BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 6/02 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 7. Januar 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das deutsche Patent 198 29 489 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 198 29 489 wird für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Juli 1998 angemeldeten deut-schen Patents 198 29 489 (Streitpatent), das eine "Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers für die Versorgung von Bremskomponenten" betrifft und 6 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: "1. Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers (2) für die Versorgung von Bremskomponen-ten (5) des Fahrzeuganhängers (2), bei der der Fahrzeuganhän-ger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) durch eine erste Versorgungs-leitung (3) in Verbindung steht, wobei wenigstens eine zweite Ver-sorgungsleitung (4) vorgesehen ist, durch die der Fahrzeugan-hänger (2), mit dem Zugfahrzeug (1) verbindbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung (3) die Strom- und/oder Spannungsversorgung über die wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) ermöglicht ist. - 3 - Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Pa-tentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich u.a. auf folgende Druck-schriften: • Auszug aus dem US-amerikanischen Federal Register/Vol. 61, No. 32, Seiten 5949-5955, Rules and Regulations (Anlage NK 3); • Auszug aus "Grau ABS-Systeme MGX-2E", Heidelberg 1990 (Anlage NK 4); • Produktprospekt "GRAUBREMSE" Ausgabe 2, Heidelberg 1986 (Anlage NK 5); • Bosch: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 22. Aufl., 1995, S. 663 Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 198 29 489 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass an die Stelle der erteilten Ansprüche 1 bis 6 folgende Ansprüche 1 bis 7 treten: 1. Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers (2) für die Versorgung des elektronischen Bremssystems (5) des Fahrzeuganhängers (2), bei der der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) durch eine erste Ver-sorgungsleitung (3) in Verbindung steht, wobei wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) vorgesehen ist, durch die der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) verbindbar ist, wobei - 4 - bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung (3) die Strom- und/oder Spannungsversorgung über die wenigstens eine zweite Versor-gungsleitung (4) ermöglicht ist. 2 Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass über die zweite Versorgungsleitung (4) eine elektronische Kontroll- bzw. Steuereinheit (5) und Druckmeßsensoren versorgbar sind und die Ansteuerung eines Backup-Ventils und die seitenweise Ansteuerung je eines von jeweils zwei Antiblockiersystem-Ventilen ermöglicht ist. 3. Einrichtung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Stopplichtver-sorgungsleitung ist. 4. Einrichtung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Versorgungs-leitung der rechten oder linken Schlußleuchte ist. 5. Einrichtung nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) eine über freie Steckverbindungen (7) in einer Dosen- und Steckeranordnung an dem Fahrzeug und/oder Fahrzeuganhänger angeordnete Versor-gungsleitung ist. 6. Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass eine Erkennungsvorrichtung vorge-sehen ist, mittels der der Ausfall der ersten Versorgungsleitung (4) detektierbar ist. 7. Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine Schaltvorrichtung (6) vorgese-- 5 - hen ist, die die Strom- und/oder Spannungsversorgung von der zweiten Versorgungsleitung (4) auf die Versorgungsleitung der Bremskomponenten aufschaltet. Sie beantragt hilfsweise, dass an die Stelle der verteidigten Anspruchsfassung fol-gende Ansprüche 1 bis 6, 1. Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers (2) für die Versorgung des elektronischen Bremssystems (5) des Fahrzeuganhängers (2), bei der der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) durch eine erste Ver-sorgungsleitung (3) in Verbindung steht, wobei wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) vorgesehen ist, durch die der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) verbindbar ist, wobei bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung (3) die Strom- und/oder Spannungsversorgung über die wenigstens eine zweite Versor-gungsleitung (4) ermöglicht ist, und wobei über die zweite Versor-gungsleitung (4) eine elektronische Kontroll- bzw. Steuereinheit (5) und Druckmeßsensoren versorgbar sind und die Ansteuerung ei-nes Backup-Ventils und die seitenweise Ansteuerung je eines von jeweils zwei Antiblockiersystem-Ventilen ermöglicht ist. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Stopplichtversorgungslei-tung ist. 3. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Versorgungsleitung der rechten oder linken Schlußleuchte ist. 4. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) eine über freie Steckverbindun-- 6 - gen (7) in einer Dosen- und Steckeranordnung an dem Fahrzeug und/oder Fahrzeuganhänger angeordnete Versorgungsleitung ist. 5. Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Erkennungsvorrichtung vorge-sehen ist, mittels der der Ausfall der ersten Versorgungsleitung (4) detektierbar ist. 6. Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass eine Schaltvorrichtung (6) vorgese-hen ist, die die Strom- und/oder Spannungsversorgung von der zweiten Versorgungsleitung (4) auf die Versorgungsleitung der Bremskomponenten aufschaltet. und weiter hilfsweise folgende Ansprüche 1 bis 5 treten: 1. Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers (2) für die Versorgung des elektronischen Bremssystems (5) des Fahrzeuganhängers (2), bei der der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) durch eine erste Ver-sorgungsleitung (3) in Verbindung steht, wobei wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) vorgesehen ist, durch die der Fahr-zeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) verbindbar ist, wobei bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung (3) die Strom- und/oder Spannungsversorgung über die wenigstens eine zweite Versor-gungsleitung (4) ermöglicht ist, wobei über die zweite Versor-gungsleitung (4) eine elektronische Kontroll- bzw. Steuereinheit (5) und Druckmeßsensoren versorgbar sind und die Ansteuerung ei-nes Backup-Ventils und die seitenweise Ansteuerung je eines von jeweils zwei Antiblockiersystem-Ventilen ermöglicht ist, und wobei eine Schaltvorrichtung (6) vorgesehen ist, die die Strom- und/oder Spannungsversorgung von der zweiten Versorgungsleitung (4) auf - 7 - die Versorgungsleitung des elektronischen Bremssystems (5) auf-schaltet. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Stopplichtversorgungslei-tung ist. 3. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) die Versorgungsleitung der rechten oder linken Schlußleuchte ist. 4. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Versorgungsleitung (4) eine über freie Steckverbindun-gen (7) in einer Dosen- und Steckeranordnung an dem Fahrzeug und/oder Fahrzeuganhänger angeordnete Versorgungsleitung ist. 5. Einrichtung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Erkennungsvorrichtung vorge-sehen ist, mittels der der Ausfall der ersten Versorgungsleitung (4) detektierbar ist. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für bestandsfähig. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nich-tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. - 8 - Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung soweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinaus-geht (vgl BGH GRUR 1962, 294 – Hafendrehkran -; GRUR 1996, 857, 858 – Rauchgasklappe -; Busse, PatG, 5. Aufl., § 83 Rdn 45 mwNachw). Aber auch in der verteidigten Fassung konnte es keinen Bestand haben, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruht. 1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsver-sorgung eines Fahrzeuganhängers für die Versorgung von Bremskomponenten. Nach der Patentbeschreibung kann bei Bremssystemen von Nutzfahrzeugen und insbesondere bei Bremssystemen für Fahrzeuganhänger und Fahrzeugauflieger das Bremsen mittels eines elektronischen Bremssystems durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen würden üblicherweise Zweileitungs-Bremsanlagen ver-wandt, wobei die genannten Leitungen in der Regel zum Leiten von Druckluft oder einer Flüssigkeit vorgesehen seien. Mittels des elektronischen Bremssystems würden, abhängig von verschiedenen Parametern, wie beispielsweise Beladung des Anhängers oder Stärke der Betätigung des Bremspedals durch die Bedien-person, die zur Bremsung notwendigen mechanischen bzw. pneumatischen Kom-ponenten, zB bei den immer häufiger verwendeten Antiblockiersystemen, gesteu-ert und/oder geregelt. Zur Strom- und/oder Spannungsversorgung der elektrischen bzw elektronischen Komponenten, die mit der Bremseinrichtung des Anhängers oder des Aufliegers in Zusammenhang stünden, werde üblicherweise eine Versor-gungsleitung verwendet, die von dem Zugfahrzeug über einen Stecker zum Fahr-zeuganhänger reiche. Aus der DE 196 08 970 A1 sei es bekannt, diese Strom- oder Spannungsversor-gung über eine Bremslichtleitung, über die andauernd ein geringer Strom fließe, und eine Anzeigeleitung vorzusehen. Die genannte Stromversorgung habe aller-dings den Nachteil, dass die die elektrische Versorgung benötigenden Verbrau-cher, die im Anhänger angeordnet seien, nicht mehr mit elektrischer Energie ver-- 9 - sorgt würden, wenn die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhän-ger unterbrochen sei oder aber die Versorgung aus sonstigen Gründen ausfalle; eine kontrollierte Bremsung des Anhängers sei dann nicht mehr möglich. Aus der DE 41 29 203 A1 sei eine Anhängerbremsanlage mit einer mit dem Zug-fahrzeug verbindbaren (pneumatischen) Bremsdrucksteuerleitung bekannt, die bei einem Ausfall in den elektrischen Komponenten oder in der elektrischen Versor-gung der Anhängerbremsanlage mit dem in ihr herangeführten Bremssteuerdruck herangezogen werde. 2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine Ein-richtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeuganhängers für die Versorgung von Bremskomponenten des Fahrzeuganhängers derart weiterzu-bilden, dass das elektrische Bremssystem sowohl im normalen Betriebsbremsfall als auch im Backup-Fall und/oder bei Ausfall der Versorgungsleitung wirksam wird. 3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beschreibt demgemäß eine a) Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Fahrzeugan-hängers (2) für die Versorgung des elektronischen Bremssystems (5) des Fahrzeuganhängers (2), b) bei der der Fahrzeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) durch eine er-ste Versorgungsleitung (3) in Verbindung steht, c) wobei wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) vorgesehen ist, durch die der Fahrzeuganhänger (2) mit dem Zugfahrzeug (1) verbindbar ist, d) wobei bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung (3) die Strom- und/oder Spannungsversorgung über die wenigstens eine zweite Versorgungsleitung (4) ermöglicht ist. 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenüber dem erteilten Patentan-spruch 1 vorgenommene Änderung in dem verteidigten Patentanspruch 1 zulässig - 10 - ist, da eine Einrichtung gemäß diesem Patentanspruch gegenüber dem von der Klägerin angeführten Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der gegebenenfalls einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu Rate zieht und über einschlägige Erfahrung in der Entwicklung von elektronischen Bremssystemen für Nutzfahrzeuge verfügt. Bei der Entwicklung solcher Bremssysteme mögen zwar auch Techniker mitarbeiten, diese sind aber in ein Team eingebunden, in dem vorwiegend Diplom-Ingenieure tätig sind, so dass deren Können bei der Beurteilung der beanspruchten Einrich-tung zugrundezulegen ist. Einem solchen Fachmann ist aus Federal Register/Vol 61, Nr 32 vom 15. Februar 1996, Seiten 5949 bis 5955 eine Einrichtung zur Strom- und/oder Spannungsversorgung eines Blockiersystems für einen Fahrzeuganhänger be-kannt, dem nach S 5.5.2 der Seite 5955 aaO die zum Betrieb benötigte elektrische Energie vom Zugfahrzeug über einen oder mehrere Kreise zugeführt wird. Außer-dem soll das Antiblockiersystem automatisch elektrische Energie vom Bremslicht-kreis erhalten, wenn der eine oder weitere Kreise nicht funktionieren. Dieses Anti-blockiersystem des Fahrzeug-Bremssystems steht somit mit dem Zugfahrzeug durch mindestens eine erste Versorgungsleitung in Verbindung und mit dem Bremslichtkreis ist eine zweite Versorgungsleitung vorgesehen, durch die das An-tiblockiersystem des Fahrzeuganhängers mit dem Zugfahrzeug verbindbar ist, so dass bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung die Strom und/oder Spannungs-versorgung des Fahrzeuganhänger-Bremssystems über wenigstens eine zweite Versorgungsleitung ermöglicht ist. Obwohl Bremssysteme mit einer Antiblockierfunktion üblicherweise elektronisch angesteuert werden, versteht die Fachwelt unter einem elektronischen Bremssy-stem ein Bremssystem, das jedenfalls über die Antiblockierfunktion hinausgehend noch weitere Funktionen erfüllen kann. So können elektronische Bremssysteme - 11 - aus der Busvernetzung verfügbare Informationen auch für einen stabilisierenden und komfortablen Antriebs- und Bremsvorgang nutzen, wie es in dem kraftfahr-technischen Taschenbuch von Bosch, 22. Aufl, 1995, S 663 erläutert ist. Danach gehören zu einem elektronischen Bremssystem auch mindestens die Funktions-gruppen: elektropneumatische Bremsanlage mit Messung des Druckes im Brems-zylinder und der Achsbelastung, Antiblockiersystem und Antriebsschlupfregelung, wobei für nicht angetriebene Fahrzeuganhänger eine Antriebsschlupfregelung of-fensichtlich nicht erforderlich ist. Solche elektronischen Bremssysteme sind mit entsprechend abgeänderten und zusätzlichen Komponenten ausgestattet, die mit Strom und/oder Spannung ver-sorgt werden müssen. Somit unterscheidet sich die Einrichtung nach dem in erster Linie verteidigten Patentanspruch 1 von der nach Federal Register aaO noch da-durch, dass das Bremssystem neben dem Antiblockiersystem als elektronisches Bremssystem noch weitere Bremskomponenten aufweist, die über die Versor-gungsleitungen mit Strom und/oder Spannung versorgt werden. Solche elektronische Bremssysteme sind neuere Entwicklungen, die für Fahr-zeuganhänger erst kurz vor dem Anmeldetag des Streitpatents aktuell geworden sind. Wenn im Zuge der Modernisierung von Bremssystemen für Fahrzeuganhän-ger im Rahmen von elektronischen Bremssystemen dem vorhandenen Antiblok-kiersystem noch weitere Funktionen und Komponenten zugeordnet werden, ver-steht es sich von selbst, dass auch für diese weiteren Funktionen und Kompo-nenten ausreichend Strom und/oder Spannung zur Verfügung stehen muss. Da mit den zusätzlichen Funktionen eines solchen elektronischen Bremssystems das Fahrverhalten eines Fahrzeuganhängers verbessert wird, verlangt ein solches elektronisches Bremssystem ganz von selbst, dass es ebenso sicher mit Strom und/oder mit Spannung auch bei Ausfall bei einer ersten Versorgungsleitung ver-sorgt wird, wie dies bis dahin bei Antiblockiersystemen mit dem Bremslichtkreis als zweiter Versorgungsleitung sichergestellt ist. - 12 - Hiervon wird der Fachmann, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch nicht dadurch weggeführt, dass im Federal Register aaO S 5950 reSp ausgeführt ist, dass die Verwendung der Bremslichtversorgungsleitung nur eine begrenzte Ener-gieversorgung zulässt, da die Bremslichtlampen eine entsprechende Leistung be-nötigen und die für das Antiblockiersystem des Fahrzeuganhängers verfügbare Spannung verringern, oder dass nach S 5992 liSp die Versorgung anderer elektri-scher Einrichtungen als des Fahrzeuganhänger–Antiblockiersystems über den An-tiblockiersystem- Versorgungskreis die Versorgung des Fahrzeuganhänger-Anti-blockiersystems gefährden könnte. Für den Fachmann versteht es sich nämlich von selbst, dass trotz dieser einschränkenden Ausführungen die vorhandenen Versorgungsleitungen für das Antiblockiersystem durch einfache Anpassung auch für die Versorgung zusätzlicher Funktionen und Komponenten eines elektroni-schen Bremssystems ausgelegt werden können. Als Anzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann im vorliegen-den Fall auch nicht gewertet werden, dass mit der beanspruchten Einrichtung ein großer wirtschaftlicher Erfolg erzielt und diese Einrichtung auch von namhaften Wettbewerbern benutzt worden sein, da keinerlei Schwierigkeiten erkennbar sind, die ein Fachmann hätte überwinden müssen, um zu der Einrichtung nach Patent-anspruch 1 zu gelangen. Es ist aus dem Stand der Technik auch nicht ersichtlich, dass die Fachwelt sich intensiv bemüht hätte, das anstehende Problem zu lösen und dabei an dem beanspruchten Weg achtlos vorbeigehend nur zu anderen auf-wendigen Lösungen gekommen wäre. 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem vertei-digten Patentanspruch 1 dadurch, dass noch das Merkmal hinzugefügt ist, und wobei die zweite Versorgungsleitung (4) eine elektrische Kontroll- bzw Steuereinheit (5) und Druckmesssensoren versorg-bar sind und die Ansteuerung eines Backup-Ventils und die seiten-weise Ansteuerung je eines von jeweils zwei Antiblockiersystem-Ventilen ermöglicht ist. - 13 - Soweit die Merkmale der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit den Merkmalen der Einrichtung nach dem in erster Linie verteidigten Patent-anspruch 1 übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen entspre-chend. Wie die Beklagte auf Befragen ausdrücklich eingeräumt hat, ist es bei elektroni-schen Bremssystemen bekannt, dass über eine Versorgungsleitung eine elektri-sche Kontroll- bzw Steuereinheit und Druckmesssensoren versorgbar sind und die Ansteuerung eines Backup-Ventils und die seitenweise Ansteuerung je eines von jeweils zwei Antiblockiersystem-Ventilen ermöglicht ist. Wenn ein Fahrzeugan-hänger mit einem solchen elektronischen Bremssystem ausgestattet ist und die-ses auch bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung ebenso wie vorher das Anti-blockiersystem noch funktionsfähig sein soll, versteht es sich von selbst, dass die-ses elektronische Bremssystem und alle seine Komponenten ebenso wie vorher das Antiblockiersystem über die zweite Versorgungsleitung mit Strom und/oder Spannung ausreichend zu versorgen sind. Da auch hierbei funktionsnotwendig die zweite Versorgungsleitung so zu bemessen ist, dass über sie die benötigte Ener-gie übertragen werden kann, bedarf es auch keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen. 6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die Hinzufügung des Merkmals: und wobei eine Schaltvorrichtung vorgesehen ist, die die Strom und/oder Spannungsversorgung an der zweiten Versorgungslei-tung (4) auf die Versorgungsleitung des elektronischen Bremssy-stems (5) aufschaltet. Soweit die Merkmale der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 - 14 - übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen zu diesem Patentan-spruch 1. Wenn als zweite Versorgungsleitung für ein elektronisches Bremssystem in nahe-liegender Weise, wie für ein Antiblockiersystem der Bremslichtkreis verwendet wird, muss zwangsläufig dafür Sorge getragen werden, dass über die Versor-gungsleitung nicht die Bremslichter zum Leuchten gebracht werden können, und daß bei Ausfall der ersten Versorgungsleitung das Antiblockiersystem bzw das elektronische Bremssystem automatisch vom Bremslichtkreis versorgt wird. Auch wenn bisher zur Lösung des Problems für Antiblockiersysteme Dioden ein-gesetzt worden sind, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, oder auch Widerstandskaskaden denkbar sind, stellt eine Schaltvorrichtung hierzu eine äquivalente Lösung dar, die als einfachste elektronische Maßnahme ohne weiteres im Griffbereich des Fachmanns liegt. Es bedarf deshalb keiner er-finderischen Tätigkeit, um zu dem Vorschlag zu gelangen, eine Schaltvorrichtung vorzusehen, die die Strom- und/oder Spannungsversorgung von der zweiten Ver-sorgungsleitung auf die Versorgungsleitung des elektronischen Bremssystems aufschaltet. Die Beklagte hat weder geltend gemacht, dass den Gegenständen nach den verbleibenden Unteransprüchen eine selbständige erfinderische Bedeutung zu-kommt, noch ist eine solche für den Senat erkennbar. Diese Unteransprüche fallen deshalb mit den Patentansprüchen 1, auf die sie zurückbezogen sind. - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Winklharrer Bork Schuster Bülskämper Na
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