BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 5/04 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 14. September 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 197 44 506 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek, für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 197 44 506 wird im Umfang seines An-spruchs 1 für nichtig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 44 506 (Streitpatent), das am 9. Oktober 1997 angemeldet worden ist. Es betrifft einen "Projektor zur Projektion von mindestens vier in Zeilen angeordneten Zahlen oder Buchstaben" und umfasst insgesamt 6 Ansprüche. Anspruch 1 lautet wie folgt: Projektor zur Projektion von mindestens vier in Zeilen angeordne-ten Zahlen und/oder Buchstaben, bestehend aus einem Projektor-gehäuse (1) mit Lichtquelle (2) und einem zwischen dieser und ei-nem einstellbaren Projektionsobjektiv (3) angeordneten, optischen System (4), in das zwei in ihren durchmesserunterschiedlichen Randbereichen (5) mit die Zahlen- und/oder Buchstaben darstel-lenden Lichtdurchgangsöffnungen (6) versehene, um parallele - 3 - Achsen (7) drehbare Blendenscheibenpaare (8) aus jeweils unab-hängig zueinander drehbaren Blendenscheiben (8’) eingreifend angeordnet sind, denen eine stationäre Maske (9) mit der Zahlen- und/oder Buchstabenstellenzahl entsprechenden Anzahl von Lichtdurchgangsöffnungen (10) zugeordnet ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Blendenscheiben (8’) und die Maske (9) mit ei-ner Wandstärke (S) von 0,1 bis
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