BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 43/99 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 13. März 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 0 396 924 (DE 590 06 340) BPatG 253 9.72 - 2 - hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Schuster für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8000.- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe Die auswärtige Klägerin ist, nachdem ihre Inlandsvertreter das Mandat niederge-legt haben, der Aufforderung, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht nachgekommen. Die Klage ist damit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PatG unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Winklharrer Küstner Bork Schuster Be
Full & Egal Universal Law Academy