BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 44/06 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 18. Juli 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 602 775 (DE 693 06 231) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 602 775 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprü-che 26 bis 28 für nichtig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 602 775 (Streitpatent), das am 30. September 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung EP 92121430 vom 17. Dezember 1992 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt unter der Nr. 693 06 231 geführt. Es betrifft eine Dokumen-tenhandhabungsvorrichtung, versehen mit einer Klappe, und umfasst 28 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 26 bis 28 angegriffen sind. An-spruch 26 hat in der Verfahrenssprache Englisch ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut: - 3 - A shutter arrangement comprising a shutter member including a passage through which a document can pass, said passage being alignable with a document transport passage of a document han-dling apparatus by pivoting the shutter assembly about a pivot axis, said shutter being located within a surround, characterised in that the surround and the shutter carry mutually interengaging features to prevent a flat document from passing between the shutter and the surround. In der deutschen Übersetzung lautet Anspruch 26 wie folgt: Verschlussanordnung mit einem einen Durchlass, durch den ein Dokument passieren kann, aufweisenden Schließelement, wobei der Durchlass durch Drehen des Verschlussmechanismus um eine Drehachse auf einen Dokumententransportweg einer Doku-mentenhandhabungsvorrichtung ausgerichtet werden kann, und der Verschluss in einer Einfassung angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Einfassung und der Verschluss wechsel-weise ineinander eingreifende Einrichtungen aufweisen, um zu verhindern, dass ein flaches Dokument zwischen Verschluss und Einfassung hindurchläuft. Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 26 rückbezoge-nen Ansprüche 27 und 28 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 602 775 B1 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Anspruchs 26 des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. So seien im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt entsprechende Verschlussanordnungen für Banknotenhandhabungsautomaten bereits bekannt gewesen. Sie beruft sich auf folgende Druckschriften: - 4 - K3 EP 0 028 089 B2 K3a AT 17 893 E (deutsche Übersetzung von K3) K4 US 4 037 703 K5 DE 39 22 210 A1 K6 GB 1 361 473 K7 JP Sho 61-23291 (englische Übersetzung) K9 JP Sho 57-50091 K9a Englische Übersetzung von K9 K9b Deutsche Übersetzung von K9 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 602 775 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-sprüche 26 bis 28 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Anspruch 26 fol-gende Fassung erhält: Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrich-tung mit einem Schließelement (5), das einen Durchlass (11) für eine Banknote aufweist, wobei der Durchlass durch das Drehen des Verschlussmechanis-mus um eine Drehachse (18) auf einen Banknotentransport-weg (26) der Banknoten-Handhabungsvorrichtung ausgerichtet werden kann, und der Verschluss in einer Einfassung (70) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfassung (70) und der Verschluss (5) wechselweise in-einander greifende Einrichtungen (17, 60) aufweisen, um zu ver-- 5 - hindern, dass eine Banknote zwischen Verschluss und Einfas-sung hindurch läuft, und eine Einrichtung zum Erfassen einer abnormen Position oder Drehung des Verschlusses (5) vorgesehen ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 26 fol-gende Fassung nach dem einzigen mit der Nummer 2 versehenen Hilfsantrag erhält: Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrich-tung mit einem Schließelement (5), das einen Durchlass (11) für eine Banknote aufweist, wobei der Durchlass durch das Drehen des Verschlussmechanis-mus um eine Drehachse (18) auf einen Banknotentransport-weg (26) der Banknoten-Handhabungsvorrichtung ausgerichtet werden kann, und der Verschluss in einer Einfassung (70) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfassung (70) und der Verschluss (5) wechselweise ineinander greifende Einrichtungen (17, 60) aufweisen, um zu verhindern, dass eine Banknote zwischen Verschluss und Einfassung hindurch läuft, eine Einrichtung zum Erfassen einer abnormen Position oder Dre-hung des Verschlusses (5) vorgesehen ist, und dass der Verschluss (5) in normalen Betrieb stets in gleicher Rich-tung um ein ungerades Vielfaches von 90 ° drehbar ist. Sie hält das Streitpatent im verteidigten, zumindest aber im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig. Die Klägerin meint, der neugefasste Anspruch 26, sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag, sei unzulässig; im Übrigen sei er aber auch nicht patentfähig. - 6 - Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 26 bis 28, denn der Gegenstand des Anspruchs 26 ist in der verteidigten Fassung nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 54, 56 EPÜ). Die von der Beklagten vorgenommene Beschrän-kung ist zulässig, da für den angesprochenen Fachmann, einen Maschinenbauin-genieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Verkaufs- oder Geldautomaten, die neu aufgenommenen Merkmale als zur Erfindung gehö-rend sowohl aus der Patentschrift als auch aus den entsprechenden Stellen der Offenlegungsschrift offenbart sind. Gleichwohl beruht auch der Anspruch 26 weder in der im Hauptantrag noch in der hilfsweise verteidigten Fassung auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung davon überzeugt, dass der hier einschlägige und oben genannte Durch-schnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt in der Lage war, aufgrund seines allge-meinen Fachwissens und in Kenntnis des in das Verfahren eingeführten Standes der Technik den Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aufzufin-den. Die abhängigen Patentansprüche 27 und 28 teilen insoweit das Schicksal des An-spruchs 26. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Dokumentenhandhabung versehen mit einer Klappe, insbesondere Verschlussanordnungen für Banknoteneinzüge, wie sie ins-besondere bei Verkaufsautomaten Verwendung finden. Hierbei geht es um den Ausschluss irregulärer Funktionen, im speziellen durch die Erfassung abnormen Verhaltens des Verschlusses, wenn zusätzlich zur Banknote weitere Gegens-tände, etwa ein an der Banknote befestigter Faden, eingeführt wird. Solche Vor-- 7 - richtungen sind im Stand der Technik bekannt, aber es können beim Einzug Banknoten in den Bereich zwischen dem Schließelement und der Einfassung ge-langen. 2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als zu lösendes technisches Problem, eine hinreichend sichere Einzugsvorrichtung zu schaffen, bei der der Fehleinzug ausgeschlossen ist. 3. Demgemäß beschreibt Patentanspruch 26 in der erteilten Fassung (Gliede-rungszeichen a) bis e) hinzugefügt) eine 26. a) Verschlussanordnung b) mit einem einen Durchlass (11), durch den ein Doku-ment passieren kann, aufweisenden Schließele-ment (5), wobei c) der Durchlass durch Drehen des Verschlussmechanis-mus um eine Drehachse (18) auf einen Dokumenten-transportweg (26) einer Dokumentenhandhabungsvor-richtung ausgerichtet werden kann, und d) der Verschluss in einer Einfassung (70) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) die Einfassung (70) und der Verschluss (5) wechsel-weise ineinander eingreifende Einrichtungen (17, 60) aufweisen, um zu verhindern, dass ein flaches Doku-ment zwischen Verschluss und Einfassung hindurch-läuft. Zum Hauptantrag: 4. Der Patentanspruch 26 gemäß Hauptantrag beschreibt - nach Merkmalen ge-gliedert (Gliederungszeichen a) bis f)) - eine Verschlussanordnung für eine Bank-- 8 - noten-Handhabungsvorrichtung mit folgenden Merkmalen (Änderungen gegen-über der erteilten Fassung hervorgehoben): 26. a) Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrichtung b) mit einem Schließelement (5), das einen Durchlass (11) für eine Banknote aufweist, wobei c) der Durchlass durch Drehen des Verschlussmechanis-mus um eine Drehachse (18) auf einen Banknoten-transportweg (26) der Banknoten- Handhabungsvor-richtung ausgerichtet werden kann, und d) der Verschluss in einer Einfassung (70) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) die Einfassung (70) und der Verschluss (5) wechsel-weise ineinander greifende Einrichtungen (17, 60) auf-weisen, um zu verhindern, dass eine Banknote zwi-schen Verschluss und Einfassung hindurchläuft, und f) eine Einrichtung zum Erfassen einer abnormen Position oder Drehung des Verschlusses (5) vorge-sehen ist. 5. Der Gegenstand des Patentanspruches 26 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9 und deren Überset-zungen K9a und K9b in Verbindung mit seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik bspw. durch die Druckschrift K5 belegten Fachwissen. a) Die Entgegenhaltung K9 beschreibt eine Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrichtung (vgl. K9b, S. 1, Patentanspruch 1 i. V. m. den Fig. 2 bis 6 und 9 bis 10, Verschlussanordnung 13 - Merkmal a)). Die bekannte Verschlussanordnung umfasst ein Schließelement, das einen Durchlass für eine Banknote aufweist, wobei der Durchlass durch Drehen des Verschlussmechanis-- 9 - mus um eine Drehachse auf einen Banknotentransportweg der Banknoten- Hand-habungsvorrichtung ausgerichtet werden kann (vgl. K9b, S. 1, Patentanspruch 1, S. 5 Z. 4 bis S. 6 Z. 8, i. V. m. Fig. 2 bis 6 und 9 bis 10, Schließelement 13 mit Durchlass 13a, Banknote P, Banknotentransportweg R - Merkmale b) und c)). Des weiteren ist bei der Banknoten-Handhabungsvorrichtung nach der K9 auch eine Einrichtung zum Erfassen einer abnormen Position oder Drehung des Verschlus-ses vorgesehen, vgl. K9b, S. 5 Z. 23 bis S. 6 Z. 2, S. 7 Z. 24 bis S. 8 Z. 16, S. 10 Z. 25 bis S. 11 Z. 8, i. V. m. Fig. 3, 6, 7 und 8 und 9 bis 10, Schließelement 13 mit Durchlass 13a, Banknotentransportweg R - Merkmal f). b) Die aus K9 als bekannt entnehmbare Verschlussanordnung ist darauf gerich-tet, schon vor Beenden einer Umdrehung des Schließelements zu erkennen, ob an der eingesetzten Banknote Fremdmaterial befestigt ist, das ein illegales He-rausziehen der Banknote aus der Banknoten-Handhabungsvorrichtung ermögli-chen könnte (K9b, S. 10 Z. 25-29, S. 3 Z. 7-16). Auch nach einer vollständigen Umdrehung des Schließelements könne noch ein Herausziehen der Banknote verhindert werden, weil sich dann das Fremdmaterial infolge der Drehung aufge-wickelt hat und im weiteren Verlauf das Schließelement den Banknotentransport-weg sperrt (K9b, S. 11 Z. 4-8, S. 12 Z. 2-10). Der Fachmann erkennt jedoch ohne weiteres, dass weder das Aufwickeln des Fremdmaterials, noch das Sperren des Banknotentransportwegs durch das Schließelement ein betrügerisches Herausziehen der Banknote mit absoluter Si-cherheit verhindern können. Banknoten und daran befestigtes entsprechend fle-xibles Fremdmaterial weisen ausreichend Elastizität auf, um aus dem ggf. in Schließstellung befindlichen Schließelement gezogen und auch von dem Schließ-element "rückgewickelt" werden zu können. Der Fachmann sieht sich deshalb veranlasst, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der bekannten Bankno-ten-Handhabungsvorrichtung weiter zu verbessern, indem insbesondere ein He-rausziehen der Banknoten aus einem gesperrten Schließelement und ein Zurück-wickeln um das Schließelement herum verhindert werden kann. Als eine gängige konstruktive Maßnahme bietet es sich dem Fachmann an, den vorgenannten - 10 - "Rückholweg" der Banknote zusätzlich zu sperren; ein solches Vorgehen ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus geläufig, belegt bspw. durch die Druckschrift K5. Die dort beschriebene Verschlussanordnung für einen Kartenle-ser weist einen - zylinderförmigen - Verschluss mit einem Durchlass auf, der in ei-ner Einfassung (Lagerschalen) drehbar gelagert ist, vgl. K5, Zusammenfassung, Sp. 1 Z. 46 bis 51, i. V. m. Fig. 1 bis 3 - Merkmal d) des Patentanspruches. Des Weiteren weisen die Einfassung und der Verschluss wechselweise ineinander greifende Einrichtungen (Nuten und Stege) auf, um zu verhindern, dass ein folien-artiger Gegenstand - darunter subsumiert der Fachmann auch Banknoten - zwi-schen Verschluss und Einfassung hindurch läuft (K5, Sp. 2 Z. 51 bis 62, Fig. 3, entsprechend Sp. 5 Z. 1 bis 5 - Merkmal e)). Damit ist der Fachmann ohne erfin-derische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 26 nach Hauptan-trag gelangt. c) Der Argumentation der Beklagten, dass die Druckschrift mit einem Kartenleser und nicht mit einer Banknoten-Handhabungsvorrichtung befasst sei, mag zwar beizupflichten sein, jedoch hält das den Fachmann nicht davon ab, die in K5 be-schriebene konstruktive Maßnahme, dass Einfassung und Verschluss wechsel-weise ineinander greifende Einrichtungen aufweisen, auch bei einer Banknoten-Handhabungsvorrichtung gemäß der K9 in Anschlag zu bringen. Dies auch des-halb, weil die genannte Maßnahme in K5, wie vorstehend unter Abschnitt 5b) aus-geführt, allgemein im Zusammenhang mit "folienartigen Gegenständen" und damit nicht nur bezogen auf Geldkarten beschrieben wird. Des weiteren zitiert die K5 (vgl. Sp. 1 Z. 5 bis 6) als Stand der Technik die Druckschrift K4, die ebenfalls eine Verschlussanordnung allgemein für "flache Objekte", beispielhaft sind Karten aber auch jede Art von geldwerten Gutscheinen (voucher) genannt, zum Gegenstand hat (vgl. K4, Sp. 4 Patentanspruch 1, Sp. 1 Z. 2 bis 18. Zum Hilfsantrag: 6. Anspruch 26 nach Hilfsantrag lautet (gegliedert nach Merkmalen, Änderungen gegenüber dem Anspruch 26 nach Hauptantrag hervorgehoben): - 11 - 26. a) Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrichtung b) mit einem Schließelement (5), das einen Durchlass (11) für eine Banknote aufweist, wobei c) der Durchlass durch Drehen des Verschlussmechanis-mus um eine Drehachse (18) auf einen Banknoten-transportweg (26) der Banknoten- Handhabungsvor-richtung ausgerichtet werden kann, und d) der Verschluss in einer Einfassung (70) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass e) die Einfassung (70) und der Verschluss (5) wechsel-weise ineinander greifende Einrichtungen (17, 60) auf-weisen, um zu verhindern, dass eine Banknote zwi-schen Verschluss und Einfassung hindurchläuft, f) eine Einrichtung zum Erfassen einer abnormen Position oder Drehung des Verschlusses (5) vorgesehen ist, und g) dass der Verschluss (5) in normalen Betrieb stets in gleicher Richtung um ein ungerades Vielfaches von 90 ° drehbar ist. 7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 26 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Wie oben zum Hauptantrag erörtert - vgl. die Abschnitte 4) und 5a) bis 5c) - , ergab sich eine Verschlussanordnung für eine Banknoten-Handhabungsvorrich-tung mit den Merkmalen a) bis f) für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K9 und deren Übersetzungen K9a und K9b in Verbindung mit seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik bspw. durch die Druckschrift K5 belegten Fachwissen. b) Gemäß dem dem Anspruch 26 nach Hilfsantrag hinzugefügten Merkmal g) ist der Verschluss im normalen Betrieb stets in gleicher Richtung um ein ungerades - 12 - Vielfaches von 90 ° drehbar. Aus der Druckschrift K9 ist es als bekannt entnehm-bar, dass der Verschluss im normalen Betrieb um eine vorgegebene Winkelbewe-gung, wie 90 °, 180 °, um eine oder mehrere Umdrehungen - und damit in gleicher Richtung - gedreht werden kann, vgl. K9b S. 11 Z. 16 bis 18 in Folge von S. 10 Z. 17 bis S. 11 Z. 14. Nachdem ein Sperren des Banknotentransportwegs durch den Verschluss bei dessen Drehung um ein ungerades Vielfaches von 90 ° erfolgt (Durchlass senk-recht zum Banknotentransportweg), bietet es sich dem Fachmann an, die in K9 beispielhaft angegebenen Winkelbewegungen auf ein ungerades Vielfaches von 90 ° zu beschränken (Teil Merkmal g)). Um ein betrügerisches Herausziehen von Banknoten durch Zurückdrehen des Verschlusses, wie in Abschnitt 5b) beschrie-ben, zu verhindern, sieht sich der Fachmann veranlasst, die Drehung des Ver-schlusses stets in gleicher Richtung erfolgen zu lassen (Rest Merkmal g)). Das in den Anspruch 26 aufgenommene Merkmal g) kann deshalb die Patentfä-higkeit des Gegenstandes des Patentanspruches 26 nach Hilfsantrag nicht be-gründen. - 13 - 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Winkler Dr. Hartung Richter Voit ist wegen Urlaubs an der Unter-schrift gehindert. Winkler Dr. Morawek Bernhart Pr
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