BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 58/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 8. November 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 830 928 (DE 697 13 558) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Klante, die Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 830 928 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - Tatbestand Die Beklagten sind gemeinsam eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 830 928 (Streitpatent), das am 19. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität des japanischen Patents JP 250585/96 vom 20. September 1996 an-gemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröf-fentlicht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 697 13 558 geführt und betrifft eine durch Strahlung härtbare Harzzusammenset-zung zur Herstellung einer Form, die zur Produktion von Gegenständen aus faser-förmigen Materialien Verwendung findet. Es umfasst in der erteilten Fassung 17 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Ansprüche 1, 13, 14 und 17 lauten wie folgt: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung, umfas-send mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmit-tel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens ein Photore-aktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator um-fasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusam-mensetzung, umfasst. 13. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von Produkten aus faserhaltigen Materialien durch Durchführen einer Kombination von Schritten (1) Aufbringen einer dünnen, durch Strahlung härtbaren Zusammensetzung auf einen tragenden Zustand (2) selektives Bestrahlen der dünnen Schicht aus Harz, um einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten - 4 - (3) Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz, und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidi-mensionale Form aus einer Vielzahl von gehärteten Schich-ten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die Harzzu-sammensetzung, wie in einem der Ansprüche 1 bis 12 defi-niert, verwendet wird. 14. Form zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Mate-rialien, erhältlich durch ein Verfahren nach Anspruch 13. 17. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserförmigen Materialien unter Verwendung einer Form gemäß einem der Ansprüche 13-16, wobei die Form in Kontakt mit einer Roh-zellstoff-Suspension gebracht wird, der Druck innerhalb der Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform herzu-stellen, welche anschließend getrocknet und gegebenenfalls gehärtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhal-ten. Wegen der übrigen, auf die Patentansprüche 1 beziehungsweise 14 rückbezoge-nen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 0 830 928 B1 Bezug genom-men. Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents gehe in den An-sprüchen 1 und 3 in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen An-meldung hinaus, sei nicht neu und beruhe darüber hinaus nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich neben den Anmeldeunterlagen auf folgende Pa-tent- und Druckschriften: K4 US 4 156 035 K5 US 5 158 990 K6 US 4 411 625 - 5 - K7 US 4 407 984 K8 US 4 831 066 K9 JP 8-183820 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K9’) und engli-scher Übersetzung der Beschreibung (K9’’) K10 JP 8-183821 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K10’) und engli-scher Übersetzung der Beschreibung (K10’’) K11 JP 8-183823 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K11’) und engli-scher Übersetzung der Beschreibung (K11’’) K12 JP 8-183824 mit auszugsweiser englischer Übersetzung (K12’) und engli-scher Übersetzung der Beschreibung (K12’’) K14 US 6 096 796 K15 Kopien der Seiten 146-155 aus „Epoxy Resins - Their Applications and Technology“, von H. Lee und K. Neville, New York, Toronto, London, 1957 K16 Kopie eines Aufsatzes „The effects of a water environment on anomalous absorption behavior in graphite/epoxy composites“, J. Zhou und J. P. Lucas, aus „Composites Science and Technology“, 53 (1995), S. 57-64 K17 Kopien der Seiten 339-340, 494-501, 516-519 aus „Epoxy Resins - Che-mistry and Technology“, von C. A. May und Y. Tanaka, New York, 1973 K18 Kopien des Aufsatzes „Epoxy Resins: Formulating Techniques and Evalua-tion“ v. J. F. Magee, Titelblatt und S. 441-448 der 155. Tagung der American Chemical Society, Div. of organic coating and plastics chemistry, April 1968 zusammen mit Anschreiben K19 Kopien aus „Stereolithography and other RP&M Technologies“ v. P. F. Jacobs, New York 1996 mit Auszug von Amazon.com (Erscheinungs-datum 1. Dezember 1995) K20 JP 8-20620 mit englischer Übersetzung (K20’) - 6 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 830 928 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Patentansprü-che 1 bis 16 folgende Fassung erhalten: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung umfas-send mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmit-tel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens ein Photore-aktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator um-fasst, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusam-mensetzung, umfasst und der flüssige Bestandteil der Harz-zusammensetzung aus Komponenten formuliert ist, umfas-send: - (A) 30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbindung - (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymeri-sationsinitiators - (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Mono-mers - (D) 0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymeri-sationsinitiators, - 7 - wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Be-standteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren. 2. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach An-spruch 1, wobei der flüssige Bestandteil eine kationisch poly-merisierbare Verbindung umfasst, die 50 Gew.- % oder mehr einer Epoxy-enthaltenden Verbindung umfasst. 3. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach An-spruch 1 bis 2, wobei der flüssige Bestandteil eine kationi-sche polymersierbare Verbindung umfasst, die 50 Gew.- % oder mehr einer Epoxyverbindung umfasst, ausgewählt aus der Gruppe 3,4-Epoxycyclohexylmethyl-3’,4’-epoxycyclohe-xancarboxylat und Bis(3,4-epoxycyclohexylmethyl)adipat. 4. Durch Strahlung härtbare Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der flüssige Bestandteil eine ethylenisch ungesättigte Monomerkomponente umfasst, wel-che mindestens 60 Gew.- % eines polyfunktionalen Mono-mers mit mindestens drei ethylenisch ungesättigten Bindun-gen in dem Molekül umfasst. 5. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmaterial ausge-wählt ist aus der Gruppe organischer Füllmittel, anorgani-scher Füllmittel oder einem Gemisch von anorganischen und organischen Füllmitteln. 6. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel eine organi-sche Verbindung ist, ausgewählt aus der Gruppe von Har-z(en), Kautschuk(en) oder einem Gemisch von Harz(en) und Kautschuk(en). 7. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das Füllmittel ein Pulver mit kugelförmigen Teilchen ist. - 8 - 8. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 5, wobei das anorganische Füllmit-tel ausgewählt ist aus der Gruppe von hochdisperser Kiesel-säure, kristallinem Siliziumoxid oder einem Gemisch von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid. 9. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Füllmittel ein Silizium-dioxidpulver mit einer durchschnittlichen Teilchengröße oder Faserlänge von 1 bis 50 µm ist. 10. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 8 bis 9, wobei das Füllmittel mit einem Silan-Kupplungsmittel behandelt ist. 11. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung nach ei-nem der Ansprüche 8 bis 10, wobei die Zusammensetzung weiter ein Silankupplungsmittel umfasst. 12. Verfahren zur Herstellung einer Form zum Herstellen von Produkten aus faserhaltigen Materialien durch Durchführen einer Kombination von Schritten (1) Aufbringen einer dünnen, durch Strahlung härtbaren Zusammensetzung auf einen tragenden Zustand (2) selektives Bestrahlen der dünnen Schicht aus Harz, um einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten (3) Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz und Wiederholen der Schritte (2) und (3), um so eine dreidi-mensionale Form aus einer Vielzahl von gehärteten Schich-ten zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die Harzzu-sammensetzung, wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 defi-niert, verwendet wird. 13. Form zur Herstellung von Produkten aus faserhaltigen Ma-terialien, erhältlich durch ein Verfahren nach Anspruch 12. 14. Form nach Anspruch 13, wobei die Form Sauglöcher mit ei-nem Durchmesser von weniger als 3,6 mm enthält. - 9 - 15. Form nach einem der Ansprüche 13-14, wobei die Form eine Stoffdurchlässigkeit (freeness value) von etwa 400-600 ml (gemäß JIS 8121) aufweist. 16. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien unter Verwendung einer Form gemäß einem der Ansprüche 12-15, wobei die Form in Kontakt mit einer Roh-zellstoff-Suspension gebracht wird, der Druck innerhalb der Form vermindert wird, um eine Zellstofffaservorform herzu-stellen, welche anschließend getrocknet und gegebenenfalls gehärtet wird, um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu er-halten. Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1): Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung einer Form durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmono-mer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch ge-kennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammen-setzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formu-liert ist, umfassend: - (A) 30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Ver-bindung - (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators - (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers - (D) 0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisati-onsinitiators, - 10 - wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestand-teils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren. Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hauptantrag an. Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fas-sung erhält (Hilfsantrag II, übergeben in mündlicher Verhandlung): Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung zur Formung ei-nes dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus einer Viel-zahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus gehär-tetem Harz, durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Be-strahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht, umfassend min-destens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmonomer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch gekenn-zeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammenset-zung 50 bis 80 Gew.- % eines anorganischen Füllmittels, basie-rend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Kom-ponenten formuliert ist, umfassend: - (A) 30-95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Ver-bindung - (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators - (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers - (D) 0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymeri-sationsinitiators, wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestand-teils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren. - 11 - Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 und 7 bis 16 gemäß Hauptantrag in entsprechender Anpassung ihrer Nummerierung und Rückbeziehungen an. Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fas-sung erhält (Hilfsantrag III, übergeben in mündlicher Verhandlung): Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung einer Form durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend mindestens einen flüssigen Bestandteil und ein Füllmittel, wobei der flüssige Bestandteil mindestens einen Photoreaktionsmono-mer und mindestens einen Photoinitiator umfasst, dadurch ge-kennzeichnet, dass die durch Strahlung härtbare Harzzusammen-setzung 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung, umfasst und der flüssige Bestandteil der Harzzusammensetzung aus Komponenten formu-liert ist, umfassend: - (A) 30-95 Gew.-% einer kationischen polymerisierbaren Ver-bindung - (B) 0,1-10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators - (C) 5-30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers - (D) 0,01-10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymeri-sationsinitiators, wobei sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestand-teils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren und wobei das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus einem Gemisch von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid. Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 4 und 10 bis 16 gemäß Hauptantrag in entsprechender Anpassung ihrer Nummerierung und Rückbeziehungen an. - 12 - Die Beklagten bestreiten, dass eine unzulässige Erweiterung des Patentgegen-standes vorliege. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme liege ebenfalls nicht vor, da keine der Entgegenhaltungen den anspruchsgemäßen Gehalt von Füllmitteln und Komponenten in den angegebenen Gewichtsprozenten aufweise. Schließlich beruhe das Patent auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet, da die Gegenstände der von der Beklagten ver-teidigten Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III des Streitpatents nicht patentfähig sind. I Die Zulassung einer Präsentation (Powerpoint-Präsentation) mit einem bildgeben-den Verfahren unter Zuhilfenahme eines Computers war der Klägerin vorliegend unter Berücksichtigung des Widerspruchs der Beklagten und des Grundsatzes der Mündlichkeit zu versagen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 137 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Nach der Vorschrift des § 137 Abs. 2 ZPO sollen die Parteien ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich in freier Rede halten, um da-mit eine Konzentration auf die wesentlichen Punkte des Streitstoffs zu erreichen (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 137 Rdnr. 22; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 137 Rdnr. 10). Diesem Erfordernis wäre aber nicht genügt, ließe man, wie im vorliegenden Fall vorgesehen, eine solche Präsentation zur Wiederholung des bereits erfolgten schriftsätzlichen Vortrages zu. Insoweit ist die - zulässige - Bezugnahme auf be-reits gewechselte Schriftsätze ausreichend, den Stoff der mündlichen Verhandlung zu konkretisieren (vgl. Leipold, a. a. O. Rdnr. 11; Hartmann, a. a. O. Rdnr. 128 ff.). Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin in der An-kündigung ihrer Präsentation im Schriftsatz vom 3. November 2005, also fünf Ka-lender- und zwei Werktage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, ebenso - 13 - wie in der mündlichen Verhandlung selbst, erklärte, lediglich „die wesentlichen Ar-gumente gemäß dem diesseitigen Schriftsatz vom 10. Oktober 2005“ darlegen zu wollen. Das Gericht hat auch auf die prozessuale Chancengleichheit in Form eines fairen Verfahrens im Sinne der Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zu achten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, Einl. Rdnr. 102). Dies kann jedoch im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens mit Rechnerunterstützung, etwa durch ei-ne Präsentation mit dem Computerprogramm „Powerpoint“, fraglich sein, weil die-se in ihrem Inhalt über die Wiedergabe von Argumenten hinausgehen und neue Beweismittel enthalten kann (vgl. EPA, Entscheidung der Beschwerdekammer vom 6. Mai 2004 in der Sache T 1122/01, dort S. 22 bis 24, Abschnitt 2, nach-weisbar unter http://legal.european-patent-office.org/dg3/pdf/t011122du1.pdf). Die-se Gefahr bestand hier unter dem Gesichtspunkt der mit Schriftsatz vom 10. Okto-ber 2005 angekündigten und sodann mit Schriftsatz vom 19. Oktober wieder zu-rückgenommenen Klageänderung. Darüber hinaus geböte der Grundsatz des fairen Verfahrens auch der Gegenpartei eine solche Präsentation zuzugestehen, was nicht nur der erwünschten Konzent-ration zuwiderliefe, sondern hier auch eine weitere Verzögerung bedingt hätte, weil die Beklagten eine solche Präsentation nicht in zwei Werktagen hätten erstel-len können. Eine wie auch immer geartete Verletzung des Rechts der Klagepartei auf rechtli-ches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden, weil die Partei nicht gehindert wird, diejenigen Gesichtspunkte vorzutragen, die sie für entschei-dungserheblich hält, sondern nur daran, dies in einer Form zu tun, die einer Kon-zentration auf das Wesentliche nicht förderlich wäre. - 14 - II 1. Soweit das Streitpatent verteidigt wird, betrifft es eine durch Strahlung härtbare Zusammensetzung, ein Verfahren zur Herstellung einer Form und ein Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Materialien. Bei der Herstellung von Produkten aus faserförmigen Materialien wird die Rohzellstoffsuspension in eine Form eingegeben und durch Vakuum an die Formwandung einer Metallform angesaugt. Da die Form so gestaltet ist, dass sie den Durchtritt des Wassers aus der Rohstoffsuspension zulässt, sammeln sich die Zellstofffasern auf der Oberflä-che der Form. Die so erhaltene Zellstofffaservorform wird dann getrocknet und un-ter Druck und Temperatur ausgehärtet. Da die Herstellung der aus Metall beste-henden Form sehr aufwendig ist, wird beim Streitpatent eine photohärtbare Harz-zusammensetzung nach Patentanspruch 1 mittels des Verfahrens der Stereolitho-graphie gemäß Patentanspruch 12 schichtweise unter Lichtbestrahlung ausgehär-tet. Dazu wird jeweils eine Schicht aufgetragen und entsprechend der angestreb-ten Geometrie des dreidimensionalen Fertigteils durch selektive Bestrahlung mit Licht gehärtet. Nach Fertigstellung bzw Aushärtung dieser Schicht wird erneut ei-ne Schicht aufgetragen und gehärtet und zwar solange bis das dreidimensionale Produkt, nämlich die Form, fertiggestellt ist. Durch diese Fertigungsmethode kön-nen Sauglöcher gebildet werden, indem unbelichtete Bereiche aller Laminat-schichten so ausgerichtet werden, dass durchgehende Löcher entstehen, wenn nach der Fertigstellung der Form das ungehärtete Harz entfernt wird. Diese Form dient dann der Herstellung der Zellstofffaservorform nach Patentanspruch 16, die anschließend getrocknet und gehärtet wird um so ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten. 2. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe der Erfindung eine Harzzusammenset-zung anzugeben, aus der eine Form zur Formung eines faserförmigen Materials effizient hergestellt werden kann, wobei die Form gute Wasserbeständigkeitsei-genschaften (Haltbarkeit) aufweist Seite 3, Zeilen 32 bis 34). - 15 - 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag eine durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung, umfassend 1.1 einen flüssigen Bestandteil mit 1.1.1 mindestens einem Photoreaktionsmonomer und 1.1.2 mindestens einem Photoinitiator, wobei 1.2 der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst: 1.2.1 30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbin-dung, 1.2.2 0,1 bis 10 Gew.-% eines kationischen Photopolymeri-sationsinitiators, 1.2.3 5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers, 1.2.4 0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymeri-sationsinitiators, wobei 1.3 sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren; 2. ein Füllmittel, wobei 2.1 die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung um-fasst. Beim Patentanspruch 12 in der verteidigten Fassung wird vorgeschlagen: 1. Verfahren zur Herstellung einer Form von Produkten aus faser-haltigen Materialien, bei dem 1.1 eine Harzzusammensetzung verwendet wird, wie sie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert ist; 2. diese Harzzusammensetzung wird auf einen tragenden Unter-grund dünn aufgebracht, - 16 - 2.1 selektives Bestrahlen der dünnen Schicht der Harzzusammen-setzung, um einen ausgewählten Teil des Harzes zu härten, 2.2 Aufbringen einer weiteren dünnen Schicht aus Harz, und 2.3 Wiederholen der Schritte 2.1 und 2.2, um 2.4 eine dreidimensionale Form zu erhalten. Nach dem verteidigten Patentanspruch 13 wird eine Form mit folgenden Merkma-len vorgeschlagen: 1. Form zur 1.1 Herstellung von Produkten aus faserhaltigen Materialen, wobei 2. die Form die Verfahrensschritte gemäß Patentanspruch 12 ge-bildet wurde. Beim Patentanspruch 16 in der verteidigten Fassung wird vorgeschlagen: 1. Verfahren zur Herstellung von Produkten aus faserartigen Ma-terialien, 1.1 es wird die in den Patentansprüchen 12 bis 15 definierte Form verwendet, wobei 2. die Form in Kontakt mit einer Rohzellstoff-Suspension gebracht wird, 2.1 der Druck innerhalb der Form wird vermindert, um 2.1.1 eine Zellstofffaservorform zu erhalten, die 2.1.2 anschließend getrocknet und gegebenenfalls gehärtet wird, um 2.1.3 ein geformtes Zellstoffprodukt zu erhalten. Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I wird eine Harzzusammen-setzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 1.1 zur Herstellung einer Form durch - 17 - 1.2 Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend 2. einen flüssigen Bestandteil mit 2.1. mindestens einem Photoreaktionsmonomer und 2.2 mindestens einem Photoinitiator, wobei 3. der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst: 3.1 30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbin-dung, 3.2 0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators, 3.3 5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers, 3.4 0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisations-initiators, wobei 3.5 sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren; 4. ein Füllmittel, wobei 4.1 die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung um-fasst. Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II wird eine Harzzusammen-setzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 1.1 zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, beste-hend aus 1.2 einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus gehärtetem Harz, durch 1.3 Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht, umfassend 2. einen flüssigen Bestandteil mit 2.1 mindestens einem Photoreaktionsmonomer und 2.2 mindestens einem Photoinitiator, wobei - 18 - 3. der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst: 3.1 30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbin-dung, 3.2 0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators, 3.3 5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers, 3.4 0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisations-initiators, wobei 3.5 sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren; 4. ein Füllmittel, wobei 4.1 die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung um-fasst. Beim verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III wird eine Harzzusammen-setzung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: 1. Durch Strahlung härtbare Harzzusammensetzung 1.1 zur Herstellung einer Form durch 1.2 Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht, umfassend 2. einen flüssigen Bestandteil mit 2.1. mindestens einem Photoreaktionsmonomer und 2.2 mindestens einem Photoinitiator, wobei 3. der flüssige Bestandteil folgende Komponenten umfasst: 3.1 30 bis 95 Gew.- % einer kationischen polymerisierbaren Verbin-dung, 3.2 0,1 bis 10 Gew.- % eines kationischen Photopolymerisations-initiators, 3.3 5 bis 30 Gew.- % eines ethylenisch ungesättigten Monomers, 3.4 0,01 bis 10 Gew.- % eines radikalischen Photopolymerisations-initiators, wobei - 19 - 3.5 sich die Mengen der Komponenten des flüssigen Bestandteils der Zusammensetzung auf 100 Gew.- % addieren; 4. ein Füllmittel, wobei 4.2 die Harzzusammensetzung 50 bis 80 Gew.- % des Füllmittels, basierend auf dem Gesamtgewicht der Zusammensetzung um-fasst und wobei 4.3 das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus einem Gemisch von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid. 4. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag sind zulässig. Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auf dem erteilten Pa-tentanspruch 1 unter Hinzunahme der im Patentanspruch 2 aufgeführten Merkma-le. Auch ist der Bereich 50 bis 80 Gew.- % eines Füllmittels offenbart, denn auf Seite 5, Zeilen 23 bis 32 ist für das Füllmittel ein Bereich von 30 bis 80 Gew.- %, vorzugsweise 50 bis 70 Gew.- % angegeben. Der nunmehr beanspruchte Bereich begrenzt den Wert im unteren Bereich. Diese Einschrän-kung ist zulässig. Die verteidigten Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den er-teilten Patentansprüchen 3 bis 17 in entsprechender Umnummerierung und An-passung ihrer Rückbeziehungen auf die entsprechenden Patentansprüche. Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal zur Herstellung einer Form durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht - 20 - aufgenommen worden. Dieses Merkmal ist auf Seite 3, Zeilen 27 bis 31 der einge-reichten Unterlagen offenbart. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit zulässig. Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Pa-tentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zusätzlich noch das Merkmal zur Formung eines dreidimensionalen Gegenstandes, bestehend aus einer Vielzahl fest vereinigter, übereinanderliegender Schichten aus gehärtetem Harz, durch Wiederholen des Verfahrens zur selektiven Bestrahlung eines photohärtbaren Harzes mit Licht aufgenommen wurde. Dieses Merkmal ist auf Seite 3, Zeilen 30 bis 36 der ur-sprünglich eingereichten Unterlagen offenbart. Der Patentanspruch 1 nach Hilfs-antrag II ist daher zulässig. Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Pa-tentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass weiter noch die Merkmale 1. zur Herstellung einer Form durch Laminatfertigung unter Bestrahlung mit Licht und 2. wobei das anorganische Füllmittel ausgewählt ist aus einem Gemisch von hochdisperser Kieselsäure und kristallinem Siliziumdioxid aufgenommen wurden. Hinsichtlich des ersten Merkmals wird auf die Ausführun-gen zum Hilfsantrag I verwiesen. Im zweiten Merkmal ist für den Füllstoff nunmehr ein Gemisch bestehend aus einer hochdispersen Kieselsäure und Siliziumdioxid beansprucht. In den ursprünglichen Unterlagen ist auf Seite 20, Zeile 27 für die Kieselsäure fused silica. - 21 - als Füllstoff offenbart. Fused silica ist jedoch nach gängiger Übersetzung keine hochdisperse Kieselsäure, sondern Kieselsäure. Für hochdispers wäre das engli-sche Wort > fumed disperse
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