BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 4 Ni 56/06 URTEIL Verkündet am 6. Mai 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent DE 100 18 455 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 100 18 455 wird im Umfang der Ansprü-che 3 bis 35, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf An-spruch 1 rückbezogen sind, für nichtig erklärt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben. 4. Das Urteil ist für den Kläger in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 13. April 2000 angemeldeten deut-schen Patents 100 18 455 (Streitpatent). Mit Schriftsatz vom 18. November 2005 hatte der Beklagte gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den Anspruch 1 der erteilten Fassung verzichtet. Das Streitpatent betrifft einen Warm-haltesack für Kinder und umfasst - nach dem Verzicht auf Anspruch 1 - nunmehr noch 34 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 sind aus den auf den Patentan-spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche nunmehr 10 nebengeordnete Patent-- 3 - ansprüche entstanden. Die Ansprüche 1,2 bis 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 der erteilten Fassung lauten wie folgt: 1. Warmhaltesack für Kinder, insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise ei-nem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1) und einem Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2), wobei der Ver-schluss (3) zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öff-nung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete Verschlussteile (4, 5) aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung (2) des Sackteils (1) vorgesehenes weiteres Verschlussteil (6), welches zu dem auf der gleichen Seite an-geordneten anderen Verschlussteil (5) beabstandet ist. 2. Warmhaltesack nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der Öff-nung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum fußseitigen Ende des Sackteils (1) hin verringert. 3. Warmhaltesack nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschluss (3) Knöpfe und/oder Druckknöpfe und/oder einen Reißverschluss (7) und/oder ei-nen Flächenreißverschluss umfasst. 4. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass dem Verschluss (3) zumindest ab-schnittsweise eine Abdeckung (8) zugeordnet ist. 7. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass dem Sackteil (1) fußseitig ein Boden-teil (10) zugeordnet ist. - 4 - 17. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass dem kopfseitigen Ende des Sack-teils (1) ein Kopfteil (11) zugeordnet ist. 29. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 28 und ggf. Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) und/oder das Kopfteil (11) mindestens einen schlitzartigen Durchgang (19, 20) aufweist. 31. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 30, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-weise aus einem wasserundurchlässigen Material hergestellt ist. 32. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 31, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-weise aus einem abwaschbaren Material hergestellt ist. 33. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 32, dadurch gekennzeichnet, dass der Sackteil (1) zumindest abschnitts-weise aus einem waschbaren Material hergestellt ist. 35. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnitts-weise mit einem wärmekonservierenden Material gefüttert ist. Betreffend die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Ansprü-che wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-finderisch. Zur Begründung trägt er vor, im Stand der Technik seien zum Anmel-- 5 - dezeitpunkt Warmhaltesäcke für Kinder mit den Merkmalen des Patentgegenstan-des bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft er sich auf folgende Druckschriften: K2 US 4 688 282 (mit dt. Übersetzung K2a) K3 US 4 897 885 K4 US 5 131 096 A K5 US 1 403 030 (mit. dt. Übersetzung K5a) K6 US 2 999 244 K7 US 5 226 193 A K8 US 3 304 556 K12 DE 41 27 242 C2 K13 DE 35 34 694 C1 K14 DE 94 06 151 U1 K15 DE 88 02 113 U1 K16 DE 80 01 276 U1 K17 US 2 372 110 K18 US 2 580 024 K19 DE 91 06 249 U1 K20 DE 44 47 181 C2 K21 DE 37 21 351 C1 Der Kläger beantragt, das deutsche Patent DE 100 18 455 für nichtig zu erklären Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1): - 6 - Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekenn-zeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-trag 2) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und „Bodenteil“ in der vorletzten Zeile eingefügt wird: „flaches, flächi-ges“ (Hilfsantrag 2a): Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekenn-zeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-- 7 - verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, und dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-trag 3) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und „Bodenteil“ in der eingefügt wird: „flaches, flächiges“ (Hilfsan-trag 3a): Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekenn-zeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist und dass den Verbindungsmitteln eine fußseitig am Sackteil ange-ordnete Abdeckung zugeordnet ist. weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentan-spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-- 8 - trag 4) beziehungsweise zwischen den Worten „lösbares“ und „Bodenteil“ eingefügt wird: „flaches, flächiges“ (Hilfsantrag 4a): Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekenn-zeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite an-geordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reiß-verschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist und dass dem Verbindungsmittel eine fußseitig am Sackteil zuge-ordnete Abdeckung zugeordnet ist, die sich vom Sackteil aus über die Verbindungsmittel hinaus erstreckt. Er widerspricht dem klägerischen Vortrag und hält das Streitpatent zumindest in der verteidigten Fassung für patentfähig. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger gegen den Anspruch 1 der ursprüng-lich erteilten Fassung vorgeht, da das hierfür erforderliche besondere Recht-schutzbedürfnis nicht vorliegt. In Bezug auf diesen Anspruch und alle daraus her-- 9 - geleiteten Rechte hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. November 2005 an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht erklärt. Das vom Kläger behauptete Rechtsschutzbedürfnis an der Vernichtung des ur-sprünglichen Anspruchs ex tunc legte er nicht dar. Im Übrigen ist die sonst zulässige Klage teilweise begründet, nämlich soweit die Ansprüche 3 bis 35 in ihrem jeweiligen, unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den ursprünglich erteilten Anspruch 1 betroffen sind. II. 1. Die patentgemäße Erfindung betrifft einen Warmhaltesack für Kinder zur Ver-wendung in einem Autokindersitz oder in Kinderwagen. Nach der Einleitung des Streitpatents sind solche Warmhaltesäcke im Stand der Technik seit langem be-kannt, etwa aus der Druckschrift DE 44 47 181 A1 (Sp. 1, Z. 11-20). Die bisher bekannten Warmhaltesäcke sollen aber nach der Beschreibung des Streitpatents den Nachteil aufweisen, immer nur - wenn auch mit gewissen Reserven - hinsicht-lich bestimmter Körpergrößen des Kindes eine optimale Warmhaltefunktion bieten zu können, so dass die Beschaffung mehrerer Säcke notwendig wird (Sp. 1, Z. 21-32). 2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Warmhaltesack der gattungsbildenden Art derart auszugestalten und weiterzubilden, dass er sich über mehrere Altersstufen hinweg verwenden lässt (Sp. 1, Z. 33-37). 3. Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 aus der Patentschrift weist der Patentanspruch 2 als neuer Hauptanspruch - in gegliederter Fassung - die Merk-male des erteilten Patentanspruchs 1 auf: - 10 - M1 Warmhaltesack für Kinder, M1a insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinder-wagen, einem Buggy oder dergleichen, M2 mit einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1), M3 und einem Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2), M4 wobei der Verschluss (3) zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete Verschlussteile (4, 5) aufweist, M5 mindestens einem auf einer Seite der Öffnung (2) des Sackteil (1) vorgesehenen weiteren Verschlussteil (6), welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten an-deren Verschlussteil (5) beabstandet ist und ist ergänzt um das Merkmal des Patentanspruchs 2 der erteilten Fassung: M6 dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der Öffnung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum fußseitigen Ende des Sackteils (1) hin verringert. 4. Der hier zuständige Fachmann ist ein/eine Schneidermeister(in) mit ein-schlägiger Berufserfahrung bei der Anfertigung von Kinderbekleidungen und ver-gleichbaren Ausrüstungsgegenständen für Kleinkinder. 5. Der verteidigte Hauptanspruch sowie die weiteren nunmehr nebengeordne-ten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 sowie der Patentanspruch 1 ge-mäß den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a sind jeweils durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht. 6. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon über-zeugt, dass der zweifelsohne gewerblich anwendbare Warmhaltesack für Klein-kinder nach dem geltenden Hauptanspruch gegenüber dem Stand der Technik - 11 - gemäß den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu ist und nicht feststellbar ist, dass er nicht und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 ergeben sich hingegen in nahe liegender Weise daraus. Der Hauptanspruch enthält ebenso wie die neuen nebengeordneten Ansprüche eine Reihe von Zweckangaben. So ist im Merkmal [M1a] angegeben „insbeson-dere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugs-weise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy o. dgl. Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents wird durch die Aufnahme entsprechen-der Merkmale im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besse-ren Verständnis dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittel-baren Umschreibung seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung haben (vgl. hierzu BGH GRUR 1979, 149 Ls - Schließbolzen“, BGH GRUR 1996, 436, Ls3 - Befestigungsvorrichtung II“). Im Umkehrschluss können aus solchen Merkmalen keine patentbegründenden Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik her-geleitet werden. Diese Merkmale sind daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, die nebengeordneten Ansprüche betreffend, unbeachtlich. Von den Druckschriften K2 bis K8 und K20, aus denen Kleidungsstücke und Warmhaltesäcke für Kleinkinder bekannt sind, repräsentiert entgegen der Sicht-weise der Patentinhaberin nicht die K20, sondern die K2/2a den nächstliegenden Stand der Technik, denn bei letzterer ist, wie folgend dargelegt, auf einer Seite der Öffnung des Sackteils ebenfalls als wesentliches Merkmal ein weiteres Ver-schlussteil vorgesehen, wohingegen der Warmhaltesack aus K20 nur einen einzi-gen Reißverschluss 18 als Verschlussteil aufweist. 6.1 Bei dem Bettzeug für Kleinkinder aus K2/2a ist die Bettdecke 14 (dem jeweiligen Kleinkind angepasst) zusammenknüpfbar (vgl. Fig. 1A, B und Fig. 2A, B); ferner ist ein Fußteil mit Druckknöpfen 54, 56 verschließbar, um für Wärme zu sorgen (vgl. in K2a S. 9, Abs. 3). Dank dieser Formgebung und Ge-- 12 - staltung ist das Bettzeug in seiner Funktion ein Warmhaltesack für Kinder [M1]. Die Bettdecke 14 bildet einen eine Öffnung aufweisenden Sackteil (vgl. Fig. 1B) [M2]. Zum Schließen desselben ist ein Verschluss 32 vorgesehen (vgl. in K2a dazu auch S. 7/8, Befestigungselemente, Druckknöpfe, wie Bänder, Knöpfe, Ha-ken, Reißverschlüsse) [M3]. Der Verschluss weist beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete in Eingriff bringbare Verschlussteile auf (vgl. Fig. 1B, Bz 32 und Fig. 2B, Bz 36 sowie S. 7 le. Abs. „männliche und weibliche Elemente“ bzw. S. 8, Z. 2 „Reißverschlüsse“) [M4]. Zudem ist auf einer Seite der Öffnung des Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorgesehen (Fig. 2B, Bz 34; S. 8, Abs. 1 „Befestigungselemente in zwei Reihen 34, 36 befinden sich auf Abstand entlang der rechten Kante 20 des Bettzeugs 10“), welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet ist [M5]. Somit sind die Merk-male [M1] bis [M5] des Hauptanspruchs, die auf dem Patentanspruch 1 der Pa-tentschrift gründen, aus Druckschrift K2/2a bekannt, nicht jedoch das verbleibende Merkmal [M6]. Der Abstand der zwei Reihen 34, 36 Befestigungselemente, die die Verschlussteile bilden, bleibt ersichtlich der Figur 2B zum fußseitigen Ende des Sackteils hin gleich und verringert sich nicht, wie es im [M6] beansprucht ist. Für eine derartige Maßnahme finden sich in K2/2a auch keine Anregungen, denn dazu wäre der Warmhaltesack mit seinem Zuschnitt ungeeignet, da er dadurch nicht beabsichtigt gefaltet würde. Zu dieser speziellen im Merkmal [M6] beanspruchten Maßnahme sind auch den weiteren Druckschriften keine Anregungen und Hinweise entnehmbar. Druckschrift K3 zeigt einen Warmhaltesack für Kinder, der punktuell mittels zweier Klettverschlüsse 15/16, 17, in der Weite stufenlos verstellbar ist. Die in den Merk-malen [M5] und [M6] vorgesehenen speziellen Maßnahmen, an einer Seite des Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorzusehen und den Abstand beider Ver-schlussteile an einer Seite nach unten hin zu verringern, sind nicht vorgesehen. Bei der Verstelleinrichtung für die Bundweite einer Hose aus der Druckschrift K13 sind im Hosenschlitz 12 ein erster Normalreißverschluss 32 und ein zweiter Nor-- 13 - malreißverschluss 38 eingenäht (Fig. 1), wobei der Abstand der beiden Reißver-schlussrippen 45 an der rechten Vorderhose 16 von unten nach oben zunehmend größer wird (vgl. Sp. 3, Z. 36 bis 39). Bei dieser Verstelleinrichtung sind damit zwei vollständige Reißverschlüsse vorgesehen und nicht, wie beim Gegenstand des Hauptanspruchs lediglich auf einer Seite ein weiteres Verschlussteil (das mit nur einem Verschlussteil auf der anderen Seite der Öffnung korrespondiert). Der Schlafsack, den die Druckschrift K21 zeigt, ist zwar keilförmig nach unten hin verlaufend geschnitten, er weist jedoch nur einen Verschluss (Längenreißver-schluss 16) auf. Die weiteren Druckschriften liegen ersichtlich vom Gegenstand des Hauptan-spruchs weiter ab; sie haben dementsprechend bei der Bewertung des Gegen-standes des Hauptanspruchs in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. 6.2 Die nebengeordneten Ansprüche umfassen ebenfalls die Merkmale [M1] bis [M5] des erteilten Patentanspruchs und sind um die Merkmale des jeweiligen weiteren Anspruchs ergänzt. 6.2.1 Die im Patentanspruch 3 zusätzlich zu den Merkmalen [M1] bis [M5] bean-spruchte Präzisierung des Verschlusses 3 in Knöpfe, Druckknöpfe, Reißver-schluss ist aus K2/2a ebenfalls bekannt (vgl. in K2a S. 7, le. Abs. und S.8, Z. 1 und 2). Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist daher gegenüber dem Warm-haltesack aus K2/2a nicht neu. 6.2.2 Eine Abdeckung gemäß Patentanspruch 4, die den Verschluss zumindest abschnittsweise zugeordnet ist, wird dem Fachmann durch den Kindermantel aus der Druckschrift K4 nahegelegt (vgl. insbes. die Fig. 4 und 6). 6.2.3 Zu der Maßnahme gemäß Patentanspruch 7, dem Sackteil fußseitig ein Bo-denteil zuzuordnen, wird der Fachmann aus der Druckschrift K6 (Fig. 2, remo-- 14 - vable bottom closure 18) oder auch aus K7 (vgl. Fig. 2, elongating bag 20) ange-regt. 6.2.4 Ein Kopfteil dem kopfseitigen Ende des Sackteils zuzuordnen, wie in Patentanspruch 17 beansprucht, ist u. a. in K3 (Fig. 1, 2) oder in K4 (Fig. 1, „hood 14“) aufgezeigt. 6.2.5 Schlitzartige Durchtrittsöffnungen am Kopfteil und Sackteil eines Kinderwarmhaltesacks gemäß Anspruch 29 (zum Befestigen an einem Autokin-dersitz) sind aus K20 bekannt (vgl. die Bz 11, 17 in Fig. 3 und 4 sowie den An-spruch 16). 6.2.6 Die in den Patentansprüchen 31, 32 und 33 angegebenen Material-eigenschaften des Sackteils hinsichtlich der Wasserundurchlässigkeit, Abwasch-barkeit und Waschbarkeit sieht der Fachmann im Hinblick auf die gebotene Hy-giene ohne große Überlegungen vor; im Übrigen wird er auch in K5/5a auf derar-tige Hygienemaßnahmen hingewiesen (vgl. in K5 Fig. 1, Bezugszeichen D „sani-tary pad D“; sowie S. 1, re. Sp., Z. 91). 6.2.7 Das Sackteil mit wärmekonservierendem Material zumindest abschnitts-weise zu füttern, wie es im Patentanspruch 35 beansprucht ist, ist schließlich in K3 (vgl. den abstract „thermal insulation core layer“) vorgesehen und ohne erfinderi-sches Zutun auf den Warmhaltesack für Kinder übertragbar. 6.2.8 Die auf die nebengeordneten Ansprüche jeweils mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche teilen deren Schicksal. 7. Da dem Hauptanspruch, wie dargelegt, Schutzhindernisse nicht entgegenstehen, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen. - 15 - 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Winkler Voit Dr. Morawek Bernhart Dr. Müller Pr
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