TSUJIMOTO verwendet als Ausgangsposition einer Teilnehmerstation für eine
nachfolgende, GPS-basierte Positionsbestimmung – ähnlich wie MURAYAMA –
entweder einen über das drahtlose Kommunikationsnetz ermittelten Basisstations-
standort oder die letzte per GPS bestimmte Position (Fig. 3; Abs. 0035). Das
Auswahlkriterium ist die Genauigkeit der jeweiligen Positionsschätzung (Ansprüche
1, 2, 4; Abs. 0007 bis 0012, 0031, 0033; Fig. 2). Die Genauigkeit der letzten GPS-
Positionsbestimmung wird aus deren Alter und der maximalen Bewegungs-
geschwindigkeit des Nutzers, die Genauigkeit des Basisstationsstandorts als
Zellengröße geschätzt (Abs. 0031, 0035). Die Position und die Zellengröße der
Basisstationen können von einem entsprechenden Server abgerufen werden (Abs.
0035; Fig. 3). Wenn die letzte GPS-basierte Positionsschätzung nicht verfügbar ist,
wird die basisstationsbasierte Positionsschätzung als Ausgangsposition verwendet
(Fig. 2: Abfrage S2 mit JA beantwortet führt zu S3).
Danach zeigt TSUJIMOTO zwar eine Teilnehmerstation mit den Merkmalen 22 bis
22.2.5 und 22.3 (Abs. 0032, 0033, 0035; Fig. 2, 3, Ansprüche 1, 2, 4), jedoch
offenbart TSUJIMOTO keine in der Teilnehmerstation abgespeicherte Datenstruktur
und beschäftigt sich demgemäß auch nicht mit der Aktualisierung einer solchen. Die
Merkmalsgruppen 22.2.6 und 22.4 sind somit aus TSUJIMOTO nicht bekannt.
- 44 -
d) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist zudem neu
gegenüber K8/SHEYNBLAT.
SHEYNBLAT geht von Teilnehmerstationen eines drahtlosen Kommunikations-
systems aus, die ihren Standort mittels satellitenbasierter und/oder terrestrischer
Sender bestimmen können (Abs. 1022 - 1026). Jedes Positionsbestimmungs-
system schätze die Position mit einem gewissen Grad an Genauigkeit, der u. a. von
den Umgebungsbedingungen abhänge (Abs. 1026, Tab. 1). Im Stand der Technik
werde das in der konkreten Situation jeweils genaueste Verfahren eingesetzt, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Durchführbarkeit aller
erforderlichen Messungen, erfüllt wären (Abs. 1029).
SHEYNBLAT möchte die Genauigkeit der Positionsbestimmung erhöhen, indem,
basierend auf einer anfänglichen groben Positionsschätzung (fall-back or safety-net
solution such as cell-ID), ein oder mehrere weitere Verfahren genutzt werden, auch
wenn für diese jeweils nicht alle erforderlichen Messungen verfügbar sind (Abs.
1030, 1031, 1050). Durch die Nutzung auch der unvollständigen Messungen erzielt
SHEYNBLAT eine Verbesserung der anfänglichen Positionsschätzung (Abs. 1032,
1036, 1074). Für die anfängliche grobe Positionsschätzung könne die genaueste
verfügbare Schätzung verwendet werden (Abs. 1030, 1032, 1034). In der
Teilnehmerstation könnten Positionsinformationen von Basisstationen gespeichert
sein (Abs. 1086).
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann der Druckschrift SHEYNBLAT unmittelbar
und eindeutig die Merkmale 22.2.2 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2 und 22.3
entnehmen kann. Denn jedenfalls sind die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4, die
sich mit der Aktualisierung der in der Teilnehmerstation gespeicherten Datenstruktur
befassen, aus SHEYNBLAT nicht bekannt.
e) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K9/KOORAPATY.
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KOORAPATY möchte eine genauere Ausgangsposition einer Teilnehmerstation
eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks für eine nachfolgende GPS-basierte
Positionsbestimmung zur Verfügung stellen (Abs. 0007, 0008, 0011). Nach einem
Ausführungsbeispiel (Abs. 0017, 0021 - 0026; Ansprüche 20 bis 24) empfängt die
Teilnehmerstation im Bereitschaftsmodus Signale der aktuellen und der
benachbarten Zellen. Die Teilnehmerstation ermittelt zu bestimmten Zeiten (Abs.
0008) mit Hilfe ihres integrierten GPS-Empfängers ihre jeweilige genaue Position
(Abs. 0022) und misst zudem, mittels ihres Mobilfunk-Empfängers, die
Empfangssignalstärken und die Signallaufzeiten auf den Kontrollkanälen. Diese
Daten werden in der Teilnehmerstation abgespeichert (Abs. 0022). Zu einem
späteren Zeitpunkt kann die Teilnehmerstation für Anwendungen, die keine GPS-
Genauigkeit benötigen, ihren Standort auch ohne GPS-Empfänger relativ genau
bestimmen, indem sie unter Berücksichtigung der dann gemessenen
Empfangssignalstärken auf den genannten Kontrollkanälen den Referenzstandort
aus der Datenbank ausliest (Abs. 0025; Anspruch 20). Bei mehreren ausgelesenen
Referenzstandorten können diese entweder gemittelt (Anspruch 21) oder einer von
ihnen ausgewählt werden (Anspruch 22). Bei der letztgenannten Variante liest der
Fachmann mit, dass derjenige Referenzstandort ausgewählt wird, der hinsichtlich
der gespeicherten Empfangssignalstärken und Signallaufzeiten die größte
Übereinstimmung mit den aktuell gemessenen Werten aufweist. Der so ermittelte
genauere Referenzstandort kann als Ausgangsposition für eine nachgelagerte
Standortbestimmung mittels GPS-Empfänger genutzt werden (Anspruch 24).
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann KOORAPATY die Merkmale 22.2.3 bis
22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1 und 22.2.6.2 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann
(Fig. 1; Abs. 0008, 0014, 0017, 0020; Ansprüche 20, 22, 24). Jedenfalls offenbart
KOORAPATY nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4.
f) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K11/ALANEN.
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ALANEN schlägt vor, dass eine Teilnehmerstation eines Drahtloskommunikations-
netzwerks den Standort der mit der Teilnehmerstation kommunizierenden
Basisstation als Startwert für eine nachfolgende GPS-Positionsbestimmung
verwendet, um diese zu beschleunigen. Der Standort kann in einer Datenbank des
Netzwerks gespeichert sein (Abs. 0022; Fig. 1, 3). Nach einem Ausführungsbeispiel
übermittelt die Basisstation ihre Identität an die Teilnehmerstation, die prüft, ob sie
korrespondierende Positionsdaten gespeichert hat. Falls nicht, sendet die
Basisstation ihr diese zu, unter Rückgriff auf die im Netzwerk gespeicherte
Datenbank (Abs. 0030, 0031). Bei einem bewegungsbedingten Wechsel der
Basisstation wird die Ausgangsposition für eine nachfolgende GPS-
Positionsbestimmung angepasst. Dafür kann entweder der Standort der aktuellen
Basisstation (Abs. 0032) oder beispielsweise der geometrische Mittelpunkt
zwischen der vorherigen und der aktuellen Basisstation verwendet werden (Abs.
0033). In einem Mobilfunksystem wie CDMA, in welchem eine Teilnehmerstation
gleichzeitig mit mehreren, z. B. drei Basisstationen kommuniziert, kann die
Bewegungsrichtung der Teilnehmerstation geschätzt und darauf basierend der
Versuch unternommen werden, jene Basisstation auszuwählen, die der
Bewegungsrichtung der Mobilstation am nächsten liegt. Beispielsweise bewegt sich
die Mobilstation auf eine der drei Basisstationen zu (Abs. 0034).
Damit ist bereits fraglich, ob die Positionen der drei Basisstationen drei
verschiedene Positionsschätzungen im Sinne der Merkmale 22.2.1 und 22.2.2
darstellen. Jedenfalls wird zu den verschiedenen Positionen nicht jeweils eine
Positionsunsicherheit, etwa eine Zellgröße, in der Datenstruktur gespeichert, so
dass auch kein Vergleich verschiedener Positionsschätzungen anhand der
jeweiligen Positionsunsicherheiten durchgeführt wird. Somit sind jedenfalls die
Merkmale 22.2.4, 22.2.5 und die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4 aus ALANEN
nicht bekannt.
g) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K14/SYRJARINNE.
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SYRJARINNE lehrt Aufbau und Pflege einer Datenbank in einer Teilnehmerstation
eines drahtlosen Kommunikationsnetzes (Merkmal 22) mit dem Ziel, einem
integrierten GPS-Empfänger Assistenzdaten, u. a. die Ausgangsposition der
Teilnehmerstation, zur Verfügung zu stellen, um die Empfindlichkeit des GPS-
Empfängers zu verbessern und die Signalakquisition zu beschleunigen (Abs. 0020,
0021; Merkmal 22.3). Zum Aufbau der in einem Speicher der Teilnehmerstation
abgespeicherten Datenbank wird in einem ersten Schritt die Position der
Teilnehmerstation bestimmt, beispielsweise mittels ihres GPS-Empfängers oder
mittels WLAN oder Bluetooth. In einem zweiten Schritt wird die Positionsinformation
zusammen mit einer Identifikation der Mobilfunkzelle abgespeichert. Nachgelagert
kann eine GPS-basierte Positionsbestimmung auf Basis der aus der Datenbank
ausgelesenen Ausgangsposition durchgeführt werden (Abs. 0014, 0015, 0020,
0021, 0028, 0045; Merkmale 22.1, 22.2, 22.2.1, 22.2.3teilweise, 22.2.6, 22.2.6.1,
22.2.6.2teilweise, 22.3).
Wenn die Teilnehmerstation in einer Mobilfunkzelle ihre Position mehrfach ermittelt
hat, kann die Positionsinformation so bestimmt werden, dass sie dem Zentrum der
Mobilfunkzelle möglichst nahekommt (Abs. 0018, 0022; Figuren 2 bis 7). Neben den
Positionsdaten der Basisstationen wird auch der jeweilige Zellradius geschätzt und
abgespeichert, dessen Wert ein Maß für die Positionsunsicherheit einer
Teilnehmerstation in dieser Zelle darstellt und zugleich ein Abdeckungswert ist, der
ein Abdeckungsgebiet (Kreis mit dem Zellradius) anzeigt (Abs. 0023; Merkmale
22.4.1.1, 22.4.1.1.1).
SYRJARINNE lehrt auch eine regelmäßige Verbesserung der erzeugten Datenbank
hinsichtlich Positionen und Zellradien, beispielsweise dann, wenn eine neu
bestimmte Position der Teilnehmerstation außerhalb der zuvor bestimmten Fläche
einer Mobilfunkzelle liegt (Abs. 0024, 0077 bis 0082, Fig. 8a, 8b), was als eine
Aktualisierung angesehen werden kann (Merkmale 22.4, 22.4.1, 22.4.1.2, 22.4.2).
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Nicht aus SYRJARINNE bekannt ist die in den Merkmalen 22.2.2, 22.2.3rest, 22.2.4,
22.2.5 und 22.2.6.2rest genannte zweite Positionsschätzung.
h) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu
gegenüber K18/VAN DIGGELEN.
VAN DIGGELEN offenbart das Ableiten einer ersten Positionsschätzung einer
Teilnehmerstation eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks aus einem
Parameter einer Overhead-Nachricht, das Ableiten einer zweiten Positions-
schätzung aus der letzten GPS-basierten Positionsbestimmung, das Einstellen
einer Ausgangsposition auf die genauere der beiden Schätzungen und das
anschließende Ableiten einer genauen Position der Teilnehmerstation mittels eines
integrierten GPS-Empfängers.
Die Entscheidung über die Verwendung der ersten oder zweiten Positions-
schätzung erfolgt in Abhängigkeit von der Zeit seit der letzten GPS-basierten
Positionsschätzung.
Die Zuordnung der Zellenidentitäten zur geographischen Position kann von der
Teilnehmerstation von einem Hilfsserver des Netzwerks bezogen und als
Nachschlagetabelle in einem Positions-Cache der Teilnehmerstation gespeichert
werden. Im Laufe des Betriebs der Teilnehmerstation wird die Nachschlagetabelle
sukzessive befüllt. Alternativ dazu kann der Positions-Cache der Teilnehmerstation
von vorneherein mit den Informationen eines Netzwerkbetreibers befüllt sein.
Periodische Aktualisierungen können von dem Netzwerkbetreiber oder dem
Hilfsserver beispielsweise über das Mobilfunknetz oder über einen neuen
Speicherchip zur Verfügung gestellt werden (Fig. 1, 2, 4; Ansprüche 1, 11, 15 bis
18; Abs. 0019 - 0021, 0024, 0027, 0028; Merkmale 22 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1,
22.2.6.2, 22.3, 22.4.1teilweise, 22.4.2).
Nicht aus VAN DIGGELEN bekannt sind die Abspeicherung von Positions-
unsicherheiten gemäß den Merkmalen 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 sowie die
Aktualisierung der Datenbank in Antwort auf eine GPS-basierte
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Positionsbestimmung der Teilnehmerstation gemäß dem Rest des Merkmals 22.4.1
und gemäß Merkmal 22.4.1.2.
i) Auch die übrigen von der Klägerin genannten Druckschriften
K10/SOLIMAN, K12/RILEYII, K13/CAMP und K17/MOEGLEIN offenbaren jeweils
nicht alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1.
j) Die vorstehenden Ausführungen gelten in entsprechender Weise für
den Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser weicht
nur hinsichtlich der Nicht-Nennung eines Speicherorts für die Datenstruktur
vom Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ab, was für
die Beurteilung der Neuheit nicht entscheidungserheblich ist.
6. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 1
erweist sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).
a) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kombination von
K14/SYRJARINNE mit K11/ALANEN.
Nach Ansicht der Klägerin werde die Druckschrift K11/ALANEN in Absatz 0013 der
Druckschrift K14/SYRJARINNE genannt und durch Referenzieren in deren Lehre
übernommen. Da ALANEN nach Auffassung der Klägerin eine Auswahl der
genauesten von drei Positionsschätzungen offenbare (Abs. 0034), ergebe sich der
Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann jedenfalls in
naheliegender Weise aus der der Kombination von SYRJARINNE und ALANEN.
Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Gemäß SYRJARINNE (Abs.
0013) ist es aus ALANEN bekannt, in einer Teilnehmerstation eine Datenstruktur zu
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speichern, die jeweiligen GSM-Mobilfunkzellen-Identifikationen (CGI = Cell Global
Identity) eine geographische Position zuordnet, die im weiteren Betrieb der
Teilnehmerstation als Ausgangsposition verwendet werden kann, wenn sich die
Teilnehmerstation in dem Abdeckungsgebiet einer zuvor abgespeicherten Zelle
befindet. ALANEN spezifiziere jedoch nicht, wie die geographischen Informationen
geschätzt werden könnten. Dementsprechend beschäftigt sich SYRJARINNE mit
Erzeugung, Pflege und Verbesserung bzw. Aktualisierung der geographischen
Informationen für die Zellen des Mobilfunknetzes.
Von dieser Lehre ausgehend ergeben sich die fehlenden Merkmale 22.2.3, 22.2.4,
22.2.5 und 22.2.6.2 für den Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise. Denn
die durch SYRJARINNE bereits erreichte kontinuierliche Verbesserung der
Genauigkeiten der Basisstationsstandorte und ihrer Zellradien liefert dem
Fachmann keinen Anlass, weitere Positionsschätzungen auf Basis von
Positionsunsicherheiten in Betracht zu ziehen. Dabei ist zu beachten, dass in einem
Mobilfunknetz regelmäßig Basisstationen mit kleineren Zellradien hinzugefügt
werden, um eine höhere Kapazität zu erreichen. Dies führt nach dem in
SYRARINNE gelehrten Vorgehen zu einer immer genaueren Ausgangsposition für
die Teilnehmerstationen. Insofern offenbart SYRJARINNE eine in sich
geschlossene Lehre.
Die in Absatz 0034 von ALANEN beschriebene Auswahl der Ausgangsposition einer
Mobilstation auf der Grundlage einer Schätzung der Bewegungsrichtung der mit drei
CDMA-Basisstationen in Kontakt stehenden Mobilstation durch Auswahl derjenigen
Basisstation, auf die sich die Mobilstation zubewegt, erfüllt nicht die Merkmale
22.2.4, 22.2.5, denn gemäß ALANEN wird nicht die Basisstation mit der geringsten
Positionsunsicherheit, also mit dem geringsten Zellradius, ausgewählt, sondern
diejenige, auf deren Standort sich die Teilnehmerstation, errechnet aus der zuvor
ermittelten Bewegungsrichtung, zu bewegt, unabhängig von den jeweiligen
Zellradien der drei Basisstationen. Daher werden gemäß ALANEN auch keine
Positionsunsicherheiten in der Datenbank gespeichert, wie von den Merkmalen
22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 gefordert.
- 51 -
b) Da, wie dargelegt, der Fachmann ausgehend von K14/SYRJARINNE keinen
Anlass hat, weitere Positionsschätzungen in Betracht zu ziehen, gelangt er auch
nicht durch deren Kombination mit einer der Druckschriften K5/RILEY oder
K18/VAN DIGGELEN, die jeweils zwei Positionsschätzungen gemäß den
Merkmalen 22.2.4 und 22.2.5 zeigen, in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1.
c) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den
Fachmann ferner nicht in naheliegender Weise ausgehend von K5/RILEY unter
Berücksichtigung von K14/SYRJARINNE oder einer anderen Druckschrift. Wie
zur Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 dargelegt,
sind die Merkmale 22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2 aus K5/RILEY nicht bekannt.
aa) Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich zwar für den Fachmann kein
konkreter Anlass, die in RILEY vom Fachmann mitzulesende Datenbank, in der
Mobilfunkzellen-Identifikationen mit zugehörigen Positionen und Positions-
unsicherheiten abgespeichert seien, zu aktualisieren. Dem Fachmann sei
jedoch bewusst, dass die in Absatz 1047 von RILEY erwähnten „bekannten
geographischen Gebieten“ Schwankungen unterlägen und dass daher eine
implizite Veranlassung bestehe, eine fortlaufende Aktualisierung der vom
Fachmann mitzulesenden Datenbank vorzusehen, wie aus den Druckschriften
K14, K12, K8, K9 und K17 bekannt sei.
Diese Argumentation der Klägerin greift nicht durch.
bb) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist erforderlich,
dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung
erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungs-
gemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln.
Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu
beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
- 52 -
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05,
BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407
Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR 2018, 716).
Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der Erkennbarkeit des technischen
Problems. So beschreibt RILEY hinsichtlich der ersten Positionsschätzung
schwerpunktmäßig Verfahren, etwa TOA, TDOA, AOA und RTD, die jeweils auf
der Auswertung physikalischer Eigenschaften von aktuellen Mobilfunksignalen
beruhen (Abs. 1017 – 1019, 1026, 1030, 1031, 1034, 1037; Ansprüche 2 bis 7),
wohingegen eine in der Teilnehmerstation gespeicherte Datenstruktur zur
Abspeicherung von Mobilfunkzellen-Identifikationen mit zugehörigen
Positionen und Positionsunsicherheiten vom Fachmann – wie zur erteilten
Fassung des Streitpatents ausgeführt – nur mitgelesen wird (RILEY, Abs. 1047,
Anspruch 30). Durch die bei RILEY im Vordergrund stehende Auswertung
aktueller Mobilfunksignale ergibt sich für den Fachmann keine Veranlassung,
eine – in RILEY ohnehin nicht explizit genannte – Datenbank zu aktualisieren,
auch wenn ein solches Vorgehen aus K14 (Abs. 0076), K12 (Abs. 0033), K17
(Abs. 0127) oder K18 (Abs. 0021) bekannt ist. Damit ergeben sich die Merkmale
22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise
ausgehend von K5/RILEY in Kombination mit einer der genannten
Druckschriften.
cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie die
Klägerin argumentiert – die Notwendigkeit der fortlaufenden Aktualisierung von
Datenbanken dem Fachmann als solche bekannt war.
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen
Fachwissen gehört, belegt nämlich noch nicht, dass es für den Fachmann
nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis
zu bedienen (BGH GRUR 2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett; GRUR 2009, 743 Rn. 37
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– Airbag-Auslösesteuerung; BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 , X ZR 82/20 –
Leuchtiode, juris). Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten, von der Klägerin
in Bezug genommene Grundsatz, kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer
technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen
in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des
angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen, wenn es für die
Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer
Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmä-
ßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwen-
dung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erschei-
nen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; BGH GRUR
2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett; GRUR 2020, 1074, Rn. 49 – Signalübertra-
gungssystem; GRUR 2021, 1277, Rn. 47 - Führungsschienenanordnung).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil der Fachmann bei
RILEY, wie dargelegt, schon nicht das Problem einer zu aktualisierenden
Datenbank erkennt. Insofern hat es für den Fachmann auch nicht nahegelegen,
das allgemeine Fachwissen, hier die Aktualisierung einer Datenbank, bei der
aus RILEY bekannten Teilnehmerstation anzuwenden.
d) Auch ausgehend von K18/VAN DIGGELEN ergibt sich der Gegenstand
des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann nicht in naheliegender
Weise.
Denn die Kontrolle über die Vollständigkeit und Aktualisierung der in dem
Positions-Cache der Teilnehmerstation abgespeicherten Datenbank liegt nach
der Lehre von VAN DIGGELEN beim Netzwerkbetreiber bzw. beim Betreiber
des Hilfsservers (Abs. 0021). Damit ist gewährleistet, dass die geographischen
Positionen der Mobilfunkzellenmittelpunkte bzw. der Sendemasten der Zellen
korrekt und aktuell sind. Der Fachmann hat daher keinen Anlass, eine davon
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unabhängige, teilnehmerstationsspezifische Aktualisierung der geogra-
phischen Positionen gemäß dem Merkmal 22.4.1 vorzusehen. Auch befasst
sich VAN DIGGELEN hinsichtlich der Auswahl der beiden Positions-
schätzungen nicht mit der Größe der Mobilfunkzellen, sondern entscheidet
anhand der seit der letzten GPS-basierten Positionsbestimmung verstrichenen
Zeit. Damit besteht für den Fachmann kein Anlass, die Lehre von VAN
DIGGELEN in Richtung der Merkmale 22.4.1.1, 22.4.1.1.1 und 22.4.1.2 zu
verändern – auch nicht unter Berücksichtigung der K14/SYRJARINNE, aus der
die Berücksichtigung der Zellengröße bekannt ist.
e) Auch mit anderen Kombinationen des verfahrensgegenständlichen
Standes der Technik gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1, was von der Klägerin auch
nicht vorgetragen wurde.
f) Die vorstehenden Ausführungen gelten in entsprechender Weise für den
Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser weicht nur
hinsichtlich der Nicht-Nennung eines Speicherorts für die Datenstruktur vom
Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ab, was für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht entscheidungserheblich ist.
g) Die abhängigen Ansprüche nach Hilfsantrag 1 werden von dem unabhängigen
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 getragen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent
- 55 -
aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands
gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen erheblichen
Teil deutlich reduziert ist, nämlich beschränkt auf die Ausgestaltung der ersten
Positionsschätzung gemäß den Merkmalen 22.2.6.1 und 22.4.1.1 sowie auf die
Aktualisierung der Datenstruktur gemäß den Merkmalen 22.4.1, 22.4.1.1.1, 22.4.1.2
und 22.4.2, ist das Unterliegen der Beklagten mit 80 % und dementsprechend der
Klägerin mit 20 % zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
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