BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 43/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 21. Dezember 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 789 176 (DE 597 02 650) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper, Voit und Dipl.-Ing. Reinhardt für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent EP 0 789 176 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 789 176 (Streitpatent), das am 29. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 04 311 vom 7. Februar 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 597 02 650 ge-führt. Es betrifft ein Verbundrohr mit Muffe sowie ein Verfahren zu dessen Herstel-lung und umfasst in der erteilten Fassung 5 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 5 der erteilten Fassung lauten wie folgt: - 3 - 1. Verbundrohr mit - einem Innen-Rohr (4), - einem gewellten Außen-Rohr (5), -- mit aufeinanderfolgenden, jeweils durch einen Fußab-schnitt (12) miteinander verbundenen Wellabschnitten (6), wobei die Fußabschnitte (12) mit dem Innen-Rohr (4) verschweißt sind, - einer gemeinsamen Mittel-Längs-Achse (10), und - einer einstückig mit dem Innen-Rohr (4) und dem Außen-Rohr (5) ausgebildeten Muffe (3), -- mit einem Verbindungsabschnitt (13) mit im wesentli-chen zylindrischer Grundform, dadurch gekennzeichnet, dass es aus einem Polyolefin besteht und dass zur Erhöhung der Ringsteifigkeit der Muffe (3) auf der Außenseite des Verbindungsabschnitts (13) mindestens ein Verstärkungssteg (17) ausgebildet ist, für dessen Länge b in Richtung der Mittel-Längs-Achse (10) im Verhältnis zu seiner Dicke a radial zur Mittel-Längs-Achse (10) gilt: a
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