BUNDESPATENTGERICHT 4 Ni 52/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das deutsche Patent … hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner beschlossen: 1. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 250.000,00 festgesetzt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Februar 1998 angemeldeten deutschen Patents … (Streitpatent), das ein „… “ betrifft und 19 Patentansprüche um- faßt. Mit der Behauptung, der Gegenstand der Ansprüche des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat die Klägerin mit ihrer gegen die frühere Patentinhaberin gerichteten Klage vom 18. Oktober 2000 das Ziel verfolgt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat mit dem im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 17. Januar 2002 an das Deutsche Patent- und Markenamt die Umschreibung von der bisherigen Patentinhaberin auf sich beantragt und gleichzeitig den Verzicht auf das Streitpatent erklärt. Die Klägerin hat dem Wechsel der Beklagten zugestimmt. - 3 - Nachfolgend haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsa-che für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten des Verfahrens zu ent-scheiden und den Gegenstandswert auf € 250.000,00 festzusetzen. Die Klägerin hat weiter beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Entscheidungsgründe Bei der Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit werden die insoweit übereinstimmenden Angabe der Parteien zugrundegelegt, an deren sachlicher Richtigkeit und Angemessenheit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91a ZPO nach billigem Ermessen die Beklagte. Sie hat sich durch die Erklärung des Verzichts in die Rolle der Unterlegenen be-geben. Auch wäre die vorliegende Klage nach dem bisherigen Sach- und Rechts-stand aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen. Gründe, die dafür sprechen könnten, die Kosten gemäß § 93 ZPO aus Billigkeits-gründen zumindest teilweise der Klägerin aufzuerlegen, sind weder von der Be-klagten vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, zumal der Nichtigkeits-klage zunächst begründet widersprochen worden war und die Verzichtserklärung der Beklagten erst über ein Jahr nach Klageerhebung erfolgt ist. Dr. Schwendy Kalkoff Müllner Pr
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